OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2010 - 13 E 1553/09
Fundstelle
openJur 2011, 72424
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Mai 2009 geändert.

Der Streitwert wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die in Höhe von 1.200.000, Euro erfolgte Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Eine Streitwertfestsetzung auf einen niedrigeren Wert als im Tenor angegeben kommt nicht in Betracht; die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist deshalb zum Teil zurückzuweisen.

Grundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zugrunde legt und zur Zeit einen Betrag in Höhe von 50.000,-- Euro festsetzt, sofern nicht individuelle Angaben des Klägers eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Werden Umsatzangaben gemacht, übt der Senat sein Schätzungsermessen nach § 52 Abs. 1 GKG dergestalt aus, dass 1/3 des Jahresumsatzes als pauschalierter Jahresgewinn in Ansatz gebracht wird.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -, NVwZ-RR 2009, 408; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2008 3 C 23.07 -, BeckRS 2008 41342.

Die Klägerin hat individuelle Angaben gemacht, die die Festsetzung in Höhe von 1.000.000,-- Euro rechtfertigen. Sie hat für das Jahr 2005 einen Umsatz in Höhe von 3.114.701,-- Euro angeben. Daraus ergibt sich ein gerundeter Jahresgewinn von 1.000.000,-- Euro. Die weiter angegebenen (rückläufigen) Umsatzzahlen aus den darauffolgenden Jahren können für die Bemessung des Streitwerts nicht herangezogen werden, weil für diese der Zeitpunkt der Klageerhebung am 3. Januar 2006 (vgl. § 40 GKG) zugrunde zu legen ist.

Zu diesem Maßstab vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 13 E 362/07 , vom 2. April 2008 13 E 276/08 und vom 19. Oktober 2009 13 E 1090/09 -; zuletzt Beschlüsse jeweils vom 4. August 2010 - 13 E 1554/09 - und - 13 E 1555/09 -; vgl. auch Kunze, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Juli 2010, § 162 Rdnr. 30 f.

Soweit der Senat, wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend machen, in der Vergangenheit Wertänderungen berücksichtigt hat, hält er an diesem Maßstab nicht mehr fest.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.