VG Minden, Urteil vom 19.09.2000 - 1 K 1538/99
Fundstelle
openJur 2011, 79986
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger zu 1. trägt 2/3, der Kläger zu 2. 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand

Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 16, Flurstück 512, der Kläger zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung I. , Flur 16, Flurstück 1974. Die Grundstücke sind straßenmäßig nicht erschlossen, die Erschließung kann aber über eine Stichstraße von der T.------straße her erfolgen.

Die genannten Grundstücke grenzen südlich bzw. südöstlich an das Bebauungsplangebiet Nr. 20 der Stadt I. an. Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar.

Unter dem 08.09.1997 beantragten die Kläger eine Bebauungsgenehmigung für den Neubau von drei Wohnhäusern auf den Flurstücken 512 und 1974. Auf dem Flurstück 512 sollten zwei, auf dem Flurstück 1974 sollte ein Wohnhaus errichtet werden.

Mit Bescheid vom 30.10.1998 lehnte der Beklagte die Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, die Grundstücke lägen im Außenbereich. Hier seien die Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig. Die Errichtung von Wohnhäusern beeinträchtige öffentliche Belange, denn es sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten und das Vorhaben sei schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Südwestlich der Flurstücke liege nämlich das Grundstück des Bauhofes des Straßenbauamtes, von dem nachts erhöhte Emissionen ausgehen könnten. Darüber hinaus habe die Beigeladene zu 1. auch das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB verweigert.

Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch und brachten vor, wenn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach außen hin wachse, könnten die hinzukommenden Wohnhäuser nicht in einer Splittersiedlung liegen. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, die geplanten Wohnhäuser würden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die geplanten Wohnhäuser rückten nicht näher an den Bauhof heran als die ohnehin bereits vorhandenen Wohngebäude, die im Bebauungsplangebiet lägen. Die von den Klägern geplante Bebauung könne deshalb zu keiner nennenswerten Verschlechterung der ohnehin gegebenen immissionschutzrechtlichen Situation führen.

Nachdem die Kläger im März 1999 ohne Erfolg an den Erlass eines Widerspruchsbescheides erinnert hatten, erhoben sie am 11.05.1999 Klage. Sie machen geltend, die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da über ihren Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden worden sei. Sie hätten einen Anspruch auf die begehrte Bebauungsgenehmigung. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei für eine Teilfläche aus dem Flurstück 512 nach § 34 BauGB zu beurteilen, im Übrigen nach § 35 Abs. 2 BauGB. Ein Teil des Flurstücks 512 liege nämlich südöstlich des zweigeschossigen Wohnhauses T.------straße 4 und 6 und westlich des Hauses T.------straße 8 in einem Bereich, der durch die Bebauung schon dem Innenbereich zuzurechnen sei. Die weiter südöstlich gelegenen Flächen seien dem Außenbereich zuzuordnen. Auch hier seien die beantragten Vorhaben allerdings zulässig, denn öffentliche Belange würden durch die Errichtung von Wohnhäusern an diesem Standort nicht beeinträchtigt. Die Entstehung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Die konkret beantragten drei Wohngebäude fügten sich in die vorhandene Bebauung ein, ohne Spannungen zu verursachen, und sie orientierten sich an den vorhandenen Erschließungsanlagen und den Planungskonzepten für die Erschließung des angrenzenden als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dargestellten Bereiches. Die Entstehung einer ungeordneten Siedlungsstruktur mit negativen Folgewirkungen für die Planung und Erschließung weiterer Wohnbebauung im angrenzenden Bereich sei daher nicht zu befürchten. Dass die geplanten Wohnhäuser schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt seien, rechtfertige nicht die Ablehnung der Erteilung der beantragten Genehmigungen. Wenn von der Straßenmeisterei gegenüber den heute bereits vorhandenen Wohnhäusern unzulässig hohe Lärmbeeinträchtigungen ausgingen, dann sei der Betrieb schon heute rechtswidrig und müsse entsprechend eingeschränkt werden.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 30.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Bebauungsgenehmigung für den Neubau von drei Wohngebäuden auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 16, Flurstücke 512 und 1974 gemäß ihrer Bauvoranfrage vom 08.09.1997 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 10.05.2000 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30.10.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides zu, weil dem Vorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, weil die beiden Flurstücke, auf denen die drei Wohngebäude errichtet werden sollen, nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne von § 34 BauGB liegt. Das Vorhaben ist im Außenbereich nicht zulässig.

