OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2009 - 11 U 75/09
Fundstelle
openJur 2013, 833
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 9. März 2009 (Az.: 415 O 141/08) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten in erster und zweiter Instanz selbst. Die übrigen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen sie jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für die Entscheidung über die Berufung der Beklagten folgendes ausgeführt:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Klägern im Rahmen ihrer Beteiligung an einer Publikums-KG Auskunft über die Namen und Adressen von Mittreugebern zu erteilen.

Die Kläger haben sich als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an je einem unterschiedlichen Publikumsfonds in Form einer GmbH & Co. KG beteiligt (mittelbare Beteiligung). Der Kläger zu 1 beteiligte sich am 05.11.1999 zur Höhe von DM 50.000,00 an der „M... GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: MPC I), der Kläger zu 2 beteiligte sich am 13.06.2000 ebenfalls zur Höhe von € 50.000,00 an der „Zweiten M... GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: MPC II). Die Beteiligung erfolgte in der Weise, dass die Beklagte selbst Kommanditistin beider Fondsgesellschaften wurde und auf der Grundlage der jeweils gleichlautenden Treuhand- und Verwaltungsverträge, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen K 3 und K 4 verwiesen wird, als Treuhänderin die eingesammelten Gelder der treugebenden Anleger in die Fondsgesellschaften einbrachte. Die Verwaltung der Beteiligung einschließlich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte oblag dabei der Beklagten.

An den beiden Fondsgesellschaften MPC I und MPC II ist neben der Beklagten sowie jeweils ca. 10 weiteren Anlegern als Direktkommanditisten die G... V... AG als geschäftsführende Kommanditistin beteiligt, welcher bis zum Jahre 2008 jährlich Vergütungen in einer Höhe zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals ausbezahlt wurden.

Anlass für den Streit der Parteien war der Umstand, dass die Kläger die Höhe dieser Vergütungen für weit überhöht hielten und als nur mittelbar beteiligte Gesellschafter versuchten, über die Beklagte die geschäftsführende G... V... AG zur Rückzahlung der von ihr vereinnahmten Vergütungen an die Fondsgesellschaften zu bewegen.

Mit inhaltlich identischen Anwaltsschreiben vom 16.10.2008 (Anl. K 7 und K 8) forderten die Kläger die Beklagte auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung jeweils einen Tagesordnungspunkt zur Abstimmung aufzunehmen, wonach die G... V... AG unter Fristsetzung zur Rückzahlung aufgefordert und für den Fall der Nichtzahlung über die Erhebung einer actio pro socio abgestimmt werden sollte. In denselben Schreiben wurde die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, den Klägern„zur Quorenbildung und sonstigen Vorbereitung vor einer Abstimmung der Anleger“eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden mit Ausnahme derer, die ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten.

Die Beklagte lehnte es ab, diesen Anliegen zu entsprechen (vgl. Anl. K 9 und K 10). Sie meinte, die beantragte Beschlussfassung falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Anlegerversammlungen; zudem sei die Höhe der Vergütung der G... V... AG angemessen. Schließlich stehe einer Übersendung der Namen und Anschriften der anderen Treugeber § 5 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages entgegen.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass die Beklagte aufgrund des jeweiligen Treuhand- und Verwaltungsvertrages verpflichtet sei, ihnen die begehrten Auskünfte zu erteilen. Dem stehe § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages nicht entgegen, weil die Kläger nicht „Dritte“ im Sinne dieser Klausel seien. Ferner komme es nicht darauf an, ob die übrigen Gesellschafter der Weitergabe ihrer Adressdaten zugestimmt hätten, weil sie aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die Weitergabe dulden müssten. Die Erlangung der Daten sei erforderlich, um eine außerordentliche Anlegerversammlung vorzubereiten und einzuberufen, weil im Treuhand- und Verwaltungsvertrag (§ 8.1) vorgeschrieben sei, dass die Einberufung der Anlegerversammlung auf Verlangen der Anleger ein Quorum von 25 % des von der Beklagten gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals voraussetze.

Mit den Anträgen zu 3. und 4. haben die Kläger eine Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten verlangt.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 1) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Treugeber beziehungsweise Anleger herauszugeben, die Namen und Anschriften der Treugeber beziehungsweise Anleger beinhaltet, die sich über die Beklagte als Treuhandkommanditistin oder direkt an der M... GmbH & Co. KG beteiligt haben,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 2) unverzüglich eine vollständige Liste sämtlicher Treugeber beziehungsweise Anleger herauszugeben, die Namen und Anschriften der Treugeber beziehungsweise Anleger beinhaltet, die sich über die Beklagte als Treuhandkommanditistin oder direkt an der Zweite M... GmbH & Co. KG beteiligt haben,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) EUR 899,40 samt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, und

