LG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2001 - 12 O 566/00
Fundstelle
openJur 2011, 14924
  • Rkr:
Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2001

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

unter Verwendung des Bildnisses und/oder Namens und/oder der Stimme von Herrn Franz Beckenbauer ohne seine Einwilligung zu werben,

insbesondere wenn dies geschieht mittels eines Doppelgängers, der nach Aussehen und/oder Verhaltensweise und/oder Sprechweise Herrn Beckenbauer imitiert,

es sei denn, es handelt sich um einen Fernsehspot, in dem unter Verwendung des Namens und/oder Bildnisses von Herrn Franz Beckenbauer gemäß folgender Konzeption geworben wird:

Ein Mann, der nach Aussehen und Sprechweise Franz Beckenbauer gleicht, betritt ein Ladenlokal. Zwischen diesem "Beckenbauer" und dem Verkäufer wird folgender Dialog geführt:

Beckenbauer: Ja Grüß GoW.

Verkäufer: Guten Tag. (Verkäufer erstaunt) Herr Beckenbauer?! Ja ist denn heut schon Weihnachten?!

Beckerbauer: Tja gut, äh, nein. Mein Handy klingelt nicht mehr, es ruft keiner mehr an (Hierbei wird in Großaufnahme ein grünes Handy gezeigt)

Verkäufer: Tja, haben Sie wohl das falsche Netz.,

Schaun mer mal.

(Der Verkäufer nimmt das grüne Handy und hält dies

hoch)

Verkäufer: Ja mei! Ist doch kein Wunder, dass sie keiner anruft!

Beckenbauer: Was!?

Verkäufer: Vom Festnetz zu T-D1 würden sie nur 48 Pfennig pro angefangene Minute zahlen.

Beckenbauer: Aha?

Verkäufer: Und mit Aktiv Plus sogar 39 Pfennig. Bei Ihrem Netz zahlen Sie bis zu dreimal so viel. (Zur Verdeutlichung dieser Aussage hält der Verkäufer drei Finger seiner Hand gut sichtbar ins Bild)

Beckenbauer: Was? Dreimal soviel? Des isja ... Im Bild wird nun in Großaufnahme die Hand von Beckenbauer gezeigt, wie dieser drei Finger seiner Hand abzählt)

Beckenbauer:.... des isja drei mal zu viel!

Verkäufer: Ja, ja, ja. Und Sie müßten eigentlich wissen, warum das so teuer ist!

Beckenbauer: Tja, gut... weiß net.

Verkäufer: Die Grundgebühr ist auch schon drin, gel! (Die während des Dialogs zu dem Verkäufer und Beckenbauer hinzugetretenen umstehenden weiteren Personen brechen in Gelächter aus)

Es wird eine Text-Tafel eingeblendet mit der Aufschrift "Vom Festnetz zu T-D1 nur 48 Pf/ Min.". Parallel zu der Einblendung spricht eine Stimme aus dem Off: "Vom Festnetz zu T-D1 für nur 48 Pfennig pro Minute telefonieren". Sodann wird die Dialogszene fortgesetzt.

Verkäufer (bei anhaltendem Gelächter der umstehenden Personen): Na ja; Gott vergelt's.

- weiter insbesondere, wenn die Werbung mit dem Namen des Klägers erfolgt wie in der nachstehend wiedergegebenen Anzeige in der Rheinischen Post vom 18.03.2000:

(Es folgt eine Kopie der Anzeige aus der Rheinischen Post vom 18.03.2000)

II.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer L, wobei der Fernsehwerbespot eingeschlossen ist, begangen hat, und zwar durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Werbeträgern gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über

- alle Werbeträger, deren Auflagen und Verbreitung sowie die Größe, in der die Abbildung in den jeweiligen Werbeträgern abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist; in Bezug auf die Fernsehwerbung die Zuschauerzahlen zum

Zeitpunkt der Werbeausstrahlung;

- den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Werbemaßnahmen;

- die mit der jeweiligen Werbung verbundenen Kosten.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung das durch Handlungen gemäß Ziffer L, wobei der Fernsehwerbespot eingeschlossen ist, Erlangte herauszu-geben.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 785.000,00 DM. Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Der Kläger ist eine der bekanntesten Persönlichkeiten der Fußballwelt und des öffentlichen Lebens. Er ist in großem Umfange als Werbeträger für den Mobilfunkdienstleister E-Plus tätig.

Die Beklagte ist ein aus der ehemaligen Monopolistin auf dem Telefonmarkt, der Deutschen Bundespost, hervorgegangener Telekommunikationskonzern und gegenwärtig Marktführer auf dem Telekommunikationssektor in Deutschland.

Vom 16. bis 19.03.2000 ließ die Beklagte ohne Einwilligung des Klägers Fernsehwerbespots mit dem im Tenor zu Ziffer l. im Einzelnen wiedergegebenen Inhalt senden. Wegen der Einzelheiten wird auch auf die Videoaufzeichnung in Anlage K 15 Bezug genommen.

Am 18.03.2000 warb die Beklagte darüber hinaus mit einer in der Tageszeitung "Rheinische Post" geschalteten Anzeige mit folgendem Text:

"Warum's zu E-Plus

so teuer ist,

Herr Beckenbauer?

Die Grundgebühr ist auch schon drin!"

Tja. Franz, wenn man vom Telekom Festnetz bei T-D1 anruft, kostet das seit dem 12. Februar nur 48 Pfennig. Das gilt aber leider nur für unser Mobilfunknetz und nicht für Gespräche in andere Netze. Vielleicht sollte man an dieser Stelle auch mal verraten, dass ein Großteil des Preises für Verbindungen zu anderen Netzen an eben diese anderen Mobilfunkanbieter geht, nicht wahr, Franz?! Nur ein kleiner Teil bleibt bei der Telekom. So kommt es, dass man für Gespräche zu anderen Mobilfunknetzen schon nach der ersten Minute deutlich mehr zahlen muss. Bei Ihrem grünen Netz sind es zum Beispiel bis zu 175 Prozent mehr. Na, da schaun mer aber, was Franz?!"

Wegen der Fernsehwerbung mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2000 ab und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die sich darauf erstreckt, es künftig zu unterlassen, unter Verwendung des Namens und/oder Bildnisses von Herrn Franz Beckenbauer zu werben. Am 27.03.2000 verpflichtete sich die Beklagte strafbewehrt dazu, es zu unterlassen, unter Verwendung des Namens und/oder Bildnisses von Franz Beckenbauer in Fernsehspots gemäß der im Tenor zu Ziffer l. wiedergegebenen Konzeption zu werben. Die Abgabe einer dem Verlangen des Klägers entsprechenden, weiter gefassten Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte auch nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien ab.

Am 10.04.2000 erwirkte der Kläger vor der Kammer eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, in deren Wege es der Beklagten untersagt wurde, unter Verwendung des Bildnisses von Herrn Franz Beckenbauer ohne Einwilligung zu werben, insbesondere wenn dies in der in Ziffer l. des Tenors im hiesigen Verfahren wiedergegebenen Weise - ohne den zweiten insbesondere-Teil - erfolgt (Az. 12 O 153/00). Eine Abschlußerklärung gab die Beklagte trotz Aufforderung hierzu durch den Kläger nicht ab.

Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Fernsehwerbung verletze ihn in seinem Recht am eigenen Bild sowie seinem Namensrecht als besonderem Ausdruck des Persönlichkeitsrechts sowie durch die Verwendung weiterer persönlicher Merkmale des Klägers wie seiner Sprechweise und charakteristischer Aussprüche in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Kläger sei durch den Einsatz einer Person, die ihm in Bezug auf Körperform, Haltung, Größe, Frisur, Haarfarbe, Brille und Handy-Thematik ähnele, visuell ohne weiteres als Bezugobjekt der Werbung identifizierbar. Bezüglich der Verletzung des Rechts am eigenen Bilde sei es dabei rechtlich unerheblich, ob der Kläger selbst oder ein Doppelgänger in dem angegriffenen Werbespot aufgetreten sei. Auch wenn der Kläger eine Person der Zeitgeschichte darstelle, dürfe die Beklagte gemäß den §§ 22, 23 KUG dessen Bild bzw. das eines Doppelgängers nicht ohne dessen Zustimmung für werbliche Zwecke verwenden. Entsprechendes gelte für die Verwendung des Namens des Klägers - auch in der angegriffenen Print-Werbung - und sonstiger persönlicher Merkmale. Der diesbezüglich bestehende Unterlassungsanspruch erstrecke sich nicht nur auf den inkriminierten Fernsehspot und die Print-Werbung vom 18.03.2000 in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen, die den Kläger in gleicher Weise in seinen werblichen Aktivitäten beeinträchtigten, so dass die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung, die sich erkennbar auf den konkreten Fernsehwerbespot erstrecke, nicht ausreichend sei, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Der Kläger beantragt,

wie geschehen zu erkennen sowie

hilfsweise zu III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger all jene Schäden zu ersetzen, die diesem durch Handlungen gemäß Ziffer I. unter Einschluß des Fernsehwerbespots entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht, wie vom Kläger zum Gegenstand desselbigen gemacht, "unter Verwendung des Bildnisses von Franz Beckenbauer" oder "mittels eines Doppelgängers" geworben habe. Aus dem Fernsehspot ergebe sich eindeutig, dass unter Bezugnahme auf einen anderen Werbespot die dortige Zentralfigur satirisch verfremdet und überzeichnet werde. Es sei daher klar erkennbar, dass gerade nicht der Kläger in dem Spot auftrete. Auch sei die im Fernsehspot auftretende Figur zu weit vom Kläger entfernt, um als Doppelgänger bezeichnet zu werden. Das ergebe eine Betrachtung der Set-Karte des Darstellers, der Franz Beckenbauer nicht ähnele. Ohnehin könne sich der Unterlassungsanspruch - wenn er denn bestehe - allenfalls auf die konkrete Verletzungshandlung beziehen, insoweit fehle es nach Abgabe der Unterlassungserklärung jedoch an der Wiederholungsgefahr. Der Auskunftsanspruch sei schon nicht schlüssig dargelegt, weil unklar sei, warum der angebliche Vergütungsanspruch vom Verletzungsumfang abhängen solle. Der Vergütungsanspruch selbst, dessen Feststellung der Kläger begehre, scheide im übrigen schon deshalb aus, weil der Kläger angesichts seiner vertraglichen Verbindung an eine Konkurrentin der Beklagten überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, eine Vereinbarung zur Nutzung seines Bildnisses in der Werbung zu schließen und dafür Geld zu erhalten. Sein Wertschöpfungspotential sei damit verbraucht. Außerdem habe die Beklagte nichts erlangt, da eine Verwechslung der Figur in dem Fernsehspot mit dem Kläger ausgeschlossen sei.

Die Beklagte beruft sich auf Verwirkung, da der Kläger nach Abschluß der außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien im Mai 2000 acht Monate mit der Klageerhebung zugewartet habe.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang sachlich gerechtfertigt.

Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sind die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, hinsichtlich der Verwertung des Bildes bzw. des Namens des Klägers darüber hinaus auch § 22 KUG in Verbindung mit § 1004 BGB analog bzw. § 12 BGB.

1.

Der Auftritt des in seinem Erscheinungsbild dem Kläger ähnelnden Doppelgängers in dem beanstandeten Fernsehwerbespot stellt zunächst eine Verletzung des Rechts des Klägers am eigenen Bild als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (§ 22 KUG), womit die Beklagte analog § 1004 BGB zur Unterlassung verpflichtet ist.

Ein Bildnis einer Person im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Die Abbildung des Doppelgängers einer berühmten Person ist damit auch als Bildnis einer berühmten Person anzusehen, wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst (BGH WRP 2000, 755, 756 - Blauer Engel - m.w.N.).

Vorliegend erinnert der Schauspieler, der in dem streitgegenständlichen Werbespot auftritt, stark an den Kläger. Zwar wird sein Gesicht in dem beanstandeten Werbespot nicht deutlich in vollständiger Frontansicht gezeigt, aber auch die dargestellte Rücken- bzw. Seitenansicht ist für sich gesehen aufgrund der für den Kläger typischen Frisur, Brille und Kleidung (Trenchcoat mit hochgeschlagenem Kragen) ausreichend charakteristisch. Darauf, ob der den Kläger darstellende Schauspieler bei genauer Betrachtung in der Frontansicht anders aussieht, kommt es, da diese in dem Spot nicht gezeigt wird, nicht an.

Die Abbildung des Doppelgängers ist auch in rechtlich relevanter Weise als solche des Klägers zu bewerten. Die Kammer, die sich selbst zu dem angesprochenen Publikum zählt, sieht sich insoweit ohne Weiteres in der Lage, dessen Verständnis des Fernsehwerbespots zu beurteilen. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass ein größerer Teil der Betrachter des streitgegenständlichen Werbespots erkennt, dass es sich um einen Doppelgänger und nicht um den Kläger selbst handelt. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Kläger - wie einem größeren Teil der Betrachter bekannt - für eine Konkurrentin der Beklagten wirbt und es von daher unwahrscheinlich erscheinen muss, dass er nunmehr auch für die Beklagte tätig sein soll. In Anlehnung an die zu § 3 UWG anerkannten Grundsätze zur Irreführungsgefahr muss es jedoch als ausreichend angesehen werden, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Publikums irregeführt wird und glaubt, es handele sich tatsächlich um den Kläger (vgl. auch OLG Karlsruhe, AfP 1996, 282, 283 - Ivan Rebroff). Hiervon ist auszugehen, da jedenfalls bei flüchtiger Betrachtung des Fernsehwerbespots, wie sie häufig der Fall ist, der ironische Charakter der Darstellungsweise sowie die Tatsache, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt deutlich erkennbar in einer kompletten Frontansicht dargestellt wird, nicht ins Auge springen. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums unbekannt sein dürfte, dass der Kläger üblicherweise für einen anderen Telekommunikationsdienstleister wirbt.

2.

Der Unterlassungsanspruch lässt sich hinsichtlich der Namensnennung "Herr Beckenbauer" in dem beanstandeten Fernsehwerbespot auch auf § 12 BGB stützen.

§ 12 BGB setzt im Fall des Gebrauchs des gleichen Namens, wie vorliegend der Fall, voraus, dass hierdurch die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entsteht (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 12, Rz. 20 m.w.N.). Eine solche Zuordnungs- bzw. Identitätsverwirrung liegt in Zusammenhang mit Werbemaßnahmen bereits dann vor, wenn beim Verkehr der Eindruck erweckt wird, der Namensträger habe dem Benutzer des Namens ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGHZ 119, 237, 245f. - Universitätswappen). Gemäß den Ausführungen unter 1. muss es vorliegend als ausreichend angesehen werden, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums von einer Zustimmung zur Namensnennung ausgeht. Dies ist vorliegend aus den bereits dargestellten Gründen der Fall.

3.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich darüber hinaus aber auch in vollem Umfange auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog stützen, d.h. sowohl hinsichtlich der Verwendung des Bildnisses, des Namens und der Stimme des Klägers durch einen Doppelgänger.

Die Darstellung im angegriffenen Fernsehwerbespot stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Form der das Selbstbestimmungsrecht schützenden Individualsphäre dar. Denn das durch § 823 Abs. 1 geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dient nicht nur ideellen, sondern auch kommerziellen Interessen der Persönlichkeit (BGH WRP 2000, 754, 755 - Blauer Engel). Letztere verletzt die Beklagte, indem sie den Werbewert des Klägers für ihre eigenen kommerziellen Zwecke ausnutzt. Unabhängig davon, ob eine Doppelgängerwerbung als solche erkennbar ist, wird durch eine solche auf dem von dem Betroffenen geschaffenen Ruf und Werbewert aufgebaut und sich dieser zunutze gemacht (vgl. auch LG Köln, ZUM 2001, 180, 181). Bild, Name und/oder Stimme einer bekannten Persönlichkeit wie der des Klägers werden auf diese Weise in widerrechtlicher Weise als Vorspann für die eigene Werbung instrumentalisiert. Dies ist in besonderem Maße verwerflich, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Werbewert des Klägers durch den Einsatz in einer von ihm nicht gewollten Werbung sogar noch beeinträchtigt wird. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Werbewert des Klägers jedenfalls für die Mitbewerberin der Beklagten, mit der er vertraglich verbunden ist, vermindert wird, da sich die Beklagte durch den beanstandeten Fernsehspot auf Kosten des Klägers als Werbeträgers der Mitbewerberin und damit letztlich auch über diese lustig macht. So wird der Kläger keineswegs positiv, sondern vielmehr als von seinem Werbepartner getäuscht ("Verkäufer: Tja, haben sie wohl das falsche Netz") und einfältig bzw. begriffsstutzig ("Was? Dreimal soviel? Des is ... des is ja dreimal zu viel.") dargestellt. Entsprechendes gilt für die konkret beanstandete Print-Werbung.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, bei einer derartigen Werbung handele es sich um eine zulässige Satire. Satire und Karikatur ist wesenseigen, dass sie mit Übertreibungen, Verzerrungen, Verfremdungen arbeiten und zum Lachen reizen wollen (BVerfG NJW 1992, 2073). Zwar wird dieser Effekt vorliegend von der Beklagten auch erstrebt, allerdings nur zu dem Zweck, die Attraktivität der eigenen Werbung zu fördern. Die Satire ist damit kein Selbstzweck, sondern dient ausschließlich der Förderung wirtschaftlicher Interessen. Hieran besteht indes kein' schützenswertes Interesse der Beklagten (vgl. BVerfG GRUR 1984, 357, 359 - markt intern).

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung betrifft lediglich den beanstandeten Fernsehwerbespot in seiner konkreten Konzeption. Der Unterlassungsanspruch des Klägers geht jedoch darüber hinaus und umfaßt neben der beanstandeten Printanzeige in der konkreten Ausgestaltung den gesamten Kern dieser beiden Verletzungshandlungen.

Sowohl die Verwendung des Bildnisses als auch des Namens und der Stimme bzw. bayrischer Sprechweise des Klägers oder eines Doppelgängers - was, wie bereits ausgeführt, rechtlich gleich steht - sind derart charakteristisch für dessen Person, dass sie jeweils für sich gesehen geeignet sind, den in der Öffentlichkeit überaus bekannten Kläger zu identifizieren. Da der Kern des Verhaltensunwertes der Beklagten und damit die Verletzungshandlung selbst nicht nur in dem konkrete Werbespot zu sehen ist, sondern vielmehr in der Verwendung von Bildnis, Namen und Stimme des Klägers für eigene Werbezwecke durch Einsatz eines Doppelgängers, war der Unterlassungsanspruch nicht auf den Fernsehspot und die Printwerbung in ihrer konkreten Ausgestaltung zu beschränken. Es kann dem Kläger nicht zugemutet werden, gegen jede einzelne Verwendung seines Bildnisses, Namens oder seiner Stimme gesondert vorzugehen, obwohl jeweils ein und dieselbe Rechtsgutsverletzung vorliegt.

Da die Beklagte für den streitgegenständlichen Fernsehspot in der konkreten Konzeption eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat und damit die Wiederholungsgefahr diesbezüglich entfallen ist, war dieser, wie vom Kläger auch beantragt, von der im Tenor ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung auszunehmen.

Anhaltspunkte für eine Verwirkung hat die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Insbesondere kann ein Abwarten von acht Monaten mit der Geltendmachung der nunmehr klageweise geltend gemachten Ansprüche ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als treuwidrig angesehen werden.

II.

Grundlage für den mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe des durch die in Ziffer I. des Klageantrages aufgeführten Handlungen einschließlich des Fernsehwerbespots Erlangten verpflichtet ist, ist § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Durch den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in den bereits benannten Ausgestaltungen als vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht hat die Beklagte etwas erlangt, nämlich die Ersparnis des für die werbliche Nutzung der Person des Klägers, d.h. seines Bildnisses, Namens und Stimme als diesen identifizierende Charakteristika, zu entrichtende Honorar. Vermögensvorteil ist also der unentgeltliche Werbeeffekt, der üblicherweise nur gegen eine Vergütung hätte erlangt werden können. Diesen Vorteil hat die Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers erlangt (vgl. auch BGH NJW 1992, 2084, 2087 - Talkmaster -; NJW 1979 2205, 2206 - Fußballtorwart - zu den Voraussetzungen der Eingriffskondiktion im Falle der Aneignung des Werbewertes einer bestimmten Persönlichkeit).

Der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger aufgrund seiner vertraglichen Bindung an eine Mitbewerberin der Beklagten gehindert gewesen wäre, sich der Beklagten zu Werbezwecken zur Verfügung zu stellen. Denn die grundsätzliche Verwertungsbereitschaft bzw. Verwertungsmöglichkeit des Betroffenen ist nicht Voraussetzung des bereicherungsrechtlichen Anspruches (OLG Hamburg, AfP 1983, 282, 283 - Tagesschausprecher; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rz. 9.7.). Zweck der Eingriffskondiktion ist es nämlich nicht, eine Vermögensminderung beim Betroffenen auszugleichen, sondern vielmehr, den dem Eingreifenden nicht zustehenden Vermögenszuwachs abzuschöpfen (OLG Hamburg a.a.O.).

Nach alledem hat die Beklagten den rechtsgrundlosen Vermögenszuwachs durch Zahlung einer angemessenen Vergütung in Form einer "Lizenzgebühr" an den Kläger auszugleichen. Der Kläger hat insoweit ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Herausgabepflicht der Beklagten gemäß § 256 ZPO, da er vor Erfüllung des gleichzeitig geltend gemachten Auskunftsanspruches die Höhe der für den Einsatz des seiner Persönlichkeit immanenten Werbewertes zu entrichtenden "Lizenzgebühr" noch nicht abschließend beziffern kann.

Der vom Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer II. geltend gemachte Auskunftsanspruch findet seine Grundlage in § 242 BGB. Grundsätzlich besteht ein gewohnheitsrechtlich als unselbständiger Hilfsanspruch anerkannter Auskunftsanspruch dann, wenn der Berechtigte über den Umfang seiner Rechte schuldlos im Ungewissen ist, die Auskunft aber für die Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verpflichtete sie unschwer erteilen kann (Wenzel, a.a.O., Rz. 15.6.). Dies ist vorliegend der Fall. Für die Berechnung der ihm zustehenden und mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer III. geltend gemachten "Lizenzgebühr" benötigt der Kläger die mit dem Auskunftsverlangen im Einzelnen geltend gemachten Angaben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709, 108 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 1.000.000 DM

wovon entfallen

auf den Klageantrag zu l: 750.000,- DM

auf den Klageantrag zu II: 50.000,- DM

auf den Klageantrag zu III:200.000,- DM.