OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017 - 31 U 27/16
Fundstelle
openJur 2018, 7321
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 O 203/15
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.12.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Kläger und die Beklagte streiten über die Wirksamkeit des vom Kläger und der Mitdarlehensnehmerin Frau L am 05.06.2014 erklärten Widerrufs.

Mit Darlehensvertrag vom 05.10.2001 hatte die Beklagte dem Kläger und Frau L ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen für den Erwerb einer Eigentumswohnung in B, A-Straße, zu einem Nominalbetrag von 250.000,- € mit einem Sollzinssatz von 5,7 % p.a., festgeschrieben bis zum 30.10.2011, gewährt. Eine Tilgung war während der Vertragslaufzeit nicht vorgesehen, da sie durch eine angesparte Lebensversicherung erfolgen sollte. Gemäß Ziffer 11 des Vertrages war das Darlehen am 30.10.2011 in voller Höhe zurückzuzahlen.

Im Jahre 2010 wandten sich der Kläger und Frau L an die Beklagte wegen der am 30.10.2011 anstehenden Rückzahlung des Darlehens. Die Beklagte erstellte mit Datum vom 30.07.2010 für die Darlehensnehmer zwei gleichlautende Vertragsurkunden Nr. ...#/..., in dem sie die Gewährung eines Darlehens mit einem Nominalbetrag in Höhe von 73.308,22 € zu einem Effektivzinssatz von 3,8 % p.a., festgeschrieben bis zum 30.10.2021, anbot. Die Auszahlung sollte am 30.10.2011 erfolgen.

In dem den Urkunden beigefügten Anschreiben der Beklagten vom 30.07.2010 heißt es: "Sie erhalten den Darlehensvertrag in zweifacher Ausfertigung. Bitte unterzeichnen Sie diesen und senden eine Ausfertigung bis zum 06.08.2010 an uns zurück. Die Zweitausfertigung ist für Sie bestimmt" (Bl. 70 GA).

Unter Nr. 8 des Darlehensvertrages war eine Widerrufsinformation abgedruckt, die u.a. folgenden Inhalt hatte:

"8 Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.

Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen."

Wegen des weiteren Inhalts der Widerrufsinformation wird auf Bl. 66 GA verwiesen.

Über der auszufüllenden Unterschriftenzeile des Vertrages war der Hinweis enthalten, dass die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen Bestandteil des Vertrages seien. Die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, wegen deren Inhalt auf Bl. 67 f. GA Bezug genommen wird, waren durch Ösen mit dem Vertrag fest verbunden. Die Darlehensnehmer erhielten ferner ein "Europäisches Standardisiertes Merkblatt" (Bl. 62 ff. GA) über wohnungswirtschaftliche Kredite übersandt.

Am 02.08.2010 unterzeichneten die Darlehensnehmer die für die Beklagte vorgesehene Vertragsurkunde. Ferner bestätigten sie auf einem gesonderten Blatt u.a., den Darlehensvertrag, den schriftlichen Antrag oder eine Abschrift des Darlehens oder des Antrags sowie die Allgemeinen Darlehensbedingungen erhalten zu haben und sandten diese Bestätigung zusammen mit der unterzeichneten Vertragsurkunde an die Beklagte zurück. Auf die Unterzeichnung des für sie vorgesehenen Vertragsexemplars verzichteten die Darlehensnehmer.

Das im Jahre 2001 aufgenommene Darlehen über 127.822,97 € wurde zum 30.10.2011 durch das Darlehen Nr. ...#/... abgelöst, welches in der Folgezeit von den Darlehensnehmern ordnungsgemäß bedient wurde.

Mit Schreiben vom 05.06.2014 erklärten die Darlehensnehmer den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehnsvertrages Nr. ...#/... gerichteten Willenserklärungen. Die Darlehensnehmer hatten bis zu diesem Zeitpunkt Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.870,46 € an die Beklagte geleistet. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 11.06.2014 zurück. Trotz des Widerrufs zahlten die Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarten Raten weiter, allerdings ohne diese Zahlungen ausdrücklich unter Vorbehalt zu stellen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 125 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erklärungen zum Darlehensvertrag seien nicht fristgerecht widerrufen worden, weil die Darlehensnehmer ordnungsgemäß belehrt worden seien. Soweit die Beklagte die "Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde" als Pflichtangabe genannt habe, obwohl diese Angabe gemäß § 503 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 EGBGB nicht vorgeschrieben sei, handele es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die nicht im Einzelnen anzeige, welche Pflichtangaben insgesamt genannt werden müssten. Abgesehen davon habe das ausgehändigte "Europäische Standardisierte Merkblatt" alle in Betracht kommenden Pflichtangaben nach Art. 247 EGBGB, unter anderem die Aufsichtsbehörde, enthalten.

Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 124 ff. GA) verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sämtliche Pflichtangaben in der Widerrufsinformation zu benennen. Es könne von ihm nicht verlangt werden, diese selbst zu bestimmen. Darüber hinaus sei die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe benannt worden. Die Widerrufsinformation sei somit inhaltlich falsch. Die Frist für den Widerruf sei ferner deshalb nicht abgelaufen, weil er von der Beklagten lediglich eine Abschrift des Antrags erhalten habe, nicht aber eine Ausfertigung seines Antrags oder eine Ausfertigung der Vertragsurkunde. Der Lauf der Widerrufsfrist setze zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung zusätzlich voraus, dass er als Verbraucher im Besitz einer seiner eigenen Vertragserklärung enthaltenden Urkunde sei. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, es komme nicht darauf an, dass und ob dem Darlehensnehmer nach Unterzeichnung der Vertragsurkunde noch eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung gestellt werde, stehe dies in Widerspruch zu § 492 Abs. 3 BGB.

Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung zunächst beantragt, abändernd

1. festzustellen, dass der zwischen "den Klägern" und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu Nr. ...#/... infolge des durch "die Kläger" mit Schreiben vom 05.06.2014 erklärten Widerrufs hinsichtlich "ihrer" auf den Abschluss des Darlehensvertrages zu Nr. ...#/... gerichteten Willenserklärungen rückabzuwickeln ist;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Nr. ...#/... seit dem 12.07.2014 in Verzug befindet;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, "den Klägern" sämtlichen Schaden zu ersetzen, der "ihnen" daraus entsteht, dass die Beklagte die Durchführung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Nr. ...#/... verweigert;

4. die Beklagte zu verurteilen, an "die Kläger" 2.879,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Münster vom 29.12.2015, Az. 014 O 203/15, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, gemeinsam an ihn und die Mitdarlehensnehmerin L, A-Straße, B, 23.143,56 € nebst Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 350,66 € ab jeweils dem letzten Tag eines jeden Monats, beginnend mit dem 30.11.2011 bis einschließlich zum 30.04.2017 zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Nr. ...#/... seit dem 12.07.2014 in Verzug befindet;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, dass die Beklagte die Durchführung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Nr. ...#/... verweigert;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.879,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen;

2. hilfsweise widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 64.304,12 € zzgl. Zinsen in Höhe von 3,74 Prozentpunkten p.a. seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, sie könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB aF berufen, da sie eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsinformation nicht vorgenommen habe. Darüber hinaus sei die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft. Soweit sie das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung und die Aufsichtsbehörde als Pflichtangaben ausgewiesen habe, seien diese Angaben in ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten gewesen. Da die Darlehensbedingungen unstreitig mit dem Vertrag fest verbunden gewesen seien, liege eine einheitliche Vertragsurkunde vor. Der Kläger hätte den Darlehensvertrag und die Darlehensbedingungen als Bestandteil des Vertrages sorgfältig durchlesen müssen; er hätte damit von den Angaben in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Für den Fall, dass der Widerruf für wirksam erachtet werde, erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen und errechnet eine Restforderung in Höhe von 64.304,12 €.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger und der Mitdarlehensnehmerin L stand am 05.06.2014 ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB in der jeweils bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung nicht mehr zu.

1. Soweit der Kläger in erster Instanz die Feststellung begehrt hat, dass der zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten geschlossene Vertrag infolge des Widerrufs rückabzuwickeln ist, war der Antrag dahin auszulegen, dass die Feststellung eines infolge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses verlangt worden ist. Die Umstellung von der auch in der Berufung zunächst weiter verfolgten (unzulässigen) Feststellungsklage auf eine Leistungsklage ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, soweit mit dem Zahlungsantrag die bis zum Widerruf erfolgten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.870,46 € geltend gemacht werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 467/15). Aufgrund des durch Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses sind nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden aF) in Verbindung mit § 346 BGB die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen zurück zu gewähren.

Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt indes, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenen betrifft, eine Zäsur ein. Werden danach Zins- und Tilgungsleistungen an die Bank erbracht, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall, 814 BGB, da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017, XI ZB 17/16). Der Streitgegenstand wird durch den erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 23.143,56 € daher teilweise geändert, weil dieser auch die Zahlungen nach dem Widerruf in Höhe von 12.273,10 € - so der Vortrag des Klägers - mit einbezieht. Ein in dieser Weise erweiterter Antrag ist prozessual - im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO - ein aliud; seine Begründung hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006, I ZR 235/03). Die insoweit vorliegende Klageänderung bzw. Klageerweiterung ist indes nach § 533 ZPO zulässig. Sie ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich, weil sie einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit über die Rückzahlung der nach Widerruf erbrachten Zahlungen vorbeugt. Zudem geht es um einen einheitlichen Lebenssachverhalt; der Anspruch auf Erstattung der nach dem Widerruf geleisteten Raten knüpft unmittelbar an den Prozessstoff erster Instanz an (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Mai 2017, 5 U 23/17). Gemäß §§ 533 Nr. 2, 529 ZPO wird der Antrag auch auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Zwar hat der Kläger in erster Instanz nicht zu den von ihm nach Widerruf erfolgten Zahlungen vorgetragen. Die Angaben des Klägers zu der Höhe dieser Zahlungen sind aber von der Beklagten nicht bestritten worden. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Kläger hätten ihre weiteren Zahlungen nicht ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt. Unstreitiges Vorbringen ist neben den bereits in erster Instanz eingeführtem Vorbringen nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, 530 ZPO zu berücksichtigen.

2. Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB, § 355 Abs. 3 S. 2 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden aF) war für das Anlaufen der Widerrufsfrist u.a. Bedingung, dass dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Soweit der Kläger einwendet, er habe auf die Unterzeichnung des für ihn bestimmten Vertragsexemplars verzichtet, kann er diesen Umstand nicht erfolgreich der Beklagten entgegenhalten. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger in dem Moment, in dem er die Vertragsurkunde für die Bank unterschrieben hat, eine eigene Abschrift seiner Erklärung in Händen hielt, unabhängig davon, ob er das für ihn bestimmte Exemplar ebenfalls unterschreibt. Anhand der für ihn bestimmten Urkunde konnte er seine abgegebene Vertragserklärung zum Angebot der Beklagten nochmals überprüfen; gerade diese Möglichkeit will § 355 Abs. 3 S. 2 BGB aF dem Darlehensnehmer verschaffen. Dem steht auch nicht § 492 Abs. 3 S. 1 BGB entgegen, wonach die Übergabe einer Abschrift des Vertrages geschuldet wird. Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze wie beispielsweise einer Unterschrift bedarf (vgl. Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, Bd. 2, 8. Aufl. 2017, § 492 Rn. 29; BT-Drucks. 16/11643 S. 121). Ein beidseits unterschriebenes Vertragsexemplar musste dem Kläger danach nicht ausgehändigt werden, was im Übrigen auch aus § 492 Abs. 1 S. 2 BGB folgt. Danach ist der Schriftform genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden.

Dem Einwand des Klägers stünde darüber hinaus § 242 BGB entgegen, worauf das Landgericht ebenfalls hingewiesen hat. Der Kläger verhält sich vertragswidrig, wenn er das für ihn ausgefertigte Vertragsexemplar entgegen der Weisung im Anschreiben der Beklagten vom 30.07.2010 nicht unterschreibt; er kann aus diesem Verhalten keine Rechte gegenüber der Beklagten herleiten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger seine Vertragserklärung am 02.08.2010 abgesandt hat und ihm dabei bewusst gewesen sein musste, dass die Beklagte von der Unterzeichnung beider Vertragsurkunden gemäß ihrem Anschreiben vom 30.07.2010 ausgehen werde, wenn er nichts Gegenteiliges anzeigt.

3. Die Beklagte hat den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin L auch ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.

a) Die Widerrufsinformation ist nicht - wie der Kläger meint - wegen der Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und der von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB vorgenommenen beispielhaften Aufzählung einzelner Pflichtangaben in dem Klammerzusatz fehlerhaft.

Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext, wie vorliegend das Bürgerliche Gesetzbuch, für jedermann ohne weiteres zugänglich ist. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15). Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte. Ferner schuldete die Beklagte nicht eine Auflistung der vollständigen Pflichtangaben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016, XI ZR 6/16; BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15).

b) Soweit die konkret ausgewählten Beispiele über die Pflichtangaben, die bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gelten, hinausgingen, ist dies nicht schädlich. Die Parteien haben das Anlaufen der Widerrufsfrist insoweit wirksam von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht.

aa) Die Parteien haben einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden aF) geschlossen. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig. Laut MFI Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe www.bundesbank.de) - betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren bei Vertragsschluss (August 2010) 3,72 % p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag weniger als ein Prozentpunkt über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik, so dass die Beklagte dem Kläger und der Mitdarlehensnehmerin L ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.

bb) Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB handelt, haben die Parteien einverständlich und wirksam die bei Immobiliendarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom 30.07.2010 bis 03.08.2011 geltenden Fassung (im Folgenden aF) zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15).

Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB aF reduzierte Mitteilungspflichten gegenüber sonstigen Verbraucherdarlehensverträgen. Abweichend von Art. 247 §§ 3-8, 12 und 13 EGBGB waren bei Immobiliendarlehensverträgen grundsätzlich nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung geschuldet. Der Vertrag musste ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeberin zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF gehörten hingegen nicht zu den nach dem Gesetz zu nennenden Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen.

Die Angabe der beiden nach dem Gesetz nicht geforderten "Pflichtangaben" führt indes nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation, sondern ist als vertragliches Angebot der Beklagten aufzufassen, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen. Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15).

cc) Auch im Übrigen unterrichtete die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation den normal informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2016, XI ZR 6/16). Auf die Ausführungen des Landgerichts unter 1.) a) aa), 1.) a) cc), 1.) b) in dem angefochtenen Urteil (Bl. 127 ff. GA), denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, wird verwiesen.

4. Soweit neben den Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 3 Nr. 13 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung die gesetzlichen Pflichtangaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und 10 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung zwingend waren, enthält der Darlehensvertrag vom 30.07./02.08.2010 - was zwischen den Parteien unstreitig ist - entsprechende Informationen.

Die vertraglich vereinbarten "Pflichtangaben" für das Anlaufen der Widerrufsfrist hat die Beklagte gleichfalls mitgeteilt. Insoweit sind - da keine Differenzierung in dem Darlehensvertrag erfolgt - an die Nennung der vertraglich vereinbarten "Pflichtangaben" dieselben Anforderungen zu stellen, die an das vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichtangaben gestellt werden. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF müssen die Angaben damit in dem Verbraucherdarlehensvertrag benannt werden.

a) Soweit die Beklagte auf das übersandte "Europäische Standardisierte Merkblatt" verwiesen hat, welches die Angaben zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF enthalten hat, ist der Inhalt des Merkblattes mit seinen Hinweisen nicht in den Vertrag einbezogen worden und damit nicht - wie die Widerrufsinformation vorsieht - "Vertragstext" (Bl. 66 GA) geworden. Das Merkblatt dient grundsätzlich lediglich der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491 a BGB in der vom 11.06.2010 bis 20.03.2016 geltenden Fassung.

b) Die Beklagte hat die vertraglich vereinbarten "Pflichtangaben" jedoch in ihren Allgemeinen Darlehensbedingungen mitgeteilt.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt die Angabe der Pflichtangaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank, wenn die Benennung der Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF klar und verständlich erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16). Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegebenen Maßstäben ist das Erfordernis, dass die Angaben klar und verständlich mitgeteilt sind, erfüllt, wenn die Darlehensbedingungen übersichtlich gegliedert und die wesentlichen Punkte in Fettdruck hervorgehoben sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16).

