BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16
Fundstelle
openJur 2018, 4078
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten und der Streithelferin werden das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2016 teilweise aufgehoben und das Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Köln vom 7. Oktober 2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihres Verdienstausfallschadens in den Jahren 2010 bis 2013 infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erhalten oder noch zu beanspruchen hat, und soweit der darüber hinausgehende Verdienstausfallschaden nicht durch Leistungen des Unfallbeteiligten T. B. oder der Streithelferin an die Klägerin ausgeglichen ist.

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte B. & Collegen ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Verdienstausfallschaden infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand zu ersetzen, soweit die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erhalten oder noch zu beanspruchen hat, und soweit der darüber hinausgehende Verdienstausfallschaden nicht durch Leistungen des Unfallbeteiligten T. B. oder der Streithelferin an die Klägerin ausgeglichen ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand einen etwaigen verbleibenden Rentenkürzungsschaden infolge des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 zu ersetzen, soweit die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu beanspruchen hat.

4. Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 26. Juni 2010 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StVG auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € beschränkt ist.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens - bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26. Juni 2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind.

Die am 21. Januar 1981 geborene Klägerin, die vor dem Unfall erwerbstätig war, ist seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig. Sie erhält deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen, die die Streithelferin auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht hat, auf 91.202,73 € beziffert hat. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 zu erstatten, einschließlich des Rentenausfalls nach Erreichen der Altersgrenze.

Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilurteil festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 dem Grunde nach gerechtfertigt ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin hat das Oberlandesgericht das Urteil im Wesentlichen bestätigt, klargestellt, dass die festgestellte Ersatzpflicht auch den Rentenausfall erfasst und - nur insoweit den Rechtsmitteln stattgebend - weiter festgestellt, dass der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € beschränkt ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagte vollständige, die Streithelferin teilweise Klageabweisung.

Gründe

A.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in VersR 2017, 969 veröffentlicht ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aus § 7 Abs. 1, §§ 11, 12 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Motorrads auch insoweit, als sie von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Schadensereignisses kongruente Sozialleistungen beanspruchen kann. Der Anspruch gegen ihren Ehemann als Halter des Motorrads und damit auch der akzessorische Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer seien in diesem Umfang wegen des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch der Klägerin gegen den Fahrer des Pkw und die Streithelferin auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, soweit letzterer kongruente Sozialleistungen zu erbringen habe. Ansprüche eines Gläubigers gegen Gesamtschuldner könnten durchaus unterschiedliche Schicksale erleiden, so dass auch nur in Bezug auf einen Schuldner ein Forderungsübergang erfolgen könne. Die für § 86 Abs. 3 VVG erfolgte Umwandlung des Familienprivilegs von einem Anspruchsübergangs- in einen Regressausschluss lasse sich angesichts der unverändert gebliebenen Regelung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X trotz der gemeinsamen Zweckrichtung beider Normen nicht auf § 116 SGB X übertragen. Auch ergebe sich keine Kürzung des Anspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann und die Beklagte aus der Figur des gestörten Gesamtschuldverhältnisses. Der Inanspruchnahme der Beklagten stehe nicht entgegen, dass die Klägerin de facto wirtschaftlich bereichert werde, weil sie daneben die Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers erhalte; diese müsse sie sich auch nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Nach derzeitiger Gesetzeslage belasse das Familienprivileg dem Geschädigten die Dispositionsfreiheit darüber, ob er Ansprüche gegen Familienangehörige realisiere oder nicht. Im Innenausgleich zwischen den Schädigern gemäß § 426 BGB ergäben sich keine unangemessenen Folgen.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG sei die Haftung der Beklagten auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € beschränkt, da der Ehemann der Klägerin nur aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG hafte. Der Erstattungsanspruch der Klägerin sei zeitlich nicht auf ihre hypothetische Lebensarbeitszeit begrenzt, da die Klägerin bereits in erster Instanz geltend gemacht habe, dass sich ab ihrem fiktiven Eintritt in die Verrentung unfallbedingt ein Rentenschaden ergeben werde; dieser sei vom Feststellungsantrag ebenfalls erfasst.

B.

Die Revisionen sind teilweise begründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatzleistungen auf ihren Verdienstausfall bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur insoweit verlangen, als sie von einem Sozialversicherungsträger (hier: gesetzliche Rentenversicherung) infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung keine kongruenten Leistungen erhalten oder noch zu beanspruchen hat. Zum Ersatz des darüber hinausgehenden Verdienstausfallschadens ist die Beklagte der Klägerin insoweit nicht verpflichtet, als dieser durch Ersatzleistungen seitens des Fahrers des unfallgegnerischen Pkw oder der Streithelferin als dessen Versicherer an die Klägerin ausgeglichen ist.

1. Die Klägerin ist als Beifahrerin bei dem Betrieb des Motorrads, dessen alleiniger Halter nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Ehemann der Klägerin war, an ihrem Körper und ihrer Gesundheit verletzt worden. Sie hat daher gegen ihren Ehemann (im Folgenden: angehöriger Schädiger) gemäß § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Schadens, der gemäß § 11 Satz 1 StVG den Vermögensnachteil erfasst, den die Klägerin dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung ihre Erwerbsfähigkeit aufgehoben ist, und der für die Zukunft gemäß § 13 Abs. 1 StVG durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG kann sie diesen Anspruch direkt gegen die Beklagte als Pflichthaftpflichtversicherer ihres Ehemanns geltend machen. Dabei ist der von der Beklagten der Klägerin zu erstattende Gesamtschaden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 StVG auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. € beschränkt.

