VG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2008 - 11 K 3691/07
Fundstelle
openJur 2011, 57335
  • Rkr:

Ausnahme bzw. Befreiung von einer Baumschutzsatzung wegen Verschattung und psychischer Erkrankung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau sind seit dem Jahre 2006 jeweils hälftige Miteigentümer des Grundstücks Pstraße 23 in L (G1), das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt L Nr. 292 (1. Änderung) liegt und mit einem Wohnhaus bebaut ist, das vom Kläger und seiner Familie bewohnt wird.

Am 12. März 2007 beantragte der Kläger die Genehmigung eines starken Beschnitts einer der an der südwestlichen Grundstücksgrenze stehenden Hainbuchen und verwies hierzu darauf, dass der Baum genau auf der Grenze stehe und deshalb ein geplanter Zaun nicht gesetzt werden könne.

Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2007 die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung gemäß § 3 der Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt L (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 5. Juli 1979 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005 ab und führte hierzu aus: Die Entfernung bzw. radikale Einkürzung eines der Stämmlinge der betroffenen Hainbuche an der südwestlichen Gartengrenze sei aus fachlicher Sicht nicht vertretbar. Eine neue Einfriedung sei ohne Beschädigung oder Entfernung des Baumes technisch durchführbar. Auch gingen von der Hainbuche keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für das Umfeld aus. Schließlich hätten sich bei der Inaugenscheinnahme auch keine Hinweis auf eine mangelnde Bruch- und Standfestigkeit ergeben.

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor: Auf dem Grundstück habe über etwa 55 Jahre ein unkontrollierter Bewuchs stattgefunden. Nun solle eine ordentliche Einfriedung erfolgen. Angesichts 9 ca. 20m hohen Hainbuchen, 15 Feldahornen, einer sehr großen, ca. 25m hohen Linde und 96 jungen Hainbuchen auf dem eigenen Grundstück und 3 großen Linden, einer Birke und einem Ahorn von jeweils ca. 22m Höhe und 8 Hainbuchen von ca. 20m Höhe in der unmittelbaren Umgebung benötigten sie dringend einen "Lichtblick". Die direkte Sonneneinstrahlung betrage nur ca. 90 Minuten am Tag. In der Nachbarschaft seien entsprechende Genehmigungen in den Jahren 2006 und 2007 ohne Weiteres erteilt worden.

Der Beklagte wies den Widerspruch nach Durchführung einer erneuten Ortsbesichtigung mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007 als unbegründet zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Die vorhandenen Beeinträchtigungen in Form der Verschattung eines Teils des Grundstücks rechtfertigten keine prophylaktische Freigabe der Fällung. Der Abstand zu den umliegenden Gebäuden sei ausreichend. Die Durchführung einer Kronenpflege, bei der auch Auslichtungs- und Entlastungsschnitte vorgenommen werden könnten, bleibe dem Kläger unbenommen.

Mit der am 16. August 2007 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Der Außen- wie auch der Innenbereich würden von den auf seinem Grundstück und in seiner unmittelbaren Nähe vorhandenen riesigen alten Bäumen in unzumutbarer Weise beschattet. Dies gelte zumindest für die Zeit ab dem späten Nachmittag. Insbesondere zur Feierabendzeit in den frühen Abendstunden - im Sommer ab ca. 17.00 Uhr, im Winter entsprechend früher - dringe kein Sonnenlicht mehr bis auf sein Grundstück vor. Durch die Fällung der betreffenden Hainbuche - nicht aber durch die vom Beklagten empfohlenen, das Wachstum letztlich sogar verstärkenden Auslichtungs- und Entlastungsschnitte - könne der Lichteinfall deutlich vermehrt werden, da sie genau in der südwestlichen Lichtachse stehe. Bei der notwendigen Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass er im April 2006 nach einem Motorradunfall, der unter anderem zu einer dauerhaften Schädigung am linken Schultergelenk und einem Verlust der Milz geführt und ihm daher die Fortführung seiner Hobbys (Leistungsschwimmen, Rettungstauchen und Motorradfahren) unmöglich gemacht habe, ein Polytrauma erlitten habe und bei ihm Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen, die sich vor allem durch lebendige Wiedererinnerung, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, einer depressiven Stimmung und einem verminderten Antrieb mit gesteigerter Erschöpfung äußere. Zur Behandlung dieser Symptome sei es nach Angaben der behandelnden Psychologin (vgl. Befundbericht der Dipl.-Psych. I vom 3. August 2007) sehr sinnvoll für regelmäßige Entspannung im Freien und direkte, natürliche Lichtzufuhr zu sorgen; ausdrücklich werde hervorgehoben, dass ein positiver Bescheid bezüglich der Kappung eines Baumes auf dem privaten Grundstück sehr wichtig sei. Aus seiner Sicht behindere der Baum seine persönliche Entfaltung und versperre ihm die Sicht in die Zukunft. Von der Hainbuche gingen daher auch unzumutbare Beeinträchtigungen für seine persönliche Befindlichkeit und Gesundheit aus. Er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sogar seinen Arbeitsplatz verloren, befinde sich in "Elternzeit" und halte sich daher vermehrt zu Hause auf. Schließlich verhindere der Baum eine Einfriedung des Grundstücks an der Grundstücksgrenze, da er genau auf der Grenze stehe.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 30. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18. Juli 2007 zu verpflichten, ihm die beantragte Ausnahme bzw. Befreiung zur Fällung eines an der südwestlichen Gartengrenze stehenden Baumes (Hainbuche) auf dem Grundstück Pstraße 23 in L zu erteilen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Baum sei zu erhalten, zumal das betreffende Grundstück verhältnismäßig groß sei und keineswegs von einer unzumutbaren Gesamtbeschattung gesprochen werden könne. Die Fällung der Hainbuche oder auch nur die Entfernung bzw. Einkürzung eines Stämmlings könne mit dem dadurch erzielbaren Lichtgewinn nicht rechtfertigt werden. Im Gegenteil könnte eine Freigabe des fraglichen Baumes unter Umständen sogar die Freigabe der daneben stehenden Hainbuchen rechtfertigen, da diese in einer engen Pflanzgemeinschaft stünden.

Das Gericht hat über die örtlichen Verhältnisse des Grundstücks durch Vornahme zweier Ortsbesichtigungen Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die beiden Terminsprotokolle vom 1. April und 30. Juni 2008 verwiesen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 3 BSchS ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. März 2007 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Ausnahme oder Befreiung.

Die fragliche Hainbuche an der südwestlichen Grenze des Grundstücks Pstraße 23 in L - auf der Karte Bl. 56 der Gerichtsakte mit Ziffer 4 bezeichnet - steht im Geltungsbereich des insoweit eine Wohnbaufläche ausweisenden Bebauungsplanes der Stadt L Nr. 292 (1. Änderung); die Umfänge ihrer Stämme in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden summieren sich unstreitig auf mehr als 80 cm. Die Hainbuche wird daher gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 BSchS vom Schutz dieser Satzung erfasst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BSchS ist es deshalb grundsätzlich verboten, diese Hainbuche zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Die vom Kläger begehrte Fällung des Baumes wäre daher nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Ausnahme oder Befreiung nach § 3 BSchS erteilt wird. Von den Verboten des § 2 BSchS ist gemäß § 3 Abs. 1 BSchS eine Ausnahme zu erteilen, wenn - was hier allein in Betracht kommt - eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine unzumutbare Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit von Räumen gegeben ist (lit. b) oder von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind (lit. c). Eine Befreiung kann nach § 3 Abs. 2 BSchS von den Verboten nach § 2 BSchS im übrigen im Einzelfall erteilt werden, wenn - was insoweit allein in Betracht kommt - das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (lit. a). Keiner dieser Tatbestände ist jedoch erfüllt.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit der Räume des Hauses Pstraße 23 ist nicht gegeben, insbesondere nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - hinsichtlich des Entzugs von Licht. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn die Wohnräume für die gemeinhin in den jeweiligen Räumen praktizierten Tätigkeiten - wie zum Beispiel Lesen, Nähen und Spielen - wegen des Ausmaßes des Schattenwurfs eines Baumes ohne Zuschaltung künstlichen Lichts ungeeignet sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1990 - 11 A 2080/97 -, S. 12 des Entscheidungsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2007 - 25 K 6526/06 -, zitiert nach Juris; VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 1990 - 1 A 189/88 -, zitiert nach Juris; Günther, Baumschutzrecht, Rn. 94.

So stellt sich die Situation im Fall des Hauses Pstraße 23 jedoch nicht dar. Insbesondere in den vom Kläger im Ortstermin vom 30. Juni 2008 insoweit benannten Wohnräumen im Erdgeschoss, dem Essbereich und dem Wohnzimmer ist das Licht - selbst bei einer geschlossenen, wenngleich dünnen Wolkendecke wie am Terminstag - zwar gedämpft, ohne dass es jedoch zur Benutzung dieser Räume künstlichen Lichts bedarf. Dementsprechend waren die dort befindlichen Lampen im Zeitpunkt dieser Ortsbesichtigung auch ausgeschaltet. Speziell am Esstisch konnte man ohne künstliches Licht lesen. Die Annahme einer fehlenden Unzumutbarkeit der Verschattung des Gebäudes wird auch durch eine vergleichende Betrachtung anhand der bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu den Abstandsflächen, die unter anderem auch eine ausreichende Belichtung sicherstellen sollen,

- vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Stand: Juli 2008, § 6 Rn. 4 und 16 ff. -

gestützt.

Vgl. Günther, a.a.O., Rn. 95.

Denn bei einer Höhe der fraglichen Hainbuche an der südwestlichen Grundstücksgrenze von 15-20 m und einem Abstand zur Außenwand des Gebäudes von 17,5-20 m wäre selbst die maximale Vorgabe zur erforderlichen Tiefe der Abstandsfläche von 0,8 H (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) auf jeden Fall eingehalten.

Von dem Baum gehen auch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c) BSchS Gefahren für Personen oder Sachen aus. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Gefahr muss zur Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 lit. c) BSchS jedoch auch vom Baum ausgehen, die zu erwartendende Beeinträchtigung also von ihm ausgelöst oder zumindest verstärkt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, zitiert nach Juris < allergieauslösende Bäume >.

Im Fall des Klägers ist es hingegen so, dass er infolge eines Motorradunfalls an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression leidet und die mit der Fällung des Baumes beabsichtigte zusätzliche direkte natürliche Lichtzufuhr der depressiven Stimmung entgegenwirken soll (vgl. psychologischer Befund der Dipl.-Psych. I vom 3. August 2007). Die Psyche des Klägers ist also durch andere Ereignisse beeinträchtigt worden und die Fällung des Baumes soll lediglich die Genesung fördern. Unter diesen Umständen wird die betreffende Beeinträchtigung aber nicht vom Baum ausgelöst oder verstärkt. Von ihm geht insoweit keine Gefahr aus. Das fragliche Rechtsgut die Gesundheit des Klägers ist vielmehr bereits anderweitig verletzt worden und zwar durch den Verursacher des Unfalls.

Schließlich würde das Fällverbot auch nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a) BSchS zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Insbesondere ergibt sich eine solche Härte nicht aus der vom Kläger hervorgehobenen Verschattung seines Gartens. Denn die typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen wie gerade Schattenwurf, aber auch Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen der Wurzeln sind grundsätzlich hinzunehmen. Eine unbeabsichtigte Härte liegt insoweit allenfalls bei atypischen Fallgestaltungen, das heißt dann vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, zitiert nach Juris; Kuschnerus, Kommunaler Baumschutz in der praktischen Bewährungsprobe, UPR 1995, 241 (244).

Dies kommt etwa bei einer nahezu kompletten Dauerverschattung eines Grundstücks in Betracht.

Vgl. Günther, a.a.O., Rn. 90 f.

So stellen sich die Verhältnisse aber hinsichtlich des Grundstücks Pstraße 23 nicht dar. Nach den Feststellungen im Ortstermin vom 30. Juni 2008 wird der mit immerhin mindestens 300 m2 recht große und lediglich an seiner Grenze mit allerdings verhältnismäßig hohen Bäumen bewachsene Garten jedenfalls im Sommer bereits am Morgen zu einem nicht unerheblichen Teil von der Sonne beschienen (vgl. schraffierte Fläche auf der Karte Bl. 56 der Gerichtsakte). Auch im weiteren Tagesverlauf erfolgt - insbesondere durch die Lücke zwischen den mit den Ziffern 6 und 7 bezeichneten Bäumen - eine direkte Sonneneinstrahlung von großen Teilen des rückwärtigen Grundstücksteils. Dass der beschienene Grundstücksteil wandert und bereits in den frühen Abendstunden die Sonne von der Krone der an der südwestlichen Grundstücksgrenze stehenden Buchen verdeckt wird, vermag die Annahme einer atypischen Fallgestaltung nicht zu begründen.

Vgl. Günther, a.a.O., Rn. 90.

Mit solchen Beeinträchtigungen ist vielmehr bei einem innerörtlichen Baumbestand zu rechnen.

Die Annahme einer unbeabsichtigten Härte im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a) BSchS lässt sich auch nicht mit der besonderen persönlichen Situation des Klägers in Form der psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands begründen, die es sinnvoll erscheinen lässt, für eine direkte Lichtzufuhr zu sorgen, um seiner depressiven Stimmung entgegen zu wirken. Denn derartige persönliche Umstände dürfen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Ähnlich wie im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 3 des Baugesetzbuches,

- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, zitiert nach Juris; Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch - Kommentar, Stand: April 2008, § 31 Rn. 45 -

dem auch die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Befreiungsregelungen nachgebildet sind,

- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 -, zitiert nach Juris; Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 782 -

können nur grundstücksbezogene Gründe die Annahme einer entsprechenden Härte rechtfertigen.

Vgl. Schink, a.a.O.; Stollmann/Kämper, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen - Kommentar, Stand: März 2008, § 69 Erl. 2.2.2.1; Stollmann, Die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BNatSChG, DVBl. 1999, 746 (749); Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz - Kommentar, § 62 Rn. 13; Vogel/Berg, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen - Ordnungspolitische Vorgaben und Lösungsansätze, NuR 1991, 306 (312).

Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Bauplanungsrecht insoweit von derjenigen im Natur- und Landschaftsschutzrecht unterscheidet, als dass eine einmal baurechtlich zulässige Nutzung nicht durch einen nachfolgenden Bebauungsplan unzulässig werden kann und daher auch keiner Befreiung bedarf, während naturschutzrechtliche Ge- und Verbote sogar in bereits bestehende Nutzungen eingreifen und sie für die Zukunft ausschließen können.

Vgl. darauf für die Gegenansicht maßgeblich abstellend: Louis, Die naturschutzrechtliche Befreiung, NuR 1995, 62 (67).

Dies mag dazu führen, dass im Natur- und Landschaftsschutzrecht häufiger eine unbeabsichtigte Härte anzunehmen ist als im Bauplanungsrecht.

Vgl. zum Fall der Einschränkung einer bereits ausgeübten Nutzung: Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O. , § 62 Rn. 13 a.E.

Dass auch rein personenbezogene Umstände die Annahme einer solchen Härte rechtfertigen können, ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Umstand, dass das Naturschutzrecht die Nutzung des Grund und Bodens unabhängig vom jeweiligen Eigentümer beschränkt und in erster Linie auf sachliche, objektive Gesichtspunkte abstellt, begründet vielmehr die Beschränkung der Betrachtung auf grundstücksbezogene Umstände.

Vgl. Schink, a.a.O.; Stollmann/Kämper, a.a.O.; Stollmann, a.a.O.; Vogel/Berg, a.a.O.

Abgesehen davon ist der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. a) BSchS auch deshalb nicht erfüllt, weil der vom Kläger insoweit angeführte Grund nicht unbedingt die Fällung des Baumes erfordert, was gegebenenfalls bereits der Annahme einer entsprechenden Härte entgegen stehen könnte, jedenfalls aber im Rahmen der Abwägung, ob die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, entscheidend gegen die Befreiung sprechen dürfte. Der Kläger kann die von der Psychologin derzeit für erforderlich gehaltene direkte Lichtzufuhr, sofern sie ab dem späteren Nachmittag bzw. frühen Abend auf dem eigenen Grundstück nicht mehr möglich ist, nämlich auch anderswo erreichen, etwa auf den regelmäßigen, intensiven Fahrradfahrten, die er ausweislich des vorgelegten Abschlussberichts zur teilstationären Rehabilitation (vgl. Bl. 85 der Gerichtsakte) nach seinem Motorradunfall unternimmt.

Das die betreffende Hainbuche wegen ihrer Grenzständigkeit eine Einfriedung des Grundstücks auf der Grenze verhindert, erfüllt weder einen Ausnahme- noch einen Beifeiungstatbestand, zumal eine anderweitige Einfriedung - wie auch inzwischen vorgenommen (vgl. Fotos Nr. 1 und 2 aus dem Ortstermin vom 30. Juni 2008) - ohne Weiteres möglich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.