OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2017 - 15 B 1112/15
Fundstelle
openJur 2019, 6781
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 L 424/15

Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Nr. 10 Buchst. b sowie Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG schließt als Annex die Befugnis ein, Auskunftsansprüche der Presse gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu regeln.

Das Bestehen eines archivrechtlichen Nutzungsanspruchs nach § 5 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BArchG hindert nicht die Annahme eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse. Beide Ansprüche normieren mit Aktennutzung einerseits und Auskunftserteilung andererseits verschiedene Rechtsfolgen.

Es liegt nahe, einen bereichsspezifischen "abwägungsfesten" Ausschlussgrund von der Auskunftsverpflichtung gegenüber der Presse nicht nur für den Bundesnachrichtendienst, sondern auch für andere Nachrichtendienste wie das Bundesamt für Verfassungsschutz anzunehmen, soweit es operativ tätig wird.

Eine Auskunftserteilung betrifft die operativen Tätigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht schon allein dann, wenn die begehrten Informationen im Rahmen dessen gesetzlicher Aufgaben beschafft wurden. Erforderlich ist vielmehr, dass durch ihre Bekanntgabe die Offenlegung operativer Vorgänge im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz dergestalt droht, dass sich hieraus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen.

Nach ihrem Sinn und Zweck können sich presserechtliche Auskunftsansprüche grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Wesentlich für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Die Auskunftserteilung ist mithin auf die Beantwortung bestimmter Fragen ausgerichtet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. September 2015 teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, ob es in der beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Sachakte "Sprengstoffanschlag (Oktoberfestattentat) am 26. September 1980" Hinweise auf oder Recherchen nach weiteren Tätern außer Herrn H. L. gibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung des erstinstanzlich für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Abgelehnt hat es den verbliebenen Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

3. Was steht in den sieben Ordnern zum Oktoberfest-Attentat, die in der BT-Drs. 18/3810 genannt werden?

4. Welche konkreten Informationen befinden sich in der Akte "Sprengstoffanschlag (Oktoberfestattentat) am 26. September 1980" im Sinne der Antwort der Bundesregierung zur BT-Drs. 18/3810?

5. Gibt es in einer der vorgenannten Akten Hinweise auf oder Recherchen nach weiteren Tätern außer Herrn H. L. ?

7. Wie viele Mitglieder der Wehrsportgruppe I. waren als V-Leute / NDVen (nicht hauptamtliche Ermittler) für den Antragsgegner tätig?

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG könnten Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstünden. Das sei hier aber der Fall. Hinsichtlich der Fragen 3 bis 5 überwögen die Vertraulichkeitsinteressen der Antragsgegnerin, weil durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Ermittlungsverfahrens gefährdet werden könnte. Im Dezember 2014 habe der Generalbundesanwalt die Ermittlungen bezogen auf das Oktoberfest-Attentat aufgrund neuer Zeugenaussagen wieder aufgenommen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch betreffe mit der Frage nach den Akteninhalten und der Frage nach weiteren Tätern außer H. L. unmittelbar Aspekte, die Gegenstand der wiederaufgenommenen Ermittlungen seien. Im Übrigen könnte bezogen auf die Fragen 3 und 4 dem Auskunftsbegehren nur entsprochen werden, indem dem Antragsteller Akteneinsicht in die betreffenden Akten gewährt würde. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang umfasse jedoch grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. Die Akteneinsicht bzw. die Herausgabe von Kopien gehe über die mit der Auskunft zu einem bestimmten Themenkomplex verbundene Mitteilung der Information hinaus. Besondere Gründe dafür, dass sein Informationsanspruch nur durch eine umfassende Akteneinsicht erfüllt werden könne, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Schließlich überwögen auch in Bezug auf die Frage 7 die Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin. Die Führung von Quellen gehöre zu den wichtigsten Mitteln, die dem Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Informationsbeschaffung zur Verfügung stünden. Würden Einzelheiten hierzu bekannt, könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von Quellen und die Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz gezogen werden. Dies berge die Gefahr, dass dessen Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt werde. Zudem sei zu beachten, dass sich Quellen hier in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegten. Jede Art von Informationen über diese Quellen könnte dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweils betroffenen Person gefährdet wäre. Daher müsse jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von Quellen ausgeschlossen werden.

Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nur zu einer teilweisen Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2017 - 15 B 832/15 -, juris Rn. 4, und vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, juris Rn. 5 f. (= NWVBl. 2015, 120), mit weiteren Nachweisen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens lediglich wegen der mit der Frage 5 begehrten Auskunft gerechtfertigt. Nur insoweit hat der Antragsteller sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (I.). Im Übrigen ist hingegen der Erfolg der Hauptsache schon nicht überwiegend wahrscheinlich, sodass kein Anordnungsanspruch gegeben ist (II.).

I. 1. Der Anspruch des Antragstellers auf Auskunft darüber, ob es in der beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Sachakte "Sprengstoffanschlag (Oktoberfestattentat) am 26. September 1980" Hinweise auf oder Recherchen nach weiteren Tätern außer Herrn H. L. gibt, folgt unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine bestimmte Sachmaterie als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 11 (= BVerwGE 151, 348), und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 22, 25 (= BVerwGE 146, 56); a. A. noch OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 48 ff. (= NWVBl. 2014, 232).

Eine solche bundesgesetzliche Regelungsbefugnis ergibt sich für die geltend gemachten Auskunftsansprüche gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz aus Art. 73 Nr. 10 Buchst. b sowie Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz). Nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG können - wie mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz geschehen - in bundeseigener Verwaltung Zentralstellen zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes eingerichtet werden. Diese Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes schließt nach Maßgabe der genannten Rechtsprechung die Annexbefugnis ein, Auskunftsansprüche gegenüber der Presse zu regeln.

Siehe insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, juris Rn. 7 ff. (= NWVBl. 2015, 120), und Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 120 (= NWVBl. 2014, 232).

Da der danach zuständige Bundesgesetzgeber bislang keine Regelung über Presseauskunftsansprüche geschaffen hat, ist bis auf Weiteres unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückzugreifen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 12, sowie Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 13 (= BVerwGE 154, 222), vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 24 (= BVerwGE 151, 348), und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 29 (= BVerwGE 146, 56).

Das gilt vorliegend auch insoweit, als die betroffenen Akten nach Angaben der Antragsgegnerin teilweise Unterlagen enthalten, die älter als 30 Jahre sind und daher - jedenfalls wenn man die 30jährige Sperrfrist dokumentenspezifisch versteht - dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch nach § 5 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BArchG unterliegen. Denn anders als die Antragsgegnerin meint, schließt das Bestehen eines archivrechtlichen Nutzungsanspruchs die Annahme eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse nicht aus. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Ansprüche verschiedene Rechtsfolgen normieren. Während der Anspruch aus § 5 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BArchG auf Nutzung bestimmter Unterlagen gerichtet ist, zielt der Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Erteilung einer Auskunft. Aktennutzung einerseits und Auskunftserteilung andererseits stellen unterschiedliche Arten von Informationszugängen dar.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 -, juris Rn. 24 (= NJW 2014, 1126).

Hinzu kommt, dass die durch das Bundesarchivgesetz begründeten, nicht grundrechtlich fundierten Informationszugangsansprüche sich an Jedermann richten, ohne spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse auszuformen.

Vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 28 (= BVerwGE 146, 56).

Dementsprechend geht auch der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse und der Anspruch auf Benutzung von Unterlagen gemäß § 5 Abs. 8 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BArchG bezogen auf ein und dieselbe Unterlage nebeneinander bestehen können.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 16, und vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 -, juris Rn. 8 f.

Aus dem Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 - 7 A 15.10 -, juris = NVwZ 2013, 1285, folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Verfahrensgegenstand war ein von einem Journalisten geltend gemachter Zugangsanspruch zu Archivunterlagen, in Bezug auf den nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts archivgesetzliche Ausschlussgründe bestanden. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die fragliche Entscheidungspassage (juris Rn. 27) allein damit, ob sich aus der grundrechtlich verbürgten Pressefreiheit ein genereller Vorrang des journalistischen Offenbarungsinteresses gegenüber an sich schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall ergibt. Wenn das Bundesverwaltungsgericht dies verneint und im Zusammenhang damit ausführt, dass die Zugangsregelungen und Begrenzungsvorschriften des Bundesarchivgesetzes den Funktionsbedürfnissen der Presse hinreichend gerecht würden, lässt sich daraus für die Beantwortung der Frage nach dem Verhältnis zwischen dem archivrechtlichen Nutzungsanspruch einerseits und dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse andererseits nichts herleiten.

b) Die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind erfüllt. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Verweigerungsgründe liegen nicht vor.

Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch gewährleistet nur einen "Minimalstandard", den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Danach endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 16 (= BVerwGE 154, 222), vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 24 (= BVerwGE 151, 348), und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 29 (= BVerwGE 146, 56).

Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 26 f. (= BVerwGE 151, 348).

Zur Bestimmung des Stellenwerts von Vertraulichkeitsinteressen können als Orientierungshilfe die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze herangezogen werden. Diese Gesetze begründen Informationszugangsansprüche, die nicht grundrechtlich fundiert sind. Die Entscheidung des Gesetzgebers, zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteressen den informationsfreiheitsrechtlichen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder nach bereichsspezifischen Gesetzen auszuschließen, besagt allerdings noch nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen Interessen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Ob ein solcher Vorrang zulässig wäre, bedarf der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 29 (= BVerwGE 151, 348).

Berechtigte schutzwürdige Interessen der in Rede stehenden Art sind darüber hinaus beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt, ohne dass deren insoweit einschlägige Bestimmungen im hier interessierenden Zusammenhang als abschließend verstanden werden dürften.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 29 (= BVerwGE 146, 56).

aa) Das zugrunde gelegt kann sich die Antragsgegnerin zunächst nicht darauf berufen, der Auskunftserteilung stehe in Entsprechung zu § 3 Nr. 8 IFG ein genereller "abwägungsfester" Ausschlussgrund entgegen, da operative Vorgänge im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz betroffen seien.

Der Gesetzgeber darf unter besonderen Umständen aufgrund typisierender und pauschalierender Interessengewichtungen einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten ausnehmen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen. Derartige besondere Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 -, juris Rn. 9 (= NVwZ 2015, 1383), und Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 30 (= BVerwGE 151, 348).

Ausgehend davon mag es zwar naheliegen, einen bereichsspezifischen "abwägungsfesten" Ausschlussgrund von der Auskunftsverpflichtung gegenüber der Presse auch für andere Nachrichtendienste wie das Bundesamt für Verfassungsschutz anzunehmen, soweit sie operativ tätig werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat im Kern die Aufgabe, fundamentale Gefährdungen, die das Gemeinwesen als Ganzes destabilisieren können, zu beobachten und hierüber zu berichten, um eine politische Einschätzung der Sicherheitslage zu ermöglichen (vgl. § 3 Abs. 1 BVerfSchG). Zu diesem Zweck ist es ebenso wie der Bundesnachrichtendienst in erheblichem Umfang darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten. Wie alle Nachrichtendienste sammelt es Daten grundsätzlich geheim. Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 BVerfSchG ausdrücklich die geheime Informationsbeschaffung unter anderem mit nachrichtendienstlichen Mitteln vor. Müssten Auskünfte über solche Vorgänge erteilt werden, würde - so wie beim Bundesnachrichtendienst auch - die Gewinnung von weiteren Informationen zumindest erschwert oder möglicherweise gar verhindert, wodurch die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz gefährdet wäre.

Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, juris Rn. 21 ff.

Die im vorliegenden Fall begehrte Auskunft zu Frage 5 bzw. ihre Erteilung betrifft jedoch nicht die operativen Tätigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Sinne der genannten Rechtsprechung. Dazu genügt - anders als die Antragsgegnerin offenbar meint - nicht schon, dass eine bestimmte Information im Rahmen dessen gesetzlicher Aufgaben beschafft wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass durch ihre Bekanntgabe die Offenlegung operativer Vorgänge im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz dergestalt droht, dass sich hieraus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20 (= Asylmagazin 2016, 195).

Dafür ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Die bloße Auskunft dazu, ob es in der beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Sachakte "Sprengstoffanschlag (Oktoberfestattentat) am 26. September 1980" Hinweise auf oder Recherchen nach weiteren Tätern außer Herrn H. L. gibt, erlaubt als solche keine Rückschlüsse der genannten Art.

bb) Durch die Auskunftserteilung droht weiter auch keine Beeinträchtigung der wiederaufgenommenen Ermittlungen des Generalbundesanwalts.

Die Mehrzahl der Landespressegesetze sieht Regelungen vor, nach denen Auskünfte verweigert werden können, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (vgl. beispielhaft § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW). Diese Bestimmungen werden bei restriktivem Verständnis für verfassungsgemäß gehalten,

vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 103, 106; Soehring, in: Soehring/ Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 58,

sodass auch ein entsprechender bundesgesetzlicher Ausschlusstatbestand verfassungsrechtlich legitimiert wäre. Allerdings wird man danach zur Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Presse- und Rundfunkfreiheit die konkrete Gefährdung eines schwebenden Verfahrens zu verlangen haben, die zudem von einigem Gewicht sein muss.

Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 7. Oktober 2016 - OVG 6 B 59.15 -, juris Rn. 19; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 106; Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 58.

Als schutzwürdige schwebende Verfahren kommen unter anderem staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren in Betracht.

Vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 104.

Der Auskunftsausschluss während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dient dem Schutz der Strafrechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Zentrale Aufgabe des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die Sachverhaltserforschung und Wahrheitsfindung. Der Erreichung dieses Untersuchungszwecks ist es abträglich, wenn Beschuldigte, Zeugen oder sonstige Dritte bei Kenntnis relevanter Informationen nachteilig auf das Ermittlungsverfahren einwirken, indem sie dieses Wissen zur Verdunkelung oder zur Beeinflussung von Zeugen nutzen oder ihr Aussageverhalten darauf einstellen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, juris Rn. 16 (= NVwZ 2015, 823), und vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 -, juris Rn. 21 (= BVerwGE 110, 17), jeweils zu Informationszugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bzw. dem Umweltinformationsgesetz.

Die Antragsgegnerin beruft sich vor diesem Hintergrund darauf, dass das Ende 2014 vom Generalbundesanwalt wegen des Oktoberfest-Attentats vom 26. September 1980 wiederaufgenommene förmliche Ermittlungsverfahren noch andauere und die von dem Auskunftsbegehren betroffenen Akten nach wie vor unmittelbar ermittlungsrelevant seien. Der Generalbundesanwalt habe sich seit Wiederaufnahme der Ermittlungen wiederholt im Rahmen sog. Erkenntnisanfragen an das Bundesamt für Verfassungsschutz gewandt. So sei eine erste, später noch ergänzte und aktualisierte Erkenntnisanfrage vom 17. Februar 2015 inzwischen abgearbeitet. Zuletzt sei am 12. Oktober 2016 eine umfangreiche Erkenntnismitteilung an den Generalbundesanwalt übermittelt worden. Die Antwort auf eine weitere aktuelle Anfrage vom 20. September 2016 stehe kurz vor der endgültigen Fertigstellung. Darüber hinaus lägen dem Bundesamt für Verfassungsschutz weitere Erkenntnisanfragen des Generalbundesanwalts vor. Zur Beantwortung sämtlicher Anfragen werde beim Bundesamt für Verfassungsschutz auf die sieben Aktenordner umfassende Sachakte "Sprengstoffanschlag (Oktoberfestattentat) am 26. September 1980" zurückgegriffen, die Gegenstand der (zielgleichen) Fragen 3 und 4 sei. In diesen Aktenbestand hätten in chronologischer Reihenfolge alle im Zusammenhang mit dem Oktoberfest-Attentat anfallenden Informationen Eingang gefunden, wobei es sich im Wesentlichen um Erkenntnismitteilungen der eingebundenen Ermittlungsbehörden handele. Dementsprechend liege auf der Hand, dass die begehrten Informationen der Presse - und damit der Öffentlichkeit - nicht zugänglich gemacht werden könnten, da anderenfalls zu befürchten stehe, dass Personen, die von den Ermittlungen des Generalbundesanwalts betroffen seien bzw. sein könnten, von den bisherigen Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden erfahren und diese Kenntnis zur Gefährdung oder Vereitelung des Ermittlungszwecks nutzen könnten.

