OLG Köln, Beschluss vom 08.10.1993 - Ss 414 / 93
Fundstelle
openJur 2019, 26514
  • Rkr:
Tenor

I.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II.) Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird die Betroffene freigesprochen.

III.) Die Kosten des Verfahrens und die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Der Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid vom 2. November 1992 zur Last gelegt worden, am 3. August 1992 gegen 0.20 Uhr in G als Halterin die Inbetriebnahme des PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXX dessen Betriebserlaubnis wegen schwerwiegender Fahrzeugmängel (hervorstehende scharfe Blechkanten und defekte Beleuchtung nach einem Unfallschaden) erloschen gewesen sei, zugelassen oder angeordnet zu haben. Das Amtsgericht hat die Betroffene hingegen nur wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 27, 69 a Abs. 2 Nr. 12 StVZO i.V,m. § 24 StVG (Zuwiderhandlung gegen Meldepflichten) zu einer Geldbuße von 10,-- DM verurteilt. Es hat ausgeführt, die Betroffene habe zwar die ihr im Bußgeldbescheid zum Vorwurf gemachte Ordnungswidrigkeit nicht begangen, weil Eigentümer und Halter des Wagens erwiesenermaßen ihr Sohn sei, der das Fahrzeug aus eigenen Mitteln erworben habe, die laufenden Unkosten dafür trage und die alleinigen Nutzungen ziehe. Jedoch habe die Betroffene gegen die in § 27 Abs. 1 StVZO statuierte Meldepflicht verstoßen, indem sie sich bei der Anmeldung des Fahrzeugs fälschlich als Halterin ausgegeben und dementsprechend ihre Eintragung als Halterin in die Fahrzeugpapiere und die Kartei der Zulassungsstelle veranlaßt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Zulassungsantrag der Betroffenen.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Sie dringt mit der Sachrüge durch und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zum Freispruch der Betroffenen.

Nach § 27 Abs. 1 StVZO müssen die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein ständig den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderungen sind unverzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser.

Eigentümerin des Wagens ist die Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts zu keiner Zeit gewesen. Es war vielmehr ihr Sohn, der den PKW aus eigenen Mitteln angeschafft und daher durch Einigung und Übergabe (§ 929 Satz 1 BGB) Eigentum daran erworben hat. Anhaltspunkte dafür, daß das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Betroffene übergegangen sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Die Betroffene kann auch nicht als Halterin des Wagens angesehen werden. Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt/ die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH NJW 1983, 1492; BayObLG DAR 1985/ 227 = VRS 69, 70; DAR 1985, 390; OLG Düsseldorf VRS 74, 224; OLG Karlsruhe VRS 75, 472, 473; OLG Koblenz VRS 71, 230, 231; VRS 65, 475, 476; ständige Senatsrechtsprechung z.B. Beschluß v . 22.Juni 1993 -Ss 240/93 (Z) -). Für eigne Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahreugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. die o.a. Rechtsprechung). Die Haltereigenschaftist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis (OLG Düsseldorf a.a.O.). Deshalb ist der Umstand, auf wessen Name das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ein zwar wichtiges, aber kjeineswegs allein entscheidendes Indiz dafür, wer als Halter zu gelten hat. Hier ist nach dem Urteilsinhalt eindeutig nicht die Betroffene, die auf die Benutzung des Wagens keinerlei Einfluß hat, sondern deren Sohn Halter des Fahrzeugs.

Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 StVZO könnte der Betroffenen somit nur dann zur Last gelegt werden, wenn abweichend von dem o.a. Halterbegriff nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift als meldepflichtiger Halter auch derjenige behandelt werden müßte, der in Kartei, Fahrzeugbrief oder -schein als solcher eingetragen ist. Für eine derartige Erweiterung des Halterbegriffs ist jedoch kein Raum. Mag es auch auf den ersten Blick verwunderlich erscheinen, daß die eingetragene Person, die weder Eigentümer noch Halter ist, danach keine Meldepflichten hat, so darf doch auf der anderen Seite nicht übersehen werden, daß der von der Rechtsprechung —wenngleich unter anderen Zielsetzungen—entwickelte Halterbegriff mit dem oben beschriebenen Inhalt seit Jahrzehnten feststeht. Inhalt und Umfang dieses Begriffs sind dem Gesetzgeber unzweifelhaft bekannt und bewußt gewesen, als er die Meldepflicht des § 27 StVZO statuierte. Wenn er gleichwohl die Meldepflicht dem nach diesen Kriterien bestimmten Halter auferlegt hat, ist diese Willensentscheidung verbindlich; eine andere Auslegung kommt daher nicht in Betracht (vgl. BayObLG DAR 1985, 390).

Daß bereits das BayObLG die Rechtsfrage im gleichen Sinne entschieden hat, steht der Zulassung zur Fortbildung des Rechts nicht entgegen (vgl. KG VRS 82, 206; Göhler, OWiG, 10. Aufl, § 80 Rn. 3 mw.N.), weil durch die Entscheidung des Senats diese Rechtsprechung weiter untermauert und gefestigt wird.

Da sich nach allem aus den Feststellungen des Amtsgerichts eindeutig ergibt, daß die Betroffene als eingetragene Person, die weder Eigentümerin noch Halterin des Wagens (gewesen) ist, keine Meldepflicht aus § 27 Abs. 1 StVZO verletzt haben kann, ist es dem Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG gestattet, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils selbst auf Freispruch zu erkennen. Dabei kann auf sich beruhen, daß die Verurteilung ohnehin nicht auf einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 StVZO hätte gestützt werden dürfen, weil der Bußgeldbescheid eine andere Tat im prozessualen Sinne betrifft (vz1. dazu: Göhler a.a.O. § 66 Rn. 45 a).

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m, § 467 StPO analog.