Grüneberg, § 823 BGB Rdnr. 226

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Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde: Winterdienstpflicht auf einem öffentlichen Fußweg zwischen zwei Einkaufsmärkten


1. Auch das Betreten einer erkannt glatten Eisfläche führt für sich betrachtet nicht notwendig über § 254 Abs. 1 BGB zu einem die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließenden Mitverschuld ...