LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2002 - 2/3 O 422/01
Fundstelle
openJur 2011, 98587
  • Rkr:
Tenor

Die einstweiligen Verfu?gungen der Kammer vom 25.10.2001 und des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 20.12.2001 werden besta?tigt und wie folgt neugefasst:

I. Den Verfu?gungsbeklagten zu 1) bis 3) wird im Wege der einstweiligen Verfu?gung, bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft bezu?glich der Verfu?gungsbeklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Gescha?ftsfu?hrer, fu?r jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. unaufgefordert Telefax-Werbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einversta?ndnis des Adressaten besteht, oder aber zumindest Umsta?nde vorliegen, aufgrund deren das Einversta?ndnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann;

2. Waren und/oder Dienstleistungen per Telefax ohne die nach § 2 Abs.2 Nr.1 FernabsatzG bzw. § 312c BGB, Art 240 EGBGB, § 1 BGB-Informationspflichten- Verordnung (BGB-InfoV) erforderlichen Angaben

- zur Identita?t und Anschrift des anbiegenden Unternehmens,

- daru?ber, wann der Vertrag zustande kommt,

- u?ber den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,

- u?ber zusa?tzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

- u?ber Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfu?llung,

- u?ber das Bestehen eines Widerrufs- oder Ru?ckgaberechts nach § 3 FernabsatzG 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV insbesondere wie aus den Anlagen K6 und K 10 zur Antragsschrift ersichtlich anzubieten

II. Den Verfu?gungsbeklagten zu 2) und 3) wird im Wege der einstweiligen Verfu?gung, bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, fu?r jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

u?ber einen Faxabruf gebu?hrenpflichtige Informationen oder Angebote zu versenden, ohne dem Verbraucher die durch die Nutzung dieses Fernkommunikationsmittels fu?r die entsprechende Information und/oder Angebot entstehenden Kosten aufzukla?ren,

insbesondere wenn dies geschieht wie bei der Faxaussendung "Geld verdienen von zu Hause aus!" ( Anlage. K 6 zur Antragsschrift „Geld verdienen von zu Hause aus!" ) und/oder der Faxaussendung „Fabrikverkauf!“ ( Anlage K 10 zur Antragsschrift „Fabrikverkauf!“).

III. Von den gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Verfu?gungskla?gerin haben die Verfu?gungsbeklagte zu 1) 3/13 und die Verfu?gungsbeklagte zu 2) und 3) jeweils 5/13 zu tragen. Ihre eigenen Kosten tragen die Verfu?gungsbeklagten jeweils selbst.

Tatbestand

Die Verfu?gungskla?gerin (im Folgenden als Kla?gerin bezeichnet) ist die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, eine Ko?rperschaft des o?ffentlichen Rechts. Sie nimmt die Verfu?gungsbeklagten ( nachfolgend: Beklagte ) wegen behaupteter Wettbewerbsversto?ße im Wege der einstweiligen Verfu?gung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte zu 1), deren Gescha?ftsfu?hrer der Beklagte zu 2) ist, domiziliert in Frankfurt a.M.; sie befasst sich mit dem Vertrieb von Kunstpflanzen. Der Beklagte zu 2) ist ferner Gescha?ftsfu?hrer einer Firma C (...).

Der Beklagte zu 3) ist Gescha?ftsfu?hrer einer Firma T (...) GmbH, die ebenfalls in Frankfurt a.M. domiziliert. Nach eigenen Angaben ist deren Unternehmensgegenstand der Verkauf, der Verleih und die Aufstellung von Espressomaschinen nebst Zubeho?r sowie der Verkauf der zum Betrieb erforderlichen Verbrauchsmaterialien.

Die Kla?gerin behauptet, unter Mitwirkung der Beklagten seien in ju?ngster Zeit massenhaft an beliebige Telefaxinhaber in ganz Deutschland Angebote, zum Erwerb von Kunstpflanzen versandt worden. Diese Telefaxe wu?rden sowohl an Private als auch an gewerbliche Unternehmen versandt, ohne dass eine Einwilligung des Empfa?ngers vorliege oder aus einer vorausgegangen Gescha?ftsbeziehung ein Einversta?ndnis unterstellt werden ko?nne.

So sei am 21.08.2001 ein Telefax unter der Bezeichnung „Deko-Fenster“ ungebeten versandt worden auf dem sich die Telefaxnummer 069 – (...) befinde. Ein von der Kla?gerin eingeschalteter Testka?ufer habe u?ber diese Bestellfaxnummer einen „Bambus-Baum 2,40 m Ho?he statt fu?r 419,- fu?r nur 199,-" bestellt ( Anlage K 24 = Bl. 232 d.A.). Er habe daraufhin eine Rechnung der Beklagten zu 2) vom 07.09.2001 erhalten (Anlage K 5 = Bl 25 d.A.). Diese Rechnung habe den Nettopreis von DM 199,00 zzgl. eines Frachtkostenanteils von DM 29,02 sowie 16% Mehrwertsteuer = DM 36,42, somit einen Endpreis von DM 264,50 ausgewiesen.

In a?hnlicher Weise sei am 05.10.2001 an viele Empfa?nger unter der Bezeichnung „Deko- Center" ein Fax ausgesandt worden. Darin seien „Naturgetreue Textil-Kunstba?ume“ angeboten worden. Als Absender sei „Deko-Center (...)“ angegeben worden. (Anlage K 2 = Bl.22 d.A. ). Unter dieser Adresse existiere ein solches Unternehmen aber nicht. Es handele sich um ein Mehrfamilienhaus, in dem allerdings der Beklagte zu 3) seinen Wohnsitz habe. Dessen Firma T (...) GmbH sei bereits damit aufgefallen, dass sie eine unaufgeforderte Telefaxwerbung im großen Stil betrieben habe.

Mit dem Versenden unerbetener Telefaxsendungen verstießen die Beklagten gegen § 1 UWG. Fu?r diese unzula?ssige Werbung hafteten sa?mtliche Beklagten. Die Beklagte zu 1) profitiere von den eingehenden Bestellungen. Der Beklagte zu 2) ko?nne als Gescha?ftsfu?hrer auf das Verhalten der Beklagten zu 1) Einfluss nehmen. Der Beklagte zu 3) sei Mitsto?rer, da er seine Gescha?ftsadresse und die Bestellfaxnummer zur Verfu?gung stelle. In den Angebotsfaxen fehlten die zwingend nach § 2 Abs. 2 Femabsatzgesetz, jetzt § 312 c BGB vorgeschriebenen Pflichtangaben. Dies stelle ebenfalls einen Verstoß gegen § 1 UWG dar.

Des weiteren betrieben die Beklagten zu 2) und 3) sogenanntes Telefax-Spamming. Die T (...) GmbH u?bersende ungebetene Faxsendungen unter der U?berschrift „Heim- und Nebenverdienst“ (Anlage K. 6 = Bl. 28 d.A.). Wenn man den Faxabruf unter der angegebenen Rufnummer 01908 – (...) beta?tige, erhalte man ein Fax von 14 Seiten zum Thema “Geld verdienen von zu Hause aus!". Die komplette Information dauerte ca..42 Minuten. Bei 42 Minuten koste der Faxabruf DM 152,00. Diese hohen Kosten beruhten darauf, dass der Versendevorgang beim Faxabruf bewusst langsam eingestellt werde, um erho?hte Kosten zu produzieren. U?blicherweise dauere die Versendung einer Faxseite etwas mehr als 30 Sekunden, ho?chstens l Minute.

Ferner versende der Beklagte zu 2) u?ber die Firma C (...) GmbH , deren Gescha?ftsfu?hrer er sei, unerbetene Telefaxsendungen mit dem Hinweis „Sparen Sie durch den direkten Fabrikverkauf!" und „Umgehen Sie den Einzelhandel!“ ( Anlage K 10 = Bl. 45 d.A. ). Wenn man unter der angegebenen Faxnummer anrufe, so erhalte man ein 32 bzw. 52 Seiten langes Schreiben u?ber „Fabrikverka?ufe". Auch dieses Schreiben werde mit deutlich verminderter Geschwindigkeit u?bermittelt. Da die Beklagten u?ber die exorbitant hohen Kosten die Verbraucher nicht aufkla?rten, handelten sie grob irrefu?hrend im Sinne von § 3 UWG. U?berdies verstießen sie gegen § 2 Abs.2 Nr.9 Fernabsatzgesetz.

Die Kla?gerin hat eine einstweilige Verfu?gung der Kammer vom 25.10.2001 erwirkt. Durch diese ist

I. den Beklagten zu 1) und 2) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,

1. unaufgefordert Telefax-Werbung zu vertreiben, ohne dass ein vorheriges Einversta?ndnis der Adressaten besteht, oder aber zumindest Umsta?nde vorliegen, aufgrund deren das Einversta?ndnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermuten werden kann;

2. Waren per Telefax ohne die nach § 2 Abs.2 Nr. l Femabatzgesetz erforderlichen Angaben

- zur Identita?t und Anschrift des anbietenden Unternehmens

- Angaben daru?ber, wann der Vertrag zustande kommt

- den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile

- zusa?tzlich anfallende Liefer- und Versandkosten

- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfu?llung

- das Bestehen eines Widerrufs- oder Ru?ckgaberechts nach § 3 Fernabsatzgesetz

- wie aus der Anlage K 3 zur Antragsschrift ersichtlich – anzubieten.

II. den Beklagten zu 2) und 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden,

u?ber einen Faxabruf gebu?hrenpflichtige Informationen oder Angebote zu versenden, ohne dem Verbraucher die durch die Nutzung dieses Fernkommunikationsmittels fu?r die entsprechende Information und/oder

Angebot entstehenden Kosten aufzukla?ren, wenn dies geschieht wie bei der Faxaussendung "Geld verdienen von zu Hause aus!" ( Anlage. K 6 zur Antragsschrift „Geld verdienen von zu Hause aus!" ) und/oder der Faxaussendung „Fabrikverkauf!“ ( Anlage K 10 zur Antragsschrift „Fabrikverkauf!“).

Der weitergehende Antrag ist zuru?ckgewiesen worden.

Auf die Beschwerde der Kla?gerin hin hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 20.12.2001 auch den Verfu?gungsbeklagten zu 3) im Sinne der vorerwa?hnten Ziffern I. 1. und 2. des Beschlusses vom 25.10.2001 verurteilt

Gegen diese Beschlussverfu?gung richtet sich der Widerspruch der Beklagten. Die Kla?gerin verfolgt ihr bisheriges Vorbringen weiter und vertieft es.

Die Kla?gerin beantragt,

die einstweiligen Verfu?gungen vom 25.10. und 20.12.2001 mit der Maßgabe zu
besta?tigen, dass es unter Ziffer I.2. heißen muss: Waren und/oder Dienstleistungen, insbesondere wie Anlage K 6.

Die Beklagten beantragen,

die vorgenannten einstweiligen Verfu?gungen aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zuru?ckzuweisen.

Sie bestreiten, etwas mit der Fax- Werbung der Firma „Deko-Center“ zu tun gehabt zu haben. Das Werbefax mit dem Absender „Deko-Center & Kunstpflanzenversand“ gema?ß Anlage K 2 = Bl 22 d.A. stamme weder von den Beklagten zu 1) und 2) noch habe eine dritte Person von den Beklagten zu 1) und 2) den Auftrag dazu erhalten, dieses Werbefax zu erstellen oder zu versenden. Die Beklagte zu 1) verfu?ge u?ber einen gefestigten Kundenstamm von ca. 60.000 Kunden. An diese Kunden wu?rden Werbefaxe u?bersandt, die sich deutlich von dem beanstandeten Werbefax unterschieden. Das Werbefax der Beklagten zu 1) genu?ge den gesetzlichen Anforderungen und sehe aus wie aus der Anlage A 1 = Bl. 176 d.A. ersichtlich. Soweit die Beklagte zu 1) tatsa?chlich auf Bestellungen aber die Telefaxnummer 069-(...) reagiert habe, fu?hre dies nicht zu einer Haftung der Beklagten.

Die Beklagten zu 2) und 3) ra?umen ein, dass u?ber die Servicenummer 0190 verschiedene gebu?hrenpflichtige Fax-Abrufe angeboten worden seien. Dabei seien die Verbraucher aber u?ber die entstehenden Kosten in hinreichendem Umfang aufgekla?rt worden. Sie bestreiten, dass die Faxabrufe ku?nstlich verzo?gert worden seien. Die Verbraucher ha?tten die Mo?glichkeit, die U?bertragung zu jedem Zeitpunkt zu unterbrechen. Auch werde der Kunde darauf hingewiesen, dass die anfallenden: Telefongebu?hren zuru?ckerstattet wu?rden, sofern der Faxabruf nicht den Erwartungen der Kunden entspreche. So werde auch tatsa?chlich verfahren. Schließlich wu?rden von den Beklagten inzwischen keine Faxabrufe mehr angeboten; die Ta?tigkeit sei eingestellt worden.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsa?tze und u?berreichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Auf den Widerspruch der Beklagten waren die einstweiligen Verfu?gungen der Kammer vom 25.10.2001 und des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 20.12.2001 auf ihre Rechtma?ßigkeit zu pru?fen. Diese U?berpru?fung fu?hrte sie dazu, sie zu besta?tigen.

Die Beklagten zu 1) bis 3) sind im Sinne von Ziff. I.l. des Verfu?gungsantrages verpflichtet, es zu unterlassen unaufgefordert Telefax-Werbung zu betreiben (§ 1 UWG). Schon in Hinblick auf die kostenma?ßige Belastung durch das Betreiben das Gera?tes, wie Strom, Toner, Wartung, den Ausdruck selbst sowie das Papier und die Blockierung des Gera?tes beim Einlauf von Werbeschreiben, ist es grundsa?tzlich wettbewerbswidrig, an einen Gewerbetreibenden Telefax-Schreiben zu richten., wenn dieser nicht damit einverstanden ist oder sein Einversta?ndnis – z.B. im Rahmen einer bestehenden Gescha?ftsverbindung - nicht vermutet werden kann (BGH GRUR 1996, 208 - Telefax-Werbung). Erst recht ist die unaufgeforderte Telefax-Werbung im privaten Bereich grundsa?tzlich wettbewerbswidrig. Die

?unaufgeforderte Telefax-Werbung beeintra?chtigt den Wettbewerb wesentlich im Sinne von 13 Abs.2 Nr. 2 WG (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, UWG § 1, Rn. 69b).

Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, sie ha?tten mit der von der Kla?gerin beanstandeten Telefax-Werbung nichts zu tun. Die Kla?gerin hat in einer fu?r das einstweilige Verfu?gungsverfahren ausreichenden Weise glaubhaft gemacht, dass die Beklagten Sto?rer im Sinne von § l UWG sind.

Dies gilt zum einen, soweit die Kla?gerin die Telefax-Werbung der Firma (...) gema?ss Anlage K 2 = Bl. 28 d.A. der Antragsschrift den Beklagter zu 1) und 2) anlastet. Die Kla?gerin hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Mitarbeiters (...) (Anlage K 1 = B 19 - 21 d.A) i.V. mit der Rechnung der Beklagen zu 1) vom 07.09.2001 ( Anlage K. 5 = Bl 20 d.A.) glaubhaft gemacht, dass ein von der Kla?gerin eingeschalteter Testka?ufer u?ber die Bestellfax-Nummer 069-(...), wie sie im Faxschreiben der Fa. Deko-Center (...) gema?ß Anlage K2 angegeben war, die o.a. Rechnung der Beklagten zu 1) erhielt. Bereits diese a?ußeren Umsta?nde sprechen dafu?r, dass dann auch die Beklagte zu 1) fu?r die Versendung des Werbetelefaxes gema?ß Anlage K 2 zumindest mitursa?chlich beteiligt war. Der in diesem Faxschreiben angegebene Preis fu?r den bestellten Bambus-Baum entspricht dem von der Beklagten zu 1) berechneten Baum. Die Werbung, die zu einem Verkauf fu?hrt, kommt letztlich auch der Beklagten zu 1) zugute. Es liegt außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein Dritter sich die Mu?he und Kosten fu?r die massenhafte Absendung eines solchen Werbefaxes machen sollte, wenn er aus der Werbung keinen Profit ziehen sollte. Die Werbung beispielsweise bezu?glich der „Riesen-Pho?nix-Palme“ in dem Werbefax Anlage K 2 entspricht in verblu?ffender A?hnlichkeit der unstreitig eigenen Werbung der Beklagten zu 1). So bewirbt diese in ihrem farbigen Prospekt (Anlage K 23 = Bl. 224 ff. d.A..) auf Seite 4 ebenfalls eine Phoenix-Palme von l ,70 m Ho?he mit einem Preis von ebenfalls DM 295,-. Der fru?here Preis von DM 895,- ist im Prospekt der Beklagten zu 1) durchgestrichen; in dem Werbefax gema?ß Anlage K 2 heißt es insoweit „statt 895.- fu?r nur 295,-". Auch die jeweiligen Abbildungen der Pflanzen gleichen sich.

Fu?r diese unzula?ssige Werbung der Beklagten zu. 1) gema?ß Anlage K 2 ist auch der Beklagte zu 2) mitverantwortlich. Der Beklagte zu 2) ist der Gescha?ftsfu?hrer der Beklagten zu 1). Als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person kann er perso?nlich auf Unterlassung in

Anspruch genommen werden. Denn er ist in der Lage, einen in seinem Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß zu verhindern (BGH GRUR 1957, 342/347 - Underberg).

Daru?ber hinaus ergibt sich die Haftung des Beklagten zu 2) auch aus der Versendung des Werbefaxes gema?ß Anlage K 10 = Bl. 45 d.A.. Dieses Faxschreiben „Fabrikverkauf!" stammt unstreitig von der Firma C (...). Auch bei diesem Werbefax handelt es sich um wettbewerbsrechtlich unzula?ssige Telefax-Werbung. Da der Beklagte zu 2) auch Gescha?ftsfu?hrer dieser GmbH ist, haftet er zumindest als Mitsto?rer auf Unterlassung.

Die Haftung des Beklagten zu 3) fu?r unzula?ssige Fax-Werbung ergibt sich aus dem Fax- Werbeschreiben gema?ß Anlage K 6 = Bl. 28 d.A. Der Beklagte zu 3) bestreitet nicht, dass dieses Faxschreiben „Heim- & Nebenverdienst" von der Firma „T (...) GmbH stammt, deren. Gescha?ftsfu?hrer er ist. Auch die unerbetene Zusendung dieses Schreibens versto?ßt gegen § l UWG.

Mit der Versendung der Faxschreiben gema?ß Anlagen K 2 = Bl.22 d.A., K 6 = Bl. 28 d. A., und K 10 = Bl. 45 d.A. haben die Beklagten zu 1) bis 3) zugleich gegen § 2 Abs.2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz verstoßen. Dieses Gesetz ist nunmehr durch § 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 BGB-InfoV abgelo?st worden. Da der Unterlassungsantrag der Kla?gerin in die Zukunft gerichtet ist und nunmehr das neue Recht gilt, war der Urteilstenor der neuen Rechtslage anzupassen. Der Verstoß gegen die Pflichtangaben stellt zugleich einen Verstoß gegen § l UWG dar (OLG Frankfurt a.M., MMR 2001, 529/530).

Die o.a. Werbefax-Schreiben enthalten nicht die erforderliche Pflichtangaben, wie sie dem Unternehmer fu?r Waren, und Dienstleistungen vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages vorgeschrieben sind. So ist in dem Faxschreiben gema?ß Anlage K 2 in unzula?ssiger Weise eine fiktive Adresse angegeben worden. Die in § 1 Abs. l Nr. l bis 11 BGB-InfoV vorgeschriebenen Angaben fehlen. Die Anlage K 6 la?sst ebenfalls diese Pflichtangaben vermissen. Schließlich entha?lt die Anlage K 10 auch nur ganz rudimenta?re Angaben zu der beworbenen Leistung und den Preisen und Nebenkosten

Des weiteren schulden die Beklagten zu 2) und 3) die mit dem Antrag Ziffer II. geltend gemachte Unterlassung. Die von diesen Beteiligten veranlasste Faxwerbung versto?ßt gegen § 3 UWG. Die Kla?gerin hat glaubhaft gemacht, dass die Beklagten zu 2) und 3) die erheblich verzo?gerte U?bermittlung des Faxabrufes zu verantworten haben. Damit machen diese Beklagten im gescha?ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irrefu?hrende Angaben u?ber gescha?ftliche Verha?ltnisse, insbesondere die Preisbemessung im Sinne von § 3 UWG. Der Mitarbeiter (...) der Kla?gerin hat eidesstattlich versichert, dass der Faxabruf zum Thema „Geld verdienen von zu Hause aus!" extrem langsam u?bermittelt wurde (Anlage K l = Bl 19 - 21 d.A.). So betrug die Abrufdauer fu?r die ausgedruckten 9 Seiten des 14-seitigen Faxes 27 Minuten und 44 Sekunden. Seine Angeben stimmen mit dem Fax-Journal gema?ß Anlage K 7 = Bl. 38 d.A. u?berein. In a?hnlicher Weise hat die Mitarbeiterin (...) der Kla?gerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung gema?ß Anlage K 8 = Bl. 39 d.A. erkla?rt, dass der Faxabruf zum Thema „Fabrikverkauf!“ erheblich verzo?gert u?bertragen wurde. Der Abruf von 8 der insgesamt 50 Seiten dauerte 14,43 Minuten. Ihre Angaben stimmen ebenfalls mit dem u?berreichten Faxjournal gema?ß Anlage K 16 = Bl. 66 d.A. u?berein.

Zwar bestreiten die Beklagten, dass sie fu?r die extrem langsame U?bermittlung der Faxabrufe verantwortlich seien. Die Kla?gerin hat aber unter Vorlage einer Stellungnahme eines Sachversta?ndigen glaubhaft gemacht, dass diese Verantwortlichkeit bei den Beklagten liegt. Der o?ffentlich bestellte und vereidigte Sachversta?ndige fu?r Verbindungspreisabrechung nach § 5 TKV (...) hat in seinem Gutachten fu?r die Kla?gerin vom 16.01.2001 (Anlage K 32 = Bl 270 d.A.) J erkla?rt, dass die tatsa?chliche U?bertragungszeit ungewo?hnlich lange dauerte. Wa?hrend die normale U?bertragungszeit im ersten Beispiel 5 Minuten und 4l Sekunden dauern wu?rde, betrug diese bei dem Faxabruf zum Thema „Geld verdienen" 27 Minuten und 44 Sekunden. Im zweiten Falle ha?tte die normale U?bertragungszeit 6 Minuten und 57 Sekunden gedauert. Bei dem Faxabruf zum Thema „Fabrikverkauf“ betrug sie tatsa?chlich 29 Minuten und 14 Sekunden. Der Sachversta?ndige hat ausgeschlossen, dass die lange U?bertragungszeit durch U?berlastung der Netze/Leitungen zu erkla?ren ist. Vielmehr sei die Ursache in der Verzo?gerung des Faxabrufverfahrens durch den Diensteanbieter zu suchen und ko?nne nur durch ihn beeinflusst werden. Die Ausfu?hrungen des Sachversta?ndigen waren klar und fu?r das Gericht nachvollziehbar.

Die Beklagten besitzen auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, mit diesem verzo?gerten Abrufverfahren Geld zu verdienen. Denn ihnen fließen ganz wesentliche Anteile fu?r Gebu?hren fu?r die teuren 0190-Nummem zu, welche die Faxabrufer zu bezahlen haben (DM 3,63/Minute).

Soweit die Beklagten geltend machen, sie wu?rden inzwischen keine Faxabrufe mehr anbieten und ha?tten die diesbezu?gliche Ta?tigkeit eingestellt, vermag sie das nicht zu entlasten. Die von den Beklagten begangenen Wettbewerbsversto?ße haben die Vermutung fu?r das Vorliegen der Wiederholungsgefahr begru?ndet. Die bloße Einstellung der beanstandeten Wettbewerbshandlung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Regelma?ßig und so auch hier wird die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkla?rung beseitigt (BGH GRUR 1998, 1039/1049 – Fotovergro?ßerungen). Eine solche mit einem Strafversprechen versehene Unterlassungserkla?rung haben die Beklagten zu 2) und 3) aber nicht abgegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO.

Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Ass. Grünbaum, IHK Frankfurt am Main.
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