Grüneberg, § 309 BGB Rdnr. 12

Eine Entscheidung

1. Die AGB-Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ ist gegenüber Verbrauchern unwirksam, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 2a BGB.

2. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und § ...