LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2010 - 17 Sa 406/10
Fundstelle
openJur 2011, 72952
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 Ca 1786/09

1) Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist nicht vorzunehmen, wenn der Geschmeinschaftsbetrieb zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht (BAG 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06 - AP § 325 zu § 613 a BGB).

2) Zu den Voraussetzungen einer konzernbezogenen Weiterbeschäftigungspflicht (hier verneint).

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 02.02.2010 - Aktenzeichen: 4 Ca 1786/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 1), den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) und hilfsweise über einen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte zu 1), hilfsweise gegen die Beklagte zu 2).

Der am 03.06.1950 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1988 bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 22.03.2000 ist er seit dem 01.04.2000 als Projekteinkäufer in der Abteilung "Program Buyer" zu einem monatlichen Bruttogehalt von 4.200,00 € brutto tätig. Er ist stellvertretender Betriebsratsvorsitzender des Betriebsrats der Beklagten zu 1) und war für seine Betriebsratstätigkeit zu 50 % von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt.

Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen aus dem Bereich der Automobilzulieferer. Sie gehört zum Geschäftsbereich Automotive Experience der K. Controls Gruppe und entwickelt und produziert Fahrzeuginnenräume. Die Beklagte zu 1) beschäftigt derzeit ca. 3.000 Mitarbeiter an den Standorten H., X., M., C., S. und O. a.d. E.. Am Standort H. unterhält die Beklagte zu 1) zwei Betriebe, bestehend aus dem Produktionswerk und dem Betrieb Engineering/Verwaltung. In beiden Betrieben besteht ein eigenständiger Betriebsrat.

Die Beklagte zu 2) unterhält in C. einen eigenen Betrieb und gehört wie die Beklagte zu 1) zur K. Controls Gruppe. Die Beklagte zu 2) hat ebenfalls eine Einkaufsabteilung. Die Einkaufsabteilungen der Beklagten zu 1) und 2) in H. und C. haben teambezogen zusammengearbeitet. Der Vorgesetzte des Klägers ist bei der Beklagten zu 2) beschäftigt und hat dort seinen Sitz.

Am 18.03.2009 schlossen die Beklagte zu 1) und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan. Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Schließung des Betriebs Engineering/Verwaltung in H. mit Wirkung zum 31.05.2009, sowie vorab die Abspaltung des Betriebsteils Labor ab dem 01.04.2009 zwecks Übertragung auf einen Erwerber. Wegen des weiteren Inhalts des Interessenausgleichs wird auf den Akteninhalt (Bl. 203 ff. d.A.) Bezug genommen. Ausweislich des Protokolls stimmte der Aufsichtsrat K. J. Beteiligungsgesellschaft mbH am 26.03.2009 der Beschlussvorlage über die Schließung des Betriebes in H. zu.

Mit Schreiben vom 27.03.2009 zeigte die Beklagte zu 1) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Massenentlassung an. Mit Schreiben vom 31.03.2009 bestätigte die Bundesagentur für Arbeit den Eingang der Anzeige am 30.03.2009.

Mit Schreiben vom 27.05.2009 hörte die Beklagte zu 1) den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers aus betriebsbedingten Gründen an. Mit Schreiben vom 08.06.2009 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.05.2010.

Mit der am 25.06.2009 beim Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung, und begehrt hilfsweise die Beklagte zu 1) hilfsweise Beklagte zu 2) zu verurteilen, das Angebot des Kläger auf Wiedereinstellung zum 01.06.2010 anzunehmen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein Betriebs(teil)übergang auf die Beklagte zu 2) stattgefunden habe. Die Beklagten unterhielten einen Gemeinschaftsbetrieb. In die soziale Auswahl hätten auch die Beschäftigten der Beklagten zu 2) in C. einbezogen werden müssen. Unabhängig davon werde die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestritten. Der Betriebsrat hätte über die Sozialdaten der Mitarbeiter der Einkaufsabteilung der Beklagten zu 2) informiert werden müssen. In jedem Fall habe er einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Aus dem Kompendium vom 18.08.2009 ergebe sich, dass der Konzern beabsichtige, den bisherigen einheitlichen Betriebsteil Purchase (Einkauf), der früher firmenübergreifend bei der Beklagten zu 1) und 2) einheitlich organisiert gewesen sei, zu trennen und den Bereich Einkauf "Interiors" als selbständigen Betriebsteil in H. zu organisieren. Insofern könne er weiterbeschäftigt werden.

Der Kläger hat beantragt,

1.festzustellen, dass das arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 08.06.2009, zugegangen am 09.06.2008, nicht beendet worden ist.

2.h i l f s w e i s e

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, das Angebot des Klägers anzunehmen, ab dem 01.06.2010 als Program Buyer Automotive Experience zu den Bedingungen

"Beschäftigungsbeginn 1.10.1988

Aufgabe: Buyer Automotive Experience

Monatsbruttogehalt 4.200,00 €

Arbeitszeit: 38 Stunden pro Woche

wieder eingestellt und weiterbeschäftigt zu werden

äußerst h i l f s w e i s e

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, das Angebot des Klägers zu den vorstehend genannten Bedingungen wieder eingestellt und weiterbeschäftigt zu werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat behauptet, den Betrieb in H. stillgelegt zu haben. Ein Teilbetrieb sei nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Es sei zwar richtig, dass es eine unternehmerische Zusammenarbeit zwischen den Beklagten bei einzelnen Projekten gegeben habe. Es hätten auch etliche gekündigte Mitarbeiter ein Arbeitsplatzangebot von anderen Konzernunternehmen erhalten. Von einem Gemeinschaftsbetrieb oder Gemeinschaftsteilbetrieb könne aber nicht ausgegangen werden. Ein etwaiger Gemeinschaftsbetrieb sei auch durch die Stilllegung des Betriebs Hauptverwaltung/Engineering in H. aufgelöst worden. Angesichts der Stilllegung des gesamten Betriebes sei eine Sozialauswahl nicht durchzuführen gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass drei Mitarbeitern aus dem Bereich Airbag-Center nunmehr im anderen Betrieb der Beklagten zu 1) beschäftigt seien. Mit diesen sei der Kläger nicht vergleichbar. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten zu 1) bestehe nicht. Es sei auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten zu 2) zu prüfen gewesen, da das Kündigungsschutzgesetz nicht konzernbezogen sei. Der Betriebsrat sei mit Schreiben vom 27.05.2009 ordnungsgemäß angehört worden.

Durch Urteil vom 02.02.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung wegen der Stilllegung des Betriebes Hauptverwaltung/Engineering der Beklagten zu 1) zum 31.05.2009 sozial gerechtfertigt sei. Durch diese Stilllegung seien alle Arbeitsplätze u.a. der des Klägers weggefallen. Die Kündigung des Klägers sei auch entsprechend den Anforderungen des § 15 Abs. 4 KSchG erst nach Stilllegung des Betriebes erfolgt. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 KSchG sei nicht gegeben, da allen Arbeitnehmern die mit dem Kläger vergleichbar seien, gekündigt worden sei. Die im anderen Betrieb weiterbeschäftigten Arbeitnehmer des Airbag-Centers seien mit dem Kläger nicht vergleichbar. Entgegen der Auffassung des Klägers seien auch die Mitarbeiter der Einkaufsabteilung der Beklagten zu 2) nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen gewesen. Die soziale Auswahl beziehe sich nur auf die Arbeitnehmer des Betriebes, in dem der Kläger tätig gewesen sei. Etwas Anderes gelte beim Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes, soweit er bei Ausspruch der Kündigung noch bestehe. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, da jedenfalls durch die Stilllegung des Betriebes Hauptverwaltung/Engineering der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst worden sei. Dass im Unternehmen der Beklagten zu 1) eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe, habe der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt. Auf eine eventuell mögliche Weiterbeschäftigung im Konzern könne sich der Kläger nicht berufen. Diese sei nur in besonderen Ausnahmefällen gegeben, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen zur Übernahme bereit erklärt habe oder sich eine solche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Außerdem müsse dem Beschäftigungsbetrieb ein bestimmender Einfluss auf die Versetzung eingeräumt worden sein und die Entscheidung nicht dem zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten sein. Der Kläger habe die Voraussetzungen für einen Konzernbezug nicht dargelegt. Die Kündigung sei auch nicht nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, da der Betrieb stillgelegt und nicht auf eine andere juristische Person übergegangen sei. Unabhängig davon habe der Kläger auch einen eventuellen Übergang nicht substantiiert dargelegt. Ein Verstoß gegen § 102 Abs. 1 BetrVG sei nicht gegeben. Der Betriebsrat habe nicht über die Sozialdaten der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) aus der Abteilung Einkauf informiert werden müssen, da die Sozialauswahl betriebsbezogen sei. Ein Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) sei nicht gegeben. Auf die Unterlage vom 18.08.2009 könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da sich daraus nicht ergebe, inwieweit der bisherige Betrieb fortgeführt werde. Ein Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) sei nicht dargetan.

Gegen das am 24.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 22.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.05.2010 mit dem am 20.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger behauptet, dass es sich bei dem Einkauf der Beklagten zu 1) und 2) um einen Gemeinschaftsbetrieb gehandelt habe. Die Leitung aller drei Hauptabteilungen des Einkaufs hätte in den Händen von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) gelegen. Die Abteilungen seien insgesamt von dem Leiter Einkauf, der gleichzeitig Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten zu 1) sei, geleitet worden. Unabhängig davon bestehe auch insgesamt ein Gemeinschaftsbetrieb. Die personelle Leitung des Konzerns, jedenfalls für den deutschsprachigen Bereich und für den Bereich der Beneluxländer werde zentral durch den HR Direktor, Herrn O., geführt, der auch sämtliche Personalentscheidungen insbesondere bezüglich des Interessenausgleichs und des Sozialplans für die Beklagte zu 1) getroffen habe. Soweit vertreten werde, dass der Gemeinschaftsbetrieb mit der Stilllegung aufgelöst werde, könne dem nicht gefolgt werden. Mit der Betriebsstilllegung seien auch nicht die Aufgaben des Einkaufs weggefallen sondern würden von der Beklagten zu 2) fortgeführt. Insofern sei die Kündigung wegen Betriebsübergangs unwirksam. Ein Betriebsübergang könne auch dann vorliegen, wenn der übertragene Betrieb oder Betriebsteil seine organisatorische Zuständigkeit verliere. Es müsse nur der Erwerber die funktionale Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten, um die für dieselbe oder eine gleiche Tätigkeit zu nutzen. Dies sei hier gegeben. Unabhängig davon sei die Kündigung auch unwirksam, weil er bei der Beklagten zu 2) hätte weiter beschäftigt werden können. Das Kündigungsschutzgesetz sei zwar grundsätzlich unternehmensbezogen. Ein Konzernbezug müsse aber hergestellt werden, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit habe, gegenüber dem Drittunternehmen (hier der Beklagten zu 2) die Weiterbeschäftigung durchzusetzen oder er sich dazu durch Selbstbindung verpflichtet habe. Angesichts der einheitlichen personellen Leitung der Unternehmen des Konzerns müsse diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Insofern hätten keine tatsächlichen und rechtlichen Hindernisse bestanden, den Kläger bei der Beklagten zu 2) weiter zu beschäftigen. Letztlich ergebe sich aus dem Business Briefing und Update vom 18.08.2009, dass beabsichtigt sei, dass Purchasing wieder bei der Beklagten zu 1) anzusiedeln und in H. fortzuführen. Insofern sei die Beklagte zu 1) hilfsweise die verpflichtet Beklagte zu 2) verpflichtet, ihn wiedereinzustellen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass das arbeitsvertragliche Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 08.06.2009, zugegangen am 09.06.2009, nicht beendet werden wird;

2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. ein Arbeitsverhältnis besteht mit folgenden Merkmalen:

. Beschäftigungsbeginn: 01.10.1988

. Aufgabe: Programm Buyer Automotive Express

. Monatsbruttogehalt: 4.200,00 €

. Arbeitszeit: 38 Stunden pro Woche;

3. hilfsweise zu den Klageanträgen zu 1. und 2. wird beantragt, die Beklagte zu 1. hilfsweise die Beklagte zu 2. zu verurteilen, das Angebot des Klägers anzunehmen, ab dem 01.06.2010 als Programm Buyer Automotive Experience zu den im Klageantrag zu 2. Bezeichneten Bedingungen wieder eingestellt und beschäftigt zu werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Krefeld vom 02.02.2010 (Az.: 4 Ca 1786/09) zurückzuweisen.

Die Beklagten rügen die Antragsänderung gegenüber der Vorinstanz. Sie sei nicht sachdienlich. Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Eine weitere Beschäftigung des Klägers sei wegen der vollständigen Betriebsstilllegung des Betriebs Engineering/Verwaltung zum 31.05.2009 nicht möglich gewesen. In dem anderen Betrieb der Beklagten zu 1), im Werk H., hätten keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger bestanden. Ein Wiedereinstellungsanspruch bei der Beklagten zu 1) scheide aus. Aus dem Schreiben vom 18.08.2009 ergebe sich nicht, dass der Betrieb Hauptverwaltung/Engineering von der Beklagten zu 1) fortgeführt oder wieder eröffnet werde. Im Übrigen beziehe sich die Bezeichnung "Interiors" auf die Fahrzeuginnenausstattung innerhalb der gesamten K. Controls-Gruppe. Es komme auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten zu 2) in Betracht. Insbesondere sei eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten zu 2) nicht zu prüfen gewesen. Das Kündigungsschutzgesetz sei nicht konzernbezogen ausgestaltet. Die vom Kläger vorgetragene angebliche Verzahnung der Betriebe der Beklagten zu 1) und 2) führe, nicht zur Prüfung einer unternehmensübergreifenden Weiterbeschäftigung. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthalte keine unternehmensübergreifende Versetzungsklausel. Allein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise Weisungen von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) zu beachten hatte, führe nicht zu einem Vertrauenstatbestand, der einer vereinbarten unternehmensübergreifenden Versetzungsklausel gleichgestellt werden könne. Unabhängig davon habe die Beklagten zu 1) zu keiner Zeit einen bestimmenden Einfluss rechtlicher oder tatsächlicher Art auf die Beklagte zu 2) ausgeübt, so dass sie eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht einseitig hätte durchsetzen können. Ein Gemeinschaftsbetrieb in Bezug auf den Einkauf habe nicht bestanden. Bei beiden Unternehmen hätten eigenständige und von einander unabhängige Leitungsapparate bestanden. So sei der derzeitige Human Resources Manager der Beklagten zu 2) vor seinem Wechsel Ansprechpartner des Betriebsrats bei der Beklagten zu 1) gewesen. Herr O. habe nicht einseitig Entscheidungen