2. Soweit der Sozialversicherungsträger der Klägerin infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung keine oder keine kongruenten Sozialleistungen zu erbringen hat, ein Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X also nicht erfolgt ist, steht die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung dieses Teils ihres Verdienstausfallschadens außer Frage. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin (noch) nicht vorgetragen hat, in welchem Umfang sie Sozialleistungen bezieht. Denn nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gleicht die von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Rente den Verdienstausfallschaden jedenfalls nicht in voller Höhe aus, sondern erfasst selbst nach dem Vortrag der Beklagten nur ca. zwei Drittel des letzten Nettoeinkommens der Klägerin. Hinsichtlich des Teils des Verdienstausfallschadens, der durch die von dem Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nicht abgedeckt ist, haften der Klägerin sowohl der Fahrer des unfallgegnerischen Pkw (im Folgenden: Fremdschädiger) als auch der angehörige Schädiger als Gesamtschuldner. Dasselbe gilt für deren Versicherer, also die Streithelferin und die Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1978 - VI ZR 166/76, VersR 1978, 843, 844 f.; Beckmann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 48 mwN; Schneider in Langheid/Wandt, MüKo VVG, 2. Aufl., § 115 Rn. 24). Dies hat zur Folge, dass bereits erfolgte Leistungen der Streithelferin an die Klägerin auf diesen Teil des Verdienstausfallschadens - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang 51.500 € - gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Beklagte wirken, die Klägerin die Beklagte also insoweit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Zudem haben etwaige Leistungen des Fremdschädigers an die Klägerin gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB befreiende Wirkung für den angehörigen Schädiger mit der Folge, dass insoweit dessen Haftpflicht gegenüber der Klägerin entfällt und die Beklagte nicht mehr zur Leistung an die Klägerin verpflichtet ist. Die diesbezüglichen Beschränkungen der Verpflichtung der Beklagten bedürfen, um Bindungswirkung zu entfalten, der Erwähnung im Grund- und Teilurteil.

3. Die Klägerin ist der Beklagten gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als sie im Hinblick auf ihren Verdienstausfall Schadensersatzleistungen verlangt, die mit den ihr vom Sozialversicherungsträger infolge der unfallbedingten Erwerbsminderung zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang ihrer diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aufgrund des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.

a) Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X knüpft an die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers an, aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen zu müssen, die mit dem vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind (Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 21; vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287 f.). Die Zession soll bewirken, dass der Sozialversicherungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Versicherungsleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 12; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 21; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f.; vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 288).

Gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Dieses Familienprivileg fand sich zunächst nur in § 67 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrag (RGBl. S. 263; VVG aF). Eine entsprechende Bestimmung fehlte im Sozialversicherungsrecht, solange der den Regress ermöglichende Forderungsübergang in § 1542 RVO geregelt war. Mit § 116 Abs. 6 SGB X, der für Schadensfälle ab dem 30. Juni 1983 gilt, hat der Gesetzgeber für den Bereich des Sozialgesetzbuchs die schon zuvor entwickelte Rechtsprechung des erkennenden Senats normiert, wonach der Forderungsübergang bei allenfalls fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung in § 67 Abs. 2 VVG aF für alle Zweige der Sozialversicherung ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 9 f. mwN; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 11; vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 mit Hinweis auf BT-Drucks. 9/95 S. 28).

Sinn und Zweck des Familienprivilegs ist es, zu verhindern, dass der Geschädigte, der Sozialleistungen bezieht, durch einen Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Geschädigte im Ergebnis das, was er mit der einen Hand vom Sozialversicherungsträger erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 9 mwN; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 10 mwN).

b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (Senatsurteile vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257; jeweils mwN; zum Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialhilfeträger hingegen Senatsurteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192). Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur (Lemcke, RuS 2001, 114 mwN; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 263 f.; s. auch Nachweise im Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 112) fest. Zwar erscheint weder der Familienfrieden gefährdet noch die Familie als Wirtschaftseinheit (unmittelbar) belastet, wenn wirtschaftlich nicht der schädigende Familienangehörige, sondern dessen Haftpflichtversicherer den Schaden auszugleichen hat (Halfmeier/Schnitzler, VersR 2002, 11, 12 f.; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 263). Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen. Der Direktanspruch hat keine selbständige Bedeutung, sondern dient der Sicherung der Forderung des Geschädigten und ist deshalb in seinem Bestand und in seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 111 mwN). Der Senat sieht sich nach wie vor angesichts der klaren Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht legitimiert, etwa im Wege einer teleologischen Reduktion den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer von dem Familienprivileg auszunehmen, dem Geschädigten so den Direktanspruch zu entziehen und dem Sozialversicherungsträger einen Rückgriff gegen den Haftpflichtversicherer zu ermöglichen.

c) Verbleiben die Schadensersatzforderung gegen den Familienangehörigen und der Direktanspruch gegen dessen Versicherer bei dem Geschädigten, so steht es diesem frei, ob er seinen Anspruch geltend macht oder nicht. Der Gesetzgeber mag davon ausgegangen sein, dass der Geschädigte auf die Geltendmachung seines Anspruchs gegen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen zur Wahrung des Familienfriedens und zum Schutz des Familienbudgets regelmäßig verzichtet. Indem er aber die Forderung dem Geschädigten belassen hat, hat er diesem die Entscheidungsfreiheit überlassen, die Forderung dennoch gegen den Angehörigen oder - unter Vermeidung etwaiger Belastungen innerhalb der Familie - einen etwaigen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X schützt nach seiner derzeitigen Ausgestaltung die wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Geschädigten; eine Entlastung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten ist nicht bezweckt. Der Geschädigte kann daher auf den Schutz verzichten. Die sich nach Auffassung der Revision der Beklagten in der Praxis nicht selten ergebende Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Familienangehörigen auch in Fällen, in denen - anders als hier - ein Haftpflichtversicherungsschutz nicht besteht, hat der Gesetzgeber mit der Regelung, dass der Geschädigte Anspruchsinhaber bleibt, in Kauf genommen.

