OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2018 - 13 UF 71/18
Fundstelle
openJur 2019, 37521
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 39 F 42/18
Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 08.05.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster (Az.: 39 F 42/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 12.03.2018 bleibt aufrechterhalten, soweit hiermit den Kindeseltern das Umgangsbestimmungsrecht, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gem. den §§ 27 ff SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie darüber hinaus der Kindesmutter das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung für das Kind C, geb. am ...07.2017, vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 12.03.2018 wird aufgehoben, soweit hiermit dem Kindesvater das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung für C, geb. am ...07.2017, vorläufig entzogen worden ist.

II.

Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Senat entscheidet wie angekündigt in der Sache selbst gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da eine solche im ersten Rechtszug bereits erfolgt ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde hat nach dem schriftlichen Vorbringen der Beteiligten unter Berücksichtigung der nachgelassenen Stellungnahmen der Beteiligten vom 06.07.2018, 11.07.2018 und 12.07.2018 weitgehend keinen Erfolg.

B.

Die Beschwerde des Kindesvaters ist gem. den §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff., 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die aufgrund mündlicher Anhörung vom 13.04.2018 ergangene einstweilige Anordnungsentscheidung zum Sorgerecht des Familiengerichts vom 08.05.2018 statthaft und innerhalb der zweiwöchigen Notfrist eingelegt worden. Demgegenüber ist der ursprünglich im schriftlichen Verfahren ergangene einstweilige Anordnungsbeschluss vom 12.03.2018, dessen unterbliebene Zustellung an ihn der Kindesvater mit der Beschwerde rügt und gegen den er selbstständige Beschwerdeangriffe führt, gem. § 57 FamFG kein statthafter Beschwerdegegenstand. Vielmehr ist der Inhalt jenes Beschlusses für das Beschwerdeverfahren nur insoweit relevant, als das Familiengericht ihn aufgrund mündlicher Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG ausdrücklich aufrechterhalten hat. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 08.05.2018 ist in der Sache selbst weitgehend unbegründet.

I.

Gegenstand der Beschwerde des Kindesvaters ist ausschließlich sein Sorgerecht. Dies ergibt eine Auslegung der Beschwerde. Nur insoweit ist er nämlich i. S. d. § 59 FamFG beschwerdebefugt. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss auch der Kindesmutter das Sorgerecht teilweise vorläufig entzogen worden ist, ist er hierdurch nicht in seinen Rechten i. S. d. § 59 FamFG beeinträchtigt. Bei einem Erfolg seiner Beschwerde würde er nämlich - die Wirksamkeit des Sorgerechtsentzugs bzgl. der Kindesmutter vorausgesetzt - gemäß § 1680 Abs. 3 BGB alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge werden. Das Sorgerecht der Kindesmutter ist insoweit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

II.

In der Sache hat die Beschwerde des Kindesvaters in ganz überwiegendem Ausmaß keinen Erfolg. Das Familiengericht hat weitgehend zu Recht angenommen, dass bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren nach den §§ 49 ff., 26, 31 FamFG gebotenen summarischen Prüfung in Bezug auf den Kindesvater die Voraussetzungen für den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge gemäß den §§ 1666, 1666a BGB vorliegen. Das Familiengericht hat den teilweisen vorläufigen Sorgerechtsentzug gegenüber dem Kindesvater durch den - den Beschluss vom 12.03.2018 nach mündlicher Verhandlung vom 13.04.2018 aufrechterhaltenden - Beschluss vom 08.05.2018 im Ergebnis weitgehend zu Recht angeordnet.

1. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Sachverhaltsschilderung und die rechtliche Würdigung in seinem umfassenden Hinweisbeschluss vom 22.06.2018 und macht dessen Inhalt in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.

2. Die innerhalb der nachgelassenen Stellungnahmefrist eingereichten Schriftsätze des Kindesvaters vom 06.07.2018, des Verfahrensbeistandes vom 11.07.2018 und des Vertreters des Jugendamtes der Stadt N vom 12.07.2018 führen im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung.

a) Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auch bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen, weil bereits der vorläufige Entzug der Personensorge einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern darstellt. Soll das Sorgerecht vorläufig entzogen werden, sind die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2017, 1 BvR 1202/17, ZKJ 2018, S. 59 ff., juris, 1. Leitsatz). Materiellrechtlich ist eine Gefährdung des Kindes als Voraussetzung für dessen räumliche Trennung von den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 3 GG auch im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht es einem vorläufigen Sorgerechtsentzug jedoch nicht entgegen, dass es den Gerichten in kindesschutzrechtlichen Eilverfahren regelmäßig nicht möglich ist, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Entscheidend ist, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist. Dabei kann das Oberlandesgericht mit Blick auf eine kurz zuvor durchgeführte Anhörung beim Amtsgericht auch in solchen Verfahren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.04.2018, 1 BvR 383/18, NZFam 2018, S. 599 ff., juris, Leitsätze 1., 2. und 3 c.).