Mit diesem allgemeingehaltenen Vorbringen ist eine konkrete Gefährdung der Ermittlungen des Generalbundesanwalts durch die in Rede stehende Auskunftserteilung nicht dargelegt. Dafür spricht auch sonst nichts. Warum allein die Angabe, dass die bisherigen Ermittlungsergebnisse aufgrund vorangegangener Recherchen Hinweise auf weitere Täter enthalten, geeignet sein sollte, den Ermittlungszweck zu gefährden, erschließt sich nicht. Das folgt schon daraus, dass diese für sich genommen abstrakte, weil nicht auf bestimmte Tatverdächtige bezogene Information nicht neu ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner von der Antragsgegnerin angeführten Pressemitteilung vom 11. Dezember 2014 (abrufbar unter https://www.generalbundesanwalt. de/de/showpress.php?newsid=528) selbst mitgeteilt, dass bereits in der Vergangenheit einige Beweiserkenntnisse für eine Tatbeteiligung Dritter gesprochen hätten, auch wenn ein abschließender Nachweis nicht zu führen gewesen sei. Dass diese Beweiserkenntnisse sich nicht zwangsläufig mit etwaigen Hinweisen in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz decken müssen, ist dabei unerheblich, weil der Antragsteller mit der Frage 5 keine Auskunft über den Inhalt der dem Bundesamt für Verfassungsschutz gegebenenfalls vorliegenden Hinweise begehrt. Ohne nähere Inhaltsangabe ist die bloße Information, dass es entsprechende Hinweise gibt, für einen potentiellen Mittäter aber ohne "Mehrwert".

cc) Auch die übrigen von der Antragsgegnerin angeführten Verweigerungsgründe des entgegenstehenden Staatswohls in Form des Quellenschutzes sowie des Schutzes der Persönlichkeitsrechte Dritter greifen nicht durch. Die Auskunft darüber, ob die fraglichen Akten Hinweise auf oder Recherchen nach weiteren Tätern außer Herrn H. L. enthalten, lässt weder Rückschlüsse auf den Einsatz von Quellen zu noch werden durch sie in irgendeiner Weise schutzwürdige Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen, weil sie nicht personenbezogen ist.

dd) Schließlich hat der Senat keinen Anlass anzunehmen, dass es zur Beantwortung der Frage, ob es Hinweise auf Mittäter gibt, erst noch der Vornahme von (kriminalfachlichen) Wertungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz bedarf, die nicht mehr vom presserechtlichen Auskunftsanspruch umfasst wären. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin dies selbst nicht geltend gemacht hat, ist davon auszugehen, dass die aktengegenständlichen Erkenntnismitteilungen der beteiligten Ermittlungsbehörden bereits die zur Antworterteilung notwendigen Bewertungen der damaligen Ermittlungsergebnisse enthalten.

2. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage 5 besteht auch ein Anordnungsgrund. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist insoweit nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche darf an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu enger Maßstab angelegt werden. Demgemäß ist zwar einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 25 ff., 30 (= NJW 2014, 3711); BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 22 (= NVwZ 2016, 945); OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 15 B 1289/16 -, juris Rn. 36.

Das ist hier der Fall. Ein derartiges gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug ergeben sich daraus, dass die erbetene Auskunft in einem engen und unmittelbaren thematischen Bezug zur der Wiederaufnahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt steht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die verlangte Information aus den oben genannten Gründen für sich genommen wohl nur geringen Aussagewert haben dürfte. Es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Der Aussagegehalt einzelner Informationen ergibt sich unter Umständen erst aus der Verknüpfung mit anderen, möglicherweise später gewonnenen Informationen. Einzelne Informationen können, auch wenn sie selbst nicht publikationswürdig sind, Anhaltspunkte für die Gewinnung weiterer Informationen liefern oder zur Neubewertung bereits vorliegender Informationen führen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit journalistischer Freiräume im Rahmen von Informationsanfragen und insbesondere bei der Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit angefragter Informationen. Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen würde es dementsprechend nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 23 (= NVwZ 2016, 945).

II. 1. Was das (zielgleiche) Auskunftsverlangen des Antragstellers zu 3 und 4 betrifft, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dieses nicht hinreichend auf die Beantwortung konkreter Fragen zielt und (jedenfalls) deshalb nicht durch den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse gedeckt ist.

Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang verpflichtet die Behörden zur Auskunftserteilung gegenüber der Presse. Nach ihrem Sinn und Zweck können sich presserechtliche Auskunftsansprüche grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Wesentlich für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Die Auskunftserteilung ist mithin auf die Beantwortung bestimmter Fragen ausgerichtet.

Vgl. für das jeweilige Landespresserecht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Juli 2015 - 1 S 802/15 -, juris Rn. 39 (= AfP 2015, 471); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, juris Rn. 9 (= NVwZ 2014, 1177); VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 219/13 -, juris Rn. 25 (= ZUM 2014, 441); VG Potsdam, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 9 L 34/13 -, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 1 L 269/03 -, juris Rn. 8; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 2, 85; Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 22b.

An einem Auskunftsverlangen in diesem Sinne fehlt es bei den Fragen zu 3 und 4. Der Antragsteller begehrt hiermit nicht die Erteilung bestimmter Informationen durch Beantwortung konkreter Fragen, sondern pauschal und undifferenziert Zugang zu sämtlichen Erkenntnissen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit dem Oktoberfest-Attentat 1980 gesammelt hat. Mit der Frage 3 möchte der Antragsteller wissen, "was ... in den sieben Ordnern zum Oktoberfest-Attentat [steht], die in der BT-Drs. 18/3810 genannt werden". Die Frage 4 zielt darauf zu erfahren, "welche konkreten Informationen" sich in dieser Akte befinden. Nachdem die Antragsgegnerin diese Fragen in allgemeiner Form bereits beantwortet hat, ohne dass der Antragsteller sein Auskunftsbegehren damit als erfüllt angesehen hätte, lässt dies darauf schließen, dass es ihm letztlich um eine ins Einzelne reichende Abbildung des vollständigen Akteninhalts und des darin dokumentierten Erkenntnisstands geht. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Dem ist der Antragsteller nachfolgend nicht entgegengetreten (vgl. Schriftsätze vom 7. Oktober 2015, S. 7 f., und vom 4. November 2016, S. 9).

So verstanden handelt sich bei den Fragen 3 und 4 nur formal um ein Auskunftsverlangen, während der Sache nach die Grenze zur Akteneinsicht überschritten ist. Dabei kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Informationsanspruch - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - nur im Wege der Akteneinsicht erfüllt werden kann. Auch wenn man annimmt, dass es möglich wäre, dem Antragsteller die gewünschten Informationen durch (erst noch zu erstellende) vollständige und wahrheitsgemäße Zusammenfassungen der einzelnen Akteninhalte zu vermitteln, würde diese Art der Informationsverschaffung sich im Ergebnis qualitativ von der Gewährung von Akteneinsicht nicht wesentlich unterscheiden. Ein derartiger Informationsanspruch ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aber nicht umfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenaktenakten oder einer Kopie von Behördenakten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 A 5.13 -, juris Rn. 24 (= NJW 2014, 1126).

Die darin zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen zulässigem Auskunftsverlangen und unzulässigem Akteneinsichtsbegehren muss auch dann gelten, wenn ein Antragsteller - wie hier - zwar ausdrücklich nur die Erteilung von Auskünften beantragt, die Erfüllung dieses Anspruchs im Ergebnis aber tatsächlich oder zumindest sinngemäß auf die Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Unterlagen hinausläuft.

Ob der presserechtliche Auskunftsanspruch ausnahmsweise auf Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien gerichtet sein kann, bedarf keiner Entscheidung. Art und Weise der Auskunftserteilung liegen auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich im Ermessen der auskunftspflichtigen Stelle. Allerdings muss die Form der Auskunft pressegeeignet und sachgerecht sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 39 (= NWVBl. 2014, 232); Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 87.

Dies mag im Einzelfall zwar dazu führen, dass sich der Auskunftsanspruch zu einem Anspruch auf Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien verdichtet, wenn im Hinblick auf die begehrte Information andere Formen des Informationszugangs unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann.

Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 L 219/13 -, juris Rn. 25 (= ZUM 2014, 441); Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 87; Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 22b; siehe insoweit auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 18 f. (= NJW 2015, 3708).

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich nach Lage der Dinge noch um ein (zulässiges) Auskunftsbegehren handelt, was hier aus den besagten Gründen nicht der Fall ist.

Soweit die Beschwerde demgegenüber meint, die Einengung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf "einfache Frage-Antwort-Szenarien" widerspreche im Hinblick auf komplexe Sachverhalte der Recherchefreiheit der Presse, der es auch erlaubt sein müsse, Fragen zu umfangreichen Themen oder Unterlagen zu stellen, überzeugt diese Auffassung nicht. Die grundrechtliche Gewährleistung der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Die Annahme, dass presserechtliche Auskunftsbegehren ihren Ausgangspunkt grundsätzlich in konkreten Fragen haben, die der Auskunftssuchende in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt stellt, führt indes nicht dazu, dass eine funktionsgemäße Betätigung der Presse und namentlich die Informationsgewinnung angesichts komplexer Sachverhalte regelmäßig nicht ausreichend möglich wären. Warum die journalistische Erschließung komplexer Sachverhalte in der Regel mittels spezifisch gestellter Fragen nicht möglich oder zumindest nicht hinlänglich praktikabel sein sollte, erhellt sich nicht und wird von der Beschwerde auch nicht näher erläutert. Auch der vorliegende Fall gibt dafür nichts her. Im Gegenteil zeigt der Antrag zu 5., dass der Antragsteller durchaus in der Lage war, in Bezug auf die in Rede stehenden Unterlagen eine konkrete Frage zu formulieren. In vergleichbarer Weise hätten (ungeachtet eventueller Auskunftsverweigerungsgründe) weitere gezielte Fragen gestellt werden können, wie etwa nach dem Inhalt etwaiger Hinweise auf sonstige Täter oder den Quellen aus denen diese stammen.

Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insoweit anderes ergibt. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Art. 10 Abs. 1 EMRK nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein allgemeines - und nicht nur auf besonders gelagerte Fallgruppen beschränktes - Recht der Presse auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet, kann offen bleiben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 29 (= BVerwGE 154, 222), Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 -, juris Rn. 14 (= NVwZ 2015, 1383), und Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 33 (= BVerwGE 146, 56); OVG NRW, Urteil vom 10. August 2015 - 8 A 2410/13 -, juris Rn. 154 ff. (= RiA 2016, 33).

Zwar hat der Gerichtshof einzelfallbezogen Entscheidungen der Konventionsstaaten beanstandet, Nichtregierungsorganisationen mit presseähnlicher öffentlicher Wächterfunktion den in Form der Akteneinsicht bzw. der Übersendung von Aktenkopien begehrten Informationszugang zu verweigern.

Vgl. EGMR, Urteile vom 14. April 2009 - Rechtssache 37374/05 -, Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary, und vom 28. November 2013 - Rechtssache 39534/07 -, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes v. Austria.

Auch der Gerichtshof erkennt dabei jedoch an, dass weder Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK eine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten begründet, Akten oder deren Bestandteile zu veröffentlichen oder in Kopie zu übermitteln, noch ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Gewährung von Informationszugang besteht (Rn. 42 und 47 in der Rechtssache 39534/07). Dementsprechend hat er die in der Rechtssache 39534/07 festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK auch lediglich damit begründet, dass die vollständige Weigerung des betroffenen Mitgliedstaats, Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren, unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig war (Rn. 47). Davon ausgehend ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass die prinzipielle Beschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf die Beantwortung konkreter Frage gegen Art. 10 EMRK verstieße.

Vor diesem Hintergrund lässt der Senat im Übrigen dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Anspruch darüber hinaus von der Antragsgegnerin geltend gemachte Ausschlussgründe in Gestalt einer drohenden Beeinträchtigung der Ermittlungen des Generalbundesanwalts, des Quellenschutzes und/oder des Schutzes der Persönlichkeitsrechte Dritter entgegengehalten werden können.

2. Schließlich ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Beantwortung der Frage 7 hat. Denn es kommt ernsthaft in Betracht, dass einer Auskunft auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorrangige schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen.

Allerdings wird sich die Antragsgegnerin insoweit nicht per se, d. h. losgelöst von dem Aspekt des Quellenschutzes (dazu nachfolgend) auf den Ausschlussgrund einer drohenden Offenlegung operativer Vorgänge im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz berufen können. Die begehrte Information betrifft zwar anders die Frage 5 dessen (etwaige) operative Tätigkeit. Die Auskunft zielt jedoch schon ihrer Formulierung nach ("tätig waren") auf einen abgeschlossenen Vorgang. Hinzu kommt, dass die Wehrsportgruppe I. bereits 1980 verboten und anschließend offiziell aufgelöst wurde. Entsprechend enthält die beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführte Sachakte zur Wehrsportgruppe I. ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten N. S. , Q. Q1. , K. L1. , weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE Quellenmeldungen lediglich für den Zeitraum 1974 bis 1985 (vgl. BT-Drs. 18/3985, S. 6). Wie sich bereits aus den Ausführungen oben unter I. 1. b) aa) ergibt, unterliegt der Grundsatz, wonach der Gesetzgeber für operative Vorgänge im Bereich der Nachrichtendienste Auskünfte an die Presse generell ausschließen darf, einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Nachrichtendienstliche Belange sind nicht um ihrer selbst willen geschützt, sondern nur im Hinblick auf die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden. Auch die drohende Offenlegung nachrichtendienstlicher operativer Vorgänge führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einem Ausschluss des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs, sondern nur dann, wenn ihre Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit der Nachrichtendienste zulässt.

Vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20 (= Asylmagazin 2016, 195).

Dass das hier der Fall ist, ist kaum vorstellbar. Auch die Antragsgegnerin trägt dafür nichts Greifbares vor. Der Umstand, dass sich Nachrichtendienste wie das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Informationsbeschaffung auch des Einsatzes von V-Leuten oder sonstiger geheimer Quellen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) bedienen, ist an sich offenkundig. Allein die Angabe, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz im vorliegenden Zusammenhang gegebenenfalls in bestimmter Zahl auf solche Personen zurückgegriffen hat, um Erkenntnisse über die Aktivitäten der Wehrsportgruppe I. zu gewinnen, dürfte daher schwerlich geeignet sein, geheimhaltungsbedürftige Informationen über die aktuelle Arbeitsweise der Behörde zu enthüllen.

Die Antragsgegnerin darf die Beantwortung der gestellten Fragen jedoch voraussichtlich mit dem Gesichtspunkt des Quellenschutzes ablehnen, auch wenn insoweit Restunsicherheiten verbleiben. Sie macht dazu unter Bezugnahme auf die Antwort der Bundesregierung auf die vorgenannte Kleine Anfrage im Kern geltend (vgl. BT-Drs. 18/3985, S. 2): Es sei zu beachten, dass sich Quellen hier in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegten. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Schon wegen der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter müsse jede noch so geringe Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens ausgeschlossen werden. Deshalb müsse eine Auskunft im Übrigen auch dann verweigert werden, wenn kein Mitglied der Wehrsportgruppe I. eine Quelle gewesen sei oder der Vorgang zeitlich weit zurückliege, da ansonsten aus der Antwortverweigerung auf das Vorliegen eines Einsatzes von Quellen geschlossen werden könnte. Diese Erwägungen erscheinen als solche nachvollziehbar. Der Quellenschutz hat sowohl im Interesse der Arbeitsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden als auch zum Schutz der betroffenen Personen größte Bedeutung.

Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, juris Rn. 87 (= BVerfGE 101, 106), und vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, juris Rn. 78 f. (= BVerfGE 57, 250); BVerwG, Beschluss vom 5. April 2012 - 20 F 1.12 -, juris Rn. 4; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 8 BVerfSchG Rn. 22.

Dies bedingt es, dass eine Auskunft im Einzelfall selbst dann zu unterbleiben hat, wenn das Risiko, dass hierdurch eine Identifizierung bislang unbekannt gewesener (ehemaliger) V-Leute und damit deren Gefährdung möglich wird, letztlich nur sehr gering ist. Die Auffassung der Beschwerde, dass vorliegend nicht einmal ein solches geringes Risiko, sondern tatsächlich gar kein Risiko einer Enttarnung etwaiger früherer V-Leute besteht, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar fragt der Antragsteller nicht nach Namen. Das schließt es allerdings nicht hinreichend aus, dass allein schon durch eine offizielle Bestätigung des Einsatzes von V-Leuten bestimmte Personen unter Druck z. B. aus Kreisen ehemaliger Mitglieder der Wehrsportgruppe oder sonstiger Dritter geraten könnten, etwa weil sie dort bereits unter dem Verdacht der Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden standen. Auch wenn ein derartiges Szenario nicht zuletzt mit Blick auf das Alter der Vorgänge um die Wehrsportgruppe I. nur wenig wahrscheinlich erscheinen mag, ist es doch nicht bloß rein theoretischer Natur.

Eine abweichende Bewertung ergibt sich schließlich nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, es sei allgemein bekannt, dass für die Antragsgegnerin mehrere V-Leute in der Wehrsportgruppe I. tätig gewesen seien. Der Antragsteller hat dazu (bislang) lediglich auf eine - nicht verifizierbare - Darstellung in dem Onlinelexikon Wikipedia (vgl. GA Bl. 402 ff.) verwiesen. Zudem ist dort - anders als vom Antragsteller behauptet - lediglich von einer Person die Rede, die (auch) für den "L2. Verfassungsschutz" tätig gewesen sein soll, während die übrigen Hinweise sich auf (angebliche) inoffizielle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR beziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).