VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2013 - 5 S 369/12
Fundstelle
openJur 2013, 30593
  • Rkr:

Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, eine erstellte Verkehrsuntersuchung vollständig auszulegen (wie BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Auszüge einer Verkehrsuntersuchung aber geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung für einen Betroffenen zunehmen wird, tritt die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mangels Anstoßfunktion nicht ein.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1, 4, 11, 14, 27, 30, 33 und 36 je 1/24. Die Kläger zu 2 und 3, 5 und 6, 7 und 8, 9 und 10, 12 und 13, 15 und 16, 17 und 18, 19 und 20, 21 und 22, 23 und 24, 25 und 26, 28 und 29, 31 und 32, 34 und 35, 37 und 38, 39 und 40 tragen jeweils als Gesamtschuldner ebenfalls jeweils 1/24 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 12.12.2011 für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30. Die neue Trasse soll südlich von Donaurieden von der bestehenden B 311 in östlicher Richtung abzweigen und südöstlich von Dellmensingen an die B 30 angeschlossen werden.

Die Klägerin zu 1 ist eine Bürgerinitiative, die ein Grundstück erworben hat, das für den Neubau der Trasse in Anspruch genommen wird. Die übrigen Kläger sind Einwohner von Donaurieden und zugleich Eigentümer von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind zudem Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für das Vorhaben zumindest teilweise in Anspruch genommen werden. Die anderen Kläger werden durch das Vorhaben mittelbar betroffen.

Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag folgendes Verfahren zugrunde: Nach Untersuchung mehrerer Varianten bestimmte das Bundesverkehrsministerium im Jahr 1996 die Variante 3 als Linie der neuen B 311. In der Folgezeit wurden mehrere Untervarianten untersucht und schließlich wurde im Mai 2006 das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.1 eingeleitet. Im Laufe der weiteren Planungen gelangte das Regierungspräsidium jedoch zu der Auffassung, dass die neu entwickelte Variante 3.6 vorteilhafter sei. Da sie den linienbestimmten Korridor verließ, wurde das Planfeststellungsverfahren am 19.03.2009 eingestellt und am gleichen Tag das Planfeststellungsverfahren für die Variante 3.6 eingeleitet. Es folgte die Anhörung der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden sowie der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Die Planunterlagen lagen vom 30.03.2009 bis einschließlich 29.04.2009 nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden aus.

Die Kläger - mit Ausnahme des Klägers zu 14 - erhoben Einwendungen gegen die Planung. Sie machten geltend, durch die neue Trasse erhöhe sich die Verkehrsbelastung und damit nehme auch der Verkehrslärm zu. Sie beeinträchtige das Naherholungsgebiet Donauaue, die Dorfentwicklung und das Landschaftsbild. Soweit ihre Grundstücke für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wendeten sie sich hiergegen und machten Nachteile für den Ablauf ihrer landwirtschaftlichen Betriebe geltend. Teilweise befürchteten sie, dass der Betrieb ihrer Wärmepumpe beeinträchtigt werde und rügten, dass durch das Vorhaben Altlasten in den Stauseen freigesetzt würden. Sie rügten ferner die Beeinträchtigung von Flora und Fauna, insbesondere der Fledermäuse, und wandten ein, dass die Variante 3.6 nicht die günstigste sei, sondern vielmehr die höchsten Kosten verursache und am meisten Flächen verbrauche.

Aufgrund der Einwendungen wurden u.a. in Donaurieden weitere Verkehrszählungen durchgeführt und eine Prognose zu den mittelbaren Lärmbeeinträchtigungen entlang der K 7361 im Zuge der Ortsdurchfahrt Donaurieden erstellt.

Vom 23. bis zum 25.02.2011 fand ein Erörterungstermin statt. Am 26.07.2011 stimmte das Bundesverkehrsministerium der geänderten Linie zu. Am 12.12.2011 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Er wurde vom 09.01. bis einschließlich 23.01.2012 öffentlich ausgelegt.

Am 22.02.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Sie machen zusammengefasst geltend: Bei der Auslegung hätten die Seiten 7 bis 54 des faunistischen Gutachtens gefehlt. Das Verkehrsgutachten habe überhaupt nicht ausgelegen, sondern nur dessen Ergebnisse. Außerdem hätten die nachgebesserten Lärmuntersuchungen nicht ausgelegen.

Dem Vorhaben fehle die erforderliche Planrechtfertigung. Die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Das Verkehrsgutachten sei insgesamt nicht plausibel. Die prognostizierte Verkehrsverlagerung auf die Querspange und die Entlastungsrechnung seien nicht nachvollziehbar. Die Querspange locke weitere Verkehre an, die nicht ermittelt worden seien. Der Prognoseplan und der Differenznetzplan widersprächen sich. Der mit dem Straßenbauvorhaben verbundene höhere Verkehr führe zu erheblichen Lärmimmissionen. Außerdem werde durch das Vorhaben in die Natur und die Landschaft eingegriffen und es würden geschützte Tierarten beeinträchtigt. Die Variantenauswahl sei fehlerhaft. Die Variante 3.1 sei weniger konfliktträchtig, insbesondere bezüglich der Verkehrsbelastung in Donaurieden vom und ins Blautal. Die Variante 3.6 sei zudem die teuerste. Das Vorhaben führe zu Betriebsbeschränkungen und Eigentumsverlust.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 311 bei Erbach als Querspange zur B 30 vom 12.12.2011 aufzuheben,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes Sorge dafür zu tragen, dass die durch die Querspange im Teilort Donaurieden verursachten Lärmimmissionen auf den Grundstücken der Kläger zu 2 bis 10, 14 bis 16, 19 bis 35 die Grenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts nicht überschreiten,

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, im Wege einer Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutz an den baulichen Anlagen der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen zusteht, die einen Schallschutz nach § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten,

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten im Wege der Planergänzung festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht wegen Wertminderung des Grundstücks und Minderung seines Nutzungswertes,

weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch wegen des nach Durchführung des Vorhabens verbleibenden merkantilen Minderwerts des Grundstücks zusteht.

Das beklagte Land beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klage der Klägerin zu 1 sei unzulässig. Sie habe das Grundstück nur erworben, um sich dadurch eine Klagemöglichkeit gegen das abgelehnte Planvorhaben zu verschaffen. Dies stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klagen sämtlicher Kläger seien nicht begründet. Es sei zwar zutreffend, dass bei der Auslage des faunistischen Gutachtens in Donaurieden aufgrund eines Vervielfältigungsfehlers Seiten gefehlt hätten. Der Fehler habe sich jedoch auf die Entscheidung nicht nachteilig ausgewirkt. Die ausgelegten Unterlagen zum Verkehrsgutachten seien ausreichend gewesen, um einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen hätten zur Bearbeitung von Einwendungen gedient, seien vor dem Erörterungstermin vorgenommen und den Einwendern im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die berechneten Lärmpegel hätten keine neuen Aspekte geliefert, die den Betroffenen erstmals ihr Interesse an Einwendungen hätten deutlich machen können. Der Kläger zu 14 sei mit seinem Vorbringen präkludiert, da er im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe. Die erforderliche Planrechtfertigung liege vor, da das Projekt als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs eingestuft sei.

Die Kritik der Kläger am Verkehrsgutachten greife nicht durch. Das anhand von Verkehrsbefragungen und Verkehrszählungen erstellte Netzmodell liefere belastbare Zahlen im Untersuchungsraum. Für die überregionalen Beziehungen sei zwar kein großräumiges Straßennetzmodell erstellt worden. Die hieraus zu erwartenden Verlagerungen seien jedoch gutachterlich abgeschätzt worden. Die verwendeten Daten seien hinreichend aktuell; die Kläger legten nicht dar, dass wesentliche Änderungen eingetreten seien. Das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei verwendet worden, um bestimmte Annahmen aus den Verkehrsuntersuchungen für die Querspange zu verifizieren. Soweit es erforderlich gewesen sei, sei das Verkehrsmodell im Planfeststellungsbeschluss dargestellt worden. Die Staus auf der B 30 seien berücksichtigt worden. Die von den Klägern mehrfach gerügte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Verteilung der Verkehre resultiere daraus, dass die Kläger unzulässigerweise Verkehrszahlen aus dem Differenzmodell addiert oder subtrahiert hätten. Zur Ermittlung der künftigen Verkehre auf der K 7631 in Donaurieden habe zusätzlich zum Modell eine Verkehrszählung nördlich von Donaurieden stattgefunden. Die Zählung habe die Werte des Modells bestätigt.

