OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2019 - 20 W 10/18
Fundstelle
openJur 2019, 30773
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.05.2018 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz wird auf

228.795,70 EUR

festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde ist, soweit das Landgericht dieser nicht bereits mit Beschluss vom 23.05.2018 abgeholfen hat, im Ergebnis unbegründet. Der Streitwert für die erste Instanz war von Amts wegen auf 228.795,70 EUR herabzusetzen.

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

Antrag zu 1):

Der Streitwert für den Antrag zu 1) beträgt - insoweit die erstinstanzlich vorgenommene Streitwertfestsetzung herabsetzend - lediglich 194.506,50 EUR und berechnet sich wie folgt:

71 Monate (9/08-7/14) x 1.806,24 EUR + 27 Monate (8/14-10/16) x 960,34 EUR) + 3,5 Jahre x 12 Monate x 960,34 EUR) = 194.506,50 EUR

Antrag zu 2):

Der Streitwert für den Antrag zu 2) beträgt 24.289,20 EUR.

Antrag zu 3):

Der Streitwert für den Antrag zu 3) beträgt 3.025,04 EUR.

Antrag zu 4):

Der Streitwert für den Antrag zu 4) wird auf 1.974,96 EUR geschätzt (vom Landgericht in nicht zu beanstandender Weise geschätzter Wert für die Klageanträge zu 3) und 4) i. H. v. 5.000,00 EUR abzüglich des Werts des bezifferten Zahlungsantrags zu 3) i.H.v. 3.025,04 EUR).

Antrag zu 5):

Der Antrag zu 5) ist nach § 4 Abs. 1 2. Hs. ZPO nicht streitwerterhöhend.

Antrag zu 6):

Der Streitwert für den Antrag zu 6) wird - insoweit die erstinstanzlich vorgenommene Streitwertfestsetzung erhöhend - auf 5.000,00 EUR geschätzt.

In zivilrechtlichen Verfahren wird der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche gemäß § 48 Abs. 3 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren, insbesondere der Bedeutung des Anspruchs aus Art. 15 DS-GVO und der hierdurch geschützten grundrechtlichen Positionen sowie des Umstands, dass der Kläger mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (anders als in dem dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 05.02.2018, Az. 9 U 120/17, zugrundeliegenden Sachverhalt) zumindest auch ein wirtschaftliches Ziel, nämlich die Erleichterung der Durchsetzung der Anträge zu 1) bis 5) verfolgt, erscheint eine Festsetzung des Werts auf 5.000,00 EUR als angemessen.

Daraus ergibt sich die folgende Berechnung:

Antrag zu 1)

194.506,50 EUR

Antrag zu 2)

24.289,20 EUR

Antrag zu 3)

3.025,04 EUR

Antrag zu 4)

1.974,96 EUR

Antrag zu 5)

-,-- EUR

Antrag zu 6)

5.000,00 EUR

insgesamt

228.795,70 EUR

Der Senat war nicht gehindert, den vom Landgericht im Rahmen der teilweisen Abhilfeentscheidung vom 23.05.2018 festgesetzten Streitwert zu Ungunsten des Prozessbevollmächtigten des Klägers herabzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 3 GKG kann die Festsetzung des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn - wie hier - das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, Az. 17 W 21/05 - zitiert nach juris; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 3 GKG Rn. 110).