b) Ausgehend von diesem Maßstab teilt der Senat auch nach eingehender Würdigung des neuen Vorbringens des Kindesvaters im dem Schriftsatz vom 06.07.2018 das Ergebnis der erstinstanzlichen Würdigung. Sowohl der Verfahrensbeistand in seiner Stellungnahme vom 11.07.2018 als auch das Jugendamt der Stadt N in seinem aktuellen Bericht vom 12.07.2018 halten im Übrigen ihre Beurteilung aufrecht, dass trotz des Beschwerdevorbringens des Kindesvaters - jedenfalls derzeit - von einer erheblichen Kindeswohlgefährdung auszugehen ist. Diese macht eine - vorläufige - Fremdunterbringung erforderlich. Das Familiengericht hat bereits durch am 08.05.2018 erlassenen Beschluss mit einer Fristsetzung von drei Monaten - also bis etwa Mitte August 2018 - die umfassende schriftliche familienpsychologische Begutachtung durch die Sachverständige Diplom-Psychologin L aus N zur Frage der erheblichen Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von C und zur Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen - in Auftrag gegeben. Der Kindesvater hat zwar nach anfänglicher anwaltlich beratener Erklärung, an einer solchen Begutachtung nicht mitwirken zu wollen, im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2018 sein Einverständnis mit einer entsprechenden Begutachtung erklärt. Aus dem schriftlichen Bericht des Jugendamtes der Stadt N vom 12.07.2018 ergibt sich jedoch, dass der Kindesvater ein geplantes erstes Explorationsgespräch mit der Gutachterin vom 27.06.2018 nicht wahrgenommen hat und - wegen des Urlaubs der Gutachterin - erst für Ende Juli und Anfang August 2018 vorgeschlagene Alternativtermine mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass dann die genannte Frist von drei Monaten für die Anfertigung des Gutachtens nicht einzuhalten sei. Vor diesem Hintergrund wäre es auch dem Senat - der im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nach den obigen Grundsätzen kein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen braucht - zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, vor der ohnehin in der Hauptsache anstehenden weitergehenden Sachverhaltsaufklärung Ende Juli und im August 2018 vorläufige hinreichend verlässliche Erkenntnisse zu der Belastbarkeit des neuen Tatsachenvortrags des Kindesvaters zu gewinnen.

c) Hinzu kommt, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung dem Grundsatz folgt, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren gerade bei noch sehr kleinen Kindern in der intensiven Bindungsphase vorläufige Obhutswechsel verbunden mit der Gefahr eines weiteren Obhutswechsels bei einer etwaigen gegenteiligen Entscheidung in der Hauptsache wenige Monate später in aller Regel vermieden werden sollen. Nachdem aufgrund des Bindungsverhaltens des Kindes C und des notwendigen Zeitablaufs im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 16.06.2018 bereits ein - nach der vorherigen Inobhutnahme zweiter - nicht zu vermeidender Obhutwechsel von der ersten Bereitschaftspflegefamilie in die jetzige Bereitschaftspflegestelle erfolgt ist (siehe dazu den Bericht des Verfahrensbeistandes vom 11.07.2018 und C. II. 4. f. des Hinweisbeschlusses vom 22.06.2018), hält es der Senat angesichts des vor der Durchführung der Begutachtung offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens für nicht mit dem Kindeswohl C vereinbar, mit der etwaigen Aufhebung der vorläufigen Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge eine Rückkehr des Kindes zum Kindesvater - also einen dritten Obhutswechsel - auf die Gefahr hin zu ermöglichen, dass aufgrund der möglichen Entziehung der elterlichen Sorge in der Hauptsache nach Eingang des Gutachtens in wenigen Monaten ein weiterer - dann vierter - Obhutswechsel durch die erneute Trennung des Kindes von dem Kindesvater (§§ 1666, 1666a BGB) anstünde.

III.

Keinen Bestand haben kann lediglich die Anordnung des Familiengerichts, den Kindeseltern das Recht zur Klärung der genetischen Abstammung für das Kind C zu entziehen. Insofern kann dahinstehen, ob ein solcher Teilbereich der elterlichen Sorge aus Rechtsgründen überhaupt der Entscheidung nach § 1666 BGB zugänglich ist. Jedenfalls sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge bzgl. dieses Teils nicht hinreichend feststellbar. Zwar hat der Kindesvater mit seinen wechselhaften Angaben die Hintergründe der Schwangerschaft der Frau T zu verschleiern versucht. Dies begründet aber jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein dringendes Bedürfnis für die Entziehung der elterlichen Sorge zur Klärung der genetischen Abstammung von C wegen einer ansonsten etwa drohenden erheblichen Kindeswohlgefährdung. Die rechtliche Elternschaft für C, auf die es im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB maßgeblich ankommt, ist nämlich geklärt. Angesichts der Glaubhaftmachung durch die Vorlage der Geburtsurkunde von C und die eidesstattliche Versicherung der damaligen Hebamme Frau T2 vom 06.06.2018 ist weit überwiegend wahrscheinlich, dass Frau T die leibliche Mutter von C ist, das Kind also geboren hat. Allein schon deshalb ist diese gem. § 1591 BGB unabhängig von der genetischen Mutterschaft die rechtliche Mutter von C. Damit war Frau T auch die entscheidende Person, um der Vaterschaftsanerkennung des Kindesvaters, die formwirksam erfolgt ist (§ 1592 Nr. 2 BGB), wirksam zuzustimmen.

C.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 51 Abs. 4, 80, 81, 84 FamFG , 41 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass in dem vorliegenden Fall dem nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels des Kindesvaters im Verhältnis zu der weitestgehenden Unbegründetheit keine kostenmäßige Relevanz zukommen kann.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.

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