VG Köln, Urteil vom 27.04.2016 - 4 K 5467/15
Fundstelle
openJur 2019, 15932
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der am 17. September 2015 erhobenen Klage gegen Einsätze von Kampfdrohnen der USA in Somalia unter Nutzung von Stützpunkten auf deutschem Hoheitsgebiet.

Er lebt nach seinen Angaben mit seiner Familie in der Region Shabeellaha Hose (Unter-Shabelle) im Südosten Somalias. Nach Vortrag des Klägers sei sein Vater am 24. Februar 2012 beim Hüten von Vieh durch einen Luftangriff der USA getötet worden. Sein Vater habe am Morgen des 24. Februar mitsamt den Kamelen die Landwirtschaft der Familie verlassen, sei am Abend jedoch nicht heimgekehrt. Am nächsten Morgen hätten sich der Kläger und einige Nachbarn auf die Suche nach seinem Vater gemacht. Passanten hätten ihnen berichtet, dass ein Auto der Terrororganisation al-Shabaab aus der Luft beschossen und zerstört worden sei; bei der Explosion seien eine Zivilperson und mehrere Tiere getötet worden. Ca. eine Stunde von ihrem Wohnort entfernt hätten sie rund 60 Kilometer südlich von Mogadischu in der Nähe des Dorfes Keli Caafimaad auf einer asphaltierten Straße ein ausgebranntes Fahrzeug entdeckt, das augenscheinlich bombardiert worden sei. In unmittelbarer Nähe hiervon hätten sie sodann die Leiche des Vaters des Klägers gefunden, umgeben von abgerissenen Körperteilen von mehreren seiner Kamele. Der Kläger habe seinen Vater an seinem Gesicht identifizieren können. Man habe den Vater des Klägers nach Hause gebracht und beerdigt.

Der Kläger trägt vor, sein Vater habe nie etwas mit al-Shabaab oder einer anderen Terrororganisation zu tun gehabt. Nunmehr habe die Familie ihr Haupt verloren und zugleich den maßgeblichen Ernährer. Auch seien sechs Kamele der Familie getötet worden.

Durch den Drohnenangriff der USA sei nicht nur der Vater des Klägers umgekommen. Der Luftschlag vom 24. Februar 2012 habe vielmehr in erster Linie Mohamed Sakr gegolten, dem bereits 2010 die britische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei und der mutmaßlich eine wichtige Rolle in der Organisation al-Shabaab innegehabt habe.

Nach Kenntnis des Klägers seien bislang keine Ermittlungen zum Tode seines Vaters angestellt worden, er verlange Aufklärung und Gerechtigkeit.

Nach Dafürhalten des Klägers seien Stützpunkte der US-amerikanischen Streitkräfte auf Hoheitsgebiet der Beklagten technisch unentbehrlich für die Durchführung von Drohnenangriffen wie denjenigen, bei dem der Vater des Klägers ums Leben gekommen sei. Die Drohnenangriffe in Somalia würden bereits seit mindestens Juni 2011 durchgeführt. Maßgeblich beteiligt daran seien die Zentrale des U.S. Africa Command (AFRICOM) in Stuttgart sowie das Air Operations Center (AOC) auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein. AFRICOM sei als unabhängige Kampfkommandozentrale für alle Operationen des US-Verteidigungsministeriums auf dem afrikanischen Kontinent verantwortlich. Sitz von AFRICOM sei der Standort "Kelley Barracks" in Stuttgart-Möhringen. AFRICOM verantworte von dort aus die Zielerfassung für Operationen von Kampfdrohnen. Die Beklagte verfüge seit der Einrichtung von AFRICOM im Jahr 2007 über einen Verbindungsoffizier der Bundeswehr ebendort. Die U.S. Air Base Ramstein beherberge das AOC, welches Luftwaffenoperationen des AFRICOM beaufsichtige. Die Air Base in Ramstein sei damit die Operationszentrale für alle US-Drohnenangriffe in Afrika. Die verschiedenen Datenströme würden in Ramstein erfasst, analysiert, kategorisiert und zur Ausführung an die in den USA selbst stationierten Drohnenpiloten weitergeleitet. Die für den Tod des Vaters des Klägers verantwortlichen Piloten seien in New Mexico stationiert. Zwar gingen sämtliche Tötungsbefehle auf die Autorisierung durch den US-Präsidenten zurück, doch fungiere Ramstein als unentbehrliche Relaisstation, da eine direkte Datenübertragung per Satellit von Afrika in die USA zu Zeitverzögerungen führen würde. Alle US-Kampfdrohnen seien auf die über den Stützpunkt Ramstein vermittelten Satellitendaten zwingend angewiesen. Die Bedeutung des AOC gehe aber über die reine Datenübertragung hinaus und umfasse eigenständige Bildauswahlentscheidungen eines eigenverantwortlich tätigen sogenannten "Sensor Operator".

Startpunkt der Drohnen für Einsätze in Somalia sei die U.S. Air Base Camp Lemmonier in Dschibuti. Bei den eingesetzten Drohnen handele es sich um den Typ MQ-1B Predator, dessen Funktionalität und Operationsstruktur ein bloßes Abstellen auf die Drohne selbst oder allein den Piloten verböten. Vielmehr müsse das kumulative Zusammenwirken sämtlicher notwendiger Bedingungen betrachtet werden: Der Start der Drohne in Dschibuti, die direkte Steuerung durch den Piloten in den USA, die Zielbestimmung in Stuttgart und die Gewährleistung eines Live-Daten-Streams in Echtzeit in Ramstein. Dass die US-Regierung wiederholt behaupte, von Deutschland aus keine Drohnen zu steuern oder zu befehligen, sei daher irrelevant. Relevant sei allein, dass ohne die SATCOM-Relais-Station in Ramstein Drohnenoperationen nicht unterstützt werden könnten; dies ergebe sich schon aus öffentlich zugänglichen Quellen. Auch bei der Air Base Ramstein habe die Beklagte einen eigenen Verbindungsoffizier.

Der Kläger hält die Klage als Feststellungsklage für zulässig. Für die Streitigkeit sei zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Etwaige außenpolitische Gestaltungsspielräume beträfen dabei nur die Begründetheit, nicht aber die Zulässigkeit der Klage. Die Feststellungsklage sei auch statthaft. Die Klage ziele auf die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte ihre grundrechtlichen Schutzpflichten verletzt habe, insbesondere durch die schuldhafte Unterlassung, den ihr durch das NATO-Truppenstatut und dessen Zusatzabkommen obliegenden Pflichten nachzukommen, dafür Sorge zu tragen, dass von den US-Militärbasen, die den US-Streitkräften in Deutschland überlassen wurden, keine Gefahr für Leib und Leben ausginge. Hierbei handele es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, das nicht auf die Klärung bloß abstrakter Rechtsfragen gerichtet sei. Es gehe dem Kläger darum, die grundrechtliche Schutzpflicht der Beklagten über Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu begründen und die Reichweite der staatlichen Pflichten der Beklagten auf der Grundlage des NATO-Truppenstatus nebst Zusatzabkommen zu bestimmen. Auch müsse hierfür keine Selbstbetroffenheit des Klägers vorliegen. Das Gesetz kenne keine Einschränkung auf Rechtsverhältnisse, die von der Grundrechtsbeeinträchtigung selbst betroffen seien. Das geltend gemachte Feststellungsbegehr sei auch nicht wegen Subsidiarität unzulässig, denn dem Kläger stehe keine wirksamere oder unmittelbarere Klageart zur Klärung seines Begehrens zur Verfügung. Die Feststellung des (Nicht-)Bestehens des Rechtsverhältnisses, ob die Beklagte ihre Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt habe, sei gerade nicht lediglich Vorfrage eines Leistungsbegehrens, sondern hier werde der eigentliche Streitpunkt unmittelbar zur Entscheidung gestellt. Auch gebiete der wohl anzunehmende außenpolitische Einschätzungs- und Handlungsspielraum der Exekutive, die Feststellungsklage einer Leistungsklage vorzuziehen, denn die potentielle Vollstreckbarkeit eines Leistungsurteils könnte eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes bedeuten. Nach alledem könne dem Kläger auch die Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Hierbei dürften keine überzogenen Ansprüche im Sinne einer Vorwegnahme der Begründetheitsprüfung gestellt werden. Die Klagebefugnis erwachse aus dem konkreten Eingriff in die Familie des Klägers. Dieser sei der Beklagten zurechenbar. Da in Somalia im fraglichen Zeitpunkt kein bewaffneter Konflikt unter Beteiligung der USA oder der Bundesrepublik geherrscht habe, hätte die Beklagte eine Aufsichts- und Kontrollpflicht getroffen dafür zu sorgen, dass außerhalb eines solchen Konflikts - wie er beispielsweise in Afghanistan, Pakistan oder Jemen bestehe - keine Drohnenangriffe durchgeführt würden. Schließlich habe der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Das schützenswerte Interesse des Klägers liege in der Rehabilitation für die Tötung seines Vaters. Dabei gehe es ihm in erster Linie um eine Wiedergutmachung bzw. Genugtuung für das erlittene Unrecht. Gerade hierauf ziele die begehrte Feststellung. Bei besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriffen wie der hier anzunehmenden Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der dadurch bedingten Tötung seines Vaters sei überdies das für die Feststellungsklage erforderliche konkrete Klärungsbedürfnis indiziert. Aus dem schützenswerten Rehabilitationsinteresse folge zudem das - da es um die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses gehe - erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse. Bereits Art. 19 Abs. 4 GG fordere bei derartigen sich faktisch schnell erledigenden Maßnahmen einen effektiven Hauptsachenrechtsbehelf.

Die Klage sei auch begründet. Die Tötung des Vaters des Klägers durch die Explosion am 24. Februar 2012 im Südosten von Somalia gehe auf ein rechtswidriges Unterlassen der Beklagten zurück.

Den ihr aus den Grundrechten und den einschlägigen Truppenstationierungsabkommen erwachsenden Schutzpflichten, gerichtet auf ein Einwirken auf die US-Streitkräfte, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasse auch den Kläger in persönlicher Hinsicht, da das Grundrecht ein sog. "Jedermann-Grundrecht" sei. Ferner sei der sachliche Schutzbereich des Grundrechts eröffnet; die Beklagte habe alle ihr möglichen und zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um Leib und Leben ausländischer Staatsbürger zu schützen. Unerheblich sei dabei, dass die unmittelbare Tötungsursache nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch souveränes Handeln eines ausländischen Staates gesetzt worden sei; denn der Beklagten sei die Verantwortung zur Verhinderung dieser mit ihrem Wissen und stillschweigenden Billigung durchgeführten Handlungen anzulasten. Entsprechendes gelte für den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 EMRK.

Diese Schutzpflicht habe die Beklagte schuldhaft verletzt, indem sie die nach dem NATO-Truppenstatut erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen der Einwirkung zur Einhaltung deutschen Rechts im Rahmen der Nutzung der Liegenschaften der US-Streitkräfte unterlassen habe. Konkret habe es die Beklagte unterlassen, auf die Einhaltung deutschen Rechts hinzuwirken, Konsultationen herbeizuführen und Streitbeilegungsmechanismen in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hätte die USA jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass als Rechtmäßigkeitsmaßstab allein das Völkerrecht in der Auslegung der in Deutschland umfassend vertretenen Rechtsauffassung in Frage komme. Aus den einschlägigen Abkommen zur Truppenstationierung ergebe sich, dass auf den überlassenen Liegenschaften deutsches Recht gelte, wozu auch völkerrechtliche Regeln gehörten. Von Bedeutung sei daher, dass das humanitäre Völkerrecht auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, da weder die USA noch Deutschland Anfang 2012 Parteien eines bewaffneten Konflikts in Somalia gewesen seien. Schon der seitens der US-Regierung propagierte "global war on terror" sei kein bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts. Auch könne für Somalia Anfang 2012 kein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt angenommen werden, bei dem Deutschland oder die USA Konfliktpartei gewesen seien. Ein solcher nichtinternationaler bewaffneter Konflikt könne nur angenommen werden, wenn der Konflikt eine gewisse Intensität und die Konfliktparteien einen gefestigten Grad der Organisation aufwiesen. Jedenfalls fehle es hier an der hinreichenden Intensität der Kampfhandlungen. In den Monaten und Jahren vor dem 24. Februar 2012 habe es wohl nur wenige, sporadische Aktionen der USA in Somalia gegeben, wobei sogar noch unklar sei, ob die USA tatsächlich in jede dieser Operationen eingebunden gewesen seien. Vielmehr sei seit 2011 eine Abnahme der US-Militäraktionen in Somalia zu verzeichnen. Auch fehle es an Hinweisen auf Angriffe der al-Shabaab Miliz auf Staatsbürger oder Einrichtungen der USA in Somalia, so dass auch aus diesem Grund ein bewaffneter Konflikt abzulehnen sei. Gegen eine hinreichende Intensität des Konflikts sprächen zudem die minimalen Opferzahlen durch US-Militärangriffe sowie die äußerst geringe Präsenz amerikanischer Truppen in Somalia. Überdies fehle es jedenfalls an ausdrücklichen Erklärungen der USA wie auch Deutschlands, sich an einem nichtinternationalen Konflikt zu beteiligen; dies sei als Beleg für die Annahme der Beteiligung am Konflikt aber notwendig. Im Gegenteil hätten amerikanische Außenpolitiker ausdrücklich Militäreinsätze in Somalia geleugnet. Soweit sich die Beklagte wiederholt auf einen Konflikt der USA mit al-Qaida und der hiermit verbundenen Organisation al-Shabaab berufe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Nicht nur, dass es einem solchen Konflikt an jeglichem territorialen Bezug fehle, auch al-Shabaab selbst könne wohl nicht als bewaffnete Konfliktpartei im Sinne des humanitären Völkerrechts qualifiziert werden. Jedenfalls fehle es insoweit an Erkenntnissen - auch der Beklagten - zu Organisationsgrad, Disziplin und Verfestigung der Gruppe. Außerhalb eines solchen nichtinternationalen bewaffneten Konflikts, wobei für die Beurteilung seines Vorliegens allein die deutsche Rechtsauffassung maßgeblich sei, gelte jedoch das allgemeine Recht auf Leben, das willkürliche Tötungen verbiete. Sollten die USA hingegen einen gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertreten, sei die Beklagte gehalten, entsprechend den bestehenden Abkommen zur Truppenstationierung in Konsultationen mit den USA einzutreten. Strafrechtlich sei die Tötung des Vaters des Klägers als gemeinschaftlich begangener Mord zu bewerten, begangen in der Bundesrepublik Deutschland, in Dschibuti, den USA sowie in Somalia.

