OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019 - 17 U 158/18
Fundstelle
openJur 2019, 28787
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 O 76/18
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 2018 verkündete

Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig

vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Kläger Ansprüche gegen die beklagte Bank im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages hat, der der Finanzierung eines PKW diente.

Die Parteien schlossen am 14. April 2014 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines gebrauchten VW Golf (Anlage K 1 a, Bl. 17 ff. GA). Die Darlehensvaluta in Höhe von 14.453,26 € wurde entsprechend der Auszahlungsanweisung (Darlehensvertrag A.V.) an den Händler ausgezahlt; die Parteien vereinbarten eine Bedienung des Darlehens in 48 Monatsraten, beginnend mit dem 1. Juni 2014. Zusätzlich wurde der Beitritt des Klägers zu einer Ratenschutzversicherung und einer S. Safe-Versicherung vereinbart; die dafür anfallenden Versicherungsprämien wurden in Form einer Einmalzahlung erbracht und mitkreditiert.

Der Vertrag sieht unter C) VI folgende Widerrufsinformation vor:

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zu Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

S. C. Bank AG, S.-Platz, 41061 Mönchengladbach oder per Telefax: 02161 ...

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.

- Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag so ist er auch an den KFZ- kaufvertrag, den Vertrag über die Erbringung von Händler-Serviceleistungen, die An- meldung zur Ratenschutzversicherung, den Beitritt zur S. Safe Versicherung und den Beitritt zur S. AutoCar (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.

- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamen Widerruf des verbundenen Vertrag auch an den Darlehens- vertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem ver- bundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger

Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Dar- lehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.

- Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den ver- bundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Lei- stungen zurückzugewähren und gegebenenfalls Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszu- geben.

- Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Darlehens- nehmer abweichend davon nur zu tragen, wenn dies im verbundenen Vertrag wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Darlehensnehmer ab- geholt. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des verbundenen Vertrags überlas- sene Sache sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Für die Verschlechterung der Sache muss ein Dar- lehensnehmer Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funk- tionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" ver- steht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladenge- schäft möglich und üblich ist.

- Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensneh- mers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis

zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

Einwendungen bei verbundenen Verträgen

Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Ein- wendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Das gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 € beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Ver-

einbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertrags- partner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darle- hensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Der Kläger leistete eine Anzahlung an das Autohaus in Höhe von 5.110 € und erbrachte gegenüber der Beklagten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 7.110,80 €. Mit Schreiben vom 23.12.2017 erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Das Darlehen wurde im April 2018 abgelöst; die Beklagte gab die Sicherheiten frei.

Der Kläger hat behauptet, zum 15. Juni 2018 habe das finanzierte Fahrzeug einen Kilometerstand von 86.629 km aufgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 12.051,64 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe des finanzierten PKW, und auf Feststellung, dass der Kläger infolge seines Widerrufs keine Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag schuldet, sowie auf weitere Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des PKW in Annahmeverzug befindet, abgewiesen. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß, so dass der Widerruf Ende 2017 verspätet erklärt worden sei. Es schade nicht, dass im Rahmen der Widerrufsfolgen der pro Tag zu zahlende Zins mit 0,00 € angegeben sei. Darin liege das Angebot auf eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, von

einer Zinszahlung des Klägers für den Zeitraum zwischen der Darlehensauszahlung und der Rückzahlung abzusehen. Der Eindruck einer Widersprüchlichkeit ergebe sich allein daraus, dass die Beklagte den Passus zu den Widerrufsfolgen wortwörtlich aus dem Muster Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. entnommen habe. Die Musterbelehrung sehe nicht vor, den entsprechenden Passus etwa wegzulassen. Der durchschnittliche Verbraucher werde dadurch nicht verwirrt, weil er die Einfügung des Betrages 0,00 € nur dahin verstehen könne, dass die Beklagte im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Darlehensvaluta keine Zinsen geltend machen werde.