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) EUR 899,40 samt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr im Falle einer Weitergabe der Adressen der übrigen Anleger ohne deren Zustimmung eine Schadensersatzpflicht drohe. Eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zur Duldung der Offenlegung bestehe nicht, weil in kapitalistisch geprägten Gesellschaften mit steigender Zahl der Gesellschafter die Intensität der gegenseitigen Treuepflichten gering sei und daher einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Sie hat ferner gemeint, dass die Anlegerversammlung nicht mit einer Gesellschafterversammlung der MPC I oder MPC II gleichzusetzen sei. Die Anlegerversammlung habe keine umfassenden Rechte und sei nicht befugt, Ansprüche der MPC I oder MPC II gegen deren Geschäftsführer durchzusetzen. Die Anleger seien ausreichend durch die Weisungsbefugnis nach § 6.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages geschützt, wonach sie die Beklagte individuell anweisen können, in Bezug auf die jeweilige Treuhandeinlage in bestimmter Weise abzustimmen. Schließlich würde die Weitergabe der Daten gegen §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 BDSG verstoßen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 9. März 2009 die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und die Klage lediglich insoweit abgewiesen, als es die Weitergabe der Daten der Direktkommanditisten an die Kläger betrifft.

Auf die Urteilsgründe wird verwiesen.

Gegen das ihr am 10.03.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und greift das Urteil des Landgerichts wegen der Verletzung formellen und materiellen Rechts an.

In der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2009 vor dem Berufungsgericht hat sich die Beklagte unter Aufgabe ihrer ablehnenden Haltung zu der Verpflichtung bereit erklärt, den von den Klägern formulierten Tagesordnungspunkt nebst Antrag an die einzelnen (mittelbaren) Anleger zur Vorbereitung einer Anlegerversammlung zu übersenden. Sie hat sich darüber hinaus bereit erklärt, eine entsprechende Anlegerversammlung einzuberufen und nicht im schriftlichen Verfahren abzustimmen, damit eine Diskussion zu dem streitgegenständlichen Tagesordnungspunkt stattfinden kann.

Ein solches Vorgehen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2009 als unzureichend abgelehnt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. März 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts und meinen, sie bräuchten sich nicht auf das von der Beklagten in der Berufungsverhandlung vorgeschlagene Vorgehen verweisen zu lassen. Unter Klarstellung ihres Klagbegehrens machen sie geltend, ihnen steheunabhängigvon dem bisher geführten Streit der Parteien über den Tagesordnungspunkt„Rückforderung der überhöhten Vergütung von der geschäftsführenden Kommanditistin G... V... AG“undunabhängigvon der Verpflichtung der Beklagten zur Einberufung einer Anlegerversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt das Recht zu, von der Beklagten eine uneingeschränkte Herausgabe der Namen und Anschriften sämtlicher Mit-Treugeber der MPC I und der MPC II zu verlangen.

Sie müssten auf einer entsprechenden Verurteilung der Beklagten bestehen, weil sie künftig allgemein und jederzeit die Möglichkeit haben möchten, in eine Diskussion mit den übrigen Treugebern einzutreten, eventuell auch im Rahmen von Versammlungen ohne Beteiligung der Beklagten.

Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien mit den zur Akte gereichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 05.06.2009 (Bl. 155 – 157) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Klage ist abzuweisen.

Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller in Betracht kommenden Mittreugeber (1.) noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten (2.) zu.

1. Der mit den Klaganträgen zu 1. und 2. geltend gemachte Herausgabeanspruch steht den Klägern nicht zu.

Dabei kann - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts (S. 8 f) - zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass das Innenverhältnis zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern und der Beklagten als ihrem Organ rechtlich als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren ist mit der Folge, dass sich die Pflichten der Beklagten grundsätzlich nach § 713 i.V.m. §§ 664 ff. BGB richten.

Denn auch auf dieser Grundlage können die Kläger mit ihrer Klage aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.

a) Vordergründig scheitert die Klage bereits an dem Umstand, dass die Kläger – statt einer bloßen Einsichtnahme - von der Beklagten jeweils dieHerausgabeeiner vollständigen Liste sämtlicher Treugeber verlangen. Ein solches Recht folgt aus der Anwendung von §§ 675 Abs. 1, 666 BGB jedoch nicht, wie sich bereits aus dem von den Klägern mit Schriftsatz vom 23.04.2009 selbst vorgelegten Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az.: 12 O 337/08) ergibt.

Dort heißt es auf Seite 7 zutreffend:

„Ein Auskunftsanspruch ist aber nur dann gegeben, wenn sich der Berechtigte nicht auf zumutbare Weise die benötigte Information selbst beschaffen kann. Vorliegend kann die Klägerin als Gesellschafterin ...selbst in die von der Beklagten geführte Gesellschafterliste Einsicht nehmen.“

Nichts anderes würde im vorliegenden Fall gelten, vorausgesetzt den Klägern stünde in Bezug auf die Namen und Anschriften der Mitanleger generell ein entsprechendes Informationsrecht zu.

Eines rechtlichen Hinweises des Berufungsgerichts gemäß § 138 Abs. 2 ZPO auf die verfehlte Antragsformulierung bedurfte es in diesem Zusammenhang allerdings nicht. Denn zu einen waren die Kläger durch das von ihnen selbst zur Akte gerechte Urteil des Landgerichts Stuttgart über das Nichtbestehen eines Herausgabeanspruchs im Sinne der Klage hinreichend informiert. Zum anderen hätte auch ein Hilfsantrag, gerichtet auf die Gewährung einer bloßen Einsichtnahme in die bei der Beklagten geführten Listen mit den Namen und Anschriften der übrigen mittelbaren Anleger, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen zu b) ergibt.

b) Ein allgemeines Informationsrecht in dem Sinne, dass die Kläger unabhängig von dem ursprünglich geführten Streit über die Rückforderung der Geschäftsführervergütung gegenüber der G... V... AG von der Beklagten die Bekanntgabe von Namen und Anschriften der Mitanleger verlangen können, steht den Klägern nicht zu.

Zwar ist die Beklagte gemäß § 5.4 Satz 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages verpflichtet, den Treugeber„umfassend über die Verhältnisse der Gesellschaft und über seine treuhänderische Beteiligung zu informieren“. In der Sache entspricht diese vertragliche Regelung dem sich aus § 713 i.V.m. § 666 BGB ergebenden Auskunftsanspruch.

In Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber ist der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch auch nicht etwa durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Vertragsbestimmung darf die Beklagte gegenüber Dritten – mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft – die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung offen legen. Im Hinblick auf die gesellschaftsvertragliche Verbundenheit der mittelbaren Anleger neigt der Senat dazu, sie –in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts - nicht als „Dritte“ im Sinne der vertraglichen Regelung anzusehen.

Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits bedarf die Frage nach der Verbotswirkung von § 5.2 indes keiner abschließenden Klärung. Denn ungeachtet des § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages käme ein Einsichts- oder Auskunftsanspruch der Kläger wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht (vgl. BGHZ 137, 162, 169; BGH WM 1984, 1164, 1165; LG Berlin, NZG 2001, 375, 377). Dies hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 10) zutreffend festgestellt.

Dem Merkmal der Erforderlichkeit kann jedoch nur eine zweck- bzw. anlassgebundene Auskunftserteilung genügen. Dabei ist im Einzelfall abzuwägen einerseits zwischen dem berechtigten Interesse der auskunftsfordernden Anleger an der Möglichkeit, auch außerhalb der jährlich durchzuführenden Anlegerversammlung zum Zwecke der Erörterung konkreter Sachfragen mit den übrigen Treugebern in Kontakt zu treten, und andererseits dem Interesse der Beklagten (und ggf. ihrer übrigen Treugeber) an einer Geheimhaltung der Listen mit den Namen und Anschriften aller mittelbaren Anleger. Es kann dahinstehen, ob der in der Klagschrift vom 10.11.20098 enthaltene Klagantrag nach dem Sachstand der ersten Instanz ggf. dahin auszulegen war, dass die Kläger nur im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt„Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gegenüber der geschäftsführenden Kommanditistin der beiden Fondsgesellschaften“die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern außerhalb der Anlegerversammlung nach § 8.1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages eingeräumt bekommen wollten.

Jedenfalls nach ihrer in der Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärung, nach der sie unabhängig von dem Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen allgemein und nicht etwa nur anlassbezogen die uneingeschränkte Möglichkeit erhalten möchten, jederzeit mit den übrigen Treugebern der Beklagten in Kontakt zu treten, kommt eine solche einschränkende Auslegung nicht mehr in Betracht.

Unter den gegebenen Umständen kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit einer Preisgabe von Namen und Anschriften der übrigen Treugeber gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere § 4 Abs. 1 BDSG) verstoßen würde.

Die Klage ist im Umfang der Anträge zu 1. und 2. abzuweisen, ohne dass auch nur hilfsweise darüber zu entscheiden ist, ob die Kläger jedenfalls im Zusammenhang mit ihrem ursprünglich verfolgten Petitum (Ermöglichung einer vorbereitenden Diskussion zum Tageordnungspunkt„Rückforderung der Geschäftsführervergütung“von der G... V... AG) von der Beklagten eine wie auch immer geartete Mitwirkung (Herausgabe, Gestattung der Einsichtnahme oder ggf. Herausgabe der Daten an einen Treugeber) hätten verlangen können. Einen solchen Hilfsantrag haben die Kläger nicht gestellt; ihm würde angesichts der seitens der Beklagten in der Verhandlung vom 05.06.2008 glaubhaft gezeigten Bereitschaft zur Mitwirkung im konkreten Fall auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Kläger mit ihren Anträgen zu 3. und 4. ebenfalls keinen Erfolg haben können. Denn ihnen stand jedenfalls ein Anspruch auf Herausgabe der bei der Beklagten geführten Anlegerliste zu keinem Zeitpunkt zur Seite (vgl. vorstehend 1. a)). Darüber hinaus muss angesichts des Verhaltens der Kläger in der Berufungsverhandlung davon ausgegangen werden, dass die Kläger ohnehin zu keinem Zeitpunkt vorhatten, sich auf eine anlassbezogene Verwendung der geforderten Listen zu beschränken. Ein zur Begründung von Schadensersatzansprüchen führender Verzug der Beklagten lag daher nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 713 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).