Das Vorbringen der Kläger zur Variantenwahl sei unsubstantiiert. Es würden keine Aspekte aufgezeigt, die im Beschluss nicht berücksichtigt worden wären. Das Vorbringen der Kläger, die festgestellte Trasse bringe die meisten und schwersten Eingriffe in Natur und Landschaft mit sich und beeinträchtige in gleichem Maße wie die Variante 3.1 geschützte Tierarten, stehe nicht im Einklang mit den fachgutachterlichen Feststellungen. Es sei daher nicht geeignet, diese zu erschüttern.

Die Belange der mittelbar Lärmbetroffenen seien in die Abwägung eingestellt worden. Das Vorhaben führe nicht zu direkten Lärmwirkungen, die Ansprüche nach der 16. BImSchV auslösen würden. Der zu erwartende Mehrverkehr auf bestehenden Straßen sei ermittelt worden. Aufgrund der geringen Ausgangsbelastung liege auf der K 7361/Steigstraße in Donaurieden eine erhebliche Zunahme des Lärms im Sinne der 16. BImSchV vor. Deshalb erhielten die Gebäude auf den Grundstücken der Kläger zu 2 und 3, 9 und 10 sowie 19 bis 34 passiven Lärmschutz. Die weiteren im Hilfsantrag genannten Grundstücke der Kläger zu 4 bis 8, 15 und 16, 30, 34 und 35 erhielten keinen passiven Lärmschutz, da dort die als Orientierung herangezogenen genannten Werte von 64 dB(A) tags und/oder 54 dB(A) nachts nicht überschritten würden.

Die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Wohnwert- oder Immobilienwertminderung seien nicht anzuerkennen, da die maßgeblichen Grenzwerte eingehalten oder durch Lärmschutzmaßnahmen ein Ausgleich für unzumutbare Beeinträchtigungen erfolge. Insbesondere sei festgelegt worden, dass den genannten Gebäuden dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung zustehe. Damit sei eine eingeschränkte Nutzbarkeit abgegolten.

Soweit die Kläger betriebliche Belange geltend gemacht hätten, sei dies im Planfeststellungsbeschluss gewürdigt worden. Die Inanspruchnahme von Eigentums- oder Pachtflächen im festgestellten Umfang sei für die Betroffenen zumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

A.

Die Klagen sind - mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 1 - zulässig.

Sie sind fristgerecht erhoben und begründet worden. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1 steht den Klägern auch die erforderliche Klagebefugnis zu.

I.

Der Klägerin zu 1, der Bürgerinitiative, mangelt es an der Klagebefugnis. Sie ist keine anerkannte Naturschutzvereinigung; das Verbandsklagerecht nach § 64 BNatSchG steht ihr daher nicht zu. Auch § 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vermittelt ihr keine Klagebefugnis, weil sie keine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG ist. Ihre formale Stellung als Eigentümerin eines Grundstücks, das für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, führt ebenfalls nicht zur erforderlichen Klagebefugnis. Sie hat zwar im Jahr 2011 einen kleinen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 984 des Klägers zu 11 der Gemarkung Donaurieden als sogenanntes Sperrgrundstück erworben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 -, NVwZ 2012, 567) fehlt einem Kläger jedoch trotz seiner formalen, die Klagebefugnis im Regelfall begründenden Eigentümerstellung die Klagebefugnis, wenn er das Eigentum nur deshalb erworben hat, um die Voraussetzungen für die Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist. Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung ist nach dieser Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn der Kläger Volleigentum und nicht nur eine "formale Hülle" erworben hat.

Ein solcher Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt hier vor. Der satzungsmäßige Zweck des Vereins lässt zwar noch keine Rückschlüsse auf das Motiv des Eigentumserwerbs zu. Vereinszweck ist die Förderung des praktischen Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie die Förderung von Erziehung und Kultur insbesondere durch Förderung des Naturgedankens, des sorgsamen Umgangs mit Ressourcen und des Erhalts der lebenswerten Atmosphäre und dörflichen Strukturen sowie durch Förderung der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Gemeinde. Diesem Zweck ist noch nicht zu entnehmen, dass das Grundstück deshalb erworben worden ist, um sich die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu verschaffen. Er lässt jedoch auch nicht erkennen, dass der Erwerb des Grundstücks Flst.-Nr. 984/2 von einer anderen Zielsetzung getragen war. Für die Verschaffung des Klagerechts als alleiniges Erwerbsmotiv spricht indessen entscheidend der Zeitpunkt des Kaufes während des laufenden Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2011. Darüber hinaus werden nur sehr vage Nutzungsinteressen angeführt. Es wird geltend gemacht, die Bürgerinitiative habe das Grundstück erworben, um es mit seinen Mitgliedern als Biotop zu erhalten. Bereits an seiner Eignung hierzu bestehen allerdings durchgreifende Zweifel, sodass dieser Zweck lediglich vorgeschoben erscheint. Das Grundstück stellt einen nur 1200 m² großen dreieckigen Randbereich im Nordwesten des Ursprungsgrundstücks Flst.-Nr. 984 dar, der in der Nähe der B 311 gelegen ist. Das der Klägerin zu 1 übermittelte Luftbild mit Geodaten aus dem Jahr 2010 zeigt es noch als einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Inwiefern es sich dabei um ein Biotop handeln könnte, das erhalten werden soll, erschließt sich nicht und wird auch nicht dargelegt. Die Klägerin zu 1 hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was die Annahme der unzulässigen Rechtsausübung entkräften könnte.

II.

Die übrigen Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Mit Ausnahme der Kläger zu 11 bis 13 und 36 machen sämtliche Kläger geltend, durch die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme beeinträchtigt zu werden. Die Verkehrszunahme als solche besagt zwar noch nichts über eine mögliche Rechtsverletzung. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere auch aus den Hilfsanträgen ist jedoch ohne Zweifel der Schluss zu ziehen, dass die Kläger befürchten, durch die mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen des Straßenverkehrs in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) beeinträchtigt zu werden. Darüber hinaus machen sie geltend, die Lärmimmissionen minderten den Wert ihrer Immobilien (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Kläger zu 12 und 13 rügen eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets Donauaue. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, dass sie damit die Nutzung des Gebiets zu eigenen Erholungszwecken meinen. Die Kläger zu 11 und 36 befürchten - ebenso wie der Kläger zu 27 - Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund des Flächenentzugs (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG). Auf den Entzug ihres Grundeigentums beruft sich im Übrigen auch die Klägerin zu 20. Diese Beeinträchtigungen erscheinen nach ihrem Vortrag möglich.

B.

Die Klagen sind jedoch weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihren Hilfsanträgen (dazu II.) begründet.

I.

Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

1. Die Kläger zu 2 bis 10, 12 bis 19, 21 bis 26, 28 bis 35 und 37 bis 40 sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12). Ihre die Dorfentwicklung und die Flora und Fauna betreffenden Rügen können daher von vornherein nicht zum Erfolg ihrer Klage führen.

Die Kläger zu 11, 20, 27 und 36 sind dagegen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) betroffen, denn für das Straßenbauvorhaben werden Grundstücke, die in ihrem Eigentum stehen, zumindest teilweise in Anspruch genommen. Sie haben deshalb Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit, soweit die geltend gemachten Fehler für die Inanspruchnahme ihres Eigentums erheblich, insbesondere kausal sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2012 - 9 A 35.10 -, NVwZ 2013, 147 m.w.N. seiner Rspr.).

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger zu 14 nicht nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit seinem Vortrag präkludiert, das Vorhaben führe zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück.

Er hat zwar im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Er trägt jedoch vor, er habe das Maß seiner Betroffenheit erst erkennen können, nachdem im Erörterungstermin die - unstreitig erst nach der Auslegung erstellten - Berechnungen der mittelbaren Lärmwirkungen in Donaurieden vorgestellt worden seien. Aus den ausgelegten Auszügen aus dem Verkehrsgutachten habe er dies nicht entnehmen können. Das Vorbringen des Klägers trifft zu. Die ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auszulösen.

Nach dieser Vorschrift sind nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Ausschluss gilt auch für das gerichtliche Verfahren (BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 VR 2.09 -, juris). Die Präklusion setzt allerdings voraus, dass die Auslegung und deren Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind. Zu einer ordnungsgemäßen Auslegung gehört auch, dass die ausgelegten Unterlagen ihrer Anstoßfunktion gerecht werden. Denn durch die Auslegung der Planunterlagen sollen die Betroffenen gerade in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Sind die ausgelegten Unterlagen hierzu nicht ausreichend oder nicht geeignet, greift die Präklusionsvorschrift des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG nicht ein. Ein Betroffener ist dann mit Einwendungen, die er infolge des Mangels erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben hat, nicht ausgeschlossen.

Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit es die ausgelegten Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung betrifft. Sie wurden ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht. Unschädlich ist allerdings, dass der Beklagte nicht die gesamte Verkehrsuntersuchung ausgelegt hat. Denn hierzu war er nicht verpflichtet. Da Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, im Verwaltungsverfahren nicht gefordert werden, müssen nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Die Auslegung darf sich auf Unterlagen beschränken, anhand derer der Laie den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen kann. Hierzu zählen Gutachten nur dann, sofern ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.).

Die im Streitfall ausgelegten Auszüge der Verkehrsuntersuchung waren geeignet, eine Fehlvorstellung darüber auszulösen, ob und in welchem Maß die Verkehrs- und damit auch die Lärmbelastung auf der Steigstraße in Donaurieden zunehmen wird. An diese Straße grenzt das Grundstück des Klägers zu 14. Den ausgelegten Plänen zum Prognosenullfall und zum Prognoseplan-fall sowie dem Differenznetzplan war einerseits zu entnehmen, dass das tägliche Verkehrsaufkommen um 1000 Fahrzeuge zunehmen wird. Andererseits sprach die gleichfalls ausgelegte Zusammenfassung davon, dass die Ortsdurchfahrt von Donaurieden in der Variante 1 durch Verlagerung des Verkehrs auf die Querspange wesentlich vom Verkehr entlastet werde und diese Entlastung bei Variante 3.1, 3.6 und 3.6-V weniger stark sei. Mit diesen Ausführungen war zwar, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Ortsdurchfahrt im Zuge der B 311 und nicht die Ortsdurchfahrt auf der K 7361 gemeint. Dem unbefangenen Leser musste sich dies aber nicht aufdrängen, zumal in den weiteren Ausführungen nicht nur von der B 311 die Rede ist, sondern auch Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen erwähnt werden. Es kommt hinzu, dass eine Darstellung der Verkehrsauswirkungen einer Planung in Worten für den Laien in der Regel besser verständlich ist als die zeichnerische Darstellung in sogenannten Verkehrsspinnen. Einer Beschreibung in Worten kommt daher erhebliches Gewicht zu. Verkehrsspinnen erschließen sich dagegen dem Laien in der Regel nicht auf Anhieb und müssen zudem zueinander in Beziehung gesetzt werden. Dies war auch im vorliegenden Fall erforderlich, denn die aus dem Differenznetzplan in Abb. 10 zu entnehmende Verkehrszunahme erklärt sich nur aus einem Vergleich des Plans für den Prognosenullfall in Abb. 2.2 mit dem des Prognoseplanfalls in Abb. 9.2.

Unerheblich ist, dass trotz der dargestellten Umstände zahlreiche Betroffene fristgerecht Einwendungen gegen die zu erwartende Mehrbelastung mit Verkehr erhoben haben. Denn darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlicher Leser in der Lage ist, aus den ausgelegten Unterlagen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Daran fehlt es aus den dargelegten Gründen.

3. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.

a) Ihre Rüge, das faunistische Gutachten sei nur unvollständig ausgelegt worden, haben die Kläger nach deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht aufrecht erhalten, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.

b) Die Kläger bemängeln des Weiteren, dass lediglich die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens in Form von Differenznetzplänen und Prognoseplänen ausgelegen hätten, nicht jedoch das Gutachten selbst. Eine Überprüfung auf Schlüssigkeit und Plausibilität sei deshalb im Anhörungsverfahren nicht möglich gewesen.

Der Beklagte hält dem entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den Grad der eigenen Betroffenheit grob abzuschätzen und einen Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben.

Nach den Ausführungen unter 2. waren die ausgelegten Auszüge des Verkehrsgutachtens zwar tatsächlich nicht geeignet, ihrer Anstoßfunktion gerecht zu werden. Dieser Rechtsverstoß führt jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn es ist offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, BauR 2002, 1676, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184).

Die Kläger haben im Klageverfahren Gelegenheit gehabt, nach Einsicht in die Verwaltungsakten zu den vollständigen Verkehrsgutachten Stellung zu nehmen. Sie tragen nicht vor, dass die Entscheidung des Beklagten anders ausgefallen wäre, wenn sie zu den Verkehrsgutachten früher hätten Stellung nehmen können. Zudem ist die Verkehrsuntersuchung lediglich Grundlage für die Schallimmissionsprognose, die wiederum Grundlage für die Entscheidung über Schallschutzmaßnahmen ist. Der Beklagte hat passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt, nachdem er aufgrund der eingegangenen Einwendungen die mittelbaren Lärmwirkungen hatte untersuchen lassen. Die Schallschutzmaßnahmen hat er allen Betroffenen zuerkannt, bei denen eine Überschreitung von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts prognostiziert worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese Einwendungen erhoben hatten oder nicht. Selbst wenn das gesamte Verkehrsgutachten ausgelegt worden wäre und daraufhin Einwendungen gegen die mittelbaren Lärmwirkungen erhoben worden wären, hätte der Beklagte nicht anders reagiert. Er hätte gleichfalls diese Lärmwirkungen untersuchen lassen und überall dort Schallschutz gewährt, wo nach der schalltechnischen Untersuchung eine Überschreitung der genannten Beurteilungspegel zu erwarten gewesen wäre. Dass die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre oder weitere Grundstückseigentümer in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen wären, tragen die Kläger nicht vor. Dafür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.

c) Die Kläger rügen ferner, nach der Auslegung sei das Verkehrsgutachten nachgebessert und es seien weitere schalltechnische Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt worden, ohne dass eine weitere Auslegung durchgeführt worden sei. Dadurch sei ihnen die Möglichkeit genommen worden hierzu Stellung zu nehmen.

Das Regierungspräsidium hält dem entgegen, die ausgelegten Unterlagen über die Zunahme des Verkehrs hätten bereits ausgereicht, die eigene Betroffenheit abzuschätzen. Die Berechnungen zu den mittelbaren Lärmwirkungen seien nicht auszulegen gewesen. Sie hätten der Bearbeitung von Einwendungen gedient und seien im Erörterungstermin vorgestellt worden. Die Berechnung der Schallpegel habe keine neuen Aspekte geliefert.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob wegen der nachträglich erstellten Berechnungen eine erneute Auslegung hätte stattfinden müssen. Denn selbst wenn insofern ein Rechtsverstoß vorläge, wäre offensichtlich, dass die Verletzung des Mitwirkungsrechts die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FStrG i.V.m. § 46 LVwVfG). Denn der Beklagte hat allen Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b) verwiesen werden. Auch im Falle einer Auslegung der nachträglich erstellten schalltechnischen Berechnungen mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen.

4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder Nichtvollziehbarkeit führten. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).

a) Es kann offen bleiben, ob den Klägern, soweit sie nur mittelbar betroffen sind, die Befugnis zusteht, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben.

Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20.01.2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des verkehrlichen Bedarfs ist für die Planfeststellung wie auch das gerichtliche Verfahren verbindlich (st. Rspr. des BVerwG; vgl. Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für den Neubau der B 311 als Querspange zur B 30 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlte, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, a.a.O.). Solche Gründe liegen nicht vor.

Das Vorbringen der Kläger ist nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Die Kläger berufen sich zwar auf Veränderungen der Bevölkerungsstruktur und der Beschäftigungssituation in der betroffenen Region. Sie verweisen insbesondere darauf, dass es durch die Verlagerung der Lkw-Montage der Firma Iveco nach Spanien, die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen und den Abzug der Bundeswehr aus Sigmaringen und Ulm zu einem erheblichen Rückgang des Schwerlastverkehrs gekommen sei. Diese Veränderungen sind - unabhängig davon, ob sie wegen des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt berücksichtigt werden dürfen - jedenfalls nicht so gravierend, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden könnte. Zu einer solchen Annahme besteht schon deshalb kein Anlass, weil die von den Klägern genannten Betriebe sowie die Bundeswehr nur drei von mehreren großen Arbeitgebern in der Region darstellen. Zudem werden bei Iveco anstelle von Lastwagen Brandschutzfahrzeuge gefertigt (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Der Lkw-Verkehr von und zu dem Betrieb entfällt somit nicht völlig.

