LG Bochum, Beschluss vom 07.04.2014 - V StVK 99/13
Fundstelle
openJur 2019, 26121
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 26.08.2013 (Antrag zu Ziffer 2) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 06.04.2014 (Antrag zu Ziffer 3) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten, die sich nach einem Gegenstandswert von 250,00 € richten, sowie die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

 G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller verbüßt seit dem 09.07.1999 wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA Werl, von der er 15 Jahre am 08.07.2014 verbüßt haben wird. Am 13.09.2013 ist er aus der JVA Bochum in die JVA Werl verlegt worden.

Ursprünglich hat der Antragsteller mit Schreiben vom 26.08.2013 beantragt,

1. die Verantwortlichen der JVA Bochum zu verpflichten, sein hausinternes Lockerungsgutachten zeitnah fertigzustellen und

2. die für den 29.08.2013 vorgesehene Verlegung in die JVA Werl auszusetzen bzw. dieselbe als rechtswidrig einzustufen.

Mit Schreiben vom 06.02.2014 hat er weiterhin beantragt,

3. die JVA Bochum zu verpflichten, das gefertigte Lockerungsgutachten gegenüber den hinzuzuziehenden Institutionen zu vertreten, damit eine Neuauflage des Lockerungsgutachtens verhindert wird.

Zur Begründung des Antrags zu Ziffer 1) hat der Antragsteller ausgeführt, dass die Erprobung in selbstständigen Lockerungen beziehungsweise im offenen Vollzug Teil der Prüfung seiner Entlassung nach der Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe sei. Die erforderlichen Gespräche zum hausinternen Lockerungsgutachten seien Anfang Oktober 2012 abgeschlossen gewesen und ihm sei eröffnet worden, dass das Gutachten positiv ausfiele. Die Fertigstellung sei ihm bis zum Ende des Jahres 2012 in Aussicht gestellt worden. Trotz seiner Anträge vom 26.11.2012, 20.01.2013, 28.05.2013, 18.06.2013, 26.06.2013, 09.07.2013, 30.07.2013 sei das Gutachten nicht erstellt worden. Durch diese nicht nachvollziehbare zögerliche Bearbeitung sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich in selbstständigen Lockerungen zu erproben und zu bewähren und nach 15 Jahren entlassen zu werden. Seit Fertigstellung des abschließenden Behandlungsberichts des externen Therapeuten im November 2010 seien nun drei Jahre vergangen. Er sehe sich in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt. Ihm sei noch am Vortag seiner Verlegung zugesichert worden, dass die Fertigstellung des Lockerungsgutachtens baldigst erfolge und ihm antragsgemäß eine Ausfertigung zukäme. Soweit ihm seitens des Antragsgegners vorgehalten werde, dass er sich im Rahmen der unzureichenden Insulintherapie Fremdinsulin beschafft habe und die Erstellung des Lockerungsgutachtens aus diesem Grund ausgesetzt worden sei, verweist der Antragsteller darauf, dass er – auch nach Ansicht der Sachverständigen – gesundheitlich darauf angewiesen gewesen sei. Sein Verhalten sei disziplinarisch auch nicht geahndet worden.

Da die JVA Bochum das Lockerungsgutachten im Januar 2014 fertiggestellt und der JVA Werl am 20.01.2014 übersandt hat, hat der Antragsteller den Antrag auf Erstellung eines Lockerungsgutachten mit Schreiben vom 30.01.2014 für erledigt erklärt.

Zur Begründung des Antrags zu Ziffer 2) führt der Antragsteller aus, die Verlegungsanordnung sei durch die Verlegungskriterien des § 8 StVollzG nicht gedeckt. Der Verlegung liege das Verfahren III StVK 1162/10 zugrunde. Weder das Gutachten von X vom 13.05.2013 noch das Ergänzungsgutachten vom 02.07.2013 oder der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 30.07.2013 hätten den Anstaltsarzt X dazu bewegen können, seine unzureichende Therapieform im Hinblick auf die Behandlung der Diabeteserkrankung des Antragstellers zu ändern. Die beharrliche Weigerung eines Justizarztes, gutachterlichen und gerichtlichen Einlassungen zu folgen, dürfe nicht zu einer Verlegung des Gefangenen gegen seinen Willen führen. Im Übrigen sei das Verhältnis zu dem Anstaltsarzt seit seiner Verlegung in die JVA Bochum am 05.10.2009 gestört gewesen, das habe aber jahrelang keine Veranlassung zur Verlegung gegeben. Wenn der Anstaltsarzt sich an den Gutachten, dem Entlassbericht des JVK Fröndenberg, wo er hinsichtlich des Insulins neu eingestellt worden sei, und dem Beschluss des Landgerichts Bochum orientiert hätte, hätte sich das Verhältnis zwischen ihnen wieder normalisiert. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, was die Verlegung rechtfertige. Er habe seine ganze Habe in der JVA Bochum, verfüge dort über gefestigte soziale Kontakte und gehe einer Beschäftigung nach, die ihm zusage und die mit der höchsten Lohngruppe und Leistungszulage vergütet werde. Seine Kontakte zu dem psychologischen Dienst in der JVA Bochum seien gut gewesen und nun sei er mit einem neuen psychologischen Dienst konfrontiert, was wiederum zwangsläufig zu weiteren Verzögerungen führe und Einfluss nehme auf die Fertigstellung des Lockerungsgutachtens. Zudem habe sein Betreuer nun einen noch weiteren Anreiseweg zu ihm.

Zur Begründung des Antrags zu Ziffer 3) führt der Antragsteller aus, dass ihm in der Vollzugsplankonferenz der JVA Werl am 29.01.2014 zunächst eröffnet worden sei, dass das Lockerungsgutachten der JVA Bochum vorliege, dieses positiv zu werten sei und nun ein Sachverständiger bestellt werde. Am 06.02.2014 habe ihm der zuständige Psychologe dann aber mitgeteilt, dass das positive Lockerungsgutachten der JVA Bochum für ihn keine Veranlassung sei, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der Antragsteller ist der Ansicht, es sei für ihn, insbesondere aufgrund des zeitlichen Aufwands, nicht zumutbar, das Prozedere erneut über sich ergehen zu lassen. Das Gutachten sei zudem nicht von der Leiterin des psychologischen Dienstes, sondern von einer ihm unbekannten Psychologin gefertigt worden. Dies sei wohl der Grund, warum es in der JVA Werl keine Berücksichtigung finde. Er habe davon ausgehen können, dass nicht nur das Lockerungsgutachten fertiggestellt werde, sondern dass der psychologische Dienst der JVA Bochum auch an der Fallkonferenz in der JVA Werl teilnehme.

Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1) hat der Antragsgegner ursprünglich beantragt, diesen als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den Anträgen zu Ziffer 1) und 3) hat er ausgeführt, dass es in diesem Fall aufgrund des Personalmangels im Fachbereich des psychologischen Dienstes (unbesetzte Stellen und Langezeiterkrankungen) leider zu erheblichen Verzögerungen gekommen sei. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Fertigung der Stellungnahme Anfang des Jahres 2013 zunächst ausgesetzt worden sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass der Antragsteller aufgrund seines Verhaltens – gezeigtes subkulturelles Verhalten, indem er sich bei anderen Diabetikern regelmäßig unerlaubt Insulin beschafft habe – und seiner Unterbringung in einer Schlichtzelle den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht hätte genügen können. Es sei daher geplant gewesen, das Gutachten erst nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen weiter voranzutreiben. In einem Gespräch im Juni 2013 sei dem Antragsteller zugesichert worden, dass das Lockerungsgutachten auch im Fall der Verlegung fertiggestellt werde. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe die vollzugliche Planung bestanden, den Antragsteller in eine andere Langstrafen-Anstalt zu verlegen. Die Verlegung in die zuständige JVA Aachen sei daran gescheitert, dass dort die Stelle des Anstaltsarztes unbesetzt geblieben sei. Eine Verlegung in eine JVA ohne festen Anstaltsarzt erschien aufgrund der Diabeteserkrankung nicht angezeigt.

Der Antragsgegner führt weiter aus, die Zuständigkeit für die Erstellung des Lockerungsgutachtens sei mit Verlegung des Antragstellers auf den Leiter der JVA Werl übergegangen, so dass der Antragsteller einen dementsprechenden Antrag in der JVA Werl stellen müsse. Zur Vermeidung der Verzögerung der Prüfung und möglicher Nachteile für den Antragsteller aufgrund der Verlegung sei ihm angeboten worden, die bereits begonnene gutachterliche Stellungnahme zu beenden und der JVA Werl zur Nutzung im Rahmen ihrer Prüfung zur Verfügung zu stellen. Dies sei durch die Übergabe des Gutachtens an die JVA Werl im Januar erfolgt. Inwieweit das Lockerungsgutachten in der JVA Werl in die dortige Prüfung zur Frage der grundsätzlichen Eignung für Lockerungen einbezogen werde, entziehe sich der dortigen Kenntnis. Es sei aber verständlich, dass man die Entscheidungsfindung nicht ausschließlich auf das externe Gutachten der JVA Bochum stützen könne. Es handele sich bei dem Lockerungsgutachten nur um einen Teilbeitrag, der zudem Anamnese und Tests aus dem Jahr 2012 enthalte und nur den Zeitraum bis zur Verlegung des Antragstellers in die JVA Werl abdecke. Es könne von Seiten des Antragsgegners mangels Zuständigkeit weder eine Aushändigung des Lockerungsgutachtens an den Antragsteller bewirkt, noch eine Entscheidung über die grundsätzliche Lockerungseignung getroffen werden. Auch könne kein vollzugsexterner Sachverständiger beauftragt, die JVA Werl angewiesen werden, das Lockerungsgutachten als Grundlage ihrer Entscheidung zu übernehmen oder die JVA Werl verpflichtet werden, den psychologischen Dienst der JVA Bochum in die Entscheidung mit einzubeziehen. Dem Antragsteller sei nur zugesichert worden, dass die Verfasserin der gutachterlichen Stellungnahme im Rahmen der Vorbereitung oder der Vollzugskonferenz mögliche auftretende Fragen klären könne. Soweit der Antragsteller bemängele, dass das Lockerungsgutachten nicht von der Leiterin des psychologischen Dienstes gefertigt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Diplom-Psychologin X dies aufgrund freier Kapazitäten übernommen habe. Eine Unterschrift der Leiterin sei nicht erforderlich.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Ziffer 2) als unbegründet zurückzuweisen. Dazu hat er ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet.

Der Gefangene sei bereits am 09.08.2013 in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg verlegt worden, um unter Beachtung seines Gesundheitszustands und der Vorgaben des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 19.06.2013 (Az.: III StVK 1062/10) eine medikamentöse Grundeinstellung vorzunehmen. Im Anschluss sei dann die Verlegung des Gefangenen in die JVA Werl erwogen worden. Die Verlegung sei ausschließlich im Hinblick auf die Tatsache erfolgt, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis zwischen dem hiesigen Anstaltsarzt und dem Antragsteller aufgrund der vom Anstaltsarzt durchgeführten Insulintherapie und der diesbezüglichen Eigenmächtigkeit des Antragstellers als nachhaltig gestört anzusehen gewesen sei und eine Basis für eine diesbezügliche, störungsfreie Handhabung der Behandlung habe geschaffen werden sollen. Dabei sei dem Antragsteller der selbstständige Eingriff in die medizinische Versorgung zuzurechnen. Ein weiterer Aufenthalt in der JVA Bochum sei im Hinblick auf die Förderung der Behandlung, zur Erreichung des Vollzugsziels und im Rahmen der Pflicht der Gesundheitsfürsorge nicht mehr zuträglich gewesen. Dabei habe man auch eine Einbindung des Anstaltsarztes in das Prüfungsverfahren zur Verlegung in den offenen Vollzug vermeiden wollen. Man habe dem Antragsteller einen Neuanfang unter anderen Rahmenbedingungen und mit anderem medizinischen Personal bieten wollen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei dem Antragsteller um einen langstrafigen Gefangen handele, welcher außerhalb der JVA Bochum nur über wenig soziale Kontakte verfüge und ein großer Teil der sozialen Kontakte innerhalb der JVA Bochum zu Mitgefangenen und Bediensteten aufgebaut worden sei.

II.

1.

a) Der Antrag zu Ziffer 2) ist als  Anfechtungsantrag mit Blick auf die Verlegungsentscheidung gemäß § 115 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit einem Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag i. S. d. § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG auszulegen (vgl. etwa Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 115 Rn. 7 m. weit. Nachw.).

Dieser Antrag ist durch die Kammer als zulässiger Hauptsacheantrag ausgelegt worden. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung einer Rückverlegung ist demgegenüber unzulässig (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 114 Rn. 3 a. E.).

b) Der Anfechtungsantrag ist unbegründet. Die Verlegungsentscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StVollzG kann ein Gefangener abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Behandlung des Gefangenen dadurch gefördert wird.

Bei der Entscheidung, ob ein Gefangener gemäß § 8 Abs. 1 StVollzG abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt zu verlegen ist, steht der entscheidenden Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 StVollzG ein Ermessen zu. Der Gefangene hat jedoch einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 8, Rdnr. 3 m. w. N.). Die gerichtliche Entscheidung beinhaltet gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG lediglich die Überprüfung, ob die JVA ermessensfehlerfrei entschieden hat; insbesondere ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Das Gericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der JVA zu setzen (Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 8, Rdnr. 3).

Die Entscheidung der JVA Bochum, den Antragsteller nach Werl zu verlegen, ist unter Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler erkennen.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG kommt eine Verlegung dann in Betracht, wenn die Behandlung des Gefangenen hierdurch gefördert wird. Eine solche Förderung kann u. a. darin liegen, dass in der anderen Anstalt eine therapeutische Behandlung des Gefangenen möglich ist (vgl. Beschluss des OLG Schleswig vom 22.01.2010 - 2 VAs 13/09), aber denkbar ist auch eine Besserung des physischen Status, also eine bessere medizinische Versorgung. Dass in diesem Fall die ärztliche Versorgung des Antragstellers durch ein vertrauensvolleres, unbelastetes Verhältnis zu seinem Arzt gebessert wird, erscheint nach dem Bericht der Anstalt als möglich.

Das Verhältnis zu dem für den Antragsteller zuständigen Anstaltsarzt in der JVA Bochum, X, war zerrüttet. Der Antragsteller ist aufgrund seiner Diabeteserkrankung auf eine regelmäßige ärztliche Konsultation und medikamentöse Überwachung und Einstellung angewiesen. Dabei ist ein vertrauensvolles Verhältnis zu dem Arzt nicht nur wünschenswert, sondern auch behandlungsfördernd.

Liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor, eröffnet die Vorschrift der Vollzugsbehörde ein Ermessen. In diesem Rahmen ist die individuelle Situation des einzelnen Strafgefangen zu berücksichtigen. Dem hat der Antragsgegner hinreichend Rechnung getragen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Er hat in seine Entscheidung insbesondere mit einbezogen, dass das bisherige Vollzugs- und Arbeitsverhalten des Antragstellers während seines Aufenthalts in Bochum ohne Beanstandungen war und dabei auch berücksichtigt, dass der Antragsteller die meisten seiner sozialen Kontakte zu Mitgefangenen und Bediensteten in der JVA Bochum pflegt. Der Antragsgegner hat dem Erfordernis einer gesicherten medizinischen Versorgung, auf die der Antragsteller auch vertrauen kann, insoweit allerdings höhere Bedeutung beigemessen.

Der Verlegung des Antragstellers in die JVA Werl stehen auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Zwar stellt die Verlegung in eine andere Anstalt einen erheblichen Einschnitt für den Strafgefangen dar. Daher kann sich dieser auch mit Blick auf den Ort der Strafvollstreckung unter Umständen auf Vertrauensschutz berufen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Strafvollstreckungsbehörde in einem Gefangenen das Vertrauen weckt, er werde in einer bestimmten JVA bleiben (vgl. Beschluss des BVerfG vom 28.02.1993 - 2 BvR 196/92). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Ein besonderes Vertrauen in einen Verbleib in der JVA Bochum wurde bei ihm nicht geweckt, insbesondere hat der Antragsgegner dem Antragsteller einen solchen Verbleib – auch nach dem Vortrag des Antragstellers – nicht zugesagt. Vielmehr war bereits eine Verlegung des Antragstellers in die JVA Aachen angedacht, scheiterte aber an der dort nicht ausreichend gesicherten bzw. ständig präsenten ärztlichen Versorgung des Antragstellers.

Angesichts obiger Ausführungen steht auch der Umstand, dass der Antragsteller sich in der JVA Werl erneut eingewöhnen muss, der Rechtmäßigkeit der Verlegungsentscheidung nicht entgegen. Der Antragsteller hat auch in der JVA Werl die Möglichkeit zu arbeiten, an Freizeitaktivitäten etc. teilzunehmen und soziale Kontakte zu knüpfen.

2.

Der Antrag zu Ziffer 3) auf Vertretung des Lockerungsgutachtens durch den Antragsgegner gegenüber hinzuzuziehenden Institutionen hat keinen Erfolg, er ist bereits unzulässig.

Denn die im Rahmen des Verpflichtungsantrags begehrte Handlung ist schon keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Die begehrte Vertretungshandlung weist keinen regelnden Charakter auf. Eine Regelung setzt voraus, dass die Maßnahme auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die bloße Einwirkung des Antragsgegners auf die hinzuzuziehenden Institutionen vermag aber allenfalls eine mittelbare Außenwirkung zu entfalten und entspricht daher mangels Regelung keiner Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG.

Dem Antrag wäre aber auch in der Sache der Erfolg verwehrt, da der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Handlung hat. Denn es existiert insoweit keine Anspruchsgrundlage, die den Antragsgegner in die Pflicht nimmt, dem erstellten Lockerungsgutachten nun gegenüber anderen Institutionen, namentlich der JVA Werl, zum Erfolg beziehungsweise zur Beachtung zu verhelfen. Vielmehr ist der Antragsgegner nicht berechtigt, in den Entscheidungsprozess des Leiters der JVA Werl einzugreifen, weder ist dafür eine Zuständigkeitsregelung noch eine Ermächtigungsgrundlage ersichtlich.

Auf den Umstand, ob die JVA Werl das Lockerungsgutachten aufgrund der fehlenden Unterschrift der Leiterin des psychologischen Dienstes der JVA Bochum nicht berücksichtigt und die Leiterin demgemäß zu dieser Unterschrift verpflichtet gewesen wäre, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an.

3.

Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1) war aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung nach Antragstellung gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG lediglich noch nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht zu entscheiden.

Soweit der Antragsteller den Antrag auf Erstellung eines Lockerungsgutachtens für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung nur aufgrund von Zeitablauf eingetreten. Die Verlegung in die JVA Werl war kein erledigendes Ereignis, da die JVA Bochum dem Antragsteller die Fertigstellung des Gutachtens zugesichert und sich ihm gegenüber demzufolge gebunden hat. Damit war dem Antragsgegner der vorgetragene Verweis auf seine Unzuständigkeit nach Verlegung des Antragstellers in die JVA Werl abgeschnitten, vielmehr war er zur Fertigstellung weiterhin verpflichtet. Von einer Erledigung ist daher erst mit Fertigstellung des Gutachtens auszugehen. Da der Antragsteller vor dem erledigenden Ereignis voraussichtlich obsiegt hätte, ist hinsichtlich dieses Antrags die Kostentragung durch die Landeskasse angemessen.

Hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 2) und 3) hat der Antragsteller gem. § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG die Kosten zu tragen.

Da sich die Kostentragungspflichten insoweit etwa gleichwertig gegenüberstehen, auch da der Antrag zu Ziffer 3) wegen seiner sachlichen Nähe zu dem Antrag zu Ziffer 1) nicht erheblich ins Gewicht fällt, hat die Kammer darauf erkannt, dass die Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers gegeneinander aufgehoben werden.

Die Festsetzung des Gegenstandwerts ergibt sich aus §§ 60, 52 Abs. 1, 3 GKG.

4.

Die Entscheidung der Kammer kann mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Insoweit wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung Bezug genommen.

Rechtsmittelbelehrung

1.               Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung dieser Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

2.               Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

II

3.                Die Rechtsbeschwerde muss bei dem Landgericht Bochum binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

4.                Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Wird die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren gerügt, müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

5.                Die/Der Antragsteller/in als Beschwerdeführer/in kann die Rechtsbeschwerde nur in einer von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen und begründen.

III

6.                Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, bei dem Landgericht Bochum binnen einer Woche nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde eingelegt werden.

IV

7.                Befindet sich die/der Antragsteller/in nicht auf freiem Fuß, kann sie/er die Erklärungen, die sich auf die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde beziehen, auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgericht geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sie/er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. Zur Wahrung der Fristen genügt es, wenn innerhalb der Frist die Niederschrift aufgenommen wird.

8.                Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.

9.                Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.