VG Augsburg, Urteil vom 01.04.2014 - Au 3 K 13.1358
Fundstelle
openJur 2014, 9779
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Verbotszeichen für Fahrzeuge aller Art im sog. Bannwald im Gemeindegebiet des Beklagten.

1. Mit Schreiben vom 21. Juni 1995 beantragte das vormalige Bayerische Forstamt O. bei dem Beklagten die Sperrung von Waldstraßen. Im Distrikt VIII „Bannwald“ seien zwei Abzweigungen von der Straße O.-B. in den Wald so ausgebaut worden, dass sie befahrbar seien. Es werde daher gebeten, an beiden in der vorgelegten Karte durch grüne Kreuze gekennzeichneten Stellen die Aufstellung der Sperrschilderzeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit dem Zusatzschild 1026-37 „Forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ zu genehmigen.

In seiner Sitzung vom 17. Oktober 1995 beschloss der Hauptausschuss des Beklagten, u.a. die zwei beantragten Zeichen 260 (Verbot für Krafträder und -wagen) mit Zusatzzeichen 1026-37 im „Bannwald“ anzuordnen. Am 3. November 1995 erließ der Beklagte daraufhin u.a. folgende verkehrsrechtliche Anordnung: Auf den Waldwegen im „Bannwald“ werden gemäß beigefügtem Kartenausschnitt zwei Zeichen 260 mit Zusatzzeichen 1026-37 aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs angeordnet. Die Abänderung, dass anstelle des Zeichens 260, das Zeichen 250 angeordnet werde, erfolgte am 22. November 1995. Die beiden Schilder würden an den zwei Wegabzweigungen an der Straße aufgestellt.

Der Bau- und Umweltausschuss des Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2013, anstelle der im Beschluss vom 17. Oktober 1995 irrtümlich angeführten Zeichen 260, zwei Zeichen 250 (Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art) mit Zusatzzeichen 1026-37 (Forstwirtschaftlicher Verkehr frei) anzuordnen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Sperrung des „Bannwalds“ auch für Fahrräder sei insbesondere auf Grund der Tatsache, dass alle Wege – auch die eigentlich breiten – in enge, unübersichtliche Wege mit zum Teil starkem Gefälle übergingen sowie der hohen Frequentierung durch Wanderer geboten.

Der Beklagte erließ am 10. Januar 2014 aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und zum Schutz vor unvermeidbaren Belästigungen in Landschaftsschutzgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung der Bevölkerung dienten, eine verkehrsrechtliche Anordnung. Danach werden auf Grund des vorgenannten Beschlusses (vom 17.12.2013) auf den Waldwegen im „Bannwald“ folgende Verkehrsverbote angeordnet: Anstelle der durch einen Übertragungsfehler in der Anordnung vom 3. November 1995 unter Buchstabe b irrtümlich angeführten Zeichen 260 werden zwei Zeichen 250 mit Zusatzzeichen 1026-37 angeordnet. Die Anordnung werde mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

2. Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 aufzuheben.

Der Kläger sei auf der Suche nach Fahrradtouren im Allgäu im Internet auf einige für ihn sehr interessante Wegbeschreibungen, die auch durch den „Bannwald“ bei O. führten, gestoßen. Er sei hierbei auf eine Seite gelangt, die beschreibe, dass die Wege dort für Radfahrer tabu seien. Der Beklagte informiere in der Zeitschrift „O. Live“ (Ausgabe 6/2013) u.a. darüber, dass im „Bannwald“ Radfahren nicht erlaubt sei sowie, dass sich an allen offiziellen Zugängen zu diesem Wald die Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ befänden; nach der Straßenverkehrsordnung sei aber auch das Befahren schmaler Wanderwege verboten. Diese Verkehrszeichen hinderten den Kläger daran, im „Bannwald“ Rad zu fahren. Die Sperrung der Wege sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, insbesondere aus Art. 2 GG sowie Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV - dieses Betretungsrecht umfasse auch das Radfahren. Das Zeichen 250 stelle eine Beschränkung des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sowie der Benutzung der Wege i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dar. Der Beklagte könne zwar die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken und habe das gleiche Recht zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Verkehrsfläche. Er dürfe die Verkehrszeichen allerdings nur dort anordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürften nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteige. Ob dem Beklagten ein Recht zur Beschränkung des Radverkehrs zum Schutze des Bannwaldes eingeräumt sei, könne dahinstehen, da von Radfahrern auf den gesperrten Wegen keine Gefahr für den Wald ausgehe. Die Voraussetzungen für die Verkehrsbeschränkungen lägen wohl nicht vor. Die gebotene Interessenabwägung der Belange der erholungssuchenden Radfahrer sei nicht oder nicht angemessen erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass Radfahrer bei gewöhnlicher und rechtmäßiger Ausübung keine Schäden anrichten. Die Straßenverkehrsbehörden hätten bei der Anordnung von Verkehrszeichen restriktiv zu verfahren (vgl. BR-Drs. 153/09, VwVStVO zu § 45 Abs. 9 und §§ 39 – 43 StVO). Dem würden auch die von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörden entsprechen (vgl. BGH, U.v. 24.3.1988 – III ZR 104 87). Zudem obliege Radfahrern gegenüber Fußgängern auf gemeinsam benutzten Wegen eine erhöhte Sorgfaltspflicht und sie hätten ihnen Vorrang einzuräumen. Auf Waldwegen gelte neben dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 StVO. Angesichts dessen, dass der Beklagte alles Erdenkliche unternehme, um Radfahrer von der Nutzung der Wege im „Bannwald“ auszuschließen, werde deutlich, dass die Belange des Klägers als Radfahrer auch bei den Sperrungen durch die vorgenannten Verkehrszeichen nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Beklagte habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, denn Grund für die Sperrungen sei ausweislich der Internetseite, „Wege für Wanderer, Jogger, Walker etc. freizuhalten“. Ergänzend wurde vorgetragen, der Rechtsauffassung des Beklagten zu Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG könne nicht gefolgt werden. Da die Zeichen 250 mit dem vorgenannten Zusatzschild versehen seien, könne davon ausgegangen werden, dass bei rechtmäßiger Ausübung des Radfahrens keine unzumutbaren Schäden an den Wegen entstünden. Da der Beklagte weder Eigentümer noch Berechtigter am sog. Bannwald sei, stünden ihm bezüglich des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts auch keine Befugnisse zu; im Übrigen sei dieses nicht einschlägig. Der Kläger sei zwischenzeitlich (am 14.12.2013) mit den Verkehrszeichen konfrontiert worden, wie den vorgelegten Lichtbildern entnommen werden könne. Er habe 12 Verkehrszeichen ausfindig machen können, deren Standorte sich aus dem vorgelegten Luftbild ergäben. Da nur für zwei Zeichen Begründungen vorlägen, habe der Beklagte die Pflicht, die widerrechtlich angebrachten Verkehrszeichen zu entfernen.

3. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung von Verkehrszeichen scheide aus, da er nicht in eigenen Rechten verletzt und im Übrigen die Beschilderung rechtmäßig sei. Bei der streitgegenständlichen Waldfläche, die ebenso wie die verfahrensgegenständlichen Waldwege im Eigentum des Freistaates Bayern stünden, handle es sich nicht um einen Bannwald i.S.d. Bayerischen Waldgesetzes. Es treffe zu, dass Wege, die in den sog. Bannwald führen, mit dem Verkehrszeichen 250 mit dem Zusatzeichen „Forstwirtschaftlichen Verkehr frei“ versehen seien. Die Beschilderung habe jedenfalls seit 40 Jahren, wohl aber schon viel länger, Bestand. Der etwa 188 km entfernt wohnende Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis; es werde bestritten, dass dieser zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtige, im sog. Bannwald Rad zu fahren. Ein Verkehrsteilnehmer werde von einem Verkehrszeichen erst betroffen, wenn er in dessen Wirkungsbereich gelange und von diesem Kenntnis nehmen könne. Wenn auch die Anfechtungsfrist dann erst beginne, so seien vorliegend die Ansprüche des Klägers jedenfalls verwirkt. Die angebrachten Zeichen seien erforderlich, um im streitgegenständlichen Bereich die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu gewährleisten. Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG (zutreffend: Art 28 Abs. 1 BayNatschG) normiere, dass jedermann auf Privatwegen in der freien Natur wandern und soweit sich die Wege dafür eignen, u.a. mit Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren dürfe; dem Fußgänger gebühre der Vorrang. Die bestehende verkehrsrechtliche Beschränkung sei erfolgt, weil die Wege nicht geeignet seien, mit dem Fahrrad befahren zu werden. Bei dem beklagten Markt handle es sich um einen Luftkur- und Kneippkurort. Der streitgegenständliche Wald befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Ortskern, zudem seien in dessen Nähe auch größere Hotelanlagen und der Wald diene Erholungszwecken. Im östlichen Bereich schließe sich ein Kneipp-Aktivpark an, aus diesem Grund werde der Wald stark von Wanderern, Fußgängern und Walkern frequentiert. Der sog. Bannwald werde häufig für Spaziergänge und Wanderausflüge genutzt; auch befinde sich ganz in der Nähe das Wahrzeichen des Beklagten, die „Basilika“. Im sog. Bannwald befinde sich zudem ein Walderlebnispfad, der insbesondere für Familien und Kinder ausgelegt sei. Wenn das Radfahren in dem verhältnismäßig kleinen Waldstück zulässig wäre, würde dies unweigerlich Konfliktsituationen mit den vorgenannten Personengruppen heraufbeschwören. Zudem wiesen die Wege in diesem Wald teilweise ein sehr starkes Gefälle auf. Auch breitere Wege endeten häufig ebenfalls in einem starken Gefälle und in sehr schmalen Wegen. Demnach seien die Wege für das Befahren mit Fahrzeugen und Fahrrädern nicht geeignet. Das Waldstück werde auch täglich ganztags von einem Waldkindergarten genutzt; es sei lediglich ca. 1,8 km lang und ca. 0,8 km breit. Das Betretungsrecht der Verfassung sei nicht mit dem Recht des „Befahrens“ gleichzusetzen; daher regle Art. 23 BayNatSchG, dass das Befahren nur auf dafür geeigneten Wegen zulässig sei. Von dem gegebenen Ermessensspielraum sei in rechtlich zulässiger Weise Gebrauch gemacht worden, nicht zuletzt die Sicherheit und Ordnung gebiete es vorliegend, das Radfahren zu verbieten. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor, die Beschilderung sei das Ergebnis einer zutreffenden Interessenabwägung. Die streitgegenständlichen Wege seien nicht gewidmet und nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen. Die verkehrsrechtliche Anordnung beziehe sich nur auf die zwei Zeichen, die der Kläger mit Bild 3 und 4 fotografisch festgehalten habe. Die anderen Verkehrszeichen seien vor der Gebietsreform beantragt und vom damals zuständigen Landratsamt M. aufgestellt worden.

4. Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 wurde die Bayerische Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, Forstbetriebe O., zum Verfahren beigeladen. Sie stellt keinen förmlichen Antrag, hält die Klage aber für unbegründet.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die angefochtene straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

1. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32). Der Kläger als Verkehrsteilnehmer - der mit den beiden streitgegenständlichen Zeichen 250 mit Zusatzzeichen 1026-37 im Dezember 2013 konfrontiert worden ist - kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die auch ihn in seiner Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG) als Radfahrer treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Weitergehende Anforderungen dahingehend, dass der Kläger von den Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird, setzt die Klagebefugnis nicht voraus (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1993 a.a.O.). Daneben kann er möglicherweise eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Naturgenuss aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) geltend machen.

Die Frist für die Anfechtung der streitgegenständlichen Verkehrsverbote, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben worden sind, ist eingehalten; eine Verwirkung des Klagerechts ist nicht gegeben. Denn die wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung einjährige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO begann gegenüber dem Kläger nicht schon mit dem Aufstellen der betreffenden Verkehrszeichen zu laufen begann, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in dem er erstmals auf diese Verkehrszeichen traf (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 37/09 - BVerwGE 138, 21). Erst in diesem Zeitpunkt, d.h. am 14. Dezember 2013, sind die beiden Verbote für Fahrzeuge aller Art nach Zeichen 250 mit Zusatzzeichen – die wie andere Verkehrsverbote und -gebote Verwaltungsakte in der Form einer Allgemeinverfügung i.S.d. Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) darstellen (stRspr, BVerwG, U.v. 9.6.1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181; U. v. 13.12.1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221) – dem Kläger gegenüber wirksam geworden (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Jedes andere Verständnis geriete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Konflikt mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die es verbietet, den Rechtsschutz in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 a.a.O.).

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht weggefallen. Der Kläger hat sein Klagerecht vorliegend nicht verwirkt, da bereits nicht davon auszugehen ist, dass er sich verspätet auf sein Recht berufen hat. Zwar kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall verwirkt sein, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 7 ZB 13.10359 - juris; B.v. 2.9.2011 - 7 ZB 11.1033 - BayVBl 2012, 181 m.w.N. nachfolgend BVerfG (Kammer), B.v. 27.12.2012 - 1 BvR 2862/11, 1 BvR 2046/12 - juris), jedoch führt allein der Zeitablauf danach nicht zur Verwirkung. Diese kommt erst in Betracht, wenn sich der Berechtigte verspätet auf sein Recht beruft (Zeitmoment) und unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment). Anhaltspunkte dafür sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die - den streitgegenständlichen Verkehrszeichen nun zugrunde liegende - verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 sind gegeben.

a) Die Klage ist zutreffend gegen den Markt O. gerichtet (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar erfüllt der Beklagte gemäß Art. 6 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) seine Aufgabe als Straßenverkehrsbehörde (Art. 2 Satz 1 Nr. 1 ZustGVerk) im übertragenen Wirkungskreis und die Verwaltungsgemeinschaft O. nimmt grundsätzlich alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr. Jedoch bestimmt Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (VGemO), dass bestimmte Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben; § 1 Nr. 5 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften legt insoweit fest, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nach Art. 2 Nr. 1, Art. 3 ZustGVerk bei den Mitgliedsgemeinden verbleibt.

b) Die verfahrensgegenständliche Anordnung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a Nr. 2, 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Maßgeblich für den Erfolg der gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2003 - BVerwG 3 C 15.03 - NJW 2004, 698).

aa) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden u.a. die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie nach Abs. 1 a Nr. 2 und 4 dieser Vorschrift ferner in Luftkurorten bzw. Landschaftsschutzgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung aufgrund der erstgenannten Bestimmung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es jedoch nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt vielmehr die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1979 - 7 C 46/78 - BVerwGE 59, 221). Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO trifft spezielle Bestimmungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs und modifiziert und konkretisiert die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, ersetzt diese aber nicht; das bedeutet, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO prinzipiell im Ermessen der zuständigen Behörden stehen (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23/00 - NJW 2001, 3139). Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, liegt dabei nicht erst dann vor, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schadensfälle zu erwarten wären. Es reicht aus, dass eine entsprechende konkrete Gefahr besteht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 37/09 - BVerwGE 138, 21). Ein Ermessen steht der Behörde insbesondere zu, soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23/00 - NJW 2001, 3139).

bb) Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt jedoch voraus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Wegen im sog. Bannwald um eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche bzw. zumindest um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche handelt. Dies ist vorliegend der Fall.

Das Straßenverkehrsrecht geht auf Grund seiner sicherheitsrechtlichen Zwecksetzungen von einem umfassenderen Begriff der öffentlichen Verkehrsflächen aus als das Straßen- und Wegerecht, das in Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) die landesrechtliche Einteilung der sonstigen öffentlichen Straßen trifft. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen nach dem Straßenverkehrsrecht zählen nicht nur öffentlich gewidmete Verkehrsflächen, sondern auch Flächen, auf denen der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen hat und dementsprechend die typischen Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren sind. Tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen im Sinne von § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 1 StVO sind demnach alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass sie mit Zustimmung bzw. zumindest mit stillschweigender Duldung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse dem Gemeingebrauch überlassen wurden. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung vorliegt, wobei es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629; B.v. 21.6.2011 - 11 ZB 10.1210; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - beide juris; B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463; U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris; BayObLG, U.v. 25.5.1965 - 2 b St 112/1964 - BayVBl 1965, 354). Nichtöffentlichkeit einer Straße ist hingegen nur anzunehmen, wenn der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch die Allgemeinheit tatsächlich nicht duldet, also keine abweichende Übung entstehen lässt (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 1 StVO Rn. 14).

Die verfahrensgegenständlichen Wege stehen faktisch für allgemeine Verkehrszwecke zur Verfügung und werden auch in entsprechender Weise genutzt, demnach liegt eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche vor. Die fehlende Widmung bzw. Eintragung ins Bestandsverzeichnis und die vorgetragenen Eigentumsverhältnisse führen demgegenüber zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, denn maßgeblich ist allein, dass die Wege der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 13). Die Öffentlichkeit der Wege wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass ihre Benutzung in erster Linie für forstwirtschaftliche Zwecke erfolgt (ist), denn auch insoweit stehen diese Wege einem Personenkreis, der durch keinerlei persönliche Beziehungen miteinander verbunden ist, zur Verfügung und werden auch tatsächlich so genutzt (vgl. Burmann/ Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl. 2012, § 1 StVO Rn. 7). Das Entstehen einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche hängt ferner nicht vom inneren Willen des Berechtigten ab; ausschlaggebend sind vielmehr allein die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände. Die Wege sind vorliegend auch tatsächlich zugänglich; Anhaltspunkte für Zugangsschranken sind weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Demnach ist von einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche auszugehen.

c) Gegen die Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Sperrung der verfahrensgegenständlichen Waldwege im sog. Bannwald auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen hierfür nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 StVO vorliegen, so dass der Beklagte die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen durfte (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.1998 - 11 CS 98.2123 - BayVBl 1999, 594). Zudem kann sich die angegriffene Anordnung auf § 45 Abs. 1 a Nr. 2, 4 StVO stützen.

Der Beklagte hat den Verkehr vorliegend aus Gründen der Sicherheit beschränkt, insbesondere weil die streitbefangenen Wege - die nach dessen nicht bestrittenen Darlegungen in enge, unübersichtliche Wege mit zum Teil starkem Gefälle übergehen - nicht geeignet sind, mit dem Rad befahren zu werden; zudem sollen vor allem Belästigungen der erholungssuchenden Wanderer durch den Radverkehr vermieden werden. Bei dem beklagten Markt handelt es sich um einen Luftkurort; der sog. Bannwald, dient nach dessen Ausführungen überwiegend der Erholung der Bevölkerung. Nach den - von Klägerseite nicht bestrittenen Darlegungen - des Vertreters der Beigeladenen bestehen im sog. Bannwald insoweit besondere örtliche Verhältnisse als es sich um einen speziellen Erholungswald handelt, dessen Merkmal die sehr hohe Erholungsnutzung darstellt; zudem zeichnet sich der Wald durch eine Vielzahl von schmalen Wegen aus. Nach den vorliegenden Unterlagen und den ergänzenden Darlegungen des Bevollmächtigten des Beklagten sowie des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Waldwege nach ihrem Zuschnitt und Verlauf nicht geeignet sind, mit dem Rad befahren zu werden, ohne dass es zu einer konkreten Gefahrenlage bzw. Beeinträchtigungen von Wanderern und Nutzern des Walderlebnispfades kommt. Rechtlich zulässige mildere Schutzmittel, die stattdessen dem Interesse der erholungssuchenden Fußgänger im sog. Bannwald ausreichend Rechnung tragen, sind nicht ersichtlich (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 45 StVO Rn. 33 unter Verweis auf HessVGH, U.v. 3.2.1981 - II OE 26/79 - VerkMitt 1981, Nr 85). Zumal die streitgegenständlichen Verkehrszeichen lediglich zwei Wege im sog. Bannwald, d.h. in einem relativ kleinen Waldstück betreffen, so dass dem Kläger ein Umfahren zumutbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2011 - 11 B 08.1892 - BayVBl 2011, 504 nachfolgend BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 3 B 62/11 - NJW 2012, 3048). Demnach kann sich die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO stützen; zudem liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 a Nr. 4 bzw. 2 StVO vor, da durch die Verkehrszeichen 250 anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. Der Einwand des Klägers, er halte die Wege für befahrbar bzw. aufgrund des Zusatzzeichens 1026-37 könne davon ausgegangen werden, dass bei rechtmäßiger Ausübung des Radfahrens keine unzumutbaren Schäden an den Wegen entstehen, greift demgegenüber nicht durch. Gleiches gilt für den klägerischen Vortrag, dass von Radfahrern keine Gefahr für den Wald ausgehe, denn hierbei handelt es sich um keine rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die angefochtene Anordnung.

d) Da die Voraussetzungen für die Anordnung der streitgegenständlichen Verbote gegeben sind, durfte der Beklagte diese nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass er dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hätte, auf deren Einhaltung die gerichtliche Überprüfung nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist. Der Kläger könnte insoweit nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn seine Interessen nicht rechtsfehlerfrei abgewogen worden wären mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die getroffene Maßnahme sprechen. Abwägungserheblich sind dabei nur qualifizierte Interessen des Klägers, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32; BayVGH, B.v. 21.10.1998 - 11 CS 98.2123 - BayVBl 1999, 594; Manssen NVZ 1992, 465 ff.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass solche Interessen des Klägers bestehen, aber nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.

Insbesondere führt das landesrechtliche Grundrecht auf Naturgenuss aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV nicht zu einem Ermessensfehler. Nach der Begründung des - der verkehrsrechtlichen Anordnung zugrunde liegenden - Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses vom 17. Dezember 2013 ist davon auszugehen, dass der Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Zumal eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung keiner Begründung bedarf (Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG), sondern es ausreichend ist, dass die Behörde im Rechtsbehelfsverfahren tragfähige Gründe hierfür anführen kann (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2002 - 8 B 96.3098 - VGH n.F. 56, 9). Auch dies ist hier der Fall, denn der Beklagte hat die getroffene Ermessensentscheidung hinreichend erläutert und ergänzt, in dem er auf die mangelnde Eignung der Wege auch für das Befahren mit Rädern verwies sowie darauf, dass der sog. Bannwald überwiegend der Erholung dient, wobei er der Nutzung durch Fußgänger den Vorzug gegeben hat.

Soweit der Kläger auf Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV verweist dürfte er zwar über eine durch Grundrechte untermauerte Stellung verfügen (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2002 a.a.O. zum Reiten), die im Rahmen der Ausübung des vorgenannten Ermessens abzuwägen war; Ermessensfehler sind jedoch insoweit nicht ersichtlich. Nach Bundesverfassungsrecht genießt das Radfahren auf durch die freie Natur führenden Wegen keinen nennenswerten Schutz. Diese Betätigung ist nur unter die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu subsumieren und kann daher aus sachlichen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Gründen beschränkt werden (vgl. BVerfG, B.v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ff.). Allerdings gewährt Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV - mit seinem Recht auf Genuss der Naturschönheiten - ein Grundrecht, welches grundsätzlich auch das Radfahren umfasst (vgl. Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 141 Rn. 16). Dieses Grundrecht unterliegt jedoch verschiedenen verfassungsimmanenten Schranken; es ist nicht so zu verstehen, dass es der Erholung in der Natur immer und in jeder Erscheinungsform Vorrang einräumt (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.05.2009 - Vf. 19-VII-08 - BayVBl 2009, 528 hinsichtlich des Tauchens und Belangen des Naturschutzes). Art. 27 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährt in Konkretisierung und teilweise auch in Erweiterung der genannten Grundrechtsnorm jedermann ein allgemeines Betretungsrecht der Natur; Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatschG ergänzt die Grundsatznorm des Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG dahin, dass jeder auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, u.a. mit Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren darf (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.1983 - 9 B 80 A.956 - BayVBl 1983, 339). Die Vorrangregelung für Fußgänger nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG gilt zwar ausdrücklich nur für Privatwege in der freien Natur. Der darin verkörperte Rechtsgedanke kann jedoch auch für die streitgegenständlichen Wege herangezogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2002 - 8 B 96.3098 - VGH n.F. 56, 9). Dies folgt schon aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz, der u.a. zur Anwendung kommt, wenn Grundrechtspositionen kollidieren, die in der konkreten Reichweite ihrer Gewährleistung nicht eindeutig beschränkt sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1/21; BayVerfGH, E.v 26.10.2001 - Vf. 69-VI-00 - BayVBl 2002, 365). Auf das Grundrecht auf Naturgenuss nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV können sich nicht nur Radfahrer, sondern in mindestens ebensolchem Maße auch Fußgänger (Wanderer) berufen. Im vorliegenden Fall durfte der Beklagte, wie dargelegt, die streitbefangenen Wege nach ihrem Zuschnitt und ihrem Verlauf u.a. für ein Befahren mit Rädern für nicht geeignet halten. Kommt es zu Nutzungskonflikten mit dem Grundrecht anderer Erholungssuchender, wie hier zwischen Radfahrern und Wanderern, konnte bzw. durfte der Beklagte vorliegend den Fußgängern den Vorzug geben. Denn diese Nutzungsart ist näher am Vorstellungsbild des Art. 141 Abs. 3 BV (d.h. naturnäher) und nicht mit Gefährdungen anderer verbunden (vgl. BayVerfGH, E.v 24.7.1979 - Vf. 10-VII-77 - VerfGHE 32, 92 zu Windsurfern und Badegästen; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 141 Rn. 17). Dabei ist davon auszugehen, dass dies mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen Verhältnisse und die Zahl der Erholungssuchenden geboten und auch notwendig war.

Nach alledem ist die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung rechtmäßig, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung. Es entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außerordentlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich so auch nicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG).