Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Óbrigen wird das beklagte Land verurteilt,
die Verbreitung seines Verfassungsschutzberichtes über das Jahr 2003 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passage über die Zeitschrift "O" auf Seite 103 dieses Berichtes entfernt oder unleserlich gemacht worden ist,
in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass der Bericht über die Zeitschrift "O" in der Rubrik "Rechtsextremismus" im Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2003 rechtswidrig war,
die Verbreitung seines Verfassungsschutzberichtes über das Jahr 2004 zu unterlassen, wenn nicht zuvor der Satz "Ein Vorstandsmitglied, S ist Herausgeber des rechtsextremistischen Magazins 'O', früher 'T'." auf Seite 75 dieses Berichtes und der Zusatz "(...), Herausgeber der rechtsextremistischen Publikation 'O', (...)" auf Seite 76 dieses Berichtes entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und das beklagte Land zu ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger gründete im Jahr 1987 die Publikation "F ", die später in "T" und mit der im Herbst 2003 erschienenen Ausgabe Nr. 000 in "O" umbenannt wurde. Der Kläger ist Herausgeber dieser Zeitschrift, die vierteljährlich in einer Auflagenhöhe von ca. fünftausend Stück erscheint. Außerdem ist der Kläger für die Internet-Homepage "O.de" verantwortlich.
Das Innenministerium des beklagten Landes - Abteilung Verfassungsschutz - gibt jährlich Verfassungsschutzberichte zur Information der Öffentlichkeit heraus. Im Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2003 befindet sich im Abschnitt 3 "Rechtsextremismus", Kapitel 3.6 "Neue Rechte", unter der Gliederungsziffer 3.6.4 und der Überschrift "O (vormals: T )" folgender Text:
"Herausgeber S, L; Erscheinungsweise: vierteljährlich; Auflage ca. 5.000
Internet Homepage
Die rechtsextremistische Zeitschrift 'T' ist unter Beibehaltung des Untertitels mit der Ausgabe Nr. 144 / 2. Quartal 2003 in 'O' umbenannt worden. In den "Hausmitteilungen" notiert der Herausgeber, die Namensidentität von Zeitschrift und Internetdomain verdeutliche die Verzahnung beider Medien. Ohnehin hätten sich seine Verlags- und Vertriebsaktivitäten mit Erfolg mehr und mehr in den Bereich Internet verlagert, während die Druckausgabe des Magazins seit Jahren stagniere. Statt umfangreicher Hintergrundberichte stünden zukünftig in 'O' knappe, tagesaktuelle Artikel im Vordergrund. Der neue Name stehe, so S, für seine Verbundenheit mit Deutschland.
Die Publikation erscheint vierteljährlich in einer Auflage von circa 5.000 und bietet als Ideologieorgan der Neuen Rechten ein Forum für Diskussionen im rechtsextremistischen Lager. In einem Schreiben an die 'T'-Bezieher von Januar 2003 erklärt der Herausgeber S, die Zeitschrift im vergangenen Jahr kostenlos an alle Burschenschaften in Deutschland verschickt zu haben, um "die jungen, angehenden Akademiker im Lande mit nonkonformen Informationen zu versorgen". Über seine Homepage vertreibt S weiterhin Tonträger rechtsextremistischer "Dark-Wave"- und Skinhead-Bands."
Der Kläger hat am 8. Mai 2004 Klage erhoben, mit der er sich im Wesentlichen dagegen wendet, dass das beklagte Land in dem Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2003 in der Rubrik "Rechtsextremismus" über die Zeitschrift O berichtet.
Im Frühjahr des Jahres 2005 hat das Innenministerium des beklagten Landes den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2004 herausgegeben. Dieser Verfassungsschutzbericht enthält in Teil 3 "Rechtsextremismus", Kapitel 3.1 "Rechtsextremistische Parteien und Organisationen", die Gliederungsziffer 3.1.6 "Bürgerbewegung Q e.V. (Q)". In diesem Abschnitt wird unter der Zwischenüberschrift "Rechtsextremistische Kontakte" unter anderem ausgeführt:
"Nach wie vor hat 'Q' enge Kontakte zum rechtsextremistischen Spektrum. Ein Vorstandsmitglied, S, ist Herausgeber des rechtsextremistischen Magazins 'O', früher 'T'."
Unter der Zwischenüberschrift "'Q' wählt neuen Vorstand" heißt es:
"Am 2. Dezember 2004 wählte die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand. (...) S, Herausgeber der rechtsextremistischen Publikation 'O', bleibt Schatzmeister."
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass er sich nunmehr auch gegen die Erwähnung der Zeitschrift O im Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2004 wendet.
Das Innenministerium des beklagten Landes hatte auch schon im Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2002 im Abschnitt "Rechtsextremismus" über die Bürgerbewegung Q e.V. berichtet. Dagegen hatte diese im Mai 2003 beim erkennenden Gericht Klage erhoben, die sie später auf die Verfassungsschutzberichte über die Jahre 2003 und 2004 erweitert hat und die durch Urteil vom 21. Oktober 2005 abgewiesen worden ist (Geschäftszeichen: 1 K 3189/03). Die Bürgerbewegung Q e.V. hat die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt; der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen unter dem Geschäftszeichen 5 A 4719/05 anhängig.
Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger vor: Die Erwähnung von O in den Verfassungsschutzberichten 2003 und 2004 sei rechtswidrig und verletzte ihn als Verleger dieser Zeitschrift in verschiedenen Grundrechten, nämlich in seiner Pressefreiheit, seiner Meinungsfreiheit, seiner Berufsfreiheit und seinem Persönlichkeitsrecht. O sei keine "Bestrebung" im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes, jedenfalls richte sie sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Es lägen keinerlei begründete Hinweise vor, dass O eines der Merkmale dieser Grundordnung ablehne oder gar beseitigen wolle. Selbstverständliche Grundlage jeder Politik in der Bundesrepublik Deutschland sei für O das Grundgesetz mit den freiheitlichrechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungsgrundsätzen, wie sie im Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammengefasst seien. Im Unterschied zu politischen Parteien oder sonstigen politischen Organisationen und auch im Unterschied zu manchen politischen Richtungsorganen der Presse sei O nicht dadurch geprägt, dass sie konkrete politische Ziele verfolge. Die politische Basis von O, auf der sein (des Klägers) Engagement beruhe und die die besondere Eigenart dieses periodischen Druckwerkes ausmache, seien vielmehr einige politische Grundsätze, von denen die Redaktion sich leiten lasse und welche die Zeitschrift prägten. Die Grundsätze ließen sich mit den Adjektiven "freiheitlich" und "konservativ" bzw. "patriotisch" zusammenfassen. O verstehe sich in erster Linie als freiheitlich. Wenn O dieses zentrale Element der freiheitlichdemokratischen Grundordnung besonders hervorhebe, dann zum einen, weil das Magazin als Publikationsmedium der Ort des freien Wortes sein müsse, zum anderen deshalb, weil die Freiheit des Wortes in Deutschland zunehmend unter den Gesinnungsdruck der political correctness gerate und viele Meinungen und Tatsachen aus den Darstellungen etablierter Massenmedien ausgeblendet würden. Als konservativ verstehe sich O insofern, als es dieser Zeitschrift darum gehe, traditionelle Kulturwerte zu bewahren. Zur "patriotischen" Ausrichtung von O gehöre auch, dass die Zeitschrift in den Nationen die maßgeblichen politischen Gliederungen sehe und den Nationalstaat keineswegs als ein überholtes Relikt aus dem 19. Jahrhundert, sondern als ein auch heute gültiges und zukunftsfähiges politisches Ordnungsmodell ansehe. Die dargelegten Grundsätze von O seien in jeder Hinsicht mit der freiheitlichdemokratischen Grundordnung vereinbar. Im Verfassungsschutzbericht 2003 werde als einziger konkreter Anhaltspunkt für eine rechtsextremistische Ausrichtung von O der Umstand genannt, dass er (der Kläger) über seine Homepage weiterhin Tonträger rechtsextremistischer "Dark-Wave"- und Skinhead-Bands vertreibe. Hierzu sei auszuführen, dass er nicht einen einzigen Tonträger dieser Art vertreibe. Bezeichnenderweise würden die Vorwürfe des Beklagten auch in keinerlei Hinsicht konkretisiert. Im Verfassungsschutzbericht 2004 versuche der Beklagte noch nicht einmal andeutungsweise den Nachweis zu erbringen, O habe eine rechtsextremistische Zielsetzung; insoweit werde kein einziger konkreter Anhaltspunkt genannt. Die Erwähnung von O in den Verfassungsschutzberichten verstoße darüber hinaus gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Eine konkrete Gefahr für die freiheitlichdemokratische Grundordnung auf Grund der vermuteten verfassungsfeindlichen Zielsetzungen des Klägers existiere nicht. Der Beklagte habe über die Zeitschrift O in der Rubrik "Rechtsextremismus" berichtet (Verfassungsschutzbericht 2003) bzw. habe sie als rechtsextremistisch bezeichnet (Verfassungsschutzbericht 2004), obwohl er allenfalls den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen gehabt habe. Ein Verdachtsfall müsse im Verfassungsschutzbericht aber deutlich als solcher gekennzeichnet werden; Bezeichnungen wie "verfassungsfeindlich" oder "extremistisch" dürften in einem solchen Fall nicht verwendet werden. Es müsse deutlich klargestellt werden, dass insoweit lediglich ein Verdacht bestehe und die laufende Beobachtung auch zu dem Ergebnis führen könne, dass sich der Verdacht nicht bestätige.
Den in der Klageschrift vom 7. Mai 2004 unter anderem gestellten Antrag, festzustellen, dass der Beklagte nicht befugt ist, über die Zeitschrift "O" in Verfassungsschutzberichten in der Rubrik "Rechtsextremismus" zu berichten, solange er nicht eine rechtsextremistische Zielsetzung dieser Zeitschrift nachweist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2003 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Zeitschrift "O" entfernt oder unleserlich gemacht worden sind,
2.
3. das beklagte Land zu verurteilen, in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig zu stellen, dass der Bericht über die Zeitschrift "O" in der Rubrik "Rechtsextremismus" im Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2003 rechtswidrig war,
4.
5. das beklagte Land zu verurteilen, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2004 zu unterlassen, wenn nicht zuvor der Satz "Ein Vorstandsmitglied, S, ist Herausgeber des rechtsextremistischen Magazins 'O', früher 'T'." und der Zusatz "(..), Herausgeber der rechtsextremistischen Publikation 'O', (...)" entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.
6.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es im wesentlichen vor: Schlüssel zum Verständnis der politischen Bestrebungen von O sei die Beleuchtung der geistigen Strömung, die sich hinter dem Begriff "Neue Rechte" verberge. Die Neue Rechte sei eine in den sechziger Jahren entstandene geistigpolitisch Strömung, die sich als "Gegenmodell" zur Studentenbewegung von 1968, der Neuen Linken, verstanden habe. Die Strategie der Neuen Rechten sei darauf angelegt, zuerst die Meinungsführerschaft zu erringen, um damit eine erfolgreiche Grundlage für rechtsextremistische Parteien zu schaffen und dann die rechte Stimmung in Wahlanteile, Parlamentssitze und Regierungsverantwortung umzusetzen. Politische Zielsetzung des Klägers und seiner Mitarbeiter sei die Verbreitung der Ideen der Neuen Rechten. Indem sie Autoren der Neuen Rechten eine Plattform für Strategie- und Ideologiediskussionen böten, leisteten sie einen politisch zielgerichteten Beitrag zur Erringung der kulturellen Hegemonie. O verfolge damit - entgegen der Aussage des Klägers - sehr wohl konkrete politische Ziele. Dass dies nicht nur in der Vergangenheit der Fall gewesen sei, sondern auch noch aktuell so sei, lasse sich anhand zahlreicher Beispiele für einen Zeitraum von 1999 bis 2003 belegen. Immer wieder hätten Autoren, die der Neuen Rechten zuzurechnen seien, verschiedentlich in den Ausgaben der Publikation Beiträge veröffentlicht. Darüber hinaus fänden sich in der Publikation des Klägers vielfach Präsentationen von Büchern, deren Autoren zu den Anhängern und Verfechtern der "Konservativen Revolution" gehörten. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass der Kläger und seine Zeitschrift O darauf gerichtet seien, mehrere Verfassungsgrundsätze der freiheitlichdemokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte ergäben sich im Wesentlichen aus zahlreichen in O veröffentlichten Beiträgen, die angesichts der erwähnten selbst gesetzten Ziele des Klägers über mögliche singuläre Meinungsäußerungen hinausgingen. In der Publikation T bzw. O des Klägers fänden sich Beiträge, in denen inhaltlich Institutionen und Repräsentanten der freiheitlichen Demokratie pauschal in polemischer, teilweise diffamierender und verunglimpfender Weise angegriffen würden. Diese bei Rechtsextremisten gängige Vorgehensweise gehe auch unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht mehrfach betonten Grundsatzes, dass gerade in politisch meinungsbildenden Presseerzeugnissen auch provokative und überspitzte Äußerungen zum politischen Meinungskampf gehören könnten, weit über eine in der politischen Auseinandersetzung hinzunehmende Kritik im Rahmen einer geistigpolitischen Auseinandersetzung hinaus; sie diene vielmehr dem Ziel, das parlamentarische System insgesamt als unfähig, korrupt und gegen die Interessen des Volkes handelnd hinzustellen und damit den demokratischen Rechtsstaat als Ganzes in Frage zu stellen. Solche Verunglimpfungen seien typisch für Extremisten aller Schattierungen. Ziel sei, den demokratischen Rechtsstaat insgesamt und systematisch zu delegitimieren und so den geistigen Nährboden für die Umsetzung der eigenen Forderungen, und zwar zunächst insbesondere solcher, die sich gegen die parlamentarische Demokratie richteten, zu bereiten. Ein Beispiel für den immer wiederkehrenden Versuch, Staatsorgane in verunglimpfender Weise zu diffamieren, sei insbesondere die wiederholte und andauernde Agitation gegen den nordrheinwestfälischen Verfassungsschutz. Ein Auszug aus der Homepage O betreffend das vorliegende gerichtliche Verfahren sei ein weiterer Beweis für die vom Kläger betriebene Verunglimpfung und Diffamierung von Institutionen und Repräsentanten der freiheitlichen Demokratie und insbesondere des Verfassungsschutzes. Bei dem Beitrag auf der Homepage handele es sich nämlich nicht etwa um objektive Berichterstattung über das anstehende Verfahren. Vielmehr diene der Eintrag einzig und allein dazu, den Verfassungsschutz als Bestandteil des parlamentarischen Systems als unfähig, korrupt und gegen die Interessen des Bürgers handelnd darzustellen. Ein weiterer Aspekt für die Einschätzung von O als rechtsextremistisch könne mit dem Schlagwort "Revisionismus/Fremdbestimmung" bezeichnet werden. Mit dem Vorwurf übersteigerter Vergangenheitsbewältigung versuchten Rechtsextremisten, die Auseinandersetzung mit den Verbrechen des NS-Regimes zu behindern, die Erinnerung an deren Opfer verblassen zu lassen und die Verbrechen zumindest als nicht sonderlich erwähnenswert zu verharmlosen. Mitunter gehe dies auch mit dem Versuch einher, das NS-Regime und insbesondere seine Verbrechen zu relativieren und neu zu bewerten. Verknüpft werde dies gelegentlich mit der Behauptung einer fehlenden Souveränität und der Forderung nach Wiederherstellung dieser angeblich fehlenden Souveränität in rechtsextremistischem Sinne. Eindeutige publizierte Zitate für Revisionismus könnten hier zwar nicht genannt werden. Mehrere Zitate aus Artikeln, die in den Jahren 2003 und 2004 in der Zeitschrift O veröffentlicht worden seien, dokumentierten aber Anhaltspunkte für eine solche Denkweise und zeigten den immer wiederkehrenden und nachhaltigen Versuch einer Überbetonung der von Rechtsextremisten gern vertretenen Forderung, sich zum Deutschsein zu bekennen. Ein weiteres Agitationsfeld des Rechtsextremismus sei die sogenannte "Globalisierung", die häufig stark "antikapitalistische" Tendenzen enthalte und mitunter das Bemühen erkennen lasse, Gemeinsamkeiten mit Systemgegnern linksextremistischer Couleur herzustellen. Gelegentlich ließen sich hierbei gewisse Präferenzen für wirtschaftliche Autarkievorstellungen erkennen. Die Agitation gegen die sogenannte Globalisierung werde dabei gerne mit der als Ideal angesehenen Vorstellung von ethnischer Homogenität verknüpft. Demzufolge werde die "Globalisierung" häufig im Kontext mit als bedrohlich empfundenen und vehement abgelehnten "multirassischen" Strukturen und ebenfalls tendenziell abgelehnten zwischenstaatlichen Institutionen wie EU und NATO bekämpft. Verschiedene in O veröffentliche Beiträge zeigten, dass auch der Kläger sich dieses rechtsextremistischen Agitationsfeldes gerne bediene. In diesem Sinne habe das alljährlich vom Kläger organisierte T-Pressefest für das Jahr 2003 unter dem Motto "Freiheit statt Globalisierung" stattfinden sollen. Das Pressefest habe Stellung beziehen wollen "für die Freiheit der Völker von wirtschaftlicher, politischer und militärischer Okkupation". "Multi-Kulturalismus und der Versuch, eine Normalisierung des Verhältnisses der Deutschen zu ihrer Vergangenheit zu verhindern" verkörperten deutsche Facetten der Globalisierungs-Bemühungen. Im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Umbenennung der Zeitschrift "T" in "O" habe der Kläger in der Ausgabe Nr. 144 der Zeitschrift unter anderem geäußert: "Die Deutschen . . . haben das Recht, für den Erhalt der abendländischen und nationalen Identität ihres Landes einzutreten". Daneben fänden sich in der Publikation des Klägers auch Beiträge, die eine gewisse Ausländerfeindlichkeit erkennen ließen. Zu nennen sei hier die Ankündigung eines Redebeitrags der Vorsitzenden der rechtsextremistischen "Bürgerbewegung Q" zum Thema "Multikultopia in Europas Städten" im Rahmen der Werbung für das T-Pressefest 2003. In einem Beitrag des Klägers mit dem Titel "Kampf um Kulturerhalt" in "T" Nr. 127/1. Quartal 1999 werde seine diesbezügliche Einstellung deutlicher. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Verstrebungen ergäben sich auch aus Aktivitäten des Klägers und seinen Kontakten zu rechtsextremistischen Kreisen. Im Jahr 1989 sei er für die rechtsextremistische Partei "Die Republikaner" in den Rat der Stadt L gewählt worden, dem er - zuletzt als Mitglied der rechtsextremistischen "E" - bis 1994 angehört habe. Im Oktober 1994 habe er bei der Kommunalwahl für diese Partei in L kandidiert. Als sie im Jahr 1996 ihren Parteienstatus aufgegeben habe, sei zum Zweck der Teilnahme an Kommunalwahlen die "Bürgerbewegung Q" gegründet worden, der der Kläger als Vorstandsmitglied angehöre. Die von ihm, dem Beklagten, herausgegebenen Verfassungsschutzberichte enthielten seit einigen Jahren in der Rubrik "Rechtsextremismus" jeweils einen Abschnitt über Q. Der Kläger sei Schatzmeister von Q sowie Geschäftsführer der Fraktion von Q im Rat der Stadt L und sei verantwortlich für den Inhalt der Homepage und für das Informationsblatt Q. Nicht ausschlaggebend, aber ein weiterer Aspekt für die Einschätzung der Publikation O als rechtsextremistisch sei die Tatsache, dass auf der Homepage www.O.de verschiedene CD's rechtsextremistischer Skinhead-Bands angeboten würden. Schließlich sei für die Einordnung der Publikation O als rechtsextremistisch der Umstand von Bedeutung, dass der Kläger über die Homepage seiner Publikation Bücher anbiete, deren Autoren zu den Anhängern und Verfechtern der "Konservativen Revolution" gehörten. Insgesamt sei festzuhalten, dass die ausgeprägten und intensiven Kontakte des Klägers zu rechtsextremistischen Gruppierungen und Parteien und der Vertrieb von Tonträgern rechtsextremistischer Bands in Verbindung mit den Aussagen des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen auch beim Kläger und der von ihm herausgegebenen Publikation O begründeten.
Im Hinblick auf die Klageerwiderung des Beklagten trägt der Kläger weiter vor: Entgegen der Darstellung des Beklagten gehöre O keiner rechtsextremistischen Denkschule an und sei der Begriff "Neue Rechte" in O nicht zur Beschreibung der eigenen politischen Position verwendet worden. Er, der Kläger, habe auch bereits lange vor dem einschnittartigen Wechsel, der in seinem Verlag mit der Aufgabe des Projekts "T" vollzogen worden sei, diesen Begriff nicht mehr verwendet, weil er nach seiner Überzeugung infolge des inflationären Gebrauchs durch Anhänger sehr unterschiedlicher politischer Strömungen verwässert worden sei. Die diesbezüglich vom Beklagten vorgetragenen Zitate seien nicht O entnommen und deshalb dieser Zeitschrift auch nicht zuzurechnen. Soweit der Beklagte vorgetragen habe, immer wieder hätten Autoren, die der Neuen Rechten zuzurechnen seien, verschiedentlich in den Ausgaben der Publikation Beiträge veröffentlicht, sei dem entgegenzuhalten, dass die meisten dieser Autoren mit der Zeitschrift O nichts zu tun hätten. Artikel dieser Autoren seien zwar in der Zeitschrift "T", nicht jedoch in O veröffentlicht worden. Richtig sei, dass in O unter der Überschrift "Europa ja, sagen sie - aber kein deutsch geprägtes" ein Beitrag des Autors M erschienen sei. Aber dieser Beitrag enthalte keine Äußerungen, die auch nur entfernt als rechtsextremistisch bewertet werden könnten. Der Artikel sei deshalb gerade nicht geeignet, die vom Beklagten behauptete Zugehörigkeit des Klägers zu einer extremistischen Denkschule zu belegen. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger in O das parlamentarische System insgesamt als unfähig, korrupt und gegen die Interessen des Volkes handelnd hinstelle oder Institutionen des demokratischen Rechtsstaates verunglimpfe. Die vom Beklagten angeführten Zitate seien nicht O, sondern "T" entnommen; sie seien O nicht zuzuordnen. Im Übrigen diene die kritische Auseinandersetzung des Klägers mit dem Verfassungsschutz nicht der Verunglimpfung oder Delegitimation einer Institution des demokratischen Rechtsstaates, sondern der Verteidigung der Verfassungswerte gegen einen Geheimdienst, der offensichtlich missbraucht werde und zumindest in weiten Teilen aus dem Ruder gelaufen sei. Der Verfassungsschutz produziere über seine V-Leute bekanntlich ständig selbst Extremismus, um ihn politischen Oppositionellen unterzuschieben. Diese Praxis sei unter anderem von dem Verfassungsschutz-Experten Rolf Gössner in seinem Buch "Geheime Informanten" umfassend dargestellt worden. Die vom Kläger geäußerte, fundierte, möglicherweise fundamentale Kritik am Vorgehen bzw. an der Arbeit des Verfassungsschutzes verunglimpfe keineswegs Institutionen und Repräsentanten der freiheitlichen Demokratie. Der Kläger habe lediglich von seinen legitimen und elementaren Grundrechten Gebrauch gemacht und sich offensiv gegen auch in der Öffentlichkeit seitens des Innenministeriums erhobene Vorwürfe gewehrt. Auch die Kritik am Vorgehen des Verfassungsschutzes in der Auseinandersetzung mit dem Kläger sei selbstverständlich von der freiheitlichdemokratischen Grundordnung gedeckt. Gerade das gescheiterte NPD-Verbotsverfahren zeige mit aller Deutlichkeit, was geheimdienstliche Arbeit anzurichten vermöge. Sie könne gefährden, was sie eigentlich schützen solle - die Demokratie und den Rechtsstaat. Verfassungsschutz sei Teil des Neonazi-Problems geworden, nicht ansatzweise dessen Lösung. Der Kläger vertrete weder geschichtsrevisionistische Ansichten, noch bezeichne er die Bundesrepublik Deutschland als fremdbestimmt. Das belegten gerade die vom Beklagten angeführten Zitate, in denen sich der Kläger eindeutig gegen die NS-Diktatur ausspreche und sich mit dem souveränen Staat Bundesrepublik Deutschland ("unsere Republik") identifiziere. Bezüglich des Vorwurfes des Revisionismus verkenne der Beklagte eindeutig den Inhalt des Grundgesetzes. Denn nirgendwo finde sich ein Artikel, der besage, dass es verboten sei, sich zum Deutschsein zu bekennen oder die Nation ins Zentrum der Argumentation zu rücken. Folglich könne die Forderung des Klägers danach auch nicht verfassungswidrig sein. Die in O veröffentlichte Stellungnahme des Klägers für den konstruktiven Umgang der Deutschen mit dem eigenen Land behindere die Auseinandersetzung mit den Verbrechen des NS-Regimes nicht. Auch stelle eine Kritik an der Globalisierung keineswegs ein Indiz für Rechtsextremismus dar. Das ergebe sich schon daraus, dass sie meist von links vorgetragen werde. Die vom Beklagten angeführten Zitate des Klägers hätten zudem nichts mit "multirassischen Strukturen", die er angeblich ablehne, zu tun. Hier interpretiere der Beklagte die Äußerungen des Klägers völlig falsch. Auch habe der Kläger keinesfalls, wie vom Beklagten unterstellt, Ausländer als Bedrohung der "homogenen Gemeinschaft" dargestellt. Des Weiteren sei die Zeitschrift O nicht ausländerfeindlich. Das Eintreten des Klägers für den Kulturerhalt der Völker schließe im Gegenteil die in Deutschland lebenden Ausländer ein. Beispielsweise setze sich der Kläger in O Nr. 145 auf Seite 8 unter der Überschrift "Irreführende Statistik" für das Recht der in Deutschland lebenden Kurden auf den Erhalt ihrer Kultur ein. Das Zitat des Beklagten aus "T" Nr. 127 von Anfang 1999 sei nicht Inhalt von O und zudem durch Weglassungen entstellt. Auch die politische Biographie des Klägers könne den angeblichen Rechtsextremismus von O nicht belegen. Sein Engagement bei der Bürgerbewegung Q sei ebenfalls nicht als rechtsextremistisch zu bewerten. O verbreite auch keine rechtsextremistische Musik. Seit dem Wechsel von "T" zu O würden unter der Domain T-online.de keinerlei Inhalte mehr veröffentlicht. Die vom Beklagten als rechtsextremistisch bewerteten Tonträger seien unter der Domain O nicht angeboten worden, mit Ausnahme zweier CD's, die jedoch keinerlei Äußerungen enthielten, die sich auch nur entfernt gegen den Bestand der freiheitlichdemokratischen Grundordnung richteten. Auch das Vertriebsprogramm des Klägers könne nicht als rechtsextremistisch bewertet werden. Der Kläger vertreibe rund fünfhundert verschiedene Bücher, Tonträger und Videofilme. Davon würden einige wenige Titel vom Beklagten als angeblich rechtsextremistisch beanstandet. Diese Titel würden ausnahmslos von nahezu allen Buch- und Medienhändlern in Deutschland angeboten. Der Versuch des Beklagten, unter Verweis auf angebliche oder tatsächliche verfassungsfeindliche Aktivitäten von Buchautoren, die Händler, die solche Bücher anböten, als verfassungsfeindlich einzustufen, müsste darauf hinauslaufen, den gesamten Buchhandel in Deutschland als verfassungsfeindlich zu bewerten. Im Übrigen enthielten die vom Beklagten benannten Bücher keinerlei verfassungsfeindliche Äußerungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von den Beteiligten vorgelegten Zeitschriften, Bücher und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung den in der Klageschrift vom 7. Mai 2004 unter Ziffer 2. gestellten Feststellungsantrag und damit die Klage teilweise zurückgenommen hat.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Die Kammer muss auch über den - den Verfassungsschutzbericht 2004 betreffenden - Klageantrag zu 3. entscheiden. Denn es ist nach § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen und daher ohne weiteres zulässig, dass der Kläger die ursprünglich nur den Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes über das Jahr 2003 betreffende Klage mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 auf den Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2004 erstreckt und damit den Klageantrag in der Hauptsache erweitert hat.
Die Klage, mit der der Kläger Ansprüche auf Unterlassung von schlicht- hoheitlichem Verwaltungshandeln (Anträge zu 1. und 3.) sowie einen Anspruch auf Folgenbeseitigung durch Richtigstellung (Antrag zu 2.) geltend macht, ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.
Die Anträge zu 1. und 3. sind begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land die Verbreitung seiner Verfassungsschutzberichte über die Jahre 2003 und 2004 unterlässt, wenn nicht zuvor die mit der Gliederungsziffer 3.6.4 versehene Passage über die Zeitschrift "O - Das patriotische Magazin" im Verfassungsschutzbericht 2003 sowie der Satz und der Zusatz, die diese Zeitschrift betreffen, in dem Kapitel über die Bürgerbewegung Q e.V. im Verfassungsschutzbericht 2004 entfernt oder unleserlich gemacht worden sind. Dabei handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine - erstmalige oder nochmalige - Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder einfachgesetzlich geschützten Rechtsposition durch hoheitliches Verwaltungshandeln ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden. Dabei bedarf es vorliegend keiner näheren Prüfung und Entscheidung der Frage, ob sich der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (etwa aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder aus Art. 5 Abs. 1 GG) ergibt, oder ob er - sei es im Wege der Analogie, sei es durch Heranziehung eines allgemeinen Rechtsgedankens, der gleichermaßen für das öffentliche und das bürgerliche Recht gilt - aus §§ 1004, 906 BGB herzuleiten ist. Denn er ist ungeachtet seiner dogmatischen Herleitung in der Rechtsprechung und im Fachschrifttum allgemein anerkannt und besteht mithin jedenfalls kraft geltenden Gewohnheitsrechts gegenüber öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft von Hoheitsträgern getätigten Äußerungen und sonstigem schlichthoheitlichen Verwaltungshandeln.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NWVBl. 2000, S. 19 (20), mit weiteren Nachweisen.
Die Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs sind hier erfüllt.
Die (weitere) Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2003 mit der Passage über die Zeitschrift O und des Verfassungsschutzberichtes 2004 mit dem diese Zeitschrift betreffenden Satz bzw. Zusatz verletzt eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers, nämlich seine Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Kläger als Verleger und Herausgeber der Zeitschrift O ist durch das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt, das die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen und damit das Kommunikationsmedium Presse sichert. Die staatliche Maßnahme - Berichterstattung über O im Verfassungsschutzbericht 2003 im Abschnitt "Rechtsextremismus", Kapitel "Neue Rechte", sowie Bezeichnung von O als rechtsextremistisches Magazin bzw. rechtsextremistische Publikation im Verfassungsschutzbericht 2004 - trifft das Presseerzeugnis selbst und beeinflusst die Rahmenbedingungen pressemäßiger Betätigung. Der Kläger wird durch die Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten zwar nicht daran gehindert, die Zeitschrift O weiter herzustellen und zu vertreiben sowie auch zukünftig Artikel wie die vom Beklagten beanstandeten abzudrucken. Seine Wirkungsmöglichkeiten werden jedoch durch den Verfassungsschutzbericht nachteilig beeinflusst. Potenzielle Leser können davon abgehalten werden, die Zeitung zu erwerben und zu lesen, und es ist nicht unwahrscheinlich, dass etwa Inserenten, Journalisten oder Leserbriefschreiber die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht zum Anlass nehmen, sich von der Zeitung abzuwenden oder sie zu boykottieren. Eine solche mittelbare Wirkung der Verfassungsschutzberichte kommt einem Eingriff in das Kommunikationsgrundrecht gleich.
Vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, S. 63 (75-78).
Diese Beeinträchtigung der Pressefreiheit des Klägers ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -) vom 20. Dezember 1994 (GV NRW 1995 S. 28), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 2003 S. 6), gerechtfertigt und daher rechtswidrig.
Nach der genannten Bestimmung darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen, personenbezogene Daten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen. Nach dem von § 15 Abs. 2 VSG NRW in Bezug genommenen § 3 Abs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über die in den Nummern 1 bis 4 der Vorschrift näher bezeichneten Bestrebungen und Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen und Tätigkeiten vorliegen. Hierzu gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, das heißt, solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW).
Maßstab für die Einstufung als "Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1" VSG NRW sind die im Gesetz selbst vorgenommenen Begriffsbestimmungen. Da hier allein Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative VSG NRW) in Betracht kommen, müssen sie die qualifizierenden Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW erfüllen. Das macht die Feststellung erforderlich, dass sie auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen, zu denen im Einzelnen die in § 3 Abs. 4 VSG NRW aufgezählten Grundsätze gehören. Soweit sich das beklagte Land an Gesichtspunkten orientiert, die es aus dem Begriff "Rechtsextremismus" herleitet, genügt das dabei von ihm gewonnene Ergebnis den gesetzlichen Anforderungen des § 15 Abs. 2 VSG NRW nur dann, wenn es hiervon gedeckt ist.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3/99 -, NVwZ 2006, S. 838 (841).
Nach den zitierten Vorschriften war das Innenministerium als Verfassungsschutzbehörde des beklagten Landes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 VSG NRW) nicht berechtigt, in seinem Verfassungsschutzbericht 2003 über die Zeitschrift O zu berichten und in seinem Verfassungsschutzbericht 2004 diese Zeitschrift als rechtsextremistisch zu bezeichnen, und ist das Innenministerium nicht berechtigt, die Verfassungsschutzberichte 2003 und 2004 zu verbreiten, wenn nicht zuvor die fragliche Passage und der fragliche Satz bzw. Zusatz entfernt oder unleserlich gemacht worden sind. Denn es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht, dass es sich bei der Herausgabe der Zeitschrift O um eine Bestrebung handelt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, d.h. um eine politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Tätigkeit des Klägers als Herausgeber und Verleger von O eine Verhaltensweise in einem oder für einen Personenzusammenschluss darstellt. Den Angaben zufolge, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, leitet er den Verlag und auch die Zeitung als Einzelperson; es handele sich um einen Selbstverlag (vgl. § 8 Abs. 1 Landespressegesetz NRW); es gebe weder eine Redaktion noch einen festen Mitarbeiterstamm, sondern nur wechselnde freie Mitarbeiter; die meisten Artikel in O schreibe er selbst. Danach handelt es sich bei O offenbar um ein "Ein-Mann-Projekt" des Klägers; er ist Herausgeber, Verleger und (alleiniger) Redakteur in Personalunion; lediglich einige Gastautoren und freie Mitarbeiter schreiben von Zeit zu Zeit Artikel für O oder arbeiten dem Kläger zu. Die Frage, ob der Kläger zusammen mit den freien Mitarbeitern einen Personenzusammenschluss im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW bildet, lässt sich nicht ohne weiteres bejahen. Zu diesem Begriff hat die 1. Kammer des erkennenden Gerichts in einem Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 - ausgeführt (S. 17 des Urteilsabdrucks):
"Der Begriff des Personenzusammenschlusses ist als umfassende Bezeichnung von Personenmehrheiten in Abgrenzung zu Einzelpersonen zu verstehen. Denn von dem Verhalten einzelner Personen geht nach Einschätzung des Gesetzgebers nur unter besonderen Voraussetzungen eine Gefahr für die Schutzgüter der Verfassung aus (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 VSG NRW). Mit Blick darauf ist von einem Personenzusammenschluss bereits dann auszugehen, wenn eine Gruppe von Personen unabhängig von ihrer Rechtsform - also juristische Personen, Personenmehrheiten ohne eigene rechtliche Identität und sonstige Organisationen und Gruppierungen - einen gemeinsamen Zweck verfolgt."
Ob der Kläger und seine freien Mitarbeiter als eine Gruppe von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgt, anzusehen sind, dürfte davon abhängen, wie das Verhältnis zwischen ihnen ausgestaltet ist, welche Aufgaben die freien Mitarbeiter erfüllen und ob sie durch ihre Beiträge die Ziele des Klägers unterstützen oder etwa ohne nähere Kenntnis vom Inhalt der Zeitschrift lediglich einzelne Arbeiten im technischen Bereich ausführen. Sollte es an einer Verbindung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck und damit an einem Personenzusammenschluss fehlen, so wäre die Herausgabe von O durch den Kläger als Verhaltensweise einer Einzelperson nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VSG NRW nur dann eine Bestrebung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet wäre, ein Schutzgut des VSG NRW erheblich zu beschädigen. Diese Voraussetzungen dürften hier wohl nicht erfüllt sein. Die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als Verleger und Herausgeber von O in einem oder für einen Personenzusammenschluss erfolgt, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass diese Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist.
Das Vorliegen der tatsächlichen Anhaltspunkte für die in § 3 Abs. 1 VSG NW genannten Bestrebungen unterliegt als Tatbestandsmerkmal der Norm in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, ohne dass dem beklagten Land eine Einschätzungsprärogative zustünde. Dabei reichen bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich auf keine tatsächlichen Anhaltspunkte stützen können, zur Annahme eines Verdachts im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 VSG NW nicht aus. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf Bestrebungen im Sinne des § 3 VSG NW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 -, juris, Rn. 74, mit weiteren Nachweisen.
Dazu hat das Bundesverfassungsverfassungsgericht in seinem bereits erwähnten
Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, S. 63 (81, 82 f., 84, 86 f.)
grundlegend ausgeführt:
"Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. (...)
Knüpft die Sanktion an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen an, muss ergänzend berücksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Maßnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit.
Es ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. So dürfen Äußerungen zur Ankündigung einer Straftat zum Anlass für Maßnahmen gegen die Tatverwirklichung werden. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich aber bei der Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung manifestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern.
Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht § 15 Abs. 2 VSG NRW eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen abgelöste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht nicht vor. Einzelne Artikel können allerdings zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden, wenn sie aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Befunden darauf hindeuten. (...)
Soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf.
Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher ist - etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen zu unterscheiden, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind.
Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebietet es ferner, bei einer über einen längeren Zeitraum wiederholt erfolgenden Veröffentlichung eines solchen nur auf einzelne Publikationen gestützten Verdachts anderweitige Maßnahmen zu ergreifen, um abzuklären, ob die Bestrebungen tatsächlich bestehen. (...)
Die gesetzliche Ermächtigung zu den hier maßgeblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen knüpft nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c VSG NRW ausschließlich an die Ziele der Gruppe an, stellt also insofern nicht auf die Wirkung auf Dritte ab."
Nach diesen Maßstäben bestehen keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Herausgeber und Verleger von O sowie als Verfasser der meisten in dieser Zeitschrift veröffentlichten Artikel um eine politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise handelt, die darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Soweit das beklagte Land in der Klageerwiderung die Auffassung vertreten und näher begründet hat, die Zeitschrift O stelle sich als Strategie- und Ideologieorgan der "Neuen Rechten" dar und biete als solches ein Forum für Diskussionen im rechtsextremistischen Lager, soll damit lediglich dargelegt werden, dass eine politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise vorliegt, nicht jedoch, dass der Zweck darin besteht, elementare Verfassungsgrundsätze aufzuheben. Das ergibt sich schon aus dem letzten Absatz auf Seite 6 der Klageerwiderung, in dem es heißt, politische Zielsetzung des Klägers und seiner Mitarbeiter sei die Verbreitung der Ideen der Neuen Rechten; indem sie Autoren der Neuen Rechten eine Plattform für Strategie- und Ideologiediskussionen böten, leisteten sie einen politisch zielgerichteten Beitrag zur Erringung der kulturellen Hegemonie. Ob der Kläger mit der Herausgabe von O das politische Ziel verfolgt, die Ideen der Neuen Rechten zu verbreiten, mag dahinstehen. Denn die vom beklagten Land in diesem Zusammenhang angeführten Umstände lassen jedenfalls nicht darauf schließen, dass die Arbeit des Klägers als Herausgeber der Zeitschrift und Autor zahlreicher Artikel darauf gerichtet ist, wesentliche Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen.
Die vom Beklagten erwähnte Flugblattaktion der Zeitung "F" aus dem Jahr 1995 kann in Anbetracht des zeitlichen Abstandes und des Wechsels von "F" zu "T" und dann zu "O" kaum zum Nachweis der mit O in den Jahren 2003/2004 verfolgten Ziele herangezogen werden. Im Übrigen ist der vom Beklagten zitierte Inhalt des Flugblattes auch nicht verfassungswidrig. Wenn die Neue Rechte die Auffassung vertritt, "dass jedes Volk die Möglichkeit haben soll, gemäß seinen kulturellen Besonderheiten zu leben", und dass "allen das Recht auf Wahrung der nationalen Identität in einem eigenen Staat zugestanden werden" soll, so kann die Kammer nicht erkennen, gegen welche Verfassungsgrundsätze diese Auffassung verstoßen soll. Polemische Kritik am Liberalismus ("Gift des Liberalismus") ist ebenso mit der demokratischen Grundordnung vereinbar wie die Forderung nach einer "organischen Demokratie" oder der Appell, eine angebliche "Herrschaft der Mittelmäßigen" zu bekämpfen, solange damit nicht das parlamentarischdemokratische System insgesamt in Frage gestellt wird.
Der Umstand, dass immer wieder Autoren, die nach Ansicht des Beklagten der Neuen Rechten zuzurechnen sind, Beiträge in "T" und "O" veröffentlicht haben, besagt für sich genommen nicht, dass der Kläger mit der Herausgabe der Zeitschrift Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage, ob das Innenministerium des beklagten Landes in seinen Verfassungsschutzberichten über die genannten Autoren berichten darf, weil diese möglicherweise verfassungsfeindliche Aktivitäten entfalten oder verfassungsfeindlichen Organisationen angehören. Entscheidend ist allein, ob die Berichterstattung über die Zeitschrift O gerechtfertigt ist. Das könnte dann der Fall sein, wenn die von den fraglichen Autoren in O veröffentlichten Beiträge auf die Beseitigung elementarer Verfassungsgrundsätze gerichtet wären. Dass diese Beiträge einen derartigen Inhalt aufweisen, wird aber selbst vom Beklagten nicht behauptet, geschweige denn durch entsprechende Zitate aus den Artikeln belegt. Aus dem gleichen Grund kann allein aus der Tatsache, dass sich in der Publikation des Klägers vielfach Präsentationen von Büchern finden, deren Autoren zu den Anhängern und Verfechtern der "Konservativen Revolution" gehören, nicht hergeleitet werden, dass in Bezug auf O die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW vorliegen. Dieser Schluss wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die präsentierten Bücher einen verfassungsfeindlichen Inhalt hätten, wozu der Beklagte jedoch nichts vorgetragen hat. Vielmehr hat er in seinem Schriftsatz vom 22. November 2004 ausgeführt, er habe nicht die Bücher, sondern deren Autoren mit ihrem rechtsextremistischen Hintergrund bewertet. Die - auch lobende - Besprechung eines Buches, das zwar von einem Autor mit rechtsextremistischen Hintergrund verfasst worden ist, aber keinen verfassungswidrigen Inhalt hat, stellt noch keine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.
Dass der Kläger im Jahr 2003 auf der Homepage von O bzw. T-online für die 4. Sommerakademie des Instituts für Staatspolitik geworben und dabei einen Link zur Homepage des Instituts eingestellt hat, mag im Hinblick auf die Einordnung des Instituts als Teil des "Projektes Junge Freiheit" ein weiterer Grund für die Zuordnung von O zur Neuen Rechten sein. Eine Berichterstattung über O im Verfassungsschutzbericht könnte dieser Umstand aber nur dann rechtfertigen, wenn auf der fraglichen Veranstaltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Thesen vertreten bzw. solche Lehren verbreitet worden wären, was jedoch weder vom Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich ist. Das Vorbringen des Klägers, die Leiter der Sommerakademie bekennten sich zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und seien noch nie mit rechtsextremen Äußerungen in Erscheinung getreten, hat der Beklagte nicht bestritten, sondern lediglich dazu angemerkt, es deute auf einen gewissen Kontakt des Klägers zu den beiden Personen hin, die seine (des Beklagten) Einschätzung bestätige. Damit wird jedoch weder über den Inhalt der Sommerakademie noch über den politischen Standpunkt der Leiter etwas Konkretes ausgesagt.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Herausgabe von O eine Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c) VSG NRW darstellt, kommt es mithin nicht entscheidend darauf an, welchen politischen Hintergrund die Autoren haben, die Beiträge für diese Zeitschrift verfassen oder deren Bücher dort präsentiert werden, sondern auf den Inhalt der in O publizierten Beiträge. Die maßgeblichen Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen können sich bei einem Presseerzeugnis insbesondere aus den in ihm veröffentlichten Beiträgen ergeben, also in erster Linie aus Artikeln und Kommentaren der Redaktionsmitglieder und freien Mitarbeiter.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, S. 22 des Urteilsabdrucks.
Davon geht auch das beklagte Land aus, wenn es in der Klageerwiderung ausführt, die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ergäben sich im Wesentlichen aus zahlreichen in O veröffentlichten Beiträgen. Den sodann im Einzelnen von ihm zitierten Beiträgen lassen sich jedoch keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht entnehmen, dass die Zeitschrift O bzw. die diesbezügliche Tätigkeit des Klägers darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 4 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Das gilt zunächst für die vom Beklagten unter dem Aspekt "Verunglimpfung von Institutionen und Funktionsträgern des demokratischen Rechtsstaates" angeführten Artikel. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass eine auf die Beseitigung der demokratischen Verfassungsordnung gerichtete Bestrebung vorliegt, wenn Kritik an Institutionen und Repräsentanten des demokratischen Staates über - im Rahmen des politischen Meinungskampfes zulässige - provokative, überspitzte und auch verletzende Äußerungen hinausgeht und das parlamentarische System insgesamt als unfähig, korrupt und gegen die Interessen des Volkes handelnd dargestellt und damit der demokratische Rechtsstaat als Ganzes in Frage gestellt wird. Das trifft auf die vom Beklagten zitierten Beiträge aber nicht zu. Die meisten dieser Beiträge betreffen die nordrheinwestfälische Verfassungsschutzbehörde und kritisieren deren Arbeit in polemischer, diffamierender, zum Teil auch sachlich unzutreffender und beleidigender Weise. So enthält die Ausgabe Nr. 143 (1. Quartal 2003) der Zeitschrift "T" - die Ausgabe Nr. 144 erschien dann unter dem neuen Titel "O" - einen Beitrag mit der Überschrift "Faschistoider 'Verfassungsschutz'", in dem unter anderem ausgeführt wird:
"Die Autoren der zitierten 'Verfassungsschutz'-Broschüre scheinen eine Affinität für den faschistischen britischen Snob zu haben, dessen Ideologie die antidemokratische Agitation des 'Verfassungsschutzes' adeln könnte. Innerhalb des demokratischen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland entwickelt sich der 'Verfassungsschutz' immer mehr zu einem faschistoiden Fremdkörper, den es abzustoßen gilt."
Ebenfalls in der Ausgabe Nr. 143 von "T" befindet sich der Artikel "Klage gegen 'Verfassungsschutzbericht' - S verklagt den Innenminister" mit folgenden Sätzen:
"Wer in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich die Regierung kritisiert (...), bekommt es - offen oder verdeckt - mit dem 'Verfassungsschutz' zu tun. Die Behörde nimmt den Bürgern ihre im Grundgesetz auf geduldiges Papier geschriebenen Rechte durch die geheimdienstliche Hintertür wieder weg. (...) Diese 'Verfassungsschutzberichte' werden unter Missbrauch öffentlicher Mittel hergestellt und verbreitet. Der 'Verfassungsschutz' bekämpft die freiheitlichdemokratische Grundordnung: (...) Im nordrheinwestfälischen 'Verfassungsschutzbericht' für das Jahr 2002 versucht der linksextremistische Innenminister (...)"
Die Ausgabe Nr. 144 (2. Quartal 2003) von O enthält auf Seite 17 einen Artikel mit der Überschrift "Extremisten beim 'VS'", dessen letzter Absatz wie folgt lautet:
"Der linksextremistische nordrheinwestfälische 'Verfassungsschutz' diffamiert immer wieder Demokraten als Rechtsextremisten und hört bei grundgesetztreuen Bürgern - u.a. bei O und bei der Bürgerbewegung Q e.V. - das Telefon ab. Mit einem aggressiven Provokateursunwesen versuchen zudem verschiedene Gliederungen des 'Verfassungsschutzes', systematisch Demokratie und Meinungsfreiheit in Deutschland unmöglich zu machen und kritische Bürger einzuschüchtern."
In der Ausgabe Nr. 148 (3. Quartal 2004) von O ist ein Beitrag über die Bürgerbewegung Q e.V. mit dem Titel "Probelauf im Westen" veröffentlicht, der folgende Passage enthält:
"Eine Doppel-Demo von Q in den Stadtteilen D und N im Jahr 2003 wurde massiv und mit Folgen bis hin zu Handgreiflichkeiten von Provokateuren des 'Verfassungsschutzes' gestört, die immer wieder versucht haben, die Bürgerbewegung in ein extremistisches Fahrwasser abzudrängen. Gescheitert sind sie damit am entschlossenen Widerstand der Q-Mitglieder und an der Führung der Wählervereinigung, die beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Klage gegen den rotgrünen nordrheinwestfälischen Innenminister eingereicht hat, um künftig von den 'braunen Bataillonen' des 'Verfassungsschutzes' nicht mehr belästigt zu werden."
In der Ausgabe Nr. 149 (4. Quartal 2004) von O befindet sich der Artikel "Das T von L: Jetzt geht's los!?", in dem unter anderem ausgeführt wird:
" (..) Q sollte in die Nähe der 'bewährten' rechtsextremen Schreckgespenster gerückt werden. Wirkliche Rechtsextremisten, die im V-Mann-Verdacht stehen, unterstützten diese Strategie nachhaltig und traten bereits weit im Vorfeld der Wahl bei Q-Versammlungen als Störer in Erscheinung. Dabei pfiff die geheimdienstliche Inszenierung aus allen Ritzen. 'Offensichtlich versuchen die Geheimdienste, ihre eigenen braunen Machenschaften grundgesetztreuen Oppositionellen unterzuschieben', erklärte die Vorsitzende von Q, X."
Wenn dem Verfassungsschutz in diesen Beiträgen vorgeworfen wird, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, Demokratie und Meinungsfreiheit unmöglich macht, antidemokratisch agitiert und braune Machenschaften betreibt, dann wird damit der Bereich einer in der politischen Auseinandersetzung hinzunehmenden - scharfen und auch polemischen - Kritik verlassen und dem Verfassungsschutz unterstellt, dass er sich selbst nicht mehr auf dem Boden des demokratischen Rechtsstaates bewegt. Unabhängig von der Frage, ob einzelne konkrete Behauptungen - etwa diejenige, die Doppel-Demonstration von Q im Jahr 2003 sei von Provokateuren des Verfassungsschutzes gestört worden, - in der Sache zutreffen, ist eine solche Diffamierung des Verfassungsschutzes auf keinen Fall zu billigen und möglicherweise sogar strafrechtlich relevant. Die Angriffe beschränken sich jedoch auf eine Behörde, den Verfassungsschutz, und stellen nicht das parlamentarische System insgesamt als unfähig, korrupt und gegen die Interessen des Volkes handelnd dar. Insofern begründet es einen wesentlichen Unterschied, ob - wie hier - die Verfassungsschutzbehörde als linksextremistisch und demokratiefeindlich diffamiert wird oder ob die Abgeordneten des Bundestages pauschal als unfähig, korrupt und nicht den Interessen des Volkes dienend beschimpft werden, was in O nicht geschieht. Wer beispielsweise den Bundestag und das Recht der Staatsbürger, die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, abschaffen will, will den in § 3 Abs. 4 Buchstabe a) VSG NRW genannten Verfassungsgrundsatz beseitigen, während der Verfassungsschutz nicht zu den in § 3 Abs. 4 VSG NRW aufgezählten elementaren Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört, so dass die Forderung nach dessen Abschaffung ("faschistoider Fremdkörper, den es abzustoßen gilt") keine Bestrebung gegen diese Grundordnung darstellt.
Weiter enthalten die "Hausmitteilungen" der Ausgabe Nr. 148 (3. Quartal 2004) von O den Satz:
"Es geht darum den Werten des Grundgesetzes in Deutschland wieder Geltung zu verschaffen und im Rahmen einer demokratischen Reformation eine neue politische Elite an die Stelle der Schwätzer von gestern zu setzen."
Auch heißt es in der gleichen Ausgabe auf Seite 5:
"Unter den heutigen, alten politischen Rahmenbedingungen wird es mit Deutschland in jeder Hinsicht weiter bergab gehen. Erst eine Politik der nationalen Erneuerung wird den Abwärtstrend stoppen (...)"
und auf Seite 6 im Artikel "Problem erkannt":
"Nur eine breite Volksbewegung gegen den Multi-Kulturalismus, die die regierenden Zyniker und Dummköpfe als solche benennt und sich an den Interessen der 'kleinen Leute' orientiert, kann Abhilfe schaffen."
Diesen Äußerungen kann aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit ein Aufruf des Autors zur Beseitigung der demokratischen Ordnung und etwa zur Errichtung einer Diktatur entnommen werden. Denn er spricht sich dafür aus, den "Werten des Grundgesetzes in Deutschland wieder Geltung zu verschaffen" und "im Rahmen einer demokratischen Reformation" die regierenden Politiker durch eine neue politische Elite zu ersetzen. Eine "Politik der nationalen Erneuerung" kann auch auf der Grundlage der bestehenden verfassungsmäßigen Ordnung betrieben werden und "eine breite Volksbewegung gegen den Multi-Kulturalismus" kann in demokratischen Formen entstehen. Auch verstößt es nicht gegen die Verfassung, sich an den Interessen der "kleinen Leute" zu orientieren. Die Bezeichnung der derzeit regierenden Politiker als Schwätzer, Zyniker und Dummköpfe mag eine strafbare Beleidigung darstellen, diffamiert aber nicht das parlamentarische System insgesamt als eine zur Lösung der großen politischen und sozialen Probleme ungeeignete Staatsform.
Vgl. zur Abgrenzung zwischen einer zulässigen Machtkritik (z.B. scharfe, auch überzogene Kritik an den vorhandenen Parteien) und der verfassungswidrigen Forderung nach Abschaffung oder Beseitigung des Mehrparteiensystems und des Demokratieprinzips: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3/99 -, a.a.O., S. 842 f.
Die vom Beklagten unter der Überschrift "Revisionismus/Fremdbestimmung" zusammengestellten Zitate bieten ebenfalls keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht, der Kläger verfolge mit O verfassungsfeindliche Bestrebungen. Nicht zu beanstanden ist zunächst die allgemeine Aussage des Beklagten, dass die Art und Weise des Umgangs mit dem NS-Regime und den von ihm begangenen Verbrechen eine verfassungsfeindliche Einstellung offenbaren kann. Wer das nationalsozialistische Unrechtsregime rechtfertigt oder sogar verherrlicht und die unter dieser Herrschaft verübten Verbrechen verharmlost, zeigt ein mit wesentlichen Verfassungsgrundsätzen unvereinbares Verhalten.
Vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3/99 -, a.a.O., S. 844.
Derartige Äußerungen finden sich in den vom Beklagten zitierten Beiträgen indessen nicht. Der Beklagte führt insoweit die in "T", Ausgabe Nr. 143 (1. Quartal 2003), veröffentlichte Ankündigung des Pressefestes 2003 an, in der es heißt:
"Multi-Kulturalismus und der Versuch, eine Normalisierung des Verhältnisses der Deutschen zu ihrer Vergangenheit zu verhindern, verkörpern deutsche Facetten der Globalisierungs-Bemühungen."
Weiter zitiert der Beklagte wie folgt aus den "Hausmitteilungen" der Ausgabe Nr. 144 (2. Quartal 2003) von O:
"Die Nation der Deutschen wird in den Massenmedien ständig zur Disposition gestellt. Das Eintreten für die Belange unseres Landes unterscheidet O von den meisten anderen Medien in Deutschland. Fast 60 Jahre nach dem Untergang der Nazi-Diktatur muss es auch den Deutschen möglich sein, ein normales Verhältnis zu sich selbst, einen gesunden Patriotismus zu entwickeln - frei von Chauvinismus, aber auch frei von den heute im politischen Leben unserer Republik so häufig festzustellenden Komplexen. (...) Und sie haben das Recht, für den Erhalt der abendländischen und nationalen Identität ihres Landes einzutreten."
In den Hausmitteilungen der Ausgabe Nr. 146 (1. Quartal 2004) von O wird ausgeführt:
"Der konstruktive Umgang mit dem eigenen Land ist für die meisten Deutschen längst zur Selbstverständlichkeit geworden. Nur im politischen Überbau und in Teilen der Massenmedien werden die alten Vorbehalte gegen Deutschland künstlich am Leben gehalten, offensichtlich als Ausdruck eines Prozesses der Entfremdung gewisser selbsternannter 'Eliten' von der breiten Mehrheit der Bevölkerung. (...) Repressive Tendenzen von oben geben einem neuen nationalen Bewusstsein von unten erst das Image des 'Echten', 'Unverfälschten' - sie werden in der entscheidenden Auseinandersetzung die Geburt einer neuen Nation nicht behindern, sondern ihr als Widerpart die höhere Weihe geben. (...) Unsere Botschaft lautet: Ihr Deutschen habt durchaus noch etwas zu verlieren, aber viel mehr zu gewinnen. Ihr sollt das Wagnis eingehen und bekennen: 'Ich bin Deutscher und das ist gut so!'"
Diesen Zitaten ist eine starke Betonung von Nationalstolz und Patriotismus gemeinsam, die man für bedenklich und verfehlt halten kann, die aber als solche nicht gegen die Verfassung verstößt, solange kein Überlegenheitsanspruch der deutschen Nation im Verhältnis zu anderen Völkern vertreten wird, was in den fraglichen Beiträgen nicht geschieht. Auch wer den Deutschen das Recht zubilligt, "für den Erhalt der abendländischen und nationalen Identität ihres Landes einzutreten", verlässt nicht den Boden des Grundgesetzes. Die Forderungen nach einer "Normalisierung des Verhältnisses der Deutschen zu ihrer Vergangenheit", einem "konstruktiven Umgang mit dem eigenen Land", einem "gesunden Patriotismus" und einem "neuen nationalen Bewusstsein" sind so allgemein gehalten, dass sie nicht notwendig als Verharmlosung des NS-Regimes, das zu Recht als "Nazi-Diktatur" bezeichnet wird, verstanden werden müssen. Das dürfte auch noch für die Formulierung "Geburt einer neuen Nation" gelten, zumindest wenn man bei der Interpretation den ebenfalls in den Hausmitteilungen der Ausgabe Nr. 146 von O enthaltenen Satz berücksichtigt:
"Dabei wäre ein Nachgeben gegenüber den Verkrampften, den Rassisten, den Ewig-Gestrigen, die die Nation für sich vereinnahmen wollen und die der Repression die Vorwände liefern, ein unverzeihlicher Fehler."
Soweit das beklagte Land die in O verschiedentlich geäußerte Kritik an der Globalisierung und am "Multi-Kulturalismus" als Anhaltspunkt für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen benennt, vermag die erkennende Kammer dem nicht zu folgen. Das beklagte Land führt in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Zitate an:
"Freiheit statt Globalisierung", " (...) bezieht das Pressefest Stellung für die Freiheit der Völker von wirtschaftlicher, politischer und militärischer Okkupation." (Ankündigung des "T"-Pressefestes 2003)
"Der Islam fordert die Unterwerfung der Ungläubigen. Seine radikalen Anhänger machen die multikulturellen Utopien vieler europäischer Politiker zunichte. Sie zwingen die europäische Politik dazu, über Alternativen zur multikulturellen Gesellschaft nachzudenken, über eine Beschränkung der Zuwanderung, über Rückwanderungs-Gesetze. Multi-Kulti funktioniert nicht. Und zwar auch dann nicht, wenn europäische Politiker vor der Realität die Augen verschließen und die Probleme auszusitzen versuchen. (...) Schon die Kommunisten sind mit dem Versuch gescheitert, durch Druck von oben einen 'neuen Menschen' zu formen. Den kapitalistischen Propagandisten des globalisierten Arbeitsmarktes ergeht es offensichtlich nicht viel besser, und soweit sie sich ähnlich reformunfähig zeigen wie ihr ehemaliger kommunistischer Widerpart, wird auch ihr politisches Schicksal ein ähnliches sein. Das Volk wird sich ihrer entledigen." (Ausgabe Nr. 147 [2. Quartal 2004] von O)
"Die Frage an die Deutschen lautet: 'Wollt Ihr das Ende der multi- kulturellen Gesellschaft, Ja oder Nein?' Wer Nein sagt, steht auf der Seite der alten politischen Kräfte. Wer aber diese Frage mit Ja beantwortet, sollte den Mut aufbringen, sich in Widerspruch zum politischen Establishment zu begeben und an der Erneuerung Deutschlands mitzuarbeiten. Es ist fünf vor zwölf!" (Ausgabe Nr. 148 [3. Quartal 2004] von O)
Die Begriffe "Globalisierung" und "multikulturelle Gesellschaft" kommen im Grundgesetz nicht vor, sondern bezeichnen wirtschaftliche, politische und soziale Entwicklungen, Zustände bzw. Ziele. Kritik an diesen Phänomenen bzw. Zielvorstellungen ist daher im Grundsatz zulässig und nicht per se verfassungsfeindlich. Allerdings könnten im Rahmen der Globalisierungskritik etwa Auffassungen geäußert werden, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VSG NRW). Auch kann Kritik an einer multikulturellen Gesellschaft dahin ausarten, dass den Angehörigen anderer Kulturen, die in Deutschland leben, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte abgesprochen oder beschnitten werden (vgl. § 3 Abs. 4 Buchstabe g VSG NRW). So weit gehen die vom Beklagten zitierten Beiträge in O jedoch nicht. Die Globalisierung wird zwar entschieden abgelehnt, ohne aber wesentliche Verfassungsgrundsätze in Frage zu stellen. Es mag sein, dass die Globalisierung häufig im Kontext mit als bedrohlich empfundenen und vehement abgelehnten "multirassischen" Strukturen bekämpft wird, wie der Beklagte in der Klageerwiderung vorträgt; einen Beleg dafür, dass dies auch auf O zutrifft, hat er indes nicht angeführt. Wer das Ende der multikulturellen Gesellschaft fordert und damit meint, dass ein Staat auch eine kulturelle Identität und gemeinsame Grundwerte benötigt, zu denen sich alle Staatsbürger bekennen, und dass keine Parallelgesellschaften, in denen andere Regeln gelten, entstehen dürfen, bewegt sich im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Etwas Anderes lässt sich den vom Beklagten zitierten Artikeln nicht entnehmen; insbesondere wird die Religionsfreiheit für Angehörige nichtchristlicher Religionen nicht in Abrede gestellt.
Das beklagte Land beruft sich in diesem Zusammenhang noch auf den Artikel "Probelauf im Westen", der in der Ausgabe Nr. 148 (3. Quartal 2004) von O auf Seite 9 erschienen ist. Dort heißt es unter anderem:
"Das Ler Stadtbild (...) soll (...) um zwei große Moscheen multikulturell bereichert werden. Auf einem jeweils 10.000 Quadratmeter großen Gebiet sollen neben den islamischen Gotteshäusern Zentren eigener moslemischer Stadtteile entstehen, mit islamischer Einkaufs-Erlebniswelt, Bildungseinrichtungen, Wohnhäusern im orientalischen Stil usw."
Mit dieser Äußerung werden die konkreten in Köln geplanten Moscheebauprojekte in drastischer Form abgelehnt, was aber in Ausübung der Meinungs- und Pressefreiheit zulässig ist. Die Bewertung des Beklagten, es werde ein Bedrohungsszenario durch eine multikulturelle Gesellschaft aufgezeichnet, Ausländer und ihre Kultur würden als Bedrohung der "homogenen Gemeinschaft" und der deutschen bzw. europäischen Zivilisation dargestellt, findet in dem zitierten Artikel keine hinreichend tragfähige Grundlage. Es wird den in Köln lebenden Muslimen weder das Recht auf Religionsausübung und Einrichtung von Moscheen abgesprochen noch werden islamische Bildungseinrichtungen oder türkische Geschäfte grundsätzlich abgelehnt. Negativ bewertet werden lediglich der Bau von repräsentativen Groß-Moscheen und die Entstehung moslemischer Stadtteile, die man auch im Interesse der Integration der Muslime und der Verhinderung von Getto- Bildung durchaus kritisieren kann.
Schließlich macht das beklagte Land geltend, in der Publikation des Klägers fänden sich auch Beiträge, die eine gewisse Ausländerfeindlichkeit erkennen ließen. In der Tat können sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen daraus ergeben, dass Ausländerfragen in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise behandelt werden. Das Gebot der Achtung der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist Mittelpunkt des Wertesystems der Verfassung. Es wird verletzt, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die Ausdruck der Verachtung des Wertes ist, der ihm kraft seines Personseins zukommt. Der jedem Menschen gleichermaßen zukommende Wert wird beispielsweise missachtet, wenn Ausländer pauschal als Kriminelle, Nichtstuer, Schmarotzer und Sozialbetrüger diffamiert werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. 2001, S. 178 (179), mit weiteren Nachweisen; auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3/99 -, a.a.O., S. 841.
Belege für eine derartige Diffamierung von Ausländern in der Zeitschrift O hat der Beklagte aber nicht beigebracht. Er führt insoweit lediglich die in der Ankündigung des "T"-Pressefestes 2003 enthaltene Formulierung "Multikultopia in Europas Städten", die aber die Menschenwürde der Ausländer nicht verletzt, sowie einen Beitrag des Klägers mit dem Titel "Kampf um Kulturerhalt" an, der in der Ausgabe Nr. 127 (1. Quartal 1999) der Zeitschrift "T" erschienen ist. In diesem Beitrag wird ausgeführt:
"Ein Volk ist definiert als eine Gruppe von Menschen mit einheitlicher Sprache, Herkunft, Kultur und Geschichte. Der Kampf um die kulturelle und nationale Selbstbestimmung beginnt dort, wo einem Volk das Recht verweigert wird, einen eigenen Staat zu bilden, oder wo ein bestehender Nationalstaat durch Überfremdung bedroht wird. (..) Auch der Kampf des deutschen Volkes um Kulturerhalt, getragen leider nur von einer politisch wachen Minderheit im deutschen Volk, trägt teils offensive, teils defensive Züge. In Köln, Berlin und Hamburg geht es darum, deutsche Substanz zu erhalten gegen den Überfremdungsdruck ausländischer Zuwanderer und das Übergewicht des american way of live in der großstädtischen Massenkultur. (..) Über diesen Bogen beschreiten wir den Weg zu einem neuen, besseren, einigen Deutschland: bunt aber nicht multikulturell; (...)"
In diesem Beitrag kommt eine gewisse ausländerfeindliche Tendenz zum Ausdruck, insbesondere durch Verwendung der Begriffe "Überfremdung" und "Überfremdungsdruck", die die Ausländer und ihre Kultur pauschal als eine Bedrohung der "deutschen Substanz" erscheinen lassen. Allerdings ist der Artikel "Kampf um Kulturerhalt" im ersten Quartal 1999 in "T", der Vorgängerzeitschrift von O, erschienen, während die hier in Rede stehenden Verfassungsschutzberichte den Zeitraum 2003/2004 betreffen. Zwar muss sich die Verfassungsschutzbehörde nicht auf die Auswertung von Artikeln aus dem Berichtszeitraum beschränken,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a.a.O., S. 85,
die Berichterstattung über eine Zeitschrift im Verfassungsschutzbericht kann jedoch nicht ausschließlich mit Beiträgen begründet werden, die lange vor dem jeweiligen Berichtszeitraum in der fraglichen Zeitschrift oder einer Vorgängerpublikation abgedruckt worden sind. So verhält es sich hier. Die Veröffentlichung des Artikels "Kampf um Kulturerhalt" liegt bezogen auf das Berichtsjahr 2003 vier Jahre zurück. In der Zeitschrift O sind offenbar keine ausländerfeindlichen Beiträge publiziert worden; jedenfalls hat der Beklagte keine derartigen Beiträge zitiert. Bei dieser Sachlage kann der Verdacht verfassungsfeindlicher, nämlich ausländerfeindlicher Bestrebungen nicht allein aus dem im Jahr 1999 erschienenen Artikel hergeleitet werden.
Bietet somit der Inhalt von O keine hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die Herausgabe dieser Zeitschrift durch den Kläger darauf gerichtet ist, fundamentale Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, so können solche Anhaltspunkte auch nicht aus den sonstigen Aktivitäten des Klägers und seinen - nach Auffassung des beklagten Landes bestehenden - Kontakten zu rechtsextremistischen Kreisen gewonnen werden. Nach § 15 Abs. 2 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Gegenstand der Berichterstattung sind also Bestrebungen und Tätigkeiten, nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - Personen und deren politische Einstellung. Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Berichterstattung über die Zeitschrift O im Verfassungsschutzbericht 2003 und die Bezeichnung dieser Zeitschrift als rechtsextremistisch im Verfassungsschutzbericht 2004, nicht jedoch die Frage, ob das beklagte Land im Abschnitt "Rechtsextremismus" über die Aktivitäten und Kontakte des Klägers berichten dürfte. Im vorliegenden Verfahren geht es auch nicht darum, ob das beklagte Land berechtigt ist, sich im Verfassungsschutzbericht mit der Bürgerbewegung Q e.V. zu befassen. Bei einer derartigen Wählervereinigung können sich Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen auch aus ihren Beziehungen zu anderen politischen Parteien oder sonstigen Organisationen ergeben.
So VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 -, juris, Rn. 85, 93.
Bei einer Zeitung kommt es dagegen zunächst und vor allem auf ihren Inhalt an. Zwar trifft die Aussage des Beklagten zu, dass der Herausgeber einer Zeitung nicht nur verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes für den Inhalt seiner Zeitung ist, sondern diese im Wesentlichen prägt. Die politischen und ideologischen Zielsetzungen des Herausgebers, seine Aktivitäten und Kontakte lassen jedoch als solche nicht zwingend darauf schließen, dass die von ihm herausgegebene Zeitung auf dieselben politischen und ideologischen Ziele gerichtet ist. Knüpft die Verfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht - wie hier - an Meinungsäußerungen oder Presseveröffentlichungen an, so ist dies mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG nur dann und insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als die Äußerungen oder Veröffentlichungen Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, a.a.O., S. 82.
Für die Rechtfertigung der Aufnahme von O in den Verfassungsschutzbericht genügt es deshalb nicht, wenn der Beklagte auf den politischen Werdegang des Klägers und seine Kontakte zur rechtsextremistischen Szene hinweist. Es reicht auch nicht aus, dass die Bürgerbewegung Q e.V., deren Schatzmeister und Fraktionsgeschäftsführer der Kläger ist, eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung darstellt, wie die 1. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 - festgestellt hat. Denn O ist nicht die Mitglieder- oder Wahlkampfzeitung von "Q", und der extremistische Hintergrund, den der Kläger nach Auffassung des Beklagten aufweist, schlägt sich jedenfalls nicht im Inhalt dieser Zeitschrift nieder. Für die in O veröffentlichten Beiträge lässt sich nämlich - wie oben dargelegt - nicht feststellen, dass sie darauf abzielen, wesentliche Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Soweit das beklagte Land geltend macht, auch die Tatsache, dass der Kläger über die Homepage O Bücher anbiete, deren Autoren zu den Anhängern und Verfechtern der "Konservativen Revolution" gehörten, sei für die Einordnung der Publikation als rechtsextremistisch von Bedeutung, ist oben bereits dargelegt worden, dass die politische - möglicherweise extremistische - Grundhaltung von Autoren für sich genommen noch keine eindeutige Aussage über die politische Zielrichtung einer Zeitschrift oder Homepage zulässt, in bzw. auf der Beiträge dieser Autoren veröffentlicht oder über die Bücher dieser Autoren vertrieben werden. Die Annahme, dass eine Zeitschrift oder eine Internet-Domain gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist, kann allenfalls gerechtfertigt sein, wenn dort Bücher mit verfassungsfeindlichem Inhalt zum Kauf angeboten werden. Dass die auf der Homepage O angebotenen Bücher einen solchen Inhalt aufweisen, behauptet indes auch der Beklagte nicht. Im Übrigen umfasst das Vertriebsprogramm des Klägers nach seinen vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben etwa 500 verschiedene Bücher, Tonträger und Videofilme, von denen nur wenige vom Beklagten im Hinblick auf den rechtsextremistischen Hintergrund der Autoren bzw. Musiker beanstandet werden. So ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Internet-Ausdrucken, dass der Kläger zum Beispiel auch das Buch "Die deformierte Gesellschaft" von Meinhard Miegel und das "Wörterbuch zum Grundgesetz" von Rudolf Weber-Fas anbietet; beide Autoren stehen eindeutig nicht unter Extremismusverdacht. Ob sich auf den CD's bzw. MP3-Musikdateien der Skinhead- Bands "Reinheitsgebot" und "Vae Victis", die man über die Homepage O erwerben kann, Musik mit rechtsextremistischen Inhalten befindet, wie der Beklagte vorträgt, kann schließlich dahinstehen. Dieser Umstand allein reicht als Anhaltspunkt für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen von O jedenfalls nicht aus und ist auch nach Auffassung des Beklagten nicht ausschlaggebend.
Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land in seinem nächsten Verfassungsschutzbericht richtig stellt, dass der Bericht über die Zeitschrift "O" in der Rubrik "Rechtsextremismus" im Verfassungsschutzbericht über das Jahr 2003 rechtswidrig war. Denn das beklagte Land hat durch die Berichterstattung über diese Zeitschrift in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit des Klägers eingegriffen und dieser Eingriff war rechtswidrig, da - wie dargelegt - die Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 2, 3 Abs. 1 VSG NRW nicht vorgelegen haben. Das hat zur Folge, dass das beklagte Land zur Beseitigung der fortdauernden unmittelbaren Folgen dieses rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs durch Richtigstellung verpflichtet ist.
Vgl. zur rechtlichen Grundlage und zu den Voraussetzungen dieses Folgenbeseitigungsanspruchs näher: VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2005 - 1 K 3189/03 -, juris, Rn. 113- 124, mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer hat das Urteil nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Denn die Vorschrift des § 167 Abs. 2 VwGO gilt nicht nur für Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, sondern darüber hinaus auch für (allgemeine) Leistungsklagen, die - wie die vorliegende Klage - darauf gerichtet sind, einen Hoheitsträger zum Unterlassen bzw. zur Vornahme einer schlichthoheitlichen Handlung zu verurteilen.
So Heckmann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Großkommentar, 2. Aufl. 2006, § 167 Rn. 21, mit Nachweisen zur Rechtsprechung; teilweise a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 167 Rn. 11.