§ 385 ZPO

a) Vor Vernehmung eines Zeugen müssen die Voraussetzungen des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht bewiesen oder unstreitig sein. Es reicht insoweit der schlüssige Vortrag des Beweisführers aus. b) Der ...


Prozess- und Verfahrensrecht Zivilprozessrecht
§ 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO