Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadenersatz in Anspruch.
Die Beklagte eröffnete am 05.09.2006 ihr neues Gelände in der A. -Straße in Bielefeld. Die am 24.05.1927 geborene Klägerin beabsichtigte am 06.09.2006 gegen 13:00h sich in dem neu eröffneten Supermarkt der Beklagten umzusehen und gegebenenfalls einzukaufen. Die Klägerin stellte ihren Pkw auf dem Parkplatz jenseits des Getränkemarktes ab und begab sich zu Fuß auf den Vorplatz, der zum Haupteingang führt. Auf der Suche nach einem Einkaufswagen überquerte die Klägerin den Parkplatzbereich, der für den Fahrzeugverkehr vorgesehen war und der von dem durch Fahrbahnmarkierungen (Zebrastreifen) abgeteilten Fußgängerbereich optisch getrennt ist, stolperte über einen "Köllner Teller" (Durchmesser ca. 25 - 30 cm, Farbe: silbern, Höhe: ca. 3-5 cm) und kam zu Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Örtlichkeiten und des Ablaufes des Sturzes wird auf die zur Akte gereichten Fotoprints verwiesen (Anlagen 2-15a zur Klage vom 05.02.2007).
Die Folgen des Sturzes stehen zwischen den Parteien im Streit.
Die Beklagte ließ die sich in diesem Sturzbereich befindlichen "Köllner Teller" anschließend wieder entfernen.
Mit Schreiben vom 06.11.2006 meldete die Klägerin Schadenersatzansprüche bei dem Haftpflichtversicherer der Beklagten an (vgl. Bl.12 ff. d.A.).
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 14.11.2006 die Ersatzpflicht dem Grunde nach ab (Bl. 15 f. d.A.).
Mit der seit dem 03.07.2007 rechtshängigen Klage begehrt die Klägerin Zahlung von materiellem Schadenersatz, Schmerzensgeld, Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Ihre materiellen Schäden beziffert die Klägerin wie folgt:
Krankengymnastik 21,82 € Krankengymnastik 24,64 € Kurzzeitpflege 1.908,85 € Gelenkstütze rechts 10,00 € Krankentransport 10,00 € Telefon Heim 42,61 € Krankengymnastik 18,46 € Umzugszentrale 899,93 € Zuzahlung Dr. L. 10,00 € Gelenkstütze links 5,00 € Krankengymnastik 18,46 € Gesamtschaden 3.099,77 € bzgl. Eigenverursachung 25% Schaden 2.324,82 € RVG-Kosten 419,80 €
Die Klägerin trägt vor:
Da das Einkaufscenter von der Beklagten erst am Vortag des Sturzes eröffnet worden sei, hätten Autofahrer und Fußgänger zunächst allgemein Schwierigkeiten gehabt, die richtigen Stand- und Parkplätze, Eingänge, Einfahrten und Zuwegungen zum Hauptgebäude zu finden.
Auch sie, die Klägerin, habe zu den Besuchern und Kunden, die zunächst hilflos herumgeschaut und herumgegangen seien, gehört, bis sie das richtige Ziel habe ansteuern können.
Auf der Suche nach einem Einkaufswagen und dem Haupteingang habe sie, von der Seite des Getränkemarktes kommend, die Pkw-Zufahrt zur Tiefgarage bzw. die Gegenrichtung dieser Fahrbahn (Abfahrt) überquert und sei hierbei in einen Bereich geraten, in dem sich "Köllner Teller" auf der Fahrbahn befunden hätten. Sie habe noch Ausschau nach einem Einkaufswagen gehalten und sei hierbei über einen der "Köllner Teller", den sie wohl bemerkt habe, hinweg gegangen. Sie habe den "Köllner Teller" wohl als zu flach eingeschätzt und sei mit einer Fußspitze an der Kante des Tellers hängen geblieben und zu Fall gekommen.
Die Gefährlichkeit der "Köllner Teller" für Fußgänger habe die Beklagte selbst schnell erkannt. Nach dem Vorfall vom 06.09.2006 seien die "Köllner Teller" in diesem Bereich des Parkplatzes - was nicht im Streit steht - wieder entfernt worden.
Ein Mitverschulden sei ihr, der Klägerin, nicht anzulasten. Ihr sei nicht anzulasten, dass sie sich, wie andere Besucher auch, bei dem anhaltenden Trubel der ersten Tage nach der Markteröffnung, nicht genau an die Fahrbahnmarkierungen gehalten habe. Mit einem derartigen "Durcheinander" in den ersten Tagen nach der Neueröffnung des Marktes hätte die Beklagte als Veranstalterin rechnen müssen. Derartige "Tretminen" wie sie die "Köllner Teller" darstellen würden, hätte die Beklagte nicht auf denjenigen Fahrbahnen befestigen dürfen, auf denen sie auch mit Sicherheit mit Fußgängern habe rechnen müssen. Da der Unfall wohl nicht unvermeidbar gewesen sei, lasse sie sich 25% Eigenverursachung anrechnen.
Sie sei durch den Sturz erheblich verletzt worden. Sie habe sich im linken Unterarm Elle und Speiche und im rechten Unterarm die Elle gebrochen. Allein diese Brüche hätten verplattet werden müssen. Die Implantate müssten dort zwei Jahre verbleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verletzungsfolgen und deren Behandlung wird auf die chronologische Aufstellung aus der Klage vom 05.02.2007 verwiesen (Bl. 6 ff. d.A.).
Die materiellen Schäden seien unfallbedingt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Auf- und Darstellung der einzelnen Schäden aus der Klage vom 05.02.2007 Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. d.A.).
Unter Berücksichtigung des 25%igen Eigenanteils sei für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € angemessen.
Da der Heilungsverlauf noch nicht beendet sei und sie, die Klägerin, sich noch immer in ärztlicher Behandlung befände und die Entfernung der Implantate erst in 1 ½ Jahren anstehe, bestehe das erforderliche Interesse für die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.324,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 03.07.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr zu 75% alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 06.09.2006 auf dem Betriebsgelände der Beklagten in 33617 Bielefeld, Arthur-Ladebeck-Straße 81 (HS 20-001) zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 419,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 03.07.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Die "Köllner-Teller" seien montiert worden, um der Gefahrenquelle, die sich aus dem sich querenden Fahrzeug- und Fußgängerverkehr ergeben würde, zu begegnen. Hierdurch habe sichergestellt werden sollen, dass sämtliche Fahrzeugführer die in diesem Bereich des Parkplatzes angeordnete Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Die "Köllner-Teller" an sich würden keine Gefahrenquelle darstellen und seien allgemein üblich. Sie, die Beklagte, habe nicht damit rechnen müssen, dass jemand über die Teller stürzen würde.
Die Klägerin sei außerhalb der deutlich markierten Fußwege auf der Fahrbahn für Fahrzeuge herumgeirrt und habe jede Vorsicht außer Acht gelassen. Ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gegeben habe, sei die Klägerin kreuz und quer über die Fahrbahn gelaufen und habe hierbei eine Gefährdung ihrer eigenen Person regelrecht billigend in Kauf genommen. Die Klägerin habe daher den bedauerlichen Unfall selbst verschuldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 2.323,82 € materiellen Schadenersatz, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten.
1.
Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz (materiell und immateriell) und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB.
Ein Anspruch aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB n.F.). scheidet mangels Anbahnung eines Vertragsverhältnisses iSd § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. offensichtlich aus. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. setzt voraus, dass der Kunde die Geschäftsräume zur Anbahnung der geschäftlichen Kontakte betritt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 11 Rn. 17 m.w.N.). Der Schutz des § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. greift erst mit Erreichen des Eingangsbereiches der Verkaufsräume (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 311 Rn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Der Sturz der Klägerin hatte sich bereits auf dem vor dem Eingangsbereich der Supermarkts gelegenen Parkplatzes ereignet.
2.
Die Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von 2.323,82 € materiellen Schadenersatz, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten aus § 823 i.V.m. §§ 249 ff. BGB zu.
a.
Zwar traf die Beklagte auch im Sturzbereich der Klägerin eine Verkehrssicherungspflicht zugunsten von Fußgängern. Durch die Verkehrssicherungspflicht wird derjenige geschützt, zu dessen Gunsten der Verkehrsraum eröffnet wird (OLG Hamm, ZMR 2004, 511; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823 Rn. 220 a.E. m.w.N.). Im Parkplatzbereich hat die Beklagte zwar den Verkehrsraum durch Markierungen in einen Fußgängerbereich und Kfz-Fahrbahnen optisch abgetrennt, so dass ausdrücklich der Verkehrsraum, in dem die Klägerin zu Fall gekommen ist, zunächst nur für den Fahrzeugverkehr eröffnet worden ist. Da es im Allgemeinen üblich ist, dass der Parkplatzbereich vor einem großen Supermarkt insgesamt durch den Kundenverkehr benutzt wird und die Beklagte keine besonderen Vorkehrungen (Gitter etc.) für eine Einschränkung getroffen hat, ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls von einem geduldeten Verhalten und damit mit einer konkludenten Eröffnung auch für den Fußgängerverkehr auszugehen.
Der Beklagten ist jedoch wegen der Einbringung der "Köllner Teller" auf den Kfz-Fahrbahnen zur Verkehrsberuhigung des Parksuchverkehrs kein Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung zu machen. Soweit "Köllner Teller" zur Beruhigung des Fahrzeugverkehrs verwendet werden, ist dies aus Verkehrssicherungspflichtgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn für den übrigen Verkehr, also nicht den Fahrzeugverkehr, genügend Raum verbleibt, die "Köllner Teller" gefahrlos umfahren (Fahrrad) bzw. passieren (Fußgänger) zu können (OLG Frankfurt MDR 2003, 106; OLG Saarbrücken, NZV 1998, 284; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rn. 325 a.E.). Letzteres war vorliegend der Fall. Neben der Sturzstelle im Bereich der "Köllner Teller" war - wie auf von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern ersichtlich - ausreichend Verkehrsraum vorhanden, diesen Teil der Parkplatzstraße gefahrlos passieren zu können. Zudem befand sich in unmittelbarer Nähe - wie ebenfalls aus den vorlegten Fotoprints zu erkennen ist - ein durch Zebra-Streifen markierter Fußgängerweg.
b.
Daneben kommt eine Haftung der Beklagten schon aufgrund des überwiegenden Eigenverschuldens (§ 254 Abs.1 BGB) der Klägerin nicht in Betracht. Nach Abwägung der Verschuldensanteile - eine Verkehrssicherungspflichtverletzung entgegen dem Vorstehende der Beklagten unterstellt - kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen ist. Das Eigenverschulden der Klägerin wiegt so schwer, dass ein - unterstelltes - Verschulden der Beklagten dahinter vollständig zurücktritt.
Für eine Haftungsverteilung nach § 254 Abs.1 BGB kommt es maßgeblich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder des Geschädigten nach den konkreten Umständen den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (OLG Hamm, NZV 1999, 127). In besonderen Fallgestaltungen, nämlich dann, wenn dem Verhalten eines der Beteiligten für die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überragende Bedeutung zukommt, kann die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass dieser Beteiligte den Schaden allein zu tragen hat (BGH, DAR 1998, 192).
Auf die im Straßenverkehr entstehenden Gefahren muss sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Dazu gehört es auch, erkannte, besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Lässt sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, muss man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen, ob es notwendig ist, sich dieser Gefahr auszusetzen, wobei die Chancen, die Gefahr gleichwohl zu meistern (Grad der Beherrschbarkeit), und die Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung (Grad der Gefährlichkeit) zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, aaO; OLG Hamm, NZV 1998, 500).
Aufgrund des eigenen Vortrages der Klägerin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin von vornherein alle Umstände, die zu dem behaupteten Unfall geführt haben sollen, kannte bzw. hätte erkennen müssen. Die vorliegenden silbernen "Köllner Teller" heben sich durch die Färbung und die Ausgestaltung deutlich von dem Straßenbelag ab und waren zur Unfallzeit, mittags gegen 13:00h, mithin bei guten Sichtverhältnissen, ohne weiteres zu erkennen. Der Klägerin hatte ihrem eigenen Vorbringen zufolge die "Köllner Teller" wahrgenommen, jedoch unterschätzt. Sie hatte bewusst den für die Fußgänger mittels Zebra-Streifen-Markierungen abgegrenzten Verkehrsraum in Richtung Parkplatzstraße, der für den Parksuchverkehr eröffnet war, verlassen. Eine zwingende Veranlassung den Fußgängerbereich in Richtung Parkplatzstraße zu verlassen ist nicht ersichtlich, zumal sich in unmittelbarer Nähe ein durch Zebra-Streifen markierter Fußgängerübergang befunden hatte. In dem Bereich, der für sie nicht ausdrücklich zum Verkehr zugelassen war, hatte die Klägerin besonders aufmerksam zu sein. Die Klägerin hätte nach ihren Erkenntnissen von der Gefahrstelle, deren Erkennbarkeit und den geschilderten Umstände bei der gebotenen Sorgfalt ohne weiteres den Sturz vermeiden können.
Das Unterlassen der erforderlichen und möglichen Sorgfalt kann dann nicht zur Begründung einer Haftung wegen eines Pflichtenverstoßes auf die Beklagte abgewälzt werden (so im Ergebnis auch OLG Hamm, NZV 2000, 414 f.; LG Memmingen, BWGZ 2000, 579).
II.
Die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten) waren mangels begründeter Hauptforderung ebenfalls nicht zuzuerkennen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
IV.
Der Gebührenstreitwert wird
für den Klageantrag zu Ziffer 1. auf 2.324,82 €
für den Klageantrag zu Ziffer 2. auf 5.000,00 €
für den Klageantrag zu Ziffer 3. auf 5.000,00 €
für den Klageantrag zu Ziffer 4. auf 0,00 €
mithin insgesamt auf 12.324,82 € festgesetzt (§§ 43, 48 GKG).