treffen können. Die Entscheidungen auch im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan seien in einem Ausschuss unter Beteiligung der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) getroffen worden. Es sei auch kein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) gegeben. Die Beklagte zu 2) habe nicht die Tätigkeit "Purchasing" der Beklagten zu 1) fortgeführt. Bei der Beklagten zu 2) habe ebenfalls eine Abteilung bestanden. Unabhängig davon habe der Kläger nur zu 50 % seiner Tätigkeit Arbeiten in der Abteilung erledigt. Zu seinen Aufgaben hätten Einkaufstätigkeiten für den Opel Astra 1 (80 %) und Opel Zafira (20 %) gehört. Die Aufgaben für den Opel Astra 1 seien zum Dezember 2009 wegen der Produktion eines neuen Opel Astra 2 weggefallen. Unabhängig davon habe die Beklagte zu 2) weder wesentliche materielle oder immaterielle Aktiva noch einen wesentlichen Teil der Belegschaft der Abteilung "Purchasing" übernommen. Keinem der bei der Beklagten zu 1) angestellten "Program Buyer" sei ein Übernahmeangebot gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

A. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs.1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).

Der Antrag zu 2) ist ebenfalls zulässig. Die nachträgliche Klagehäufung, auf die die Vorschrift des § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (Zöller ZPO 26. Aufl. § 263 RdA 4 m.w.N.), ist sachdienlich i.S.d. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte zu 2) war bereits in erster Instanz mit den Hilfsanträgen verklagt. Das Arbeitsgericht hat in der Sache entschieden.

Der Antrag wird auch auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Der Kläger hat sich gegen die Kündigung nicht nur unter dem Gesichtspunkt der fehlenden sozialen Rechtfertigung i.S.d. § 1 Abs. 2 S 1 KSchG gewandt, sondern auch einen Verstoß gegen § 613 a Abs. 4 BGB gerügt. Damit ist der Tatsachenvortrag der Parteien erster Instanz zur Frage des Betriebsübergangs zu berücksichtigen. Es kommt hinzu, dass die Zulassung unter Beachtung der Prozesswirtschaftlichkeit geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (Zöller a.a.O. § 533 ZPO Rd. 1,6).

B. Die Berufung ist des Klägers hatte keinen Erfolg.

I. Der Kündigungsschutzantrag ist zulässig aber unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 08.06.2009 aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 4 KSchG ist.

1. Der Arbeitsplatz des Klägers ist wegen Stilllegung des Betriebes (Hauptverwaltung / Engineering) der Beklagten zu 1) in H. weggefallen.

a) Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (BAG Urteil v. 27.09.2007- 8 AZR 962/06- NV; 5.12.2002 - 2 AZR 522/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 126 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 50; 28.10.2004 - 8 AZR 391/03 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 56). Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, gehören die Stilllegung des gesamten Betriebs, einer Betriebsabteilung oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber (BAG Urteil v. 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 64 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 128).

Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG Urteil v. 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - a.a.O; 18.01.2001 - 2 AZR 514/99- AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 115 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 109).

Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen (BAG Urteil v. 29.09.2005 - 8 AZR 647/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 140; 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613 a Nr. 237 = EzA BGB § 613 a Nr. 210 m.w.N). Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG v. 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 -, 25 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613 a Nr. 149, zu B II 2 b der Gründe) . Die betreffenden betrieblichen Umstände müssen greifbare Formen angenommen haben. Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG Urteil v. 27.11.2003 - 2 AZR 48/03 - a.a.O).

b) Eine Stilllegungsabsicht bzw. Stilllegung des Arbeitgebers liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht vor, wenn der Betrieb veräußert wird. Die Veräußerung des Betriebs allein ist - wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt - keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet (BAG Urteil v. 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613 a Nr. 237 = EzA BGB § 613 a Nr. 210). Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (BAG Urteil v. 12.02.1987 - 2 AZR 247/86 - EzA BGB § 613a Nr. 64). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten und der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01- a.a.O.).

Die Vorschrift des § 613 a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Überganges maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. BAG Urteil v. 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613 a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 74). Die bloße Auftragsnachfolge stellt weder einen Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB dar noch den Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und der funktionellen Verknüpfung von Ressourcen voraus (BAG Urteil v. 28.05.2009 - 8 AZR 273 /08 - EzA § 17 KSchG Nr. 20; 22.01.2009 - 8 AZR 158/07- AP Nr. 367 zu § 613 a BGB).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich die Berufungskammer anschließt, ist von einer Stilllegung des Betriebes der Beklagten zu 1) Hauptverwaltung/Engineering und nicht von einem Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 2) auszugehen.

Der Arbeitgeber hat zwar im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Betrieb nicht durch Rechtsgeschäft übergegangen ist. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer das Vorliegen einer Betriebsstilllegung mit dem Vortrag eines Sachverhalts bestreitet, aus dem sich schlüssig ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang entnehmen lässt. (BAG 03.10.1985 - 2 AZR 570/84 - NV). Dies ist hier nicht gegeben.

Die Beklagten haben im Einzelnen und schlüssig die Stilllegung des Betriebs der Beklagten zu 1) Hauptverwaltung/Engineering in H. dargelegt. Sie haben unter Vorlage des Protokolls zur Geschäftsführungssitzung vom 24.10.2008 vorgetragen, dass die Geschäftsführung beschlossen hat, den Engineering Betrieb und die Verwaltung in H. zum 31.05.2009 zu schließen. Sie hat den Interessenausgleich über die Schließung der Verwaltung der Beklagten zu 1) zum 31.05.2009, die Abspaltung des Labors zum 01.04.2009 und Übertragung auf einen Erwerber und den Sozialplan jeweils vom 18.03.2009 vorgelegt. Ausweislich des Protokolls über die ordentliche Sitzung des Aufsichtsrats vom 26.03.2009 hat der Aufsichtsrat dem zugestimmt (TOP 4). Aus dem Schreiben vom 27.03.2009, der Bundesagentur für Arbeit am 30.03.2009 zugegangen, ergibt sich die Massenentlassungsanzeige. Bereits daraus ergibt sich eine endgültige Stillegungsabsicht. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass der Betrieb seit dem 31.05.2009 stillgelegt ist. Die Arbeitnehmer, die nicht schon vorher diesen Betrieb verlassen haben, seien gekündigt worden und ausgeschieden. Der Kläger sei nur deswegen zum 31.05.2010 gekündigt worden, weil im Rahmen der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit dem Betriebsrat vereinbart worden sei, dass die Betriebsratsmitglieder zur Durchführung eventuell anfallender Abwicklungsarbeiten erst zum 31.05.2010 gekündigt werden könnten.

Diesem Vortrag ist der Kläger nicht konkret entgegen getreten, insbesondere hat er keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte zu 1) die Hauptverwaltung/Engineering in H. nicht aufgelöst hat und dort fortführt. Der Kläger hat lediglich darauf hingewiesen, dass in den Räumlichkeiten der Hauptverwaltung Mitarbeiter des ehemaligen Airbag-Centers arbeiten. Dies führt aber nicht weiter. Die Beklagten haben dargelegt, dass nur drei von 15 ehemaligen Mitarbeitern für den Produktionsbetrieb der Beklagten zu 1) in H. tätig seien und dieser Betrieb wieder seine ehemaligen Räumlichkeiten nutze. Dem hat der Kläger nicht mehr widersprochen.

d) Der Kläger hat auch keinen Sachverhalt vorgetragen, der für einen Übergang des Gesamtbetriebes Hauptverwaltung/Engineering bzw. des Betriebsteils Purchasing (Einkauf) oder der Abteilung "Program Buyer" auf die Beklagte zu 2) spricht.

Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte zu 2) wesentliche Aufgaben der Hauptverwaltung mit den maßgeblichen Mitarbeitern der Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) fortführt bzw. erhebliche Betriebsmittel übernommen hat. Er weist nur pauschal darauf hin, dass alle Aufgaben, die bei der Beklagten zu 1) erledigt worden seien, im Konzern erledigt werden und maßgebliche Arbeitnehmer des Betriebes der Hauptverwaltung weiter arbeiten. Die Verteilung von Aufgaben und die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern im Konzern lässt aber keine Zuordnung zu der Beklagten zu 2) zu.

Der pauschale Vortrag, dass die Beklagte zu 2) die Abteilung Einkauf bzw. die Aufgabe "Program Buyer" weiterführt, reicht auch nicht aus. Die Beklagten haben dem pauschalen Vortrag im Einzelnen entgegengehalten, dass es bei der Beklagten zu 2) vor der Zusammenarbeit ebenfalls eine Einkaufsabteilung und den Bereich "Program Buyer" gegeben habe. Nach der Schließung der Hauptverwaltung führe die Beklagte zu 2) ihre Aufgaben fort. Es seien weder wesentliche materielle oder immaterielle Aktiva noch ein wesentlicher Teil der Belegschaft der Abteilung Purchasing mit der Unterabteilung Program Buyer übernommen worden. Es sei keinem der bei der Beklagten zu 1) angestellten "Program Buyer" ein Vertragsangebot von der Beklagten zu 2) unterbreitet worden. Es komme hinzu, dass der Kläger Einkaufstätigkeiten für den Opel Astra 1 (80 %) und den Opel Zafira (20) durchgeführt habe. Ab Oktober 2009 seien für den Opel Astra 1 keine Aufgaben mehr angefallen, da mit der Produktion des Astra 2 begonnen worden sei.

Diesem Vortrag hat der Kläger weder widersprochen noch einzelne Umstände vorgetragen, die für eine Fortsetzung einer ehemaligen organisatorischen Teileinheit des Betriebes der Beklagten zu 1) sprechen. Es ergibt sich bereits nicht, dass allein bei der Beklagten zu 1) über die bloße Wahrnehmung von Aufgaben hinaus, im Einkauf oder in dem Bereich Program Bayer eine abgegrenzte Teileinheit bestand, die übergehen konnte. Selbst wenn man nicht verlangt, dass eine organisatorische Teileinheit verbleibt, sondern dass die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie dem Erwerber erlaubt, die Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH Urteil v. 12.02.2009 C-466/07 AP Nr. 4 zu Richtlinie 2001/23/EG), führt dies nicht weiter. Es muss eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahren. Eine bloße Funktionsnachfolge, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt und die Funktion am Markt übernommen wird, reicht ohne Übernahme der Betriebsmittel oder Belegschaft nicht aus (BAG Urteil v. 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08 - EzA-SD 2010, Nr. 1, 8). Angesichts der bereits bei der Beklagten zu 2) zuvor vorhandenen Einkaufsabteilung mit bestehenden Kundenbeziehungen zu den Autoherstellern und der fehlenden Übernahme von Mitarbeitern ergibt sich nicht, dass eine ehemals bei der Beklagten zu 1) aus Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) bestehende wirtschaftliche Einheit von der Beklagten zu 2) fortgeführt wird.

Nach alledem hat die Beklagte eine Betriebsstilllegung zum 31.05.2009 schlüssig dargelegt. Damit ist der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen und ein dringender betrieblicher Grund zur Kündigung gegeben. Da der Kläger erst nach der Betriebsschließung mit Schreiben vom 08.06.2009 zum 31.05.2010 gekündigt worden ist, sind sowohl die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KSchG als auch der Vereinbarung mit dem Betriebsrat erfüllt.

e) Es ist auch kein Verstoß gegen die soziale Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG gegeben. Die Beklagte zu 1) hat nach den Darlegungen des Arbeitsgerichts allen Arbeitnehmern der Hauptverwaltung mit Ausnahme der nicht vergleichbaren Mitarbeiter des Airbag- Centers gekündigt. Dem ist der Kläger in der Berufung nicht mehr entgegengetreten.

f) Das Arbeitsgericht weist auch zu Recht darauf hin, das sich die soziale Auswahl auf den Betrieb der Beklagten zu 1) beschränkt. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, dass die bei der Beklagten zu 2) tätigen Mitarbeiter der Einkaufsabteilung in die Sozialauswahl mit einzubeziehen waren, weil es sich bei dem Betrieb Hauptverwaltung/Engineering Beklagte zu 1) und dem Betrieb der Beklagten zu 2) in C. um einen Gemeinschafts(teil)betrieb gehandelt hat.

aa) Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG Urteil v. 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06 - AP Nr. 325 zu § 613 a BGB = EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 74; 15.02.2007 - 8 AZR 310/06 - Rn. 32, ZIP 2007, 1618; 16.02.2006 - 8 AZR 211/05 - AP BGB § 613 a Nr. 301 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 47; 13.06.2002 - 2 AZR 327/01 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 29 = EzA KSchG § 23 Nr. 24).

bb) Es kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 1) und 2) in dem Sinne in der Vergangenheit einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, ist eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht (BAG Urteil v. 14.08.2007 - 8 AZR 1043/06 - AP Nr. 325 zu § 613 a BGB; 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 14 = EzA KSchG § 17 Nr. 11; 13.09.1995 - 2 AZR 954/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72 = EzA KSchG § 1 Nr. 48). Ist im Zeitpunkt der Kündigung einer der beiden Betriebe, die einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, stillgelegt, so sind damit die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten dem vormals einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen entzogen, der Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst und damit die "gemeinsame Klammer", die eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl veranlasst hat, entfallen.

Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung einer der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird (BAG 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 14 = EzA KSchG § 17 Nr. 11). Kündigungsgrund ist in einem solchen Fall das dringende betriebliche Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem stillzulegenden Betrieb nach Ablauf seiner Kündigungsfrist entgegensteht. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Gemeinschaftsbetrieb kommt damit nicht mehr in Betracht. Wird mit der Stilllegung des einen Betriebs auch die gemeinsame Leitungsstruktur beseitigt, so besteht ab dem Stilllegungszeitpunkt nur noch ein Betrieb fort, in dessen Führung durch den Unternehmer, dessen Betrieb stillgelegt worden ist, nicht mehr eingegriffen werden kann. Der Inhaber des stillzulegenden Betriebs ist damit nicht mehr in der Lage, eine Weiterbeschäftigung seiner Arbeitnehmer, denen wegen der Stilllegung betriebsbedingt zu kündigen ist, in dem fortgeführten Betrieb des anderen Unternehmers rechtlich durchzusetzen. Damit fehlt es schon im Kündigungszeitpunkt für eine Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern des ursprünglichen Gemeinschaftsbetriebs an der Vergleichbarkeit (BAG 18.09.2003, a.a.O).

cc) Unter Berücksichtigung der Grundsätze bestand zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers kein Gemeinschaftsbetrieb mehr. Bereits vor Ausspruch der Kündigung stand angesichts der unternehmerischen Entscheidungen vom 24.10.2008, 26.03.2009 und 18.03.2009 (Interessenausgleich und Sozialplan) fest, dass die Verwaltung der Beklagten zum 31.05.2009 geschlossen und danach nur noch Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden. Dass der Betrieb zum 31.05.2009 tatsächlich geschlossen wurde, ist oben dargelegt.

Soweit der Kläger allgemein darauf verweist, dass Herr O. alle Betriebe geleitet habe, insbesondere mit ihm die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen geführt worden seien, führt das nicht weiter. Denn dies ändert nichts an der Stilllegung des einen Betriebes und der damit einhergehenden Auflösung einer bis dahin bestehenden Betriebsgemeinschaft. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) im Termin darauf hingewiesen, dass zwar Herr O. die Verhandlungen geführt, aber ein Ausschuss bestanden habe, mit dem die Schritte abgesprochen worden seien. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Letztlich hat er auch nicht konkret dargelegt, dass Mitarbeiter des Konzerns oder der Beklagten zu 2) die maßgeblichen Ansprechpartner des Betriebsrats der Beklagten zu 1) in mitbestimmungsrechtlichen Fragen vor der Stilllegungsentscheidung waren. Den Ausführungen des Herrn Q. im Termin ist er nicht mehr entgegengetreten.

g) Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens der Beklagten zu 1) gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG entgegen.

Im Kündigungsschutzprozess gilt im Hinblick auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitgeber genügt zunächst seiner Darlegungslast, wenn er allgemein vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht möglich. Auf nähere Darlegungen des Arbeitnehmers, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber dann eingehend erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei (st. Rspr. BAG Urteil v. 01.03.2007 - 2 AZR 650/05 - AP Nr. 164 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Dabei genügt es für die Darlegungen des Arbeitnehmers, wenn er angibt, welche Art der Beschäftigung gemeint ist. Der Arbeitnehmer muss im Allgemeinen keinen konkreten freien Arbeitsplatz benennen (BAG Urteil v. 6. 11.1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833).

Die Beklagte hat eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger im Produktionswerk Werk H. bestritten. Der Kläger hat nicht dargetan, dass bzw. welche Art der Beschäftigung er im Werk H. verrichten könnte.

h) Dem Arbeitsgericht ist auch zu folgen, dass in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG keine Pflicht der Beklagten zu 1) bestanden habe, für eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem freien Arbeitsplatz eines zur Gruppe gehörenden Konzernunternehmens zu sorgen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Kündigungsschutzgesetz nicht konzernbezogen (BAG Urteil v. 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06 - AP Nr. 177 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; 23.03.2006 - 2 AZR 162/05 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 147; 23.03.2006 - 2 AZR 162/05 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Konzern; 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124; 26.09.2002 - 2 AZR 636/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124;14.10.1982 - 2 AZR 568/80 -; 10. Januar 1994 - 2 AZR 489/93 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 8 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 74). Dem Wortlaut des Gesetzes ist zu entnehmen, dass der Kündigungsschutz grundsätzlich betriebsbezogen (§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 3 KSchG) bzw. hinsichtlich der Wartezeit und der Weiterbeschäftigungspflicht (§ 1 Abs. 1 bis 3 KSchG) betriebs- und unternehmensbezogen ist. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsrecht, das etwa in Bezug auf die Wählbarkeit zum Betriebsrat einen Konzernbezug aufweist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, den Kündigungsschutz konzernbezogen auszugestalten.

bb) Das Bundesarbeitsgericht nimmt allerdings ausgehend von der grundlegenden Entscheidung vom 14. 10.1982 - 2 AZR 568/80 - BAGE 41, 72 in ständiger Rechtsprechung an, dass auf Grund besonderer Sachverhaltsgestaltungen Ausnahmefälle denkbar seien, in denen eine konzernbezogene Betrachtung geboten sei. Davon sei nicht nur auszugehen, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt habe, sondern auch und vor allem dann, wenn sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen vertraglichen Absprache ergebe. Der Arbeitnehmer könne nach dem Arbeitsvertrag von vornherein für den Unternehmens- und den Konzernbereich eingestellt worden sein oder sich arbeitsvertraglich mit einer Versetzung innerhalb der Unternehmens- bzw. Konzerngruppe einverstanden erklärt haben. Bei einer solchen Vertragsgestaltung müsse der Arbeitgeber als verpflichtet angesehen werden, zunächst eine Unterbringung des Arbeitnehmers in einem anderen Unternehmens- oder Konzernbetrieb zu versuchen, bevor er dem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündige. Gleiches müsse aber auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine diesbezügliche Zusage mache oder eine Übernahme durch einen anderen Unternehmens- oder Konzernbetrieb in Aussicht stelle. Dies seien aber keine Beispiele für eine Ausdehnung des Kündigungsschutzes auf den Konzern. Vielmehr kann der Arbeitnehmer bei derartigen Fallgestaltungen einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Verschaffung eines Arbeitsvertrags haben. Weitere Voraussetzung einer derartigen unternehmensübergreifenden Weiterbeschäftigungspflicht sei allerdings ein bestimmender Einfluss des Beschäftigungsbetriebs bzw. des vertragsschließenden Unternehmens auf die "Versetzung”. Die Entscheidung darüber dürfe grundsätzlich nicht dem zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten worden sein (BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06 - AP Nr. 177 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; 23.03.2006 - 2 AZR 162/05 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 147; 23.11.2004 - 2 AZR 24/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 135). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Möglichkeit der Einflussnahme aufgrund eindeutiger rechtlicher Regelungen (z.B. aufgrund eines Beherrschungsvertrags) oder eher nur faktisch besteht (BAG Urteil v. 21.02.2002 - 2 AZR 749/00 - EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 7; 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318).

Im Streitfall sind bereits die ersten Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Arbeitsvertrag enthält keine konzernweite Versetzungsklausel. Es sind auch keine sonstigen Tatsachen vorgetragen, die eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) oder einen Vertrauenstatbestand begründen könnten, den Kläger bei Stilllegung seines Betriebes konzernweit einzusetzen. Allein aus dem Umstand, dass Herr O. für den deutschsprachlichen Bereich und die Beneluxländer zuständig ist, ergibt sich das nicht, zumal wie im Termin von der Beklagten vorgetragen, Herr Q. Ansprechpartner des Betriebsrats in mitbestimmungsrechtlichen Fragen war. Es sind auch keine Tatsachen konkret dargetan, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte zu 1) maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Beklagte zu 2) hat.

i) Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 102 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG unwirksam.

Da es sich bei der auf § 15 Abs. 4 KSchG gestützten Kündigung um eine ordentliche Kündigung handelt (BAG Urteil v. 23.02.2010 - 2 AZR 656/08 - EzA-SD 2010, Nr. 16, 3-5; 03.04.1987 - 7 AZR 65/86 - NV), hatte die Anhörung nach § 102 BetrVG zu erfolgen. Dies ist geschehen. Die Berufungskammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß mit Schreiben vom 27.05.2009 angehört worden ist. Angesichts der Schließung des Betriebes war eine soziale Auswahl entbehrlich. Soweit der Kläger auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes und die Einbeziehung der Mitarbeiter der Abteilung der Beklagten zu 2) hinweist, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

2. Der Antrag zu 2) ist zulässig, aber nicht begründet. Wie oben unter 2. a) -f) ausgeführt, steht nicht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Folglich besteht auch zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis.

3. Der Hilfsantrag zu 3. ist teilweise zulässig, aber unbegründet.

a) Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass sich die Anträge jeweils parteibezogen auf das Unterliegen mit den Anträgen zu 1. bzw. 2 beziehen. Insoweit ist der Hilfsantrag zu 3. gegen die Beklagte zu 1) für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und der Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 2) für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. als Eventualklagehäufung zulässig.

Soweit der Antrag zusätzlich auch dahingehend verstanden werden soll, dass der Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 2) auch für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen gegen die Beklagte zu 1) gestellt ist, ist der Antrag unzulässig. In diesem Falle handelt es sich um eine eventuelle subjektive Klagehäufung. Die subjektive Eventualklagehäufung ist nach herrschender Meinung, der sich die Berufungskammer anschließt, unzulässig (vgl. BAG Urteil v. 31.03.1993 - 2 AZR 467/92 - AP Nr. 27 zu § 4 KSchG; RGZ 58, 248, 249 f.; BGH 25.09.1972 - II ZR 28/69 - LM § 1914 BGB Nr. 1 = NJW 1972, 2302; BGH 17.10.1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194; LG Berlin Urteil vom 14.11.1957 - 10 O 72/57 - NJW 1958, 833).

b) In der Sache hat der Antrag gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Erfolg. Ein Wiedereinstellungsantrag setzt voraus, dass sich nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. BAG Urteil v. 25.09.2008 - 8 AZR 607/07- AP Nr. 355 zu § 613 a BGB; 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613 a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80; 21.08.2008 - 8 AZR 201/07 - EzA-SD 2008, Nr. 26). Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betrieb oder Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet war, gemäß § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber übergeht. Der Wiedereinstellungsanspruch richtet sich, wenn es während der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang kommt, gegen den Betriebserwerber. Gleiches gilt, wenn während des Laufs der Kündigungsfrist der Betriebsübergang zwar beschlossen, aber noch nicht vollzogen ist. In diesem Falle entsteht noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung, der ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 BGB gegen den Erwerber gerichtet ist (BAG 25.10. 2007 - 8 AZR 989/06 - a.a.O).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger nicht von der Beklagten zu 1) die Wiedereinstellung verlangen. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht, dass der Kläger bereits nicht dargetan hat, dass die Hauptverwaltung/Engineering im H. von der Beklagten zu 1) wieder eröffnet wird. Aus dem Schreiben vom 18.08.2009 lässt sich bereits nicht entnehmen, dass eine entsprechende Absicht bestand. Der Konzern mag zwar die Absicht haben, die bisher zusammengefassten Geschäftsbereiche "Seating" und "Interiors" zu trennen. Das Schreiben enthält aber kein Hinweis darauf, wie und wo bzw. in welcher Form, wann die Strategie möglicherweise umgesetzt werden soll. Unabhängig hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass der Betrieb Hauptverwaltung/Engineering in H. oder C. bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist am 31.05.2010 wieder eröffnet worden ist. Es ergibt sich aus seinem Vortrag auch nicht, dass sich die Sachlage nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum heutigen Tage verändert hat. Nach allem steht dem Kläger kein Anspruch weder gegen die Beklagte zu 1).

c) Der Wiedereinstellungsantrag gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Es steht bereits nicht fest, dass der Kläger zu der Beklagten zu 2) in

einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der Kläger hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zulassen, dass der ehemalige Betrieb der Beklagten zu 1) Hauptverwaltung/ Engineering von der Beklagten zu 2) wieder eröffnet worden ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

C. Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr.1, Abs. 1 ArbGG für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

JansenHalbigHelsper