AG Steinfurt, Urteil vom 12.04.2005 - 10 F 283/04
Fundstelle
openJur 2011, 32236
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, wie folgt an die Klägerin Unterhalt zu zahlen:

1. Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind T, geboren am 16.12.2001:

a) für die Monate Juni und Juli 2004 jeweils über den durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt H titulierten Be-trag in Höhe von 61 € weitere 14 € insgesamt somit monat-lich 75,00 €

b) für den Monat August 2004 über den durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt H titulierten Betrag in Höhe von 61 € weitere 31 € insgesamt somit 92,00 €

c) für den Monat September 2004 über den durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt H titulierten Betrag in Höhe von 61 € weitere 26 € insgesamt somit 87,00 €

d) für die Monate Oktober 2004 bis Dezember 2004 jeweils über den durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt Z titulierten Betrag in Höhe von 61 € weitere 26 € insge-samt somit monatlich 87,00 €

- abzüglich ab Oktober 2004 monatlich gezahlter 69 € -

2. Trennungsunterhalt für die Klägerin selbst

a) für die Monate Juni und Juli 2004 jeweils 102,00 €

b) für den Monat August 2004 210,56 €

c) für die Monate September 2004 bis Dezember 2004 monatlich 200,23 €

- abzüglich ab Oktober 2004 monatlich gezahlter 109,00 € -

e) laufend ab Januar 2005 monatlich 138,00 €

- abzüglich in den Monaten Januar und Februar 2005 jeweils gezahlter 109,00 € -

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

rückständiger Kindesunterhalt 62,55 €

laufender Kindesunterhalt 153,36 €

rückständiger Trennungsunterhalt 731,91 €

laufender Trennungsunterhalt 2.402,76 €

insgesamt somit auf 3.350,58 €

Tatbestand

Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt. Die Parteien sind seit dem 1.4.2004 getrennt lebende Eheleute. T2 heirateten am 27.4.2001. Aus dieser Ehe ist der am 16.12.2001 geborene Sohn T hervorgegangen, der seit der Trennung in der Obhut der Klägerin lebt. Im klägerischen Haushalt leben ferner noch die Kinder C, geboren am 16.12.1994, und J, geboren am 30.1.1998, die aus einer anderen Beziehung stammen. Der Beklagte hat ebenfalls zwei weitere Kinder aus einer anderen Beziehung, nämlich den am 16.6.1990 geborenen Sohn K und den am 1.1.1988 geborenen Sohn D.

Durch Jugendamtsurkunde der Stadt H hat der Beklagte für das gemeinsame Kind T einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 61 € anerkannt. Laufend ab Oktober 2004 zahlt der Beklagte monatlich 109 € auf den Trennungsunterhalt und 69 € auf den Kindesunterhalt für T. Die Klägerin erhält für T Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Von Juli 2004 bis Dezember 2004 erhielt die Klägerin Wohngeld in Höhe von 303 € monatlich nach dem Wohngeldgesetz. Beginnend mit dem Monat Januar 2005 erhält die Klägerin für sich und unter anderem den Sohn T Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II - Harzt IV) in Höhe von insgesamt 523 €.

Der Beklagte ist berufstätig. Hinsichtlich seines Einkommens wird Bezug genommen auf die vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Die einfache Entfernung zu seinem B-Platz beträgt 7 km. Der Beklagte hat erhebliche Verbindlichkeiten, die zum Teil bereits bei Eingehung der Ehe bestanden. Er macht insoweit einen Kredit bei der Volksbank mit monatlich 175 €, bei den Rechtsanwälten T pp. mit monatlich 20 €, ein BSH-Darlehen mit monatlich 76,69 € bis September 2004, eine Sterbegeldversicherung mit monatlich 1,53 €, ein Darlehen bei der Citibank für die Küche mit monatlich 20 € und eine Nachzahlung auf gemeinsame Mietverbindlichkeiten mit monatlich 25 € ab September 2004 aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs geltend. Ferner erhält der Beklagte von seinem Arbeitgeber einen Bruttobetrag in Höhe von 20 € zu den vermögenswirksamen Leistungen. Mit Schriftsatz vom 4.3.2005 wies der Beklagte darauf hin, dass er ab Januar 2005 sein Erwerbseinkommen nach der Steuerklasse I versteuern muss.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte nicht die vollständigen Kreditbelastungen ihr entgegen halten könne. Der Vortrag zum Steuerklassenwechsel sei verspätet.

T2 beantragt,

den Beklagten zu verurteilen an T2 wie folgt Unterhalt zu zahlen:

1) für das gemeinsame Kind T, geboren am 16.12.2001:

a )für die Monate Juni 2004 bis August 2004 über den bereits durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt H titulierten Betrag in Höhe von 61 € weitere 16,59 € insgesamt somit monatlich 77,59 € b) für die Zeit von September 2004 bis Dezember 2004 über den bereits durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt H titulierten Betrag in Höhe von 61 € weitere 12,78 € insgesamt somit monatlich 73,78 € c) und für die Zeit ab Januar 2005 über den bereits durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt H titulierten Betrag in Höhe von 61 € weitere 44,00 € insgesamt somit monatlich 104,00 €

2) für die Antragstellerin selbst als Trennungsunterhalt

a) für die Monate Juni 2004 bis August 2004 in Höhe von 210,56 € b) aufend ab September 2004 in Höhe von monatlich 200,23 € - abzüglich laufend ab Oktober 2004 gezahlter 109 € -

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass sämtliche Belastungen abzugsfähig sind.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und im ausgeurteilten Umfang auch begründet.

Der Klägerin steht ein Trennungsunterhaltsanspruch aus § 1361 BGB gegen den Beklagten zu. Ferner ist T2 nach § 1629 BGB berechtigt, den Kindesunterhalt für T aus §§ 1601, 1603 BGB im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Beklagte ist aber nur eingeschränkt leistungsfähig. Im Jahr 2004 verdiente er im Monatsdurchschnitt 1.614,77 €, wie der nachstehenden Berechnung entnommen werden kann.

Januar 2004 1.419,44 € Februar 2004 1.416,61 € März 2004 1.418,70 € April 1944 1.423,29 € Mai 2004 1.496,84 € Juni 2004 1.861,36 € Juli 2004 1.428,36 € August 2004 1.846,56 € September 2004 1.433,46 € Oktober 2004 1.424,67 € November 2004 2.719,16 € Dezember 2004 1.488,82 € Summe 19.377,27 € im Monatsdurchschnitt sind das 1.614,77 €

Dieses Einkommen ist noch um den Nettoarbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen und um die berufsbedingten Fahrtkosten bei einer einfachen Entfernung von 7 km zu korrigieren.

Bruttoarbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen 20,00 € Bei einer Nettoquote von etwa 77,07% ergibt das einen Nettoanteil von 15,41 € Nach Abzug auch der berufsbedingten Fahrtkosten von (7 km * 0,24 € * 220 Tage : 12 Monate =) 61,60 € beläuft sich das bereinigte Einkommen des Beklagten auf 1.537,76 €

Für das Jahr 2005 ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte sein Einkommen nach der Steuerklasse I mit 1,5 Kinderfreibeträgen zu versteuern hat. Hierbei handelt es sich um die steuerrechtliche Folge der Trennung der Parteien im Jahr 2004, so dass die Verspätungsrüge der Klägerin unbeachtlich ist. Bei einem Bruttoeinkommen in Höhe von 25.254,33 € im Jahr im Jahr 2003 und 25.143,04 € im Jahr 2004 ergibt das ein Nettoeinkommen nach den Berechnungen des Gerichtes in Höhe von 1.369,00 €, wie der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen ist:

Steuerpflichtiges Bruttoeinkommen im Jahr 25.254,33 € Lohnsteuer - 3.489,00 € Solidaritätszuschlag - 44,20 € Kirchensteuer - 40,00 € Krankenversicherung (13,9 %) - 1.755,18 € Pflegeversicherung - 214,66 € Arbeitslosenversicherung - 820,77 € Rentenversicherung - 2.462,30 € Jahresnettoeinkommen 16.428,22 € im Monatsdurchschnitt sind das ca. 1.369,00 € Hiervon sind die berufsbdingten Fahrtkosten mit - 61,60 € und der Nettoarbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen mit - 15,41 € abzuziehen, so dass ab Januar 2005 verbleiben (gerundet) 1.292,00 €

Nach den vorliegenden Kontoauszügen sowie sonstigen Unterlagen ergibt sich, dass in einem erheblichen Umfang Verbindlichkeiten vorhanden sind, auf die der Beklagte auch Leistungen erbringt. Grundsätzlich ist der Bedarf der Klägerin und des gemeinsamen Kindes T durch diese Belastungen, die bereits zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens bestanden haben, geprägt. Jedoch ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass der Mindestunterhalt für die privilegierten Unterhaltsberechtigten vom Beklagten nicht einmal annähernd gezahlt werden kann, wenn die Verbindlichkeiten in voller Höhe berücksichtigt werden. Daher ist der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die Rückführung der Verbindlichkeiten zu strecken und evtl. sogar einen Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen. Denn andernfalls liefe bereits der vollstreckungsrechtliche Vorrang der Unterhaltspflichten gegenüber anderen Verbindlichkeiten leer, wenn auf der Erkenntnisstufe die Verbindlichkeiten in voller Höhe stets berücksichtigt würden. Für die mit einer Streckung der Rückführung einhergehenden Gespräche und Verhandlungen benötigt der Beklagte eine gewisse Zeit, die das Gericht auf 3 Monate ab der Trennung schätzt. Bis Juli 2004 einschließlich sind daher alle Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 291,69 € (Kredit Volksbank mit 175 €, Rechtsanwalt T mit 20 €, BSH Darlehen mit 76,69 € und Kredit für die Küche mit 20 €) zu berücksichtigen. Für die Zeit danach kann aber nur ein angemessener Betrag in Höhe von monatlich 200 € unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden, zumal ab Oktober 2004 auch nach dem Vortrag des Beklagten die Verbindlichkeit gegenüber der BSH entfallen ist. Dass der Beklagte auf diese Verbindlichkeiten Zahlungen erbringt, kann den vorliegenden Kontoauszügen entnommen werden. Die Ausbildungsversicherung ist nicht zu berücksichtigen, da diese eine Kapitalbildungsmaßnahme darstellt und der laufende Mindestbedarf des Kindes T insoweit Vorrang hat. Die Sterbegeldversicherung (1,53 €) ist aus dem Selbstbehalt jedenfalls zu zahlen.

Auf Seiten der Klägerin ist deren Einkommen aus Wohngeld in der Zeit von Juli 2004 bis einschließlich Dezember 2004 ihr zuzurechnen. Denn das Wohngeldgesetz sieht keine Regressmöglichkeiten gegen einen Unterhaltspflichtigen vor.

