LG Bonn, Urteil vom 26.05.2008 - 6 S 278/07
Fundstelle
openJur 2011, 60359
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 17 C 615/07
Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 12.10.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen - 17 C 615/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 381,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Erstattung außerprozessual aufgewendeter Rechtsanwaltskosten, die auf Seiten der Kläger für die anwaltliche Vertretung ihres acht Jahre alten Sohnes K angefallen sind. Anlass für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.02.2007 (Bl. 18 f. GA), das sich an den Sohn K der Kläger richtete.

Hierin heißt es unter anderem:

"…

Sehr geehrter Herr M,

In der vorgezeichneten Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der Eheleute G und E S bzw. der

Firma S, P ... , ......1 N- J , vertreten.

…

Gegenstand unserer Beauftragung ist die von Ihnen am Dienstag, den 30.01.2007 im Klassenzimmer der Schulklasse 3 b der Grundschule

U gegenüber Ihren Mitschülern sowie der Klassenlehrerin, Frau

V , getätigte Äußerung: "Das will ich sagen. Mein Papa hat für

S gearbeitet und wie es ans Bezahlen ging, nichts war. Dann

hat E das hier bei uns abgearbeitet."

Diese Äußerung ist nachweislich unwahr und wurde wider besseren Wissens abgegeben. Sie hat daher sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Bewandtnis.

…

Unser Mandant ist bekanntlich selbständiger Maler- und Lackierermeister. Die von Ihnen getätigten Äußerungen sind geeignet, den Ruf und Leumund unseres Mandanten als Geschäftsmann zu diskreditieren. Insofern behalten sich unsere Mandanten die Geltendmachung diesbezüglicher Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

Ferner haben wir Sie namens und im Auftrage unserer Mandanten aufzufordern, die beigefügte Widerrufs- und Unterlassungserklärung bis zum

19.02.2007

zu unterschreiben und von Ihren Eltern zwecks Genehmigung gegengezeichnet an uns zurück zu senden.

Ihr Verhalten erfüllt ferner den Tatbestand der unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB. Sie haben daher auch die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Gebühren gemäß beigefügter Kostenrechnung zu erstatten. Vorgenanntes erwarten wir ebenfalls bis zum oben bezeichneten Termin.

Im Falle eines fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist sehen wir uns gehalten, unseren Mandanten anzuraten, gerichtliche Schritte einzuleiten. …”

Die dem Schreiben beigefügte Kostenrechnung wies einen Gegenstandswert von 5.000,00 € aus, welcher der Kostenberechnung zugrunde gelegt wurde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2007 (Bl. 19 f. GA) ließen die Kläger für ihren Sohn die von den Beklagten erhobenen Anschuldigungen zurückweisen; zugleich lehnten sie unter Hinweis auf den Einsichts- und Erkenntnishorizont eines acht Jahre alten Grundschülers den Ausgleich der mit Schreiben vom 02.02.2007 geltend gemachten Ansprüche ab.

Mit der Klage, die zunächst den Sohn K der Kläger als Prozesspartei auswies, der inzwischen im Weg des Parteiwechsels aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, verfolgen die Kläger den Ersatz der ihnen entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 381,99 €, die sie für die Abwehr der gegenüber ihrem Sohn erhobenen Ansprüche aufgewendet haben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass eine Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch nicht gegeben sei. Ein allein in Frage kommender Anspruch aus dem Deliktsrecht sei auszuschließen, weil nicht angenommen werden könne, dass der Sohn K der Kläger als Adressat des Schreibens vom 02.02.2007 dessen Inhalt verstanden habe, weshalb eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen sei. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründe das Anschreiben ebenfalls nicht, wenn auch der gegenüber einem acht Jahre alten Kind beschrittene Weg mit der sofortigen Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht nachvollziehbar sei.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, die ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholen und vertiefen. Sie machen insbesondere geltend, das Amtsgericht habe die Tragweite der von den Beklagten eingeforderten Unterlassungserklärung verkannt. Wäre die Erklärung von ihrem Sohn abgegeben worden, hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Unterlassungsanspruch selbst im geschützten Bereich der Schule hätte durchgesetzt werden können. Hierdurch trete zu Tage, dass die abverlangte Unterlassung auf einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen abgezielt habe. Zugleich sei das anwaltliche Schreiben der Beklagten vom 02.02.2007 als der Versuch eines Betruges zu werten, weil hierin eine Zahlungsaufforderung enthalten sei, ohne dass ein solcher Anspruch gegenüber dem Sohn der Kläger entstanden sei. Die Verhaltensweise der Beklagten sei auch als sittenwidrig zu qualifizieren, welches das Amtsgericht im angefochtenen Urteil mit dem Unverständnis hinsichtlich ihres Vorgehens zwar angesprochen habe, der rechtlich zutreffende Schluss hieraus aber nicht gezogen worden sei.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten unter Abänderung des am 12.10.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Euskirchen - 17 C 615/07 - zu verurteilen, an sie 381,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrages aus I. Instanz. Sie stellen insbesondere darauf ab, dass den Klägern eine materielle Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch nicht zur Seite stehe. Eine unerlaubte Handlung sei mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht verwirklicht worden. Für den Sohn K der Kläger gelte die widerlegbare Vermutung der Unrechtseinsicht, so dass seine Haftung für die im Kreis seiner Schulklasse getätigte Äußerung bestanden habe, ohne dass diese Vermutung widerlegt sei. Zudem sei auf Seiten der Beklagten nicht beabsichtigt gewesen, gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegenüber K in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies im anwaltlichen Schreiben vom 02.02.2007 angedroht worden sei. Der von den Klägern geforderte Geldbetrag sei seiner Höhe nach übersetzt, zumal der der Gebührenforderung zugrunde gelegte Gegenstandwert von 5.000,00 € in seiner Höhe überzogen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens und der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Euskirchen vom 12.10.2007 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg.

Die Kläger sind im Wege des Parteiwechsels wirksam Prozesspartei des Rechtsstreits geworden. Der Parteiwechsel ist sachdienlich, weil hierdurch ein weiterer Rechtsstreit gleichen Streitgegenstandes vermieden wird; die erforderliche Erklärung der ausscheidenden Prozesspartei haben die Kläger als Erziehungsberechtigte des früheren Klägers für diesen durch Schriftsatz vom 07.02.2008 in hinreichender Form abgegeben.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten, die sie im Rahmen der Ausübung ihrer elterlichen Sorge aufgewendet haben, um die gegenüber ihrem Sohn K von den Beklagten erhobenen Ansprüche abzuwehren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, können die Kosten, die für die Rechtsverteidigung aufgewendet werden, unter anderem dann vom Anspruchsteller ersetzt verlangt werden, wenn mit der Geltendmachung der von ihm erhobenen Ansprüche eine unerlaubte Handlung einher geht und die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 1986, 2244; NJW 1990, 2060; NJW 2004, 444 [446]; NJW 2006, 1065; NJW 2006, 1458 f.; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. (2008), § 249 Rdnr. 38 f.).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Mit dem von den Beklagten veranlassten anwaltlichen Schreiben vom 02.02.2007 ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des seinerzeit acht Jahre alten K M i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verbunden. Geschützt ist insoweit das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie die Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit, wobei bei Kindern zusätzlich das Recht auf ungestörte Entwicklung der Persönlichkeit hinzutritt (vgl. BGHZ 24, 72 [76]; BVerfG NJW 2000, 2191; Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdnr. 86 ff. m.w.N.).

Es bedarf vorliegend keiner Aufklärung der im Streit stehenden Frage, ob der Sohn der Kläger innerhalb der Schule die mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2007 abgemahnte Äußerung getätigt hat oder nicht. Bereits der Inhalt des an den Minderjährigen adressierten Schreibens vom 02.02.2007 ist objektiv geeignet, die persönliche Entwicklung eines Achtjährigen nachhaltig negativ zu beeinflussen. Mit dem Schreiben wird dem Kind vorgeworfen, eine Äußerung mit strafrechtlich relevanter Bewandtnis getätigt zu haben und für den Fall der nicht fristgemäßen Reaktion die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht gestellt. Dass sich K V durch die inkriminierte Äußerung nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben kann, bedarf mit Rücksicht auf § 19 StGB keiner näheren Darlegungen. Der Vorwurf einer Straftat mit der gleichzeitigen Androhung gerichtlicher Schritte gegenüber einem acht Jahre alten Kind verletzt den Wert- und Achtungsanspruch seiner Persönlichkeit und ist mit Rücksicht darauf, dass er in einem anwaltlichen Schreiben enthalten ist, derart gravierend, dass er als Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu qualifizieren ist. Gleiches gilt, soweit der minderjährige Sohn der Kläger als Adressat der Abmahnung gewählt worden ist, ihm zudem die Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung abverlangt wurde und sich auch hierauf die angekündigte Einleitung gerichtlicher Schritte bezieht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz von Minderjährigen auch dann, wenn die Abmahnung nicht als Willenserklärung, sondern nur als rechtsgeschäftliche Handlung angesehen wird, diese an den gesetzlichen Vertreter als Adressaten gerichtet werden muss (OLG München, Beschl. v. 28.09.2001 - 29 W 2398/01 - Rdnr. 23 m.w.N., zit. nach Juris).

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass dem abgemahnten K M auch unter dem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zur Seite steht, dass die Abmahnung mit der geforderten Unterlassungserklärung an einem Mangel leidet, weil das Begehren an ihn und nicht an seine Erziehungsberechtigten gerichtet war (vgl. zum Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch bei formalen Mängeln der Verwarnung pp.: Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdnr. 132 m.w.N.). Ohne die Einwilligung seiner Erziehungsberechtigten wäre der in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkte K M nicht in der Lage gewesen, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben, weil die Abgabe der von den Beklagten geforderten Erklärung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn gewesen wäre. Es handelt sich insoweit auch nicht um ein sog. neutrales Geschäft, weil ein solches dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Schutzbedürfnis des Minderjährigen nicht besteht, welches aber vorliegend gerade der Fall ist.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das unberechtigte Abverlangen der Unterlassungserklärung ist auch nicht gerechtfertigt, weil die unmittelbare Inanspruchnahme eines Achtjährigen mittels der Hilfe eines Rechtsanwaltes, der in Kenntnis der Unrichtigkeit des Vorwurfs eine strafrechtliche Relevanz der streitigen Handlung des Kindes behauptet, weder durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen noch durch sonstige Rechtfertigungsgründe gedeckt ist.

Neben dem Persönlichkeitsrechtseingriff und dem Schadensersatzanspruch wegen des formalen Mangels des fehlerhaften Adressaten des Unterlassungsverlangens ist der materielle Kostenerstattungsanspruch auch deshalb begründet, weil es sich bei dem von den Beklagten in Anspruch genommenen Kind schon mit Rücksicht auf sein Lebensalter um eine schutzwürdige Person handelt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2006 (- VI ZR 224/05 -, NJW 2006, 1458 [1459]) ausdrücklich darauf abgestellt, dass der materiellrechtliche Erstattungsanspruch für Anwaltskosten aus der außergerichtlichen Abwehr von Ansprüchen nicht nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der culpa in contrahendo, der positiven Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB), der deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB), der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) in Betracht kommen kann, sondern auch dann, wenn der in Anspruch genommene im Einzelfall besonders schutzwürdig ist. Dies ist bei einem achtjährigen Kind, das sich einem mit anwaltlicher Hilfe erhobenen Vorwurf und Anspruch ausgesetzt sieht, der Fall. Der Minderjährigenschutz gebietet es jedenfalls bei einem Kind dieses Alters, eine Schutzwürdigkeit im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen, zumal von den Beklagten keine Umstände dargetan sind, die das Schutzbedürfnis entfallen lassen könnten. Soweit die Beklagten ohne nähere Darlegung behaupten, K M habe das Schreiben vom 02.02.2007 inhaltlich nicht verstanden, ist dies zum einen bloße Spekulation, zum anderen aber für die Frage der Schutzwürdigkeit ohne Belang. Die Beklagten sind durch diese Bewertung auch nicht rechtlos gestellt, zumal es geboten gewesen wäre - wenn schon anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird - an die Kläger als Erziehungsberechtigte ihres Kindes heranzutreten, um ein Einwirken auf das Kind zu verlangen.

Den Beklagten ist der Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 02.02.2007 auch nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzurechnen (vgl. zur Zurechnung anwaltlicher Tätigkeit im Deliktsrecht: BGH BB 1957, 306 f.; BGH NJW 1962, 1390; OLG Koblenz NJW-RR 1989, 363; ArbG Halberstadt, Urteil v. 17.02.2004 - 5 Ca 574/03 -, zit. nach Juris Rdnr. 31; vgl. auch: Staudinger-Belling/Borges, BGB, Neubearb. 2002, § 831 Rdnr. 66; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl. (2008), § 831 Rdnr. 11). Es ist von den Beklagten nicht dargelegt, dass der Text aus dem Schreiben vom 02.02.2007 nicht von der ihren Rechtsanwälten erteilten Vollmacht gedeckt war, noch etwaiges vorgetragen, welches eine Entlastung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen könnte.

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war aus Sicht der Kläger auch erforderlich und zweckmäßig. Es konnte den Klägern im Rahmen ihrer nach § 1626 BGB bestehenden elterlichen Sorge nicht zugemutet werden, abzuwarten, ob ihr Sohn durch die Beklagten mit gerichtlicher Hilfe in Anspruch genommen wird. Mit Blick auf § 1666 Abs. 1 BGB (Abwendung der Gefährdung durch Dritte) war die eigene Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrung der Interessen ihres Kindes aus Gründen der Waffengleichheit geboten und letztlich auch nicht unzweckmäßig.

Soweit die Beklagten den in der Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger in Ansatz gebrachten Gegenstandswert für übersetzt halten, greift diese Rüge nicht, zumal in der Kostenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten der identische Wert angesetzt ist und nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde die Abwehr des erhobenen Anspruchs im Streitfall geringer zu bewerten sein sollte, als der Wert für den erhobenen Anspruch selbst.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Keinen Erfolg haben die Beklagten mit ihrem Einwand, ein Verzug habe durch die Zahlungsaufforderung aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.02.2007 nicht begründet werden können, weil die dem Schreiben beigefügte Kostenrechnung vom selben Tage eine unberechtigte Mehrforderung enthalten habe. Insoweit ist in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur einhellig anerkannt, dass auch die Zuvielforderung eine wirksame Mahnung ist, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. BGH WM 2000, 586; BGH NJW 2001, 822 [825]; OLG Bamberg NJW-RR 1990, 903; OLG Zweibrücken WM 1996, 625; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 286 Rdnr. 20 m.w.N.). Hier war für die Beklagten aufgrund ihrer anwaltlichen Beratung erkennbar, dass die in der (später korrigierten) Kostenrechnung enthaltene Erhöhungsgebühr nicht berechtigt in Ansatz gebracht worden war und - wie der Rechtsstreit zeigt - die Kläger auch bereit gewesen wären, den korrigierten Rechnungsbetrag, welcher der Klageforderung entspricht, als Erfüllung entgegen zu nehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer ab, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet ist und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 381,99 €