LG Köln, Urteil vom 23.05.2014 - 37 O 268/10
Fundstelle
openJur 2018, 7348
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 25 U 15/14
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.310,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p. a. seit dem 01.03.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin war zusammen mit ihrem Ehemann, Herrn Q2, Eigentümerin des Einfamilienhauses H-Straße in 50996 Köln. Im Jahr 2006 ereignete sich in diesem Haus ein Wasserrohrbruch. Das Haus wurde im April 2010 abgerissen. Der Klägerin gehört zudem ein voll eingerichtetes Ferienhaus in N/Eifel.

Ab dem Jahre 2002 verschlechterte sich die finanzielle Situation der Klägerin und ihrer Familie, so dass schließlich im Jahr 2008 das Zwangsversteigerungsverfahren über den Kölner Grundbesitz der Klägerin angeordnet wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 09.12.2009, Az. 093 K 106/08, erhielt der Beklagte als Meistbietender den Zuschlag für den Grundbesitz H-Straße in 50996 Köln (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 118 f GA).

Der Beklagte nahm daraufhin das Objekt Anfang Januar 2010 ohne Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers in Besitz. Er ließ das Haus ohne die Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers räumen. Unter anderem gelangten Einrichtungs- und Kunstgegenstände an die Firma W. Weiter gab der Beklagte einen Teil der Gegenstände zu dem Auktionshaus Y in Düsseldorf.

Die Klägerin erlangte Kenntnis von der Inbesitznahme und Räumung des Hauses H-Straße in Köln. Im Anschluss an ein Telefonat zwischen den Parteien gab der Beklagte der Klägerin eine Liste mit Gegenständen, die er noch in Besitz hatte (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 121 ff GA). Die Firma W hatte zudem viele Gegenstände noch gelagert, so dass die Klägerin von der genannten Firma über ihren Sohn, den Zeugen Q, die Gegenstände Nr. 92, 93, 94, 112, 114, 115, 117, 123, 161, 166, 168, 182 und 186 des Anlagenkonvolutes zur Klageschrift zurückerwerben konnte.

Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten unter dem 14.04.2010 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, Az. 37 O 140/10 LG Köln, bezüglich der Gegenstände Nr. 1, 3, 4, 8, 9, 11, 14, 15, 21, 22, 23, 28, 29, 34, 55, 58, 59, 62, 66, 67, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 100, 132, 139, 143, 178 und 141, die an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben waren (Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 145 ff GA). Die daraufhin begonnene Herausgabevollstreckung wurde nicht mehr betrieben, da nach den Angaben der Klägerin Gerichtsvollzieher in Düsseldorf nicht die Aufgaben als Sequester wahrnehmen (Anlage 24 zum Schriftsatz vom 21.01.2011, Bl. 365 GA). Der Wert dieser Gegenstände sei nach dem Vortrag der Klägerin einem Gutachten der Firma Q3 zufolge mit 109.300,00 € zu bewerten (Anlage 7 zur Klageschrift, Bl. 153 ff GA). Der Beklagte bezweifelt das Gutachten und hält den Wert der Gegenstände mit 7.000,00 € für angemessen bewertet.

Die Firma W, die der Beklagte zur Entrümpelung des Hauses beauftragt hatte, berechnete ihm für ihre Dienste einen Betrag i.H.v. 2.618,00 € (Anlage B9, AH).

Die Klägerin behauptet, sie habe im November 2010 ihren Lebensmittelpunkt vorübergehend in das genannte Ferienhaus in der Eifel verlegt. Die Familie sei jedoch weiterhin in der H-Straße in Köln gemeldet geblieben, wie sich aus der Meldebescheinigung der Stadt Köln vom 18.11.2009 ergebe (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 116 GA).

Am 17.11.2009 habe der Zeuge Q das Haus in Begleitung des Zeugen T betreten, da er von diesem ein Angebot für eine Alarmanlage einholen wollte. Zu diesem Zeitpunkt sei das Haus vollständig eingerichtet gewesen. Auch habe es weder Schimmel noch einen (aktuellen) Wasserschaden gegeben. Der Schimmel sei erst nach der Besitzerlangung durch den Beklagten im Dezember 2009 explosionsartig aufgetreten, weil anzunehmen sei, dass der Beklagte die Fenster geschlossen gehalten habe (dazu Anlage 18, AH-2). Zudem sei der Wasserschaden aus dem Jahre 2006 abgetrocknet gewesen. Das Haus sei immer ordnungsgemäß gelüftet worden, wie sich aus dem "Lüftungsplan" ergebe (Anl. 17, AH-2).

In dem Haus hätten sich auch sämtliche der mit der Klageschrift aufgeführten Gegenstände befunden, insbesondere seien weder durch die Klägerin noch durch Mitglieder ihrer Familie oder Beauftragte Gegenstände entfernt worden. Keines der erworbenen Kunstobjekte oder Möbelstücke sei verkauft oder verschenkt worden oder anderweitig abhanden gekommen. Die Klägerin bestreitet, dass die Mitarbeiter der Räumungsunternehmen, die der Beklagte als Zeuge benannt habe, alle Gegenstände gesehen hätten, die ursprünglich in dem Haus gewesen seien. Der Beklagte habe sich zunächst alleine ohne Begleitung von Zeugen Zugang zu dem Haus verschafft und dabei alles Wertvolle mitgenommen. In einem späteren Schriftsatz räumt sie ein, dass diverse Gegenstände, auf die sich die teilweise Klagerücknahme beziehe, vor der Räumung des Hauses durch die Stadt Köln gepfändet worden seien.

Die Klägerin behauptet, alleinige Eigentümerin der streitgegenständlichen Gegenstände zu sein. Soweit Allein- oder Miteigentum ihres Ehemannes oder des Sohnes bestanden habe, sei dieses durch Einigung und Abtretung auf sie übergegangen.

Die Klägerin behauptet, bei der am 09.05.2011 erfolgten Übergabe einiger Gegenstände in dem Antiquitätengeschäft C hätten einige Gegenstände mechanische Beschädigungen aufgewiesen. Die Breakfront, der Sakristeischrank, der Sekretär und der Serpentinenschrank wiesen entsprechende Beschädigungen auf.

Die Klägerin behauptet weiter, die Gegenstände zu den laufenden Nummern 42, 46, 53, 99, 140 (teilweise) und 190 des Anlagenkonvoluts seien von dem Zeugen C verkauft worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.05.2011 Bezug genommen (dort Seite 7, Bl. 458 GA).

Ferner behauptet die Klägerin, auch die am 11.05.2011 bei der Spedition P in Düsseldorf abgeholten Gegenstände, die im Besitz des Kunsthauses Y gewesen seien, seien teilweise beschädigt gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.05.2011 Bezug genommen (dort Seite 9, Bl. 460 GA).

Nach Umstellung der Klage ist die Klägerin der Ansicht, ihr stünde ein Betrag in Höhe von 564.935,00 € an Schadensersatz für diejenigen Gegenstände zu, die sie nicht hat zurückerlangen können. Weiter begehrt sie Zahlung von 2.890,00 € und behauptet dazu, ihr stünde hinsichtlich der laufenden Nummer 47 ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 2.490,00 € zu, weil ihr die sechs Stühle nicht herausgegeben worden seien. Schließlich begehrt sie hinsichtlich der laufenden Nummer 86 noch Schadensersatz in Höhe von 400,00 €, weil bezüglich der fehlenden Wandschale des Paares MüllerFrères der Schaden durch Halbierung des Wertes zu ermitteln sei; an der Lampe selbst liege keine Beschädigung vor.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe ihr darüber hinaus einen weiteren Betrag i.H.v. 2.409,10 € (= 500,00 € + 1.679,10 € + 230,00 €) zu ersetzen. Bei den 500,00 € handele es sich um denjenigen Betrag, den die Klägerin im Hause deponiert habe, um Einbrecher milde zu stimmen. Der Betrag in Höhe von 1.679,10 € (= jeweils 839,55 € für die Jahre 2010 und 2011) ergebe sich daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Hinblick auf die Höhe des Streitwertes dieses Rechtsstreites seine Berufshaftpflichtversicherung habe erweitern müssen. Der weitere Betrag i.H.v. 230,00 € ergebe sich schließlich daraus, dass die Klägerin eine Flasche mit ausländischen Münzen in diesem Wert in dem Haus aufbewahrt habe. Die Münzen seien weg.

Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, der Beklagte habe ihr einen Betrag in Höhe von 33.377,82 € zu ersetzen. Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen: für den Rückkauf des Küchentisches von Frau G (lfd. Nr. 69) habe die Klägerin einen Betrag über 2.737,00 € aufwenden müssen (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 24.06.2011, AH-4); Insoweit hat sie die Klage aber später mit Zustimmung des Beklagten wieder zurückgenommen. Für die Abholung von den Lagern der Firma W habe sie 505,75 € bezahlen (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 24.06.2011, AH-4) und für die Abholung von der Spedition P habe sie 297,50 € aufwenden müssen (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 24.06.2011, AH-4); für die Schadensbeseitigung an den Gemälden und Rahmen seien Kosten in Höhe von 14.220,50 € entstanden (Anlage 7 zum Schriftsatz vom 24.06.2011, AH-4); für die Schadensbeseitigung an den Möbeln habe sie 15.116,57 € aufwenden müssen (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 24.06.2011, AH-4); zudem sei sie beschwert mit einer Gebührenforderung ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 500,00 € für die Begleitung der Übergabetermine.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, folgende Gegenstände an sie herauszugeben, ggf. Schadensersatz zu leisten:

1. Ölgemälde "Schiff auf dem Meer im Mondlicht", Künstler: Dahl, Öl auf Leinwand, 1884, lfd. Nr. 001 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

2. Ölgemälde "Niederrheinflusslandschaft", Künstler: Prof.Bruno Goller1901 - 1998 Düsseldorfer Schule, Öl auf Leinwand Frühwerk aus seiner Lehrzeit bei K ca. 1920 - 1922 Flusslandschaft, mit einem exponierten Baum, in dessen Krone ein Gesicht eingearbeitet ist, Öl auf Leinwand, 1884, lfd. Nr. 002 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 76.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

3. Ölgemälde "Reiter mit Planwagen" Künstler: Ph. Wouwerman, Öl auf Leinwand, lfd. Nr. 003 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

4. Ölgemälde "Spaziergänger im Park" Louis van Pol - Holland (1896 - 1982), Öl auf Holz, lfd. Nr. 004 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.680,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

5. Ölgemälde "Marktgeschehen" Louis van Pol - Holland (1896 - 1982), Öl auf Holz, lfd. Nr. 005 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

6. Ölgemälde "Straße nach Regenguss" Louis van Pol - Holland (1896 - 1982), Öl auf Holz, lfd. Nr. 006 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

7. Ölgemälde "Straßenszene" F. Wagner - USA (1864 - 1940), lfd. Nr. 007 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

8. Ölgemälde "Das kleine Mädchen und die Fischer" Edwin Ellis, 1864, Öl auf Leinwand, lfd. Nr. 008 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

9. Ölgemälde "Baum in der Flur" Künstler unbekannt, Öl auf Holz, lfd. Nr. 009 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

10. Ölgemälde "Strandlandschaft" - signiert (Künstlernamen entfallen) Öl auf Leinwand, lfd. Nr. 010 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

11. Ölgemälde "Ziegenhirte und Frau am Weiher" Bonselns, 1856, Öl auf Leinwand, lfd. Nr. 011 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

12. Ölgemälde "Blumen auf dunklem Hintergrund" Öl auf Leinwand Mitte 18. Jahrhundert Stillleben mit Lilien, Kornblumen und Schmetterling auf dunklem Hintergrund, lfd. Nr. 012 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 55.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

13. Ölgemälde "Enten auf Teich" Öl auf Leinwand - signiert, ca. 1925 ca. 120 x 60 cm (inkl. schwarzen Rahmen mit innenliegendem Goldrand), lfd. Nr. 013 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

14. Ölgemälde "Schlittschuhläufer vor Mühle" Holländischer Künstler - signiert, Öl auf Holz, lfd. Nr. 014 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

15. Ölgemälde "Schlittschuhläufer vor Fischerhaus" Holländischer Künstler - signiert, Öl auf Holz, lfd. Nr. 015 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

16. Ölgemälde "Mittelalterliche Stadtansicht" Holländischer Künstler, signiert, Öl moderne Ansicht einer mittelalterlichen Stadtszene, lfd. Nr. 016 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

17. Ölgemälde "Landschaft mit Bauernhäusern" Öl auf Leinwand - signiert, lfd. Nr. 017 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

18. Ölgemälde "Hütejunge mit Kühen" Öl auf Leinwand - signiert, lfd. Nr. 018 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

19. Ölgemälde "Schiff im Mondschein" Öl auf Holz - signiert, lfd. Nr. 019 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

20. Ölgemälde "Waldweg" Öl auf Holz - signiert (ca. 30 x 25 cm), lfd. Nr. 020 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

21. Ölgemälde "Schafe, Kuh und Esel auf der Lichtung" Bayren R., Öl auf Leinwand, lfd. Nr. 021 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

22. Ölgemälde "Schiff vor der Küste in den Wellen" de Kievit, Peter Willem, Öl auf Leinwand, lfd. Nr. 022 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

23. Ölgemälde "Alte Allee im Pilnizer Park" Wilhelm Eller, 1925, Öl auf Leinwand, lfd. Nr. 023 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

24. Ölgemälde "Stillleben" Öl auf Holz - signiert ca. 1920 Stillleben mit Früchten, Messer und Gefäß, lfd. Nr. 024 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

25. Aquarell "Schloss N" Aquarell, signiert, lfd. Nr. 025 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

26. Aquarell "Stillleben - Gemüse" Salatkopf und blühende Kürbispflanze Aquarell, signiert, lfd. Nr. 026 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

27. Aquarell "Stillleben - Gemüse" Maiskolben, Zwiebel, Tomaten vor blühender Gemüseranke Aquarell, signiert, lfd. Nr. 027 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

28. Aquarell "Jersey Rocks" Aquarell, Sprawton Catlow George, lfd. Nr. 028 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

29. Pastellzeichnung "Frauenkopf im Profil" unbekannter Künstler, Pastell hinter Glas, goldfarbener Rahmen mit Crochet Verzierung, lfd. Nr. 029 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

30. Graphitzeichnung "Richard Wagner" Graphit, signiert, lfd. Nr. 030 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

31. Scrimshaw-Gravur "Segelschiff auf See" Scrimshaw auf Elfenbein, oval gerahmt ca. 14 x 10 cm, lfd. Nr. 031 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 520,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

32. Vier Silberfotografien Frühling Sommer Herbst und Winter Fotografien Jugendstil - (Mucha nachempfunden), Silberfotografie in Goldrahmen ca 110 x 35 cm, lfd. Nr. 032 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

33. Antike Postzusendung. Postsendung. Eine der ersten Postsendungen Deutschlands - mit Stempel gerahmt, lfd. Nr. 033 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

34. Bild männlicher Oberkörper im Profil, lfd. Nr. 034 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

35. Tischgruppe Gründerzeit, Eiche, gedrechselte Balusterbeine, Stühle, rietbespannt (5x), Tisch (1x) (Tisch ausziehbar), lfd. Nr. 035 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

36. Prunksofa Gründerzeit, Sitzfläche mit rotem Samt bespannt, mit Teppich gepolsterte Rückenlehne, Pilastierung an den Seiten und geschnitztem Abschlusskapitel, große ausladende Seitenteile, ebenfalls mit Teppich bespannt, Front mit metallenen Löwenköpfen verziert - restaurierungsbedürftig -, lfd. Nr. 036 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

37. Barocker Prunkstuhl Holz schwarz, geschnitzt, hohe Rückenlehne, rotervioletter Samtbezug, lfd. Nr. 037 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

38. Stühle Stuhl (2x) Holz, Sitz lederbespannt, Rückenlehne oberhalb mit Leder bespannt, mittig mit Holzverzierung, lfd. Nr. 038 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

39. Stühle Scherenstuhl klein (2x) Jahrhundertwende, geschwungener Rahmen und verstrebte Lehne aus Nussbaum, Sitzfläche Riet geflochten, lfd. Nr. 039 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

40. Sakristei-Eckschrank England, 1740 oder früher, Mahagoni, mit Originalverglasung (Zinn/Blei - Stege, groß geschwungen, Kopfglas rund in dunkel-Blau-Violett), im unteren Bereich offen, mit Regalbrett - ebenfalls geschwungen, lfd. Nr. 040 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 9.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

41. Vitrinenschrank Spätbiedermeier, Wurzelholz, mit Säulenelementen an den Seiten, verziertes ausladendes Kapitel, Zierleisten dunkel, einer Schublade (unten) innen drei Regalbretter - eins davon mit anhängender Schublade Nuss-Wurzelholz, lfd. Nr. 041 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

42. Frisierkommode passend zu Vitrinenschrank, Wurzelholz mit schwarzer Leistenverzierung, drei große Schubladen, darüber zwei kleinere, zwei kleine Schubladen rechts und links, die Auflage und Einfassung der Marmordeckplatte flankierend, darüber ein Schwenkspiegelaufsatz durch zwei geschwungene geschneckte Holzarme gehalten, lfd. Nr. 042 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

43. Armlehnensessel Biedermeier, geschwungener Korpus Holz mit Rietgeflecht bespannt, lfd. Nr. 043 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

44. Ohrensessel George III, Leder, ziernagelbesetzt, im Rahmen Prägung der Werkstatt, lfd. Nr. 044 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 5.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

45. Tisch George III, Mahagoni, Tripod Tilt Table, lfd. Nr. 045 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 4.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

46. Stuhl Armlehnenstuhl England, frühes 19. Jahrhundert gedrehte Beine und gedrehte Armlehnenverstrebung, Rückenlehnenstreben glatt leicht nach hinten geschwungenen, lfd. Nr. 046 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

47. Sitzgruppe Stühle (6x) Tisch (1x - erweiterbar) auf zwei balusterförmigen "tripod" Beinen mit Krallenfüßen, lfd. Nr. 047 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 4.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

48. Sekretär im viktorianischen Stil, mahagonifarben, zwei große Schubladen, darüber Rollelement mit sechs kleineren Schubfächern und Arbeitsplatte zum Ausziehen, darüber drei weitere Schubladen, lfd. Nr. 048 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

49. Hängeschrank Eiche - Vollholz zwei Einlegebretter mit einer Tür - bleiverglast ca. 90 x 100 x 30 cm, lfd. Nr. 049 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

50. Küchenregal Holz mit Emailschildern, lfd. Nr. 050 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 60,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

51. Wandregal 20er Jahre schmiedeeisern, handgemalte Keramik, lfd. Nr. 051 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 80,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

52. Tischensemble - Beistelltische (3x) "Nest of tables" England, Eiche, gedrehte Beine, lfd. Nr. 052 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

53. Sesselgruppe Armsessel (4x) Englisch, Eiche, klassisches Windsodesign, lfd. Nr. 053 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

54. Wandspiegel Art-Deco, oval, Metallornament an der Kopfseite ca. 80 cm, lfd. Nr. 054 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

55. Wanduhr oktagonale Grundform, Holz mit Perlmutteinlagen Ziffernblatt Emaille mit röm. Ziffern, lfd. Nr. 055 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

56. Wanduhr Dachl Uhr Wiener Regulator, lfd. Nr. 056 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

57. Salontisch Thonett, um 191.Bruno Goller75 cm Durchmesser 65 cm signiert - Gestalter Otto Wagner Auf Vierkantbeinen. Kleines Tablar. Umlaufende Doppelverstrebung. Runde Platte. Buche, dunkel gebeizt, lfd. Nr. 057 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

58. Halbschrank frühes Biedermeier pilastiert, lfd. Nr. 058 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

59. Beistelltisch/Nähtisch, Mahagoni, lfd. Nr. 059 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

60. Beistelltisch England, viktorianisch, Mahagoni mit Intarsien mittig sowie Intarsienband an der Außenseite der Platte, Beine unten mit geschwungener X-Verstrebung, lfd. Nr. 060 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

61. Breakfront - Library Bookcase England, Regency, Mahagoni, ca. 200 x 230 x 30/40 cm mit Messingbeschlägen Oberteil mit Originalverglasung (Diamantverglasung) und Holzverstrebung, lfd. Nr. 061 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 18.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

62. Kommode Frankreich, Mahagoni mit Marmorplatte, antik, vier Schübe, obere Schublade abgerundet, lfd. Nr. 062 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

63. Objekte Eingangsportal (1x) Fensterelemente (2x) Ceylon, Kolonialzeit (um 1800), Vollholz - Teak, reich verziert mit Reliefschnitzereien zweiseitige Schwenktüren und Klappläden mit Kassettenornamenten außen wie innen zu Schränken umgebaut (Innenteile amerikanische Vollholzregale, Nussbaum), lfd. Nr. 063 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 27.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

64. Wandspiegel gerahmt in Holzrahmen geschnitzt mit Blattgold vergoldet, original Spiegelglas, Mitte 19. Jahrhundert, lfd. Nr. 064 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

65. Spieltisch England, Stil William IV, Mahagoni, 3 Schubladen, Messingbeschläge, lfd. Nr. 065 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 3.290,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

66. Wanduhr Gründerzeit, lfd. Nr. 066 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

67. Bücherschrank Eiche mit geschliffenen Kassettenfenstern, Intarsienarbeiten, Messinggriffe, Kupfereinlagen, lfd. Nr. 067 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

68. Vitrine Gründerzeit, um 1880, Weichholz, eine Türe mit Glasfenster, vier Einlegeböden, lfd. Nr. 068 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

69. Spieltisch Frankreich 1890, Eiche, rund, Durchmesser ca. 130 cm, mit 4 Schubladen, lfd. Nr. 069 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 3.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

70. Pembroke Table Georgean, Mahagoni, gedrechselte Beine in Spiralform, eine Schublade mit Messingknauf, lfd. Nr. 070 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.380,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

71. Beistelltisch viktorianisch, ovale Grundform, zwei Etagen, Nussbaum, brassmounted, lfd. Nr. 071 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

72. Schrank Serpentinenschrank, Anfang 19. Jahrhundert, Mahagoni hell, geschwungen, mit Marmorplatte, zweitürig, mit Schublade, ca. 90 cm hoch 80 cm breit, lfd. Nr. 072 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

73. Tisch/Tripod table ca. 1860, Nussbaum dunkel, oval ca. 110 x 60 cm Mittelfuß mit dicker Kugel, die auf drei geschwungenen, geschneckten Füßen ruht, lfd. Nr. 073 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

74. Schwenkschminkspiegel Biedermeier, Nussbaum, ovaler Spiegel in offenem geschwungenem Rahmen, ca. 70 x 50 x 20 cm, lfd. Nr. 074 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

75. Heizkörperverkleidung alte Eiche, lange Verstrebung mit Schnitzereien ca. 90 x 140 x 20 (als Schrank vorgesehen), lfd. Nr. 075 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

76. Keramikfigur, grünliche Färbung, junges Mädchen mit Haube und Faltenrock, Goldschleier, Modellnummer III, Künstler Simon, lfd. Nr. 076 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

77. Kinositzreihen Frankreich, 20er Jahre, Eisenguss - schwarz, Sitzrahmen Holz, mit grünem Samtpolster, Viersitzer(1x) Fünfsitzer (1x), lfd. Nr. 077 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

78. Schachtisch Eiche massiv, ca. 80 x 80 x 60 cm, Spielfeld Intarsienarbeit, lfd. Nr. 078 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

79. Beistellregal England "Whatnot" viktorianisch, Nussbaum, gedrechselte Beine, Messingknöpfe als Abschluss, ca. 80 x 30 x 90, lfd. Nr. 079 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

80. Schrank um 1880, Eiche, schlicht kassettiert mit Kapitell und Sockel - leicht restaurierungsbedürftig, lfd. Nr. 080 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

81. Kanononofen um 1920, Gußeisen, 100 cm hoch, mit verziertem Kapitell und Porzellangriffen, lfd. Nr. 081 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

82. Objekte Bibiothekstüren (2x) Eichenholz hell, Rundbögen, mit kunstvolln Rosenschnitzereien ganzflächig (2 cm Überstand über Türblatt), ca. 200 cm hoch, 95 cm breit, (ohne Schnitzwerk) 6 cm dick erste Türe - zweiseitig beschnitzt zweite Türe - einseitig beschnitzt, Rückseite glatt beide nicht verbaut, lfd. Nr. 082 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

83. Stuhl, Jugendstil, Holz, weiß gestrichen, blau gepolstert, unrestauriert, lfd. Nr. 083 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 60,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

84. Deckenfluter MullerFrères, lfd. Nr. 084 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

85. Tischleuchte MullerFrères, lfd. Nr. 085 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

86. Wandleuchte (2x) MullerFrères, lfd. Nr. 086 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

87. Wandleuchte MullerFrères, lfd. Nr. 087 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

88. Deckenleuchter MullerFrères (klein), lfd. Nr. 088 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

89. Deckenleuchter MullerFrères (groß), lfd. Nr. 089 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

90. Hängelampe Cafèhaus, Frankreich, Jahrhundertwende, Gestell Messing, Schirme Opalglas zweiflammig, lfd. Nr. 090 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

91. Tischlampe Art-Deco, Säulenfuß mit umgekehrter Kannelierung aus Messing, Alabasterschirm mit Messingabschluss, Druckschalter am Fuß, Originalverkabelung, lfd. Nr. 091 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 440,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

92. Tischlampe 20er Jahre, organisch ausgearbeiteter Bronzefuß, Grundform rund, lfd. Nr. 092 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 480,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

93. Tischlampe Jugendstil, Bronze, figürlicher Fuß, Larche, lfd. Nr. 093 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

94. Tischlampe Jugendstil, Bronze, figürlicher Fuß, signiert, lfd. Nr. 094 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

95. Tischlampe "Wildschwein", figürlicher Fuß aus Bronze, Wildschwein an Baum, signiert, lfd. Nr. 095 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

96. Hängelampe Jugendstil, Glas, mundgeblasen, hexagonaler Korpus, nach unten stufendweise verjüngend, matt geätzt, Schwarzlotbemalung Motiv Amor, als Aufhängung eine gedrehte violette Kordel, innenliegend altes Originalkabel, an der Lampe mit Quast endend ca. 30 cm, lfd. Nr. 096 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

97. Objekte Deckenlampe (2x) um 1920, nach Otto Wagner, Messingring, Kuppel mit fein geschliffenem Prismenschliff, lfd. Nr. 097 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

98. Prozessionslampe Barock (original), Zinn, hexagonale Grundform, nachträglich elektrifiziert, lfd. Nr. 098 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

99. Schreibtischlampe Original Bankers Lamp, England, Schirm innen aus weißem Opalglas, außen grün, Messingfuß rund, Gestänge Messing - zweiläufig, Originalelektrik mit Perlenzugschalter, lfd. Nr. 099 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

100. Tischlampe kelchblütenfürmige Glocke, Jugendstil, lfd. Nr. 100 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

101. Objekte Decken-/Wandlampe (2x) Louis XVI, Kristallglas geschliffen und mattiert in Tropfenform, an feuervergoldeter Rosette mit floraler Rollwerkornamentik (sehr selten), lfd. Nr. 101 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

102. Objekte Wandleuchter (2x) Wandappliken Bronze, feuervergoldet, zweiflammig, geschwungen, Kerzenhalter, lfd. Nr. 102 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

103. Vasenlampe (groß) China, Porzellan mit floralem asiatischem Motiv in zarten grünweiß Tönen, auf Holzsockel, mit Seidenschirm Vase ca. 50 cm insgesamt ca. 90 cm hoch (inklusive Schirm), lfd. Nr. 103 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

104. Hängelampe Jugendstil, viereckig, reich ornamentverziertes Messingband mit eingehängten Glasröhren, Aufhängung an vier Zierketten, lfd. Nr. 104 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

105. Tischlampe Jugendstil, signiert, Korpus ovaloid - schwarz mit orangen Felder, weißer Tafel auf denen abstrahierte Schmetterlinge abgebildet sind, Korpus Porzellan, auf rundem Messingfuß, schwarzer Schirm insgesamt ca. 30 cm hoch, lfd. Nr. 105 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

106. Tischlampe Messing, sechseckiger Fuß, gestuft aufsteigend zu gestrecktem Korpus mit Ringbändern und Nodi, pilzförmiger Schirm aus Opalglas, lfd. Nr. 106 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

107. Kerzenständer (2x) Chippendale, um 1920, Jefferson Glass Company, Pressglas, geschälte filigrane Flügelgriffe über hexagonalem Fuß, lfd. Nr. 107 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

108. Blumenschale Jugendstil, ca. 30 x 15 x 15 cm rotes Porzellan mit Jugendstil-Goldornamenten, mit ausladenden Griffen, lfd. Nr. 108 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 80,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

109. Vase Chippendale, um 1920, Jefferson Glass Company, Pressglas, geschliffen, ca. 30 cm hoch, vierpaneliger Korpus nach unten verjüngend auf hexagonalem Fuß, lfd. Nr. 109 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

110. Objekte, Vasen (4x) schlanke Jugendstil Glas Stengelvasen, farbloses Klarglas, vierkant, mit aufgelegten Fäden, diese vorderseitig eingekerbt, zur Mitte verdünnte eingezogene Form, lfd. Nr. 110 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 240,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

111. Ziervase Jugendstil, Überfangglas, signiert, florales Dekor, farbloses Glas dunkelviolett überfangen, in mehreren Arbeitsgängen geätzter, nachgeschnittener und polierter Dekor ca. 18 x 8 cm, lfd. Nr. 111 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

112. Objekte, Bilderrahmen (2x) Jugendstil, Silber, schlichte Einrahmung auf gestuftem Sockel, lfd. Nr. 112 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

113. Bilderplatte Jugendstil, Zinn, Jugendstilfrauengestalt von floralem Dekor umgeben ca. 25 x 30 cm, lfd. Nr. 113 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

114. Anbietschale/Visitenkartenschale Jugendstil, Kayserzinn, mit floralen Ornamenten und ausladenden stilistisch durchbrochenen Griffen ca. 37 cm (inklusive Griffe), lfd. Nr. 114 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

115. Menage Silber - plated, vierteilig (Essig, Öl, Salz, Pfeffer) schlicht gehaltene Halterung mit hohem Griff und einfachem Umlauf, lfd. Nr. 115 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

116. Menage viktorianisch, silberplated, englisch, vierteilig (Essig, Öl, Salz, Pfeffer) aufwändig verzierter hoher Griff sowie breitwandiger verzierter Umlauf, lfd. Nr. 116 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

117. Samowar Jugendstil, elektrisch mit Originalelektrifizierung und Originalkabel (voll funktionsfähig), geschliffener Glasdeckel auf balusterförmigem Korpus, lfd. Nr. 117 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

118. Bonbondose Keramik, 30er Jahre, Aufsatzdose, polychrom glasiert (blau/orange/grün), auf vier geschneckten Füßen, Deckel mit geschnecktem Griff ca. 20 x 15 x 12 cm, lfd. Nr. 118 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 195,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

119. Holzmodell 19. Jahrhundert, Spekulatiusform für Weihnachtsgebäck, lfd. Nr. 119 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 90,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

120. Aufhängung für Gardinen Guß, 20er Jahre, florale Rollwerkornamentik, lfd. Nr. 120 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

121. Motivteller Luxemburg, V&B, original, lfd. Nr. 121 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 95,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

122. Kuchenplatte 20er Jahre, mit Silberrand, Schwarzlotmalerei: "Mutter mit Kind", lfd. Nr. 1222 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

123. Vase 19. Jahrhundert China, Cloisonné mit Drachenmotiv auf dunklem Hintergrund, ca. 30 cm auf Holzsockel, lfd. Nr. 123 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

124. Vase, Glas, LeGras - signiert, Stangenvase runde Grundform - gegratet ca. 40 cm, lfd. Nr. 124 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

125. Karaffe, Mitte 19. Jahrhundert, Glas, partiell coloriert mit floraler Grundform, Korpus Tropfenform mit zylindrischem Hals, ca. 25 cm, lfd. Nr. 125 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

126. Parfumflakon 20er Jahre, spatter art glass, Orange/Rot/Blau, Korpus in Tropfenform mit Messingaufsatz ca. 14 cm, lfd. Nr. 126 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

127. Parfumflakon, Bleikristall, 1930 - Erinnerungsstück unbezahlbar, lfd. Nr. 127 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 50,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

128. Skulptur "Footsteps" "Tänzerin", Jugendstil, Bronze & Elfenbein Figur, auf Sockel, Demetre H. Chiparus, lfd. Nr. 128 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

129. Kerzenleuchter, Kristallglas, zweiarmig, lfd. Nr. 129 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

130. Objekte Vase (2x), Silber, Stangenvasen auf rundem Fuß in Trompetenform, auslaufend in Blütenform, lfd. Nr. 130 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

131. Bonboniere, Bleikristall, geschliffen, Erinnerungsstück - unbezahlbar, lfd. Nr. 131 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 50,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

132. Figur, Biedermeier, Porzellan, signiert, Meissen, lfd. Nr. 132 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

133. ObjektFigur "Mädchen mit Katze", 20er Jahre (oder früher), Porzellan koloriert, signiert, lfd. Nr. 133 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

134. Zuckerdose/Deckeldose, Porzellan, handbemalt mit Goldauflage, Deckelgriff als Schmetterling ausgearbeitet, zwei Griffe am Korpus, lfd. Nr. 134 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

135. Figur "Grenadier in wehendem Mantel mit Flöte, aus der Zeit des alten Fritz", Porzellan, weiß, mit Maske, seit mindestens 200 Jahren im Familienbesitz, lfd. Nr. 135 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

136. Figur "Knabe am Baum" verm. Rosenthal, weiß, Putte, lfd. Nr. 136 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

137. Messbecher, Zinn, 19. Jahrhundert, punziert, lfd. Nr. 137 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 35,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

138. Tasse, Porzellan, Blumenranke "Vergißmeinnicht" auf Tassenwand sowie auf Untertasse, Goldrand auf Tasse, Henkel wie Untertasse, lfd. Nr. 138 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

139. Tasse, Porzellan, Meissen, lfd. Nr. 139 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

140. Hochzeitsporzellan, Hochzeitsgeschenk an die Urgroßmutter 1850, Kaffeekanne (1x), Tassen mit Untertassen (3x), Dessertteller (3x) - zu Tassen, Zuckerdose (1x), Milchkännchen (1x), Dessertteler (4x), lfd. Nr. 140 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

141. Objekte Porzellan, Copenhagen, Teller (12x), Kanne - Kaffee (1x), Kanne - Kakao (1x), Milchkrug (1x), lfd. Nr. 141 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

142. Schale, Porzellan, Blau-Weiß, lfd. Nr. 142 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

143. Objekte Kerzenleuchter, "Torero" mit zwei kleinen Leuchtern, Porzellan, lfd. Nr. 143 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

144. Tasse, Porzellan, Limoges, oktagonaler Korpus, florale Bemalung, lfd. Nr. 144 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

145. Tasse, Porzellan, England - Ende des 19. Jahrhundert, innen wie außen mit Motivmalerei, lfd. Nr. 145 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 80,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

146. Dekanter, Glas, Korpus in Tropfenform, mit Glasstopfen, lfd. Nr. 146 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 60,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

147. Visitenkartenteller, Silberplated, Rand kunstvoll verziert mit Durchbrüchen, ca. 10 x 5 cm, lfd. Nr. 147 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 30,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

148. Salzfäßchen, Kristall auf Silberschale ca. 4 cm mit Silberlöffel, lfd. Nr. 148 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

149. Glas, Schnapsglas, Barock, lfd. Nr. 149 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

150. Objekte, Glas (4x), Portweingläser, Anfang 19. Jahrhundert, lfd. Nr. 150 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

151. Objekt, Platte, England, um 1850, Blau-Weiß - "Blue Willow" ca. 60 x 30 cm, lfd. Nr. 151 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

152. Objekt, Platte, England, ca. 30 x 20 cm, Blauweiß, lfd. Nr. 152 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

153. Objekte, Kerzenständer (2x), viktorianisch, Silberplated kombinierbar, lfd. Nr. 153 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

154. Objekte, Gemüseladen (3x), Silberplated, viktorianisch, oval (2x - 1x mit Griff, 1x ohne), quadratisch (Wärme Deckelschale) - mit Einsatz (1x), lfd. Nr. 154 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

155. Karaffe, Tülle Silberplated, Kristallglas, ca. 40 cm, lfd. Nr. 155 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

156. Objekte Teekanne (3x), viktorianisch, Silberplated, )eine mit Holzgriff und Knauf) inklusive Zuckerdose und Milchkännchen, lfd. Nr. 156 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 80,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

157. Dose, Kristallglas geschliffen mit ornamentiertem Silberdeckel, ca. 6 cm, lfd. Nr. 157 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

158. Silber Deckelschmuckdose mit Griff und Schloss, Eiform auf 4 Silberkugeln stehend Silber (900er), ca. 20 x 10 x 10 cm 1930, lfd. Nr. 158 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

159. Straußenei "Ei des Kolumbus", Straußenei auf Holzsockel, ca. 1860, Scrimshaw, Kapitäm in Adelsuniform mit Pfeife, in Positur stehend neben Seemannskiste, im Hintergrund ein Segelschiff, umrahmt von Palmen, lfd. Nr. 159 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

160. Ebenholzschale mit Elfenbeinfrüchten, Schale ca. 70 x 30 cm, Südafrika um 1850 mit 15 massiven Elfenbeinfrüchten, feinste Schnitzarbeit, lfd. Nr. 160 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 17.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

161. Visitenkarte Schale Zinn reich verziert in floraler Manier, auf ovalem gespreiztem und gewelltem Sockel stehende Schale mit kunstvoll durchbrochener Umrandung und eingearbeiteten Ornamenten, geformt wie eine Muschel, Zinn, Maße 40 x 20 x 14 cm, lfd. Nr. 161 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

162. Objekte Becher (2 x) 1 Kanne, Kaiserzinn, Replik, klares Jugendstildesign, mehrkantig nach im Verlauf nach oben gedreht, lfd. Nr. 162 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 170,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

163. Objekte Kerzenleuchter (2x), England, Messing George III 29 cm hoch mit Kragen, mittig umlaufendes Band/Wulst, lfd. Nr. 163 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 240,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

164. Pillendose, Silber, mit Ornamenten reich verziert, lfd. Nr. 164 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 60,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

165. Teekasten, Biedermeier, Lack, schwarz mit kunstvollen Metall- und Perlmutteinlegearbeiten auf dem Deckel sowie zur Frontseite, mit Schloss ca. 35 x 20 x 25 cm, lfd. Nr. 165 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

166. Petroleumlampe, 19. Jahrhundert, Balusterform, Opalglas mit filigraner Motivbemalung, blauen Dekorbändern als Korpusabschluss oben und unten, getrennt durch Messingmanschette, ruhend auf dreibeinigem reliefiertem Messingfuß, lfd. Nr. 166 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

167. Polyphon, Jahrhundertwende, Lochplattenspieler mit Kurbel und fünf Platten, schwarz gelackt mit geometrischen Intarsienarbeiten, gedrechselten Balustersäulen an den Ecken, lfd. Nr. 167 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

168. Waage, Frankreich 18790, Bronzeguss, zwei Messingschalen und Gewichten in Holzköfferchen, lfd. Nr. 168 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

169. Figurenpendule, Frankreich, Spritzguss feuervergoldet, Emaillezifferblatt mit römischen Zahlen, Knabe auf naturalistischer Felsbasis an Uhr gelehnt, umgeben von floralem Dekor auf reich ornamentiertem Sockel, lfd. Nr. 169 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

170. Brieföffner, Peru, 1850 vom Uronkel als Antiquität von dort mitgebracht, Griff aus Silber in Form einer gefiederten Schlange (Inka-Symbol) mit grünen Saphiren als Augen und einer Karneolkugel im Maul, Schneide aus Karneol, ca. 20 cm, Familienerbstück, lfd. Nr. 170 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

171. Vase, Persien, Porzellan, Balusterform, koloriert und Goldauflage, reich ornamentiert, ca. 70 cm, lfd. Nr. 171 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 75,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

172. Osterrassel, ca. 100 Jahre alt dunkles Eichenholz, lfd. Nr. 172 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 60,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

173. Krug, Siegburger Krug, Asche Natron Glasur, lfd. Nr. 173 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

174. Gefäß, China, Porzellan, lfd. Nr. 174 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 60,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

175. Trinkgefäß/stem cup, 19. Jahrhundert, China, Porzellan, blauweiß, mit chinesischem Prägesiegel, ca. 12 x 10 x 10 cm, lfd. Nr. 175 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 26.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

176. Weihrauchbrenner, Bronze, China, mit ornamentverzierten Griffen und herausgearbeiteten Drachenmotiven auf dem Korpus, auf vier Füßen in Form stilisierter Wolken, lfd. Nr. 176 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

177. Koi-Becken, China, Porzellan, Blauweiß, mit Innenbemalung 60 x 60 cm, lfd. Nr. 177 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

178. Objekte Porzellandosen (2x), China, Oktagon, (auf Kiste vermerkt) ca 40 x 25 cm, lfd. Nr. 178 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

179. Objekte, Deckelvasen/Imari (2x), Asien, Imarivasen mit Deckel, Farben Rot/Blau/Weiß mit ausgemalten weißen Feldern mit Blütenzweigen und Vogelmotiven, auf dem Korpus je vier seitlich herausgearbeitete Drachenköpfe, Deckelgriffe: modellierte Drachen auf Goldkugel ca. 90 cm hoch, lfd. Nr. 179 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 5.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

180. Objekte, Figuren (2x) Kombinationsfiguren Elfenbein/Cloissonné, China, Ende19. Jahrhundert, ca. 35 cm auf Sockel, chinesische Figuren der Gestirnsgötter Shou Xing - mit ausgeprägter Stirn, stilisiertem Pfirsich in der Hand, Elixier des langen Lebens, Wanderstab; Fu Xing - Kind auf der Schulter, Glücksbanderole in der rechten Hand, lfd. Nr. 180 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

181. Figur "Hängebauchschwein", Jahrhundertwende, Bronze, signiert, ca. 10 x 6 cm, lfd. Nr. 181 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

182. Kanne, 20er Jahre, Silberplated, Balusterform, geschwungene Tülle, lfd. Nr. 182 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 80,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

183. Objekte Servierplatten/Horsdoeuvreplatten (schwer), 20er Jahre, versilbert, 1x oval 60 x 40 cm, 1x oval 30 x 20 cm, 1x rund 45 cm, 1x rund 60 cm, lfd. Nr. 183 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 975,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

184. Figur, Buddha, Onyx, schwarz, lfd. Nr. 184 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 90,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

185. Objekte Vasen (2x), Keto Keramik, sandgrauer, poröser Scherben, schwarz matt glasiert; umlaufend geprägte und gespritzte Straßenszenen bei Nacht, vielfarbig matt und hochglänzend glasiert. Künstlermonogramm (geritzte Schriftzüge), 1x Bodenvase ca. 40 cm, 1x kleine Vase ca. 20 cm, lfd. Nr. 185 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

186. Wandtafel, Indien, 18. Jahrhundert, Relief-Fries vergoldet auf rot koloriertem Untergrund, ca. 60 x 14 x 2 cm, lfd. Nr. 186 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 625,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

187. Walrosszahn, geschnitzt, Motiv Krokodil ca. 25 cm, lfd. Nr. 187 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

188. Prunkpokal, 18. Jahrhundert, Glas fein geschliffen, großzügiger Trompetenfuß, darüber Kugel mit Ringwulst, langgezogene Kuppa mit Goldappliken und vergoldetem blütenförmigen Abschluss, ca. 45 cm, lfd. Nr. 188 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 5.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

189. Bücherwand, Holz, weiß, maßangefertigt, doppelseitig, mit Regalen und Schrankelementen, lfd. Nr. 189 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

190. Couchgarnitur, Napaleder, Daunenfüllung, eierschalenfarben, Mahagoni-Einsätze, lose Kissen; Zweisitzer (1x), Dreisitzer (1x), Sessel (1x); Glastisch, quadratisch ca. 100 x 100 cm, Glasplatte mit Facettenschliff liegend auf vier großen Kugeln auf einem Lackpodest, mit Wurzelholzintarsien, ruhend (Möbel Airport), lfd. Nr. 190 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

191. Couch, Designerstück, Zweisitzer ausziehbar zum Doppelbett (stabiler Metall-Sprungrahmen mit Metallfüßen - normale Betthöhe - Scharniere waren noch werksseitig verpackt), Daunenfüllung, lose Dauenkissen, cremefarben, lfd. Nr. 191 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

192. Sessel, Designerstück, Wildleder, eierschalenfarben, mit variabler Sitzfunktion, klappbare Lehne, vier Metallbeine auf nierenförmigen Füßen - "long chair", lfd. Nr. 192 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

193. Couchgarnitur, Leder rotbraun, Daunenfüllung, Sessel (2x) Dreisitzer (1x) (Aldenhoven), lfd. Nr. 193 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

194. Regal-Schrankwand, Kiefer ca. 300 x 200 x 40 cm, mit Schreibfach, Vitrine, drei Schrankelementen, diverse Regalen, lfd. Nr. 194 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

195. Bücherwand, Mahagoni, ca. 350 x 230 x 40/30 Schrankelemente (3x - 2x Klapptüren 1x Schublade) und Regalelemente, lfd. Nr. 195 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

196. Schrankwand, weiß gelackt, mit Dreh-Klappbettelement, Schrankelement (3x zweitürig, 1x Schubladenelement, diverse Regalelemente) (Hülsta) ca. 460 x 250 x 50 cm, lfd. Nr. 196 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

197. Objekte, Designer Büromöbel, Mahagoni, Schrankwand - 6x Schrankelemente mit gefalzten Türen (3x Glas 3x geschlossen), 3x Regalelemente, großer Schreibtisch (ca. 200 x 130 cm), 2x Schreibtischunterschränken mit Schubladen - rollbar, 2x Sessel - lederbezogen, lfd. Nr. 197 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 9.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

198. Fensterdeko, zwei Doppeltüren, zwei Fenster, eine Einfachtür, Vorhänge (gefüttert), 2,60 m hoch und ca. 30m Stoff in der Gesamtbreite und dazugehörige Gardinenstangen, (Laura Ashley), lfd. Nr. 198 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 7.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

199. Hocker, ca. 120 x 80 x 40 cm, mit Innenfach, Seidendamast - apricotfarben, (Laura Ashley), lfd. Nr. 199 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 575,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

200. Recamière, (Laura Ashley), lfd. Nr. 200 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

201. Schrankwand, Kiefer - schwarz abgesetzt, mit Vitrine, Schrankelementen, Schubladenelemente, maßgefertigt, lfd. Nr. 201 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

202. E-Piano, Korg SG-Pro X, mit Ständer und Klavierhocker, lfd. Nr. 202 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 3.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

203. Villeroy & Boch, Geschirrservice "Summertime" für 24 Personen - bestehend aus Kaffeegeschirr: 24 Tassen mit Untertassen, 12 flache Tassen, 12 hohe Tassen, 24 Dessert-Teller, 8 Eierbecher, 8 Frühstücksbrettchen, 1 Butterdose, 2 Kaffeekannen, 2 Kuchenplatten, 2 Milchkännchen, 2 Zuckerdosen, 2 Kerzenleuchter; Essgeschirr: 24 flache Teller, 24 tiefe Teller, 6 Suppentassen mit Untertassen, 2 Saucieren, 1 suppenterrine, 8 Schüsseln unterschiedlicher Größe, 54 Platten; dazu im gleichen Dekor: 1 Warmhalteplatte, 1 Toaster, 1 Rechaud, lfd. Nr. 203 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

204. Villeroy & Boch, Geschirrservice "Basket" für 6 Personen Kaffeegeschirr; 6 Tassen mit Untertassen, 6 Dessert-Teller, 6 Dessert-Schalen, 1 Kaffeekanne, 1 Milchkännchen, 1 Zuckerdose, 1 Kuchenplatte, lfd. Nr. 204 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

205. Villeroy & Boch, Geschirrservice "Botanica": 8 flache Teller, 8 tiefe Teller, 6 Schüsseln unterschiedlicher Größe, 4 Suppentassen, 1 Butterpfännchen; Kaffeegeschirr: 12 Untertassen, 8 Bechertassen, 6 Tassen normal, 8 Dessert-Teller, 6 Kakaobecher, 6 Eierbecher, 6 Frühstücksbretter, 2 Kerzenleuchter, 1 Rechaud, 1 Butterdose, lfd. Nr. 205 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 4.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen;

206. Besteck, WMF "Zürich" 12 Personen (70 teilig) Art.No.: 01.5000.0083; 90er Silber, lfd. Nr. 206 des beigefügten Anlagenkonvoluts. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt. Der Beklagte wird für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, verurteilt, 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Klägerin zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 (Bl. 452 GA) hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Gegenstände zu den Nummern 1, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 22, 23, 28, 29, 40, 41, 44, 48, 55, 56, 57, 58, 59, 61, 62, 67, 68, 72, 76, 77, 84, 85, 87, 88, 89, 91, 92, 93, 94, 100, 104, 112, 114, 115, 117, 119, 123, 132, 139, 161, 166, 178, 186 aus dem Anlagenkonvolut zur Klageschrift für erledigt erklärt.

Hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Gegenstände erfolgte die teilweise Erledigungserklärung nicht in vollem Umfang. Hinsichtlich der Nummer 47 sei nur der Tisch herausgegeben worden; hinsichtlich der Nummer 63 fehlten die Vollholz-Nussbaum-Regale; hinsichtlich der Nummer 86 sei nur eine Lampe herausgegeben worden; hinsichtlich der Nummer 100 sei die Lampe nicht mit dem Originalschirm herausgegeben worden; hinsichtlich der Nummer 141 seien nur acht Teller herausgegeben worden; hinsichtlich der Nummer 143 seien die kleinen Leuchter nicht herausgegeben worden; hinsichtlich der Nummer 150 seien nur zwei Gläser herausgegeben worden; hinsichtlich der Nummer 168 sei das Holzköfferchen mit Gewichten nicht herausgegeben worden.

Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 10.06.2011 der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2011 (Bl. 504 GA) hat die Klägerin die Klage ferner hinsichtlich der Herausgabeansprüche betreffend die laufenden Nummern 21, 34, 51 und 65 des Anlagenkonvolutes für teilweise erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 27.07.2011 hat sich der Beklagte auch der weiteren Teilerledigungserklärung angeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2011 (Bl. 538 GA) hat die Klägerin alsdann die Klage hinsichtlich der Gegenstände zu den laufenden Nummern 6, 20, 24, 159, 167, 179, 183, 202, 203 und 206 teilweise zurückgenommen. Der teilweisen Klagerücknahme liegt eine Inventarpfändung der Stadt Köln betreffend eine Forderung über 3.544,88 € zugrunde. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 27.07.2011 zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2011 hat die Klägerin auch die Klage hinsichtlich des Gegenstandes zu der laufenden Nummer 30 des Anlagenkonvolutes zurückgenommen. Der Beklagte hat dieser Teilklagerücknahme mit Schriftsatz vom "27.07.2011" ebenfalls zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 hat die Klägerin die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 24.06.2011 insoweit zurückgenommen, als Schadensersatz für den Kauf des Tisches Ziffer 069 des Anlagenkonvolutes als Teil des Klageantrages zu 3) geltend gemacht worden ist, nachdem die Kammer zuvor auf die Unzulässigkeit dieses Antrages wegen doppelter Rechtshängigkeit hingewiesen hatte. Mit Schriftsatz vom 21.12.2011 hat der Beklagte zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 07.11.2012 hat die Klägerin ihre mit Schriftsatz vom 10.09.2012 ausgebrachte Klageerweiterung betreffend die Kosten der Berufshaftpflichtversicherung und ihres Prozessbevollmächtigten für das Jahr zurückgenommen. Der Beklagte hat dem mit Schriftsatz vom 26.11.2012 zugestimmt.

Ursprünglich hat der Beklagte hilfsweise widerklagend zum Klageabweisungsantrag beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 2.883,00 € Zugum-Zug gegen Herausgabe der in der Ablage B8 aufgeführten Gegenstände zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 10.06.2011 hat der Beklagte diesen Antrag zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 07.12.2011 hat die Klägerin der Klagerücknahme durch den Beklagten zugestimmt.

Die Klägerin beantragt schließlich,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 567.825,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.409,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 30.640,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass das Haus in der H-Straße in Köln bis November 2010 der Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihrer Familie gewesen sei. Ausweislich eines Verkehrswertgutachtens sei das Haus zum Stichtag, dem 19.11.2008, unbewohnt gewesen (Anlage B1, AH). Das Haus sei bereits ca. seit dem Jahr 2006 unbewohnt bzw. ungenutzt gewesen. Er, der Beklagte, habe das Haus mehrmals von außen in Augenschein genommen, ohne dort jemanden anzutreffen. Ferner seien sämtliche Versorgungsleitungen gekappt gewesen.

Es sei zutreffend, dass er das Haus ohne die Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers in Besitz genommen habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers entbehrlich sei. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe Eigentum und Besitz an den Gegenständen aufgegeben.

Der Beklagte bestreitet, dass das Haus am 17.11.2009 betreten worden sei, um ein Angebot für eine Alarmanlage einzuholen. Dies sei nicht nachvollziehbar, da am 09.12.2009 bereits der Versteigerungstermin angestanden habe. Überdies sei Strom nicht vorhanden gewesen, ohne den eine Alarmanlage nicht betrieben werden könne.

Mit Nichtwissen bestreitet der Beklagte, dass sich sämtliche der durch die Klägerin aufgeführten Gegenstände in dem Haus befunden haben. Entweder hätten sich einige der genannten Gegenstände dort nie befunden oder sie seien von Einbrechern oder Dritten entfernt worden. Die von der Klägerin vorgelegten Fotos stammten aus einer früheren Zeit. Das Haus selbst habe von innen einen verwahrlosten Eindruck gemacht. Es sei dunkel, nass, verdreckt und verschimmelt gewesen (Anlage B3, AH). Im Keller habe zentimeterhoch Wasser gestanden.

Außerdem gebe es Beschädigungen an den gartenseitigen Türen, was dafür spreche, dass sich Einbrecher Zutritt zu dem Haus verschafft hätten. Auch hätten die Türen zu dem Haus über einen langen Zeitraum offen gestanden, so dass das Haus für jedermann zugänglich gewesen sei. Dementsprechend hätten sich einige Personen offen Zugang zu dem Haus verschafft und Wertgegenstände mitgenommen. Ferner sei ein Kraftfahrzeug gepfändet und abtransportiert worden. Schließlich sei es bereits vor der Zwangsversteigerung des Hauses in dem Jahr 2007 oder 2008 zu Pfändungen von Hausinventar gekommen (Bl. 491 f GA). Er, der Beklagte selbst, habe hingegen keinen einzigen Gegenstand in seinen persönlichen Besitz übernommen.

Die Gegenstände Nr. 12, 36, 66, 93 und 94 seien vorhanden, jedoch wertlos gewesen. Nicht im Haus befunden habe sich die Skulptur Nr. 128, jedenfalls nicht an der behaupteten sichtbaren Stelle in Zimmer XI (zur Bezeichnung: Anlage 9 zur Klageschrift, Bl. 159 ff GA). Andernfalls hätte er, der Beklagte, die Skulptur in das Auktionshaus gegeben. Das Mobiliar unter Nr. 197 ff sei aufgrund des Wasserschadens nahezu wertlos gewesen.

Vor der teilweisen Herausgabe von Gegenständen an die Klägerin hat der Beklagte zudem behauptet, dass der Zeuge W noch so gut wie alle Gegenstände gelagert habe. Die Klägerin sei bereits bei ihm gewesen und habe ihm für 1.000,00 € Gegenstände abgekauft. Möbel mit Feuchtigkeitsschäden habe der Zeuge W an einen Dritten Händler für 500,00 € - 600,00 € verkauft. Dieser dritte Händler sei bereit, der Klägerin die Möbel zu verkaufen. Die unter Nr. 160 genannte Schale aus Ebenholz habe der Zeuge W an die Firma C2 verkauft. Diese wiederum habe in einer Auktion einen Preis von 250,00 € erzielt.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ferner die Gegenstände zu den laufenden Nummern 21, 51, 65 sowie das Bild "unbekannter Künstler, männlicher Oberkörper im Profil" (Nr. 34) zurückerhalten. Bei dem Gegenstand mit der lfd. Nr. 16 müsse dies nach der Liste des Versteigerungshauses ebenfalls der Fall sein.

Der Beklagte bestreitet, dass sich ausländische Münzen in einer Flasche befunden hätten. Die Münzen hätten weit verstreut und verschmutzt auf dem Boden gelegen. Ihr Nennwert habe allenfalls wenige Euro betragen. An sich genommen habe er keine der Münzen.

Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin den "Küchentisch", laufende Nummer 69 des Anlagenkonvoluts, für den Kaufpreis von ca. 2.700,00 € zurück erworben habe. Er bestreitet ferner, dass dieser Küchentisch im Haus H-Straße in Köln gestanden habe. Weiter bestreitet der Beklagte die Authentizität der als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 24.06.2011 vorgelegten Rechnung. Er bestreitet ferner, dass die Beschädigungen von Gegenständen auf den von ihm veranlassten Transport zurückzuführen seien. Soweit er in einigen wenigen Einzelfällen nicht ausschließen könne, dass Schäden erst nach dem Abtransport aus dem Haus entstanden seien, seien diese aber auch in diesen Fällen im Wesentlichen auf die massive Vorschädigung vor dem Abtransport zurückzuführen.

Hinsichtlich der als Anlage 8 zum Schriftsatz vom 24.06.2011 vorgelegten Rechnung bestreitet der Beklagte die Authentizität dieser Rechnung. Im Übrigen genüge die Vorlage der Rechnung nicht den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag. Äußerst vorsorglich bestreite er, dass es sich um die Beseitigung von Schäden gehandelt habe, die erst nach der Entfernung aus dem Haus H-Straße in Köln entstanden seien.

Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag über 2.883,00 €. Dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 2.618,00 € für die Kosten der Räumung des Hauses H-Straße in Köln sowie in Höhe von 265,00 € für den Einbau eines Schlosses, welches die Klägerin, als sie das Haus nach der Versteigerung noch einmal betreten habe, zerstört habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat am 11.10.2011 einen Beweisbeschluss verkündet. Wegen dessen Inhalt wird auf diesen Bezug genommen (Bl. 567 ff GA). Das Gericht hat anschließend Beweis erhoben über Schäden an bestimmten Gegenständen durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Gielisch. Wegen des Inhalts des Gutachtens vom 08.05.2012 wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 633 ff GA). Unter dem 12.11.2012 hat die Kammer einen Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen, wegen dessen Inhalt auf diesen Bezug genommen wird (Bl. 723 f GA). Unter dem 06.09.2013 hat der Sachverständige Gielisch ein weiteres Gutachten zur Werttaxierung erstattet, auf das inhaltlich Bezug genommen wird (Bl. 814 ff GA). Mit Datum vom 05.03.2014 hat der Sachverständige ein als Stellungnahme bezeichnetes Ergänzungsgutachten eingereicht, auf das Bezug genommen wird (Bl. 883 ff GA).

Gründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

1.

Die Umstellung der Herausgabeanträge auf Zahlungsanträge ist zulässigerweise erfolgt und steht in Übereinstimmung mit dem seitens der Kammer mit Beschluss vom 12.11.2012 erfolgten Hinweis an die Klägerin. Es handelt es sich dabei gemäß § 264 Nr. 3 BGB nicht um eine Klageänderung. Nach dieser Vorschrift ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4.575,00 € aus §§ 992, 823 BGB.

Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin von dem Beklagten Ersatz in Geld für die Gegenstände zu den laufenden Nummern 12, 42, 81, 99 und 140 des Anlagenkonvolutes verlangen kann. Es handelt sich um solche Gegenstände, die vor der Inbesitznahme des Hauses H-Straße in Köln in dem Haus vorhanden waren sowie in ihrem Alleineigentum gestanden haben und durch den Beklagten bzw. diesem zurechenbar nicht mehr an die Klägerin herausgegeben werden können.

Der Beklagte hat sich schadensersatzpflichtig gemacht. Gemäß § 992 BGB haftet der Besitzer dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen, wenn er sich den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat verschafft hat. Der Beklagte hat den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt.

Die Klägerin hatte an den Gegenständen unmittelbaren Besitz. Dies folgt bereits daraus, dass es sich insgesamt um Gegenstände handelt, die sich nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin i.V.m. den schriftlichen Angaben der Zeugen W und C bei dem Entrümpelungsunternehmer W befunden haben oder sogar noch bei diesem begutachtet werden konnten. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht erheblich entgegen getreten, so dass eine Beweisaufnahme insoweit nicht angezeigt war.

Diesen Besitz der Klägerin hat ihr der Beklagte entzogen.

Der Beklagte hat verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB begangen. Verbotene Eigenmacht in diesem Sinne verübt, wer dem Besitzer widerrechtlich, also ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Gestattung, den Besitz entzieht. Erforderlich ist dabei gemäß § 861 Abs. 1 BGB eine vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes im Wege verbotener Eigenmacht. Der Beklagte hat das Haus eigenmächtig in Besitz genommen und geräumt. Zwar stellt der Zuschlagsbeschluss einen Räumungstitel gegenüber dem ehemaligen Eigentümer dar, jedoch darf dieser nur im Rahmen einer Zwangsvollstreckung unter Zuhilfenahme eines Gerichtsvollziehers vollstreckt werden. Von der gesetzlichen Gestattung nicht umfasst ist ein eigenmächtiges Handeln desjenigen, der den Zuschlag erhalten hat, hier: des Beklagten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich der Gerichtsvollzieher an ein förmliches Verfahren halten muss (§ 885 Abs. 2 bis 4 ZPO), in dem er dem Schuldner den Räumungstermin mindestens drei Wochen vorher ankündigt (vgl. § 180 Nr. 2 Abs. 2 GVGA). Es kann schließlich dahinstehen, ob in einer möglichen Gleichgültigkeit der Klägerin hinsichtlich des Verbleibs der Gegenstände eine stillschweigende Zustimmung zu einer Räumung gesehen werden kann (siehe Palandt/Bassenge, BGB, 72. Auflage, § 858 Rn. 5), da dies nicht für eine gesetzlich nicht vorgesehene eigenmächtige Räumung gelten kann.

Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers nicht entbehrlich. Dies wäre auch nicht anders, wenn die Klägerin - wie der Beklagte behauptet - das Haus drei Jahre lang nicht bewohnt hätte. Eine Besitzaufgabe gemäß § 856 Abs. 1 BGB kann nicht angenommen werden. An die Besitzfortdauer sind geringere Anforderungen zu stellen als an die Besitzerlangung (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Auflage, § 856 Rn. 1). Es war nicht erforderlich, dass die Klägerin ihren Besitzwillen gesondert kundgetan hat. Maßgeblich ist, ob sie ihren Willen zu Besitzaufgabe kundgetan hat. Dies ist nicht der Fall. Die Gegenstände befanden sich in dem Haus, nachdem die Klägerin Besitz an ihnen erlangt hatte. Die Klägerin war unter der Anschrift gemeldet. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Meldung kein tatsächliches Herrschaftsverhältnis begründet, sie ist indes ein Indiz dafür, welches gegen einen Willen zur Besitzaufgabe spricht. Soweit sich der Beklagte demgegenüber auf ein Urteil des OLG Köln, veröffentlicht in OLGR 1997, 124 ff, beruft, liegt dort ein anderer Sachverhalt vor. Dort ging es um einen Mieter, der die Mieträume unverschlossen und leergeräumt stehen ließ. Dies ist nicht vergleichbar mit einer Eigentümerin, die ihre Sachen in ihrem Eigenheim stehen lässt. Es ist auch im Streitfall keine abweichende Beurteilung erforderlich, weil die Türen offen gestanden haben sollen. Es ist nicht dargelegt worden, dass die Türen deswegen offen standen, weil dies dem Willen der Klägerin entsprochen hat. Vielmehr könnte dies selbst nach dem Vortrag des Beklagten auf Einbrecher zurückzuführen sein. Auch soweit Kinder in das Haus gelangt sind, geschah dies nicht mit dem Willen der Klägerin. Der Umstand, dass die Klägerin von der Polizei gesucht worden und dass das Haus polizeilich überwacht worden sein soll, spräche ebenfalls nicht für einen Besitzaufgabewillen. In diesem Fall hätte sich die Klägerin nämlich möglicherweise gegen ihren Willen von dem Haus fernhalten müssen, obwohl sie es ansonsten durchaus als Wohnstätte genutzt hätte. Erforderlich für eine Besitzaufgabe ist ein freiwilliger Besitzverlust, der im Streitfall nicht dargelegt ist.

Der so erlangte Besitz des Beklagten war gemäß § 858 Abs. 2 BGB fehlerhaft. Erforderlich ist allerdings, dass der Beklagte den Besitz noch innehat. Mit Besitzverlust erlischt der Anspruch auf Herausgabe (Palandt/Bassenge, BGB, 72. Auflage, § 861 Rn. 7). Da sich der Beklagte - wie inzwischen unstreitig geworden ist - nicht mehr im Besitz dieser Gegenstände befindet, schuldet er Schadensersatz dafür, dass er die Gegenstände nicht mehr herausgeben kann (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 72. Auflage, § 992 Rn. 6).

Dem steht nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe sich absichtlich unerreichbar gemacht, um die Räumung durch den Gerichtsvollzieher zu vereiteln, folgt die Kammer dem nicht. Die Anwesenheit der Klägerin wäre für eine Räumung durch den Gerichtsvollzieher, wie § 180 Nr. 2 GVGA a. E. zeigt, nicht erforderlich gewesen. Auch hätte die Klägerin eine Räumung durch den Gerichtsvollzieher nicht verhindern können.

Die Kammer folgt auch nicht dem Einwand des Beklagten, die Klägerin verhalte sich widersprüchlich. Soweit er vorträgt, die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, sich vor der Räumung an ihn zu wenden und die Herausgabe der Sachen zu verlangen, steht dies ihrer jetzigen Klage nicht entgegen. Es war der Beklagte, der gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen hat. Hätte er die Räumung durch einen Gerichtsvollzieher vornehmen lassen, wären die Gegenstände in Verwahrung genommen worden und die Klägerin hätte diese herausverlangen können.

Der Beklagte kann auch nicht den Einwand vorbringen, bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens, also bei rechtmäßigem Alternativverhalten, wäre der Geschehensablauf identisch gewesen. Dafür ist er darlegungs- und beweisbelastet. Es ist jedoch weder erwiesen noch ansonsten ersichtlich, dass die Klägerin bei rechtmäßigem Alternativverhalten die in Rede stehenden Gegenstände bis zur Räumung im Haus belassen hätte.

Schließlich greift der Verwirkungseinwand des Beklagten nicht, den er darauf stützt, die Klägerin hätte ihre Herausgabeansprüche unverzüglich geltend machen müssen. Jedenfalls fehlt es an dem Zeitmoment. Der Versteigerungstermin war am 09.12.2009. Der Beklagte hat das Haus im Januar 2010 in Besitz genommen und es im Februar 2010 räumen lassen. Mitte März 2010 meldete sich dann die Klägerin bei ihm. Der Klägerin jedoch war die Räumung nicht angekündigt worden, da sie nicht durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt worden ist.

Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 4.575,00 € entstanden. Hinsichtlich der Gegenstände zu den laufenden Nummern 42, 99 und 140 vermag die Klägerin nicht den mit der Klageschrift geltend gemachten Wert der Gegenstände als Schadensersatz zu erlangen, sondern lediglich diejenigen Beträge, die im Rahmen der durch die Zeugen getätigten Weiterverkäufe erzielt werden konnten. Dies spiegelt den am Markt zu erzielenden Wert der Gegenstände dar, zumal die Klägerin selbst vorträgt, bei den Zeugen handele es sich um Kunstkenner, die die Preise mithin realistisch einschätzen und bewerten können. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat die Klägerin nicht dargelegt.

Der Schaden der Klägerin beträgt hinsichtlich des Gegenstandes der laufenden Nummer 42 mithin 320,00 €, wobei das Gericht nicht verkennt, dass die Frisierkommode ohne den Marmor verkauft worden ist, von dem allerdings nicht feststeht, dass er auch ursprünglich vorhanden gewesen ist. Ferner vermag die Klägerin hinsichtlich des Gegenstandes Nr. 99 nur einen Betrag von 50,00 € zu erlangen. Schließlich kann sie für den Gegenstand Nr. 140 55,00 € verlangen, wobei das Gericht aufgrund der Angaben, dieser Gegenstand sei für einen Betrag zwischen 50,00 € und 60,00 € weiterverkauft worden, den Schaden gemäß § 287 ZPO in Höhe des Mittelwertes angenommen hat.

Bezüglich der Gegenstände unter den laufenden Nummern 12 und 81 hat das Gericht zur Wertermittlung ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 06.09.2013 den Wert der beiden Gegenstände ermittelt. Der Sachverständige hat hinsichtlich des Gegenstandes mit der laufenden Nummer 12 ausgeführt, dass er aufgrund seiner Recherchen und eigenen Sachkunde konstatieren könne, dass der Wert des begutachteten Stilllebens einem Wiederbeschaffungspreis von 3.500,00 € im Kunsthandel entspreche, den die Kammer auch als zu ersetzenden Schaden zugrundegelegt hat. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige eine Spanne des Wiederbeschaffungswertes in der Größenordnung zwischen 2.500,00 € und 4.500,00 € angegeben, was im Mittel den oben genannten Betrag bestätigt. Hinsichtlich des Kanonenofens zu laufender Nummer 81 hat er einen Veräußerungspreis in Höhe von ca. 500,00 € bis 800,00 € ermittelt. Er hat sich dabei wiederum Recherchen im Internet bedient und sich davon leiten lassen, dass der Ofen einer Verwendung als Sammlerobjekt oder Schmuckstück dient. Das Gericht hat aufgrund der Preisspanne den zu erzielenden Wert des Ofens gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag i.H.v. 650,00 € geschätzt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten dargelegt, dass für den Kanonenofen Preise in Höhe von 1.200,00 €, wie auch die Klägerin angegeben hat, erzielt werden können. Dabei handelt es sich allerdings um intakte Öfen, die keine Beschädigungen aufweisen. Vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Ofen beschädigt ist, hat das Gericht den Wert des Ofens anhand des von dem Sachverständigen angegebenen Verkehrswertes geschätzt.

Die Einwände des Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen greifen nicht durch. Er wendet ein, der Sachverständige habe verkannt, dass der Verkehrswert der Wiederbeschaffungswert sei. Dies sei der Wert, der dem Aufwand entspreche, den ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Zweck der Wiederbeschaffung für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige den Wert ermittelt habe. Auch die Bewertung des Kanonenofens sei nicht nachvollziehbar.

Demgegenüber hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme dargelegt, dass er sich hinsichtlich der Wertermittlungen auf seine Erfahrung als Sachverständiger, insbesondere seiner Marktkenntnis über die üblichen Handelsspannen bezogen habe. Auch hat der Sachverständige die Frage nach dem Verkehrswert im Sinne des Wiederbeschaffungswertes beantwortet. Dies ist zutreffend, da sich bei Zerstörung oder Verlust einer Sache der zu leistende Schadensersatz nach dem Wiederbeschaffungswert bemisst (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 16). Die Ausführungen des Sachverständigen hierzu lassen nicht erkennen, dass er den Begriff verkannt haben könnte.

Da der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen beantwortet hat, war es aus Sicht der Kammer nicht mehr erforderlich, den Anregungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19.03.2014 durch weitere Beauftragung des Sachverständigen nachzugehen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 992, 823, 849, 246 BGB (siehe dazu BGH, Versäumnisurt. v. 26.11.2007 - II ZR 167/06; Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage, § 849 Rn. 1 f).

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine weiteren Schadensersatzansprüche, soweit sie Schadensersatz wegen der Nichtherausgabe von Gegenständen geltend macht. Dies gilt zunächst für den in Höhe von 564.935,00 € geltend gemachten Anspruch.

Hinsichtlich der Gegenstände mit den laufenden Nummern 2, 7, 16, 17, 18, 19, 25, 26, 27, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 45, 49, 50, 52, 54, 60, 64, 71, 73, 74, 75, 78, 79, 80, 82, 83, 96, 98, 101, 102, 103, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 113, 116, 118, 120, 121, 122, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 142, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 160, 162, 163, 164, 165, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 180, 181, 182, 184, 185, 187, 188, 189, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 198, 199, 200 und 201 hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese Gegenstände vorhanden gewesen sind.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 231 BGB. Die Klägerin legt nicht hinreichend substantiiert dar, dass sich die genannten Gegenstände zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte das Haus in Besitz genommen hat, (noch) in dem Haus befunden haben.

Der Bundesgerichtshof hat zur sog. "kalten Räumung" den Grundsatz aufgestellt, dass den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in verbotener Eigenmacht in Besitz nimmt, für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB trifft. Diese hat nicht nur zur Folge, dass der Vermieter die nachweislich in Obhut genommenen Gegenstände vollständig und in einem gegenüber dem Zustand bei Inobhutnahme nicht verschlechterten Zustand wieder herausgeben muss. Im Falle einer Unmöglichkeit der Herausgabe oder einer im Vergleich zum übernommenen Zustand nachweislich eingetretenen Verschlechterung der herauszugebenden Gegenstände hat er sich darüber hinaus zu entlasten, so dass ihn und nicht den Mieter insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, Urt. v. 14.07.2010 - VIII ZR 45/09; siehe auch Urt. v. 05.10.1989 - III ZR 126/88).

Im Streitfall ist eine Änderung der Darlegungs- und Beweislastverteilung jedoch nicht angezeigt. Der durch den Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz ist für vertragliche Schuldverhältnisse bzw. quasivertragliche Schuldverhältnisse wie dem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis aufgestellt worden. Diese kennzeichnen sich durch eine besondere Verbundenheit der Parteien, die durch die vertragliche Bindung gerade zum Ausdruck kommt. Vorliegend fehlt es an einer solchen engen Bindung der Parteien. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 29.04.2010, Az. 6 T 107/10, auf die sich die Klägerin beruft. In dieser Entscheidung haben die Beschwerdeführer die Räumung einer im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Wohnung im Wege der sog. "Berliner Räumung" verlangt. Dies entspricht nicht dem Streitfall. Ähnlich liegt der von der Klägerin zitierte Fall des LG Saarbrücken (Beschl. v. 23.08.2010 - 5 T 336/10).

Es obliegt daher der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass sich die genannten Gegenstände zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte Besitz an dem Haus erlangt hat, noch in selbigem befunden haben. Die Klägerin behauptet lediglich, dass sich die genannten Gegenstände zu dem Zeitpunkt in dem Haus befunden hätten, als der Beklagte es in Besitz genommen hat. Konkrete Anhaltspunkte für ihre Behauptung gibt es nicht. Soweit die Klägerin Fotografien zur Akte gereicht hat, bestätigen diese ihren Vortrag in zeitlicher Hinsicht nicht. Auch scheidet die durch die Klägerin angebotene Zeugeneinvernahme aus. Bevor das Gericht befugt ist, eine Beweiserhebung durchzuführen, bedarf es schlüssigen substantiierten Vorbringens der klagenden Partei, das erheblich bestritten worden ist. An dem erstgenannten Aspekt fehlt es.

Zweifel an dem Vortrag der Klägerin, die die Pflicht zur näheren Substantiierung entstehen lassen, entstehen bereits aus den eigenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2011 (Bl. 446 f. GA). Aus diesen Angaben folgt, dass das Haus längere Zeit unverschlossen gewesen ist und sich auch Unbefugte in dem Haus befunden haben müssen. Angesichts dieser Tatsache kann der bloße Beweisantritt, wonach ihr Sohn sich anlässlich der Begehung zwecks Einbaus einer Alarmanlage, von dem Vorhandensein aller Gegenstände überzeugt hat, nicht genügen. Denn insoweit erklärte sie auf dezidierte Befragung lediglich, dass dieser mit Herrn T "durch das ganze Haus gelaufen" sei. Wie sich der Sohn anlässlich einer solchen Begehung von dem Vorhandensein aller Gegenstände hätte überzeugen können, erschließt sich hingegen nicht, so dass dessen Vernehmung daher nicht geboten war. Hinzukommt, dass die Klägerin später die Klage in Bezug auf diverse Gegenstände zurückgenommen hat, die vor der Räumung des Hauses bereits von der Stadt gepfändet worden waren. Demgegenüber sollte der Sohn aber ursprünglich auch das Vorhandensein dieser Gegenstände bezeugen können. Schließlich hat der Beklagte Polizeiberichte vorgelegt (Bl. 82 ff AH 3), die einem Leerstand des Hauses, dessen Aufbruch durch das Vollstreckungsamt sowie eine aufgebrochene Tür für den Zeitraum 2007 - 2009 schildern. Soweit außerdem der Ehemann der Klägerin als Zeuge benannt wird, gilt das Vorgesagte erst recht, da es für diesen bereits an Anhaltspunkten dafür mangelt, woher er entsprechende Erkenntnisse über das Inventar des Hauses gewonnen haben könnte.

Hinsichtlich der Gegenstände mit den laufenden Nummern 43, 46, 53, 66, 70, 90, 95, 97, 190, 197, 204 und 205 hat die Klägerin zwar dargelegt, dass diese Gegenstände vorhanden gewesen sind, sie hat jedoch keine ausreichenden Grundlagen für eine Wertermittlung geliefert.

Das Gericht hatte mit Beschluss vom 10.11.2011 (Bl. 567 ff GA; dort unter I. 4. b) betreffend die Gegenstände mit der lfd. Nr. 190, 197, 204 und 205 der Klägerin aufgegeben, die dort genannten Gegenstände möglichst durch Vorlage von Lichtbildern aussagekräftig in individualisierender Weise näher zu beschreiben. Die Klägerin hat zwar Lichtbilder vorgelegt, diese sind jedoch nicht geeignet, das streitgegenständliche Objekt hinreichend zu individualisieren, so ist etwa noch nicht einmal der Name des Herstellers der Couchgarnitur bekannt. Aus diesem Grunde ist der klägerische Vortrag einer Beweiserhebung nicht zugänglich.

In Bezug auf die übrigen Gegenstände fehlt es auch nach dem Hinweis der Kammer unter Ziff. I. 4 a) des Beschlusses vom 10.11.2011 (Bl. 567 ff GA) an jeglichen Angaben, die eine Wertermittlung und selbst die Ermittlung eines Mindestschadens gem. § 287 ZPO ermöglichen würde.

Hinsichtlich des Gegenstandes mit der laufenden Nummer 69 vermag die Klägerin ebenfalls keinen Schadensersatz zu erlangen. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht Zahlung von 2.737,00 €, erst recht nicht einen Betrag in Höhe von 3.800,00 € (lfd. Nr. 69 ist nach Klagerücknahme über 2.737,00 € Teil des Hauptantrages und hier mit 3.800,00 € veranschlagt) verlangen. Die Klägerin hat einen Vertragsschluss mit den Eheleuten G über den streitgegenständlichen Tisch nicht hinreichend konkret vorgetragen. Die vorgelegte Anlage 3 zum Schriftsatz vom 24.06.2011 (Bl. 7 des AH 4) ist lediglich eine Rechnung über den Kauf eines Tisches, ohne dass daraus deutlich wird, dass es sich um den streitgegenständlichen Tisch mit der laufenden Nummer 69 des Anlagenkonvolutes handelt. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Vermögensschaden nicht dargelegt. Zwar kann ein Kaufpreis, der für den Rückkauf eines Gegenstandes aufgewandt wird, grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden im Rahmen eines Schadensersatzanspruches gegen denjenigen, der für die Tatsache, dass der Tisch zurückgekauft werden muss, verantwortlich ist, darstellen. Erforderlich ist allerdings, dass der Kaufpreis tatsächlich gezahlt worden ist, so dass eine Vermögenseinbuße vorhanden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht nur ein Anspruch auf Freistellung. Der als Anlage 3 zur Gerichtsakte (Bl. 7 des AH 4) gereichten Rechnung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Kaufpreis (vollständig) gezahlt worden ist, so dass ohnehin nur ein Anspruch auf Freistellung bestünde. Selbst Anhaltspunkte für die Schätzung eines Mindestschadens sind nicht vorhanden.

3.

Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.890,00 €.

Sie kann bezüglich der sechs Stühle zu dem Ensemble zu der laufenden Nummer 47 keinen Schadensersatz verlangen. Bei der laufenden Nummer 47 hat die Klägerin zwar das Vorhandensein eines Stuhles bei der Fa. W dargelegt. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass der Beklagte daran irgendeinen Besitz hatte. Bezüglich der weiteren Stühle lässt sich aus der Existenz dieses einen Stuhles nicht auf das Vorhandensein der weiteren fünf Stühle schließen.

Ebenso verhält es sich hinsichtlich der laufenden Nummer 86. Die Klägerin hat dargelegt, dass eine Wandleuchte vorhanden ist. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass auch die zweite Wandleuchte vorhanden war. Entsprechend vermag sie keinen Schadensersatz zu erlangen.

4.

Die Klägerin kann von dem Beklagten auch nicht die Zahlung von 2.409,10 € verlangen. Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag setzt sich aus drei einzelnen Beträgen, namentlich 500,00 €, 1.679,10 € und 230,00 € zusammen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage nicht dargetan.

So behauptet sie, dass sie regelmäßig einen Betrag in Höhe von 500,00 € in der Wohnung zurückgelassen habe, um Einbrecher milde zu stimmen und von Vandalismus abzuhalten. Die Klägerin trägt nur vor, dass sie "regelmäßig" einen Geldbetrag in Höhe von 500,00 € in der Wohnung auf dem Wohnzimmertisch zurückgelassen habe, ohne konkret vorzutragen, dass sie, als sie vor der Räumung das Haus verlassen hat, um Aufenthalt in dem Ferienhaus in N/Eifel zu nehmen, entsprechend verfahren ist. Sie bietet zwar das Zeugnis ihres Sohnes zum Beweis an, was allerdings einen bestimmten Sachvortrag nicht ersetzt. Weiter vermag die Klägerin nicht darzulegen, dass es der Beklagte gewesen ist, der das Geld - den Vortrag der Klägerin unterstellt - an sich genommen hat. Die Klägerin behauptet lediglich, es sei der Beklagte gewesen. Demgegenüber haben, wie bereits dargelegt, vor dem Beklagten bereits andere Personen das Haus betreten.

Die Klägerin kann von dem Beklagten auch nicht die Zahlung von 1.679,10 € verlangen. Der Betrag setzt sich aus jeweils 839,55 € an Kosten für die Jahre 2010 und 2011 zusammen, die dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin für die Erweiterung seiner Berufshaftpflichtversicherung entstanden sind und die dieser an die Klägerin weiterbelastet hat. Die Klägerin legt allerdings nicht dar, dass die Erweiterung der Berufshaftpflichtversicherung ihres Prozessbevollmächtigten gerade im Hinblick auf diesen Rechtsstreit erfolgt ist. Auf den erheblichen Einwand des Beklagten hat die Klägerin ihr Vorbringen nicht weiter substantiiert. Ferner hat die Klägerin auch die weitere diesbezügliche Klageerweiterung vom 10.09.2012 wegen der Rechnung über die Berufshaftpflichtversicherung mit Schriftsatz vom 07.11.2012 zurückgenommen.

Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zahlung von 230,00 €. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe eine Flasche mit ausländischen Münzen an sich genommen. Der Beklagte räumt die Existenz der Münzen ein, bestreitet jedoch sowohl den behaupteten Gesamtwert, als auch irgendwelche Münzen an sich genommen zu haben. Die Klägerin bleibt darlegungsfällig. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass sich in der Flasche Münzen im Gegenwert von 230,00 €, wie sie es mit dem Klageantrag geltend macht, befunden haben. In dem Schriftsatz vom 20.05.2011 trägt die Klägerin selbst vor, die Münzen hätten einen Wert von "etwa" 230,00 € gehabt. Es fehlt mithin bereits an konkretem Vortrag, welcher Gegenwert sich an Münzen in der Flasche befunden haben soll. Ferner legt die Klägerin nicht substantiiert dar, dass der Beklagte irgendwelche Münzen vereinnahmt hat. Selbst Anhaltspunkte für die Schätzung eines Mindestschadens sind nicht vorhanden.

5.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten schließlich keinen Anspruch auf Zahlung von 30.640,82 €.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht Zahlung von 803,25 € für die Rechnungen der Fa. Noltmann (= 505,75 € wegen Abholung bei Lager W + 297,50 € wegen Abholung bei Spedition P) verlangen. Zwar folgt der jeweilige Anspruch grundsätzlich aus §§ 992, 823 BGB, jedoch hat die Klägerin weder ihre Aktivlegitimation vorgetragen noch hat sie einen ihr durch Zahlung entstandenen Schaden dargelegt. Die als Anlagen 5 und 6 zum Schriftsatz vom 24.06.2011 (Bl. 9 und 10 des Anlagenheftes 4) zur Akte gereichten Rechnungen vom 17.05.2011 bzw. vom 16.06.2011 sind nicht auf die Klägerin, sondern auf ihren Sohn Q ausgestellt. Ferner ist nicht dargelegt, dass diese Rechnungen bezahlt worden sind.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht Zahlung von 29.337,07 € (= 14.220,50 € für die Schadensbeseitigung an den Gemälden und Rahmen + 15.116,57 € für die Schadensbeseitigung an den Möbeln) für Schadensbeseitigungsmaßnahmen verlangen. Aus dem Sachverständigengutachten des Sachverständigen Gielisch vom 08.05.2012 ergeben sich (zwar) Beschädigungen. Der Sachverständige hat gemäß Beweisbeschluss die Gegenstände untersucht, wobei er auch ein Bild "Strandlandschaft" begutachtet hat. Als Schadensursache hat er die Feststellung getroffen, dass die eingetretenen Schäden, wie er sie in dem Gutachten festgehalten hat, durch unsachgemäße Behandlung während des Transportes oder einer Lagerung verursacht worden sind; zum Entstehungszeitpunkt der Schäden vermochte er sich allerdings nicht zu äußern. Dementsprechend vermochte die Kammer der Klägerin keinen Schadensersatz zuzusprechen. Denn es fehlt an einem weitergehenden substantiierten Vortrag der Klägerin, dass die Beschädigungen erst zu einem solchen Zeitpunkt eingetreten sind, als die Gegenstände sich im Einflussbereich des Beklagten befanden und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben. Die Klägerin hat den Zustand vor der Inbesitznahme der Gegenstände durch den Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat nicht dargelegt, dass die Beschädigungen adäquatkausal durch den Beklagten herbeigeführt worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um Transport- und Lagerungsschäden handelt, weil die Klägerin die Gegenstände ebenfalls in die damalige Wohnung zu transportieren hatte. Auch aus dem zur Akte gereichten Rückgabebeleg, Anlage zum Schriftsatz vom 08.06.2012 (Bl. 682 ff GA), folgt nichts Gegenteiliges. Der Rückgabebeleg bescheinigt nicht den Zustand der zurückgegebenen Gegenstände. Die handschriftlichen Anmerkungen stehen dem nicht entgegen.

Die Klägern kann von dem Beklagten nicht Zahlung von 500,00 € verlangen. Die Klägerin begehrt diesen Betrag, weil ihr Prozessbevollmächtigter bei den Übergabeterminen anwesend war. Ein Gebührentatbestand oder eine Anspruchsgrundlage, auf deren Grundlage der Klägerin ein entsprechender Anspruch zustehen könnte, besteht nicht.

6.

Der Beklagte kann gegen Zahlungsansprüche der Klägerin im Wege der Hilfsaufrechnung mit Ansprüchen in Höhe von 265,00 € aufzurechnen.

Der Beklagte hat insgesamt mit Ansprüchen im Wert von 2.883,00 € die Hilfsaufrechnung erklärt. Dieser Betrag setzt sich aus zwei Forderungen zusammen.

Der Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB Ersatz von 265,00 € für die Beschädigung des Türschlosses verlangen. Der Beklagte hat ein neues Türschloss einbauen lassen, welches anschließend zerstört und wiederum ersetzt worden ist. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe dieses zerstört. Dem tritt die Klägerin nicht erheblich entgegen. Vielmehr trägt sie ja selbst vor, das Haus wegen des beabsichtigen Alarmanlageneinbaus betreten zu haben. § 242 BGB steht einer Anspruchsgeltendmachung nicht entgegen. Zwar hätte sich der Beklagte durch den Gerichtsvollzieher in den Besitz einweisen lassen müssen, jedoch berührt sein entsprechender Verstoß nicht sein Eigentum an dem Türschloss.

Der Beklagte kann von der Klägerin hingegen nicht Erstattung von Räumungskosten aus der Rechnung der Fa. W über 2.618,00 € verlangen. Die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677, 670 BGB liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die eigenmächtige Räumung ohne die Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprach. Ein Fall von § 679 BGB, wonach der entgegenstehende Wille ausnahmsweise unbeachtlich ist, liegt ebenfalls nicht vor. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn der Gerichtsvollzieher die Räumung durchgeführt hätte. Ferner scheidet ein Anspruch aus §§ 812, 818, 1004 BGB aus. Mangels des Vorliegens einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist der Anwendungsbereich der §§ 812 ff BGB nicht eröffnet. Es kann auf Grund des Vorstehenden dahinstehen, ob die Geltendmachung des Ersatzanspruches zudem als unzulässige Rechtsausübung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

7.

Die prozessuale Nebenentscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92, 91a und 269 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend hinsichtlich der Gegenstände zu den laufenden Nummern 1, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 21, 22, 23, 28, 29, 34, 40, 41, 44, 48, 51, 55, 56, 57, 58, 59, 61, 62, 65, 67, 68, 72, 76, 77, 84, 85, 87, 88, 89, 91, 92, 93, 94, 100, 104, 112, 114, 115, 117, 119, 123, 132, 139, 161, 166, 178 und 186 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Nach diesem wäre der Beklagte in der Hauptsache ohne das erledigende Ereignis, namentlich die Herausgabe, unterlegen gewesen, da er die Gegenstände an die Klägerin hätte herausgeben müssen. Es handelt sich um Gegenstände, die die Klägerin von dem Beklagten zurückerlangt hat. Gründe, die ausnahmsweise eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, bestehen nicht.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend hinsichtlich der Gegenstände zu den laufenden Nummern 47, 63, 86, 141, 143, 150 und 168 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Nach diesem wäre der Beklagte in der Hauptsache unterlegen gewesen. Er hätte die Gegenstände an die Klägerin herausgeben müssen. Gründe, die ausnahmsweise eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, bestehen nicht.

Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind dem Kläger (Widerkläger) die auf die Klagerücknahme entfallenden Kosten aufzuerlegen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie entschieden ist oder sie dem Beklagten (Widerbeklagten) aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Als "andere Gründe" kommen nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche oder eine Regelung in einem Vergleich in Betracht (BGH, Beschl. v. 14.06.2010 - II ZB 15/09; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Auflage, § 269 Rn. 15).

Von diesen Grundsätzen ausgehend waren hinsichtlich der seitens der Parteien erklärten teilweisen Klagerücknahmen folgende Kostenentscheidungen zu treffen:

Soweit die Klägerin die Klage bezüglich der Gegenstände zu den laufenden Nummern 6, 20, 24, 30, 159, 167, 179, 183, 202, 203 und 206 des Anlagenkonvolutes zurückgenommen hat, waren ihr die Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der Gegenstände zu diesen laufenden Nummern des Anlagenkonvoluts ist eine Pfändung durch andere Gläubiger erfolgt, so dass die Klage ohne die Klagerücknahme diesbezüglich mangels Passivlegitimation des Beklagten abzuweisen gewesen wäre.

Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 10.09.2012 hinsichtlich weiterer Kosten in Höhe von 839,55 € für die Erweiterung der Berufshaftpflichtversicherung ihres Prozessbevollmächtigten für das Jahr 2012 erweitert hatte, hat sie diese Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 07.11.2012 zurückgenommen. Dementsprechend waren ihr die Kosten aufzuerlegen.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.12.2011 (Bl. 624 GA) die Klage teilweise bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 2.737,00 € für den Tisch unter laufender Nummer 69 des Anlagenkonvoluts zurückgenommen hat, da ein solcher Anspruch bereits Teil des Hauptantrages war, hatte sie die Kosten zu tragen. Die Kammer hatte bereits darauf hingewiesen, dass dieser Antrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig gewesen ist.

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.06.2011 seine Hilfswiderklage über einen Betrag in Höhe von 2.883,00 € zurückgenommen hat, waren ihm gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 BGB die Kosten aufzuerlegen. Dieser Betrag setzt sich aus einem Betrag über 2.618,00 € sowie einem Betrag über 265,00 € zusammen.

Die prozessuale Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 844.175,00 €

(Es war von dem höchsten Streitwert auszugehen, da es zu Verminderungen des Streitwertes erst im Anschluss an den ersten Termin vor Gericht gekommen ist. Soweit es nachfolgend zu Klageerweiterungen gekommen ist, haben diese unter Berücksichtigung der Summe der jeweils maßgeblichen Sachanträge wertmäßig den oben genannten Streitwert nicht mehr überschritten.)