Die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts u?ber das Akteneinsichtsrecht des Verletzten nach § 406e Abs. 4 StPO ist nicht statthaft (Anschluss an BGHSt 36, 338).
Im Bußgeldverfahren ist dem Verteidiger auf dessen Verlangen hin Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des genutzten Messgerätes zu gewähren.
bei einer Geschwindigkeitsmessung mit den Messverfahren eso ES 3.0 und TRAFFIPAX TraffiPhot-S handelt es sich um "verdachtsabhängige" Messverfahren; zum Erfordernis einer "Erschwernis" der Erforschung des Sachverhaltes
zum selbständige Einziehungsverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz