OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2004 - 21 A 4130/01
Fundstelle
openJur 2011, 28873
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.225,84 EUR (entspricht 20.000,-- DM) festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Antragsvorbringen der Kläger, das gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die hier maßgeblich ist - vgl. § 194 Abs. 1 VwGO) den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

1. Das Antragsvorbringen der Kläger unter II. Nr. 1 der Antragsschrift lässt den Zulassungsgrund einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hervortreten.

Hinsichtlich der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage,

ob von der Geruchsimmissions-Richtlinie "eine abschließende bzw. auch bindende Wirkung zur Beurteilung von Gerüchen ausgehen kann",

fehlt es dem Antragsvorbringen der Kläger bereits an hinreichenden Darlegungen dafür, dass diese Frage im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte. Denn das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung weder von einer "abschließenden" noch von einer "bindenden" Wirkung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)

- abgedruckt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht II, Nr. 4.2 -

ausgegangen. Vielmehr hat es im Urteil (UA S. 6) ausdrücklich festgestellt, dass für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen keine verbindlichen gesetzlichen oder anderweitig rechtlich konkretisierenden Festlegungen bestünden und Regelungswerke wie insbesondere die Geruchsimmissions-Richtlinie zwar herangezogen werden könnten, dass eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittlungspegel oder Grenzwerte aus diesen Regelwerken aber unzulässig sei.

Im Übrigen ist die von den Klägern aufgeworfene Frage auch in der Rechtsprechung geklärt. Soweit Gerichte bei der Bewertung von Geruchsimmissionen überhaupt auf die Geruchsimmissions-Richtlinie zurückgreifen,

generell gegen eine Heranziehung SächsOVG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 S 257/98 -, SächsVBl. 1998, 292; offen gelassen VGH BW, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10 S 141/01 -, DVBl. 2002, 709 = GewArch 2002, 498 = VBlBW 2002, 197,

wird einhellig davon ausgegangen, dass dieser weder eine abschließende noch eine bindende Wirkung für die Beurteilung von Gerüchen zukommt. Die Geruchsimmissions-Richtlinie wird vielmehr als "Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen",

vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, NWVBl. 2001, 185 = BRS 63 (2000) Nr. 7,

als "Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Gesamtwürdigung" von Geruchsbelästigungen,

vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 2001 - 6 U 223/00 -, NJW-RR 2001, 1236 = MDR 2001, 1234,

als ein "Hilfsmittel für die Ermittlung der Geruchsbelästigungen",

vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 -, BauR 2001, 1566 = BRS 64 (2001) Nr. 171 = DVBl. 2001, 1435 = NJW 2001, 3054,

als ein "Hilfsmittel unter vielen anderen bei der Beurteilung von Gerüchen"

- vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24 -

bzw. als "Beurteilungshilfe für die Erheblichkeit von Geruchsimmission"

- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 -

angesehen.

Zu der - jedenfalls sinngemäß - mit der Antragsschrift weiter aufgeworfene Frage,

ob die Geruchsimmissions-Richtlinie generell als Kriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen geeignet ist,

haben die Kläger einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht hinreichend dargetan.

Die Kläger beanstanden im Kern allein, die Geruchsimmissions-Richtlinie sei für die Beurteilung von Geruchsimmissionen ungeeignet, weil sie nur auf die Geruchshäufigkeit abstelle und weder die Geruchsqualität (Hedonik) noch die Geruchsintensität berücksichtige. Mit diesem Vorbringen vermögen die Kläger aber die grundsätzliche Eignung der Geruchsimmissions-Richtlinie als Kriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen nicht in Frage zu stellen.

Die Geruchsimmissions-Richtlinie geht zurück auf einen Entwurf, der von einer Ende der 80er Jahre gebildeten Arbeitsgruppe aus Vertretern von Verwaltung, Wissenschaft und technischer Überwachung auf der Basis umfangreicher epidemiologischer Untersuchungen erarbeitet worden ist. Dieser Entwurf ist in dem Länderausschuss für Immissionsschutz, einem Beratungsgremium aller für den Immissionsschutz zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden, und dessen Unterausschuss Wirkungsfragen einer eingehenden Überprüfung unterzogen worden. Die vom Unterausschuss vorgelegte Fassung hat der Länderausschuss für Immissionsschutz am 12. Januar 1993 gebilligt. Nachdem erste Erfahrungen mit der Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie gesammelt werden konnten, hat der Unterausschuss Wirkungsfragen sie erneut überprüft und zur Klarstellung einige Änderungen empfohlen und zur besseren Anwendbarkeit eine Begründung sowie Auslegungshinweise vorgelegt. Diese Fassung hat der Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner Sitzung vom 11. bis 13. Mai 1999 verabschiedet und im Mai 1999 empfohlen, die überarbeitete Geruchsimmissions-Richtlinie in der Verwaltungspraxis anzuwenden.

Vgl. zur Entstehungsgeschichte der Geruchsimmissions-Richtlinie im Einzelnen Hansmann, NVwZ 1999, 1158.

