OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2010 - III-1RBs 24/10
Fundstelle
openJur 2011, 70799
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 82 Ss-OWi 124/09
Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 24. August 2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Betroffene mit Urteil vom 24. August 2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 10 JuSchG zu einer Geldbuße von 2.000 € verurteilt.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen und zum Schuldspruch hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Die zur Tatzeit 44 Jahre alte Betroffene ist verheiratet und hat drei volljährige Kinder, von denen sich eines noch in der Berufsausbildung befindet. Die Betroffene ist Inhaberin der Trinkhalle auf der C-Straße in M. und erzielt aus dem Betrieb der Trinkhalle ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 500 bis 1.000 € im Monat. Der Ehemann der Betroffenen erzielt aus eigener Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.700 €.

Am 08.03.2008 half der Ehemann der Betroffenen, der D. N., in der Trinkhalle der Betroffenen auf der C-Straße in M. aus. Hierbei verkaufte der D. N. alkoholische Getränke an mehrere Jugendliche im Alter von 14 Jahren, unter anderem den G. K. und den O. P.. Im Einzelnen verkaufte er hierbei mehrere Flaschen des Biermischgetränks W.+ mit einem Alkoholgehalt von mindestens 4,8 Prozent. Der D. N. hatte die Jugendlichen vor Verkauf der alkoholischen Getränke nicht zur Vorlage des Ausweises zwecks Feststellung deren Alters und damit der Legitimation zum Erwerb der alkoholischen Getränke aufgefordert. Vielmehr hatte der D. N. erkannt, dass die Käufer noch unter 16 Jahre alt und damit nicht zum Kauf von alkoholischen Getränken legitimiert waren und gab ihnen eine Tüte, um die alkoholischen Getränke zu verbergen, und ermahnte sie, sich nicht erwischen zu lassen.

Die Jugendlichen begaben sich anschließend zur Geburtstagsfeier des A. T. , der im Wohnzimmer seines Elternhauses in der I.-Straße X in M. seinen 14. Geburtstag feierte, und konsumierten den vorher erworbenen Alkohol. Gegen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr stellten die Eltern des A. T. fest, dass auf der Geburtstagsfeier ihres Sohnes Alkohol konsumiert wurde. Sie informierten die Eltern des G. K., der besonders stark alkoholisiert war und baten diese, ihren Sohn abzuholen.

Der Vater des A. T. , der U. V., begab sich am folgenden Tag zur Trinkhalle der Betroffenen, wo er diese persönlich antraf und über die Vorfälle vom Vortag informierte. Die Betroffene erwiderte hierauf lediglich, dass am Vortag eine Aushilfe in der Trinkhalle tätig gewesen sei. Weiter ging sie auf die Vorwürfe des U. V. nicht ein.

Die Betroffene hat ihren Ehemann D. N. sowie ihren Sohn E. R., die gelegentlich in der Trinkhalle der Betroffenen aushelfen, wiederholt angewiesen, sich von Jugendlichen vor der Veräußerung von Alkoholika oder Tabak Ausweise zeigen zu lassen. Der Einhaltung der Weisung geht die Betroffenen nicht weiter nach."

In rechtlicher Hinsicht heißt es im Urteil:

"Indem der D. N. am Tattag unter anderem an den 14 Jahre alten G. K. und den ebenso alten O. P. Biermixgetränke sowie das Getränk B. verkauft hat, hat dieser gegen §§ 28 Abs. 1, 9 Abs. 1 JuSchG verstoßen. Dies fällt der Betroffenen insoweit zur Last, als dass sie zumindest fahrlässig gegen ihre Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG verstoßen hat. Zu den Aufsichtsmaßnahmen, die objektiv erforderlich und zumutbar sein müssen, gehört u.a. eine hinreichende Überwachung der Mitarbeiter sowie die Pflicht zum Einschreiten bei festgestellten Unregelmäßigkeiten (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 130 Rn. 11 f.). Im Hinblick auf die Überwachungspflicht wäre es zumindest objektiv erforderlich und der Betroffenen auch zumutbar gewesen, die von ihr als Aushilfen eingesetzten D. und E. R., auch wenn es sich um ihren Ehemann und ihren Sohn handelt, gelegentlich bei der Aushilfstätigkeit im Kontakt zu Kunden zu beobachten sowie regelmäßig nach der Einhaltung ihrer Weisungen zu befragen. Die Betroffene hat sich hingegen damit begnügt, lediglich die Weisung zu erteilen, sich vor der Veräußerung von Alkohol und Tabak an Jugendliche deren Ausweise zeigen zu lassen. Dies ist jedoch nicht ausreichend und der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG nicht genügend. Zudem zeigt der Umstand, dass die Betroffene den Vorwürfen des U. V. am 09.03.2008 nicht weiter nachgegangen ist, dass sie ihren Aufsichtspflichten nach § 130 Abs. 1 OWiG nicht ernsthaft nachkommt."

Gegen dieses Urteil hat die Betroffene über ihren Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Leverkusen zurückzuverweisen.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen m Übrigen keinen Bedenken.

In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht aufdeckt.

1.

In den Urteilsgründen wird, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 18. Januar 2010 zutreffend ausführt, rechtfehlerfrei festgestellt, dass ein Mitarbeiter der Betroffenen den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwider Alkohol an Minderjährige ausgegeben hat. Das Amtsgericht hat dies zutreffend dahingehend gewertet, dass die Betroffene insoweit gegen ihre Aufsichtspflicht als Betriebsinhaberin verstoßen hat, als sie die von ihr zur Delegation herangezogenen Mitarbeiter der Trinkhalle gänzlich unbeaufsichtigt gelassen und deren Tätigkeit gar nicht überwacht hatte.

Die Feststellungen des Amtsgerichts werden auch von der Beweiswürdigung getragen, die - revisionsrechtlich allein bedeutsame - Widersprüche, Lücken oder Unvollständigkeiten nicht aufweist. Die Begründung der Rechtsbeschwerde deckt demgegenüber keine Rechtsfehler auf, sondern setzt ihre eigene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Dabei werden teilweise Beweisergebnisse unterstellt, die im angefochtenen Urteil keinen Niederschlag gefunden haben.

2.

Anders als die Generalstaatsanwaltschaft sieht der Senat eine materiellrechtliche Unvollständigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht darin, dass das Urteil keine näheren Ausführungen zur Ursächlichkeit der Verletzung der Aufsichtspflicht im Hinblick auf den vom Ehemann der Betroffenen begangenen Verstoß gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes enthält.

§ 130 Abs. 1 OWiG lässt es genügen, dass durch die gehörige Aufsicht die Zuwiderhandlung wesentlich erschwert worden wäre. Die gegenüber der früheren, bis zum 31. Oktober 1994 geltenden Gesetzeslage erweiterte Kausalitätsformel beruht auf dem der Risikoerhöhungslehre entsprechenden Grundgedanken, dass der Täter verpflichtet ist, die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Risikoverringerung auch zu nutzen. Er darf daher nichts unversucht lassen, um erkannten oder erkennbaren Zuwiderhandlungsgefahren entgegenzuwirken. Bleibt er gegenüber derartigen Gefahren untätig und kommt es demnach zu einer konkreten Zuwiderhandlung, so erweist sich diese als Realisierung des nicht bekämpften Gefahrkomplexes; sie kann ihm dann auch zugerechnet werden. Der Eintritt einer Risikominderung bei Anwendung der gehörigen Aufsicht muss aber feststehen (Rogall in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 130 Rdnr. 97 ff. m.w.N.).

Davon ausgehend waren bei der hier vorliegenden Fallgestaltung nähere Darlegungen zur Ursächlichkeit der von der Betroffenen versäumten Beaufsichtigung ihrer Mitarbeiter entbehrlich. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat sich ihr Ehemann trotz der ihm erteilten Anweisungen bewusst über die Jugendschutzbestimmungen hinweggesetzt ("lasst euch nicht erwischen"). Die Bekundung des Zeugen K. , dass er bereits bei einer Gelegenheit zuvor in der Trinkhalle der Betroffenen "Smirnoff-Ice" erworben habe und ihm bekannt gewesen sei, dass auch andere Jugendliche dort Alkoholika erstanden hätten, belegt darüber hinaus, dass Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes in der Trinkhalle der Betroffenen offenbar nicht außergewöhnlich waren. Es kann dahinstehen, ob gelegentliche, unerwartete Kontrollen nicht schon ausgereicht hätten, um den Ehemann zu einer Änderung seiner Haltung zu veranlassen und ihn dazu anzuhalten, sich der Weisung entsprechend beim Verkauf von Alkoholika verantwortungsvoller zu verhalten. Jedenfalls liegt es nahe, dass bei entsprechender Überwachung sein rechtswidriges (und weisungswidriges) Verhalten der Betroffenen zur Kenntnis gelangt wäre; sie hätte damit Gelegenheit und Anlass gehabt, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung ihrer Anordnung und gegen weitere Gesetzesverstöße - bis hin zum Ausschluss des Ehemanns von weiteren Aushilfstätigkeiten in ihrem Geschäft - zu ergreifen. Es liegt auf der Hand, dass sich in beiden Fällen die Wahrscheinlichkeit eines gesetzmäßigen Verhaltens im Familienbetrieb der Betroffenen erheblich erhöht hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

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