Zudem habe die Beklagte schon lange vor dem 24. Februar 2012 Kenntnis von den Vorgängen auf den Militärbasen der USA auf deutschem Hoheitsgebiet gehabt. Die Kenntnis der Beklagten von der Notwendigkeit der Nutzung der Stützpunkte in Ramstein und Stuttgart für die Angriffe im Rahmen des US-Drohnenprogramms sei auf das Jahr 2010 zu datieren. Und schon 2007 habe die Beklagte positive Kenntnis davon gehabt, dass die USA diese Liegenschaften für das Drohnenprogramm auch auf dem afrikanischen Kontinent zu nutzen beabsichtigten. Jedenfalls 2010 müsse die Beklagte vom baulichen Ausbau der genannten SATCOM-Relais-Station auf der Airbase Ramstein gewusst haben. Im November 2011 und damit zeitlich kurz vor der Tötung des Vaters des Klägers habe die Beklagte schließlich Dokumente der US-Streitkräfte erhalten, die über die Aktivitäten auf der Airbase Ramstein Aufschluss gegeben hätten. Dadurch müsse die Beklagte erfahren haben, dass die Airbase Ramstein notwendige Bedingung zur Durchführung des Drohnenprogramms auf dem afrikanischen Kontinent sei und der Umfang dieser Nutzung noch ausgebaut werden solle. Im Übrigen sei der Beklagten hier nicht nur bloße Kenntnis vorzuwerfen, denn über den deutschen Auslandsnachrichtendienst BND sei sie aktiv in die Aktivitäten im Rahmen des US-Drohnenangriffs involviert gewesen. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, dass die Beklagte sich wiederum auf die im Sommer 2013 durch einen Vertreter der US-Streitkräfte gegebene Zusage berufe, dass von deutschem Boden Drohnen weder gesteuert noch befehligt würden. Die Beklagte übe durch den Einsatz von Kampfdrohnen außerhalb eines bewaffneten Konflikts Hoheitsgewalt gegenüber dem Kläger aus. Trotz bestehender Kenntnis weigere sich die Beklagte bis heute, ihren nach dem oben Gesagten bestehenden Handlungspflichten nachzukommen. Zwar komme der Beklagten hinsichtlich der Frage, wie sie ihrer Schutzpflicht nachkomme, grundsätzlich eine Freiheit in der Wahl der Mittel zu, doch sei dieser Spielraum durch die bestehenden Stationierungsabkommen eingeengt; sie hätte die Vorgänge auf den genannten Liegenschaften daher zumindest überprüfen müssen. Nach Art. II des NATO-Truppenstatuts sowie Art. 53 Abs. 1 Satz 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut seien die alliierten US-Streitkräfte verpflichtet gewesen, deutsches Recht einzuhalten. Hierzu zähle auch das Verbot völkerrechtswidriger Operationen von deutschem Territorium aus. Ausgehend davon träfen die Beklagte Überwachungs- und Kontrollpflichten. Diese seien auch nicht rechtlich oder faktisch unmöglich durchzuführen gewesen. In Betracht gekommen sei u.a. die Rücknahme des Verzichts über die vorrangige Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Liegenschaften in Ramstein und Stuttgart. Dies sei schon vor der hier relevanten Tötungshandlung vom 24. Februar 2012 die einzig rechtmäßig erscheinende Entscheidung gewesen. Und Anlass, die militärischen Liegenschaften der USA in Deutschland genauer zu kontrollieren, habe schließlich schon seit Erklärung des "war on terror" nach den Anschlägen des 11. September 2001 bestanden.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig das Risiko dafür erhöht hat, dass der Vater des Klägers am 24. Februar 2012 in Somalia getötet wurde, indem sie unterlassen hat, zur Unterbindung der rechtswidrigen Nutzung der U.S. Liegenschaften Ramstein und Stuttgart durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von unbemannten bewaffneten Drohnen zur Tötung von Personen in Somalia auf die Einhaltung deutschen Rechts hinzuwirken, Konsultationen herbeizuführen und Streitbeilegungsmechanismen in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Schon tatsächlich sei die Sachdarstellung durch den Kläger in weiten Teilen zu bestreiten. Anders als der Kläger meine, werde seitens der Beklagten vom Vorliegen eines nichtinternationalen Konfliktes ausgegangen. Das humanitäre Völkerrecht sei daher anwendbar. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt im Frühjahr 2012 hätten sich die USA auf der einen Seite und al-Shabaab als "affiliate" von al-Qaida auf der anderen Seite als Parteien eines solchen Konfliktes gegenübergestanden. Jedenfalls gelte das für Somalia, wo die Terrororganisationen ihren bewaffneten Kampf führten. Denn der Anfang 2012 zu konstatierende nichtinternationale bewaffnete Konflikt zwischen der somalischen Regierung einerseits und der al-Shabaab-Miliz andererseits bilde den Hintergrund für den eigenständigen Konflikt der USA mit al-Shabaab bzw. al-Qaida. Die Miliz al-Shabaab sei auch stark genug und hinreichend organisiert gewesen, um Teile des südlichen Somalia unter ihre Gewalt gebracht zu haben. Fortschritte in der Befriedung des Südens seien erst ab dem Frühjahr 2014 zu verzeichnen gewesen. Anhaltspunkte, am Vorliegen eines bewaffneten Konflikts zu zweifeln, seien daher nicht gegeben. Unabhängig davon gehe es gerade nicht um die politische Kategorie des sog. "global war on terror". Relevant seien alleine die genannten konkreten Konfliktbeziehungen. Hinsichtlich der Konfliktlage sei die Situation daher durchaus mit der im Jemen vergleichbar. Unerheblich sei, dass in jüngerer Zeit keine Angriffe von somalischem Territorium aus gegen amerikanische Ziele geführt worden seien, denn die hier fraglichen Drohneneinsätze hätten gerade der Verhinderung unmittelbar bevorstehender Anschläge gedient. Die Beklagte kenne hierzu die nachrichtendienstliche Erkenntnislage nicht, zweifle jedoch nicht an der Situationseinschätzung durch die USA. Schließlich habe sich die somalische Übergangsregierung positiv zu den Einsätzen der USA gegen al-Shabaab geäußert, ohne dass die Beklagte hier über weitergehende Kenntnisse verfüge.

Die Beklagte bestreite ferner mit Nichtwissen, ob die Air Base Ramstein in der vom Kläger geschilderten Weise in die Drohnenoperationen der USA eingebunden sei. Das gleiche gelte hinsichtlich der ihr nicht bekannten möglichen Existenz weiterer Relaisstationen für die Einsätze auf dem afrikanischen Kontinent, die außerhalb Ramsteins oder sogar des Bundesgebiets belegen seien. Sie habe auch keine detaillierte Kenntnis vom Operationsgeschehen auf der Air Base Ramstein. Die Beklagte habe auch keine Rechtspflicht gehabt, sich derartige Kenntnisse zu verschaffen, denn insoweit sähen die Truppenstationierungsabkommen die alleinige rechtliche Verantwortlichkeit der USA vor. Das vom Kläger vorgetragene Operationsgeschehen unterliege vielmehr der Geheimhaltung durch die Vereinigten Staaten. Die vom Kläger genannten offenen Quellen könne die Beklagte zwar zur Kenntnis nehmen, aber aus den genannten Gründen weder überprüfen noch bewerten. Dies sei auch auf der Grundlage von im Rahmen von Konsultationen und Anfragen gewonnenen Erkenntnissen nicht möglich. Die Beklagte habe - wie auch der Kläger - keine umfassenden eigenen Informationen, auf deren Grundlage sich alleine ein militärischer Einsatz richtig bewerten lasse. Zwar sei zutreffend, dass die Beklagte zu den in Deutschland angesiedelten regionalen Hauptquartieren der amerikanischen Streitkräfte Verbindungen unterhalte. Sie habe daher Kenntnis von verschiedenen im Verantwortungsbereich von AFRICOM durchgeführten Luftoperationen, wie z.B. Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen. Schließlich sei zu konstatieren, dass die Vereinigten Staaten von Amerika in anhaltenden vertrauensvollen Konsultationen versichert hätten, dass bei ihren Aktivitäten geltendes deutsches Recht und Völkerrecht eingehalten und Einsätze von unbemannten Luftfahrzeugen von Deutschland aus in keiner Weise gestartet, gesteuert oder befehligt würden.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle schon an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Der Kläger könne kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen sich und der Beklagten vorbringen. Schon zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten habe nie ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestanden, umso weniger zwischen dem Kläger selbst und der Beklagten. Das Klagebegehren sei auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Unterlassens der Beklagten gerichtet, dies sei schon unzulässig. Selbst wenn ein Rechtsverhältnis zum Vater des Klägers unterstellt würde, habe dies mit dessen Tod geendet und sei auch nicht auf den Kläger übergegangen. Für das erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse genüge das persönliche Interesse des Klägers gerade nicht, vielmehr müssten noch abträgliche Nachwirkungen einer erledigten Rechtshandlung vorliegen, denen durch die gerichtliche Entscheidung wirksam begegnet werden könne; dies sei hier nicht der Fall. Im Übrigen richte sich keines der durch den Kläger geltend gemachten Interessen spezifisch an die Beklagte. Zunächst wäre ein etwaiges Recht gegenüber den USA bzw. der Republik Somalia geltend zu machen. Dieses Recht sei zudem eines seines Vaters, das er gerade nicht im Wege einer postmortalen Prozessstandschaft geltend machen könne. Ferner sei nicht erkennbar, worin die mit der begehrten Feststellung angestrebte Rehabilitation liegen könne, da der Vater des Klägers - unstreitig - gar nicht Ziel einer militärischen Operation gewesen sei. Das Rehabilitationsinteresse aber aus der angeblichen Rechtswidrigkeit des Drohnenprogramms allgemein, in dessen Rahmen die Tötung stattgefunden haben soll, abzuleiten, genüge nicht den Anforderungen von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein hinreichendes Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht aus dem wirtschaftlichen oder rechtspolitischen Interesse des Klägers. Das gleiche gelte schließlich für die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts; dies diene ersichtlich nicht der Schaffung subjektiver Rechtspositionen. Außerdem fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger gehe es gar nicht um die sich aus den Vorschriften des NATO-Stationierungsrechts zwischen der Beklagten und den USA ergebenden Rechte und Verpflichtungen, sie ziele vielmehr allein auf die Feststellung, die in Somalia durchgeführten Operationen der amerikanischen Streitkräfte mit Drohnen seien rechtswidrig. Hierzu seien deutsche Gerichte nicht berufen. Schließlich sei vorliegend die internationale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht gegeben, auch sei die Klage jedenfalls zu spät erhoben und daher unzulässig.

Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Die Beklagte verletze schon keine Grundrechte des Klägers und auf das NATO-Truppenstatut könne er sich mangels drittschützender Wirkung nicht berufen. Zunächst mangele es an einer hinreichenden Aktivlegitimation des Klägers, der nicht darlege, mit welchem Rechtsgrund er eine vermeintlich gegenüber seinem Vater bestehende Schutzpflicht geltend mache. Jedenfalls habe die Beklagte weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber dessen Vater eine Schutzpflicht verletzt. Zunächst habe die Beklagte schon keine grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG gegenüber dem Vater des Klägers getroffen. Zwar schütze der personelle Geltungsbereich des Rechts auf Leben auch Ausländer, es müsse jedoch deutsche Staatsgewalt gegenüber dem Ausländer ausgeübt werden. Hierbei sei der Umfang der Verantwortlichkeit deutscher Staatsorgane zu berücksichtigen. Selbst wenn man hierbei ausreichen lasse, dass sich deutsche Hoheitsgewalt im Ausland gegenüber Ausländern auswirke, sei dies schon deshalb nicht einschlägig, weil sich vorliegend die fremde Hoheitsgewalt der Vereinigten Staaten von Amerika auswirke. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten selbst könne nicht daran geknüpft werden, dass diese auf dem eigenen Hoheitsgebiet gleichsam grundrechtsneutral nur Liegenschaften überlasse. Hierdurch verwandle sich nicht fremde Hoheitsgewalt in einen Akt deutscher Hoheitsgewalt.

Auch scheide eine völkerrechtlich begründete Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 1 EMRK aus. Alleiniger Maßstab sei das humanitäre Völkerrecht, nicht aber die Menschenrechtskonvention. Doch selbst bei Anwendbarkeit der Konvention sei ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet, da die Beklagte niemals Hoheitsgewalt über den Kläger bzw. dessen Vater ausgeübt habe. Nach den hierzu vom EGMR aufgestellten Kriterien fehle es jedenfalls an einer hinreichenden Ausübung von Amtsbefugnissen oder Kontrolle im Ausland.

Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Klägers das Bestehen einer Schutzpflicht unterstelle, wäre diese nach den bisherigen Maßstäben der Rechtsprechung nicht uneingeschränkt. Eine Verletzung könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden. Voraussetzung für eine Schutzpflichtverletzung sei danach, wenn sich die Beklagte auf einen willkürlichen Rechtsstandpunkt stellen und infolgedessen völlig unzureichend reagieren würde. Dies sei ersichtlich nicht der Fall. Weitergehende Handlungspflichten der Beklagten ergäben sich weder aus NATO-Truppenstatut noch aus sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach dem hier anwendbaren humanitären Völkerrecht hielten sich die Operationen der USA in Somalia im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, die dabei eintretenden zivilen Opfer und Schäden machten die an sich zulässigen Angriffe nicht rechtswidrig. Zu berücksichtigen sei, dass sämtliche Operationen, und damit auch die hier fragliche vom Februar 2012, ex ante und individuell nach ihrem militärischen Kontext zu beurteilen seien. Hierfür fehle - wie dargelegt - der Beklagten wie auch dem Kläger jegliche tatsächliche Bewertungsgrundlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat mangels Zulässigkeit keinen Erfolg. Die Sachurteilsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO für die erhobene Feststellungsklage liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Zwar besteht wohl ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (I.), auch ist die Klage nicht subsidiär gegenüber einer vorrangig zu erhebenden Gestaltungs- oder Leistungsklage (II.). Jedoch kann der Kläger keine Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen (III.); schließlich hat der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung (IV.).

I.

Die Kammer hat bereits Zweifel am Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Danach muss die Feststellungsklage sich auf einen konkreten, gerade den Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben.

BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13, BVerwGE 149, 359 = NVwZ 2014, 1666 Rn. 19 f. und vom 16. Juni 2015 - 10 C 14.14, NVwZ 2015, 1610 Rn. 18.

Die streitige Beziehung muss sich dabei durch ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes Verhalten zu einer konkreten Rechtsbeziehung verdichtet haben. Dies setzt voraus, dass die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehung zu einem konkreten Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden. Damit soll die Popularklage im Verwaltungsprozess verhindert werden, bei der sich der Kläger zum Sachwalter öffentlicher Interessen oder rechtlich geschützter Interessen Dritter macht. Ferner sollen dadurch die Entscheidungsressourcen der Justiz auf tatsächlich vorhandene - statt lediglich hypothetische - Streitfälle konzentriert werden.

BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13, BVerwGE 149, 359 = NVwZ 2014, 1666 Rn. 21 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 13 A 1505/14, LRE 70, 247 = juris-Rn. 6.

Der Kläger geht von einer Schutzpflichtverletzung der Beklagten von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hinsichtlich Leib und Leben seines Vaters aus. Er begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte es schuldhaft unterlassen habe, den ihr durch das NATO-Truppenstatut und dessen Zusatzabkommen zuerkannten Berechtigungen nachzukommen, dafür Sorge zu tragen, dass von den US-Militärbasen, die den US-Streitkräften in Deutschland überlassen wurden, keine Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Nach Dafürhalten des Klägers handele es sich hierbei um ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, das auch nicht nur auf die Klärung bloß abstrakter Rechtsfragen gerichtet sei. Dieser Einschätzung vermag die Kammer nicht uneingeschränkt zu folgen.

Zwar ist es nach Ansicht der Kammer grundsätzlich unschädlich und steht dem Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nicht per se entgegen, dass der Kläger nicht die Feststellung eigener aktueller Rechtsbeziehungen zur Beklagten begehrt, sondern ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und seinem Vater festgestellt wissen will. Denn zum einen nimmt der Umstand, dass sich die Feststellung auf die bis zum Vorfall am 24. Februar 2012 gegebenen Vorgänge und damit auf etwas Vergangenes bezieht, der Feststellungsklage nicht die Statthaftigkeit.

BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13, BVerwGE 149, 359 = NVwZ 2014, 1666 Rn. 19 f. und vom 16. Juni 2015 - 10 C 14.14, NVwZ 2015, 1610 Rn. 18; Sodan/Kluckert, VerwArch 94 (2003), 3 (5); Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 18 f.

Etwaigen Einschränkungen im Hinblick auf den Vergangenheitsbezug des Klagebegehrens ist vielmehr an anderer Stelle Rechnung zu tragen. Zum anderen ist für die Frage eines den Anforderungen von § 43 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsverhältnisses und damit die Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs insgesamt unerheblich, dass der Kläger selbst zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht an einem möglichen Rechtsverhältnis beteiligt war. Auch Drittrechtsverhältnisse, wie hier das zwischen dem Vater des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits behauptete, können tauglicher Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 43 VwGO gegeben sind.

BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1972 - I C 33.68, BVerwGE 39, 247 = NJW 1972, 784 = juris-Rn. 6, vom 18. Dezember 1975 - V C 79.74, BVerwGE 50, 60 = juris-Rn. 10 und vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 128 = NJW 1997, 3257 = juris-Rn. 17; a.A. und noch enger dagegen Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Erg.lf. Okt. 2008, § 43 Rn. 24.