Schon diese Entstehungsgeschichte der Geruchsimmissions-Richtlinie belegt, dass in ihre Erstellung gewichtiger Sachverstand eingeflossen ist, der eine grundsätzliche Eignung als Kriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen vermuten lässt.

Dies findet seine Bestätigung in der inhaltlichen Ausgestaltung der Geruchsimmissions-Richtlinie. Sie enthält zur Erfassung und Bewertung von Geruchsimmissionen ins Einzelne gehende messtechnische Regeln zur Konkretisierung des Begriffs der Erheblichkeit. So geht die Geruchsimmissions- Richtlinie dann von einer erheblichen Belästigung durch Gerüche aus, wenn die relative Häufigkeit von Geruchsstunden in Wohn-/Mischgebieten 10 % der Jahresstunden und in Gewerbe-/Industriegebieten 15 % der Jahresstunden überschreitet (vgl. Nr. 3.1 GIRL). Eine Geruchsstunde liegt vor, wenn bei einem Messintervall von 10 Minuten in mindestens 10 % der Zeit Geruchsimmissionen wahrgenommen worden sind (vgl. Nr. 4.4.7 GIRL). Als Methoden zur Bestimmung der Geruchshäufigkeit sind die olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen durch Probanden - Rasterbegehung - und die Berechnung der Geruchsimmissionen aus der Emission des Geruchsstoffstroms - Ausbreitungsrechnung - vorgesehen (vgl. Nr. 4.1 GIRL). In einer Gesamtbetrachtung vermögen diese Regelungen im Zusammenwirken mit den sonstigen Bestimmungen der Geruchsimmissions- Richtlinie als Grundlage für eine hinreichend verlässliche Erfassung und Bewertung von Geruchshäufigkeiten zu dienen.

Der Eignung der Geruchsimmissions-Richtlinie als Kriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen steht nicht entgegen, dass bei der Regelfallprüfung als Maßstab allein auf die Geruchshäufigkeit abgestellt wird. Denn diese Beschränkung der Betrachtungsweise, insbesondere die vorliegend von den Klägern beanstandete Ausblendung der Geruchsqualität (Hedonik) und der Geruchsintensität, ist nicht ohne sachgerechten Grund erfolgt. Ausweislich der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 GIRL ist auf eine Einbeziehung der Geruchsintensität verzichtet worden, weil Felduntersuchungen des Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf zur Geruchsbelästigung von Anwohnern verschiedener Geruchsemittenten gezeigt haben, dass die Intensitätsbetrachtung zusätzlich zur alleinigen Häufigkeitsermittlung keinen deutlichen Erkenntniszugewinn bringt. Die Hedonik ist unberücksichtigt geblieben, weil für deren regelmäßige quantitative Einbeziehung noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Grundlagen vorlagen. Diese der Geruchsimmissions-Richtlinie zugrunde liegenden Erkenntnisse haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Namentlich haben sie auch nicht im Ansatz dargetan, dass neuere Erkenntnisse vorliegen, die die Einschätzung des Landesausschusses für Immissionsschutz in Zweifel ziehen könnten. Angesichts dessen bietet der Vortrag der Kläger keinen Anhalt für die Annahme, der eingeschränkte Ansatz der Geruchsimmissions-Richtlinie stehe deren genereller Eignung als Kriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen entgegen.

Nichts anderes gilt für die im Übrigen an der Geruchsimmissions-Richtlinie geäußerten Zweifel an der sachgerechten Erfassung insbesondere von Gerüchen im landwirtschaftlichen Bereich. So wird beanstandet, die Geruchsimmissions-Richtlinie lasse zur Ermittlung der vorhandenen Belastung für Schornsteinhöhen bis 30 m eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang C der TA Luft unter zusätzlicher Anwendung eines Faktors 10 zu, obwohl das Modell der TA Luft für hohe Abluftkamine mit hohen Ablufttemperaturen konzipiert sei; dies führe zu einer Überschätzung der Immissionshäufigkeit bei bodennahen und relativ kalten Quellen, wie sie vornehmlich in der Landwirtschaft zu finden seien. Weiterhin werden in Anbetracht der Definition des Begriffs der Geruchsstunde erhebliche, von der Wahl des Zeitausschnitts abhängige Unsicherheiten bei solche Gerüchen beklagt, die - wie etwa die bodennahen Gerüche in der Nähe von Stallanlagen - nicht kontinuierlich auftreten. Schließlich wird bemängelt, das von der Geruchsimmissions-Richtlinie bei der Simulation der Geruchsausbreitung zugrunde gelegte einfache Gauß-Modell sei nicht in der Lage, Strömungshindernisse und topographische Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Vgl. zu Kritikpunkten im Einzelnen: SächsOVG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 S 257/98 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 25. September 2000 - 10a D 8/00.NE -, a.a.O., Beschluss vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 -, Urteil von 25. Juni 2003 - 7 A 4042/00 -, BauR 2003, 1850 = NWVBl. 2004, 95; VGH BW, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10 S 141/01 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002 - 1 LB 980/01 -, a.a.O.; Perschau, UPR 1998, 248; Buchholz, AgrarR 2000, 5; Moench/Hamann, DVBl. 2004, 201.

All diese Kritikpunkte mögen es im Einzelfall rechtfertigen, für die Beurteilung von Geruchsimmissionen nicht auf die Geruchsimmissions-Richtlinie zurückzugreifen. Damit wird deren generelle Eignung als Beurteilungskriterium aber nicht in Frage gestellt. Denn die Geruchsimmissions-Richtlinie ist nicht als das (allein entscheidende) Kriterium, sondern lediglich als ein Kriterium zur Beurteilung von Geruchsimmissionen anzusehen. Namentlich darf sich die Beurteilung von Geruchsimmissionen nicht in jedem Fall allein an den in der Geruchsimmissions- Richtlinie festgelegten Grenzwerten für die Geruchshäufigkeit orientieren. Vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, bei der insbesondere auch kritisch in den Blick zu nehmen ist, ob die Regelfallprüfung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie den Besonderheiten der jeweiligen Situation hinreichend Rechnung trägt.

Dieser Gedanke hat auch in der Geruchsimmissions-Richtlinie gerade im Zusammenhang mit den Fragen der Geruchsqualität und der Geruchsintensität seinen Niederschlag gefunden. Unter Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b GIRL wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung ein Vergleich der zu ermittelnden Kenngrößen mit den festgelegten Immissionswerten dann nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Art (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) und Intensität der Geruchseinwirkungen trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist. Für derartige Fälle sieht die Geruchsimmissions-Richtlinie ausdrücklich eine Sonderbeurteilung vor.

2. Den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben die Kläger nicht hinreichend dargetan.

Ihr Vorbringen unter II. Nr. 2 der Antragsschrift beschränkt sich auf eine bloße Aufzählung von Umständen, in denen die Kläger besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sehen. An näheren Ausführungen dazu, warum gerade diese Umstände eine besondere Schwierigkeit der Rechtssache begründen könnten, fehlt es jedoch völlig.

3. Die Antragsschrift weckt auch unter keinem der unter II. Nr. 3 angesprochenen Gesichtspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich zur Beurteilung der Geruchsimmissionen allein auf die abstrakte Prüfung der GIRL gestützt, ohne eine konkrete Einzelprüfung vorzunehmen, greift nicht durch. Das Zulassungsvorbringen der Kläger lässt nicht die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung im Sinne der Nr. 5 GIRL hervortreten. Die von den Klägern benannten Einzelumstände vermögen die Annahme atypischer Verhältnisse nicht zu begründen.

Allein der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden Geruchsimmissionen gerade um solche handelt, die von einer Schweinemastanlage ausgehen, vermag die Heranziehung der auf der Grundlage der Geruchsimmissions- Richtlinie erstellten Immissionsprognose des Ingenieurbüros S. und I. nicht in Frage zu stellen. Denn ausweislich der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 GIRL ist Gegenstand der der Geruchsimmissions-Richtlinie zugrunde liegenden wissenschaftlichen Untersuchungen auch ein großer Schweinemastbetrieb mit 3.500 Schweinen gewesen, bei dem gleichermaßen die grundsätzlichen Zusammenhänge zwischen Geruchshäufigkeiten und Belästigungsparametern nachgewiesen worden sind. Daraus ist die Schlussfolgerung gezogen worden, dass der landwirtschaftliche Bereich grundsätzlich nicht anders behandelt werden kann als andere Geruchsemittenten. Dass von der Schweinemastanlage des Beigeladenen im Verhältnis zu anderen Schweinemastbetrieben besonders intensive oder besonders unangenehme Gerüche ausgehen, lässt das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht erkennen.

Aus den gleichen Erwägungen greift auch der Einwand der Kläger nicht durch, die Anlage des Beigeladenen verfüge nicht über einen "hohen" Schornstein. Auch mit diesem Vorbringen machen die Kläger keine Besonderheit geltend, die die Schweinemastanlage des Beigeladenen von anderen Schweinemastbetrieben abhebt.

Dass die Anlage des Beigeladenen innerhalb der von der VDI-Richtlinie 3471 geforderten Abstandsgrenze liegt, vermag ebenfalls nicht die Notwendigkeit einer Sonderprüfung nach Nr. 5 GIRL zu begründen. Denn erst die Unterschreitung des in diesem Regelungswerk festgeschriebenen Abstandes hat die von dem Ingenieurbüro S. und I. auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie erstellte Immissionsprognose erforderlich gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht schon deshalb der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen, weil sich der Beigeladene mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko auszusetzen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 sowie 73 Abs. 1 GKG und orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - an Abschnitt II Nrn. 16.2 und 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 606 = NVwZ 1996, 563).

Der Beschluss ist unanfechtbar.