aa) Entsprechend Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF hatte die Beklagte gemäß der mit den Darlehensnehmern geschlossenen vertraglichen Vereinbarung das einzuhaltende Verfahren sowohl bei einer Kündigung des Verbrauchers als auch bei einer Kündigung des Darlehensgebers anzugeben; da ein befristeter Darlehensvertrag vorlag, war zudem die gemäß § 314 BGB vorgesehene Kündigungsmöglichkeit mitzuteilen (vgl. Palandt-Weidenkaff, 76. Aufl., EGBGB Art. 247 § 6 Rn. 2). Darüber hinaus war über das Verfahren bei Ausübung des Kündigungsrechts zu informieren (vgl. Palandt-Weidenkaff, 76. Aufl., EGBGB Art. 247 § 6 Rn. 2). Angaben zu diesen Punkten enthalten im vorliegenden Fall Ziffer 3.1, 3.4, 4, 6.1, 6.2, 6.3, 7.1, 7.3.-7.4 der Darlehensbedingungen (Bl. 67 f. GA), die insgesamt vier Seiten umfassen. Der Umstand, dass Kündigungsmöglichkeiten für unterschiedliche Verträge - auch mit Unternehmern - ohne Kenntlichmachung, welche Regelungen für den Kläger und die Mitdarlehensnehmerin L gelten, aufgezählt werden, steht einer klaren und verständlichen Mitteilung über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16). Soweit unter Ziff. 8.4 der Darlehensbedingungen mitgeteilt wird, dass die Bank gemäß Ziff. 8.2 eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn die Bank den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt, ist diese Information der - im Falle der Kündigung nach Ziff. 6.3 unzutreffenden - Folgen der Kündigung nicht mehr als Bestandteil der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu sehen; dies folgt aus der Entscheidung des BGH vom 04.07.2017 (XI ZR 741/16), welche unter "Pflichtangabe" entsprechend Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF lediglich die Kündigungsmöglichkeiten und die Regelungen zum Verfahren und zur Abwicklung im Kündigungsfall fasst, nicht aber die Regelungen zum Schadensersatz, die sich auf die Fälle einer vorzeitigen Kündigung beziehen.

bb) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF für den Darlehensgeber zu benennende Aufsichtsbehörde findet sich unter Ziffer 23 der Allgemeinen Darlehensbedingungen.

cc) Von der äußeren Gestaltung entsprechen die vorliegenden Darlehensbedingungen den Darlehensbedingungen, die der Entscheidung des BGH vom 04.07.2017 (XI ZR 741/16) zugrunde lagen. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der jeweiligen Information bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16).

dd) Da die Allgemeinen Darlehensbedingungen im vorliegenden Fall unstreitig durch Ösen fest mit dem Darlehensvertrag verbunden waren, kann dahin stehen, ob dies - wie die Beklagte meint - Voraussetzung für die Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB war (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16).

5. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug sei, ist die Klage nicht zulässig, worauf der Senat in seinem Schreiben vom 10.01.2017 hingewiesen hatte. Der Antrag ist auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet; § 256 ZPO setzt ein Rechtsverhältnis voraus (vgl. Zöller/Greger, ZPO, ein 30. Aufl., § 256 Rn. 5). Soweit bei der Feststellung des Annahmeverzuges hiervon eine Ausnahme gemacht wird, wenn zugleich eine Zug um Zug-Leistung wegen §§ 756, 765 ZPO begehrt wird, liegt ein solcher Fall nicht vor.

Abgesehen davon bestand am 05.06.2014 kein Widerrufsrecht des Klägers und der Mitdarlehensnehmerin L mehr, so dass ein Anspruch auf "Rückabwicklung des Darlehensvertrages" aus §§ 357 BGB aF, 346 BGB schon deshalb nicht in Betracht kommt.

6. Soweit der Kläger weiter beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, dass die Beklagte die "Durchführung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages" verweigere, kann dahin stehen, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers hinreichend vorgetragen ist; denn angesichts der vergangenen und derzeitigen Zinsentwicklung erscheint der Eintritt eines Schadens wenig wahrscheinlich. Jedenfalls liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB nicht vor, da der Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist und die Beklagte ggf. angebotene Zahlungen des Klägers, die nicht vertraglich vereinbart waren, zu Recht zurückgewiesen hat.

7. Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.879,09 € nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB steht dem Kläger angesichts dessen, dass ein Widerrufsrecht nicht mehr bestand, gleichfalls nicht zu. Darüber hinaus ist die Beklagte durch Schreiben vom 05.06.2014 nicht gemäß §§ 286, 357 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB aF in Verzug mit einer Forderung gesetzt worden, weil der Kläger die von ihm geschuldete Leistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, sondern die Beklagte zur "Rückmeldung" und Abgabe eines "neuen Angebots" (Bl. 15 GA) aufgefordert hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15). Gemäß dem Schreiben vom 05.06.2014 waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Abfassung des Schreibens auch bereits mandatiert gewesen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger in der Klageschrift auf das den Widerruf ablehnende Schreiben der Beklagten vom 11.07.2014 abstellt, welchem das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.07.2014 vorausgegangen war. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsinformation scheidet schon deshalb aus, weil die Widerrufsinformation nicht vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 ff. BGB schützen soll (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15).

8. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht (mehr) vor. Aufgrund der Entscheidungen des BGH vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) und vom 04.07.2017 (XI ZR 741/16) sind die entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt.