LG Bamberg, Endurteil vom 18.01.2016 - 2 O 343/15
Fundstelle
openJur 2018, 9401
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin - es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen, zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

"19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN

"+5% EXTRARABATT", ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Warengruppen aufzuführen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der klagende Verbraucherschutzverein erstrebt ein Unterlassungsgebot gegen die Beklagte, die mehrere Möbelhäuser betreibt.

Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein.

Im S5 Anzeiger, Nr. 28 vom 09.07.2014, schaltete die Beklagte auf Seite 7 eine Anzeige mit den Aussagen "19% MwSt. GESCHENKT AUF MÖBEL, KÜCHEN UND MATRATZEN + 5% EXTRARABAT", wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt.

Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Fußnoten angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren: "Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www....l...de/aktionsbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www...l...de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014." (Bl. 15 d.A.).

Auf der entsprechenden Internetseite der Beklagten war dann zu erfahren, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind: in den Filialen als "Bestpreis" gekennzeichnete Artikel, Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, Produkte der Abteilungen Wohnung Exklusiv, Junges Wohnen, Baby- und Kinderabteilung, Ambia Home und Garten sowie Produkte der Firmen Aeris, Aerlein by Metzeler, Anrei, b-collection, Bacher, Black Label by W. Schilling, Bosse, Calligaris, CS Schmal, D-Sign, Diamona Select, Die Hausmarke, Dieter Knoll, Ekornes, Fraubrunnen, Gaggenau, Göhring, Hasena, Henders+Hazel, Hülsta, Jensen, Joop! Living, Klöber, Leonardo Bad by Pelipal, Liebherr, Metropolis by Michalsky, Miele, Moll, Mondo, Multi Magic by Vilano, Musterring, Natuzzi, Nicol, Paschen, Pekodom, Rolf Benz, Roland Schmitt, Röwa, Schönbuch, SieMatic, Smedbo, Spectral, Team 7, Tempur, Valmondo, Witnova und WK Wohnen.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 mahnte der Kläger die Beklagte vergeblich ab und verlangte die Unterlassung der Anzeigenwerbung, soweit nicht die Angabe der Ausnahmen in der Anzeige selbst erfolgt.

Auf den, dem hiesigen Klageanträge im Wesentlichen entsprechenden Antrag des Klägers hat das Landgericht Bamberg am 11.08.2014 eine einstweilige Verfügung erlassen und mit Endurteil vom 24.10.2014 bestätigt (Az.: 2 O 344/14, Anlagen K 7 und 9). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG Bamberg mit Endurteil vom 18.02.2015 zurückgewiesen (Az.: 3 U 210/14, Anlage K 10).

Auf eine entsprechende Aufforderung mit Schreiben vom 17.06.2015 lehnte die Beklagte die Abgabe einer Abschlusserklärung ab.

Der Kläger ist unter anderem der Ansicht, dass die inkriminierte Werbung gegen das Transparenzgebot verstoße und irreführend sei (§§ 4 Nr. 4, 5 I 1, 2 Nr. 2 UWG).

Der Kläger beantragt mit der am 18.08.2015 eingereichten und am 16.09.2015 zugestellten Klage zu erkennen,

was zuerkannt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die streitgegenständliche Werbung für zulässig und bezieht sich hierzu auf verschiedene Entscheidungen des BGH und des EuGH, wobei sie behauptet, der BGH lasse sogar Werbung mit objektiv unzutreffenden Aussagen zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung in §§ 1 und 3 UWG sind die hier einschlägigen Normen des UWG als Verbraucherschutzgesetze gemäß § 2 I UKlaG anzusehen. Der Kläger ist als ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein auch anspruchsberechtigt (§ 3 I 1 Nr. 1 UKlaG).

2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 2 I 1, 3 I 1 Nr. 1, 4 UKlaG in Verbindung mit §§ 8 III Nr. 3, 3 I, 4 Nr. 4 UWG, weil die inkriminierte Werbung gegen das Transparenzgebot verstößt und deshalb unlauter ist. Denn die sehr umfangreichen Einschränkungen des in auffälliger Weise angekündigten Preisnachlasses sind nicht hinreichend deutlich nachvollziehbar, weil sie für die potentiellen Kunden erst ersichtlich werden, wenn diese mit geeigneten elektronischen Geräten über die angegebene Internetadresse eine Homepage aufgerufen und dort die nötigen Informationen gefunden haben (sog. Medienbruch).

Dies gilt vor allem deshalb, weil die Beklagte - auch im hiesigen Geschäftsbereich - unter Verwendung derartiger Anzeigen mit erheblicher Penetranz wirbt und sich dann vor Ort regelmäßig herausstellt, dass nahezu alle ernsthaft in Frage kommenden Artikel von einer der vielen Ausnahmen erfasst sind. Diese Ausnahmen müssen deshalb, wie es in früheren Anzeigen der Beklagten der Fall war, bereits in den Anzeigen selbst detailliert mit aufgeführt werden. Dass dies die beabsichtigte Anlockfunktion der Anzeigen auf ein vernünftiges Maß beschränkt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist von der Beklagten deshalb hinzunehmen.

Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständlichen Anpreisungen außerdem zum Teil falsch und irreführend sind. Denn die Beklagte "schenkt" den Kunden nicht die 19% Mehrwertsteuer. Vielmehr entsteht diese Steuer auf den bereits verminderten Preis und ist dann sehr wohl von den Kunden zu bezahlen.

Weitergehende Ausführungen sind zu den bisherigen Argumentationen der Beklagten nicht veranlasst. Denn über die hier streitgegenständliche Werbung ist bereits in dem Eilverfahren im Sinne des Klägers entschieden worden, und das Berufungsurteil ist rechtskräftig geworden. Das erkennende Gericht macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Bamberg in dessen Endurteil vom 18.02.2015 (Az.: 3 U 210/14, Anlage K 10) in vollem Umfange zu eigen, weil von ihnen abzugehen keine Veranlassung vorliegt.

Mit ihrem nun hier noch vorgebrachten Einwande, der BGH habe in seinem Urteil vom 18.12.2014 (Az.: I ZR 129/13, NJW 2015, 2263) sogar eine Werbung mit objektiv unzutreffenden Aussagen für zulässig gehalten, kann die Beklagte nicht zu einem Erfolge gelangen. Hierfür kann dahinstehen, wie eine solche Entscheidung mit dem eindeutigen, auf umfassenden Verbraucherschutz gerichteten Willen des Gesetzgebers in Einklang stehen soll. Jedenfalls ist diese Entscheidung nicht einschlägig, weil sie sich nicht mit dem hier maßgeblichen Transparenzgebot befasst, sondern ausschließlich mit dem Verbot irreführender Werbung (§§ 8 III Nr. 3, 5 I 2 Nr. 2 UWG). Auf dieses aber kommt es im gegebenen Falle nicht mehr an.

Zutreffend weist die Beklagte jetzt noch darauf hin, dass unter anderem die Vorschriften des §§ 4 und 5a UWG mit Wirkung vom 10.12.2015 neu gefasst worden sind. Hieraus lässt sich für die Beklagte aber nichts herleiten, weil damit im Ergebnis nicht das Schutzniveau des Gesetzes abgesenkt worden ist. Vielmehr wurde ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich der Wortlaut der Vorschriften den in der Richtlinie 2005/29 EG enthaltenen Regelungen angepasst.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

III.

Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 I, 40, 62, 63 II 1 GKG. Hierzu wird auf die Festsetzung aus dem Verfahren über die einstweilige Verfügung Bezug genommen (10.000,00 €) und davon ausgegangen, dass damit der Wert von 1/3 der Hauptsache festgesetzt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei ist es unerheblich, in welcher Höhe s i e das klägerische oder ihr eigenes Interesse beziffert.