Die Leistungen nach dem SGB II als "Grundsicherung für Arbeitssuchende", die die Klägerin ab Januar 2005 für sich und unter anderem das Kind T erhält, sind aber nicht als Einkommen der Klägerin bzw. des Kindes T zu bewerten. Denn diese Leistungen sind nachrangig (so: Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1917; Bäcker, Arbeitslosengeld II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, veröffentlicht unter: http://www.sozialpolitikaktuell.de/neuregelungen_arbeitsfoerd.shtml, S. 5). Zwar enthält das SGB II - anders als das BSHG bzw. das heutige SGB XII - keine ausdrückliche Norm, die das Rangverhältnis regelt. Jedoch sieht § 33 Abs. 2 SGB II einen Forderungsübergang - wenn auch erst aufgrund eines Verwaltungsaktes und nicht bereits kraft Gesetzes - vor. Die praktische Umsetzung des Forderungsübergangs und insbesondere die Möglichkeiten der treuhänderischen Rückabtretung ist vom Gesetzgeber nicht glücklich gewählt worden. Es ist nicht das nach vielen Diskussionen und höchstrichterlichen Entscheidungen bewährte Regelwerk des früheren Sozialhilferechts übernommen worden. Vielmehr ist der bereits in der Vergangenheit schwierig und auch umständliche X-Weg des Verwaltungsaktes ohne Regelung einer Inkassozession in § 33 SGB II aufgenommen worden (vgl.: zu den Problemen im Einzelnen: Hußmann, FPR 2004, 534, 541 ff.; Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1914 ff.). Einkünfte einer "leistungsberechtigten Person" im Sinne des SGB II werden mit gewissen Ausnahmen (Freibeträge, etc.) auf diese Sozialleistungen angerechnet (vgl. §§ 9 Abs. 1, 2; 11 Abs. 2 Nr. 6; 30 SGB II). Ferner kann auch der Regelung des § 33 Abs. 1 S. 2 SGB II entnommen werden, dass das Gesetz grundsätzlich davon ausgeht, dass der Bedarf zunächst durch Unterhaltsleistungen zu decken ist. Für die diese Subsidiarität des Arbeitslosengeldes II spricht auch, dass dessen Regelungen - anders als der Name zunächst vermuten lässt -, nicht dem Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung und Lohnersatz, sondern der Sozialhilfe als Unterhaltssicherung nachgebildet worden sind (vgl.: Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1917; Knittel, JAmt 2004, 397, 398). Dies wird bereits daran deutlich, dass nach dem SGB II die vorherige Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung keine Voraussetzung für die Gewährung von "Grundsicherung für Arbeitssuchende" ist, vielmehr erhält auch derjenige diese Hilfe, der niemals in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Allein die Frage, ob dem Grunde nach eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ist entscheidende Voraussetzung (vgl.: Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1917).

Die Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II als "Grundsicherung für Arbeitssuchende" gilt nicht nur für den zukünftigen, sondern auch für den rückständigen Unterhalt. Anders als teilweise angenommen wird (so z.B.: Hußmann, FPR 2004, 534, 541, 543), wirkt nämlich die Überleitung der Unterhaltsansprüche nicht erst ab Bestandskraft des Verwaltungsaktes. Vielmehr haben Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 39 Nr. 2 SGB II keine aufschiebende Wirkung (vgl.: Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1919). Hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem rückständiger Unterhalt übergeleitet werden kann, verweist § 33 Abs. 2 S. 3 SGB II auch auf § 1613 BGB. Diese Verweisung auf die Vorschrift des Verwandtenunterhalts, die nicht für den nachehelichen Unterhalt gilt, hat zur Folge, dass ab einer Aufforderung zur Auskunftserteilung rückständiger Unterhalt auch von dem Träger der Leistungen nach dem SGB II geltend gemacht werden kann. Ob hier hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts eine planwidrige Lücke vorliegt (so: Hußmann, FPR 2004, 534, 542), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Klagt die "leistungsberechtigte Person" im Sinne des Arbeitslosengeldes II selbst seinen Unterhalt ein, so bleibt diese bis zum Wirksamwerden der Überleitungsanzeige Forderungsinhaber (so: Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1918). Im Falle einer späteren Überleitung der Unterhaltsforderung durch den Leistungsträger war im alten Sozialhilferecht, das damals eine mit den Regelungen des § 33 SGB II vergleichbare Vorschrift enthielt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Überleitung auch für die Vergangenheit noch möglich war und der Hilfeträger im Wege der Klauselumschreibung nach § 727 ZPO aus dem vom Hilfeempfänger erstrittenen Titel vorgehen konnte (vgl.: BGH, FamRZ 1983, 51; so auch für die Arbeitslosenhilfe: OLG Naumburg, FamRZ 2004, 664). Entsprechendes wird auch für das Arbeitslosengeld II gelten müssen, so dass es auch keinen Grund für eine zeitliche Zäsur hinsichtlich dieser Subsidiarität der staatlichen Leistungen gibt.

Etwas anderes gilt nur für den Teil des Arbeitslosengeldes II, der nicht auf den Träger der Hilfeleistung übergeleitet werden kann. Nach § 33 Abs. 2 S. 2 SGB II darf der Übergang durch den Träger aber nur insoweit bewirkt werden, wie die unterhaltspflichtige Person nach dem SGB II sein Einkommen für den Unterhalt aufwenden muss. Die wenig glückliche Formulierung im Gesetz bedeutet nach Auffassung des Gerichtes, dass eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung durchzuführen ist (so auch: Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1915). Denn bereits die im Gesetzeswortlaut in Bezug genommene Norm des § 11 SGB II enthält keinerlei Grenze. Hintergrund einer solchen sozialrechtlichen Vergleichsberechnung ist, dass die Überleitung nicht dazu führen darf, dass der Unterhaltsverpflichtete seinerseits bedürftig wird. Das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II kann auch bei einer Erwerbstätigkeit bezogen werden (vgl. hierzu: Bäcker, a.a.O., S. 8). Soweit im Ergebnis eine Überleitung durch den Träger des Arbeitslosengeldes II nicht erfolgen darf, handelt es sich im Ergebnis um einen verlorenen Zuschuss. Dieser müsste der "leistungsberechtigten Person", hier also der Klägerin, als Einkommen zugerechnet werden.

Der Umfang der möglichen Überleitung durch den Träger der "Grundsicherung für Arbeitssuchende" begrenzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aber noch darüber hinaus. Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Rechtslage zum BSHG zwar die Auffassung vertreten, dass allenfalls eine Korrektur hinsichtlich des Unterhalts für die Vergangenheit durch § 242 BGB erfolgen könne, jedoch grundsätzlich es hinsichtlich des laufenden Unterhalts bei der Subsidiarität der Sozialhilfe bleiben müsse (BGH, FamRZ 1999, 843 ff.; Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auf., § 6, Rn. 567, 568). Nach Auffassung des Gerichts kann diese Rechtsprechung aber nicht auf das neue Arbeitslosengeld II übertragen werden. Der wesentliche Unterschied besteht nämlich darin, dass der Unterhaltsverpflichtete seinerseits nicht nur hypothetisch (aufstockende) Hilfe nach dem SGB II erhalten kann. Vielmehr besteht stets ein Anspruch auf "Grundsicherung für Arbeitssuchende" auch neben einem Erwerbseinkommen, wie bereits oben dargelegt. Müsste der Unterhaltsverpflichtete soviel Unterhalt zahlen, dass ihm nach Abzug der Freibeträge für sein konkretes Erwerbseinkommen nicht sein Grundsicherungsbedarf verbleibt, sind ihm - auf seinen Antrag - ergänzend Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Es kann aber nicht angehen, dass der zu zahlende Unterhalt - zum Teil - durch ergänzendes Arbeitslosengeld II finanziert wird. Wird der Unterhaltspflichtige nämlich seinerseits durch die Inanspruchnahme wegen Unterhalts hilfebedürftig, verstößt dieses Ergebnis gegen die Menschenwürde und gegen das Sozialstaatsprinzip (vgl. dazu: BGH, FamRZ 1990, 849; BVerwG, FamRZ 1999, 780; BSG, FamRZ 1985, 379 f.; OLG E, FamRZ 1999, 127; Wendl/Staudigl/Scholz, a.a.O., § 6, Rn. 523).

Die sozialrechtliche Vergleichsberechnung führt dazu, dass dem Beklagten gerundet 1.035 € verbleiben müssen.

Grundsicherungsbedarf 345,00 € Warmmiete (angemessene Höhe, geschätzt) 300,00 €

Weiter zu berücksichtigen sind die Freibeträge vom Erwerbseinkommen des Beklagten (vgl. hierzu im Einzelnen: Bäcker, a.a.O., S. 9, 10).

Das Bruttoeinkommen des Beklagten beträgt im Monat durchschnittlich 2.104,53 € hiervon sind abzuziehen: 15 % des Bruttoentgelts bis 400 €, das sind - 60,00 € zusätzlich 30 % aus dem Teil des Bruttoentgelts zwischen 401 € und 900 €, das sind - 149,70 € zusätzlich 15 % aus dem Teil des Bruttoentgelts, der 900 € übersteigt, das sind - 180,68 € Der Freibetrag des Beklagten beträgt insgesamt 390,38 € Grundsicherungsbedarf zuzüglich Freibetrag belaufen sich auf 1.035,38 € Für den Unterhalt muss der Beklagte dann nur noch einsetzen 334,00 €

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich für die hier relevanten Zeiträume folgende Mangelverteilungen, wobei zwischen der Klägerin und dem gemeinsamen Kind T auf der einen Seite und den beiden aus einer früheren Beziehung stammenden Kinder unterhaltsrechtlich Gleichrang besteht. In allen Zeiträumen ist auch ein absoluter Mangelfall gegeben.

a) Juni 2004 und Juli 2004:

Einkommen des Beklagten 1.246,07 € unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes von 840,00 € sind für Unterhaltszwecke frei 406,07 € Einsatzbeträge für die Mangelfallberechnung: T, 16.12.2001 269,00 € K, 16.6.1990 384,00 € D, 1.1.1988 384,00 € Klägerin 730,00 € abzüglich Wohngeld -303,00 € 1.464,00 € Das ergibt eine Deckungsquote von 27,74% und gemangelte Beträge für T gerundet 75,00 € und für die Klägerin gerundet 202,00 € Der Zahlbetrag für T liegt um 14,00 € über der errichteten Jugendamtsurkunde.

b) August 2004:

Unterhaltsrechtlich sind nur noch monatlich 200 € für Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten 1.337,76 € unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes von 840,00 € sind für Unterhaltszwecke frei 497,76 € Einsatzbeträge für die Mangelfallberechnung: T, 16.12.2001 269,00 € K, 16.6.1990 384,00 € D, 1.1.1988 384,00 € Trennungsunterhalt 730,00 € abzüglich Wohngeld -303,00 € 1.464,00 € Das ergibt eine Deckungsquote von 34,00% und gemangelte Beträge für T gerundet 92,00 €

- mithin 31 € über dem durch Jugendamtsurkunde titulierten Betrag -

und für die Klägerin selbst gerundet 248,00 €

c) September 2004 bis Dezember 2004:

Zusätzlich ist die Verbindlichkeit gegenüber dem ehemaligen gemeinsamen Vermieter beider Parteien aufgrund eines abgeschlossenen Vergleich mit monatlich 25 e zu berücksichtigen.

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten 1.312,76 € unter Wahrung des notwendigen Selbstbehaltes von 840,00 € sind für Unterhaltszwecke frei 472,76 € Einsatzbeträge für die Mangelfallberechnung: T, 16.12.2001 269,00 € K, 16.6.1990 384,00 € D, 1.1.1988 384,00 € Trennungsunterhalt 730,00 € abzüglich Wohngeld -303,00 € 1.464,00 € Das ergibt eine Deckungsquote von 32,29% und gemangelte Beträge für T gerundet 87,00 €

- mithin 26 € über den durch die Jugendamtsurkunde titulierten Betrag -

und für die Klägerin selbst gerundet 236,00 €

- hierauf hat der Beklagte ab Oktober 2004 monatlich 109 € gezahlt -

d) laufend ab Januar 2005:

Versteuerung des Einkommens des Beklagten nach Steuerklasse I/1,5 Kinderfreibeträge und Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch die Klägerin.

Unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten 1.369,00 € unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Vergleichsberechnung von 1.035,38 € sind für Unterhaltszwecke frei 334,00 € Einsatzbeträge für die Mangelfallberechnung: T, 16.12.2001 269,00 € K, 16.6.1990 384,00 € D, 1.1.1988 384,00 € für die Klägerin als Trennungsunterhalt 730,00 € 1.767,00 € Das ergibt eine Deckungsquote von 18,90% und gemangelte Beträge für T gerundet 51,00€

- mithin weniger als durch die Jugendamtsurkunde bereits tituliert -

und als Trennungsunterhalt für die Klägerin gerundet 138,00 €

- hierauf hat der Beklagte laufend monatlich 109 € gezahlt, was jedoch nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Tenor berücksichtigt werden kann -

In einzelnen Zeiträumen war die Vorschrift des § 308 ZPO beim Trennungsunterhalt zu berücksichtigen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 8, 11, 711 ZPO.

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