Der Vertrag enthalte auch alle erforderlichen Pflichtangaben nach Artikel 247 § 3 EGBGB. Die Angaben zur Berechnungsmethode einer zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung reichten aus, auch wenn der durchschnittliche Verbraucher diese aufgrund dieser Angaben nicht konkret berechnen könne. Denn die zugrunde zu legenden Parameter seien variabel und konkret erst zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, in welchem die vorzeitige Beendigung des Vertrages tatsächlich stattfinde. Es sei der Beklagten unmöglich, diese Variablen bereits bei Vertragsschluss mitzuteilen. Die Beklagte habe auch die erforderlichen Vertragsinformationen zur Kündigung erteilt, weil sie die Voraussetzungen und Folgen einer außerordentlichen Kündigung textlich zutreffend dargestellt habe. Es sei nicht erforderlich gewesen, die einschlägige Gesetzesnorm (§ 314 BGB) zu nennen.

Die Beklagte habe nicht darüber belehren müssen, dass die Kündigungserklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden müsse. Es reiche aus, dass die Beklagte darüber belehrt habe, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen habe. Die Beklagte habe sich dadurch einer strengeren Formvorschrift unterworfen, die der Kläger als Verbraucher als ihm günstigere Regelung durch Unterschrift akzeptiert habe. Seine Kündigungsmöglichkeiten seien dadurch nicht eingeschränkt worden, weil die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB nur für Vertragserklärungen des Darlehensgebers gelte. Schließlich seien die dem Kläger erteilten Informationen unmissverständlich und hinreichend deutlich gewesen.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger, die Belehrung darüber, dass er nach Widerruf das Darlehen zurückzuzahlen habe, sei fehlerhaft, weil es sich um die Finanzierung eines Kfz und mithin um verbundene Verträge gehandelt habe. Diese fehlerhafte Belehrung halte den Darlehensnehmer von einem Widerruf ab.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen dazu, dass die erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig erteilt seien. Die Beklagte habe ihn nicht über ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert; die gesetzliche Norm habe genannt werden müssen. Das Verfahren der Kündigung sei von der Beklagten unrichtig umschrieben, insbesondere erschwere das Erfordernis einer schriftlichen Kündigung für den Darlehensnehmer die Form und sei deshalb - anders als die Kammer angenommen habe - für ihn nicht vorteilhaft. Die Angaben zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung seien unzureichend, weil der Verweis auf die Rahmenbedingungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Methodenangabe darstelle. Die Angabe des Tageszinses im Falle des Widerrufs mit "0,00 €" widerspreche der unmittelbar vorangegangenen Belehrung und halte den Darlehensnehmer ebenfalls von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab.

Schließlich sei die Beklagte von der Musterbelehrung abgewichen, indem sie die Anmeldung zur Ratenschutzversicherung als verbundenen Vertrag aufgeführt habe. Da es sich insoweit um eine Gruppenversicherung handele, der der Kläger nicht als Vertragspartei beigetreten sei, liege tatsächlich kein verbundener Vertrag vor.

Der Kläger beantragt,

1.

das am 24.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach abzuändern und die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klägerpartei 19.563,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf VII 1.6 TDI BMT, FIN: WVWZZZAUZDW097397,

2.

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen dazu, dass ihre Widerrufsbelehrung dem damals gültigen Muster entsprochen habe.

Die Widerrufsfrist werde auch durch fehlerhafte Pflichtangaben in Lauf gesetzt, es komme lediglich darauf an, dass diese im Darlehensvertrag enthalten seien.

Unter Beachtung der Verbraucherkreditrichtlinie und der von dieser bezweckten Vollharmonisierung sei eine Information des Kreditnehmers über das Recht auf Kündigung des Kreditvertrages nur im Falle der ordentlichen Kündigung unbefristeter Kreditverträge geboten. Dieser Fall liege hier nicht vor. Die unter C. IV. 1. a erteilte Belehrung über die Schriftlichkeit der Kündigung betreffe bereits keine Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Nr. 5; sie stelle auch keine unzulässigen Formerfordernisse auf.

Die von ihr erteilte Information über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung habe keine Relevanz für den Fristbeginn des Widerrufs. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit werde durch § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a. F. sanktioniert, indem ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen werde. Die Angabe einer finanzmathematischen Methode sei vom Gesetz nicht gefordert.

Die Beklagte verteidigt die Angabe der Tageszinsen nach Widerruf mit "0,00 €" mit der Erklärung, sie sehe in diesem Fall von der Zahlung von Zinsen ab.

Soweit sie die Gruppenversicherung als verbundenes Geschäft behandelt und entsprechend informiert habe, sei dies unschädlich, weil es der Wahlfreiheit der Parteien unterliege, solche Geschäfte den Regelungen über verbundene Geschäfte zu unterstellen; dies sei dem Verbraucher nur günstig. Tatsächlich sei dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht zur Ratenschutzversicherung eingeräumt worden.

Schließlich sei die gewählte Widerrufsinformation auch unter dem Gesichtspunkt der vorsorglich erteilten Sammelbelehrung zulässig.

Die Beklagte beruft sich auf eine Verwirkung des Widerrufsrechts, das der Kläger annähernd vier Jahre nach Vertragsschluss erst ausgeübt habe. Sie habe sich durch Dispositionen zur Refinanzierung auf den Vertrag eingestellt. Die Parteien hätten das Darlehensverhältnis auch "gelebt" und noch in 2016 anlässlich ihrer Korrespondenz über die Versendung der Zulassungsbescheinigung II. implizit bestätigt. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er nach seinem Widerruf die Darlehensraten vorbehaltlos weiter bediene, das Darlehen zum vorgesehenen Zeitpunkt ablöse und das Fahrzeug weiter nutze. Sie hält die Ausübung des Widerrufsrechts auch für unverhältnismäßig.

Schließlich wendet die Beklagte sich gegen die Höhe des klägerischen Anspruchs und macht geltend, selbst bei Zugrundelegung der vom Kläger mitgeteilten Zahlen stehe ihr ein höherer Anspruch wegen der Nutzung und des Wertverlustes des Fahrzeugs zu.

Sie befinde sich auch nicht im Annahmeverzug, weil der Kläger ihr den Pkw zu keinem Zeitpunkt angeboten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Darlehensvertrag vom 14.04.2014 hat sich durch den am 23.12.2017 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das gemäß § 495 BGB a.F. grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte den Kläger hinreichend über sein Widerrufsrecht informiert hat, so dass der mehr als drei Jahre später erklärte Widerruf verfristet ist. Damit erweisen sich die im Berufungsverfahren erweiterten Klageanträge als unbegründet.

1)

Die Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen des Klägers sind unbegründet.

a)

Soweit die Beklagte unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" darüber informiert, dass die Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen haben, weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge - wie hier - nicht gilt, sondern durch § 358 Abs. 4 S. 5 BGB modifiziert wird. Dem hat die Beklagte jedoch unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" Rechnung getragen, wo in klarer und verständlicher Weise - nämlich unter Übernahme der Formulierung in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB - darauf hingewiesen wird, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen ist. Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gilt (ebenso OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017 - 9 U 105/16, BeckRS 2017, 148149). Der von der Beklagten gewählte Aufbau der Widerrufsinformation entspricht dem seinerzeit gültigen Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. Ein Unternehmer ist nicht gehalten, genauer als der Gesetzgeber selbst zu formulieren (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15, Rn. 8; Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 17; Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rn. 14; Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 23).

Es schadet nicht, dass die Parteien vereinbarungsgemäß auch die Ratenschutzversicherung dem Regime eines verbundenen Vertrages (§ 358 Abs. 4 S. 5 BGB) unterstellt haben. Diese dem Verbraucher nur günstige Behandlung entspricht den Gestaltungshinweisen der gesetzlichen Musterbelehrung unter 4 c und 8 e.

b)

Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch unwirksam, dass unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" in Satz 3 der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit "0,00 Euro" angegeben ist.

Die Musterbelehrung (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.) beschreibt unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" in Satz 1 zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Erst in Satz 3 der Rubrik "Widerrufsfolgen" wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Wird dieser mit 0,00 Euro angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass die Bank im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhebt (ebenso OLG Hamburg v. 11.10.2017, Az. 13 U 334/16; OLG München v. 30.07.2018, Az. 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, und v. 05.09.2018, Az. 5 U 2413/18, OLG Köln vom 29.11.2018, VuR 2019, 142, beckonline, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.10.2018- 14 W 14/18, BeckRS 2018, 40015).

2)

Der Darlehensvertrag enthält auch die erforderlichen Pflichtangaben.

a)

Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) ist auf Seite 5 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Kündigung/Verfahren" beschrieben. Ob der Darlehensgeber Angaben zu dem allgemeinen, für alle Dauerschuldverhältnisse geltenden Kündigungsrecht nach § 314 BGB schuldet, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Beklagte hat unter C) IV 1. lit. d b) darauf hingewiesen, dass beide Vertragspartner den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund kündigen können, unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund vorliegt und wann eine Fristsetzung oder Abmahnung erforderlich ist. Damit wird der Verbraucher über die Regelung des § 314 BGB ins Bild gesetzt. Zu einer Nennung des Paragraphen war die Beklagte nicht verpflichtet.

b)

Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass die Beklagte für Kündigungserklärungen unter C) IV 1. lit. d c) die Schriftform vorgesehen hat. Mit Aufnahme der Passage über die Schriftlichkeit haben die Parteien sich wirksam auf die Einhaltung der Schriftform als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung geeinigt, § 127 Abs. 1 BGB. Wie der Umkehrschluss aus der gemäß Art. 229 § 37 EGBGB erst mit Wirkung zum 30. 09. 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 309 Nr. 13 b) BGB und der Vergleich mit der bis dahin geltenden Altfassung des Gesetzes zeigen, war die Vereinbarung der vertraglichen Schriftform für eine Kündigungserklärung zumindest bis zu diesem Zeitpunkt auch in einer vorformulierten Vertragsbestimmung ausdrücklich zulässig.

c)

Die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB) ist auf Seite 6 der Vertragsurkunde dargestellt. Der Senat folgt der in der Rechtsprechung weit überwiegend vertretenen Auffassung, dass die Angabe der wesentlichen Parameter nebst einer Obergrenze genügt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2018, 8 U 7/18, n. v.; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, Rn. 31, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 61, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 33, juris; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 21 O 23/17, Rn. 56, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 33, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 59, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 357/17, Rn. 61, juris; LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018, 4 O 399/17, Rn. 49 ff., juris; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2117; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 39; a. A. - soweit ersichtlich - nur LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, Rn. 40 ff., juris, das die Festlegung auf eine der vom Bundesgerichtshof anerkannten Methoden verlangt).

Die von der Beklagten angegebenen Parameter - "ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, der der Bank entgangene Gewinn, der mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundene Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten" - ermöglichen die Berechnung des Zinsmargenschadens und des Zinsverschlechterungsschadens nach der vom Bundesgerichtshof - als einer von mehreren zulässigen Berechnungsweisen - anerkannten sog. Aktiv-Aktiv-Methode (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 28 ff., juris), womit sogar dem Postulat des Landgerichts Berlin (a. a. O.) nach der Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethode entsprochen sein dürfte. Auch eine Obergrenze hat die Beklagte durch die alternative Anknüpfung an einen bestimmten Prozentsatz (von 1 bzw. 0,5) des vorzeitig zurückgezahlten Betrages und den Betrag der Sollzinsen, die die Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten, bestimmt. Präzisere Angaben als das Aufzählen der Variablen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren der Beklagten mangels Kenntnis des Kündigungszeitpunktes und der bis dahin eintretenden Entwicklung des Kapitalmarktes nicht möglich (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.06.2017, 9 U 105/16, n. v.). Eine weitergehende Erläuterung der Berechnungsmethode in Form einer finanzmathematischen Formel ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlich. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. r der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 87), welcher lediglich Informationen zur "Art der Berechnung" verlangt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 500 Abs. 2 BGB-E (BT-Drucks. 16/11643, S. 87) soll der Verbraucher "die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung zuverlässig abschätzen", nicht aber zwingend den konkreten Betrag der geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen können.

III.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt bis 20.000 €.