Jedoch folgen die Zweifel der Kammer daraus, dass der Kläger nur vordergründig eine Rechtsbeziehung formuliert, die sich einerseits bereits zu einer festen Form verdichtet hätte und aus der sich andererseits bestimmte Rechtsfolgen ergäben. Zunächst ist nämlich festzuhalten, dass es hier nicht um das aktive Handeln der Beklagten während einer ihr unmittelbar zuzurechnenden hoheitlichen Maßnahme im Ausland geht. Der Kläger wirft der Beklagten vielmehr vor, nicht alles ihr von Verfassungs- und Völkerrechts wegen Mögliche getan zu haben, zu verhindern, dass von den US-Militärbasen auf deutschem Hoheitsgebiet militärische Operationen auf dem afrikanischen Kontinent durchgeführt bzw. unterstützt werden, die der Kläger für rechtswidrig hält. Konkret geht es dem Kläger dabei um die Klärung der Reichweite der staatlichen Beherrschungsrechte und -pflichten im Hinblick auf die von den USA von der Beklagten überlassenen militärisch genutzten deutschen Hoheitsgebiete auf den Stützpunkten in Stuttgart (Zentrale des U.S. Africa Command - AFRICOM) sowie Ramstein (Air Operations Center - AOC). Hieraus folgert die Kammer, dass die in Rede stehende Tötung des Vaters des Klägers im Frühjahr 2012 zwar äußerer Anlass für die Klage ist, es aber gerade nicht um ein Rechtsverhältnis spezifisch zwischen der Beklagten und dem Kläger bzw. dessen Vater geht. Wenn sich der Kläger eine gerichtliche Feststellung des Inhalts erhofft, dass der sich aus dem Truppenstationierungsrecht ergebende Rechtsrahmen für die Beklagte vielfältige Rechte und Pflichten enthält, so richtet sich dieses Begehren nur allgemein und damit abstraktgenerell auf eine rechtliche Bewertung von Vorgängen im Verhältnis von Entsendestaat (hier die Vereinigten Staaten von Amerika) und Aufnahmestaat (hier die Bundesrepublik Deutschland). Ein so verstandenes Feststellungsbegehr zielt im Kern auf eine Rechtsfrage, mithin auf die rechtliche Qualifikation eines Handelns bzw. Unterlassens als rechtswidrig oder rechtmäßig. Eine solche allgemeine rechtliche Qualifikation ist aber gerade kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im oben genannten Sinne.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 9. April 2003 - 24 B 02.646, juris-Rn. 21 f.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 35, 43, 46; Glaser, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 43 Rn. 36. So auch schon VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 - 1 K 2822/12, juris-Rn. 97 ff.

Bestehen hiernach zwar erhebliche Zweifel am Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, bedarf dies gleichwohl keiner abschließenden negativen Entscheidung. Denn die Klage ist jedenfalls aus den weiter unten genannten Erwägungen unzulässig.

II.

§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem Klagebegehren nicht entgegen.

Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Subsidiaritätsregelung will eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger eine andere sachnähere oder effektivere Klageart zur Verfügung steht. Dies ist aber schon dann nicht der Fall, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangt werden kann, wenn also die genannten Klagemöglichkeiten zu keinem gleichwertigen Rechtsschutz führen.

BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12, BVerwGE 148, 146 = NVwZ 2014, 889 Rn. 18 und vom 16. Juni 2015 - 10 C 14.14, NVwZ 2015, 1610 Rn. 17; Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 55.13, BRS 82 Nr. 152 (2014) Rn. 4.

Das Rechtsschutzbegehren des Klägers zielt jedoch, wie dieser mehrfach betont hat, auf die Klärung und Feststellung des Umfangs der staatlichen Beherrschungsrechte und -pflichten im Hinblick auf die den USA überlassenen, von den USA militärisch genutzten deutschen Hoheitsgebiete in Stuttgart und Ramstein. Ein solches Klageziel lässt sich über Leistungs- oder Gestaltungsklagen nicht erreichen. Dies gilt umso mehr, als Anknüpfungspunkt hierfür ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis sein soll. Auch insoweit käme eine Leistungs- oder Gestaltungsklage von vornherein nicht in Betracht.

III.

Der Kläger ist nicht in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist daher nur zulässig, wenn es dem Kläger um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen.

BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 109 = juris-Rn. 4.

Über diese subjektivrechtliche Anknüpfung wird u.a. gewährleistet, dass die Feststellungsklage trotz der mit der Zulassung von - auch vergangenen - Drittrechtsverhältnissen verbundenen Erweiterung des Anwendungsbereichs nicht zu einem nur am öffentlichen Wohl ausgerichteten Beschwerdeinstitut wird, sondern gerade als sowohl unmittelbar gegen einen konkreten Rechtsanwendungsakt gerichtet als auch bezogen auf den Kläger selbst,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13, BVerwGE 149, 359 = NVwZ 2014, 1666 Rn. 42,

ihre individualschützende Funktion gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erfüllt.

OVG NRW, Urteil vom 4. November 2014 - 4 A 1058/13, DVBl. 2015, 514 = juris-Rn. 37 ff.

Dieses Erfordernis einer Betroffenheit in der eigenen Rechtssphäre des Klägers entspricht den früheren Anforderungen an ein "berechtigtes" Interesse und ist hiermit sachlich deckungsgleich.

Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Erg.lf. Okt. 2008, § 43 Rn. 22, 29; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a; a.A. noch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 40, 72; Glaser, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 43 Rn. 58, 85; vgl. zur früheren Auffassung zu § 43 VwGO: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1975 - V C 79.74, BVerwGE 50, 60 = juris-Rn. 10.

An der erforderlichen Klagebefugnis fehlt es dem Kläger einer Feststellungsklage allerdings dann, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise seine subjektiven Rechte durch das festzustellende Rechtsverhältnis verletzt sein können.

BVerwG, Urteile vom 26. November 2003 - 9 C 6.02, BVerwGE 119, 245 = NVwZ 2004, 473 = juris-Rn. 28 f. und vom 16. Juni 2015 - 10 C 14.14, NVwZ 2015, 1610 Rn. 20.

2.

So liegt der Fall hier. Eine Klagebefugnis des Klägers ergibt sich nicht aus grundrechtlichen Gewährleistungen. Es fehlt jedwede bestimmende Mitwirkung der Beklagten und damit ein Anknüpfungspunkt für ihre grundrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Kläger. Soweit sich der Kläger konkret auf eine Verletzung der Schutzpflicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie - insoweit deckungsgleich - Art. 2 Abs. 1 EMRK und der dort gewährleisteten Schutzgüter des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit beruft, ist eine solche Betroffenheit des Klägers, abgeleitet aus der Person seines Vaters, nicht ersichtlich. Abzustellen ist bei dieser Prüfung, da es sich bei dem Erfordernis der Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, auf den aktuellen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb. § 40 Rn. 17, 25; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 71, 81; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 364; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 7 B 180.92, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 7 = NVwZ 1993, 889 = juris-Rn. 3.

a.

Aus der Tötung seines Vaters kann der Kläger keine Klagebefugnis herleiten. Diese verlangt vielmehr die Geltendmachung des Klägers, in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 1. Halbsatz VwGO folgt auch aus dem Rechtsgedanken einer Prozessstandschaft des Klägers für (Grund-)Rechte seines Vaters nichts anderes.

Zu anerkannten Fallgruppen hierzu statt vieler Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76 ff.

Dies gilt auch, soweit verfassungsrechtlich ein grundrechtlicher Schutzanspruch auf wirksame Ahndung jedenfalls von erheblichen Gewaltverbrechen anerkannt ist.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11, NJW 2015, 3500 = juris-Rn. 17 und vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06, BVerfGK 17, 1 = juris-Rn. 19; dazu mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR: Hahn/Müller, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2014, Band 3, S. 204 ff.

Denn zum einen ist die hiervon zu unterscheidende prozessuale Geltendmachung einer etwaigen Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gerade nicht anerkannt.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06, BVerfGK 17, 1 = juris-Rn. 18; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Lfg. Okt. 2013, § 90 Rn. 355; kritisch Hahn/Müller, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2014, Band 3, S. 206.

Zum anderen zielt diese Kategorie auf die repressive Ermittlungs- und Strafverfolgungspflicht staatlicher Organe, die für die verwaltungsprozessuale Feststellungsklage im Kontext von § 42 Abs. 2 VwGO unerheblich ist. Eine Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung, die gerade eine wirksame Anwendung der u.a. zum Schutz des Lebens und der körperlichen Integrität erlassenen Strafvorschriften sicherstellen will,

so wörtlich BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11, NJW 2015, 3500 = juris-Rn. 23; z.T. sehr kritisch zur Begründungslinie dieser Rechtsprechung Gärditz, JZ 2015, 896; derselbe, AJIL (American Journal of International Law) Vol. 108 (2014), 86 (92),

ist über die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage nicht zu erreichen.

Da auch keine der Konstellationen vorliegt, in denen Angehörige unter Anwendung des aus Art. 1 Abs. 1 GG folgenden sog. postmortalen Persönlichkeitsrechts ein Klagerecht haben können,

vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Lfg. Okt. 2013, § 90 Rn. 130, 355, 361, 365 m.w.N.,

bleibt es bei dem Ergebnis, dass der Kläger gerade ihm gegenüber eine Verletzung der grund- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten geltend machen muss, die familiäre Verbundenheit allein vermag eine hinreichende Rechtsposition nicht zu begründen.

b.

Vorliegend ist ferner schon von vorneherein und nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Beklagte den Kläger in seinen Rechten verletzt hat bzw. noch verletzt. Die dem Kläger zuzugestehenden grundrechtlichen Gewährleistungen sind nicht berührt. Zwischen den Beteiligten ist zunächst unstreitig, dass die konkreten Luftwaffenoperationen und damit auch die Drohnenangriffe auf somalischem Hoheitsgebiet nicht von der Beklagten selbst durchgeführt werden. Die Operationen wurden vielmehr von den USA mit Zustimmung bzw. jedenfalls Duldung der somalischen Regierung durchgeführt. Mithin fehlt es an einem unmittelbaren Eingriff der Beklagten in Grundrechtspositionen somalischer Staatsbürger. Im Streit steht hingegen die Überlassung der Liegenschaften im Hoheitsgebiet der Beklagten an die US-Streitkräfte und - darauf aufruhend - die möglicherweise unterlassene Einwirkung der Beklagten auf die USA und deren in der Bundesrepublik Deutschland stationierte Streitkräfte. Damit geht es um die Möglichkeit der Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht durch die Beklagte, die jedenfalls bezogen auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG allgemein anerkannt ist und grundsätzlich einen individualrechtlich durchsetzbaren Anspruch begründen kann.

Zuletzt VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2015 - 3 K 5625/14, juris-Rn. 25 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG.

Die Kammer kann dabei unentschieden lassen, ob dem Bestehen einer solchen Schutzpflicht nicht schon von vorneherein entgegensteht, dass Grundrechtsschutz durch einen im Ausland lebenden Ausländer begehrt wird.

Denn auch, wenn man eine solche Grundrechtsbindung deutscher Staatsgewalt bei Vorliegen eines hinreichend konkreten Bezugs zur eigenen hoheitlichen Tätigkeit grundsätzlich bejaht,

so VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2015 - 3 K 5625/14, juris,

fehlt es im vorliegenden Fall an dem auch nach dieser weiten Auffassung erforderlichen hinreichend konkreten Bezug zur Hoheitsgewalt der Beklagten. Gerade in einer Konstellation wie der diesem Klagebegehren zugrundeliegenden kann ein Unterlassen der Beklagten auf deutschem Hoheitsgebiet ihre grundrechtliche Verantwortlichkeit für die Ausübung ausländischer Staatsgewalt im Ausland regelmäßig nicht begründen.

So aber VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2015 - 3 K 5625/14, juris-Rn. 29 ff.

Grundsätzlich ist die Grundrechtsbindung deutscher Staatsgewalt zwar auch in territorialer Hinsicht umfassend und besteht unabhängig davon, wo sie ausgeübt wird und wo ihre Wirkungen eintreten.

Müller-Franken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Vorb. v. Art. 1 Rn. 26; Jarass: in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 1 Rn. 44.

In Sachverhalten mit Auslandsbezug ist dies mit Modifikationen auch durch das Bundesverfassungsgericht anerkannt. Geht es um die Geltendmachung einer Grundrechtsbeeinträchtigung durch deutsche Staatsbürger, ist der Umfang der Verantwortlichkeit und Verantwortung deutscher Staatsorgane bei der Reichweite grundrechtlicher Bindungen zu berücksichtigen, wobei völkerrechtliche Grundsätze eine Geltung von Grundrechten bei Sachverhalten mit Auslandsbezügen nicht prinzipiell ausschließen.

BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a., BVerfGE 100, 313 = NJW 2000, 55 = juris-Rn. 176; vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80, BVerfGE 55, 349 = NJW 1981, 1499 = juris-Rn. 30.

Das Vorliegen einer Schutzpflicht hat das Bundesverfassungsgericht daher erwogen, wenn Rechtspositionen deutscher Staatsbürger im Ausland beeinträchtigt wurden oder die Maßnahmen einer fremden Hoheitsgewalt gegenüber Deutschen oder in Deutschland Wirkung entfalteten.

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03, BVerfGK 14, 192 = juris-Rn. 36.

Außerdem wird für den Fall, dass sich deutsche Staatsgewalt im Ausland gegenüber einem Ausländer auswirkt, eine Grundrechtsbindung jedenfalls implizit angenommen.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11, NJW 2015, 3500; kritisch zu dieser Rechtsprechung Gärditz, JZ 2015, 896; derselbe, AJIL (American Journal of International Law) Vol. 108 (2014), 86 (92).

Eine Fallgruppe wie die hier zu entscheidende, in der das alleinige verknüpfende Band der US-Drohneneinsätze in Somalia zur deutschen Staatsgewalt in der stationierungsrechtlichen und damit grundrechtlich neutralen Überlassung von Liegenschaften in Deutschland zu sehen ist, ist mit den genannten Konstellationen weder deckungsgleich noch vergleichbar. Vielmehr kann hier von einer hinreichenden unmittelbaren Auswirkung deutscher Staatsgewalt im Ausland nicht die Rede sein. Grundlegend gilt nämlich, dass schlichtes Regierungshandeln, völkerrechtliche Regierungsakte oder militärische Kommandoakte regelmäßig der dem Individualrechtsschutz dienenden gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Anderes gilt nur dann, wenn dieses Handeln geeignet ist, unmittelbar zu der behaupteten Rechtsgutsverletzung zu führen.

VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2011 - 26 K 3869/10, juris-Rn. 93 unter Verweis auf Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Lfg. 72 Juli 2014, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 77 f., 82 f., 91; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 75; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. November 2014 - 4 A 1058/13, DVBl. 2015, 514 = juris-Rn. 75.

Dies deckt sich mit der insoweit für die Rechtsquelle der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bedeutsamen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Menschenrechte. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 EMRK verpflichtet einen Hoheitsträger in einer Konstellation wie der hier fraglichen nur dann, wenn effektive Hoheitsgewalt oder jedenfalls faktische Kontrolle und Staatsgewalt im Ausland ausgeübt wird.

EGMR, Entscheidungen vom 12. Dezember 2001 - Nr. 52207/99, Bankovic u.a. gg. Belgien, Rn. 71 (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-22099) und vom 7. Juli 2011 - Nr. 55721/07, Al-Skeini u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Rn. 130 ff. (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-105606); sehr kritisch selbst zu dieser Rechtsprechung: Ekins/Morgan/Tugendhat, Clearing the Fog of Law, London 2015.

Lediglich im Schrifttum wird demgegenüber bejaht, dass das Handeln ausländischer Staatsgewalt auch die Pflicht des deutschen Staates aktivieren kann, auf deutschem Staatsgebiet seinem grundrechtlichen Schutzauftrag nachzukommen. Doch auch diese - weite - Auffassung gibt keine Kriterien an, welches Maß an Zurechenbarkeit zu verlangen ist, um einen Akt ausländischer Hoheitsgewalt gleichsam uno actu zu einem deutschen Hoheitsakt zu transformieren.

Vgl. etwa Kahl, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand 169. Lfg. Okt. 2014, Art. 1 Abs. 3 GG Rn. 210; Jarass: in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 1 Rn. 43 f.; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Lfg. 44 Febr. 2005, Art. 1 Abs. 3 Rn. 71 ff.

Kritische Stimmen hingegen lehnen daher eine - in der Konsequenz letztlich in der Hand des Bundesverfassungsgerichts liegende - Grundrechtskonkretisierung im Falle des Einsatzes militärischer Gewalt im Ausland ab und verorten diese Aufgabe funktional wie materiellrechtlich beim Normgeber selbst.

Nettesheim, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Lfg. 54 Jan. 2009, Art. 59 Rn. 230 u.a. unter Bezugnahme auf Isensee, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, § 115 Rn. 87, 90 Fn. 201.

Tragend für die hier zu treffende Abgrenzung ist, dass der Umfang der Verantwortlichkeit deutscher Staatsorgane maßgeblich zu berücksichtigen ist, wenn der personelle Geltungsbereich des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 GG in Rede steht, denn grundsätzlich muss deutsche Staatsgewalt gegenüber dem Ausländer tatsächlich ausgeübt werden. Will man hingegen ausreichen lassen, dass die Ausübung fremder Hoheitsgewalt - hier der USA - gegenüber einem Ausländer dessen Grundrechte betrifft, bedarf es eines besonderen Zurechnungsmerkmals, dass diese Auswirkung ausländischer Staatsgewalt gegenüber einem Ausländer zu einem Akt deutscher Hoheit macht. Für eine solche Zurechnung reicht die bloße Überlassung der Liegenschaften allein nicht aus. Die grundrechtsneutrale Überlassung der Liegenschaften an die US-Streitkräfte erreicht nicht die qualitative Schwelle, nach der die Ausübung fremder Hoheitsgewalt im Ausland als auch deutscher Hoheitsakt angesehen werden könnte. Zur Bestimmung dieser Schwelle, bei deren Überschreitung erst von einem der Beklagten zurechenbaren Hoheitsakt gesprochen werden könnte, lässt sich die Kammer von den Grundsätzen leiten, nach denen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts insbesondere als Völkergewohnheitsrecht nach Art. 25 Satz 1 GG innerstaatliche Geltung beanspruchen. Die Bestimmung eines solchen Kriteriums determiniert zugleich das Unmittelbarkeitsmerkmal, welches ausländische in zugleich nationale Hoheitsgewalt transformiert und damit eine potentielle Schutzbereichsbetroffenheit grundrechtlicher Gewährleistung auch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erst auslösen kann. Für Art. 25 GG und damit die Rechtsfrage, wie die deutsche Rechtsordnung mit möglichen Völkerrechtsverletzungen einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Hoheitsgewalt umzugehen hat, hat sich in der verfassungsgerichtlichen Judikatur als Maßstab herausgebildet, dass Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland durch Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Die Beklagte ist danach verfassungsrechtlich verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken.

BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u.a., BVerfGE 112, 1 = NVwZ 2005, 560 = juris-97; vgl. zu Abgrenzungskonstellationen Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Lfg. Okt. 2013, § 90 Rn. 329 f.

Einschlägig ist nach diesen Grundsätzen, da aktives Tun der Beklagten nicht in Rede steht, nur das Verbot, an einer - behauptet rechtswidrigen - Handlung ausländischer Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken. Durch dieses Zurechnungskriterium der bestimmenden Mitwirkung lässt sich das Transformationsmerkmal der unmittelbaren Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt konkretisieren und zugleich der Umfang der Verantwortlichkeit deutscher Staatsorgane berücksichtigen. Dies trägt dazu bei, die Reichweite grundrechtlicher Gewährleistungen abgrenzend und damit für verwaltungsgerichtliche Rechtsanwendung praktikabel zu erfassen. Unter Anlegung dieser Grundsätze kann das der Beklagten vorgeworfene Unterlassen nicht ausreichen, um als bestimmendes Mitwirken zu einer unmittelbaren Rechtsgutsverletzung somalischer Bürger zu führen. Wenngleich nämlich einerseits die eigentlichen Operationsabläufe und Einsatzfelder insbesondere der hier im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten stehenden Air Base Ramstein im Wesentlichen unbekannt sind, steht andererseits zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls fest, dass Dateninfrastruktur und satellitenbasierte Kommunikationswege, die nicht per se und immer in rechtswidriges Handeln einmünden, weder tatsächlich noch rechtlich von einem bestimmenden Mitwirken der Beklagten abhängen.

Vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 4. November 2014 - 4 A 1058/13, DVBl. 2015, 514 = juris-Rn. 75.

Eine solche, ein Mitwirken vermittelnde Einbindung der Beklagten in das Operationsgeschehen in Ramstein unterstellt auch der Kläger nicht.

Das der Beklagten vom Kläger vorgeworfene Unterlassen kann umso weniger als deutscher Hoheitsakt angesehen werden, weil es faktisch nicht zwingend unmittelbar zum Tod des Vaters des Klägers hätte führen müssen. Die qualitative Schwelle, wonach sich die Tötung eines Zivilisten, der gerade nicht Ziel des Luftangriffs gewesen ist, als hinreichend direkter Zurechnungsakt zur deutschen Hoheitsgewalt erweist, nimmt Bezug auf die tatsächliche Wahrscheinlichkeit der möglichen Betroffenheit in einer grundrechtlichen Schutzposition.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05, BVerfGE 115, 118 = NJW 2006, 751 = juris-Rn. 75.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - den weitgehenden Sachvortrag des Klägers als wahr zugrundegelegt - der Einsatz der Relaisstation auf der Air Base schon nicht gleichsam monokausal die de facto unausweichliche Folge der Tötung Dritter im Einsatzgebiet zur Folge hat. Muss vielmehr eine Reihe verschiedener Faktoren kumulativ vorliegen, um unbemannte Kampfdrohnen zum Einsatz zu bringen, tritt die faktische Tragweite des Unterlassens der Beklagten - selbst bei unterstellter Kenntnis vom Operationsgeschehen - zurück.

Kann nach alledem das der Beklagten vom Kläger vorgeworfene Unterlassen nicht unmittelbar zu Rechtsgutverletzungen in der Person des Klägers führen und fehlt es damit offensichtlich an jedweder Möglichkeit, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt sein könnte, ist dies der eine von zwei tragenden Gründen, warum die Klage unzulässig ist.

IV.

Die Klage ist ferner unzulässig, weil der Kläger auch kein im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat.

Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist im Grundsatz jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern.

BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84, BVerwGE 74, 1 = juris-Rn. 28.

Das Erfordernis eines ausreichenden Interesses an der begehrten gerichtlichen Feststellung dient ebenso wie schon die Frage des Vorliegens eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses selbst und jedenfalls die durch § 42 Abs. 2 VwGO analog aufgestellten Anforderungen der Verhinderung von Popular- und Interessentenklagen, denen ein prozessual geschützter Bezug gerade zur Person des Betroffenen fehlt. Dementsprechend gelten für die auch hier einschlägige Konstellation, dass es um ein in der Vergangenheit liegendes (Dritt-)Rechtsverhältnis geht, höhere Anforderungen. Verlangt wird eine besondere Begründung, weshalb das Interesse an der Klärung einer Streitfrage in Bezug auf ein Rechtsverhältnis über den Zeitpunkt seiner Beendigung fortwirkt.

Sodan/Kluckert, VerwArch 94 (2003), 3 (9); vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1980 - 4 C 3.78, BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426 = juris-Rn. 25 und vom 29. April 1997 - 1 C 2.95, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 = NJW 1997, 2534 = juris-Rn. 17.

Ein Interesse an der Feststellung eines bereits vergangenen Rechtsverhältnisses ist im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO daher nur unter besonderen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen anzuerkennen, die sich an den qualifizierten Anforderungen zum berechtigten Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO orientieren.

OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4281/02, NWVBl. 2004, 62 = juris-Rn. 15; Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 13 A 1505/14, LRE 70, 247 = juris-Rn. 14 ff.

Die tatsächlichen Umstände der hierzu von der Rechtsprechung für das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses entwickelten Fallgruppen einer Wiederholungsgefahr, der Fortdauer einer Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), eines nachhaltigen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, namentlich in Freiheitsrechte, und einer beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen sind vom Kläger vorzutragen. Dabei muss das Vorbringen so substantiiert sein, dass das Gericht erkennen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat. Daran fehlt es hier. Für keine der genannten Fallgruppen hat der Kläger hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen.

OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 13 A 1505/14, LRE 70, 247 = juris-Rn. 18 ff.

Der Kläger sieht sein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung in der Rehabilitation für die Tötung seines Vaters begründet. Dabei verlangt er zuvörderst Genugtuung für das durch den Eingriff in seine Familie erlittene Unrecht. Diese Tötung und der darin zu sehende besonders tiefgreifende Grundrechtseingriff indizierten zudem das für die Feststellungsklage erforderliche konkrete Klärungsbedürfnis. Das Rehabilitationsinteresse sei zudem deshalb schützenswert, da sonst ein effektiver Hauptsachenrechtsbehelf nicht ersichtlich sei. Ferner bestehe eine Wiederholungsgefahr.

Die Voraussetzungen eines schutzwürdigen Rehabilitationsinteresses liegen danach nicht vor. Ein solches Interesse erfüllt die oben genannten Anforderungen von § 43 Abs. 1 VwGO, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist, namentlich weil der Betroffene durch die behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist. Dabei kann sich eine solche Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen hoheitlichen Entscheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens ergeben.

BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 6 B 22.09, Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 23 = NVwZ-RR 2010, 154, juris-Rn. 4.

Bereits angesichts des Umstands, dass - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der Vater des Klägers nie selbst Ziel der Drohnenoperation vom Februar 2012 war, sondern aufgrund unglücklicher Umstände zum tragischen zivilen Opfer wurde, kann von einer fortdauernden oder auch nur in der Vergangenheit abgeschlossenen Diskriminierung keine Rede sein. Soweit der Kläger weitergehend seinen Wunsch an gerichtlicher Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hoheitsausübung der Beklagten damit begründet, dass über die Fallgruppe des so verstandenen Rehabilitationsinteresses (d.i. Beeinträchtigung in diskriminierender Weise) hinaus sein Wiedergutmachungs- bzw. Genugtuungsverlangen schützenswert sei, kann dem nicht gefolgt werden. § 43 VwGO lässt nach dem oben Gesagten für eine auf vergangene Rechtsverhältnisse bezogene Klage gerade nicht jedes rein ideelle Interesse als "berechtigt" genügen. Hierzu zählt jedoch das - im Wege des Richterspruchs zu erfüllende - Begehr nach ideeller Wiedergutmachung durch Feststellung eines Fehlverhaltens der Beklagten. Der damit formulierte und an sich so verständliche, wie nachvollziehbare Wunsch nach gerichtlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer belastenden Hoheitsmaßnahme bietet keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für ein qualifiziertes Feststellungsinteresse. Als schützenswerter Belang im Sinne der Rehabilitation ist vielmehr nur das ideelle Interesse an der Beseitigung oder Minderung einer Beeinträchtigung des Ansehens anerkannt, mithin eine Fallkonstellation, in der es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme geht, die durch Inhalt oder Begleitumstände eine für den Betroffenen ehrenrührige Wirkung hat. Gemeint ist damit eine Wirkung, die über die der eigentlichen belastenden Maßnahme hinausgeht.

Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 113 Rn. 69.

Da der Vater des Klägers als an einem möglichen Konflikt gänzlich unbeteiligter Zivilist nie das Ziel des Luftangriffs gewesen sein kann, fehlt es - wie bereits ausgeführt - an einer derartigen äußerlich herabsetzenden Beeinträchtigung. Die begehrte ideelle Genugtuung kann in dieser Konstellation nicht zu einem schützenswerten Feststellungsinteresse führen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Kategorie des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. Diese findet ihre Rechtfertigung in dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, auch wenn von dem Rechtsverhältnis selbst keine anhaltenden abträglichen Wirkungen mehr ausgehen.

Sodan/Kluckert, VerwArch 94 (2003), 3 (9, 11); Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 100.

Denn es gibt Konstellationen, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen.

BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163, juris-Rn. 49; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 = NJW 1997, 2534 = juris-Rn. 21.

Voraussetzung ist gleichwohl die eigene Betroffenheit des Klägers. Wie jedoch bereits oben ausgeführt, beruft sich der Kläger auf die nach seinem Dafürhalten strafrechtlich relevante Tötung seines Vaters, für die ihm das Prozessrecht keine eigenständige Klageposition zugesteht. Nach den obigen Maßstäben hat der Kläger mithin auch unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Im Gegenteil verdichten sich im Rahmen des Feststellungsinteresses die bereits eingangs geäußerten Zweifel am Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, wenn der Kläger das Klärungsbedürfnis gerade aus dem Umstand folgert, dass die Reichweite der die Beklagte treffenden grundrechtlichen Schutzpflicht in ihren konkreten Auswirkungen auf die sich aus dem NATO-Truppenstatut nebst Zusatzabkommen ergebenden Verpflichtungen bislang noch nicht verwaltungsgerichtlich festgestellt sei. Ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung dieser abstrakten Rechtsfrage besteht nicht. Ein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit erledigten staatlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden kann, vermag ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen.

BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 1998 - 7 ZB 98.2535, NVwZ-RR 1999, 378 = juris-Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 1 B 57.04, Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 34 = NVwZ 2005, 465; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 34.

Schließlich kann auch der Verweis des Klägers auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu einer Bejahung des Feststellungsinteresses führen. Denn insoweit ist anerkannt, dass schlichtes Regierungshandeln, völkerrechtliche Regierungsakte oder militärische Kommandoakte regelmäßig der dem Individualrechtsschutz dienenden gerichtlichen Kontrolle - und damit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - entzogen sind. Anderes gilt nur dann, wenn dieses Handeln geeignet ist, unmittelbar zu der behaupteten Rechtsgutsverletzung zu führen.

VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2011 - 26 K 3869/10, juris-Rn. 93 unter Verweis auf Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Lfg. 72 Juli 2014, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 77 f., 82 f., 91; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 19 Rn. 75; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. November 2014 - 4 A 1058/13, DVBl. 2015, 514 = juris-Rn. 75.

Ein solches unmittelbar zur Rechtsgutverletzung führendes Handeln der Beklagten scheidet hier jedoch nach den obigen Ausführungen zur fehlenden Klagebefugnis schon von vorneherein aus; in dieser besonderen Konstellation kann das zum Gegenstand der Klage gemachte Verhalten (Unterlassen) der Beklagten nicht unmittelbar zu den Kläger betreffenden Rechtsgutsverletzungen führen.

Das erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Hoheitsakt vorgenommen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein.

BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12, BVerwGE 146, 303 = NVwZ 2013, 1481 Rn. 21.

Auch insoweit hat der Kläger keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgebracht, die diese Voraussetzungen erfüllen. Angesichts des möglicherweise betroffenen Schutzguts des Lebens sind hier keine überspannten Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen sind gleichwohl die bereits oben näher ausgeführten Gesichtspunkte zur fehlenden - normativen wie faktischen - unmittelbaren Verknüpfung der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten mit etwaigen Schadenseintrittsfolgen im Ausland. Bereits dies steht einer konkreten Gefahr entgegen, dass künftig ein vergleichbarer Hoheitsakt vorgenommen wird. Außerdem spricht, schon für sich selbstständig tragend, gegen die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr, dass die maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Kontext etwaiger Drohnenoperationen fortlaufenden Änderungen unterliegen und daher einzelfallabhängig zu bewerten sind. Dies bezieht sich nicht nur auf die äußere und politische Situation in Somalia selbst; dies gilt auch und gerade hinsichtlich der jeweiligen Militäroperationen. Diese hängen, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, von einer Vielzahl von Faktoren ab, die je nach Einsatzsituation jeweils ex ante und individuell militärisch bewertet werden. Nichts anderes kann für die gerichtliche Perspektive gelten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, denn die Rechtsfragen der Zulässigkeit einer Feststellungsklage in der vorliegenden Konstellation sind über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam.