OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2014 - 27 UF 113/13
Fundstelle
openJur 2014, 4722
  • Rkr:
Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 06.06.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen (5 F 170/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der antragstellenden Stadt auferlegt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.557 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im " Attributsverfahren" um die Feststellung des deliktischen Haftungsgrundes gegen den Antragsgegner titulierter Unterhaltsansprüche. In dem den Antragsgegner betreffenden, am 20.01.2011 eröffneten Insolvenzverfahren (Amtsgericht Köln 74 IK 13/11) ist zur Insolvenztabelle zu Gunsten der antragstellenden Stadt ein Betrag von 14.445,97 EUR angemeldet worden, als Grund der Forderung sind genannt Unterhaltsrückstände vom 01.06.1994 bis 31.07.1996; hinzugefügt ist, dass es sich in dieser Summe um Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Schuldners handelt. Als Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist "festgestellt in voller Höhe - Widerspruch des Schuldners gegen die Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" aufgenommen.

Der Anmeldung zur Insolvenztabelle zu Grunde lagen Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der beiden ehelichen Kinder des Antragsgegners. Nach Trennung der Eheleute im Februar 1994 erbrachte die Antragstellerin zwischen dem 01.06.1994 und dem 31.07.1996 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für die drei Unterhaltsberechtigten. Mit rechtswahrender Mitteilung vom 01.06.1994 wies die Antragstellerin auf den Übergang der Unterhaltsansprüche auf sie hin.

Wegen rückständigen Unterhalts erwirkte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner betreffend den Zeitraum vom 01.06.1994 bis 30.11.1994 einen Vollstreckungsbescheid über 4.308 DM. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.09.1995 (214 F 164/95) wurde der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin für die Ehefrau rückständigen Unterhalt vom 01.12.1994 bis 31.03.1995 i.H.v. 3.768 DM zu zahlen sowie laufenden Unterhalt i.H.v. 942 DM für die Dauer des Sozialhilfebezugs. Weiterhin wurde er verurteilt, für die minderjährigen Kinder rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.12.1994 bis 31.03.1995, davon für den Sohn R. i.H.v. 1.600 DM und für den Sohn T. von 1.082 DM zu zahlen, sowie laufenden Unterhalt ab dem 01.04.1995 für den Dauer des Sozialhilfebezugs für R. monatlich 400 DM und für T. monatlich 320 DM.

Im Jahr 1999 kam es zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Im Dezember 1994 zahlte der Antragsgegner einmalig 150 EUR; nach der Beendigung der Leistungen der Antragstellerin im Juli 1996 wurden diese zwischen Dezember 2000 und Mai 2001 mit einem Monatsbetrag von 246,10 DM nochmals aufgenommen; der Antragsgegner erbrachte ab Januar 2001 - nach Einleitung von Vollstreckungshandlungen - Ratenzahlungen.

Die Antragstellerin hält den festgestellten Anspruch weder für verjährt noch für verwirkt. Diese Frage sei im Attributsverfahren nicht zu prüfen. Die Forderung sei in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt; lediglich ihr Grund stehe im Streit. Überdies habe die Verjährungsfrist immer von neuem zu laufen begonnen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Widerspruch des Antragsgegners unbegründet ist, der sich gegen den von ihr angegebenen Rechtsgrund "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur angemeldeten Forderung i.H.v. 14.445,97 EUR richtet.

Der Antragsgegner hat Antragszurückweisung beantragt.

Er ist der Auffassung, der Anspruch sei verjährt bzw. verwirkt. Seine Ratenzahlungen seien kein Anerkenntnis, ebensowenig die Zahlungen im Rahmen der Bewährungsauflage. Zudem sei der Antrag nicht schlüssig, da sich die Höhe des Forderungsbetrags in Hinblick auf die behaupteten Ratenzahlungen nicht nachvollziehen lasse.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss dem Antrag stattgegeben. Es hat die Feststellung getroffen, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, womit der Widerspruch des Antragsgegners unbegründet sei. Im Umfang der Feststellung zur Insolvenztabelle könne der Bestand der Forderung nicht mehr Gegenstand der Prüfung sein. Der Antragsgegner sei mit allen Einwendungen, soweit sie nicht die Frage der deliktischen Qualifikation der Forderung, sondern allgemein etwa deren Entstehung, Bestand, Forderungszuständigkeit der Antragstellerin oder die Höhe beträfen, von vornherein ausgeschlossen. Nach den gesamten Umständen rühre die festgestellte Forderung aus unerlaubter Handlung her; dies führt das Amtsgericht im Einzelnen weiter aus. Der Antragsgegner könne sich nicht auf Verwirkung oder Verjährung des Unterhaltsanspruchs berufen, weil es in diesem Verfahren ausschließlich um die deliktische Qualifikation des Anspruchs gehe. Zudem sei der zu Grunde liegende Unterhaltsanspruch weder verjährt noch verwirkt. Die titulierten Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit verjährten erst nach 30 Jahren. In Bezug auf die seinerzeit zukünftig fälligen Ansprüche sei die Verjährung durch Vollstreckungshandlungen und Zahlungen des Antragsgegners unterbrochen worden.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts - hier insbesondere betreffend die ergangenen Titel, betreffend das Strafverfahren gegen den Antragsgegner, die Vollstreckungshandlungen und Forderungsschreiben der Antragstellerin und die Zahlungen des Antragsgegners - sowie der Entscheidungsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss und die von der Antragstellerin eingereichten Zahlungsaufstellungen verwiesen.

Gegen den ihm am 13.06.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner fristgerecht eingereichten Beschwerde vom 09.07.2013, die er zugleich begründet hat und mit der er - ein ausdrücklicher Antrag ist nicht formuliert worden - erkennbar sein erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, er könne sämtliche Einwendungen und Einreden gegenüber der Forderung geltend machen, insbesondere die Einrede der Verjährung erheben. Die Entscheidung des Familiengerichts, es sei allein über die deliktische Qualifikation der Forderung zu befinden, verkenne die Systematik des § 184 InsO. Soweit der Schuldner isoliert Widerspruch erhoben habe, könne er hierauf sämtliche Einwendungen, auch die der Verjährung stützen. Die geltend gemachte Forderung sei verjährt. Soweit die Verjährung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse unterbrochen worden sei, sei der letzte entsprechende Beschluss im November 2000 erlassen worden. In der Zahlung unregelmäßiger Raten von 25,56 EUR sei kein Anerkenntnis zu sehen. Der geltend gemachte Anspruch sei zudem verwirkt. In der jahrelangen widerspruchslosen Entgegennahme von geringen Unterhaltszahlungen (25,56 EUR) sei der Unterhaltsanspruch verwirkt. Zudem sei der Anspruch i.H.v. 2.211 EUR nicht begründet; die Antragstellerin habe selbst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe entsprechende Zahlungen erbracht, die nicht berücksichtigt seien.

Die antragstellende Stadt beantragt Beschwerdezurückweisung. Sie beruft sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und macht geltend, die Erhebung der Verjährungseinrede sei im Feststellungsverfahren nach § 184 InsO nicht zulässig. Die anderweitige Sichtweise beruhe auf einem unzutreffenden Verständnis der genannten Vorschrift und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Schuldnerwiderspruch richte sich nur noch dagegen, dass der Forderung eine unerlaubte Handlung zu Grunde liege. Zudem sei die Forderung nicht verjährt. Maßgeblich sei der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass sämtliche Verjährungsvorschriften einheitlich für alle Ansprüche aus dem selben Grund gelten. Dieser Grundsatz habe sich aus den §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 2 BGB a.F. ergeben und finde sich jetzt in § 213 BGB. Hierzu führt die Antragstellerin weiter aus. Im übrigen habe der Geltendmachung des ursprünglich nicht verjährten deliktischen Anspruchs der Einwand des fehlenden Rechtsschutzinteresses für eine Feststellungsklage bzw. eine vorbeugende Feststellungsklage entgegen gestanden. Insoweit habe zunächst Verjährungshemmung bestanden; die Vorschriften der §§ 202 Abs. 1 BGB a.F., 205 BGB analog, 242 BGB i.V.m. Art 239 § 6 EGBGB stünden einer Verjährung entgegen. Bei § 170 StGB handele es sich im Übrigen um ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährung nicht beginnen könne, solange der Eingriff noch andauere; zumindest beginne die Verjährung mit jedem weiteren Eingriff neu.

Für den Fall, dass der Beschwerde stattgegeben werde, beantragt die Antragstellerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde

Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Terminsdurchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§§ 113 Abs. 1, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Auf den entsprechenden Hinweis des Senats ist kein Beteiligter der beabsichtigten Vorgehensweise entgegengetreten; der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, gegen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung keine Einwände zu haben.

Der Antrag ist auf die Beschwerde des Antragsgegners abzuweisen, weil die Forderung aus unerlaubter Handlung verjährt und sein Widerspruch demgemäß begründet ist.

1.

In dem am 17.10.2013 erlassenen Beschluss hat der Senat zunächst folgende rechtliche Ausführungen gemacht:

"Das Rechtsmittel des Antragsgegners verspricht eine hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).

Der Widerspruch des Antragsgegners, der sich gegen den in der Insolvenztabelle angegebenen Rechtsgrund "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" betreffend die dort unter Nr. 3 angemeldete Forderung in Höhe von 14.445,97 EUR richtet, erscheint begründet.

Die von dem Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung greift durch.

Der Antragsgegner ist nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Feststellungsverfahren nach § 184 InsO zu erheben. Der Widerspruch des Schuldners kann sich insoweit gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbarkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens richten, wie es bei dem Widerspruch gegen das Attribut in der Insolvenztabelle "aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung" der Fall ist. In letzterem Fall ist auf Einrede des Schuldners hin im Rahmen der Attributsklage entsprechend § 184 InsO auch die Einrede der Verjährung zu prüfen (vgl. BGH, ZinsO 2006, 489 m.w.N.; LG Dresden ZinsO 2004, 989; OLG Dresden ZinsO 2004, 622; Kahlert ZinsO 2005, 192ff). Soweit nebeneinander aus demselben Lebenssachverhalt verschiedene - wenn auch teilweise im Ergebnis deckungsgleiche - Ansprüche resultieren, ist auf die jeweils für sie geltenden eigenen Verjährungsfristen abzustellen. Für einen deliktsrechtlichen Anspruch gilt insoweit die allgemein für derartige Ansprüche geltende Verjährungsfrist, ohne dass sich ein Gläubiger auf eine längere Frist, die einen anderen ihm zustehenden Anspruch betrifft, berufen könnte (BGH a.a.O.; Kahlert, a.a.O., 192, 194 ff.)

Der Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB unterliegt der allgemein für deliktsrechtliche Ansprüche geltenden Verjährungsfrist; hier - da es sich um Ansprüche aus den Jahren 1994 bis 2001 handelt - der dreijährigen Verjährungsfrist des bis zum 31.12.2001 geltenden § 852 Abs. 1 BGB a.F., für die Zeit ab 1.1.2002 i.V.m. Art. 229 Art. 6 EGBGB. Hierbei hat die Verjährungsfrist jeweils mit der Kenntnis des Schadens - hier in der Nichtzahlung des Unterhalts, die zur Gewährung der Sozialhilfeleistungen führt - in dem jeweiligen Monat begonnen.

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der mit dem Feststellungsantrag verfolgte Anspruch, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt, als solcher nicht nach den für den Leistungsanspruch selbst geltenden Vorschriften verjähren kann (vgl. BGH NJW 2011,1133 = ZinsO 2011,41 ff.), ist das nur dann von Bedeutung, wenn der Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung etwa infolge der Erwirkung eines Titels selbst nicht verjährt ist. Ist indes der Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bereits verjährt, ist der Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen den angemeldeten Schadenersatzanspruch begründet (vgl. BGH a.a.O). Die Schlussfolgerung, die Verjährung des Leistungsanspruchs sei im Attributsverfahren nach § 184 InsO nicht zu prüfen, kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zum gegenteiligen Ergebnis kommt, nicht gezogen werden. Eine entsprechende Auffassung kann auch den Entscheidungen des OLG Celle, das zu der Frage der Berücksichtigung der Einrede der Verjährung nicht Stellung genommen hat (zuletzt NJW-RR 2013,614 ff.), nicht entnommen werden..."

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat ungeachtet der ergänzenden rechtlichen Ausführungen der Antragstellerin weiter fest.

Soweit die Antragstellerin meint, im Feststellungsverfahren gemäß § 184 InsO sei ausschließlich zu prüfen, ob ein deliktisches Rechtsverhältnis festgestellt werden könne, wenn die Forderung ohne Festlegung des Rechtsgrunds zur Tabelle festgestellt sei, vermag der Senat dem weiterhin nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt zwar der Feststellungsanspruch, dass der Anspruch auf unerlaubter Handlung beruht, nicht der Verjährung. Für die Frage, ob der Zahlungsanspruch als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung verjährt ist, ergibt sich hieraus jedoch nichts. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Feststellung des Beruhens auf unerlaubter Handlung verlangt werden kann, ist, ob der zugrunde liegende Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - hier derjenige aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB - verjährt ist oder nicht, was wiederum davon abhängt, ob der Gläubiger hierfür einen Titel - mit den entsprechenden verjährungsrechtlichen Folgen - erwirkt hat oder ob aus sonstigen Gründen - infolge Unterbrechung und/oder Hemmung - die Verjährung nicht eingetreten ist. Ist für den angemeldeten Anspruch aus unerlaubter Handlung - etwa weil eine Titulierung nicht herbeigeführt worden ist - Verjährung eingetreten, ist der Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen den angemeldeten Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Tat begründet (vgl. BGH NJW 2011, a.a.O., Rn. 15 unter Hinweis auf BGH ZinsO 2006, a.a.O.).

2.

Die von der Antragstellerin angemeldeten Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, wobei es sich sowohl um entsprechende Ansprüche aus eigenem Recht wie aus auf den Sozialhilfeträger übergegangenem Recht der Unterhaltsberechtigten handeln kann, sind inzwischen verjährt.

Die angemeldeten Ansprüche betreffen Unterhaltsforderungen aus dem Zeitraum Juni 1994 bis Juli 1996. Soweit in der als Anlage 2 zum Schriftsatz vom 25.04.2013 überreichten Gesamtaufstellung der Antragstellerin, an deren Ende die angemeldete Summe steht, (übergangene) Unterhaltsforderungen aus dem Zeitraum von Dezember 2000 bis Mai 2011 erscheinen, sind diese nicht angemeldet und damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens; zudem werden sie offenbar durch die zeitnahen Zahlungen des Antragsgegners von Januar 2001 bis Mai 2001 als ausgeglichen betrachtet.

Die von der Antragstellerin erwirkten Titel haben nicht dazu geführt, dass eine Verjährung der Unterhaltsforderungen von Juni 1994 bis Juli 1996 nicht eingetreten ist.

Die Antragstellerin hat zwar unter dem 07.09.1995 vor dem Amtsgericht Köln (314 F 164/95) ein Urteil erwirkt, durch das der von ihr erwirkte Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 03.02.1995 betreffend Unterhaltsrückstände für Juni bis November 1994 bestätigt worden ist und durch das der Beklagte verurteilt worden ist, an die hiesige Antragstellerin für die Ehefrau und die beiden Söhne weitere Unterhaltsrückstände von Dezember 1994 bis März 1995 und laufenden Unterhalt ab April 1995 für die Dauer des Sozialhilfebezugs zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Kopie der Titel verwiesen.

Soweit durch das Urteil vom 07.09.1995 auch künftiger Unterhalt für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung tituliert worden ist, kann dieser Titel Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schon deswegen nicht erfassen, weil diese Ansprüche anders als gesetzliche Unterhaltsansprüche nicht auf zukünftig fällig werdende Leistungen gerichtet sein können. Es handelt sich nämlich um Ansprüche aus einer vorsätzlichen Straftat; ob eine solche begangen ist, steht erst im Nachhinein fest und kann damit nicht Gegenstand einer Verpflichtung zu zukünftigen Leistungen auf Schadensersatz sein. Da der Titel sich nicht auf zukünftige Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung erstrecken kann, können die verjährungsrechtlichen Wirkungen der §§ 208, 211, 212 BGB a.F. in Bezug auf diese Ansprüche insoweit nicht eingetreten sein. Das hat zur weiteren Folge, dass auch die Vollstreckungshandlungen, die auf dem Titel betreffend zukünftig fällige Leistungen - also nach der mündlichen Verhandlung vom 24.08.1995 - beruht haben, auch soweit sie zu Zahlungen geführt haben, nicht eine Unterbrechung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. in Bezug auf den Schadensersatzanspruch der Antragstellerin bewirkt haben können.

Auch soweit mit dem amtsgerichtlichen Urteil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rückständige Unterhaltsbeträge tituliert worden sind, hat dies nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. geführt. Die Titulierung des auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs hat nicht eine Unterbrechung in Bezug auf die Anspruchsgrundlage Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB zur Folge gehabt. Die Titulierung eines Anspruchs erstreckt sich zwar im Grundsatz auf alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (vgl. BGH NJW 1983, 2813). Grundsätzlich umfasst damit die mit Klageerhebung eintretende Rechtshängigkeit den geltend gemachten, den Streitgegenstand bildenden prozessualen Leistungsanspruch, und dieser umfasst ohne weiteres alle diejenigen materiellrechtlichen Ansprüche, die den Klageantrag zu begründen vermögen, auch wenn diese nicht ausdrücklich genannt und nicht schlüssig vorgetragen sind (BGH NJW 2001, 1210, 1211; Kahlert, ZinsO 2005,192, 194).

Das setzt indes zwingend voraus, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Der Titel ist hier nach seiner Begründung darauf gestützt, dass die Ehefrau und die Kinder gegen den Antragsgegner des hiesigen Verfahrens Unterhaltsansprüche haben, die auf die hiesige Antragstellerin als Trägerin der Sozialhilfe übergegangen sind (§§ 91 BSHG, 1361, 1601 ff. BGB). Eine Unterbrechung der Verjährung wäre folglich in Bezug auf die Schadensersatzsprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nur dann eingetreten, wenn es sich bei den übergegangenen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen um einen einheitlichen Streitgegenstand mit den Schadensersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB gehandelt hätte.

Das ist indes hier nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei den Schadensersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers um eigene Ansprüche des Gläubigers (BGH FamRZ 2010,1332, Rn. 6). Diese bestehen neben den auf ihn nach § 91 BSHG a.F. übergegangenen Unterhaltsansprüchen der berechtigten Familienangehörigen. Grundsätzlich bilden unterschiedliche Lebenssachverhalte unterschiedliche Streitgegenstände, was insbesondere auch der Fall ist, wenn ein vertraglicher Leistungsanspruch zusätzlich auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird. Dass es sich hier nicht um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, ergibt sich zum einen daraus, dass der Anspruch aus unerlaubter Handlung zusätzlich die Feststellung der Vorsätzlichkeit erfordert, und zum anderen daraus, dass dieser Anspruch in der Person der Antragstellerin selbst entstanden ist, es sich insoweit also nicht um einen übergegangenen Anspruch handelt. Es handelt sich daher im Streitfall nicht um eine Fallkonstellation, in der es mehrere Anspruchsgrundlagen gibt, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und zu denselben Rechtsfolgen führen. So hat auch der BGH unterschiedliche Streitgegenstände darin gesehen, dass ein vertraglicher Anspruch geltend gemacht und später zur Stützung desselben Zahlungsantrags auch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss erhoben wird (BGH NJW 2001, 1210, 1211).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin reicht es nicht aus, dass Ansprüche aus einem anderen Rechtsgrund tituliert sind und/oder diese Ansprüche zur Insolvenztabelle festgestellt sind. Diesbezüglich kommt es ausschließlich darauf an, welcher Anspruch Streitgegenstand gewesen ist, für den der Titel erwirkt worden ist (vgl. BGH ZinsO 2010, 38, 39).

Soweit seitens der Antragstellerin hierzu die Auffassung vertreten wird, aus den §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 2, 209 BGB a.F. 197, 204, 213 BGB n.F. in Verbindung mit den Übergangsvorschriften sei der Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass sämtliche Verjährungsvorschriften einheitlich für alle Ansprüche gelten, die aus dem selben Grund wahlweise neben einem anderen Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, so kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Nach dem früheren Recht handelte es sich um bestimmte spezielle Konstellationen aus dem Bereich des Kauf- und Werkvertragsrechts, für die konkrete entsprechende Regelungen getroffen waren, um den Eintritt der Verjährung bei einem bestimmten Wechsel der Anspruchsgrundlagen zu verhindern. Für eine weitergehende Analogie bestand keine Veranlassung. Soweit hiernach bereits nach bis zum 31.12.2001 geltenden Recht Verjährung eingetreten war, hat es nach dem Willen des Gesetzgebers dabei zu verbleiben (Art. 229 EGBGB, § 6 Abs. 1 S. 1, 2).

Demnach kann die seither geltende Regelung des § 213 BGB auf den entsprechenden Sachverhalt, soweit er Leistungen bis 1996 betrifft, keine Anwendung finden. Ohnehin ergreift diese - im Vergleich zu den genannten "Vorgängerreglungen" - nunmehr allgemeiner gehaltene Vorschrift nicht ein Nebeneinander von unterhaltsrechtlichen und deliktsrechtlichen Ansprüchen. Im Grundsatz betrifft nämlich die Verjährung - das gilt auch für die Regelungen betreffend den Ablauf - den einzelnen Anspruch des Gläubigers. § 213 BGB erweitert letztlich die Wirkungen von Maßnahmen des Gläubigers lediglich für den Fall von Ansprüchen alternativer oder selektiver Konkurrenz, womit in erster Linie die gleichen Konstellationen wie nach bisherigem Recht gemeint sind. Die Bestimmung ist hingegen unanwendbar, wenn der Gläubiger seine Ansprüche kumuliert verfolgen kann (vgl. Peters/Jacoby in Staudinger, Neubearbeitung 2009, BGB, § 213 Rn. 7), wie es die Antragstellerin mit ihrem Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO gekonnt hätte (vgl. BGH ZinsO 2010, 38, 41 Rn. 18). Das Rechtsschutzinteresse dafür hätte ihr wegen der möglichen Bedeutung für Vollstreckung (§§ 850 f Abs. 1, 850 k Abs. 4 ZPO) und Insolvenz (§ 302 InsO) nicht abgesprochen werden können. Demgemäß kann auch von einer Verjährungshemmung nach den §§ 202 Abs. 1 BGB a.F., 205 BGB analog nicht ausgegangen werden. Insoweit ist es auch ohne Bedeutung, ob es sich um eigene deliktische Ansprüche der Antragstellerin oder um auf sie übergangene ursprünglich den Unterhaltsberechtigten zustehende Forderungen aus Delikt handelt.

Soweit Vollstreckungshandlungen vorgenommen und zu - teilweisem - Erfolg geführt haben, ist, da Grundlage die titulierten Unterhaltsforderungen gewesen sind und auch von Rechts wegen nur sein konnten, hierdurch keine Unterbrechung der Verjährung in Bezug auf Deliktsansprüche erfolgt (§§ 209, 216 BGB a. F.), zumal bereits zuvor Verjährung eingetreten war.

Die ab 2001 erbrachten Teilzahlungen sind ersichtlich unter dem "Druck" einer drohenden Vollstreckung aus dem bestehenden Titel erfolgt und damit auf die titulierten Forderungen und nicht auf etwaige - nicht titulierte - Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Hierin kann daher ein Anerkenntnis des Antragsgegners in Bezug auf Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 208 BGB a.F.) nicht gesehen werden. Dass die Teilzahlungen zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gefordert wurden, ergibt sich insbesondere aus den Schreiben der Antragstellerin vom 10.11.1999 und 02.05.2000.

Es kann zudem angenommen werden, dass die bestehenden Unterhaltsrückstände für den Zeitraum Juni 1994 bis Juli 1996 zu einem beträchtlichen Teil durch die späteren Zahlungen getilgt worden sind, was sich - wegen des dann nicht mehr vorhandenen Schadens - auch auf die Ansprüche aus unerlaubter Handlung auswirkt. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die monatlichen Zahlungen von dem Antragsgegner mit der Tilgungsbestimmung betreffend Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse aus übergegangenem Recht geleistet worden sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ratenzahlungen auf die nach § 91 BSHG infolge der Sozialhilfegewährung übergegangenen Ansprüche erfolgt sind. Aus der im Parallelverfahren 27 UF 109/13 auszugsweise vorgelegten UVG-Akte der Stadt Wermelskirchen ist (Stand 14.11.2000) zu entnehmen, dass der Antragsgegner "in der SH Akte nach wie vor auf Rückstände 25,56 EUR" zahlt und dass "die Sache in der Unterhaltsvorschussakte zunächst zurückgestellt werden muss". In der Folgezeit sind mehrfach die ausstehenden Ratenbeträge von monatlich 25 EUR angemahnt worden unter Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Solche konnten sich indes - da für die Unterhaltsvorschussleistungen ein Titel nicht vorlag - nur auf die auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsforderungen beziehen. So bezieht sich etwa das Mahnschreiben der Antragstellerin vom 24.11.2005 ausdrücklich auf rückständige Unterhaltsforderungen für die Ehefrau und die Kinder abzüglich der bisherigen Ratenzahlungen von 16.329,37 EUR; der Schuldner wird zur Zahlung monatlicher Beträge von 25,56 EUR zur Schuldentilgung aufgefordert; es findet sich lediglich ein Hinweis darauf, dass im Unterhaltsvorschussbereich auch noch Rückstände i.H.v. 16.000 EUR bestehen. Danach spricht vieles dafür, dass die "Zahlungen zur Rückstandstilgung" in der Aufstellung der Antragstellerin von mehreren tausend EUR wegen der entsprechenden Tilgungsbestimmung des Antragsgegners nicht auf die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse verrechnet werden können.

Wie bereits dargetan, ist allerdings nichts dafür erkennbar, dass die Zahlungen auf die Rückstände auf die deliktischen Forderungen und nicht auf die (titulierten) Unterhaltsforderungen erbracht worden sind. Ein Anerkenntnis in Bezug auf Forderung aus Delikt kann daher nicht angenommen werden. Ohnehin gilt § 213 BGB nicht für einen Neubeginn der Verjährung bewirkt durch das Anerkenntnis des Schuldners (vgl. Peters/Jacoby, a.a.O., Rn. 9).

Soweit auf die Bewährungsauflage nach Durchführung des Strafverfahrens Zahlungen geleistet sind, sind diese freiwilligen Abschlagszahlungen nicht gleichzusetzen und damit kein Anerkenntnis. Zudem liegen sie zeitlich nach 1999.

d.

Das hat zur Folge, dass die Forderungen aus den einzelnen ggfls. vorsätzlich nicht gezahlten Unterhaltsbeträgen jeweils drei Jahren nach Kenntniserlangung in den entsprechenden Monaten verjährt sind. Soweit Sozialhilfeleistungen von der Antragstellerin für die Zeit bis Juli 1996 erbracht worden sind, lief damit die letzte Verjährungsfrist ab am 31.07.1999. Zahlungen auf die Rückstände, die nach der Aufstellung ab Februar 2001 vorgenommen worden sind, konnten ohnehin auf die bereits eingetretene Verjährung Einfluss nicht mehr haben.

e.

Auch wenn es sich bei § 170 StGB im strafrechtlichen Sinn um ein Dauerdelikt handelt, ergeben sich hieraus keine weitergehenden verjährungsrechtlichen Konsequenzen. Mit jeder monatlichen Nichtzahlung wird bezogen auf den zu erbringenden Betrag eine Unterhaltspflichtverletzung begangen, wobei für jeden einzelnen Akt der Nichtzahlung der Verjährungsbeginn gesondert zu betrachten ist. Dass eine Zahlung auch später nicht erfolgt, begründet keinen weiteren Schadenseintritt i.S.v. §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB.

3.

Da dem Antrag der Antragstellerin nicht entsprochen werden kann, braucht der weitergehenden Frage, ob es im Rahmen der Prüfung der deliktsrechtlichen Qualität der geltend gemachten Ansprüche einer konkreten Darlegung der auf die einzelnen Unterhaltsberechtigten entfallenden Ansprüche und der genauen Verrechnung der eingegangenen Beträge auf diese Ansprüche bedarf, nicht mehr nachgegangen zu werden.

4.

Der Senat lässt entsprechend der Anregung der Antragstellerin die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Die Frage, in welchem Umfang der deliktische Anspruch im Rahmen des Verfahrens nach § 184 InsO einer Überprüfung in Bezug auf die Einrede der Verjährung unterliegt, wenn die Forderung in einem streitigen Verfahren tituliert ist, diese zudem in der Prüfungsverhandlung in vollem Umfang festgestellt ist und sich der Widerspruch des Schuldners lediglich gegen die Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung richtet, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden. Wie die bislang zu ähnlichen Sachverhalten ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt zu übertragen sind, wird von den Beteiligten dieses Verfahrens unterschiedlich beantwortet. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte scheint es über den Prüfungsumfang im Rahmen der "Attributsklage" nach §184 InsO unterschiedliche Vorstellungen zu geben (vgl. OLG Celle NJW-RR 2013, 614 ff).

Der Beschwerdewert ist mit 80 % der angemeldeten Forderung festsetzt worden. Er berücksichtigt einen Abschlag von geschätzt 20 % wegen bereits erbrachter und noch zu erbringender Leistungen des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren. Demgegenüber ist ein weiterer Abschlag in Bezug auf die Vollstreckungsaussichten nach Restschuldbefreiung nicht gemacht worden; für die Wertbemessung ist grundsätzlich die Frage der späteren Durchsetzbarkeit der Forderung ohne Bedeutung (vgl. z.B. OLG Hamburg, OLGR 2009, 197 f, Rz. 2,5 m.w.N., zit. n. juris)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.