§ 434 BGB

Mit der "nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung" zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die Nutzungsar ...


Zivilrecht
§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB

a) § 24 LFGB ist eine Ausnahmeregelung, die auf der Grundlage von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichend vom Verschuldenserfordernis als Regelform des Vertretenmüssens eine strengere Haftung bestimmt. ...


Lebensmittelrecht Zivilrecht
§§ 276 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1, 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 3 BGB; § 24 LFGB

1. Eine fehlende Baugenehmigung stellt regelmäßig einen Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums dar; die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit haben die Zivilgerichte in eigener Verantwortung - ohn ...


Zivilrecht
§§ 434, 444 BGB

Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette.


Zivilrecht
§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB

a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur ...


eCommerce-Recht Zivilrecht
§§ 269, 275, 323, 326, 434, 437, 440 BGB