Verzichtet der Geschädigte auf den mit dem Familienprivileg bezweckten Schutz und nimmt er den Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch, so findet eine Vorteilsausgleichung im Hinblick darauf, dass der Geschädigte zugleich kongruente Leistungen von dem Sozialversicherungsträger erhält, nicht statt (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 113). Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die gerade im Hinblick auf eine besondere Situation des Geschädigten erbracht werden, in die er durch das schädigende Ereignis geraten ist, sollen nach ihrem Sinn und Zweck nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zugute kommen (Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, aaO, unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB).

Dies kann zur Folge haben, dass der Geschädigte kongruente Leistungen sowohl von dem Sozialversicherungsträger als auch von dem angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer erhält, er insoweit also doppelt entschädigt wird. Auch dies ist eine Konsequenz des Familienprivilegs, wie es in § 67 Abs. 2 VVG aF ausgestaltet war und in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X noch ausgestaltet ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 114).

Entgegen der Auffassung der Revision der Streithelferin verringern die Leistungen, die der Sozialversicherungsträger infolge des Unfalls an die Klägerin erbringt, weder den von den Schädigern zu ersetzenden Schaden noch entfalten sie Erfüllungswirkung für die Schädiger und deren Versicherer. Zwischen dem Sozialversicherungsträger und den Schädigern besteht kein Gesamtschuldverhältnis, da es insoweit an der erforderlichen Gleichstufigkeit der Verpflichtungen fehlt (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 21; vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05, VersR 2007, 198 Rn. 17 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1997 - X ZR 157/96, BGHZ 137, 76, 82; vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, 319). Wie sich schon aus der Zielrichtung des § 116 Abs. 1 SGB X ergibt, ist der Sozialversicherungsträger nur zum vorläufigen Eintreten verpflichtet, während die nach Deliktsrecht (oder nach dem Recht der Gefährdungshaftung) Verantwortlichen den Schaden endgültig tragen sollen.

d) Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs zwischenzeitlich nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hat, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsinhalts des § 86 Abs. 3 VVG nF auf § 116 Abs. 6 SGB X im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), in Kraft getreten am 1. Januar 2008, wurde anstelle des Ausschlusses des Forderungsübergangs, wie er in § 67 Abs. 2 VVG aF vorgesehen war, ein Regressausschluss eingeführt (s. Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3945 S. 82). Gemäß § 86 Abs. 3 VVG nF geht die Forderung des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, nun gemäß § 86 Abs. 1 VVG nF auf den Versicherer über, der Versicherer kann aber den Übergang - außer in Fällen der vorsätzlichen Schadensverursachung - nicht geltend machen. Dem Sinn und Zweck des Familienprivilegs wird nach wie vor dadurch entsprochen, dass zum Schutz des Geschädigten der Versicherer bei dem Schädiger, der mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, keinen Rückgriff nehmen kann. Anders als nach § 67 Abs. 2 VVG aF verliert aber der Geschädigte seinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger und damit auch einen etwaigen Direktanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherer (vgl. Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3945 S. 82). Da die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten nun auch unter Haushaltsangehörigen ausgeschlossen ist, stellt sich die Frage eines Vorteilsausgleichs nicht, zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten kann es nicht kommen.

Diese für das Versicherungsvertragsgesetz erfolgte Änderung von einem Ausschluss des Forderungsübergangs hin zu einem Ausschluss des Regresses hat der Gesetzgeber trotz der bekannten und im Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99 (BGHZ 146, 108 ff.) gerade für diesen Bereich dargestellten Konsequenzen nicht auf § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X erstreckt. Der vorherige Gleichlauf zwischen § 67 Abs. 2 VVG aF und § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 18 mit Verweis auf BVerfGE 127, 263, 266 f. mwN) wurde mit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes in diesem Punkt aufgegeben. Zwar besteht nach wie vor ein Gleichlauf insoweit, als mit der Legalzession in § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 Abs. 1 VVG nF einerseits und dem Angehörigenprivileg in § 116 Abs. 6 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG nF andererseits derselben Interessenlage Rechnung getragen und derselbe Zweck erreicht werden soll (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 20 f.; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 11 f.). Auch ist bezogen auf den persönlichen Anwendungsbereich die mit § 86 Abs. 3 VVG nF erfolgte Wandlung von einem Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg angesichts des gesellschaftlichen Wandels durch die Rechtsprechung des Senats im Rahmen des § 116 Abs. 6 SGB X insoweit nachvollzogen worden, als dieser zumindest in analoger Anwendung nunmehr auch nichteheliche Lebenspartner erfasst (Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 18). Hinsichtlich der Wirkungen des Familienprivilegs (Ausschluss des Forderungsübergangs oder des Regresses), mit denen sich der Senat in den von der Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Senatsurteilen vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10 (BGHZ 190, 131) und vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12 (BGHZ 196, 122) nicht zu befassen hatte, hat der Gesetzgeber aber den auch insoweit zuvor bestehenden Gleichlauf aufgegeben, indem er sich allein für eine diesbezügliche Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes entschieden hat. Mit der Annahme eines Forderungsübergangs auch im Rahmen des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X entgegen dem Wortlaut der Regelung, wonach ein solcher Übergang ausdrücklich "ausgeschlossen" ist, und entgegen den unterschiedlichen gesetzgeberischen Entwicklungen im Versicherungsvertragsrecht einerseits und dem Sozialversicherungsrecht andererseits würde der Senat die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Ob die sich aus § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ergebende Gefahr einer doppelten Entschädigung des durch einen Familienangehörigen verletzten sozialversicherten Geschädigten und seine damit verbundene Bevorzugung gegenüber privat versicherten oder durch nicht angehörige Schädiger verletzten Geschädigten verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, muss für den vorliegenden Fall nicht erörtert werden. Denn hier führt das Vorhandensein eines Fremdschädigers, der für den Unfall allein verantwortlich ist und dem Sozialversicherungsträger gegenüber voll haftet, dazu, dass eine solche doppelte Entschädigung ausbleibt (s. dazu sogleich 4.).

4. Die Geltendmachung des der Klägerin nach den obigen Ausführungen zustehenden Anspruchs stellt sich insoweit als treuwidrig dar, als die Klägerin mit der Durchsetzung ihres auf kongruente Leistungen gerichteten Anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer des angehörigen Schädigers den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem letztlich vollumfänglich haftenden Fremdschädiger und dessen Haftpflichtversicherer zum Erlöschen bringt (§ 242 BGB). Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist aus diesem Grund auf Null reduziert.

Anders als in dem dem Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/00 (BGHZ 146, 108) zugrunde liegenden Fall ist hier ein zusätzlicher Schädiger vorhanden, der dem Sozialversicherungsträger gegenüber vollumfänglich verantwortlich ist. Das führt infolge der Vorschrift des § 116 Abs. 1 und 6 SGB X zu verschiedenen Schuldverhältnissen zwischen den vier Beteiligten - Geschädigter, angehöriger Schädiger, Sozialversicherungsträger und Fremdschädi- ger -, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entsprechend anwendbar sind.

In der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation hat die Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des kongruenten Verdienstausfallschadens durch die Klägerin gegenüber dem angehörigen Schädiger zur Folge, dass die Klägerin diesen Schaden - zunächst - doppelt ersetzt erhält und zugleich den Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den letztlich vollumfänglich verantwortlichen Fremdschädiger zum Erlöschen bringt. Damit geht die durch den doppelten Ersatz des Verdienstausfallschadens entstehende Bereicherung der Klägerin unmittelbar zu Lasten des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft. Das erfordert entsprechend § 430 BGB einen Ausgleich zwischen den beiden Gläubigern - der Klägerin und dem Sozialversicherungsträger - dahin, dass die Klägerin diese Bereicherung an den Sozialversicherungsträger hinauszugeben hat.

Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren einen Anspruch geltend, der ihr zwar formal zusteht, der ihr aber eine nur vorübergehende Bereicherung verschafft, die sie ohnehin wieder herauszugeben hätte, während sie gleichzeitig in der Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X zum Ausdruck kommende beachtliche Interessen des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft verletzt. Das stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 1984 - VIII ZR 316/82, BGHZ 90, 198, 205; vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 Rn. 14).

Im Einzelnen:

a) Haftet aufgrund eines schadenstiftenden Ereignisses neben dem angehörigen Schädiger ein Fremdschädiger für denselben kongruenten Schaden, so sind auf die - infolge der Regelungen des § 116 Abs. 1 und des § 116 Abs. 6 SGB X zwischen verschiedenen Beteiligten entstehenden - Schuldverhältnisse einzelne Regelungen der Gesamtschuldnerschaft und Gesamtgläubigerschaft entsprechend anwendbar.

aa) Während die Forderung gegen den angehörigen Schädiger gemäß § 116 Abs. 6 SGB X beim Geschädigten verbleibt, geht dessen Forderung gegen den Fremdschädiger auf Schadensersatzleistungen, die mit den vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind, gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger über. Der Übergang erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses (s. nur Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 9 mwN). Dennoch ist die Forderung gegen den Fremdschädiger ebenso wie diejenige gegen den angehörigen Schädiger in der Person des Geschädigten entstanden, anderenfalls es keine Forderung gegen den Fremdschädiger gäbe, die auf den Sozialversicherungsträger übergehen könnte. Damit bestand für eine - keinen realen Zeitraum abbildende - logische Sekunde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigen Schädiger und Fremdschädiger (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 190 f.; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 233). Beide waren für diese logische Sekunde auf gleicher Stufe zum Ersatz auch der mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers kongruenten Schadensersatzleistungen in der Weise verpflichtet, dass jeder die ganze Leistung an den Geschädigten zu erbringen hatte, der Geschädigte sie aber nur einmal verlangen konnte. Nach dieser logischen Sekunde gehen die Forderungen gegen die beiden Schädiger - und damit auch die akzessorischen Direktansprüche gegen deren Versicherer - unterschiedliche Wege. Dies ist rechtlich möglich. Auf ein und dieselbe Leistung gerichtete, gesamtschuldnerisch verbundene Forderungen können, wie sich aus § 425 BGB ergibt, unterschiedliche Schicksale haben, etwa dadurch, dass der Gläubiger nur die Forderung gegen einen der Gesamtschuldner abtritt. Ob die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen nur einen der Gesamtschuldner ohne Zustimmung der übrigen Gesamtschuldner zulässig ist, ist umstritten (dafür Schleswig-Holsteinisches OLG, WM 1998, 2057; Kreße in BeckOGK, BGB, Stand 1. Mai 2017, § 425 Rn. 72 f.; dagegen: OLG Hamm, NJW-RR 1998, 486; OLG Nürnberg, NZG 2002, 874, 876; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 425 Rn. 9). Der Übergang einer Forderung gegen einen (Fremd-)Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich hingegen kraft Gesetzes und ohne weitere Voraussetzungen auch dann, wenn es einen weiteren Schädiger gibt, dem gegenüber der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 6 SGB X ausgeschlossen ist. Die Annahme der Revision der Beklagten, die Klägerin verliere aufgrund des gemäß § 116 Abs. 1 SGB X erfolgten Forderungsübergangs ihre auf kongruente Leistungen gerichtete Forderung, trifft nur im Verhältnis zum Fremdschädiger, gemäß § 116 Abs. 6 SGB X aber nicht im Verhältnis zum angehörigen Schädiger zu.

bb) Da im Wege der Legalzession des § 116 Abs. 1 SGB X die Forderung des Geschädigten gegen den Fremdschädiger grundsätzlich unverändert, das heißt genauso, wie sie dem Geschädigten zustand, auf den Sozialversicherungsträger übergeht, bleiben auch die Besonderheiten - Privilegierungen und Belastungen - aus dem Schuldverhältnis, aus dem die Forderung stammt, bei ihrem Übergang bewahrt (vgl. §§ 412, 404 BGB und dazu Senatsurteile vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 18; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81, VersR 1984, 136, 137; Schneider in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 73 Rn. 43; v. Koppenfels-Spies, Die cessio legis, 2006, S. 159, 172 f., 183 f.). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Forderung in der Hand des Sozialversicherungsträgers nunmehr eine andere Funktion erfüllt, nämlich die des Ausgleichs für die von ihm erbrachten Sozialleistungen (v. Koppenfels-Spies, aaO, S. 166, 184). Auch wenn die Forderung gegen den Fremdschädiger auf den Sozialversicherungsträger übergeht, behält sie deshalb eine gesamtschuldähnliche Verbundenheit mit der Forderung des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger.

cc) Die Folge ist, dass Schuldverhältnisse auf zwei Seiten entstehen, an denen personenverschiedene Gläubiger und Schuldner (einerseits Geschädigter und angehöriger Schädiger; andererseits Sozialversicherungsträger und Fremdschädiger) beteiligt sind, die aber - soweit die gesamtschuldähnliche Verbundenheit reicht - Merkmale der Gesamtschuldnerschaft und der Gesamtgläubigerschaft aufweisen (Kreße in BeckOGK, BGB, Stand 1. Mai 2017, § 425 Rn. 72, spricht insoweit von einer "beschränkten Gesamtgläubigerschaft"). Jeder Gläubiger kann grundsätzlich die ganze Leistung fordern (vgl. § 428 Satz 1 BGB), wobei sich allerdings jeder nur an "seinen" Schuldner wenden darf; jeder Schuldner muss grundsätzlich die ganze Leistung bewirken (vgl. § 421 Satz 1 BGB), wobei er nur noch an "seinen" Gläubiger leisten darf. Die Leistung kann aber insgesamt nur einmal gefordert werden (vgl. § 421 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB), sie muss insgesamt nur einmal bewirkt werden (vgl. § 428 Satz 1 BGB). In den Innenverhältnissen ist sodann ein Ausgleich zwischen den Schuldnern (angehöriger Schädiger und Fremdschädiger) bzw. zwischen den Versicherern entsprechend § 426 BGB oder § 17 Abs. 1 StVG und zwischen den Gläubigern (Geschädigter und Sozialversicherungsträger) entsprechend § 430 BGB möglich.

Der Annahme eines gesamtgläubigerähnlichen Verhältnisses zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger steht entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht das Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 275/78 (VersR 1980, 1072) entgegen, wonach eine Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungsträger und Schadensversicherer, auf den die Forderung nach § 67 VVG aF übergeht, nicht besteht. Das dort angeführte Argument, dass die Forderung auf den Schadensversicherer erst zu einem späteren Zeitpunkt übergehe, eine Gesamtgläubigerschaft aber nur bei gleichzeitigem Rechtsübergang eintreten könne, greift hier schon deshalb nicht, weil die auf dieselbe Leistung gerichteten Forderungen gegen den Fremdschädiger einerseits und gegen den angehörigen Schädiger andererseits zum selben Zeitpunkt - dem des Unfallereignisses - kraft Gesetzes (§ 116 Abs. 1 und 6 SGB X)

unterschiedlichen Gläubigern zugeordnet wurden. Mit einer solchen Fallgestaltung befasst sich auch nicht das von der Revision der Beklagten weiter zitierte Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 (VersR 2009, 230 Rn. 12), wonach eine bereits auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Forderung des Geschädigten bei einer später erfolgenden Leistung seines Arbeitgebers nicht kraft Gesetzes auf diesen übergehen kann.

Dass das mit dem Forderungsübergang entstehende Schuldverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Fremdschädiger nicht isoliert von der Schuld des angehörigen Schädigers betrachtet werden kann, hat der Senat im Übrigen bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68 (BGHZ 54, 256) ausgesprochen. Danach kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat (s. dazu unten b) aa)).

b) Im vorliegenden Fall ist die Forderung der Klägerin gegen den angehörigen Schuldner in vollem Umfang gesamtschuldähnlich mit der Forderung des Sozialversicherungsträgers gegen den Fremdschädiger verbunden. Jede Leistung der Beklagten an die Klägerin hat daher Erfüllungswirkung zugunsten der Streithelferin und des Fremdschädigers. Die daraus resultierende Benachteiligung des Sozialversicherungsträgers ist analog § 430 BGB auszugleichen.

aa) Der Fremdschädiger haftet vorliegend dem Sozialversicherungsträger nach den im vorgenannten Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68 (aaO) aufgestellten Grundsätzen in voller Höhe, weil er im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden allein zu tragen hat. Aber auch die Haftung des angehörigen Schädigers gegenüber der Klägerin ist - auch wenn er im Innenverhältnis zum Fremdschädiger für den Schaden nicht einzustehen hat - weder nach den in dem Senatsurteil genannten Grundsätzen noch sonst nach den Grundsätzen des "gestörten Gesamtschuldverhältnisses" beschränkt. Dort beruht die Beschränkung der Haftung des nicht privilegierten Zweitschädigers auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des Erstschädigers nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen, die Privilegierung des Erstschädigers also zu Lasten des Zweitschädigers ausschlagen zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 259; vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13, BGHZ 203, 224 Rn. 19). Diese Erwägungen kommen vorliegend nur zur Anwendung, wenn der Sozialversicherungsträger den Fremdschädiger oder die Streithelferin in Anspruch nimmt, nicht aber, wenn die Klägerin den angehörigen Schädiger oder die Beklagte in Anspruch nimmt. Denn der Fremdschädiger ist der Klägerin gegenüber nicht durch eine Haftungsfreistellung privilegiert. Vielmehr hätte er der Klägerin im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses voll gehaftet. Der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X führt zwar dazu, dass die Forderung im Umfang kongruenter Leistungen gegen den Fremdschädiger nunmehr nicht mehr von der Klägerin, sondern ausschließlich von dem Sozialversicherungsträger geltend gemacht werden kann. Dies dient aber nicht dem Schutz des Fremdschädigers, sondern hat den Zweck, dem Sozialversicherungsträger eine Regressmöglichkeit bei dem für den Schaden Verantwortlichen zu verschaffen. Dem Sinn und Zweck des Forderungsübergangs liefe es demnach auch nicht zuwider, wenn der angehörige Schädiger nach Leistung an die Klägerin im Innenausgleich Regress bei dem Fremdschädiger nähme.

Damit ist die (nur gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG der Höhe nach beschränkte) Forderung der Klägerin gegen den angehörigen Schuldner in vollem Umfang gesamtschuldähnlich mit der Forderung des Sozialversicherungsträgers gegen den Fremdschädiger verbunden.

bb) Die entsprechende Anwendung der für das Gesamtschuldverhältnis geltenden Regelungen führt dazu, dass etwaige im Hinblick auf den Forderungsübergang gem. § 116 Abs. 1 SGB X für den Fremdschädiger bereits erbrachte Leistungen der Streithelferin an den Sozialversicherungsträger im Verhältnis der Beklagten gegenüber der Klägerin entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB befreiend wirken, der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte also entsprechend gekürzt ist. Leistet umgekehrt, wie mit der Klage verlangt, die Beklagte an die Klägerin, hat ihre Leistung auch im Verhältnis der Streithelferin zum Sozialversicherungsträger entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB Erfüllungswirkung. Da die Beklagte damit die Schadensersatzpflicht ihres Versicherungsnehmers - des angehörigen Schädigers - gegenüber der Klägerin aus § 7 Abs. 1 StVG erfüllt (Beckmann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 115 Rn. 50 mwN), befreit diese dem angehörigen Schädiger zuzurechnende Erfüllungsleistung zudem den Fremdschädiger analog § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger.

Dies hat zur Folge, dass im Umfang der Leistung der Beklagten an die Klägerin der Sozialversicherungsträger keinen Rückgriff mehr auf Fremdschädigerseite nehmen kann, um Ausgleich für die Rentenzahlungen, die er an die Klägerin zu erbringen hat, zu erhalten. Der auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (iVm § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) erfährt aufgrund der befreienden Wirkung der Leistung der Beklagten zugunsten der Streithelferin und (mittelbar) zugunsten des Fremdschädigers eine Kürzung, ohne dass dies eine Rechtfertigung im Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X findet.

cc) Der Ausgleich hierfür ist im Innenverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und der Klägerin unter entsprechender Anwendung des § 430 BGB, der die Ausgleichungspflicht unter Gesamtgläubigern regelt, herbeizuführen.

(1) Einem Ausgleich analog § 430 BGB stehen entgegen der Annahme der Revision der Beklagten weder die sozialversicherungsrechtlichen Regeln zur Verweigerung oder Rückforderung von Rentenleistungen, um die es hier nicht geht, noch die Bestimmung des § 116 Abs. 7 SGB X entgegen, die den Fall betrifft, dass der Fremdschädiger statt an den Sozialversicherungsträger an den Geschädigten geleistet hat. Vielmehr sind, da die Forderung gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger so übergeht, wie sie zivilrechtlich ausgestaltet ist, neben den sozialversicherungsrechtlichen auch die zivilrechtlichen Auswirkungen dieses Forderungsübergangs in den Blick zu nehmen.

(2) Der Umfang eines Ausgleichungsanspruchs analog § 430 BGB im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 1 und 6 SGB X bestimmt sich danach, inwieweit der Sozialversicherungsträger infolge der Leistung von Seiten des angehörigen Schädigers an den Geschädigten seinen Anspruch gegenüber dem Fremdschädiger verliert und daher nicht, wie in § 116 Abs. 1 SGB X bei Vorhandensein eines Fremdschädigers vorgesehen, Ausgleich für seine Rentenzahlungen an den Geschädigten erhält. Denn mit dieser Benachteiligung des Sozialversicherungsträgers korrespondiert unmittelbar die Bereicherung des Geschädigten, der mit der Inanspruchnahme des angehörigen Schädigers für ein und denselben Schaden zusätzlich zu den Leistungen des Sozialversicherungsträgers einen weiteren Schadensausgleich erlangt. Dies wird nur im Außenverhältnis zum angehörigen Schädiger im Hinblick darauf, dass die Leistungen des Sozialversicherungsträgers den Schädiger nicht entlasten sollen, als Konsequenz - und nicht etwa wegen Sinn und Zweck - des Familienprivilegs hingenommen (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2000 - VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108, 113 f.). Tritt aber auf Schuldnerseite ein Fremdschädiger hinzu und geht die Bereicherung des Geschädigten durch Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers unmittelbar zu Lasten des auf Gläubigerseite hinzugetretenen Sozialversicherungsträgers, so hat ein Ausgleich analog § 430 BGB im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger in Höhe der Benachteiligung des Sozialversicherungsträgers stattzufinden. Dabei beschränkt sich die Benachteiligung des Sozialversicherungsträgers auf den Umfang der gesamtschuldähnlichen Verbundenheit der Forderungen, da nur insoweit eine Erfüllungswirkung analog § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB zugunsten des Fremdschädigers eintreten kann. Würden die Schädiger im Innenverhältnis zueinander anteilig haften, so dass der Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Fremdschädiger von vornherein entsprechend beschränkt wäre (Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256), so dürfte demnach der Geschädigte von den Leistungen seitens des angehörigen Schädigers das behalten, was dieser im Innenverhältnis zum Fremdschädiger zu tragen hat. Wäre die Haftung des Fremdschädigers gemäß § 12 StVG auf einen Höchstbetrag beschränkt, so dürfte der Geschädigte einen etwaigen Differenzbetrag zu dem kongruenten Gesamtschaden behalten.

(3) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin sämtliche kongruente Leistungen, die sie von der Beklagten erhält, analog § 430 BGB an den Sozialversicherungsträger abzuführen hat. Denn die Bereicherung, die sie durch Inanspruchnahme der Beklagten als Versicherer desjenigen Schädigers erlangt, der im Innenverhältnis zwischen den Schädigern für den Unfall nicht einzustehen hat, geht unmittelbar und in vollem Umfang zu Lasten des Sozialversicherungsträgers. Dieser kann für die an die Klägerin zu erbringenden Rentenzahlungen in Höhe der Leistungen der Beklagten an die Klägerin keinen Ausgleich mehr bei dem Fremdschädiger nehmen, der im Innenverhältnis allein für den Unfall einzustehen hat und dem Sozialversicherungsträger gegenüber unbeschränkt gehaftet hätte.

c) In dieser besonderen, in den Regelungen des § 116 Abs. 1, Abs. 6 SGB X begründeten Fallgestaltung sind der Ausübung des dem Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer formal zustehenden Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Grenzen gesetzt. Sein Anspruch beschränkt sich auf das, was er bei einem Erhalt der Leistungen von dieser Seite analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte. Die Geltendmachung des darüber hinausgehenden Anspruchs ist rechtsmissbräuchlich, weil sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ohne dass ihr ein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352; vom 3. März 2004 - VIII ZR 124/03, NJW 2004, 1797 Rn. 14).

Dabei bedarf der sozialversicherungsrechtliche Gedanke des § 116 Abs. 1 SGB X besonderer Berücksichtigung, wonach der Sozialversicherungsträger Ausgleich für die von ihm erbrachten Sozialleistungen bei dem (nicht privilegierten) Schädiger bzw. dessen Versicherer erhalten soll, also bei demjenigen, der für den Eintritt des Versicherungsfalls verantwortlich ist. Dieser Weg würde ihm im Umfang der Leistungen seitens des angehörigen Schädigers, die zugunsten des Fremdschädigers Erfüllungswirkung haben, versperrt. Er müsste sich nun, anders als in § 116 Abs. 1 SGB X vorgesehen, an den Geschädigten und Empfänger der Sozialleistungen halten. Zugleich würde er das Ausfallrisiko tragen, das typischerweise auf Seiten des Geschädigten - gerade bei schwerwiegenden Verletzungen wie im vorliegenden Fall - deutlich höher ist als auf Seiten des pflichthaftpflichtversicherten Fremdschädigers. Erhielte in einem

"Wettlauf der Gläubiger" der Geschädigte die Leistung von Seiten des angehörigen Schädigers, bevor die Fremdschädigerseite an den Sozialversicherungsträger geleistet hat, so hätte letzterer das Nachsehen. Demgegenüber ist der Geschädigte nicht schutzwürdig. Er würde mit der Leistung seitens des angehörigen Schädigers - oder unter Wahrung des Familienfriedens und des Familienbudgets seitens des Versicherers - doppelt entschädigt und damit eine Bereicherung erlangen, die zu Lasten des Sozialversicherungsträgers ginge und die er daher an diesen abführen müsste. Es ist aber nicht Sinn und Zweck des § 116 Abs. 6 SGB X, dem Geschädigten auch nur vorübergehend eine Bereicherung zu verschaffen, die zu Lasten der Gemeinschaft der Sozialversicherten geht. All dies rechtfertigt es ausnahmsweise, den Anspruch des Geschädigten gemäß § 242 BGB von vornherein auf das zu reduzieren, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.

Da die Klägerin vorliegend aus den unter b) cc) (3) genannten Gründen von den mit der Klage begehrten kongruenten Leistungen der Beklagten nichts behalten dürfte, ist ihr diesbezüglicher Anspruch auf Null reduziert.

II.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Rentenkürzungsschadens zu, der über den Rentenverkürzungsschaden hinausgeht (sog. verbleibender Rentenkürzungsschaden). Soweit die Klägerin bezogen auf den verbleibenden Rentenkürzungsschaden keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers beanspruchen kann, ist der auch auf Ersatz des Rentenausfalls gerichtete Feststellungsantrag der Klägerin begründet.

1. Zu dem gemäß § 11 Satz 1 StVG zu ersetzenden Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung die Erwerbsfähigkeit aufgehoben ist, gehört auch ein unfallbedingter Ausfall oder eine unfallbedingte Minderung der Altersrente als Fortsetzung des Verdienstausfallschadens. Der Nachteil allerdings, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mehr abgeführt werden, so dass die Möglichkeit einer späteren Rentenverkürzung besteht, wird durch den Anspruch des Versicherten gegen den Schädiger auf Ersatz von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ausgeglichen, der gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2015 - VI ZR 416/14, VersR 2015, 1140 Rn. 9; vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 8; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 12; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; jeweils mwN). Für die Geltendmachung dieses sogenannten Rentenverkürzungsschadens (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 664/15, VersR 2017, 557 Rn. 5) würde es somit an der Aktivlegitimation des Verletzten, hier der Klägerin, fehlen. Insbesondere findet auf den Forderungsübergang gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X keine Anwendung (Senatsurteil vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287 ff.).

2. Auch wenn der Schädiger die Beiträge zur Rentenversicherung ersetzt, schließt dies jedoch nicht aus, dass ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden verbleibt, nämlich dann, wenn der Versicherte nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Altersrente im Vergleich zu seiner Vermögenssituation ohne den Verkehrsunfall hinnehmen muss (Senatsurteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 664/15, VersR 2017, 557 Rn. 5 f.). Ein solcher Anspruch auf Ersatz des verbleibenden Rentenkürzungsschadens geht nicht nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger über (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 664/15, VersR 2017, 557 Rn. 13). Ein Übergang des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger im Hinblick auf die etwaige Verpflichtung zur Erbringung unfallbedingter Leistungen, die mit dem verbleibenden Rentenkürzungsschaden sachlich und zeitlich kongruent sind (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 664/15, VersR 2017, 557 Rn. 9, 15 ff.), ist wegen des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SBG X ausgeschlossen. Da allerdings ein etwaiger diesbezüglicher Anspruch der Klägerin gegen den Fremdschädiger in dem Umfang, in dem ein Sozialversicherungsträger diesbezügliche kongruente Leistungen zu erbringen hat, gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist, ist aus denselben Erwägungen, wie sie für den Verdienstausfallschaden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ausgeführt worden sind (s. oben I. 4.), der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch insoweit auf Null reduziert.

3. Sollte es zu einem verbleibenden Rentenkürzungsschaden kommen, für den die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu beanspruchen hat, könnte sie diesen von der Beklagten erstattet verlangen. Die auf Ersatz des Rentenausfalls gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Umfang trotz des Umstandes begründet, dass derzeit ungewiss ist, ob es nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu einem solchen Rentenkürzungsschaden kommen wird, und sich insoweit derzeit möglicherweise nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit feststellen lässt.

a) Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteile vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708, 709 mwN; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432). Der Senat hat aber bereits Zweifel an der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründetheitselements jedenfalls für den Fall geäußert, dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 184/96, VersR 1997, 1508, 1509 für mögliche Spätfolgen nach schweren Verletzungen). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiellrechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind; von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die Entstehung des Anspruchs also nicht ab. Die Leistungspflicht soll bei künftige Schäden erfassenden Feststellungsklagen deshalb nur für den Fall festgestellt werden, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt (vgl. von Gerlach, VersR 2000, 525, 532). Da dementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32).

b) Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Begründetheit des vorliegenden Feststellungsantrags nicht darauf an, ob der Eintritt eines verbleibenden Rentenkürzungsschadens, für den die Klägerin keine kongruenten Sozialleistungen beanspruchen kann, wahrscheinlich ist. Die Klägerin ist in einem durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgut verletzt worden, woraus schon gegenwärtig ein Verdienstausfallschaden resultiert, für den die Beklagte teilweise einzustehen hat.

Galke Wellner von Pentz Roloff Müller Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 07.10.2015 - 2 O 277/14 -

OLG Köln, Entscheidung vom 01.09.2016 - 15 U 179/15 -