LG Bielefeld, Beschluss vom 07.12.2009 - 3 KLs 58/09 (AK 16/09)
Fundstelle
openJur 2011, 69164
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 3 Ws 504/09
Tenor

wird der Antrag des Rechtsanwaltes Dr. C. auf Erteilung einer Besuchserlaubnis für den Angeklagten H. T. zurückgewiesen.

Gründe

1.

Der Antragsteller begehrt mit Schriftsatz vom 01.12.2009 die Erteilung einer Besuchserlaubnis mit der Begründung, er sei von den Eltern des Angeklagten H. T. mit der Verteidigung beauftragt worden. Zuvor hatte er in einem vorangegangenen Schreiben die Erteilung einer Besuchserlaubnis mit der allgemein gehaltenen Begründung beantragt, er sei "gebeten worden", die Verteidigung des Angeklagten zu übernehmen; die Erteilung der Besuchserlaubnis war durch telefonische Erklärung des Vorsitzenden abgelehnt worden. Mit dem nunmehr eingereichten Schriftsatz wird um Erteilung eines rechtmittelfähigen Bescheides gebeten.

2.

Der Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis ist zurückzuweisen, da ein eigenes Recht des Antragstellers, den Untersuchungsgefangenen besuchen zu dürfen, in der gegebenen Fallkonstellation nicht ersichtlich ist.

a.

Ausgangspunkt der Erwägungen zur Ausgestaltung der Besuchsregelungen in der Untersuchungshaft ist die Vorschrift des § 119 Abs. 3 StPO, nach welcher dem Untersuchungsgefangenen - der in der Natur der Sache liegend in seinem Freiheitsrecht und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit stark eingeschränkt ist - unter Berücksichtigung seiner Rechte nur solche Beschränkungen auferlegt werden sollen, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. Dementsprechend ist die Regelung der Nr. 24 UVollzO in ihrer Formulierung darauf ausgerichtet, dass "der Gefangene"..... "Besuche empfangen" darf. Das Recht auf die Wahrnehmung von Besuchskontakten ist mithin primär ein Recht des Gefangenen. Das Recht der Besucher stellt sich demgegenüber als bloßer und untergeordneter Annex zu diesem Recht des Gefangenen dar. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass ein Besuchskontakt nicht erzwungen werden kann, wenn der Gefangene selbst ihn nicht wünscht.

Dass der Gefangene selbst den Besuch des Antragstellers tatsächlich wünscht, ist weder vorgetragen, geschweige denn belegt; im letztgenannten Fall bedürfte es keiner förmlichen Entscheidung des vorliegenden Falles, da dem Antragsteller bereits umgehend eine Besuchserlaubnis erteilt worden wäre.

b.

Die regelmäßig durch die Gerichte erfolgende Erteilung von Besuchserlaubnissen für dem Gefangenen als Verwandte oder Freunde und Bekannte nahe stehende Privatpersonen erfolgt im Regelfall unter der stillschweigenden Annahme, dass der Gefangene die Wahrnehmung derartiger Kontakte auch wünscht, so dass der Kern der Überprüfung sich in diesen Fällen im Ergebnis auf die Frage erstreckt, ob der begehrte Besuchskontakt möglicherweise - so etwa unter dem Gesichtspunkt bestehender Verdunkelungsgefahr - dem Haftzweck zuwiderlaufen könnte.

c.

Ein derartiger Wunsch des Gefangenen kann nicht unbeschränkt auch bezogen auf einen weiteren Personenkreis angenommen werden, zumal die Ausübung eines Besuchskontaktes schon wegen der zeitlichen Beschränkung der Besuchsmöglichkeiten innerhalb der Vollzugsanstalt sowie durch die Regelungen der UVollzO die Möglichkeit zum Empfang anderer Besucher zwangsläufig einschränkt. In Bezug auf etwaige Besucher, die mit dem Angeklagten nicht in einem persönlichen Verhältnis verbunden sind, sondern vornehmlich z.B. wie auch ein Rechtsanwalt ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen, kann - unabhängig von den damit verbundenen Störungen der Anstaltsordnung - grundsätzlich ein Besuchswunsch des Gefangenen nicht unterstellt werden. Es liegt mithin auf der Hand und wird auch vermutlich vom Antragsteller nicht infrage gestellt, dass nicht allen Rechtsanwälten, die Untersuchungsgefangene besuchen wollen, um auf diese Weise an ein Mandat zu gelangen, eine Besuchserlaubnis erteilt werden kann.

d.

Maßgeblich ist mithin die Frage, welche Nachweiserfordernisse im Einzelfall zu stellen sind, um hinreichend sicher davon auszugehen, dass der Besuch eines Rechtsanwaltes als zumindest im mutmaßlichen Interesse des Gefangenen liegend anzusehen ist. Ein Wunsch des Angeklagten auf Wahrnehmung eines Besuchskontaktes kann dabei indiziert sein, wenn die Durchführung des Besuches bei objektiver Betrachtung seinem Interesse voraussichtlich dienlich sein wird.

Im Fall des bereits gewählten Verteidigers stellt sich die Frage bereits deshalb nicht, da die Sondervorschrift des § 148 StPO - auch für den Verteidiger als eigenes Recht ausgestaltet - einen gesonderten und ungehinderten Anspruch auf schriftlichen und mündlichen Kontakt gewährleistet.

Auf die Frage, welche Nachweise in den Fällen geboten sind, in welchen der Gefangene noch keinen Verteidiger hat, kommt es vorliegend nicht an; ein solcher Fall ist nicht gegeben, da der Angeklagte H. T. nach bereits erfolgtem Abschluss des Verfahrens in erster Instanz nach wie vor von Rechtsanwalt Dr. S. aus Bielefeld vertreten wird.

Wird der Gefangene hingegen bereits durch einen anderen Rechtsanwalt verteidigt, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Gefangene den Besuch eines weiteren Rechtsanwaltes wünscht, zumal bereits dieser Besuch für ihn mit Kosten verbunden sein kann. Dies gilt zumindest dann, wenn Störungen des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Verteidiger oder konkrete tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidigung nicht sachgemäß oder nicht im Interesse des Gefangenen geführt wird bzw. geführt worden ist, nicht ersichtlich sind. In diesen Fällen ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Durchführung des Besuches objektiv im Interesse des Angeklagten ist. Allein die Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte ergibt nicht einmal eine Vermutung für eine im Ergebnis sachgerechtere oder erfolgreichere Wahrnehmung der Interessen eines Angeklagten. Dies gilt umso mehr, als dem Gericht aus der jahrelangen Durchführung der Postkontrolle bei Untersuchungsgefangenen hinreichend bekannt ist, dass der Erteilung von Mandaten bzw. vor allem dem Wechsel des Verteidigers zumindest in einzelnen Fällen offenbar Versprechen des neu tätigen Rechtsanwaltes zum voraussichtlichen Erfolg seiner Tätigkeit zugrunde liegen, denen bei objektiver Betrachtung jegliche tragfähige Grundlage fehlt.

e.

Das Vorbringen eines Rechtsanwaltes, er sei gebeten worden, die Verteidigung zu übernehmen, ist zumindest bei Bestehen eines anderweitigen Verteidigungsverhältnisses für sich genommen nicht hinreichend, einen tatsächlichen Besuchswunsch oder ein entsprechendes vermutliches Interesse des Gefangenen zu belegen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein solcher Wunsch des Gefangenen auch dann maßgeblich ist, wenn er über einen Dritten geäußert wird, wenn also z.B. der Gefangene tatsächlich einen Dritten beauftragt hat, für ihn einen Verteidiger anzusprechen oder auszusuchen (vgl. hierzu LG Darmstadt, StV 2003, S. 628).

Hinsichtlich der entsprechenden Nachweiserfordernisse bei Äußerung eines (vermeintlichen) Besuchswunsches eines Gefangenen ist zu beachten, dass zumindest im Bezirk des hiesigen Landgerichts konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden sind, dass zumindest gelegentlich auch Mandatsverhältnisse unter Verstoß gegen die berufsrechtliche Vorschrift des § 49 b Abs. 1 uns 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (Verbot der Vereinbarung geringerer Gebühren bzw. des Versprechens von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen) begründet werden und das Gericht nach der hier vertretenen Auffassung nicht verpflichtet sein kann, an derartigen Verstößen mitzuwirken.

In den letzten Jahren ist das Begehren eines Rechtsanwaltes auf Erteilung einer Besuchserlaubnis mit der Begründung, er sei "gebeten worden", die Verteidigung zu übernehmen, schon nahezu zum Normalfall geworden, häufig - zumindest auf Nachfrage - verbunden mit der weiteren Erklärung, die Bitte sei z.B. "von einem Mitgefangenen" erfolgt. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Mitglieder der Kanzlei des Antragstellers mit derartigen Anträgen im Verhältnis zu anderen Strafverteidigern des hiesigen Bezirks besonders häufig vertreten sind. In einem früheren entsprechenden Fall hat der Antragsteller selbst zum Beleg des angeblichen Interesses des zu besuchenden Gefangenen eine an ihn gerichtete schriftliche Erklärung eines ebenfalls von ihm verteidigten Mitgefangenen vorgelegt, in welcher u.a. sinngemäß ausgeführt war: ".... hier der Name eines weiteren Mitgefangenen, der von Ihnen verteidigt werden will: ...". Allein dieser Vorgang lässt in hohem Maße besorgen, dass den bereits seit Jahren andauernden Gerüchten, es würden Gefangenen zumindest von vereinzelten Rechtsanwälten in standeswidriger Form Vorteile für die Vermittlung anderweitiger Mandate versprochen und auch gewährt werden, tatsächlich entsprechende Sachverhalte zugrunde liegen. Dies wiederum gibt Anlass zu der Annahme, dass die Wiedergabe eines angeblichen Besuchswunsches z.B. durch einen Mitgefangenen schon wegen dessen eigenen Interesses an der Erlangung versprochener Vorteile nicht immer den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, sondern dem Rechtsanwalt damit lediglich Gelegenheit gewährt werden soll, in einem persönlichen Gespräch mit dem Untersuchungsgefangenen für eine Mandatserteilung werbend tätig zu werden, und zwar in etlichen Fällen auch mit dem Ziel, einen bereits anderweitig tätigen Verteidiger aus dem Mandatsverhältnis herauszudrängen.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist es nach der hier vertretenen Auffassung geboten, einen strengen Prüfungsmaßstab zum Nachweis des Vorliegens eines Interesses bzw. Wunsches eines Gefangenen betreffend den Besuch eines Rechtsanwaltes anzulegen.

f.

Vorliegend wird vom Antragsteller geltend gemacht, er sei von den Eltern des Angeklagten mit der Verteidigung beauftragt worden. Dass die Eltern wiederum vom Angeklagten gebeten worden seien, sich um einen anderen Verteidiger zu bemühen, oder dass ein solches Vorgehen zumindest mit ihm abgestimmt ist, wird nicht vorgetragen. Der Angeklagte H. T. ist 18 Jahre alt und mithin volljährig. Er hat nach dem Gesetz allein zu bestimmen, von wem er verteidigt werden will. Daran vermag auch das Vorbringen des Antragstellers nichts zu ändern, die Eltern des noch bei ihnen lebenden Angeklagten könnten "ohne Zweifel selbst beurteilen", "welche Beauftragung welchen Rechtsanwaltes im Interesse ihres Kindes ist". Es ist in der gegebenen Konstellation auch nicht ersichtlich, dass die Einschaltung eines weiteren Verteidigers objektiv im Interesse des Angeklagten wäre. Zu beachten ist zudem, dass eine Eilbedürftigkeit eines etwaigen weiteren Verteidigergesprächs, durch welche ggfls. eine großzügigere Betrachtungsweise geboten seine könnte, objektiv nicht besteht. Das Verfahren in erster Instanz ist abgeschlossen; der bisherige Verteidiger hat gegen das Urteil der Kammer rechtzeitig Revision eingelegt. Das Urteil ist noch nicht schriftlich abgefasst. Eine Zustellung des Urteils ist erst in einigen Wochen zu erwarten. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die Eltern des Angeklagten, denen ein uneingeschränktes und inzwischen auch nicht mehr überwachtes Besuchsrecht zusteht, gehindert wären, die Angelegenheit mit ihrem Sohn zu besprechen und den Antragsteller durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten in die Lage zu versetzen, zu belegen, dass dieser tatsächlich das Gespräch mit einem zusätzlichen Verteidiger wünscht.

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