VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16
Fundstelle
openJur 2019, 39685
  • Rkr:

1. Das Erfordernis eines "bestimmten Antrags" in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dient dazu, das verfolgte Rechtschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen. Ihm ist nicht nur genügt, wenn der Antrag ausdrücklich gestellt wird, sondern auch, wenn er sich durch Auslegung der Beschwerdeschrift anhand des dort verlautbarten Willens ermitteln lässt.(Rn.3)2. Ergebnis dieser Auslegung ist in baunachbarrechtlichen Beschwerdeverfahren regelmäßig, dass das im erstinstanzlichen Verfahren erstrebte Ziel, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs zu erreichen, uneingeschränkt weiterverfolgt wird (Fortentwicklung von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388).(Rn.4)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. November 2016 - 2 K 3510/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und fristgerecht erhoben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Sie genügt auch noch den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Bestimmung muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

a) Die Beschwerdebegründung enthält einen bestimmten Antrag. Dieses Erfordernis dient dazu, das verfolgte Rechtschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2003 - 10 CS 03.339 -, NVwZ 2003, 766). Ihm ist daher nicht nur genügt, wenn der Antrag ausdrücklich gestellt wird, sondern auch, wenn er sich durch Auslegung der Beschwerdeschrift anhand des dort verlautbarten Willens ermitteln lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388, und vom 24. Juni 2008 - 11 S 1136/07 -, VBlBW 2009, 105; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 2010 - D 6 B 116/10 -, juris, Rn. 4; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 Bs 253/02 -, NordÖR 2003, 303), wenn also die Funktion dieser gesetzlichen Anforderung gleichwohl voll gewahrt wird und das Rechtsschutzziel auch ohne ausdrücklichen Antrag klar und eindeutig bestimmbar ist (vgl. Mayer/Ladewig, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Erg.-Lfg. Juni 2016, § 146, Rn. 13c). Diese Sichtweise trägt Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung, der einer zu formalistischen Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und überspannten Anforderungen an der Beschreitung des Rechtsweg entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220, und vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, DVBl 2009, 379). Eine diese Vorgaben beachtende Auslegung der Beschwerdeschrift, die keinen ausdrücklichen Antrag enthält, ist hier noch möglich.

Zwar nimmt weder die Beschwerdeschrift ausdrücklich Bezug auf die erstinstanzlich gestellten Anträge, noch wird der Beschwerdeumfang in der Beschwerdebegründung selbst näher beschrieben. Die Beschwerdebegründung nimmt aber auf das Verfahren in erster Instanz insoweit Bezug, als ihr Betreff ("hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO") auf dieses Verfahren verweist. Die Antragstellerin hat in diesem Verfahren sprachlich und rechtlich zutreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beantragt, so dass eine Auslegung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO durch das Verwaltungsgericht nicht erforderlich war. Im erstinstanzlichen Verfahren ging es der Antragstellerin um die vollständige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. Februar 2016 erhobenen Widerspruchs. Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Beschwerdebegründungsschriftsatz hinreichend deutlich, dass sie mit dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden ist und mit der Beschwerde ihr Rechtschutzziel der vollständigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs weiterverfolgt (vgl. hierzu auch Mayer/Ladewig, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. Erg.-Lfg. Juni 2016, § 146, Rn. 13c unter Verweis auf die Kommentierung zu § 124a, Rn. 49). Dies liegt in der hier zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation auch deshalb klar auf der Hand, weil das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren in tatsächlicher Hinsicht ein klar umgrenztes Bauvorhaben betrifft. Eine Beschränkung des Beschwerdeumfangs drängt sich in diesen Fällen regelmäßig nicht auf.

b) Die Beschwerdebegründung legt auch in noch ausreichendem Umfang die Gründe dar, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und setzt sich noch hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.

Die Tatbestandsmerkmale des "Darlegens” und der "Auseinandersetzung mit der Ausgangsentscheidung” in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind zwar kumulativ aneinandergereiht. Sie dürften häufig aber nicht strikt zu trennen sein, sondern in ihrer Bedeutung ineinander fließen. Der Begriff des "Darlegens” ist in diesem Sinne auch - unter Beachtung der strukturellen Unterschiede - gesetzlich bereits im (Berufungs-)Zulassungsrecht vorgeprägt (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Er geht über das bloße Benennen von Gründen hinaus und erfordert eine Sichtung und substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388, m. w. N.).

Gemessen daran ist zwar festzustellen, dass sich die Beschwerdebegründung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts allenfalls nur sehr oberflächlich auseinandersetzt. Es werden dennoch Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich die Entscheidung als nicht tragfähig erweisen soll. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Verweis auf die vom Verwaltungsgericht nicht geprüfte Vorschrift des § 31 BauGB.

2. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zu Lasten der Antragstellerin getroffenen Abwägungsentscheidung.

Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, die bauliche Gestaltung des obersten Parkdecks des ihrem Anwesen gegenüberliegenden Parkhauses ermögliche eine Einsicht in ihre gesamte Wohnung und die umlaufende Dachterrasse. Insbesondere beschränke das Treppenhaus des Parkhauses diese Einsichtsmöglichkeit lediglich teilweise. Darüber hinaus gehe das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Lärmentwicklung von falschen Tatsachen aus. So werde ein Sichtschutz entlang der Balustrade nicht berücksichtigt, der aber eventuell einen Teil des Partylärms abhalten könne. Außerdem seien an dieser Balustrade zwei Lautsprecher direkt auf das Grundstück "... Straße x" gerichtet und es sei im Sommer mehrmals zu Überschreitungen der gesetzlichen Öffnungszeiten gekommen. Eine Schallmessung "auf gleicher Ebene” sei nicht durchgeführt worden, weshalb das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten in diesem Punkt völlig unzureichend und oberflächlich sei. Schließlich seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Nachbarschutz unzutreffend. § 31 BauGB enthalte eine Wechselbezüglichkeit, und das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob es mit dem Charakter des Bebauungsplans Nr. 517 vereinbar sei, eine Außengaststätte zuzulassen.

Keine dieser Einwendungen gibt Anlass, im Rahmen der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Interessenabwägung dem Suspensivinteresse der Antragstellerin Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und Beigeladenen einzuräumen. Maßgeblich dafür ist, dass nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich Befreiungsentscheidung vom 10. Februar 2016 aus den in der Beschwerde vorgetragenen Gründen keine (Nachbar-) Rechte der Antragstellerin verletzen dürfte.

Beurteilungsmaßstab für die im vorliegenden Fall allein streitige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung des obersten Parkdecks von einer Parkfläche hin zu einer gastronomischen Veranstaltungsfläche und die Beantwortung der Frage nach einer Verletzung drittschützender Vorschriften bildet allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht § 30 Abs. 1 BauGB, sondern § 31 Abs. 2 BauGB. Denn der maßgebliche Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück eine "Sonderbaufläche Gemeinschaftsgaragen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BBauG fest, so dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten gastronomischen Nutzung auf der Fläche des obersten Parkdecks des Parkhauses nur im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ermöglicht werden konnte. Diese hat die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung vom 10. Februar 2016 ausdrücklich ausgesprochen (vgl. ebenda, "A029").

Die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren die Aufhebung der streitigen Baugenehmigung einschließlich der Befreiungsentscheidung allerdings nicht schon deshalb beanspruchen können, sofern die Befreiung objektiv rechtswidrig sein sollte. Zu der objektiven Rechtswidrigkeit der Befreiungsentscheidung müsste hinzukommen, dass diese Entscheidung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71, und Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153). Nur in diesem Fall führte jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB auf einen Rechtsbehelf des Nachbarn zur Aufhebung der Befreiung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998, a. a. O.). Wird dagegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit, kann die Baugenehmigung vom Nachbarn nur erfolgreich angefochten werden, wenn die Befreiung mit den nach § 31 Abs. 2 BauGB zu würdigenden nachbarlichen Interessen nicht vereinbar ist, was nach den Maßstäben zu beantworten ist, die zum drittschützenden "Gebot der Rücksichtnahme” entwickelt worden sind, das in den Vorschriften des § 35 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 1 BauGB sowie des § 15 Abs. 1 BauNVO angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354, und vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 121. EL Mai 2016, § 31, Rn. 69 und § 246, Rn. 59a). Zu beiden Fallkonstellationen enthält die Beschwerdebegründung keine Darlegungen.

a) Die Beschwerdebegründung rügt zwar sinngemäß, dass das Verwaltungsgericht sich mit der Bestimmung des § 31 Abs. 2 BauGB nicht auseinandergesetzt hat. Allerdings legt sie - mit Blick auf die vorstehenden Prüfungsmaßstäbe - nicht dar, dass die Baugenehmigung von einer nachbarschützenden Festsetzung des maßgeblichen Bebauungsplans befreit. Weder der Beschwerdebegründung noch dem sie ergänzenden Schriftsatz vom 28. Februar 2017 kann eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Festsetzungen des relevanten Bebauungsplans entnommen werden.

b) Soweit die Beschwerde sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rücksichtnahme des Vorhabens auseinandersetzt, vermag sie das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Denn der Prüfungsmaßstab ist im Fall des § 30 Abs. 1 BauGB, auf Grundlage dessen das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geprüft hat, identisch mit demjenigen des § 31 Abs. 2 BauGB für den Fall, dass von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit wird. In beiden Fällen kann die Baugenehmigung vom Nachbarn nur erfolgreich angefochten werden, wenn diese das drittschützende "Gebot der Rücksichtnahme” verletzt. Hieran fehlt es.

Der Senat nimmt zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 9. November 2016 zu diesem Gesichtspunkt Bezug und macht sie sich - nach eigener Prüfung - zu Eigen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wird ergänzend ausgeführt:

aa) Ohne Belang ist der Einwand der Antragstellerin, das an der westlichen Seite des Parkhauses vorhandene Treppenhaus führe nicht wesentlich zu einer Verminderung der Einsichtsmöglichkeit, da die Gäste des gastronomischen Betriebs auch an der Balustrade stünden und somit Einblick auf ihre Terrasse und ihre Wohnung nehmen könnten. Eine rücksichtslose Wirkung des Vorhabens auf das Anwesen der Antragstellerin tritt hierdurch nicht ein. Denn die konkrete bauliche Situation ist geprägt von einem erheblichen Abstand beider baulichen Anlagen zueinander, der - ausgehend von den in der Bauakte enthaltenen Plänen (vgl. S. 48 der Bauakte) - mindestens 25 Meter betragen dürfte, sowie der Trennung beider Gebäude durch eine mehrspurige Straße. Dies belegen im Übrigen auch anschaulich die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lichtbilder.

Auch der Einwand der Antragstellerin, die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Lärmgutachten gingen von falschen Tatsachen aus, weil ein Sichtschutz entlang der Balustrade nicht berücksichtigt worden sei, greift nicht durch. Dieser Sichtschutz stellt einen bloßen Wunsch der Antragstellerin dar; er war aber zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Genehmigungsunterlagen. Ein Sichtschutz musste daher auch bei der sachverständigen Beurteilung der Lärmemissionen nicht berücksichtigt werden.

Soweit die Antragstellerin ferner rügt, dass an dieser Balustrade zwei Lautsprecher auf das Grundstück "... Straße x" gerichtet seien, obwohl sie auch an anderer Stelle hätten errichtet werden können, so kann der Senat diesen Einwand auch unter Zuhilfenahme sämtlicher vorgelegter Pläne und Lichtbilder in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehen. Im Übrigen stellt dieser Einwand die Schlüssigkeit des im Genehmigungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachtens nicht in Frage, da es Lautsprecher an unterschiedlichen Stellen auf dem Parkdeck als Punktquellen bei der Bestimmung des maximal zulässigen Lärmpegels berücksichtigt hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die tatsächliche Lage der Lautsprecher mit diesen Annahmen nicht übereinstimmt.

Die Antragstellerin zweifelt das Gutachten schließlich auch deshalb an, weil Immissionen "auf gleicher Ebene” mit ihrer Wohnung nicht gemessen worden seien, obwohl der Lärm in dieser Höhe ein völlig anderer, nämlich direkterer und intensiverer, sei, als wenn er von der Straße komme. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Dass keine Schallmessung unter realen Bedingungen vorgenommen, sondern hierfür Prognosen anhand von Berechnungs- und Ausbreitungsmodellen durch den Gutachter angestellt wurden, stellt die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin Fehler in der Methodik nicht aufzeigt. Darüber hinaus kann dem Gutachten entnommen werden, dass eine Prognose der zu erwartenden Immissionen auch auf der Höhe der Wohnung der Antragstellerin vorgenommen wurde. In Anlage G3 zu diesem Gutachten werden die Werte für die "...-Straße x" unter anderem für das "4. OG" ausgewiesen. Sie wahren sämtlich die maßgeblichen Grenzwerte.

bb) Die Ausführungen der Antragstellerin zu einem angeblichen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch sind ohne Belang. Denn das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Antragstellerin im konkreten Fall ohnehin kein Gebietserhaltungsanspruch zusteht. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie hat in diesem Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 8 S 2567/10 -, juris).

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Der Beschluss ist unanfechtbar.