Ein Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Andererseits endet ein Bebauungszusammenhang nicht zwangsläufig mit dem letzten vorhandenen Gebäude. Eine sich daran anschließende Fläche ist aber nur dann in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, wenn besondere topographische Umstände vorliegen, die die unbebaute Fläche noch als Teil des anschließenden Bebauungszusammenhangs erscheinen lassen. Sind im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keine anderen Merkmale erkennbar, die eine zum Außenbereich abgrenzbare Fläche fest markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Gebäude.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BRS 20, Nr. 35; Beschluss vom 15.02.1990 - 4 B 24.80 -; OVG NW, Urteil vom 14.01.1993 - 7 A 3496/91 -.

So liegt der Fall hier. Ein Bebauungszusammenhang besteht entsprechend dem gültigen Bebauungsplan der Beigeladenen nur bezüglich der Grundstücke, die direkt an die T.------straße angrenzen. Die südöstlich angrenzenden Grundstücke, die nicht mehr direkt über die T.------straße erschlossen werden, gehören damit nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Dieser endet jeweils mit der südöstlichen Gebäudeabschlusswand. Danach beginnt planungsrechtlich der Außenbereich. Besondere topographische Umstände, die die Grundstücke der Kläger noch als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor und werden von den Klägern im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Da die streitbefangenen Grundstücke außerhalb des Bebauungszusammenhangs im Außenbereich liegen, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen. Als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB kann die Bebauung nur zugelassen werden, wenn öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt werden. Das ist jedoch der Fall.

Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stellt die Grundstücke der Kläger zwar noch als Wohnbaufläche dar. Gleichwohl kommt die Erteilung der Bebauungsgenehmigung nicht in Betracht, weil die Zulassung der Vorhaben eine unkoordinierte Ausuferung der Wohnbebauung in den Außenbereich bedeuten würde. Die durch verbindliche Bauleitplanung nicht geregelte Ausbreitung der zusammenhängenden Bebauung in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten Zersiedlung, die zu vermeiden neben den beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählten öffentlichen Belangen ein weiterer selbstständig zu beachtender öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB ist. Eine Ausuferung der Bebauung unterläuft das in § 1 BauGB enthaltene Gebot, die städtebauliche Entwicklung zumindest hinsichtlich der Bebauung bislang unbebauter Außenbereichsflächen durch Bebauungsplan zu ordnen und zu lenken.

Öffentliche Belange erfordern es, bereits den ersten Ansätzen einer städtebaulich ungeordneten Ausbreitung der Bebauung in den Außenbereich entgegenzutreten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.1976 - 4 C 72.74 -, BRS 30, Nr. 39 und vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44, Nr. 87; OVG NW, Urteil vom 14.01.1993 - 7 A 3496/91 -.

Dieser Grundsatz steht dem Vorhaben der Kläger entgegen. Genehmigte man die Bebauung der beiden Grundstücke, so könnte man eine weitere Bebauung der sich südöstlich und nordöstlich an die Grundstücke der Kläger anschließenden Nachbargrundstücke und mithin der gesamten im Flächennutzungplan noch als Wohnbaufläche dargestellten Grundstücke kaum verhindern. Eine derartige Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich bedarf jedoch der verbindlichen Bauleitplanung.

Es ist auch nicht erkennbar, das ein eventueller Bebauungsplan keine anderen oder zusätzlichen planerischen Konkretisierungen erbringen könnte und aus diesem Grunde ein Rechtsanspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigungen bestünde.

Vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 07.20.1979 - 7 A 1739/77-, BRS 35, Nr. 72.

Auf Grund der topographischen Verhältnisse und der vorhandenen Straße sowie der bereits vorhandenen Bebauung wären nämlich durchaus andere planerische Ausweisungen denkbar. Zum Beispiel könnte die Straßenführung der inneren Erschließung des dann neuen Baugebietes anders als von den Klägern angedacht verlaufen. In diesem Falle könnten sich die Zuschnitte der einzelnen Grundstücke ändern, was möglicherweise auch Einfluss auf die jetzt für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke haben könnte. Ließe man nunmehr die Einzelbauvorhaben der Kläger zu, bedeutete dies einen unzulässigen Einschnitt in die planerische Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen, die im Übrigen ohne Zustimmung der Bezirksplanungsstelle nicht vorhat, die im Bebauungsplan dargestellte Wohnbaufläche durch Bebauungsplan zu überplanen. Im Gegenteil ist es das Bestreben der Beigeladenen zurzeit, den Flächennutzungsplan zu ändern und die streitbefangenen Flächen nicht mehr als Wohnbaufläche darzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat dem Kläger zu 1. 2/3 und dem Kläger zu 2. 1/3 der Kosten auferlegt, da der Kläger zu 1. die Bebauungsgenehmigung für zwei Wohnhäuser und der Kläger zu 2. nur für ein Wohnhaus begehrt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben.