Die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts über das Akteneinsichtsrecht des Verletzten nach § 406e Abs. 4 StPO ist nicht statthaft (Anschluss an BGHSt 36, 338).
bei der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO richtet sich das Verfahren nach StPO-Grundsätzen
zur Androhung von Zwangsmaßnahmen in einer Vorladung an einen in Ausland lebenden Angeklagten