1. Für Teilaufpflasterungen der Fahrbahn in einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bedarf der Träger der Straßenbaulast keiner Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs 1 Nr 8 StVO vom Verbot des § 32 Abs 1 StVO, Verkehrshindernisse auf der Straße zu bringen.
2. Der Verkehrsteilnehmer darf in einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht darauf vertrauen, die Höchstgeschwindigkeit gefahrlos ausnutzen zu können. Daher ist es dem Träger der Straßenbaulast rechtlich nicht verwehrt, die Straße dergestalt teilweise aufzupflastern, daß auch für übliche Serienkraftfahrzeuge des Befahren nur mit einer geringeren als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahrlos möglich ist. Dies gilt erst recht dann, wenn durch Zeichen 112 StVO ("Unebene Fahrbahn") auf die Teilaufpflasterung hingewiesen wird.
Am 12.3.1987 beschloß der Gemeinderat der Beklagten in Durchführung des "Teilrahmenplans M Höhe" ihrer Stadtentwicklungsplanung, in mehreren Straßen des betreffenden Gebiets, darunter der L- und der S-straße, Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung zu treffen. Vorgesehen wurden die Festsetzung einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie die Verengung von Fahrbahnen, die Anbringung von Aufpflasterungen und Schwellen, Baumpflanzungen, Markierungen für alternierendes Parken und die Anbringung der dazu gehörenden Beschilderung. Der Gemeinderatsbeschluß wurde alsbald in die Tat umgesetzt. Das Ordnungsamt der Beklagten ordnete die Anbringung der Zeichen 274.1 und 274.2 sowie der Zeichen 112 StVO an (Verfügung vom 13.3.1987).
Auf entsprechende Anfrage des Klägers vom 27.4.1989 teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 30.5.1989 mit, das städtische Ordnungsamt als Straßenverkehrsbehörde habe für die Umgestaltung der Fahrbahn eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt, Verkehrshindernisse auf die Fahrbahn zu bringen.
Am 13.6.1989 beantragte der Kläger, die Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 in Verb. mit § 32 Abs. 1 StVO zur Errichtung von Verkehrshindernissen auf der S- und Lstraße zu widerrufen und die Verkehrshindernisse (Schwellen) zu beseitigen. Er bezweifelte das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung, deren Erteilung er für erforderlich hält. Für die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen könne rechtmäßigerweise eine Genehmigung nicht erteilt werden. Denn die Beklagte habe Schwellen verwendet, die den Verkehr gefährdeten, zumindest aber erschwerten. In der S und Lstraße lägen keine sogenannten fahrdynamischen Schwellen, wie sie das Innenministerium Baden-Württemberg für zulässig halte. Die von der Beklagten verlegten Schwellen seien geeignet, Kraftfahrzeuge selbst dann zu beschädigen, wenn sie die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einhielten. Dies gelte erst recht in Notlagen, die es gebieten könnten, gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen zu verstoßen. Der Kläger regte an, die Maßnahmen durch die "Mobile Verkehrssicherheitskommission" des Innenministeriums Baden-Württemberg begutachten zu lassen.
Am 26.9.1989 wurden die Aufpflasterungen in der Süd- und der Lerchenstraße von einer Kommission begutachtet, welcher der Verkehrsingenieur Dr. ... vom Innenministerium Baden-Württemberg sowie Vertreter der Landespolizeidirektion Stuttgart I, der Polizeidirektion ..., des Polizeireviers ... und des Regierungspräsidiums ... angehörten. Außerdem nahmen Vertreter der Beklagten an dem Ortstermin teil. Das über die Verkehrsschau gefertigte Protokoll spricht von Aufpflasterungen. Aufgrund von Fahrbahnunebenheiten weisen sie -- abweichend vom Plan -- an mehreren Stellen Höhen zwischen 8 und 10 cm, an zwei Stellen zwischen 10 und 15 cm auf. Diese Mehrhöhe werde durch einen vorgesetzten Asphaltkeil mit einer Länge von 50 -- 100 cm ausgeglichen. Es sei nicht ganz auszuschließen, daß unter ungünstigen Bedingungen (starke Beladung, schlechte Federung, geringe Bodenfreiheit von Fahrzeugen) von diesen überhöhten Aufpflasterungen Gefahren ausgehen könnten. Es wurde deshalb empfohlen, bei den mehr als 10 cm hohen Aufpflasterungen einen Asphaltkeil von 4 -- 5 m Länge anzubringen.
Den Empfehlungen ist die Beklagte inzwischen nachgekommen.
Am 31.10.1989 hat der Kläger gegen die Ausnahmegenehmigung Widerspruch eingelegt und erneut beantragt, die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen. Er wiederholte seine Auffassung, daß die Schwellen bzw. Aufpflasterungen Verkehrshindernisse seien, die in unzulässiger Weise in Rechte anderer eingriffen. Die von der Beklagten eingebauten Schwellen entsprächen nicht den Empfehlungen. Es gebe bessere Möglichkeiten, die Kraftfahrer zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen zu bewegen. Bei der Kommission, die die Schwellen begutachtet habe, habe es sich nicht um die "Mobile Verkehrssicherheitskommission" des Innenministeriums gehandelt. Sie sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Als B Bürger befahre er die S und die Lstraße sowohl beruflich als auch privat häufig und fühle sich durch die Verkehrshindernisse belästigt.
Nachdem das Regierungspräsidium ... in seinem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 23.2.1990 die Auffassung vertreten hatte, daß die Aufpflasterungen keine Verkehrshindernisse seien, sondern eine zulässige Straßenbaumaßnahme des kommunalen Straßenbaulastträgers, hat der Kläger -- ohne eine Widerspruchsentscheidung abzuwarten -- am 8.2.1990 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und Bekräftigung seines Standpunktes sein Begehren weiterverfolgt hat. Nach Erörterung der Sachdienlichkeit der zunächst gestellten Anträge hat er in der mündlichen Verhandlung beantragt, die in der L-straße und der S-straße in B eingebauten Verkehrshindernisse (Schwellen, Aufpflasterungen, Teilaufpflasterungen) innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zu beseitigen, hilfsweise, die vom städtischen Ordnungsamt der Beklagten mündlich erteilte Ausnahmegenehmigung für den Einbau der genannten Verkehrshindernisse aufzuheben.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hält es für fraglich, ob derartige Aufpflasterungen überhaupt Hindernisse gemäß § 32 Abs. 1 StVO seien. Die Fahrbahn sei lediglich entsprechend den Empfehlungen des HUK-Verbandes und der Forschungsgesellschaft Straßen- und Verkehrswesen umgestaltet worden, ohne daß hierdurch der Verkehr bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gefährdet oder erschwert werde. Jedenfalls sei die vorsorglich mündlich erteilte Ausnahmegenehmigung rechtmäßig.
Mit Urteil vom 17.7.1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der auf Beseitigung der Aufpflasterungen gerichtete Hauptantrag sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Beseitigung der Aufpflasterung stelle einen Realakt dar, die der Kläger bei der Beklagten erfolglos beantragt habe. Die Klage sei nicht begründet, da der Kläger durch die von der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast durchgeführten Fahrbahnveränderungen nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Die Straßenbaulast bestehe als öffentliche Aufgabe ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit. Die Vorschriften des StrG über die Straßenbaulast entfalteten keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Verkehrsteilnehmer müsse sich mit den aus der Beschaffenheit der Straße herrührenden Beschränkungen abfinden. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Verletzung der in Baden-Württemberg als hoheitliche Amtspflicht ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht berufen. Sie begründe nämlich lediglich privatrechtliche Haftungsansprüche. Auch das in Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit gebe keinen Anspruch auf Beseitigung der Aufpflasterungen. Es könne dahingestellt bleiben, ob bei einem Befahren der Schwellen mit 30 km/h oder auch mit 15 km/h eine Gesundheitsbeeinträchtigung von Autofahrern allgemein oder bei besonderer Empfindlichkeit zu befürchten sei, denn der Kläger kenne die Verkehrshindernisse und könne seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend einrichten. Bei Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit sei für den Kläger auch bei Benutzung des Kleinwagens seiner Ehefrau eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen. Ob für andere Verkehrsteilnehmer eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten sei, sei unerheblich. Der Kläger könne sich nicht zum Sachwalter der Allgemeinheit machen. Entsprechendes gelte, soweit der Kläger behaupte, die Aufpflasterungen führten zu vermehrtem Verkehrslärm und stärkerer Umweltverschmutzung. Der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die der Straßenbauverwaltung mündlich erteilte Ausnahmegenehmigung stelle sich aus der Sicht des Klägers lediglich als ein Internum dar. Abgesehen davon sei die Kammer der Auffassung, daß die Aufpflasterungen den Tatbestand von § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllten. Die Aufpflasterungen dienten nämlich nicht verkehrsfremden Zwecken.
Gegen das ihm am 17.8.1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.8.1990 Berufung eingelegt.
Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 1990 -- 10 K 361/90 -- zu ändern und
1. die von der Beklagten mündlich erteilte Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO für den Einbau von Verkehrshindernissen (Schwellen, Aufpflasterungen, Teilaufpflasterungen) in der Lstraße und in der S-straße in B aufzuheben,
hilfsweise, festzustellen, daß die von der Beklagten eingebauten Verkehrshindernisse einer vorherigen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO von der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO bedurft hätten,
2. die Beklagte zu verurteilen, die in der L-straße und in der S-straße in B eingebauten Verkehrshindernisse (Schwellen, Aufpflasterungen, Teilaufpflasterungen) innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu beseitigen.
Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil nehme zu Unrecht an, daß die "Mobile Verkehrssicherheitskommission" des Innenministeriums die Aufpflasterungen in B begutachtet habe. Dies treffe deshalb nicht zu, weil die Kommission nicht mit den in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift genannten Bediensteten des Innenministeriums besetzt gewesen sei. Weiter verkenne das Urteil, daß der Kläger eigene Rechte geltend mache, wenn er behauptet und unter Beweis gestellt habe, daß die betreffenden Verkehrshindernisse eine schlimme Umweltverschmutzung zur Folge hätten. Diese treffe nicht nur die Anlieger, sondern auch deren Besucher und alle Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß oder mit einem Fahrzeug auf den genannten Straßen und in ihrer Umgebung bewegten. Der Kläger halte sich besuchsweise öfters in diesen Straßen auf. Unrichtig sei ferner die Feststellung, daß die mündlich erteilte Ausnahmegenehmigung ein Internum darstelle, das gegenüber dem Kläger nicht eigenständig in Erscheinung getreten sei. Vielmehr stelle die angefochtene Ausnahmegenehmigung die einzige Rechtsgrundlage für die Straßenbaubehörde dar, die Verkehrshindernisse einzubauen. Sofern eine Ausnahmegenehmigung nicht vorliege, seien die Verkehrshindernisse ohne Rechtsgrund eingebaut worden. Geradezu absurd sei es, wenn man von den Verkehrshindernissen als straßenbaulichen Gestaltungselementen spreche. Die Beratungsstelle für Schadensverhütung des HUK-Verbandes, die den neuesten Stand der Erkenntnisse berücksichtige, empfehle für 8 -- 10 cm hohe Teilaufpflasterungen eine 1 m lange Rampe, für 5 -- 7 cm hohe Plateaupflasterungen Rampen von 20 -- 35 cm. Das Institut für Kraftfahrwesen der Technischen Hochschule Aachen empfehle bei einer Aufpflasterung von 10 cm eine Rampenlänge von 75 cm und bei einer Aufpflasterung von 12 cm eine Rampenlänge von mindestens 1 m für den Pkw-Verkehr. Dort, wo Rettungswagen verkehren müßten, was für die S und die Lstraße zutreffe, werde bei einer Aufpflasterung von 10 cm Höhe eine Rampenlänge von 2 m und bei einer Aufpflasterung von 12 cm eine Rampenlänge von 3 m für erforderlich gehalten. Damit stehe fest, daß die von der Beklagten geschaffenen Verkehrshindernisse auch den modernen Erkenntnissen des Verkehrsingenieurwesens bei weitem nicht entsprächen. Ferner beeinträchtige die Beklagte den Kläger zu Unrecht in der Nutzung des ihm zugute kommenden Gemeingebrauchs. Zwar sei es richtig, daß der Verkehrsteilnehmer sich mit den aus der Beschaffenheit der Straße herrührenden Beschränkungen abfinden müsse. Dies gelte aber nicht, wenn die Straßenbaubehörde willkürlich Hindernisse einbaue, die ein Befahren mit der von der Behörde zugelassenen Höchstgeschwindigkeit unmöglich machten. Die inzwischen erfolgte Aufbringung eines Asphaltkeiles von 4 -- 5 m Länge an einem Teil der Aufpflasterungen sei nicht geeignet, auch nur eine nennenswerte Verbesserung zu bringen. Der steile Neigungswinkel der Rampen bleibe nach wie vor erhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrem bisherigen Standpunkt fest, daß die Aufpflasterungen rechtlich nicht zu beanstanden seien und den anerkannten Regeln des Straßenbaus und den einschlägigen Empfehlungen entsprächen.
Dem Senat haben die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vorgelegen, außerdem Teil I des Endberichts des Instituts für Kraftfahrwesen der Technischen Hochschule Aachen über die "Sicherheitsüberprüfung von Schwellen und Aufpflasterungen in Stadtstraßen" vom April 1989, Nr. 1 der Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadensverhütung "Verkehrsberuhigung in Wohnbereichen" des HUK-Verbandes der Autoversicherer sowie Nr. 8 der Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadensverhütung "Tempo 30-Zonen" des Verbandes der Autoversicherer vom März 1990. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.
Außerdem hat die Beklagte das Ergebnis von "Höhenmessungen zum Bestand der Aufpflasterungen" in der S-straße und L-straße sowie dazu gehörende Planzeichnungen vorgelegt, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber auch bei Berücksichtigung des geänderten Berufungsantrags, auf den sich die Beklagte rügelos eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO), keinen Erfolg.
1. Der erste als Untätigkeitsklage statthafte Hauptantrag des Klägers, die von der Beklagten mündlich erteilte Ausnahmegenehmigung von der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO für den Einbau von Aufpflasterungen in der L- und in der S-straße in B aufzuheben, ist unzulässig. Zwar geht der Senat davon aus, daß eine Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde. Die Beklagte hat dies in ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 30.5.1989 erklärt; Gegenteiliges ist nicht ersichtlich. Die Tatsache, daß die Ausnahmegenehmigung in mündlicher Form erteilt wurde, ändert nichts am Vorliegen der Begriffsmerkmale eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 LVwVfG. § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG bestimmt, daß ein Verwaltungsakt auch mündlich erlassen werden kann. Jedoch fehlen die Sachurteilsvoraussetzungen deshalb, weil der Kläger zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Ausnahmegenehmigung nicht befugt ist. Er kann nicht, wie § 42 Abs. 2 VwGO dies verlangt, geltend machen, durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Ausnahmegenehmigung wurde von der Beklagten, die Große Kreisstadt ist und mithin die Zuständigkeit hierfür besitzt (vgl. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 LVG), als untere Straßenverkehrsbehörde erteilt, und zwar an sich selbst als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft, nämlich als Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen (vgl. § 44 StrG), zu denen die S- und die Lstraße unstreitig gehören. Angesichts dieses Sachverhalts erscheint es nicht möglich, daß durch diese Ausnahmegenehmigung in Rechte des Klägers eingegriffen wird. Es handelt sich -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat -- für den Kläger um ein Internum ohne Außenwirkung. Die Genehmigung enthält die Erlaubnis für den Straßenbaulastträger, die betreffenden Straßen in bestimmter Weise baulich umzugestalten. Die Rechte von Straßenbenutzern werden dadurch nicht berührt, weil diesen ohnehin nur ein Recht auf Teilhabe am bestehenden Gemeingebrauch zukommt (vgl. § 13 StrG). Daran ändert sich für den Kläger, zumal da er nicht einmal Straßenanlieger ist, in straßenrechtlich und straßenverkehrsrechtlich erheblicher Weise nichts. Auch nach Durchführung der genehmigten Aufpflasterungen besteht der Gemeingebrauch fort. Der Umstand, daß Straßenbenutzer und mithin auch der Kläger nach Durchführung der genehmigten Maßnahmen tatsächlich gehindert sein mögen, die Straße mit einer höheren Geschwindigkeit zu befahren, wenn sie nicht Schaden an ihrem Fahrzeug und eventuell ihrer Gesundheit nehmen wollen, ist straßenrechtlich ohne Belang. Die Teilhabe am Gemeingebrauch ist nach wie vor gewährleistet.
Die Verneinung der Klagebefugnis erscheint dem Senat erst recht dann zwingend, wenn sich ergibt, daß es für die Durchführung von Aufpflasterungen mit der von der Beklagten verfolgten Zielsetzung, die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu erwirken, überhaupt nicht bedarf. Genau dies aber trifft nach Überzeugung des Senats zu:
Aufpflasterungen, welche den einschlägigen Regeln des Straßenbaus und den sonstigen einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen, erfüllen den Tatbestand von § 32 Abs. 1 StVO nicht. Nach dieser Vorschrift ist es unter anderem verboten, "Gegenstände auf die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann". Nach allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt, untersagt diese Bestimmung nur, "verkehrsfremde" Gegenstände auf die Fahrbahn zu bringen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl. 1991, § 32 StVO RdNr. 6 m.w.N.). Dazu gehören Aufpflasterungen nicht. Sie sind nicht "verkehrsfremd", sondern gerade deshalb geschaffen, um der Einhaltung von Verkehrsvorschriften Nachdruck zu verleihen. Das genannte Merkmal ist auch rein äußerlich betrachtet deshalb nicht erfüllt, weil die Aufpflasterung Bestandteil der Straße, nämlich des Straßenkörpers, genauer der Fahrbahn wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG). In Einklang damit geht § 46 StVO davon aus, daß die Ausnahmegenehmigung einem Verkehrsteilnehmer erteilt wird, was das Erfordernis, die Ausnahmegenehmigung mit sich zu führen (vgl. § 46 Abs. 3 S. 3 StVO), ersehen läßt. Auch daran wird deutlich, daß §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO für Maßnahmen des Trägers der Straßenbaulast zur baulichen Veränderung der Straße im Rahmen ihrer Zweckbestimmung nicht passen (vgl. § 9 Abs. 1 StrG).
Im vorliegenden Fall war die von der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde vorsorglich erteilte Ausnahmegenehmigung darauf gerichtet, die vom Gemeinderat beschlossenen Aufpflasterungen rechtlich zu ermöglichen. Die Ausgestaltung im einzelnen ergibt sich u.a. aus dem "Regelquerschnitt, Detail Rampe für Teilaufpflasterungen" des Tiefbauamts der Beklagten vom 1.4.1987. Danach sollten die Aufpflasterungen bei einer Höhe von 8 cm eine ca. 50 cm lange Rampe mit einer Neigung von 1:10 bis 1:7 sowie einem etwa gleich langen Asphaltkeil erhalten. Mit diesen Planmaßen entsprechen die Aufpflasterungen den auch vom Kläger als maßgeblich herangezogenen Empfehlungen des Instituts für Kraftfahrwesen der Technischen Hochschule Aachen vom April 1989 (S. 98 ff.) und den Empfehlungen der Beratungsstelle für Schadensverhütung des Verbandes der Haftpflichtversicherer betr. "Tempo 30-Zonen" vom März 1990 (S. 34), auf die sich der Kläger gleichfalls beruft.
Abgesehen davon, daß er nach den obigen Darlegungen unbegründet wäre, fehlen auch für den vom Kläger hilfsweise gestellten Feststellungsantrag die Sachentscheidungsvoraussetzungen. § 43 Abs. 1 VwGO läßt nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts verhältnisses zu. Daran fehlt es hier, weil nach dem ebenfalls bereits Gesagten die Frage der Erforderlichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO die Rechtssphäre des Klägers als Benutzer der L- und der S-straße in B in keiner Weise beeinträchtigt.
2. Auch die mit dem zweiten Hauptantrag begehrte Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der Aufpflasterungen in der Lstraße und in der straße kann der Kläger nicht erreichen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hält der Senat auch die Leistungsklage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Dabei wird der Vortrag des Klägers, der weder Anlieger der S noch der L-straße ist, zugrunde gelegt, daß er "besuchsweise" die beiden Straßen häufiger benutze. Indes ist dem Senat ebensowenig wie dem Verwaltungsgericht ein rechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, unter welchem dem Kläger ein Beseitigungsanspruch zuerkannt werden könnte. Im einzelnen gilt folgendes:
Die Straßenbaulast ist eine Aufgabe, die deren Träger allein gegenüber der Allgemeinheit, also im öffentlichen Interesse zu erledigen hat. Subjektive Rechte des einzelnen Straßenbenutzers lassen sich daraus nicht ableiten. Die Erfüllung kann nur von der Straßenaufsichtsbehörde mit aufsichtlichen Mitteln erzwungen werden (vgl. Senatsurteil v. 5.8.1983 -- 5 S 564/83 --; Lorenz VBlBW 1984, 329, 342; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, Kapitel 12 RdNr. 5, S. 289). Desweiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt, die Beseitigung der Aufpflasterung aber nicht verlangt werden kann. Aber auch soweit der Kläger sich darüber hinaus auf ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG beruft, bleibt es nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats bei der Unzulässigkeit seiner Beseitigungsklage. Er hat nämlich auf Befragen des Gerichts eingeräumt, daß es ihm möglich ist, die Aufpflasterungen in der L-straße und in der S-straße mit einer Geschwindigkeit von 10 -- 15 km/h zu befahren, ohne Schaden zu erleiden. Damit stimmt die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebene, vom Kläger nicht bestrittene Auskunft überein, daß keine anderen Verkehrsteilnehmer wegen Schäden an die Beklagte herangetreten seien. Es darf mithin angenommen werden, daß auch diese Straßenbenutzer bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit die Aufpflasterungen ohne Nachteile passieren können. Der -- vom Kläger bejahten -- Frage, ob bei Befahren der betreffenden Straßen mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h Schäden an Fahrzeugen, zumindest an solchen mit unterdurchschnittlicher Bodenfreiheit, sowie Schäden an der Gesundheit der Fahrzeuginsassen auftreten, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn nach Überzeugung des Senats begründet die straßenverkehrsrechtliche Zulassung einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit (hier von 30 km/h) keinen Anspruch des Verkehrsteilnehmers darauf, die Straße zu jeder Zeit und auf jedem Teilstück mit dieser Geschwindigkeit auch gefahrlos benutzen zu können. Dies gilt selbstverständlich dann, wenn Fahrzeug oder Insassen, etwa wegen besonders geringer Bodenfreiheit oder gesundheitlicher Vorschädigung, gegen Fahrbahnstöße besonders empfindlich sind. Dies gilt aber auch für übliche Serienkraftfahrzeuge und bei Fehlen besonderer gesundheitlicher Risiken bei den Straßenbenutzern (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urt. v. 3.4.1990 -- 9 U 220/89 -- DAR 1990, 458; Urt. v. 21.11.1989 -- 9 U 106/89 -- DAR 1991, 178). Denn nach § 3 Abs. 1 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Insbesondere hat er seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Im vorliegenden Fall könnte sich ein Fahrzeugführer auf den Schutz seines Vertrauens mit Rücksicht auf die zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erst recht deshalb nicht berufen, weil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am Eingang sowohl der L- wie auch der S-straße das Zeichen 112 der StVO "Unebene Fahrbahn" angebracht ist (vgl. auch die Anordnung des Ordnungsamts der Beklagten vom 13.2.1987, Blatt 7 der Akten). Unter diesen Umständen darf kein Kraftfahrer damit rechnen, daß er die zugelassene Höchstgeschwindigkeit auch tatsächlich ausnutzen kann.
Soweit der Kläger einen Beseitigungsanspruch schließlich daraus ableitet, daß die Aufpflasterungen wegen des durch sie erzwungenen Fahrverhaltens (Abbremsen, Anfahren, Abbremsen) eine höhere Immissionsbelastung der Umgebung zur Folge hätten, hat seine Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn insoweit macht er Belange der Allgemeinheit geltend. Abgesehen von der Frage, ob seine Behauptung höherer Emissionen der Kraftfahrzeuge überhaupt zutrifft, wird er durch den von ihm behaupteten "besuchsweisen" Aufenthalt in den beiden betreffenden Straßen nicht über das Maß des Unerheblichen hinaus betroffen.