I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 90,86 EUR festgesetzt.
I.
1. Die Antragstellerin ist seit dem 1. Mai 1990 als private Rundfunkteilnehmerin bei dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (im Folgenden: Beitragsservice, früher: Gebühreneinzugszentrale GEZ) unter der Teilnehmernummer ... gemeldet.
Mit Beitragsbescheiden vom 1. Juni 2013 und vom 5. Juli 2013 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2013 in Höhe von 65,84 EUR sowie für den Zeitraum von April 2013 bis Juni 2013 in Höhe von 61,94 EUR fest.
Den Bescheid vom 5. Juli 2013 schickte die Antragstellerin mit einem handschriftlichen Vermerk am 22. Juli 2013 zurück.
Am 2. August 2013 übersandte der Beitragsservice der Antragstellerin eine Zahlungsaufforderung für die im Zeitraum Juli bis September 2013 anfallenden Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 EUR und den Gesamtrückstand in Höhe von 181,72 EUR.
Mit Schreiben vom 11. August 2013 wies die Antragstellerin die Forderung vom 2. August insgesamt zurück und legte Widerspruch ein. Sie wies dabei auf ihre wechselnde Wohnsituation hin und teilte mit, dass sie keinen Fernseher und kein Radio besitze. Die Gebühren würden gegen Art. 3 GG verstoßen.
2. Am 3. September 2013 stellt die Antragstellerin bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag auf „einstweilige Verfügung gegen den Gebührenbescheid der GEZ vom 02.08.2013“, gegen den sie am 11. August 2013 Widerspruch eingelegt habe (Az. M 6b S 13.3923).
3. Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 9. September 2013:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag sei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu sehen, da sich die Antragstellerin konkret gegen den „Gebührenbescheid vom 02.08.2013“ richten wolle.
Der Antrag sei jedoch nicht statthaft und daher unzulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO könne sich nur gegen nicht bestandskräftige Verwaltungsakte richten. Das Schreiben des Beitragsservice sei jedoch eine reine Zahlungsaufforderung und kein Verwaltungsakt. Es fehle an einer Regelung mit unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit. So ergebe sich die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge bereits aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und es bedürfe erst zur zwangsweisen Durchsetzung einer Festsetzung durch Verwaltungsakt. Dies sei hier aber noch nicht geschehen.
4. Die Streitsache wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. September 2013 nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der vorliegende Antrag der rechtsanwaltschaftlich nicht vertretenen Antragstellerin ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO an dessen Wortlaut und dem Begehren der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. August 2013 gegen das Schreiben des Beitragsservice vom 2. August 2013 angeordnet werden soll (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin bezieht sich ausdrücklich auf das Schreiben des Antragsgegners vom 2. August 2013 und den Widerspruch der Antragstellerin.
1. Der in diesem Sinne ausgelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.
a) Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft.
Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich einer Beitragsforderung, zu welcher die Antragstellerin auf das Schreiben des Antragsgegners vom 2. August 2013 verwiesen hatte, können nur aus einem Beitragsbescheid, also einem Verwaltungsakt, erfolgen. In der Hauptsache wäre im Falle eines Beitragsbescheides daher eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO bzw. ein Widerspruch, gerichtet auf die Aufhebung des entsprechenden Beitragsbescheids, der statthafte Rechtsbehelf. Hinsichtlich vorläufigen Rechtsschutzes wäre dann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage bzw. des Widerspruchs, der statthafte Rechtsbehelf. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO daneben oder stattdessen wäre bereits unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wäre auch in der Sache der zutreffende Rechtsbehelf, da im Falle eines Beitragsbescheides eine Anfechtungsklage bzw. ein Widerspruch gegen diesen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hätte (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Das Schreiben des Antragsgegners vom 2. August 2013, gegen welches sich der vorliegende Antrag seinem eindeutigen Wortlaut nach richtet, stellt jedoch lediglich eine Zahlungsaufforderung bzw. eine Fälligkeitsmitteilung des Beitragsservice über die aufgelaufenen Rundfunkgebühren/-beiträge dar. Es handelt sich nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühren im Sinne des § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (i.d.F. d. Bek. vom 7. Juni 2011, GVBl. S. 258, BayRS 2251-17-S; nachfolgend RBStV) durch Verwaltungsakt.
Gegen eine solche reine Zahlungsaufforderung ist mangels Verwaltungsaktsqualität keine Anfechtungsklage bzw. kein Widerspruch und damit auch kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.1996 – 7 B 94.1739 – beck-online; VG München, U.v. 19.11.1999 – M 32a K 98.1755 – juris; B.v. 19.6.2013 – M 6a S 13.1807 – juris).
b) Selbst bei Auslegung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. August 2013 als auch gegen die Beitragsbescheide vom 1. Juni 2013 und vom 5. Juli 2013 gerichtet, wäre der Antrag unzulässig.
Bezieht man den hiesigen Antrag vom 3. September 2013 damit auf diesen „Gesamtwiderspruch“, hätte die Antragstellerin trotzdem um vorläufigen Rechtsschutz zunächst gemäß § 80 Abs. 6 VwGO beim Antragsgegner nachzusuchen. Ohne diesen vorhergehenden und nicht nachholbaren Schritt ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch unzulässig (vgl. VG München, B.v. 19.6.2013 – M 6a S 13.1807 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 182 ff.).
Für das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Antragstellerin hat weder bei dem Antragsgegner eine Aussetzung der Vollziehung beantragt, noch steht eine Vollstreckung unmittelbar bevor.
2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO – welcher bei einer Auslegung des Antrags vom 3. September 2013 entgegen seinem Wortlaut aber aufgrund der mangelnden Verwaltungsaktsqualität des streitgegenständlichen Schreibens des Beitragsservice vom 2. August 2013 statthaft wäre – wäre unbegründet.
a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht – auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Rahmen einer solchen Regelungsanordnung ist auch eine vorläufige Feststellung zulässig, z.B. dahingehend, dass eine bestimmte Regelung vorläufig nicht beachtet werden muss (Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 9).
Erforderlich ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (den Anordnungsgrund) und sein subjektiv-öffentliches Recht (den Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
b) Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern ihr ein wesentlicher Nachteil i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO droht, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich wäre, bzw. andere Gründe hierfür gegeben sind.
Der Antragstellerin drohen noch nicht konkret Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Der Antragsgegner hat (noch) keine Schritte zur Einleitung, erst recht nicht zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ergriffen. Dies gilt insbesondere für die noch nicht durch Beitragsbescheid gemäß § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzten Beiträge für den Zeitraum seit Juli 2013.
Es ist der Antragstellerin diesbezüglich zuzumuten, nach Festsetzung ihrer Beitragsschuld gegen den Rundfunkbeitragsbescheid die zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch bzw. Anfechtungsklage) einzulegen und um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zunächst beim Antragsgegner nachzusuchen (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 12.12.2012 – 1 BvR 2550/12 – juris).
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Höhe der rückständigen Rundfunkbeiträge (181,72 EUR), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist.