OLG Köln, Urteil vom 14.08.1998 - 4 UF 251/97
Fundstelle
openJur 2011, 81859
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 43 F 68/96
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (43 F 68/96) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten die für die Zeit von Januar 1996 bis August 1997 im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches geltend gemachten Unterhaltsansprüche für die beiden volljährigen Kinder, die am xxx geborene I und den am xx1 geborenen F im Ergebnis nicht zu. Das Amtsgericht hat den Ausbildungsbedarf beider Kinder mit Rücksicht auf die hohen Einkommen beider Eltern mit jeweils 1.500.- DM zwar ausreichend bemessen. Die beiden volljährigen Kinder sind jedoch in Höhe eines Betrages von 1.200.- DM (Tochter I) und 1.000.- DM (Sohn F ) nicht unterhaltsbedürftig, da ihnen zumutbar ist, insoweit ihr erhebliches eigenes Vermögen für ihren Unterhalt einzusetzen, wie noch im einzelnen auszuführen ist. Beim Sohn F ist ferner zu berücksichtigen, daß sein restlicher Unterhaltsbedarf teilweise auch durch den erhaltenen Wehrsold gedeckt war. Soweit hiernach in dem in Rede stehenden Zeitraum von Januar 1996 bis August 1997 noch ein Unterhaltsanteil auf den Beklagten entfällt, ist dieser - wie ebenfalls noch auszuführen ist - durch die vom Beklagten in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen erfüllt.

1.

Allerdings steht der Klägerin gegen den Beklagten grundsätzlich ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Ein solcher ist gegenüber dem anderen Elternteil für Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen ehelichen Kindes aufgekommen ist, obwohl auch der andere dem Kind unterhaltspflichtig war. Er beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. BGH NJW 1988, 1720, 1721; BGH NJW 1989, 2816, 2817).

Der Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches seitens der Klägerin steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht der Umstand entgegen, daß die Kinder volljährig sind. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch knüpft allein an den Umstand des Bestehens der Unterhaltspflicht von beiden Elternteilen an und kann daher auch bei volljährigen Kindern bestehen, denen beide Elternteile noch unterhaltspflichtig sind. Wie die Klägerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 30.4.1997 (Blatt 195 GA) zudem zu Recht ausführt, läßt sich die Möglichkeit der Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches auch bei volljährigen Kindern ferner daraus schließen, daß in den Kommentierungen die Frage kontrovers diskutiert wird, ob ein Übergang von der elterlichen Prozeßstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch de lege lata möglich ist (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1606 Rn. 17 am Ende). Diese Frage bedarf nur dann der Beantwortung, wenn ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Ehegatten auch bei Volljährigkeit des Kindes bestehen kann. Von der Möglichkeit der Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruches der Eltern volljähriger Kinder untereinander geht im übrigen auch die Entscheidung des BGH FamRZ 1998, 367, 368 aus.

2.

Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch der Klägerin auch nicht an einer fehlenden Inverzugsetzung des Beklagten durch die Klägerin. Zwar unterliegt aus Gründen des Schuldnerschutzes die rückwirkende Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches in entsprechender Anwendung des § 1613 Abs. 1 BGB den in dieser Vorschrift normierten Schranken (vgl. BGH NJW 1984, 2158, 2159; BGH NJW 1989, 2816, 2817). Danach kann der Ausgleichberechtigte für die Vergangenheit Erfüllung von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete mit der Erfüllung des Ausgleichsanspruches in Verzug gekommen oder dieser Anspruch selbst rechtshängig geworden ist. Die Klageschrift datiert vom 10.4.1996 und ist durch Zustellung mit dem 17.4.1996 rechtshängig geworden, so daß bezüglich des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs für die Zeit ab Mai 1996 der Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit eingreift. Für die - wenigen -Monate Januar bis April 1996 ist Verzug durch das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 16.1.1996 (Blatt 19 ff GA) begründet worden, in welchem sie einen "Erstattungsanspruch hinsichtlich ihrer Aufwendungen für den Kindesunterhalt" geltend macht.

Auch die Kinder selbst als Inhaber des Unterhaltsspruchs haben den Beklagten gemäß den §§ 1613, 284 BGB in Verzug gesetzt. Mit Schreiben vom 23.3.1996 (Blatt 29 GA) haben sie ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten ausdrücklich geltend gemacht. Unabhängig hiervon ist eine Mahnung nach Treu und Glauben entbehrlich, nachdem der Beklagte seine Zahlungen aus seinem Einkommen für die Familie eingestellt und sein Konto der Familie entzogen hat, wie er mit Schreiben vom 12.12.1995 (Blatt 71 GA) mitgeteilt hat. In der Einstellung seiner Leistungen liegt eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung des Beklagten, die eine Mahnung entbehrlich macht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1985, 734). Der Beklagte hat zudem seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung in gesetzlicher Höhe nicht in Abrede gestellt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 25.6.1996 "vorläufig a-Konto-Zahlungen" an beide Kinder in Höhe von 750.- DM monatlich zugesagt. Sich nunmehr darauf zu berufen, eine Mahnung fehle, weil er nicht bestimmt und eindeutig zur Leistung aufgefordert worden sei, ist vor diesem Hintergrund treuwidrig.

3.

Der Unterhalt für beide Kinder entfällt auch nicht aus dem Gesichtspunkt der schweren Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 BGB wegen Verweigerung von persönlichen Kontakten mit dem Beklagten. § 1611 Abs. 1 BGB setzt nämlich eine schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen voraus; es muß ein schwerer Schuldvorwurf gegeben sein (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 56. Aufl. § 1611 Rn. 5). Die Ablehnung jeglichen Kontakts mit dem Unterhaltsverpflichteten reicht insoweit nicht (vgl. BGH FamRZ 1991, 322, 323; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1513; OLG Köln FamRZ 1996, 1101).

4.

Das Amtsgericht hat auch den Unterhaltsbedarf der beiden volljährigen Kinder mit jeweils 1.500.- DM ausreichend bemessen. Zu berücksichtigen hierbei ist, daß beide Kinder studieren, sich mithin in Ausbildung befinden. Auch wenn sie ihre Lebensstellung nach wie vor von derjenigen ihrer Eltern ableiten und sie daher bei vermögenden Eltern - das Jahresbruttoeinkommen des Beklagten beläuft sich auf rund 200.000.- DM - auch an deren gehobenen Lebensbedarf teilhaben, berechtigt dies die Kinder nicht zur Teilhabe am Luxus und zur Ermöglichung einer der Lebensführung der Eltern entsprechenden Lebensgestaltung (vgl. BGH FamRZ 1986, 151; BGH FamRZ 1987, 58; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 767: Grenzbetrag 1.400.- DM; OLG Hamm FamRZ 1995, 1005: 1.300.- DM bei 12.000.- DM monatlichem Nettoeinkommen). Hiernach ist die vom Amtsgericht vorgenommene Bemessung des Unterhaltsbedarfs auf 1.500.- DM wie auch die unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Parteien vorgenommene Quotelung von 2/3 zu 1/3 im Verhältnis vom Beklagten zur Klägerin angemessen, die auch in der Berufung von den Parteien nicht angegriffen wird.

5.

Maßgebend ist hier jedoch, daß die beiden volljährigen Kinder nicht in vollem Umfang unterhaltsbedürftig sind, da ihnen zumutbar ist, insoweit ihr eigenes Vermögen für ihren Unterhalt einzusetzen. Die am xxx geborene und Jura studierende Tochter besitzt ein Vermögen von mindestens 77.519,11 DM und der am xx1 geborene Sohn F, der seit Oktober 1997 Medizin studiert, ein solches von mindestens 100.000.- DM, wie der Beklagte geltend gemacht hat. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Aus diesem Vermögen können die Tochter I monatlich 1.200.- DM und der Sohn F monatlich 1.000.- DM für ihren eigenen Unterhalt einsetzen.

Bei der Frage, inwieweit ein volljähriges Kind für seinen Unterhalt den Stamm seines Vermögens angreifen muß (Umkehrschluß aus § 1602 Abs. 2 BGB), ist nämlich davon auszugehen, daß das Vorhandensein von Vermögen eines volljährigen Kindes dem Grundsatz nach die Bedürftigkeit ausschließt. Die Vermögensverwertung kann im Einzelfall indes unzumutbar sein, insbesondere im Fall der Unwirtschaftlichkeit, auf die nunmehr auch die Vorschrift des § 1577 Abs. 3 BGB abstellt, eine Vorschrift allerdings, die aus dem Bereich des nachehelichen Unterhalts stammt. In bezug auf den Obliegenheitsmaßstab des Unterhaltsverpflichteten hat der BGH bereits ausgesprochen (BGH FamRZ 1986, 48, 50), daß das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts eine allgemeine Billigkeitsgrenze wie beim nachehelichen Unterhalt nicht vorsieht. Die Grenze der Unzumutbarkeit ist daher etwas enger als bei § 1577 Abs. 3 BGB zu ziehen, angenähert etwa dem Begriff der groben Unbilligkeit. Darüber ist im Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt (vgl. BGH FamRZ 1998, 367, 369).

Auch unter Berücksichtigung des hohen Einkommens des Beklagten - er hat ein Jahresbruttoeinkommen von rund 200.000.- DM; das gemeinsame monatliche Einkommen bei der Parteien "aus allen Quellen erreicht eine Dimension um mindestens 20.000.- DM", wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 10.5.1995 ausgeführt hat (Blatt 295 GA) - erreicht das Vermögen beider Kinder eine beträchtliche Höhe. Es ist ihnen daher zumutbar, dieses Vermögen auch zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Soweit die Klägerin vorträgt, der Großvater habe den Kindern das Geld zugewandt, um ihnen eine "Starthilfe zu geben und die spätere Existenz abzusichern", hat sie für ihr Vorbringen keinen zulässigen Beweis angetreten; die beantragte Vernehmung der eigenen Partei hierzu ist kein zulässiger Beweisantritt. Unabhängig hiervon gehört die Ausbildung der Kinder ohnedies als Grundlage für eine Starthilfe und spätere Absicherung dazu.

Ist es hiernach den Kindern zumutbar, ihr Vermögen für ihren Unterhalt auf ihre voraussichtliche Studiendauer umzulegen. So kann die Tochter I, die im fünften Semester Jura studiert, bei einer Studiendauer von 10 Semestern von ihrem Vermögen von 77.519.- DM monatlich 1.200.- einsetzen. Hiernach verbleibt ihr noch ein Restvermögen von (60 Monate x 1.200.- DM = 72.000.- DM) 5.519.-DM, das zusammen mit einem jedenfalls erzielbaren Zinsgewinn aus der Anlage der Hälfte ihres Vermögens während der Hälfte ihrer Ausbildungsdauer in Höhe von (38.759.- DM x 4 % Zinsen x 2,5 Jahre) 3.875,90 DM noch einen Betrag von 9.394,90 DM erreicht und damit als sogenannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden Sonderbedarfs ausreicht. Eine längere Dauer des Studiums ist hierbei nicht zugrundezulegen. Denn ein Bummelstudium braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht zu finanzieren, da der Ausbildungsunterhalt zweckgebunden und nur insoweit geschuldet ist, als er erforderlich ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1995, 1006, 1007). Bei einem aus ihrem Vermögen gedeckten Bedarf von 1.200.- DM verbleibt bei der Tochter I lediglich noch ein Restbedarf von 300.- DM; der bei der vorgenommenen Quotelung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten zu einem Unterhaltsanspruch gegen diesen in Höhe von monatlich 200.- DM führt. In dem Zeitraum von Januar 1996 bis August 1997, für den die Klägerin den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht, errechnet sich mithin ein Zahlungsanspruch in Höhe von (200.- DM x 20 Monate) 4.000.- DM, der durch die vom Beklagten für die Tochter I geleisteten Zahlungen von 3.132,42 DM, 1.118,58 DM (3 x 372,86 DM) und weiteren 1.491,00 DM bereits erfüllt ist.

In ähnlicher Weise ergibt sich für den Sohn F, der ab Oktober 1997 Medizin studiert, bei einer anzunehmenden Studiendauer von 12 Semestern und unter Berücksichtigung der vorher abgeleisteten Bundeswehrzeit und Wartezeit von Januar 1996 bis September 1997 eine Zeit von insgesamt 93 Monaten bis zum Abschluß des Medizinstudiums. Von seinem Vermögen von 100.000,00 DM kann der Sohn F hiernach monatlich einen Betrag von 1.000,00 DM einsetzen. Denn das Restvermögen von 7.000,00 DM, das zusammen mit einem jedenfalls erzielbaren Zinsgewinn aus der Anlage der Hälfte seines Vermögens während der Hälfte der Ausbildungsdauer in Höhe von (50.000,00 DM x 4, % x 3 Jahre) 6.000,00 DM noch einen Betrag von 13.000,00 DM erreicht, reicht hierbei als sogenannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden Sonderbedarfs aus. Bei einem aus seinem Vermögen gedeckten Bedarf von 1.000,00 DM entfällt auf den Sohn F lediglich noch ein Restbedarf von 500,00 DM, der bei der vorgenommenen Quotelung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten zu einem Unterhaltsanspruch gegen diesen für die Zeit von Januar bis August 1996 in Höhe von monatlich 333,33 DM, mithin von (8 Monate x 333,33 DM) 2.666,64 DM führt. Ab September 1996 befand sich der Sohn F bei der Bundeswehr, wo er von September bis November 1996 einen Wehrsold von 405,00 DM erhielt, so daß sein ungedeckter Bedarf unter Vernachlässigung etwaiger Kost und Logie bei der Bundeswehr für diese drei Monate allenfalls je 95,00 DM betrug und bei der vorgenommenen Quotelung zu einem Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten von (95,00 DM x 2/3) 63,33 DM monatlich, mithin bis November 1996 zu einem weiteren Unterhaltsanspruch von (63,33 DM x 3) 189,99 DM führte. In der Zeit ab Dezember 1996 erhielt der Sohn F einen Wehrsold, der den Betrag von 500,00 DM überstieg, so daß insoweit sein Unterhaltsbedarf voll gedeckt war. Hiernach berechnet sich in der Zeit von Januar 1996 bis August 1997 hinsichtlich des Sohnes F ein Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt (2.666,64 DM + 189,99 DM) 2.856,63 DM, der durch die Zahlungen des Beklagten von 3.484,90 DM und 592,48 DM bereits vollständig erfüllt ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.10 ZPO.

Streitwert der Berufung: 19.361,78 DM.