BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 StR 625/17
Fundstelle
openJur 2018, 5217
  • Rkr:
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Juni 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, mehrerer Fälle des jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern begangenen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle B.II.3. und 4. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.

Das dagegen gerichtete, nach dem Wortlaut der Revisionsbegründungsschrift auf Verfahrensbeanstandungen und die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2017 ohne Erfolg. Näherer Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

1. Das Landgericht hat durch die Verwendung weniger einzelner, ursprünglich aus der englischen Sprache stammender Begriffe (wie "Blow-Job"

oder "Doggy-Style") bei der Wiedergabe der Aussagen der Nebenklägerin im Urteil nicht gegen § 184 GVG (i.V.m. § 267 Abs. 1 StPO) verstoßen. Dabei kann offenbleiben, ob die genannten Begriffe nicht ohnehin bereits in die deutsche Sprache übernommen worden sind, worauf der Generalbundesanwalt hinweist. Das aus § 184 GVG folgende Gebot, Urteile in deutscher Sprache sowie in verständlicher Form (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 RVs 13/10, NStZ-RR 2010, 348 mwN) abzufassen, wäre allenfalls dann verletzt, wenn das Urteil wegen der Verwendung fremdsprachlicher Begriffe nicht mehr die durch § 267 StPO vorgegebenen Inhalte in einer nachvollziehbaren Weise darstellt (vgl. zu dem entsprechenden Maßstab bei der Wirksamkeit einer englischsprachige Begriffe beinhaltenden Anklageschrift BGH, Urteil vom 9. November 2011 - 1 StR 302/11, NStZ 2012, 523, 525 Rn. 32 ff.). Das ist angesichts der umfassenden Beschreibung der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden sexuellen Handlungen des Angeklagten in deutscher Sprache offensichtlich nicht der Fall.

2. Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs Schutzbefohlener gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen B.II.3. und 4. der Urteilsgründe. Der Angeklagte hat die beiden Taten zu Lasten der zum Tatzeitpunkt unter 18-jährigen Nebenklägerin begangen, bei der es sich um den leiblichen Abkömmling einer Person, der Zeugin R. , handelt, mit der er in einer "lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft" gelebt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte im fraglichen Tatzeitraum lediglich noch an den Wochenenden regelmäßig in der im Übrigen von der geschädigten Nebenklägerin und ihrer Mutter bewohnten Wohnung gewohnt hat.

a) § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in seiner jetzt geltenden Fassung ist durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (49. StÄG) vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) eingeführt worden. Mit der Reform der genannten Vorschrift sollen ausweislich der Gesetzesmaterialien Lücken im strafrechtlichen Schutz von Jugendlichen im engsten sozialen Umfeld geschlossen werden, die daraus resultierten, dass nach vormaligem Recht lediglich Personen taugliche Täter sein konnten, die als Erwachsene Erziehungsverantwortung gegenüber dem später geschädigten Minderjährigen übernommen hatten (vgl. BT-Drucks. 18/2601 S. 26). Das konnte mit einer Privilegierung solcher Personen aus dem nahen sozialen Umfeld des Kindes bzw. Jugendlichen einhergehen, die einerseits wegen ihrer Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gerade keine Erziehungsaufgaben übernehmen, von denen aber andererseits Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger ausgehen, wie sie etwa in den von § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfassten Obhutsverhältnissen wegen der dortigen Über- und Unterordnung bestehen (siehe BT-Drucks. 18/2601 S. 15 und 26 mit Verweis auf Hörnle, Festschrift für Schöch, 2010, S. 401, 410).

Die jetzige, eine "eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft" fordernde Gesetzesfassung geht auf einen Vorschlag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages zurück (BT-Drucks. 18/3202 [neu] S. 9 re. Spalte und S. 26). Damit wurde erheblicher Kritik an der tatbestandlichen Weite des ursprünglichen Regierungsentwurfs Rechnung getragen, der - bei einer Schutzaltersgrenze von 16 Jahren - auf eine "häusliche Gemeinschaft" zwischen Opfer und Täter abgestellt hatte. Die Formulierung "eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft" mit einem leiblichen oder rechtlichen Elternteil des Opfers ist gewählt worden, weil es sich dabei um eine aus anderen Gesetzen, etwa in § 24b Abs. 3 Satz 3 EStG aber auch in § 20 Satz 1 SGB XII, bekannte Wendung handelt (BT-Drucks. 18/3202 [neu] S. 26; siehe auch Wolters in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 174 Rn. 27).

b) Die Auslegung der Wendung "eheähnliche" bzw. "lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft" orientiert sich ungeachtet unterschiedlicher Regelungszusammenhänge sowohl im Sozial- als auch im Steuerrecht (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 20 Rn. 8 mwN) grundsätzlich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur "eheähnlichen Gemeinschaft" (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264). Danach handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG aaO BVerfGE 87, 234, 264). Ausgehend vom Leitbild der ehelichen Gemeinschaft stellt das Bundesverfassungsgericht zudem darauf ab, dass die Partner auch der eheähnlichen Lebensgemeinschaft sich derart füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden (BVerfG aaO BVerfGE 87, 234, 265). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen lässt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen eine derartige Gemeinschaft sprechenden Indizien erkennen (vgl. BVerfG aaO BVerfGE 87, 234, 265; siehe auch Grube aaO SGB XII, § 20 Rn. 14 mwN; Groth in BeckOK-Sozialrecht, SGB XII, 47. Edit., § 20 Rn. 8).

Die vom Bundesverfassungsgericht zunächst für die eheähnliche Gemeinschaft entwickelten Kriterien finden auch auf die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft Anwendung. Denn nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Ehe einerseits und der eingetragenen Lebenspartnerschaft andererseits in vergleichbarer Weise um verbindlich gefasste Lebensformen, die in ihren Grundstrukturen nur wenige Unterschiede aufweisen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, 261 und vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 u.a., BVerfGE 133, 377, 413 f. Rn. 90). Für die diesen rechtlich geregelten Partnerschaften jeweils ähnlichen Lebensformen gilt dann nichts anderes.

c) Die Auslegung der an die eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften anknüpfenden sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften greifen zur Feststellung der Voraussetzungen auf weitgehend einheitliche Kriterien zurück (vgl. etwa Selder in Blümich, EStG, 139. Aufl., § 24b Rn. 19; Groth aaO SGB XII, § 20 Rn. 8-10; Grube aaO SGB XII, § 20 Rn. 13 f.; zum Einkommensteuerrecht siehe auch BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2017, BStBl. I, 2017, S. 1432 Rn. 12). Von indizieller Bedeutung ist insbesondere die Dauer des partnerschaftlichen Zusammenlebens, die Betreuung von Kindern im gemeinsamen Haushalt, von beiden Partnern eingegangene Verpflichtungen oder das Bestehen von Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen des Partners. Auch geschlechtliche Beziehungen sind ein wichtiges Indiz für solche Gemeinschaften, auch wenn das Vorliegen sexuellen Kontakts nicht deren notwendige Voraussetzung ist (Grube aaO SGB XII, § 20 Rn. 14 mwN).

d) Der Inhalt der nunmehr in § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB enthaltenen Wendung "eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft" richtet sich im Ausgangspunkt nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben. Dafür spricht nicht nur der mit § 20 Satz 1 SGB XII und § 24b Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmende Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die die bewusste Übernahme der aus anderen Teilrechtsgebieten bekannten Formulierung belegt (BT-Drucks. 18/3202 [neu] S. 26). Der Schutzzweck der Strafnorm legt ein dem Sozial- und Steuerrecht entsprechendes Verständnis der erfassten "Gemeinschaften" ebenfalls nahe. Insbesondere die für das Vorliegen von Ehe- oder Lebenspartnerschaftsähnlichkeit herangezogenen Indizien umschreiben eine Art des Zusammenlebens der (erwachsenen) Partner, die bezogen auf minderjährige Abkömmlinge wenigstens eines Partners gerade mit den Gefahren für die sexuelle Selbstbestimmung der Minderjährigen verbunden sein kann, die regelmäßig auch in den Fällen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB wegen der dortigen Obhutsverhältnisse mit Über- und Unterordnung (vgl. BT-Drucks. 18/2601, S. 15 mwN) sowie bei der leiblichen Abstammung und bei dem Stiefelternteil (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbs. StGB) vorhanden sind. Eine eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist daher ebenfalls eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Auf das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft kann insbesondere aus solchen Umständen geschlossen werden, die bereits für gleichlautende sozial- und steuerrechtliche Vorschriften als aussagekräftig anerkannt sind.

Angesichts der gefestigten Auslegung der entsprechenden Gesetzesfassung u.a. in § 20 Satz 1 SGB XII und § 24b Abs. 3 Satz 3 EStG bestehen an der inhaltlichen Bestimmtheit von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Zweifel.

e) Ausgehend von diesen Maßstäben weist die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den Fällen B.II.3. und 4. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler auf. Zu den beiden Tatzeitpunkten (einigen Wochen vor dem 23. August 2016 und etwa eine Woche vor dem genannten Tag) bestand zwischen der Mutter der geschädigten Nebenklägerin und dem Angeklagten noch eine "lebenspartnerschaftsähnliche Beziehung".

aa) Nach den Feststellungen gingen die Zeugin R. , die Mutter der Geschädigten, und der Angeklagte im Mai 2011 eine (auch intime) Beziehung ein. Kurze Zeit später zog er in die bis dahin allein von der Zeugin R. und ihrer Tochter bewohnte Wohnung ein. Nachdem der Angeklagte im Jahr 2012 seine Arbeitsstelle verloren hatte, kam die Zeugin allein für den Lebensunterhalt aller drei auf. Dem Angeklagten wurden von der Zeugin R. zwar keine Erziehungsaufgaben hinsichtlich der Geschädigten übertragen. Da er sich mit der Geschädigten aber gut verstand, zog ihn die Zeugin R. häufig als Vermittler bei nicht seltenen Differenzen zwischen ihr und ihrer Tochter hinzu.

Im Oktober 2015 kam es zunächst zu einer Trennung zwischen der Zeugin R. und dem Angeklagten. In der Folge bezog er einen Platz in einem Männerwohnheim. Diesen Platz behielt er auch bei, nachdem er sich mit der Zeugin wieder versöhnt hatte. In der Wohnung der Zeugin hielt er sich aber weiterhin an den Wochenenden auf. Er unterstützte sie bei den Wochenendeinkäufen und beim Haushalt, nahm die Mahlzeiten dort ein und übernachtete dort. Ausweislich der vom Landgericht rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten Aussagen der Zeugin kam es bis zur endgültigen Trennung am 24. August 2016 weiterhin zu geschlechtlichen Kontakten zwischen ihr und dem Angeklagten. Wie sich zudem aus den Feststellungen zu der Tat B.II.5. der Urteilsgründe ergibt, band die Zeugin R. den Angeklagten auch nach dem Oktober 2015 weiterhin in die Lösung von Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Tochter ein.

bb) Diese Feststellungen belegen eine "lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft" zwischen dem Angeklagten und der Zeugin R. nicht lediglich bis zu der vorübergehenden Trennung im Oktober 2015, sondern auch nach der Wiederaufnahme der Beziehung, die bis zum 24. August 2016 bestand.

Vor der genannten Trennung befanden sich beide nach den vom Landgericht zugrunde gelegten Lebensumständen in einer solchen Gemeinschaft. Diese drückt sich nicht nur in dem auf Dauer angelegten gemeinsamen Wohnen, sondern auch in der gemeinsamen tatsächlichen Führung des Haushalts und der vorhandenen geschlechtlichen Beziehung aus. Ersichtlich lag zudem eine gemeinsame Wirtschaftsführung vor, mag das Einkommen der Partnerschaft auch ganz überwiegend - der Angeklagte bezog lediglich Sozialhilfe in Höhe von 400 Euro monatlich (UA S. 8) - von der Zeugin erzielt worden sein. Das schließt angesichts entsprechender ökonomischer Verhältnisse auch in ehelichen und lebenspartnerschaftlichen Beziehungen eine Gemeinschaft im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus.

Nach der Versöhnung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin R. ist eine solche Gemeinschaft jedenfalls erneut begründet worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Lebensgemeinschaft lediglich noch an den Wochenenden ausgeübt wurde. Dabei bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein lediglich zeitweiliges räumliches Zusammenleben der Annahme einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft entgegenstehen würde. Angesichts des Lebenszuschnitts einer offenkundig erheblichen Zahl von Partnerschaften in der Rechtsform der Ehe oder der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft, bei dem die Partner aus unterschiedlichen Gründen lediglich zeitweilig tatsächlich räumlich zusammen wohnen, steht dieser Umstand nicht per se einer "eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft" entgegen. Die konkret festgestellten Verhältnisse der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin R. nach der Versöhnung gestatten jedenfalls die vom Landgericht getroffene Wertung. Mit Ausnahme der Dauer des Zusammenseins blieben die tatsächlichen Verhältnisse in der Beziehung unverändert, was sowohl in der gemeinsamen Haushaltsführung am Wochenende als auch in der fortgesetzten geschlechtlichen Beziehung Ausdruck findet. Darüber hinaus blieb der Angeklagte, bei rechtsgutbezogener Betrachtung des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB von Bedeutung, selbst insoweit in die Erziehung der Geschädigten eingebunden, als die Zeugin R. ihn weiterhin zur Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen ihr und ihrer Tochter heranzog. Damit bestand zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten bei Begehung der fraglichen Taten ein tatsächlicher sozialer Kontakt, obwohl ein solcher jedenfalls nach dem allein auf das Verhältnis des Täters zu der Mutter bzw. dem Vater des geschädigten Minderjährigen abstellenden Wortlaut der Vorschrift nicht vorausgesetzt ist (krit. gegenüber Letztgenanntem MünchKomm StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 174 Rn. 37; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 174 Rn. 10).

Richterin am Bundesgerichtshof Cirener befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.

Jäger Bellay Jäger Radtke Hohoff