LG Paderborn, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 T 218/17
Fundstelle
openJur 2019, 33761
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 20.06.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 02.08.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde die Beteiligte zu 2. zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Der Schuldner erzielt Einkünfte aus einer Tätigkeit als Angestellter. Monatlich werden hieraus aufgrund der Abtretungserklärung vom 10.04.2012 (§ 287 Abs. 2 InsO) ca. 1.700 EUR pfändbare Bezüge zur Masse gezogen. Dem Schuldner verbleiben durchschnittliche Auszahlungsbeträge in einer Größenordnung von ca. 2.000 bis 2.100 EUR.

Daneben war der Schuldner zu 50 % an der T Immobilien GmbH & Co. KG und der T Immobilienverwaltung GmbH beteiligt. Diese Beteiligungen wurden durch die Beteiligte zu 2. zur Masse gezogen und zum 31.12.2015 gekündigt. Sowohl dem Schuldner als auch der Insolvenzmasse sind allerdings nach der Insolvenzeröffnung keinerlei Zahlungen aus diesen Beteiligungen zugeflossen. Gleichwohl berücksichtigte das Finanzamt Q nach Auswertung von Grundlagenbescheiden über die Gewinnfeststellung entsprechende Gewinne der KG für die Jahre 2012 bis 2014 bei der Steuerermittlung. So wurden die Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und (rechnerisch festgestellten) Gewinne aus der Beteiligung zusammengerechnet und anschließend die Einkommenssteuer ermittelt. Die so ermittelte Einkommenssteuerschuld wurde nach dem Verhältnis der Teileinkünfte gegenüber dem insolvenzfreien Vermögen und der Insolvenzmasse aufgeteilt. Für die Jahre 2012 bis 2014 ergab sich dadurch eine Einkommenssteuernachforderung gegen das insolvenzfreie Vermögen bzw. den Schuldner i. H. v. 26.081,39 EUR.

Der Schuldner hat Einspruch gegen die zugrunde liegenden Bescheide eingelegt und gegen den daraufhin ergangenen Ablehnungsbescheid des Finanzamtes Q vom 08.04.2017 ebenfalls am 05.05.2017 Einspruch eingelegt.

Mit Antrag vom 08.02.2017 hat der Schuldner beantragt, die Lohnpfändung im laufenden Insolvenzverfahren i.H.v. 26.081,39 € aufzuheben und einzustellen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, nicht in der Lage zu sein, die entsprechenden Steuernachzahlungen aufzubringen. Die festgesetzten Nachzahlungen führten dazu, dass ihm weniger als das Existenzminimum verbleibe. Darin liege ein eklatanter und offenkundiger Verstoß gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis werde das insolvenzfreie Vermögen mit einer auf der Steuerprogression beruhenden Einkommenssteuer auf Einkünfte (Gewinne) belastet, die ihm in seinem insolvenzfreien Vermögen nie zugeflossen seien und damit seine Leistungsfähigkeit nie erhöht hätten. Im Insolvenzverfahren zähle es zu seinen Obliegenheiten, keine neuen Schulden zu machen. Gleichwohl führten die Festsetzungen des Finanzamts Q zu neuen Schulden, für die keine Restschuldbefreiung erteilt werden könne.

Der Schuldner hat zwischenzeitlich eventuelle Erstattungsansprüche aus der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2012 bis 2014 an die Beteiligte zu 2. abgetreten und dies gegenüber der Finanzbehörde mit Abtretungsanzeige vom 24.05.2017 angezeigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungsanzeige Bl. 357 und 358 der Akte Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20.06.2017 zurückgewiesen und ausgeführt, § 765a ZPO könne zwar grundsätzlich auch im eröffneten Insolvenzverfahren Anwendung finden; es liege aber keine durch das Insolvenzverfahren ausgelöste Maßnahme vor, die eine mit den guten Sitten nicht vereinbare Härte darstellen würde. Durch die Abführung der pfändbaren Beträge sei der Schuldner in seinem Existenzminimum nicht bedroht. Die Entstehung der Forderung eines Neugläubigers welche nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sei, führe auch dann nicht zu einer sittenwidrigen Härte wenn sie ohne aktives Handeln des Schuldners nach Insolvenzeröffnung entstehe. Eine Anhebung des monatlichen pfandfreien Einkommens bewirke im Übrigen eine einseitige Besserstellung der Neugläubiger. Eine Anhebung des monatlichen pfandfreien Betrages nach der Bestimmung des § 850f ZPO komme ebenfalls nicht in Betracht.

Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner am 26.06.2017 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 10.07.2017 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.

Er vertieft sein Vorbringen und macht daneben geltend, es liege eine schwerwiegende sittenwidrige Beeinträchtigung vor. Diese ergebe sich aus der Unabgestimmtheit von Insolvenzrecht und Steuerrecht. Im Ergebnis verweise ihn die Finanzverwaltung auf mögliche Vollstreckungsschutzanträge während das Insolvenzgericht die Auffassung vertrete, dass es sich um gewöhnliche neue Schulden handele, die keinen Vollstreckungsschutz begründen würden. Das führe dazu, dass er mit einem Schuldenberg aus dem Insolvenzverfahren entlassen werde, den er nicht beeinflussen könne, weil ihm entsprechende Beteiligungseinkünfte gar nicht zugeflossen seien. Für den Fall, dass er im Rechtsmittelverfahren gegenüber der Finanzverwaltung obsiege, entstünden ihm auch keine Vorteile, weil er entsprechende Erstattungsansprüche an die Masse abgetreten habe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.07.2017 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

B.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

I.

Der Schuldner hat keinen Anspruch darauf, die im Wege der Lohnabtretung zur Insolvenzmasse gezogenen Beträge soweit zu reduzieren, dass die Einkommenssteuer zzgl. Nebenleistungen der Jahre 2012 bis 2014 aus dem sich danach ergebenden insolvenzfreien Vermögen beglichen werden können.

1.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO.

Nach dieser Regelung sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners u. a. die Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Zu den steuerrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen i.S. des § 850e ZPO gehört jedoch nur die laufende Lohnsteuer, nicht aber eine auf das Gesamteinkommen zu leistende Abschlusszahlung. Denn dieser fehlt es an der erforderlichen Unmittelbarkeit (vgl. BAG Urt. v. 24.10.1979 - 4 AZR 805/77; BFH Urt. v. 24.02.2011 - VI R 21/10 - jeweils zitiert nach juris).

2.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 850f Abs. 1 ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO.

Die Regelung eröffnet zwar grundsätzlich die Möglichkeit, dem Schuldner auf Antrag einen Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens zu belassen, wenn die jährliche Einkommensteuer bei der Berechnung seines Nettoeinkommens i.S. von § 850e Nr. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann, er aber andererseits am Schluss des Kalenderjahres mit dieser Steuer belastet wird und der ermittelte pfändbare Betrag unverhältnismäßig hoch ist (vgl. BAG a.a.O.).

Daneben setzt die Bestimmung allerdings auch voraus, dass der Schuldner entweder nachweist, dass der notwendige Lebensunterhalt für ihn oder unterhaltsberechtigte Personen nicht gedeckt ist oder besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten dies erfordern und überwiegende Belange der Gläubiger nicht entgegenstehen. Diese weiteren Voraussetzungen hat der Schuldner weder dargelegt noch sind sie sonst wie ersichtlich. Dem Schuldner verbleibt der erforderliche pfandfreie Betrag und damit der erforderliche Lebensunterhalt und besondere Bedürfnisse sind ebenfalls nicht erkennbar. Der bloße Umstand, dass neue Schulden begründet werden, weil das pfändungsfreie Einkommen nicht ausreicht, um Steuernachzahlungen auszugleichen, begründet noch kein besonderes Bedürfnis. Ohnehin stünden nach dieser Regelung die Belange weiterer Gläubiger entgegen, weil eine einseitige Privilegierung eines Gläubigers erfolgen würde.

3.

Es liegt auch keine planwidrige Lücke vor. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn die Bestimmungen der §§ 850 e und 850 f ZPO sollen sicherstellen, dass dem Schuldner im Rahmen einer Vollstreckung jedenfalls der notwendige Lebensunterhalt verbleibt und besondere Härten, die durch besondere Bedürfnisse entstehen, ausgeglichen werden können. Dieser Zweck wird durch die bloße Entstehung neuer Schulden nicht beeinträchtigt.

4.

Auch die Bestimmung des § 850i ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO ermöglicht keine Erhöhung des pfandfreien Einkommens. Grundsätzlich unterfallen Einkünfte aus Gewinnen der Gesellschaft zwar § 850i ZPO, so dass eine Freistellung erfolgen kann. Dem Schuldner ist aber nur so viel zu belassen, wie ihm bei Einkünften aus einem laufenden Arbeits- oder Dienstverhältnis zu belassen wäre. Da der Schuldner hier über laufendes Einkommen verfügt, ist dies in die Betrachtung mit einzubeziehen (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 850i ZPO, Rn. 2a). Diese Betrachtung ergibt, dass dem Schuldner bereits aus dem laufenden Einkommen ein Betrag oberhalb der Pfändungsfreigrenze zufließt, so dass eine weitere Privilegierung über § 850i ZPO nicht erfolgen kann.

5.

Auch die Bestimmung des § 765a ermöglicht hier keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags.

Diese Vorschrift kann nach der Rechtsprechung des BGH im Insolvenzverfahren über § 4 InsO gegebenenfalls entsprechend anwendbar sein (BGH Beschluss v. 13.02.2014 - IX ZB 91/12 - Rn. 11 mwN; Beschluss v. 16.10.2008 - IX ZB 77/08 - Rn. 14 ff; Beschluss v. 02.12.2010 - IX ZB 120/10 - Rn. 9 - jeweils zitiert nach juris). § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO daher nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vorschrift klarstellen wollen, dass nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel rechtfertigt. Die Vollstreckung soll erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit haltmachen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Nach Auffassung der Kammer fehlt es bereits an einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme. Denn unstreitig erfolgt keine Vollstreckung der Finanzbehörde. Schutz gegen die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen ermöglicht die Vorschrift jedoch nicht (Zöller-Seibel, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 765a ZPO, Rn. 4). Eine entsprechende Anwendung kommt wegen des Charakters als Ausnahmevorschrift nicht in Betracht.

Auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist eine abweichende Entscheidung im Rahmen des § 765a ZPO nicht geboten.

Die Kammer verkennt nicht, dass für den Schuldner durch die Ausgestaltung der steuerlichen Regelungen bzw. der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ohne eigenes Zutun neue Verbindlichkeiten entstehen, die er angesichts der im Insolvenzverfahren vorgenommenen Abtretung nach § 287 InsO nicht bedienen kann. Dies erscheint misslich, weil die Entstehung dieser Verbindlichkeiten allein darauf zurückzuführen ist, dass die Verteilung der Einkommenssteuerlast nach dem Prinzip der Teileinkünfte vorgenommen wird. Dem Aspekt der steuerlichen Progression wird dabei nicht Rechnung getragen. Nach Ansicht der Kammer wäre es sachgerechter, die Steuer auf Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung isoliert zu betrachten, weil dies allein die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt.

Grundsätzlich nimmt die finanzgerichtliche Rechtsprechung allerdings eine Aufteilung der abzuführenden Einkommenssteuer zwischen Masse und Schuldner vor. Soweit sie Masseverbindlichkeit ist (§ 55 InsO), wird sie gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt; soweit sie auf die Nutzung des insolvenzfreien Vermögens entfällt, ist sie gegen den Steuerschuldner festzusetzen. So ist es hier auch geschehen. Der Nachteil entsteht allein daraus, dass die Finanzverwaltung die Verteilung der Steuerschuld aus Praktikabilitätserwägungen (vgl. hierzu FG Düsseldorf Gerichtsbescheid v. 19.08.2011 - 11 K 4201/10 E - Rn. 61, 64; BFH Urteil v. 10.02.2015 - IX R 23/14 - Rn. 46 - dass diese Vorgehensweise nur übernommen hat, weil es nicht in Frage gestellt wurde) nach dem Verhältnis der Teileinkünfte vorgenommen hat. Dies führt nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung zu unbilligen Ergebnissen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. § 38 InsO, Rn. 74 m.w.N.). Allein der Umstand, dass Streit über die Verteilung einer Steuerschuld besteht, kann aber noch keine besondere Härte i.S.d. § 765a ZPO und auch keinen fehlenden effektiven Rechtsschutz begründen. Vielmehr kann der Schuldner - und diese Vorgehensweise hat er auch angekündigt - zunächst die Frage der Feststellung der Einkommenssteuer durch Inanspruchnahme entsprechender Rechtsbehelfe klären. Solange diese Frage offen ist und die Finanzverwaltung keine Vollstreckung ausbringt, besteht kein Bedürfnis für eine Vorgehensweise nach § 765a ZPO, auch dann nicht, wenn der Schuldner evtl. Erstattungsansprüche an die Beteiligte zu 2. abtritt. Denn dies führt jedenfalls beim jetzigen Verfahrensstand zu einer unberechtigten Privilegierung eines einzelnen Gläubigers.

Auch der Umstand, dass das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner gem. § 1 S. 2 InsO die Möglichkeit eröffnen soll, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer nimmt insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss vom 17.07.2017 Bezug. Es ist zwar richtig, dass der Schuldner sich im vorliegenden Verfahren redlich verhält und dass die neuen Verbindlichkeiten ohne sein Zutun entstehen; allerdings dient das Insolvenzverfahren auch der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und der Gedanke, dass auch nach Restschuldbefreiung noch Verbindlichkeiten bestehen bleiben können, ist dem Insolvenzverfahren ebenfalls nicht fremd, wie man § 302 InsO entnehmen kann. Hieraus kann daher nach Ansicht der Kammer keine besondere Härte entstehen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass § 251 Abs. 2 S. 1 AO ausdrücklich regelt, dass die Vorschriften der Insolvenzordnung durch das Steuerrecht nicht berührt werden. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass steuerrechtliche Besonderheiten jedenfalls keine besondere Härte i. S. d. § 765a ZPO begründen können.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 23 Abs. 3, 28 Abs. 3 RVG.

III.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen. Denn die im vorliegenden auftretende Frage, ob die Belastung mit einer erheblichen Steuerschuld dann im Insolvenzverfahren eine besondere Härte i.S.d. § 765 a ZPO darstellt, wenn sie ohne Zutun des Schuldners allein durch die steuerliche Handhabung der Finanzbehörden entsteht und damit für den redlichen Schuldner auch nach der Restschuldbefreiung erhebliche Neuverbindlichkeiten bestehen bleiben, ist bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.