Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.06.2015 - 8 LA 114/14
Fundstelle
openJur 2015, 10964
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 8. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Apotheker durch die beklagte Apothekerkammer.

Der 1967 geborene Kläger ist seit 2005 als selbständiger Apotheker in C. tätig. 2007 erweiterte er den Apothekenbetrieb mit einer weiteren Apotheke in D. zu einem Filialverbund.

Aufgrund des Hinweises eines in der Apotheke des Klägers in D. angestellten Apothekers, wonach in den Apotheken des Klägers ein durch einen Heilpraktiker verschriebenes homöopathisches Mittel ("Sedativa-Forte-Kapseln") unter Zugabe des verschreibungspflichtigen Medikaments Tetrazepam hergestellt und abgegeben werde, leitete die Staatsanwaltschaft D. im Februar 2008 ein Strafverfahren ein. Nach umfangreichen Ermittlungen verhängte das Amtsgericht D. mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 31. Mai 2010 - 6 Cs 220 Js 4496/08 (290/10) - gegen den Kläger wegen der unerlaubten Abgabe von Arzneimitteln in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Kläger auferlegt, einen Betrag in Höhe von 10.000 EUR an die Jugendabteilung der Sportvereinigung D. zu zahlen. Das Amtsgericht traf im Strafbefehl folgende Feststellungen:

"Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit kamen Sie (scil.: der Kläger) mit dem gesondert verfolgten Heilpraktiker E. F. überein, dass dieser seine Patienten zur Zubereitung und zum Erwerb eines Präparates mit der Bezeichnung "Sedativa Forte" in Ihre Apotheken schicken würde. Sie würden diesem Präparat – neben den von Herrn F. schriftlich aufgeführten, im wesentlichen homöopathischen Bestandteilen – den Wirkstoff Tetrazepam beimischen, ohne dies den Patienten mitzuteilen. Ihnen und Herrn F. war dabei bewusst, dass es sich bei Tetrazepam um einen Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine handelte, zu dessen Verordnung Herr F. als Heilpraktiker nicht berechtigt war.

In Absprache mit Herrn F. wiesen Sie die Mitarbeiterinnen Ihrer beiden Apotheken in D. und C. an, auf die entsprechenden Verordnungen des Herrn F. hin den verordneten "Sedativa forte" –Kapseln Tetrazepam beizufügen und die Kapseln ohne Hinweis auf den Tetrazepam-Zusatz zu verkaufen.

In der Folgezeit kam es dieser Absprache gemäß zu folgenden Taten:

1. Am 08.02.2007 verkauften Sie oder Ihre von Ihnen entsprechend instruierten Mitarbeiterinnen der Zeugin G. auf eine entsprechende Verordnung des Herrn F. hin 70 Kapseln "Sedativa Forte", denen - ohne dass die Zeugin dies wusste - Tetrazepam in einer Konzentration von zwischen 0,7 % bis 1,5 % pro Kapsel beigefügt war.

2. Am 01.03.2007 verkauften Sie oder Ihre von Ihnen entsprechend instruierten Mitarbeiterinnen der Zeugin H. auf eine entsprechende Verordnung des Herrn F. vom 28.02.2007 hin 70 Kapseln "Sedativa Forte", denen - ohne dass die Zeugin dies wusste - Tetrazepam in einer Konzentration von zwischen 0,7 % bis 1,5 % pro Kapsel beigefügt war.

3. Am 06.03.2007 verkauften Sie oder Ihre von Ihnen entsprechend instruierten Mitarbeiterinnen der Zeugin I. auf eine entsprechende Verordnung des Herrn F. vom 05.03.2007 hin 70 Kapseln "Sedativa Forte", denen - ohne dass die Zeugin dies wusste - Tetrazepam in einer Konzentration von zwischen 0,7 % bis 1,5 % pro Kapsel beigefügt war.

4. Am 26.10.2007 verkauften Sie oder Ihre von Ihnen entsprechend instruierten Mitarbeiterinnen dem Zeugen J. auf eine entsprechende Verordnung des Herrn F. vom 25.10.2007 hin 70 Kapseln "Sedativa Forte", denen - ohne dass der Zeuge dies wusste - Tetrazepam in einer Konzentration von zwischen 0,7 % bis 1,5 % pro Kapsel beigefügt war.

5. Mit Rechnung vom 18.12.2007 verkauften Sie oder Ihre von Ihnen entsprechend instruierten Mitarbeiterinnen der Zeugin K. auf eine entsprechende Verordnung des Herrn F. vom 17.12.2007 hin 70 Kapseln "Sedativa Forte", denen - ohne dass die Zeugin dies wusste - Tetrazepam in einer Konzentration von zwischen 0,7 % bis 1,5 % pro Kapsel beigefügt war.

6. Am 02.04.2008 verkauften Sie oder Ihre von Ihnen entsprechend instruierten Mitarbeiterinnen der Zeugin J. auf eine entsprechende Verordnung des Herrn F. hin 70 Kapseln "Sedativa Forte", denen - ohne dass die Zeugin dies wusste - Tetrazepam in einer Konzentration von zwischen 0,7 % bis 1,5 % pro Kapsel beigefügt war.

Vergehen, strafbar gemäß § 96 Nr. 13 AMG in Verbindung mit §§ 53, 56, 56a ff., 58 Strafgesetzbuch."

Nach Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 5. Januar 2012 die Approbation des Klägers als Apotheker zum 1. Februar 2012 und forderte ihn zur Herausgabe der Approbationsurkunde auf. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, der Kläger habe sich durch sein Fehlverhalten als unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs erwiesen. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass in der Zeit von Januar bis März 2007 insgesamt 246 Patienten des Heilpraktikers F. durch den Apotheker mit tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln versorgt worden seien. Überwiegend seien 70, vereinzelt aber auch 100 Kapseln verordnet worden. Bis zur Durchsuchung der Apothekenräume im Juni 2008 seien insgesamt 19.050 Kapseln abgegeben worden. Das Landeskriminalamt habe in den bei Patienten sichergestellten Kapseln einen Tetrazepamanteil von 4,7 mg je Kapsel festgestellt. Mit diesem Verhalten habe der Kläger gegen strafbewehrte Vorschriften zum Umgang mit Betäubungsmitteln und gegen das apothekenrechtliche Verbot der Zuweisung von Verschreibungen verstoßen sowie seine Pflichten als Apotheker zur pharmazeutischen Aufklärung der Patienten verletzt. Die verletzten Pflichten beträfen den Kernbereich der Ausübung des Apothekerberufs. Durch sein Handeln habe er das Vertrauen der Bevölkerung in den Berufsstand erheblich erschüttert. Es sei der Eindruck entstanden, dass Apotheker im Zusammenwirken mit anderen Heilberuflern den Patienten nach Gutdünken und ohne Aufklärung Arzneimittel "unterjubeln", Wirkungen von Arzneimitteln vortäuschen und sich bei der Versorgung mit Arzneimitteln nicht von der Fürsorge um die Gesundheit der Patienten leiten lassen. Der Widerruf der Approbation greife auch unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände nicht unverhältnismäßig in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Klägers ein.

Das Verwaltungsgericht hat den Approbationswiderruf durch die Beklagte für rechtmäßig erachtet und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (1.) und des Verfahrensmangels (2.) liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, juris Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 100 (Stand: September 2004)).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass insgesamt fast 250 Patienten tetrazepamhaltige Sedativa-Forte-Kapseln erhalten hätten. Die dem zugrunde liegende Annahme, seine Angestellten hätten dies nahezu ausnahmslos bestätigt, sei falsch und ergebe sich auch aus den Ermittlungsakten nicht. Aus den Aussagen seiner Angestellten ergebe sich allenfalls, dass tetrazepamhaltige Sedativa-Forte-Kapseln nur bei Vorlage eines Rezepts, nicht aber, dass auf jedes Rezept auch tetrazepamhaltige Sedativa-Forte-Kapseln abgegeben worden seien. Nach den Aussagen seiner Angestellten soll die Ausgabe tetrazepamhaltiger Sedativa-Forte-Kapseln zudem nur bei Rezepten, die vom Heilpraktiker F. mit einem Pluszeichen versehen wurden, erfolgt sein. Von diesen Rezepten mit einem Pluszeichen habe es aber nur einige wenige gegeben. Es sei daher nicht nachgewiesen, dass er - der Kläger - die tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln in einer großen Zahl von Fällen abgegeben habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Berufsunwürdigkeit mit diesem angenommenen Umstand begründet.

Diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf Grund einer Beweisaufnahme ergangen sind, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 -, GewArch 2011, 494, 496; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris Rn. 4). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 11 ZB 07.1043 -, juris Rn. 9).

Hiernach relevante Fehler haften der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht an. Die vom Verwaltungsgericht gewonnene Überzeugung, dass auf eine Verschreibung des Heilpraktikers F. die tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln abgegeben worden seien und daher eine große Zahl von Fällen, nämlich "alle in den Unterlagen aufgeführten fast 250 Patienten" (Urt. v. 8.7.2014, Umdruck, S. 18) betroffen sei, ist nicht aktenwidrig oder offensichtlich sachwidrig. Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers haben die im Tatzeitraum in der Apotheke des Klägers tätigen Angestellten durchweg bestätigt, dass auf eine Verschreibung Kapseln mit Tetrazepam und ohne Verschreibung Kapseln ohne Tetrazepam abgegeben worden seien. Eine ursprünglich geplante Unterscheidung nach einem vom Heilpraktiker F. auf der Verschreibung anzubringenden Pluszeichen sei entweder gar nicht praktiziert, jedenfalls aber frühzeitig eingestellt worden.

So führte der Apotheker L. M. in der staatsanwaltlichen Vernehmung vom 14. Mai 2008 (Blatt 23 f. der Beiakte C) aus:

"Frau N. sagte ... in den Kapseln, die auf die Verschreibung Sedativa Forte von Herrn F. geliefert wurden, käme noch das verschreibungspflichtige und hochwirksame Medikament Tetrazepam."

Auch die Angaben der Pharmazeutisch-technischen Assistentin O. P. in der polizeilichen Vernehmung vom 18. Juni 2008 (Blatt 83 f. der Beiakte C):

"Die Rezepte bekommen die Patienten zurück. Soweit ich weiß, müssen sie privat bezahlt werden. Ich werde gefragt, ob es eine besondere Regelung mit einem "Pluszeichen" gab. Es gab keine besondere Regelung mit einem "Pluszeichen". Die Kapseln wurden bis Februar 2008 grundsätzlich mit Tetrazepam hergestellt."

und ebenso in der zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Amtsgericht D. am 20. Juni 2012 (Blatt 125, 133 der Beiakte E):

"Auf Vorlage eines Rezeptes von einem Patienten wurde es immer gleich hergestellt. Ohne Rezept wurde Kapseln ohne Tetrazepam rausgegeben. ... Es war klar, dass Patienten mit Rezept Sedativa Forte Kapseln mit Tetrazepam erhielten und Patienten ohne Rezept, Sedativa Forte Kapseln ohne Tetrazepam. Am Anfang gab es die Diskussion, ob die Rezepte mit einem + gekennzeichnet werden sollten. Es wurde aber nicht so praktiziert. ... Die Kapseln ohne Tetrazepam wurden in einer kleineren Menge hergestellt. ... Mit Rezept - dann mit Tetrazepam. Ohne Rezept oder bzw. wiederholt mit Kruke - dann ohne Tetrazepam. Dieses war glaube ich eine Anweisung von Herrn B.."

bestätigen die Annahme des Verwaltungsgerichts. Gleiches gilt für die Angaben der Pharmazeutisch-technischen Assistentin Q. R. in der zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Amtsgericht D. am 26. Juni 2012 (Blatt 125, 136 f. der Beiakte E):

"Ja, wir haben diese Sedativa Forte Kapseln hergestellt. Wir haben es für die Patienten von Herrn F. auf Rezept hergestellt. ... Ich glaube, es waren einige Rezepte mit einem + versehen. Diese Kapseln wurden dann mit Tetrazepam hergestellt. ... Es wurde irgendwann besprochen, dass die Rezepte mit dem Zeichen + oder nicht gekennzeichnet werden sollten. Irgendwann haben wurde es nicht mehr gemacht.",

der Pharmazeutisch-technischen Assistentin S. T., geborene U., in der zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Amtsgericht D. am 26. Juni 2012 (Blatt 125, 138 f. der Beiakte E):

"Ja, es gab zwei unterschiedliche Medikamente, Sedativa Forte Kapseln mit Tetrazepam und Sedativa Forte Kapseln ohne Tetrazepam. ... An ein + Zeichen auf den Rezepten kann ich mich nicht erinnern. ... Die Kapseln gab es nur auf Rezept.",

der Pharmazeutisch-technischen Assistentin V. N. in der zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Amtsgericht W. h am 26. Juni 2012 (Blatt 125, 140 f. der Beiakte E):

"Auf den Rezepten stand nur Sedativa Forte. ... Ich weiß nicht, ob es zwei Arten von Rezepten gab mit Tetrazepam und ohne."

und der Pharmazeutisch-technischen Assistentin X. Y. Z. in der zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Amtsgericht D. am 26. Juni 2012 (Blatt 125, 141 f. der Beiakte E):

"Die Sedativa Forte Kapseln gab es auch ohne Tetrazepam. Die Kunden, die es wiederholt haben wollten, haben es ohne Tetrazepam bekommen, außer sie konnten ein Rezept vorlegen. An Merkmalen auf den Rezepten kann ich mich nicht erinnern. ... Es gab eine Absprache zwischen Herrn F. und Herrn B., dass ohne Verordnung von der Praxis F. die Kapseln ohne Tetrazepam hergestellt wurden. ... Bei Rezepten auf Sedativa Forte, war es diese Rezeptur. (scil.: mit Tetrazepam)"

Diese Zeugenaussagen finden zudem Bestätigung in den Feststellungen des Amtsgerichts D. im Strafbefehl vom 31. Mai 2010 und den Untersuchungsergebnissen des Landeskriminalamts Niedersachsen. Danach enthielten alle bei Patienten sichergestellten Sedativa-Forte-Kapseln, die aufgrund einer Verschreibung des Heilpraktikers F. vom Kläger abgegeben worden sind und bei denen auf der Verschreibung kein Pluszeichen angebracht gewesen ist, Tetrazepam:

Der Patient AA. J. erhielt am 26. Oktober 2007 tetrazepamhaltige Sedativa-Forte-Kapseln (siehe Feststellung zu Nr. 4 im Strafbefehl vom 31. Mai 2010 - 6 Cs 220 Js 4496/08 (290/10) - und Untersuchungsbericht des LKA Niedersachsen v. 31.3.2009, Blatt 161 ff. der Beiakte D) aufgrund der Verschreibung des Heilpraktikers F. vom 25. Oktober 2007 (Blatt 41 der Beiakte D), auf der ersichtlich ein Pluszeichen nicht angebracht worden ist.

Die Patientin AB. K. erhielt am 18. Dezember 2007 tetrazepamhaltige Sedativa-Forte-Kapseln (siehe Feststellung zu Nr. 5 im Strafbefehl vom 31. Mai 2010 - 6 Cs 220 Js 4496/08 (290/10) - und Untersuchungsbericht des LKA Niedersachsen v. 31.3.2009, Blatt 161 ff. der Beiakte D) aufgrund der Verschreibung des Heilpraktikers F. vom 17. Dezember 2007 (Blatt 63 der Beiakte D), auf der ersichtlich ein Pluszeichen nicht angebracht worden ist.

Die Patientin AC. I. erhielt am 6. März 2007 tetrazepamhaltige Sedativa-Forte-Kapseln (siehe Feststellung zu Nr. 3 im Strafbefehl vom 31. Mai 2010 - 6 Cs 220 Js 4496/08 (290/10) - und Untersuchungsbericht des LKA Niedersachsen v. 31.3.2009, Blatt 161 ff. der Beiakte D) aufgrund der Verschreibung des Heilpraktikers F. vom 5. März 2007 (Blatt 114 der Beiakte D), auf der ersichtlich ein Pluszeichen nicht angebracht worden ist.

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht abstrakt-theoretische Gesundheitsgefahren bei der Einnahme der tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln angenommen. Abzustellen sei auf die verordnete Dosierung und nicht eine allein hypothetisch missbräuchliche Verwendung. Danach bestünden Gesundheitsgefahren auch unter Berücksichtigung des Akkumulationseffekts nicht. Die schlimmstenfalls kumulierte Wirkstoffkonzentration liege bei etwa 17,5 mg und damit noch deutlich unter der niedrigsten Anfangsdosis des Arzneimittels von 50 mg.

Diese Einwände sind von vorneherein nicht geeignet, die Zulassung der Berufung gebietende ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung ersichtlich nicht tragend darauf gestützt, dass die Abgabe der Sedativa-Forte-Kapseln mit Gesundheitsgefahren für die Patienten des Klägers verbunden gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die konkreten straf- und berufsrechtlichen Verfehlungen des Klägers herausgearbeitet (Urt. v. 8.7.2014, Umdruck, S. 14 bis 16) und diese in einer Gesamtwürdigung für so gravierend erachtet, dass sie die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs rechtfertigen (Urt. v. 8.7.2014, Umdruck, S. 17 f.). Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht gelangt, ohne auf etwaige, sich aus der Abgabe der Sedativa-Forte-Kapseln für die Patienten des Klägers ergebende Gesundheitsgefahren abzustellen.

Erst im Anschluss an die Annahme der Unwürdigkeit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass zugunsten des Klägers nicht berücksichtigt werden könne, dass mit der Abgabe der tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln keine Gesundheitsgefahren verbunden waren (Urt. v. 8.7.2014, Umdruck, S. 18 f.). Dies hat das Verwaltungsgericht zwar mit dem Bestehen zumindest potenzieller Gesundheitsgefahren begründet. Es hat aber ersichtlich nicht zugrunde gelegt, dass im gegenteiligen Fall einer fehlenden Gesundheitsgefährdung die angenommene Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekers entfiele. Dies ist auch fernliegend, da das Verwaltungsgericht die Berufsunwürdigkeit vorausgehend gerade ohne Berücksichtigung etwaiger, sich aus dem Handeln des Klägers ergebender Gesundheitsgefahren bejaht hatte. Das gegen die Annahme von Gesundheitsgefahren, die sich aus der Abgabe der Sedativa-Forte-Kapseln für die Patienten des Klägers ergeben können, gerichtete Zulassungsvorbringen vermag die maßgebliche Richtigkeit des Ergebnisses (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, a.a.O.) der erstinstanzlichen Entscheidung daher nicht zu beeinflussen.

Unabhängig davon ist es dem Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht gelungen, nachvollziehbar aufzuzeigen, dass sich aus der Abgabe der tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln keine Gesundheitsgefahren für seine Patienten ergeben haben. Im Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts Niedersachsen vom 29. September 2008 (Blatt 138 ff. der Beiakte D) ist hierzu ausgeführt:

"Tetrazepam ist als Wirkstoff in rezeptpflichtigen Muskellexanzien enthalten und wirkt darüber hinaus zentral dämpfend. Weiterhin können Bewegungs- und Gangunsicherheiten, Müdigkeit, Mattigkeit, Schwindelgefühl, Benommenheit, Verwirrtheit, terograde Amnesien sowie paradoxe Reaktionen (akute Erregungszustände, Wutanfälle) auftreten.

Die rezeptpflichtigen Handelspräparate enthalten 25 mg, 50 mg oder 100 mg Tetrazepam pro Einheit. ...

Tetrazepam gehört zu der Wirkstoffklasse der Benzodiazepine, für deren Einzelstoffe dauerhafte gesundheitliche Schädigungen oder letale Intoxikationen nicht bekannt sind. Eine gesundheitliche Schädigung ist nach Aufnahme einer Kapsel mit dem festgestellten Tetrazepam-Anteil von 4,7 mg für den gesunden Menschen nicht zu erwarten, sofern eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Tetrazepam nicht besteht und sofern nicht zusätzlich zentraldämpfend wirkende Arzneimittel anderer Art und/oder Alkohol aufgenommen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Patienten nach Ausbleiben einer feststellbaren Wirkung zusätzlich weitere Kapseln aufnehmen.

Unter Berücksichtigung einer mittleren Eliminationshalbwertzeit von 15 Stunden kann es zu einer Kumulation der Tetrazepamkonzentration im Blut kommen. Nach Aufnahme von fünf bzw. zehn bzw. 20 Kapseln mit dem festgestellten Tetrazepamanteil würden die in Handelspräparaten pro Einheit angegebenen Wirkstoffdosierungen erreicht und daraus resultierend die oben angegebenen Zielwirkungen und Nebenwirkungen eintreten können."

Gegen diese vom Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen (Urt. v. 8.7.2014, Umdruck, S. 18 f.) hat der Kläger nur eingewandt, dass auch unter Berücksichtigung des Akkumulationseffekts keine Gesundheitsgefahren bestünden, weil sich allenfalls eine kumulierte Wirkstoffkonzentration von etwa 17,5 mg entwickele. Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon nicht, dass ein Eintritt der im Untersuchungsbericht beschriebenen Nebenwirkungen sicher ausbleiben wird. Auch die weitergehende Feststellung, eine gesundheitliche Schädigung könne schon nach Aufnahme einer Kapsel mit dem festgestellten Tetrazepam-Anteil von 4,7 mg eintreten, sofern eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Tetrazepam besteht und sofern zusätzlich zentraldämpfend wirkende Arzneimittel anderer Art und/oder Alkohol aufgenommen werden, hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen.

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die Anordnung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 13. Juni 2013 über das Ruhen aller Zulassungen für tetrazepamhaltige Arzneimittel hingewiesen. Diese Anordnung sei erst nach Ablauf des Tatzeitraums erlassen worden und habe daher von ihm nicht berücksichtigt werden können.

Auch dieser Einwand greift nicht durch.

Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Verwaltungsgericht ihm nicht eine mangelnde Beachtung der Anordnung vorgeworfen. Es hat vielmehr anlässlich der Erörterung der Frage, welche Gesundheitsgefahren mit dem Gebrauch tetrazepamhaltiger Arzneimittel verbunden sein können, auf die Anordnung hingewiesen. Dieser Hinweis ist ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidung auch ersichtlich nicht entscheidungserheblich gewesen.

Der Kläger wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht einen Verstoß gegen Beratungspflichten als Apotheker vorgeworfen. Es habe festgestellt, dass er die Patienten nicht auf die Risiken und Nebenwirkungen von Tetrazepam hingewiesen und auch nicht den Beratungsbedarf der Patienten ermittelt, sondern die Kapseln ohne Beratung abgegeben habe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts müsse eine Beratung aber nur dann erfolgen, wenn sie erforderlich sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Er - der Kläger - sei davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass der verschreibende Heilpraktiker F. seine Patienten über die Beimengung von Tetrazepam aufgeklärt und auch Gegenanzeigen abgeklärt habe. Auch die eingeforderte "beipackzettelkonforme" Aufklärung über Nebenwirkungen von Tetrazepam sei nicht angezeigt gewesen, da Tetrazepam nur in einer Dosis von 4,7 mg und damit deutlich unter der Anfangsdosis üblicher Präparate beigemengt worden sei. Da alle seine Angestellten von der Tetrazepambeimengung wussten, hätten diese auch durchaus eine Beratung erbracht, jedenfalls aber auf Kontraindikationen geachtet. Auf jedem Rezept und jeder Kruke sei zudem die Einnahmevorschrift samt Dosierung und seine Adresse sowie die Adresse des Heilpraktikers F. angegeben, so dass die Patienten jederzeit hätten Rückfragen stellen können.

Diese Einwände setzen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Information und Beratung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken - Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) verstoßen, ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.

Nach der genannten Bestimmung hat der Apotheker Patienten zu informieren und zu beraten, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist. Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Medikaments umfassen, soweit erforderlich auch über eventuelle Neben- oder Wechselwirkungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - BVerwG 3 C 25.11 -, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 22). Dabei ist der Apotheker oder entsprechend qualifiziertes Personal verpflichtet, den Informationsbedarf des Patienten selbst und aktiv zu ermitteln. Eine bloße Beratung auf Nachfrage des Patienten ist - auch angesichts des seit 2004 zulässigen Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln (vgl. § 11a des Apothekengesetzes in der durch das Gesetz v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190, geänderten Fassung) - nicht ausreichend (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.7.2013 - 20 U 116/12 -, juris Rn. 19; Pfeil/Pieck/Blume, ApoBetrO, § 20 Rn. 23 und 57 (Stand: 9. Ergänzungs-lieferung 2012)). Die Informations- und Beratungspflicht ist eine Kernpflicht (so Zahn, Beratung in der Apotheke und Schweigepflicht, in: APR 2009, 1) und eine Bringschuld des Apothekers (so Cyran/Rotta, ApoBetrO, § 20 Rn. 59 f. (Stand: September 2012)).

Die so beschriebene Pflicht hat der Kläger bei der Abgabe der tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln ersichtlich nicht erfüllt. Nach den Angaben der Angestellten des Klägers und auch seiner Patienten in der zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Amtsgericht Aurich am 20. und 26. Juni 2012 (Blatt 125 ff. der Beiakte E),

- Apothekerin AD. AE. (Blatt 131 der Beiakte E): "Aufgeklärt werden die Patienten in der Apotheke über die Zusammensetzung von Sedativa Forte Kapseln nicht."

- Pharmazeutisch-technischen Assistentin Q. R. (Blatt 137 der Beiakte E): "Wir haben die Patienten nicht darüber informiert, dass diese Sedativa Forte Kapseln Tetrazepam enthalten. Ich war davon ausgegangen, dass Herr F. seine Patienten aufklärte."

- Patientin AF. J. (Blatt 143 der Beiakte E): "Ich bin nicht über den Wirkstoff Tetrazepam informiert worden. Ich wollte ein homöopathisches Mittel."

- Patientin AB. K. (Blatt 145 der Beiakte E): "Über die Inhaltsstoffe ist nicht gesprochen worden. ... Tetrazepam ist nicht erwähnt worden."

- Patientin AG. G. (Blatt 146 der Beiakte E): "Über Tetrazepam bin ich nicht belehrt worden.",

ist weder der Informationsbedarf der Patienten geklärt noch eine Information über die sachgerechte Anwendung der tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln und eventuelle Neben- oder Wechselwirkungen erfolgt. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf eine vermeintliche Information durch den verschreibenden Heilpraktiker F.. Zum einen durfte der Kläger auf eine hinreichende Information durch den Heilpraktiker F. schon deshalb nicht vertrauen, weil dieser zur Verschreibung der 4,7 mg Tetrazepam enthaltenden Sedativa-Forte-Kapseln nicht berechtigt gewesen ist. Zum anderen hätte es dem Kläger jedenfalls oblegen, bei den Patienten den vermeintlichen Informationsstand zu verifizieren. Der Hinweis des Klägers auf die Nachfragemöglichkeit seiner Patienten dokumentiert einmal mehr sein mangelndes Bewusstsein von den bestehenden gesetzlichen Pflichten eines Apothekers.

Schließlich macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe aus dem angenommenen Fehlverhalten zu Unrecht auf seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs geschlossen. Erforderlich seien schwerwiegende Verfehlungen getragen von krimineller Energie, Gewinnstreben oder Patientenschädigungen. Derartige Verfehlungen lägen hier nicht vor. Er - der Kläger - habe aus seinem Handeln keinen finanziellen Vorteil erzielt, sich einsichtig gezeigt und die strafrechtliche Verantwortung übernommen. Seit fast sieben Jahren sei er Existenzängsten und Gerichtsverhandlungen ausgesetzt. Der Approbationswiderruf würde ihm und seiner Familie die wirtschaftliche Existenzgrundlage nehmen und zu seiner sozialen "Vernichtung" führen. Die Beklagte überhöhe die begangenen Verfehlungen und wolle ihn mit dem Approbationswiderruf erneut bestrafen; dies sei nicht ermessensgerecht.

Auch diese Einwände begründen ernstliche Richtigkeitszweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei zur Ausübung des Berufs des Apothekers unwürdig im Sinne des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung - BApO - vom 5. Juni 1968 (BGBl. I S. 601) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geänderten Fassung, nicht.

Ein Apotheker ist zur Ausübung seines Berufes unwürdig, wenn er infolge seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit genießt, die für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig sind. Diese Feststellung erfordert, da der Approbationswiderruf als subjektive Berufszugangsregelung besonders schwer in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit eingreift, regelmäßig das Vorliegen gravierender Verfehlungen, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern. Ob die Folgerung der Unwürdigkeit gezogen wird, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind die Art der Straftat, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Widerrufsvoraussetzungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschl. v. 2.5.2012 - 8 LA 78/11 -, GesR 2012, 636, 637 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht den Kläger zutreffend und mit überzeugender Begründung als unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs erachtet.

Arzneimittel sind sowohl als Rezepturarzneimittel als auch als Fertigarzneimittel überwachungsbedürftige Waren ganz besonderen Charakters (vgl. EuGH, Urt. v. 19.5.2009 - C-171/07 u.a. -, Slg. 2009, I-4171 Rn. 31 (Apothekerkammer des Saarlandes u.a.); Urt. v. 21.3.1991 - C-369/88 -, Slg. 1991, I- 1487 Rn. 54 (Delattre)). Insbesondere bei ihrer Abgabe an den Endverbraucher steht daher dessen Information und Beratung über Wirkungen und Risiken der Arzneimittel sowie ihre sachgemäße Anwendung in der Therapie im Vordergrund der beruflichen Tätigkeit des Apothekers. Er berät auch in der Gesundheitsvorsorge und unterstützt die Patienten in der Selbstmedikation. Auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben wird der Apotheker in seiner Ausbildung schwerpunktmäßig vorbereitet (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 und 4 Abs. 2 Satz 2 Approbationsordnung für Apotheker - AApprO -). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat sich der Apotheker nicht nur von rechtlichen Bestimmungen, sondern von seiner Verantwortung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit im Rahmen der Gesundheitsberufe leiten zu lassen. Die gewissenhafte Erfüllung dieser Grundpflichten der Berufsausübung des Apothekers (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 3 der Berufsordnung der Apothekerkammer Niedersachsen - BO -) erwartet nicht nur die Öffentlichkeit. Sie ist eine zwingende Voraussetzung für die Erfüllung der dem Apotheker übertragenen öffentlichen Aufgabe, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen (vgl. § 1 Satz 1 BApO; § 1 Abs. 1 Satz 1 BO). Dem Schutz der Gesundheitsversorgung ist aber nicht bereits dann genüge getan, wenn der Apotheker keinen Anlass bietet, an der objektiven Richtigkeit seiner Tätigkeit zu zweifeln. Vielmehr geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Apotheker und Patient das Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung über den eigentlich pharmazeutisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Apotheker finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in der charakterlichen Integrität der Apotheker (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 -, NVwZ 2006, 1202). Dem Apotheker kommt damit eine bedeutende Aufgabe im Gesundheitswesen zu (vgl. EGMR, Entsch. v. 9.5.2007 - 29005/05 -, EuGRZ 2008, 24, 27 (Brückl ./. Deutschland); Cyran/Rotta, a.a.O., § 17 Rn. 6 und 25), die nur bei einem Erhalt des Ansehens des Berufsstandes des Apothekers in der Öffentlichkeit und des in diesen gesetzten Vertrauens der Patienten und der Kostenträger im Gesundheitswesen erfüllt werden kann.

Nach objektivem Beurteilungsmaßstab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - BVerwG 3 B 10.03 -, juris Rn. 3, Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.5.2010 - 21 BV 09.1206 -, juris Rn. 40) ist das Fehlverhalten des Klägers geeignet, das Ansehen des Berufsstandes des Apothekers in der Öffentlichkeit und das in diesen gesetzte Vertrauen, bliebe das Verhalten des Klägers für den Fortbestand seiner Approbation folgenlos, nachhaltig zu erschüttern.

Der Kläger hat in einer großen Zahl von Fällen in gravierender Weise gegen berufliche Kernpflichten eines Apothekers verstoßen. Er hat bewusst und gewollt die tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln an Patienten abgegeben, obwohl es an einer erforderlichen ärztlichen Verschreibung fehlte (§ 48 Abs. 1 AMG in Verbindung mit der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln - Arzneimittelverschreibungs-verordnung - in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln - Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 14. Februar 2007 (BGBl. I S. 154) in Verbindung mit der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Er hat bei der Abgabe der tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln an Patienten seine Informations- und Beratungspflicht verletzt (§ 20 Abs. 1 ApoBetrO). Er hat auf den Behältnissen, in denen die tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln an Patienten abgegeben worden sind, den Wirkstoff Tetrazepam nicht gekennzeichnet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ApoBetrO). Und er hat mit dem Heilpraktiker F. verbotene Absprachen über die Zuweisung von Verschreibungen getroffen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Apothekengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190).

Das Fehlverhalten stellt durchweg in Frage, dass der Kläger sich bei seinem beruflichen Handeln von seiner Verantwortung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Patienten hat leiten lassen. Sein Handeln beschädigte die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Apotheker. Er gab an Patienten, die ein homöopathisches Arzneimittel erwarteten, bewusst und gewollt ein selbst hergestelltes Rezepturarzneimittel aus, das in unzulässigem Umfang nicht homöopathische Wirkstoffe enthielt. Diesen Umstand hat der Kläger den Patienten bewusst und gewollt nicht offenbart; er hat den Wirkstoff Tetrazepam weder auf den Behältnissen gekennzeichnet, noch die Patienten über diesen Wirkstoff informiert.

Einsicht in das verwirklichte Unrecht und Reue sind bei dem Kläger nicht zu erkennen. Er versucht, das verwirklichte Unrecht zu bagatellisieren, indem er die mangelnden Gesundheitsgefahren des abgegebenen Arzneimittels herausstellt und auf die Verschreibung des Arzneimittels und die Information der Patienten durch den Heilpraktiker F. verweist. Die sich aus der Verletzung der Berufspflichten des Apothekers ergebende eigene Verantwortung erkennt der Kläger offenbar nicht. Auch an der strafrechtlichen Aufarbeitung seines eigenen Fehlverhaltens hat der Kläger nicht aktiv mitgewirkt. Er hat lediglich den Strafbefehl akzeptiert.

Blieben die dargestellten Verfehlungen des Klägers für die Approbation folgenlos, bestünde die Gefahr der Minderung der Wertschätzung des Apothekerstandes in der Gesellschaft und des Vertrauens, das Patienten in den Apotheker setzen.

Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BApO vor, ist - ohne dass es auf die Gefahr erneuter Verletzungen beruflicher Pflichten ankäme (vgl. Senatsbeschl. v. 23.4.2012- 8 LA 45/11 -, juris Rn. 10) - die Approbation des Apothekers zu widerrufen; der Beklagten ist insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf der Approbation im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers bewirkt (vgl. zur grundsätzlichen Verhältnismäßigkeit des mit dem Approbationswiderruf verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit: BVerwG, Beschl. v. 23.10.2007 - BVerwG 3 B 23.07 -, juris Rn. 5 f.), ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Der Approbationswiderruf ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil das Fehlverhalten des Klägers den ersten Verstoß gegen berufliche Pflichten darstellt. Auch ein erstmaliger, zumal strafrechtlich erfasster Verstoß genügt grundsätzlich für die Annahme der Berufsunwürdigkeit, wenn, wie hier, die Art der Straftat, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von bedeutendem Gewicht sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.1993 - BVerwG 3 B 5.93 -, NVwZ-RR 1994, 388).

Auch die lange Verfahrensdauer stellt den Approbationswiderruf nicht als unverhältnismäßig dar. Die Bundesapothekerordnung ermöglicht das Zuwarten mit dem Widerruf der Approbation bis zum Abschluss des Strafverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.1993, a.a.O., S. 389). Dass der Kläger sich während des Strafverfahrens und des Approbationswiderrufsverfahrens beanstandungsfrei geführt hat, steht der Annahme der Unwürdigkeit nicht entgegen. Einem Wohlverhalten, das unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, kann regelmäßig kein besonderer Wert beigemessen werden kann (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris Rn. 166; Bayerischer VGH, Beschl. v. 15.6.1993 - 21 B 92.226 -, juris Rn. 34). Anlass, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall ausnahmsweise abzuweichen, besteht nach dem Zulassungsvorbringen nicht, zumal, wie ausgeführt, eine Einsicht in das verwirklichte Unrecht und Reue des Klägers nicht erkennbar sind.

Auch aus dem Hinweis des Klägers auf die finanziellen Folgen des Approbationswiderrufs für sich und seine Familie ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit. Der Verlust der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs und der damit einhergehende Verlust der aus der Berufsausübung als Apotheker erzielten Einnahmen ist Folge eines jeden Approbationsentzugs und kann allein deshalb, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Approbation erfüllt sind, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.2.2015 - 8 LA 26/14 -, juris Rn. 62). Im Übrigen ist für die Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte dann kein Raum, wenn, wie hier, die Berufsunwürdigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt vorlag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2007, a.a.O., Rn. 6; Beschl. v. 14.4.1998 - BVerwG 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425, 3426).

Auch die bereits erfolgte strafrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Klägers stellt die Verhältnismäßigkeit des Approbationswiderrufs nicht in Frage. Denn die Entscheidung der Beklagten über den Fortbestand der Approbation ist nicht auf eine weitere Ahndung oder Bestrafung des Klägers gerichtet, sondern stellt allein eine Maßnahme zur Abwehr von mit der Fortsetzung der Berufstätigkeit als Apotheker verbundenen Gefahren dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - BVerwG 3 B 61.10 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.2.2004 - 13 B 2369/03 -, juris Rn. 7 f.; Urt. v. 30.1.1997 - 13 A 2587/94 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.).

Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bis zur Widerrufsentscheidung der Beklagten vom 5. Januar 2012 seine Würdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs wiedererlangt hätte. Die Wiedererlangung der Würdigkeit erfordert regelmäßig ein längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 4 A 18/11 -, juris Rn. 31 und 37). Ungeachtet der Frage, welche Dauer dieser Reifeprozess aufweisen muss (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 12.7.2010 - AnwZ (B) 116/09 -, juris Rn. 9; v. 14.2.2000 - AnwZ (B) 8/99 -, NJW-RR 2000, 1445; v. 11.12.1995 - AnwZ (B) 34/95 -, juris Rn. 10: Dauer zwischen fünf Jahren (leichtere Verfehlungen) und zwanzig Jahren (schwere Straftaten im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts), nicht jedoch vor beanstandungsfreiem Ablauf einer von den Strafgerichten angeordneten Bewährungszeit), war er im Falle des Klägers im Januar 2012 jedenfalls noch nicht abgeschlossen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (a.) oder des Amtsermittlungsgrundsatzes (b.) zuzulassen.

a. Das angefochtene erstinstanzliche Urteil ist entgegen der Auffassung des Klägers keine seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende "Überraschungsentscheidung". Eine solche liegt allenfalls dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Eine Überraschungsentscheidung liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren erkennbar thematisiert worden waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.12.2001 - BVerwG 4 B 82.01 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 23.12.1991 - BVerwG 5 B 80.91 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241).

Daran fehlt es hier. Die Frage, ob die Abgabe der tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln mit Gesundheitsgefahren für die Patienten verbunden gewesen ist, ist zwischen den Beteiligten schriftsätzlich und nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörtert worden. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für die Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs auf das Vorliegen solcher Gefahren nicht ankomme, ergibt sich dies zum einen nicht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Unabhängig davon wäre ein solcher Hinweis zum anderen hier auch zutreffend gewesen. Das Verwaltungsgericht hat, wie zu 1. dargestellt, die Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs festgestellt, ohne entscheidungserheblich auf etwaige, sich aus der Abgabe der Sedativa-Forte-Kapseln für die Patienten des Klägers ergebende Gesundheitsgefahren abzustellen.

b. Auch ein die Zulassung der Berufung gebietender Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht vor.

Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe zu der Frage, ob die Abgabe der tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln mit Gesundheitsgefahren für die Patienten verbunden gewesen ist, seine schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge übergangen, die Sachverständigen AH. und AI. nicht gehört, den Zeugen M. nicht vernommen und eine eigene Sachkunde hinsichtlich der medizinischen und pharmakologischen Fragestellungen nicht nachgewiesen. Die zugrunde liegende Beweistatsache, dass die Abgabe der tetrazepamhaltigen Sedativa-Forte-Kapseln (nicht) mit Gesundheitsgefahren für die Patienten verbunden gewesen ist, ist für den Ausgang des Rechtsstreits, wie zu 1. dargestellt, aber ohne Belang gewesen. Es ist daher ausgeschlossen, dass die angefochtene Entscheidung, wie von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gefordert, auf der vom Kläger geltend gemachten Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen beruhen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.