VG Köln, Urteil vom 25.06.2019 - 7 K 8145/18
Fundstelle
openJur 2019, 29151
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist am 00.00.0000 im Rayon Schemonaichinskij in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 00.00.0000 geborene Herr S. H. und die am 00.00.0000 geborene Frau F. H. , geb. I. . Der Kläger beantragte durch einen im Bundesgebiet lebenden Onkel als Bevollmächtigten am 07.10.1992 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, wie seine Eltern deutscher Volkszugehöriger zu sein. Jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch. Ebenfalls beantragt wurde die Aufnahme der Ehefrau P. H. (*0000) und der beiden Söhne W. (*0000) und F1. (*0000).

Auf der Grundlage eines mit Datum vom 07.12.1993 erteilten Aufnahmebescheides reiste die Familie am 01.04.1994 in das Bundesgebiet ein. Den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lehnte der seinerzeit zuständige Oberkreisdirektor des Landkreises Helmstedt mit Bescheid vom 04.05.1994 sinngemäß ab. Die Prüfung der Voraussetzungen habe ergeben, dass er die deutsche Volkszugehörigkeit nicht habe nachweisen können. Es erfolge daher nur die Eintragung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG.

Mit Schreiben vom 31.01.2015 beantragte der Kläger beim BVA sinngemäß die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

Dies wertete das BVA als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 10.10.2018 ab. Maßgebend sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Übersiedlung. Die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes fänden auf den Kläger daher keine Anwendung. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG komme nicht in Betracht.

Den hiergegen - wiederum sinngemäß - erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2018 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 07.12.2018 Klage erhoben. Dem Bescheid des Landkreises I. sei kein Ablehnungsgrund zu entnehmen, auch nicht im Hinblick auf fehlende oder mangelhafte Sprachkenntnisse. Dass er über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt habe, erfahre er durch den Widerspruchsbescheid 24 Jahre nach der Einreise zum ersten Mal. Der Bescheid des Kreises Helmstedt enthalte keinerlei substantiierte Begründung. Zudem müsse die sprachliche Zwangsassimilierung in der UdSSR berücksichtigt werden. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht 1995 erkannt, dass die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache keine zwingende Voraussetzung für die Spätaussiedlereigenschaft sei. Schon diese Urteile hätten die Rechtslage entscheidend geändert. Zudem werde bestritten, dass er seinerzeit die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2018 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, da die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens nicht gegeben seien. Auf die Erleichterungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes könne sich der Kläger nicht berufen, da er vor dessen Inkrafttreten eingereist sei. Die Änderung der Rechtsprechung sei kein Grund für ein Wiederaufgreifen. Neue Beweismittel lägen nicht vor. Die Anerkennung von Geschwistern des Klägers als Spätaussiedler sei irrelevant, weil die Voraussetzungen individuell zu prüfen seien. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege sei nicht möglich. Der Ablehnungsbescheid des Landkreises Helmstedt sei nicht offensichtlich rechtswidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des BVA vom 10.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des mit Bescheid des Oberkreisdirektors des Landkreises Helmstedt vom 04.05.1994 bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG liegen nicht vor.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann der Kläger nicht geltend machen. Insbesondere hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten des Klägers geändert. Für den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet im April 1994 maßgeblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -.

Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die - wie der Kläger - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Erleichterungen in sprachlicher Hinsicht. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis besser gestellt werden. Die familiäre Sprachvermittlung wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne.

Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013.

Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Es galt daher, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale "Bekenntnis" und "Sprache" Rechnung zu tragen. Nicht erfasst wurden bereits eingereiste Personen, die an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhatten. In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, namentlich zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz.

BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -

Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens folgt auch nicht aus der Behauptung, im vorliegenden Verfahren das erste Mal erfahren zu haben, dass mangelhafte Sprachfertigkeiten der Grund der seinerzeitigen Ablehnung waren. Zwar trifft es zu, dass dem Bescheid in Bezug auf das Merkmal Sprache kein spezifischer Ablehnungsgrund zu entnehmen ist. Es wird lediglich pauschal ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach dem maßgeblichen § 6 Abs. 2 BVFG 1993 nicht erfülle. Dies stellt möglicherweise einen Begründungsmangel im Sinne des § 39 VwVfG dar, gebietet aber kein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Denn die Gründe des § 51 Abs. 1 VwVfG beziehen sich auf nachträglich eingetretene Umstände in Gestalt einer geänderten Sach- oder Rechtslage oder neuer Beweismittel. Sie stehen zum Schutze der Bestandskraft einer nachträglichen Rechtmäßigkeitskontrolle gerade entgegen. Zudem war es am Kläger, gegen eine als unrechtmäßig empfundene Versagung der Bescheinigung mit dem gebotenen Rechtsbehelf vorzugehen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).

Auf einer Änderung der Rechtslage verweist auch nicht der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1995. Ungeachtet des Umstandes, dass diese inzwischen mehr als zwei Jahrzehnte zurückliegt und ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 3 VwVfG außerhalb der Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes fristgebunden ist, kann die Rechtsprechung, resp. ihre Änderung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG herbeiführen. Es handelt sich hierbei um eine norminterpretierenden, nicht aber um einen normsetzenden Akt. Andernfalls stünde jede Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt einer nachträglich geänderten Rechtsprechung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -

Anhaltspunkte für die Annahme einer Nichtigkeit der seinerzeitigen Entscheidung mit der Folge, dass der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach wie vor offen und durch das nunmehr zuständige BVA (erstmalig) zu bescheiden wäre, bestehen nicht. Nichtig sind nach § 44 Abs. 1 VwVfG nur Verwaltungsakte, die an einem besonders schwerwiegenden Mangel leiden, der bei Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Begründungsmängel zählen regelmäßig nicht hierzu. Zudem ist dem Bescheid der tragende Grund, nämlich der Umstand dass der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 nicht erfülle, durchaus zu entnehmen. Der Mangel war danach für den Empfänger nicht offenkundig.

Ob der Kläger die Voraussetzungen des anzuwendenden § 6 Abs. 2 BVFG 1993 - bezogen auf den Zeitpunkt der Einreise im April 1994 - erfüllte, muss folglich nicht abschließend geklärt werden.

Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hat das BVA ermessensfehlerfrei abgelehnt. Auf die Begründung des Bescheides vom 10.10.2018, der das Gericht folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Ablehnung unerträglich sei, weil zahlreiche Familienangehörige den Spätaussiedlerstatus erlangt hätten, da die Prüfung der Voraussetzungen stets individuell erfolgt und ein "Familienverbund" in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Fleischfresser

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe:

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte