LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.05.2016 - L 6 AS 51/13
Fundstelle
openJur 2016, 9180
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. November 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft (KdU) und Heizung nach § 22 Abs 7 bzw § 27 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -.

Der im Oktober 1984 geborene alleinstehende Kläger bewohnte ab 1. Januar 2010 eine im Eigentum seiner Eltern stehende Eigentumswohnung (2 Zimmer, 44 qm; Kaltmiete 165 €, Nebenkosten 40 €, insgesamt 205 €, zuzüglich Heizkosten 53 €, Mietvertrag vom 30. Dezember 2009) in der B. 20 in C.. Seit dem 1. September 2013 wohnt er in D. (E. 16, Auskunft der Meldebehörde vom 11. Dezember 2015).

Auf den ersten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 28. Juni 2010 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2010 und wegen der Unklarheit der Höhe der Abschläge für Heizkosten vorläufig Leistungen vom 1. November 2010 bis 30. April 2011 (Bescheide vom 12. August 2010).

Ab 27. September 2010 war der Kläger an der Fachhochschule für die Wirtschaft Hannover immatrikuliert (Studiengang Bachelor of Arts, 15, 84). Am 13. Oktober 2010 teilte er per E-Mail die Aufnahme seines Studiums ab November 2010 mit, woraufhin der Beklagte die Leistungen ab diesem Zeitpunkt einstellte (Aufhebungsbescheid vom 15.Dezember 2010). Nach erfolgter Anhörung forderte er mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. Februar 2011 die für Oktober 2010 gezahlten Leistungen iHv 735,50 € wegen der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bereits ab diesem Monat zurück.

Mit Bescheid vom 30. November 2010  wurden dem Kläger ab Oktober 2010 Leistungen nach dem BAföG iHv monatlich 446 € bewilligt (zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen, Förderungshöchstdauer September 2013). Zugrunde gelegt wurde ein Bedarf von 495 € monatlich (Grundbedarf 422 € + 62 € und 11 € Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Ein Anteil für Unterkunftskosten iHv 49 €, geleistet von den Eltern durch Zurverfügungstellung der Wohnung, wurde bedarfsmindernd berücksichtigt (vgl Schreiben des Studentenwerks Hannover vom 22. Dezember 2010).

Am 14. Januar 2011 beantragte der Kläger einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen KdU für Auszubildende mit Wirkung ab 1. November 2010 unter Hinweis darauf, dass ihm erst jetzt der Bafög-Antrag vorliege.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab: Der Kläger erhalte BAföG-Leistungen für Studenten nach § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 2 BAföG, hierin seien die Kosten für einen eigenen Haushalt enthalten.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, antragsberechtigt zu sein, da er die Leistungen nach § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 BAföG  beziehe, weil er nach § 13 Abs 3a BAföG im Wohnraum seiner Eltern wohne.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 zurückgewiesen: Zwar werde der Kläger nach dem BAföG so behandelt, als wenn er im Haushalt seiner Eltern leben würde (§ 13 Abs 1 iVm Abs 3a BAföG). Für Leistungen nach dem SGB II sei aber allein maßgeblich, ob er tatsächlich im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebe, was nicht der Fall sei. § 27 SGB II nehme nur Bezug auf § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 BAföG, nicht aber auch auf § 13 Abs 3a BAföG und betreffe ausschließlich Studenten, die im Haushalt der Eltern leben würden.

Mit der hiergegen am 4. August 2011 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass § 13 Abs 3a BAföG nur das Tatbestandsmerkmal des Wohnens bei den Eltern iSd § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG erweitere.

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2012 abgewiesen: Nach § 27 Abs 3 SGB II sei für Auszubildende ein Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen KdU zu leisten, soweit diese im Haushalt der Eltern lebten oder der kommunale Träger eine Kostensicherungszusage für die allein bewohnte Unterkunft erteilt habe. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt, der Kläger bewohne lediglich eine im Eigentum seiner Eltern stehende Wohnung.

Gegen das am 23. November 2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 21. Dezember 2012 eingelegten Berufung: Er begehre wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, weshalb die Berufung zulässig sei. Er beziehe Leistungen nach § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 BAföG, weil er nach § 13 Abs 3a BAföG im Wohnraum seiner Eltern wohne. Bei einer anderen Interpretation seiner Situation falle er in eine gesetzliche Regelungslücke. Nach § 1610 Abs 2 BGB seien seine Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet, weil er eine Erstausbildung absolviert habe. Diese Regelung finde jedoch im BAföG keine Berücksichtigung. Um Personen wie ihn aufzufangen, gebe es im BAföG die Möglichkeit des Antrags auf Vorausleistung (§ 36 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 BAföG). Er werde damit faktisch elternunabhängig durch das BAföG gefördert. § 13 Abs 3a BAföG erweitere nur das Tatbestandsmerkmal des Wohnens bei den Eltern iSd § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG. Anderenfalls komme es zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Studierenden, die im Haushalt der Eltern wohnten und solchen, die in einer Wohnung der Eltern lebten. Die erste Fallgruppe würde Leistungen nach dem SGB II beziehen können, ohne sich tatsächlich an den Kosten der Unterkunft der Eltern zu beteiligen. Die Personen der zweiten Fallgruppe erhielten keine Leistungen, müssten aber die Miete zahlen. Ausweislich einer Arbeitshilfe der Stadt Hamburg werde unter dem ausdrücklichen Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 13 Abs 3a BAföG ein Anspruch nach § 22 Abs 7 SGB II aF bejaht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. das Urteil des Sozialgerichts  Hannover vom 20. November 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 aufzuheben und

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2011 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts  Hannover vom 20. November 2012 zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend: Der Wortlaut des § 27 Abs 3 SGB II sei eindeutig; der § 13 Abs 3a BAföG werde dort nicht genannt, weshalb die in Wohnungen der Eltern lebenden Studenten nicht erfasst würden. Die interne Arbeitshilfe der Stadt F. habe keine Relevanz für den Beklagten. Zudem sei diese veraltet und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung, zB dem Urteil des OVG F. vom 24. September 2015 – 4 Bf 112/12.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

II.

Die Berufung ist jedenfalls unbegründet, weshalb der Senat sie durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweist. Er hält eine weitere mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und hat die Beteiligten mit Verfügungen der Berichterstatterin vom 30. November 2015 und 3. Mai 2016 zu der beabsichtigten Vorgehensweise angehört.

Das SG Hannover hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den KdU nach § 22 Abs 7 SGB II (in der Fassung bis 31. Dezember 2010) bzw § 27 Abs 3 SGB II nF, da er nicht mit seinen Eltern in einem Haushalt, sondern lediglich in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung wohnte.

Nach § 22 Abs 7 SGB II aF wie auch nach dem im Wesentlichen gleichlautenden § 27 Abs 3 SGB II erhalten Auszubildende, die zB Leistungen nach dem BAföG beziehen oder diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht bekommen und sich deren Bedarf nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1 und 4, § 106 Abs 1 Nr 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs 1 Nr 2 und Abs 2, § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs 3  SGB II ungedeckt ist.

Der monatliche Bedarf für Studierende nach dem BAföG nach § 13 Abs 1 BAföG erhöht sich nach Abs 2 für die Unterkunft, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt um monatlich 49 € (§ 13 Abs 2 Nr 1 BAföG), wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt um monatlich 224 € (§ 13 Abs 2 Nr 2 BAföG). Nach § 13 Abs 3a BAföG wohnt ein Auszubildender auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst § 22 Abs 7 bzw § 27 Abs 3 SGB II nur den Fall der im Haushalt der Eltern lebenden Auszubildenden, nicht aber auch diejenigen des § 13 Abs 3a BAföG, dh die in einer Eigentumswohnung der Eltern wohnen.

Gegen die Auslegung des Klägers spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 22 Abs 7 bzw § 27 Abs 3 SGB II, der ausdrücklich nur auf § 13 Abs 2 BAföG  und nicht auch auf § 13 Abs 3a BAföG Bezug nimmt.

Für die Auslegung des § 22 Abs 7 bzw § 27 Abs 3 SGB II im Sinne des eindeutigen Wortlauts spricht auch der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung des Zuschusses zu den ungedeckten KdU von Auszubildenden verfolgt: es sollte eine Regelung für die Auszubildenden getroffen werden, die als Bezieher von BAföG von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, aber im Haushalt der Eltern leben und dort die KdU beisteuern müssen, weil die Eltern als Bezieher von SGB II-Leistungen den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, da die Berechnung der KdU nach § 22  SGB II nach Kopfteilen erfolgt. Demgemäß berücksichtigt in diesen Fällen der SGB II-Leistungsträger den auf den Studierenden entfallenden Kostenanteil bei der Bewilligung der Leistungen für die Eltern nicht, so dass eine Deckungslücke entstehen würde (BT-Drs 16/1410 S 24; s auch BSG Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 26/13 R -).

Infolgedessen rechtfertigt die vom Kläger vorgelegte Arbeitshilfe der Stadt F. keine andere Entscheidung, insbesondere erwächst aus ihr keine Bindungswirkung weder für den Beklagten noch das Gericht.

Weiterhin spricht auch der Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs 3a BAföG dagegen, auch den in einer Eigentumswohnung der Eltern lebenden Studierenden den Zuschuss zu den ungedeckten KdU nach dem SGB II zu gewähren:

Nach § 13 Abs 3a iVm § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG erhalten Studierende, die in der Eigentumswohnung der Eltern leben, nur den geringen Anteil für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 49 Euro anstelle des höheren Betrages von 224 Euro (§ 13 Abs 2 Nr 2 BAföG), der Studierenden, die außerhalb des Haushaltes der Eltern in einer "normalen" Mietwohnung leben, gewährt wird. Hintergrund dieser Regelung im BAföG ist, dass vermieden werden soll, dass Eltern von Studenten oder diese selbst durch den BAföG-Bezug finanzielle Vorteile durch die Vermietung einer Eigentumswohnung, unter Umständen auch zu einem deutlich geringeren Preis als ortsüblich, erhalten (VG Gelsenkirchen Urteil vom 4. Februar 2015 - 15 K 4847/12 - mwN unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1997 - 1 BVL 60/87 - zur Vorgängerregelung des § 12 Abs 3a BAföG). Dh, Sinn und Zweck der Regelung ist es, einen Vermietergewinn der Eltern des Auszubildenden oder Vorteile, die diesen durch das Bewohnen einer den Eltern gehörenden Wohnung erwachsen würden, von der Förderung nach dem BAföG auszunehmen (BVerfG Beschluss vom 14. Juli 1997 aaO; Bayerischer VGH Beschluss vom 13. April 2007 - 12 C 07.439 - . Studierende, die eine Eigentumswohnung der Eltern bewohnen, werden nach dem BAföG gezielt schlechter gestellt als Studierende, die eine Wohnung von Dritten anmieten. Diesem gesetzgeberischen Zweck würde zuwiderlaufen, wenn diesem Personenkreis über den Umweg des § 22 Abs 7 bzw 27 Abs 3 SGB II dann wieder Sozialleistungen über das SGB II gewährt würden.

Angesichts der gesetzlichen Hintergründe der §§ 22 Abs 7, 27 Abs 3 SGB II einerseits und des § 13 Abs 3a BAföG andererseits fällt der Kläger auch nicht in eine Regelungslücke, und er wird auch nicht ungleich behandelt: denn die Personengruppe der Studierenden, die im Haushalt der Eltern wohnen, und die, die in einer Eigentumswohnung der Eltern leben, sind nicht vergleichbar und rechtfertigen daher in beiden Gesetzen - SGB II und BAföG -  eine unterschiedliche Behandlung.

Da der Kläger aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 22 Abs 7 bzw § 27 Abs 3 SGB II als in einer Eigentumswohnung seiner Eltern wohnender Studierender keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den KdU bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung hat, konnte dahingestellt bleiben, ob die Berufung überhaupt zulässig ist. Dies würde zum einen von der Höhe des monatlichen Zuschusses abhängen, den der Kläger nicht beziffert hat. Ob der Kläger tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt, lässt sich aufgrund konkreter Angaben zum Verlauf des Studiums, insbesondere ob und wann der Kläger dieses beendet hat, nicht feststellen. Jedenfalls zum 1. September 2013 ist aufgrund des Umzugs des Klägers nach Braunschweig eine Zäsur eingetreten.

Dahingestellt bleiben konnte weiterhin, ob der Kläger die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des SGB II erfüllt, dh, ob er in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II gewesen ist und ob er tatsächlich die KdU gezahlt hat, ggf auch in welcher Höhe. Der Zuschuss nach § 22 Abs 7 bzw § 27 Abs 3 SGB II ist nur für tatsächlich geleistete KdU vorgesehen, und in den bisherigen Aktenunterlagen finden sich keine Hinweise auf Zahlungen der KdU an die Eltern des Klägers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG).

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