Die weitere Rüge der Kläger, die Verkehrsuntersuchung sei mangelhaft, führt an dieser Stelle ebenfalls nicht weiter. Denn die Planrechtfertigung folgt nicht aus den im Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsverlagerungen von der B 311 alt auf die Querspange und der damit verbundenen Entlastung der Ortsdurchfahrt von Erbach. Dieses Vorbringen der Kläger ist daher unter dem Blickwinkel eines Abwägungsfehlers zu würdigen (s. dazu unten c)).

Ihr weiterer Vortrag, es bestehe keine Notwendigkeit für die geplante Trasse, weil bereits zahlreiche Ost-West-Verbindungen vorhanden seien, stellt die gesetzliche Bedarfsfeststellung ebenfalls nicht in Frage. Denn die von ihnen als Beleg genannten Straßen sind der planfestgestellten Trasse nicht gleichwertig. Es handelt sich insoweit nur um Landes- und Kreisstraßen, bei deren Benutzung darüber hinaus Ortsdurchfahrten zu passieren sind. Dies gilt auch für die von den Klägern explizit benannte Verbindung über die L 259 von der B 311 bei Ehingen über Rißtissen zur B 30 bei Laupheim. Dagegen kann der Verkehr über die planfestgestellte Trasse von Ehingen kommend bis zur B 30 auf einer Bundesstraße ohne Ortsdurchfahrten verlaufen. Bei der von den Klägern genannten Verbindung über die L 240 von Erbach zur B 30 bei Donaustetten kommt hinzu, dass die mit der Planung verfolgte Entlastung Erbachs gerade nicht erreicht würde.

b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm seien unzureichend, könnte zwar dahin verstanden werden, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar sei. Dies führte jedoch auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung, wenn die Rüge zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, den die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7). Dazu tragen die Kläger jedoch nichts Substantiiertes vor und es liegen hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte vor.

c) Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Abs. 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage stellt und daher nicht isoliert im Wege der Planergänzung durch nachträgliche Schutzauflagen behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 14).

Diese Voraussetzung ist bei Klagen mittelbar betroffener – hier: sämtlicher Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 11, 20, 27 und 36 - nach dem soeben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich von Fehlern der Verkehrs- oder Luftschadstoffprognose regelmäßig nicht gegeben. Bei ihnen geht es - anders als bei Klagen von Enteignungsbetroffenen - insoweit nicht um den auf die Gesamtplanung bezogenen öffentlichen Belang des Schutzes aller Anlieger vor Verkehrslärm oder Luftschadstoffen und dessen Bewältigung, sondern um die Frage, ob gerade die konkreten Immissionsschutzbelange des einzelnen mittelbar betroffenen Klägers unzureichend berücksichtigt wurden. Soweit dies der Fall ist, wird dem in der Regel im Wege der Planergänzung durch eine isolierte Schutzauflage begegnet werden können. Dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass etwaige noch nicht bewältigte Schutzansprüche derart umfassend sind, dass sie nicht ohne Änderung des gesamten Schutzkonzepts erfüllt werden könnten. Vielmehr fordern die Kläger selbst lediglich punktuelle Änderungen in Form passiven Lärmschutzes an weiteren Gebäuden sowie eines Lärmschutzes, der nicht nur die Einhaltung der Pegelwerte für ein Mischgebiet, sondern auch derjenigen für ein Wohngebiet gewährleistet.

Für die Rüge der Kläger zu 17 und 18, es sei zu befürchten, dass das Vorhaben ihre Grundwasserwärmepumpe gefährde, gilt nichts anderes. Auch insoweit kämen allenfalls Schutzmaßnahmen in Betracht. Allerdings stellt der Planfeststellungsbeschluss auf S. 154 fest, dass Beeinträchtigungen für Wärmepumpen nicht zu befürchten seien, da in die Hydrogeologie nicht eingegriffen werde. Der Vertreter der Straßenbauverwaltung des Beklagten hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt. Der Senat hat daher keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.

Soweit die Kläger von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung betroffen sind, unterliegen sie zwar nicht den Restriktionen wie mittelbar betroffene Kläger. Ihre Rüge, die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage einer unzureichenden Verkehrsuntersuchung und einer ebensolchen Lärmprognose erfolgt sei, führt gleichwohl nicht zum Erfolg ihrer auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen.

Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf den Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchungen, insbesondere auf denen der Verkehrsuntersuchung 2008. Den Klägern ist es nicht gelungen, Fehler der Verkehrsuntersuchung aufzuzeigen, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose und damit der Abwägung der Lärmschutzbelange führt.

aa) Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, juris Rn. 21). Diesem Maßstab genügt die hier angegriffene Verkehrsprognose.

(1) Die Rüge der Kläger, die Verkehrsdaten seien nicht hinreichend aktuell, ist nicht berechtigt.

Die prognostizierten Verkehrszahlen basieren auf Zählungen und Befragungen des Verkehrsgutachters, die ursprünglich aus dem Jahr 1994 stammen und in den Jahren 1997 und 2005 aktualisiert und erweitert wurden. Weitere Verkehrserhebungen fanden 2008 statt. Die Befragungen im Jahr 2008 sind in der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“ beschrieben. Neben diesen Zahlen sind in die Prognosen jeweils auch die Bevölkerungsentwicklung sowie die Entwicklungen und Prognosen der Fahrzeugdichte und der Fahrleistung eingeflossen (s. z.B. Gutachten 2005, S. 3, Gutachten 2008 S. 2). Das Gutachten vom Oktober 2008 erläutert unter Nr. 2.1, der in der Untersuchung abgebildete Prognosehorizont gelte für die Jahre 2020/2025. Zwischen 2020 und 2025 sei kein weiterer Anstieg des Verkehrsaufkommens im Planungsraum zu erwarten. Während für die Bevölkerung im Alb-Donau-Kreis von einer leichten Abnahme auszugehen sei, werde die Mobilitätsentwicklung (Pkw/Einwohner und Fahrleistung/Pkw) leicht zunehmen.

Der von den Klägern vermissten weiteren Aktualisierung bedurfte es nicht. Die Kläger machen geltend, es sei zu Unrecht weder die Insolvenz der Firma Schlecker mit Sitz in Ehingen, noch der Abzug der Bundeswehr, noch die Schließung der Lkw-Montage am Iveco-Standort Ulm berücksichtigt worden. Diese Ereignisse stellen die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht in Frage. Der Insolvenzantrag der Firma Schlecker wurde erst Anfang 2012 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gestellt. Die Schließung der Lkw-Montage der Firma Iveco erfolgte erst im August 2012 und damit ebenfalls nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.03.2013, „Iveco baut Standort Ulm um“, http://www.swp.de/1919669). Vom Abzug der Bundeswehr ist zwar auch der Standort Ulm betroffen, jedoch nicht in Form der Schließung des Standorts, sondern nur in Form einer Truppenverkleinerung von 3220 auf 2220 Soldaten (vgl. den Artikel der Südwest Presse vom 26.10.2011, „Niederstetter Kaserne bleibt, Ellwangen wird stark verkleinert“, http://www.swp.de/1186333). Die von den Klägern angeführte Standortschließung in Sigmaringen betrifft den Untersuchungsraum aufgrund der Entfernung von ca. 60 km nicht in einem Umfang, der sich im täglichen Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt. Die Kläger legen nicht dar, dass ein Großteil des Verkehrs von und zu der Kaserne in Sigmaringen über die B 311 bei Erbach verläuft. Für diese Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.

Selbst wenn aber diese Ereignisse zu berücksichtigen wären, würden sie das Prognoseergebnis nicht in Frage stellen, denn neben diesen Arbeitsplatzreduzierungen und dem damit einhergehenden Wegfall von Berufsverkehrsfahrten, sind auch Arbeitsplatzzuwächse zu verzeichnen. So hat die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Erweiterung der Wissenschaftsstadt Ulm-Eselsberg neue Arbeitsplätze und damit neue Berufsverkehrsfahrten entstehen. Der entsprechende Masterplan für die Wissenschaftsstadt stammt aus dem Jahr 2009; mit seiner Umsetzung ist in den Folgejahren begonnen worden (vgl. den Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 20.10.2010 „In der Wissenschaftsstadt am Eselsberg geht schon bald die Post ab“, http://www.schwaebische.de/region/biberach-ulm/ulm/ stadtnachrichten-ulm). Der Senat teilt daher im Ergebnis die Ansicht der Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros, dass sich Arbeitsplatzrückgänge und Arbeitsplatzzuwächse in etwa die Waage halten dürften.

Die von den Klägern genannte Eröffnung der Bahnunterführung in Erbach und die Verbesserung des dortigen Verkehrsflusses konnten von dem Verkehrsgutachter nicht berücksichtigt werden. Denn die Bahnunterführung ist erst im Frühjahr 2013 fertiggestellt und für den Verkehr freigegeben worden. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Der Fertigstellungstermin liegt damit mehr als ein Jahr nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses.

(2) Zu Unrecht werfen die Kläger dem Beklagten vor, die Ermittlung der Verkehrsströme sei defizitär. Es entspricht der allgemeinen Praxis, Verkehrszahlen an einem Dienstag zwischen 15 und 19 Uhr zu ermitteln, weil die hierbei ermittelten Verkehrsmengen die tatsächliche durchschnittliche Belastung in hohem Maße zutreffend widerspiegeln. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 51 ausführt, überlagern sich in diesem Zeitraum - im Gegensatz zum morgendlichen Verkehr - die Berufs-, Einkaufs- und Freizeitverkehrsströme, sodass über einen längeren Zeitraum eine breite Belastungsspitze erfasst werden kann. Darüber hinaus fanden an mehreren Stellen elektronische Zählungen über sieben Tage statt.

Der Umstand, dass Verkehrsbefragungen im vorliegenden Fall durch Schüler durchgeführt wurden, weckt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten. Die Vertreterin des mit der Erstellung der Verkehrsprogose beauftragen Gutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zu befragenden Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und anschließend von den Schülern befragt wurden. Die bei den Akten befindlichen standardisierten Fragebögen (Anlagen zu der Stellungnahme des Verkehrsgutachters vom Juni 2011 „Rückfragen Erörterung“) enthalten keine Hinweise darauf, dass es an der nötigen Sorgfalt beim Ausfüllen gefehlt haben könnte. Entsprechende substantiierte Rügen haben die Kläger auch nicht erhoben.

(3) Den weiteren Einwand, es sei nicht auf der K 7361 nördlich von Donaurieden gezählt worden, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.

(4) Die Festlegung des Untersuchungsraums ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 46 f. aus, dass eine modellhafte Abbildung des Straßennetzes nur für den Planungsraum Erbach und den Ulmer Stadtteil Donaustetten erstellt worden sei, überregionale Verkehrsverlagerungen dagegen im Wege einer fachlichen Abschätzung bewertet worden seien. Ein großräumiges Straßennetzmodell sei nicht erstellt worden, weil zum einen die Abschätzung plausible Ergebnisse liefere und zum anderen eine Verkehrsuntersuchung für diesen Raum nicht mit vertretbarem Aufwand durchführbar sei. Außerdem seien die abgeschätzten Wirkungen im Untersuchungsraum durch das Verkehrsmodell der Städte Ulm/Neu-Ulm, das auch den Planfall mit der Querspange Erbach integriert habe, quantitativ nachvollziehbar und somit abgesichert.

Diese Vorgehensweise erscheint insgesamt nachvollziehbar. Zudem tragen die Kläger nicht vor, dass und aus welchem Grund eine vollständige Untersuchung der überregionalen Verkehrsbeziehungen zu völlig anderen Ergebnissen geführt hätte. Das Untersuchungsgebiet reichte von Ulm im Norden bis Ehingen im Süden sowie vom Erbacher Stadtteil Ringingen im Westen bis zur B 28 im Osten. Seine Lage ist der Abb. 1 zum Verkehrsgutachten 2005 zu entnehmen. Zu ihm gehören die Gemeinden Erbach und Oberdischingen, der Ulmer Stadtteil Donaustetten sowie die sogenannten Holzstockgemeinden östlich der B 30. Dieser Raum erscheint ausreichend groß bemessen, um die Auswirkungen der neuen Trasse zu prognostizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch von dem Raum, der das Untersuchungsgebiet umgibt, Auswirkungen auf die Querspange ausgehen, die das tägliche Verkehrsaufkommen prägen, oder dass - umgekehrt - die Querspange sich auf diesen Raum in dieser Weise auswirkt. Denn es handelt sich um eine ländliche Gegend ohne größere Städte. Einzig die aneinander grenzenden Städte Ulm und Neu-Ulm stellen insoweit eine Ausnahme dar. Dieser Verkehrsraum wurde jedoch bei der Verkehrsprognose im vorliegenden Fall berücksichtigt, indem die im Zuge der Erstellung des Verkehrsmodells Ulm/Neu-Ulm erhobenen Verkehrsdaten ergänzend herangezogen und die dortigen Prognosen zur Verifizierung der Prognosen für die Querspange verwendet wurden. Auch die Kläger tragen im Übrigen nichts Substantiiertes vor, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde.

Es ist entgegen der Ansicht der Kläger ferner nicht zu erwarten, dass die Querspange neue Verkehre aus Richtung Blaubeuren anziehen wird, die Donaurieden auf der K 7361 durchfahren und dort zu zusätzlichen Belastungen führen würden. Der Planfeststellungsbeschluss geht auf Seite 49 - auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung - davon aus, dass der Verkehr aus Richtung Blaubeuren künftig nicht mehr über Erbach und die L 240 zur B 30 fahren, sondern den Weg über Donaurieden zur Querspange wählen werde, so dass auf der Ortsdurchfahrt in Donaurieden zukünftig der Verkehr um etwa 1000 Fahrzeuge pro Tag zunehmen werde. Der Verkehr werde mit anderen Worten von der L 240 auf die K 7361 verlagert. Weitere Verkehre würden jedoch nicht angezogen.

Die Kläger stellen dies in Abrede. Sie behaupten, die Existenz der Querspange werde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die über die A 8 und die A 7 Richtung Bodensee fahren wollen, zukünftig nicht mehr über das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen fahren und auch nicht mehr die Abkürzung über die sogenannte Westtagente (B 10 und B 28) wählen werden. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer würden stattdessen die A 8 bereits an der Ausfahrt Merklingen verlassen und über Blaubeuren, Donaurieden unter Nutzung der Querspange zur B 30 und anschließend zur B 28 und zur A 7 fahren.

Eine Verkehrsverlagerung auf diese Strecke in einem Umfang, dass er sich auf das tägliche durchschnittliche Verkehrsaufkommen spürbar auswirkt, hält der Senat indessen nicht für plausibel. Die von den Klägern beschriebene „Ausweichroute“ führt größtenteils über Straßen, die lediglich als Landesstraßen, zu einem geringen Teil sogar nur als Kreisstraßen klassifiziert sind. Auf der Strecke befinden sich mehrere Ortsdurchfahrten und sie hat einen kurvenreichen, hügeligen Verlauf. Sie wäre zudem länger und würde erst recht keine Zeitersparnis bedeuten. Vielmehr wäre sie auch zeitlich erheblich ungünstiger. Die genannten Nachteile würden Autofahrer nur dann in Kauf nehmen, wenn sowohl das Autobahnkreuz Ulm-Elchingen als auch die Strecke über das Kreuz Ulm-West und die B 10/B 28 völlig überlastet wären und mit langen Wartezeiten zu rechnen wäre. Dies ist allerdings nicht der Regelfall, sondern beschränkt sich auf seltene außergewöhnliche Sondersituationen.

(5) Die Rüge der Kläger, der Anteil des Schwerlastverkehrs sei nicht hinreichend ermittelt worden, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung dargelegt, dass und in welcher Weise der Schwerverkehrsanteil auf den verschiedenen durch das Vorhaben betroffenen Straßen erhoben worden ist. Die Vertreterin des Verkehrsgutachterbüros hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus klargestellt, dass der Schwerlastverkehr bei jeder Verkehrszählung gesondert erfasst werde und zwar getrennt nach Bus, Lkw und Sattelschlepper. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass im vorliegenden Fall tatsächlich in dieser Weise verfahren wurde. Auch die Kläger haben keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten.

(6) Die Kläger meinen des Weiteren, die Befragung der Verkehrsteilnehmer nach Ziel, Herkunft und Fahrtzweck lasse keine Rückschlüsse darauf zu, welche Fahrtstrecke sie bei Existenz der Querspange nehmen würden. Dies trifft nicht zu. Anhand der abgefragten Angaben lässt sich durchaus prognostizieren, ob diese Verkehre zukünftig über die Querspange verlaufen werden. Denn ein Verkehrsteilnehmer wird seinen Weg dann ändern, wenn die neue Verbindung zeitliche Vorteile bringt, z.B. weil Wartezeiten an Ampeln im Zuge von Ortsdurchfahrten entfallen. Dies lässt sich abschätzen und ist im vorliegenden Fall auch abgeschätzt worden.

(7) Die Verkehrsprognose leidet entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht insoweit an einem Fehler, als die Leistungsfähigkeit der B 30 insbesondere am Kreuz Wiblingen südlich von Ulm falsch eingeschätzt worden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss führt auf Seite 56 dazu aus, nach den Berechnungen zur Leistungsfähigkeit der Verknüpfungspunkte sei das Wiblinger Kreuz zwar bereits heute in den Spitzenzeiten hoch ausgelastet. Doch auch mit dem zusätzlichen Verkehren bleibe die Leistungsfähigkeit erhalten. Sie verschlechtere sich zwar von Stufe C auf Stufe D. Der Verkehrszustand bleibe jedoch stabil.

Anhand dieser Ausführungen wird deutlich, dass weder der Verkehrsgutachter noch der Beklagte die bereits vorhandene starke Belastung dieses Knotenpunkts verkannt haben. Das wird auch daran sichtbar, dass nur die Qualitätsstufe C vergeben wurde. Wie der Vertreter der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, werden die einzelnen Verkehrsbeziehungen eines Knotens zwar jeweils gesondert bewertet und in die Qualitätsstufen A (sehr gut) bis F (ungenügend) eingestuft. Die Gesamtbewertung des Knotens richtet sich jedoch nach der schlechtesten Bewertung der Einzelbeziehungen. Die hinzukommende Belastung bewirkt im vorliegenden Fall eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Knotens. Sie erreicht jedoch noch die Qualitätsstufe D, d.h. sie ist noch ausreichend.

(8) Die Kläger behaupten ferner, das Gutachten aus dem Jahr 1994 belege, dass der Verkehr aus Ehingen nicht verlagerbar sei. Dies trifft jedoch nur zum Teil zu. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Gutachten lediglich Fahrten aus Ehingen bzw. Erbach nach Einsingen und zum Ulmer Gewerbegebiet Donautal nicht verlagerbar seien. Dies ist einleuchtend, denn sowohl Einsingen als auch das Gewerbegebiet Donautal liegen nördlich von Erbach und sind nur über die B 311 alt zu erreichen. Für den Verkehr von Ehingen nach Einsingen oder zum Gewerbegebiet Donautal wäre der Weg über die Querspange ein erheblicher Umweg, der von den Verkehrsteilnehmern wohl nicht in Kauf genommen würde. Gleiches gilt für Verkehre aus und zu den westlichen Stadtteilen von Ulm. Der Verkehrsgutachter berücksichtigt diese Umstände insoweit, als er für die B 311 alt nur einen Verkehrsrückgang von ca. 6000 Kfz/Tag prognostiziert, was einem Anteil von 30 % des prognostizierten Verkehrsaufkommens im Prognosenullfall entspricht. Für Verkehre aus Ehingen in Richtung Neu-Ulm, in die östlichen Stadtteile von Ulm sowie in südöstliche Richtung stellt der Weg über die besser ausgebaute Querspange ohne Ortsdurchfahrten und die zweispurig ausgebaute B 30 dagegen eine schnellere Verbindung dar, so dass zu erwarten ist, dass diese Verkehre auf die Querspange verlagert werden.

Aus den genannten Gründen trifft auch der weitere Einwand der Kläger nicht zu, der Weg über die Querspange nach Ulm sei ein Umweg. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht allein auf die Länge der Fahrt-strecke ankommt, sondern auch die Fahrtzeit maßgeblich ins Gewicht fällt. Denn ein Fahrzeuglenker wird umso eher bereit sein, eine längere Fahrtstrecke in Kauf zu nehmen, wenn sie ihm einen zeitlichen Vorteil verschafft.

(9) Des Weiteren rügen die Kläger, im Erörterungstermin habe die Vertreterin des Verkehrsgutachters erklärt, das Verkehrsmodell für den Raum Ulm / Neu-Ulm sei aktualisiert worden. Ein solcher aktualisierter Plan fehle jedoch. Es sei nur der Differenznetzplan vom 12.12.2008 und der Prognoseplan vom 06.08.2007 ausgelegt worden. Dem entgegnet der Beklagte, das Verkehrsmodell Ulm/Neu-Ulm sei herangezogen worden, um das Verkehrsmodell zur Querspange anhand der aktuellen Befragungen und Zählungen zum Verkehrsentwicklungsplan zu verifizieren.

Die Rüge der Kläger ist nicht erfolgreich. Der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm ist zwar nicht ausgelegt worden. Abgesehen davon, dass dies unter dem Gesichtspunkt der Anstoßfunktion auch nicht erforderlich war, folgt aus dem Vorbringen der Kläger nicht, dass die Verkehrsprognose im vorliegenden Fall fehlerhaft war. Die Vorgehensweise als solche ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde der Verkehrsentwicklungsplan Ulm/Neu-Ulm lediglich ergänzend herangezogen, um die prognostizierten Verkehrszahlen zu verifizieren. Inwiefern dabei Fehler aufgetreten sein sollen, legen die Kläger nicht dar.

(10) Soweit die Kläger meinen, die im Verkehrsgutachten wiedergegebenen Verkehrszahlen widersprächen sich, beruht dies auf einem Missverständnis. In der mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich die Zahlen des Differenznetzplans aus einem Vergleich der Zahlen aus dem Plan für den Prognosenullfall und dem Plan für den Prognoseplanfall ergeben und dieser Vergleich einer Überprüfung standhält.

Die Rüge der Kläger, die Verkehrszahlen für Oberdischingen seien nicht nachvollziehbar, konnten der Beklagte und die Vertreterin des Verkehrsgutachtenbüros für den Senat plausibel entkräften. Sie erläuterten, die von den Klägern bemängelten Unterschiede rührten daher, dass bei den verschiedenen Verkehrszählungen an unterschiedlichen Stellen gezählt worden sei. So berücksichtige die Zählstelle auf der K 7412 im Südwesten Oberdischingens sowohl den Ziel- und Quellverkehr zwischen der B 311 und Oberdischingen als auch den Verkehr, der auf der K 7358 Richtung B 311 - und umgekehrt - verlaufe. Dagegen seien mit der Zählung am nordwestlichen Ortsausgang von Oberdischingen diese Verkehrsströme nicht erfasst worden, sondern nur der Verkehr von und nach Oberdischingen auf diesem Streckenabschnitt der K 7412.

(11) Die Kläger dringen schließlich auch nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Steigstraße in Donaurieden könne den prognostizierten Zuwachs an Lkw-Verkehr nicht aufnehmen, weil sie zu schmal sei. Dies habe der Verkehrsgutachter verkannt.

Selbst wenn die Einschätzung der Kläger zuträfe, wäre die Verkehrsprognose nicht in einer Weise fehlerhaft, dass sie als Grundlage der Planung nicht mehr tauglich wäre. Es bestünde dann zwar möglicherweise Anlass, die Zufahrt des Lkw-Verkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zu regeln. Durch eine solche Folgemaßnahme wäre die Entlastung Erbachs geringer als prognostiziert. Dies fällt jedoch nicht maßgebend ins Gewicht. Denn der Lkw-Verkehr auf der L 240 aus Richtung Blaubeuren macht nur einen Bruchteil des gesamten Lkw-Verkehrs aus, der durch Erbach fährt. Die Hauptbelastung Erbachs wird durch den Verkehr auf der B 311 verursacht. Der Verkehrsgutachter geht für den Prognosenullfall von 150 Lkw auf der L 240 und von ca. 1800 Lkw auf der B 311 aus. Die Zahlen machen deutlich, dass die Richtigkeit der Verkehrsprognose nicht ernsthaft erschüttert wäre, falls es nicht zu der prognostizierten Entlastung auf der L 240 kommen sollte.

bb) Die auf der Basis der Verkehrsprognose erstellten Schallprognosen sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

(1) Das betrifft zunächst den Lärm, der von dem Verkehr auf der neuen Querspange ausgelöst wird. Die Grundstücke der Kläger sind zwar im schalltechnischen Gutachten 2008 zur Ermittlung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Querspange verursacht werden, nicht untersucht worden. Eine Lärmbeeinträchtigung durch den Verkehr auf der Querspange, die die Grenzwerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, ist gleichwohl auszuschließen. Erst recht gilt dies für die höheren Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts nach § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV. Das der Querspange am nächsten liegende Grundstück ist das der Kläger zu 25 und 26. Es liegt nach Einschätzung des Schallgutachters in einem Mischgebiet. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Einschätzung fehlerhaft sein könnte. Soweit die Kläger, deren Grundstücke der Schallgutachter einem Mischgebiet zugeordnet hat, konkludent geltend machen wollen, ihre Grundstücke lägen in einem faktischen Wohngebiet, tragen sie nichts vor, was ihre Auffassung stützt.

Im Lärmgutachten wurden Immissionspunkte untersucht, die näher an der Querspange liegen als das Grundstück der Kläger zu 25 und 26. Unter Berücksichtigung des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen aktiven Lärmschutzes hat der Schallgutachter für sämtliche dieser Immissionspunkte Lärmwerte ermittelt, die deutlich unter den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts liegen (s. die Rasterlärmkarte Isophone tags und nachts, Unterlage 11.1.3). Für die Grundstücke der Kläger kann deshalb nichts anderes gelten.

(2) Die Ermittlung der mittelbaren Lärmbeeinträchtigung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Schallprognose basiert auch insoweit auf einer plausiblen Verkehrsuntersuchung. Die Verkehrsbelastung wurde zwar zunächst nur als Modell berechnet. Aufgrund der zahlreichen Einwendungen aus Donaurieden hat der Beklagte die Verkehrsbelastung jedoch zusätzlich durch eine Verkehrszählung untersuchen lassen. Die Zählung hat eine geringere Ausgangsbelastung ergeben als das Modell, so dass der prognostizierte Verkehrszuwachs von 1000 Kfz/24h zu einer deutlicheren Lärmzunahme führen wird als zunächst angenommen. Der Beklagte hat auf der Basis der neuen Erkenntnisse die betroffenen Belange abgewogen und hat den Betroffenen passiven Lärmschutz zuerkannt, soweit die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts überschritten werden. Die Abwägung weist keine Rechtsfehler auf.

Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass in die Abwägung auch solche Belange einzubeziehen sind, auf die sich das Straßenbauvorhaben nur mittelbar auswirkt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Lärmzunahme auf einer anderen Straße besteht, wie dies hier der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Der Beklagte hat zwar nur passiven Lärmschutz zuerkannt, sofern die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV überschritten werden. Dies ist jedoch nicht abwägungsfehlerhaft. Denn die nach § 2 der 16. BImSchV einzuhaltenden Werte gelten für die von mittelbaren Lärmwirkungen betroffenen Kläger nicht unmittelbar. Sie sind gleichwohl als Orientierungshilfe heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.05 -, BVerwGE 123, 152; Senatsurteil vom 07.08.2012 - 5 S 1749/11 -, juris Rn. 84). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris). Der Beklagte war indes nicht verpflichtet, sich bei der Entscheidung über die Gewährung passiven Lärmschutzes an den Wohngebietswerten des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zu orientieren, sondern durfte die Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV heranziehen. Denn damit trägt er der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass Dorf- und Mischgebiete neben der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die für solche Gebiete geltenden Immissionsgrenzwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005, a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51.).

Davon ausgehend liegt in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die sich im Mischgebiet befinden, von vornherein kein Abwägungsfehler vor. Denn einen höheren Lärmschutz als er § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV vorsieht, kann für sie ohnehin nicht beansprucht werden. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, ist die Abwägung ebenfalls nicht mit Mängeln behaftet. Denn es sind keine Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, diesen Klägern einen höheren Lärmschutz zuzuerkennen. Auch die Kläger selbst haben hierzu nichts vorgetragen.

cc) Die Variantenauswahl ist gleichfalls nicht fehlerhaft.

(1) Der Abwägungsvorgang bei der Variantenauswahl verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).

Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarian-ten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, a.a.O.).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass eine andere Variante sich hätte aufdrängen müssen.

Die Kläger halten die Variante 3.1 für vorzugswürdig und führen hierfür an, dass bei dieser Variante die Belastung von Donaurieden mit zusätzlichen Verkehren vom und ins Blautal sowie den damit verbundenen Belastungen durch Lärm und Abgase geringer sei, weil die Attraktivität der Anbindung der B 30 über die Querspange ins Blautal entfiele. Jedenfalls führe solcher Verkehr dann nicht durch Donaurieden. Die Kläger argumentieren ferner, die Eingriffe in Natur und Landschaft seien bei der Variante 3.1 geringer als bei der planfestgestellten Variante 3.6. So werde bei Variante 3.1 die Wasserralle nicht betroffen. Außerdem werde durch die beiden geplanten Brückenbauwerke mit mehreren Brückenpfeilern der sensible Bereich entlang der Donau zerschnitten. Die Variante 3.1 verlaufe dagegen weit genug am Altwasser oberhalb des Stauwehres vorbei. Damit greifen die Kläger einzelne Aspekte der Abwägungsentscheidung heraus, ohne jedoch darzulegen, dass die Variante 3.1 unter Beachtung sämtlicher Belange vorzugswürdig wäre.

Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass im hier maßgeblichen Westabschnitt der Trasse alle Untervarianten der Variante 3 Konflikte mit Zauneidechse und Biber hervorrufen. Die Variante 3.6 biete hinsichtlich der Risiken für Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie für Fledermäuse jedoch als einzige Gewähr dafür, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden, weil sie den sensiblen Bereich auf dem kürzest möglichen Weg quere und durch die geplanten zwei Brückenbauwerke die Durchgängigkeit der funktionalen, strukturellen und visuellen Bezüge entlang von Donau und Staukanal weitgehend aufrecht erhalten werde (S. 79 Mitte und S. 81 unten). Die Variante 3.1 sei dagegen - auch für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben - nachteiliger, weil sie in Dammlage verlaufe. Dieses leide bei der Variante 3.1 zudem deshalb mehr als bei Variante 3.6, weil durch die Verlegung der K 7373 auf die Nordseite der Querspange und deren Anschluss die Zerschneidungwirkung verstärkt würde. Außerdem entwerte die zusätzliche bzw. die neu entstehende Verlärmung hochwertige Erholungsbereiche nördlich von Erbach. Die Variante 3.6 sei auch hinsichtlich der Auswirkungen auf Boden und Klima am vorteilhaftesten. Sie berge insoweit die geringsten Risiken, weil sie in größerem Umfang Böden mit gutem Filter- und Puffervermögen für Schadstoffe beanspruche. Die Variante 3.6 führe zwar zu einem größeren Aufstau bei Hochwasser als die Variante 3.1. Dieser reiche jedoch nicht bis in die bebauten Gebiete, weshalb die Variante 3.6 nicht als nachteiliger zu bewerten sei. Auch für die Belange der Landwirtschaft sei die Variante 3.1 nicht günstiger zu bewerten. Der Flächenbedarf bei der planfestgestellten Variante sei am geringsten, dagegen seien die Kosten am höchsten.

Die Variante 3.6 ist daher nach Einschätzung des Beklagten vorteilhafter in den Belangen des Arten- und Habitatschutzes, soweit es die Brut-, Rast-, Zug- und Wintervögel sowie die Fledermäuse betrifft, des Landschaftsbildes und Landschaftserlebnisses, des Bodens und Klimas und des Flächenbedarfs. Die Varianten 3.1 und 3.6 sind gleich zu bewerten in den Belangen des Hochwasserschutzes, der Landwirtschaft und soweit es die Risiken für die Zauneidechse und den Biber betrifft. Die Variante 3.1 ist vorzugswürdig unter Kostengesichtspunkten. Das Gesamtergebnis dieser Abwägung haben die Kläger nicht zu erschüttern vermocht.

Zunächst greifen ihre artenschutzrechtlichen Rügen nicht durch. Sie behaupten zwar, die Wasserralle werde bei Variante 3.1 nicht betroffen, weil sie dort nicht vorkomme. Der Beklagte hält dem jedoch unter Bezugnahme auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.5.5 Anl. 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) zu Recht entgegen, dass dies nicht den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen entspricht. Darin wird festgestellt, dass die Wasserralle im Bereich der Variante 3.1 vorkomme und die vorhandenen Flächen für ein Brutvorkommen geeignet seien.

Der Lehmuferahlenläufer wird zwar - wie die Kläger zutreffend feststellen - im Planfeststellungsbeschluss nicht erwähnt. Diese Art wird jedoch von der planfestgestellten Trasse nicht betroffen. Der Beklagte führt hierzu in seiner Klageerwiderung unter Bezug auf das faunistische Sondergutachten (Kap. 3.9 der Anlage 2 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) aus, es handele sich hierbei um eine spezifische Unterart, gefördert durch den Kiesabbaubetrieb. Das 2007 festgestellte Vorkommen habe sich zudem auf einen Kiesgrubenuferabschnitt nahe der Wehranlage in deutlicher Entfernung zur gewählten Variante beschränkt. Eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung während der Bauphase könne daher ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel. Sie wurde in der mündlichen Verhandlung durch den Umweltgutachter noch einmal erläutert. Der Senat hat aufgrund seiner überzeugenden Ausführungen keinen Zweifel an der Richtigkeit der Erhebungen und Prognosen.

Selbst wenn die weitere Behauptung der Kläger zuträfe, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Brückenbauwerke genauso beeinträchtigend seien wie der bei der Variante 3.1 erforderliche Damm, folgte daraus noch nicht, dass die Variante 3.1 der Variante 3.6 insgesamt vorzuziehen wäre. Denn für die Variante 3.6 sprächen weiterhin die geringeren Auswirkungen auf die Belange Boden und Klima, Flächenbedarf sowie die geringeren Nachteile für Zauneidechse und Biber.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass die Variante 3.6 zu einer höheren Lärmbelastung in Donaurieden führt. Der Beklagte hat die Belastung erkannt und in der Abwägung gewürdigt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 73) führt er dazu aus, der Mehrverkehr sei aufgrund der geringen Vorbelastung erheblich. Die Belastung bleibe aber unter der durchschnittlichen Belastung einer Kreisstraße in Baden-Württemberg (ca. 2.500 Kfz/24h). Der Lärmproblematik könne durch passive Schutzmaßnahmen abgeholfen werden. Insofern sei dieser Nachteil in Anbetracht der günstigen Gesamtauswirkungen im Netz hinzunehmen und nicht geeignet, die Vorteile insgesamt gegenüber den anderen Varianten zu schwächen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass diese Einschätzung fehlerhaft ist.

Auch Aspekte des Verkehrs gebieten keine abweichende Beurteilung. Die verkehrlichen Auswirkungen der Varianten 3.1 und 3.6 sind insgesamt in etwa gleich. Jede der beiden Varianten ist mit Vor- und Nachteilen verbunden. So entlastet die Variante 3.1 die B 311 südlich von Donaurieden stärker als die Variante 3.6. Für den Bereich nördlich von Donaurieden ist es umgekehrt. Südlich des Knotens K 7412/B 311 auf Höhe Oberdischingen sind beide Varianten gleich zu beurteilen. Der nördliche Ortsrand von Ersingen wird bei Variante 3.1 stärker mit Lärm belastet als bei Variante 3.6. Dagegen belastet die Variante 3.6 die Ortsdurchfahrt von Donaurieden stärker als die Variante 3.1.

dd) Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch den Entzug ihres Eigentums betroffen und würden in der Führung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt, belassen sie es bei diesem Vortrag, ohne weiteres dazu auszuführen. Der Planfeststellungsbeschluss würdigt diese Beeinträchtigungen auf Seite 197 zwar nur knapp. Es wird ausgeführt, die Beeinträchtigungen für die durch das Vorhaben als Eigentümer oder Pächter von Grundstücken Betroffenen seien insgesamt und auch im Einzelfall zumutbar. Die mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzungen überwögen diese Beeinträchtigungen einschließlich etwaiger Wertminderungen. Trotz dieser eher kurzen Würdigung bedürfte es aber weiterer Darlegungen der Kläger, aus denen zu entnehmen ist, dass und weshalb die Abwägung an dieser Stelle fehlerhaft sein soll. Daran fehlt es.

II.

Die Hilfsanträge der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

1. Den Klägern zu 2 bis 10, 14 bis 16 und 19 bis 35 steht kein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch den von der Querspange verursachten Verkehrslärm, der die Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) überschreitet, zu. Denn sie sind von den unmittelbaren Lärmwirkungen der planfestgestellten Trasse nicht in der Weise betroffen, dass die genannten Grenzwerte überschritten würden.

Die Abwägung der Immissionsschutzbelange beruht auf einer zutreffenden schalltechnischen Untersuchung der durch die Querspange ausgelösten Lärmimmissionen. Diese wiederum basiert auf validen Verkehrsuntersuchungen. Nach den erstellten Lärmprognosen ist eine Lärmbeeinträchtigung, die die Pegel von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts überschreitet, auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

2. Der von den Klägern zu 4 bis 8 sowie 15 und 16 im Wege eines Bescheidungsantrags geltend gemachte Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen, die die Einhaltung der Wohngebietswerte des § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV gewährleisten, besteht ebenfalls nicht.

Die Grundstücke der Kläger 4, 5, 6, 15 und 16 liegen nach der Einschätzung des Schallgutachters im faktischen allgemeinen Wohngebiet, die Grundstücke der Kläger 7 und 8 im faktischen Mischgebiet. Die Kläger haben gegen diese Einstufung keine substantiierten Einwände erhoben. Die Kläger 7 und 8 können daher von vornherein keinen Lärmschutz beanspruchen, der die Pegelwerte eines allgemeinen Wohngebiets einhält. Soweit sich die Grundstücke der Kläger auch nach Auffassung des Schallgutachters in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden, liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Denn die Pegelwerte der 16. BImSchV sind für die von den Klägern geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen nicht unmittelbar, sondern nur als Orientierungshilfe anzuwenden. Die Einhaltung der Mischgebietswerte des § 2 Nr. 3 der 16. BImSchV gewährleistet im Regelfall, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind; eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall nicht geboten. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden.

3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten finanziellen Ausgleich für die von ihnen behauptete Wertminderung ihrer Grundstücke. Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegen nicht vor. Auch § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG verhilft den Klägern nicht zu einem Anspruch auf Wertausgleich. Nach dieser Vorschrift hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf seine Rechte zwar nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG erforderlich, aber im konkreten Fall untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Allerdings schließt § 41 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG für die von ihm geregelten Fallkonstellationen aus; ein Rückgriff auf die allgemeine Regel des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist daher inhaltlich (materiell) nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG möglich (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Dies bedeutet, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn es um einen Sachverhalt geht, der von § 41 Abs. 1 BImSchG nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Da sich § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG auf den vorangehenden Satz 2 bezieht, kann für ihn nichts anderes gelten. Ein Anspruch auf Ausgleich von Wertminderungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG setzt daher ebenso wie ein solcher nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG voraus, dass technisch-reale Maßnahmen sich als unzureichend oder angesichts der Höhe der Kosten als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Das ist nicht der Fall.

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertausgleich führt das Bundesverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung aus:

„Dagegen eröffnen die genannten Vorschriften keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst. Diese Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist verfassungsgemäß. Es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Übernahme des Grundstücks erwogen, wenn die Beeinträchtigungen des Grundstücks faktisch ein derartiges Gewicht haben, dass jede weitere Nutzung als unzumutbar erscheinen muss. Das ist etwa bei schweren und unerträglichen Lärmbelastungen angenommen worden.“

Eine derartig zugespitzte Lage besteht hier nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht. Deshalb steht den Klägern erst recht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwerts zu.

III.

Den in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen. Soweit die Kläger beantragt haben,

„die Beklagte möge darlegen, ggf. durch eine ergänzende Untersuchung ermitteln,

1. In welchem Umfang bei Verwirklichung der Querspange mit zusätzlichen Verkehren zu rechnen ist, die vom Blautal kommend oder dorthin fahrend Donaurieden durchqueren, und um welchen Anteil von Schwerlastverkehr es sich dabei handelt, sowie, wie sich diese Verkehre auf die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke auswirken.

2. Darzulegen, von welchen Bestandszahlen das Verkehrsgutachten bezüglich der bestehenden Verkehre auf der B 311 und der B 30 ausgeht und wie diese ermittelt wurden.

3. Darzulegen, ob eine Korrektur der Bestandszahlen und der Prognose im Hinblick auf die 2011/2012 erfolgte Produktionsverlagerung des Standortes IVECO nach Spanien mit ca. 450 LKW Durchfahrten/Tag und der Insolvenz der Firma Schlecker mit ca. 200 LKW und ca. 250 PKW Fahrten/Tag und den Wegfall der Stausituation am Bahnübergang Erbach erfolgte und wie des Veränderungen sich auf die Prognoseberechnung auswirken.

4. Darzulegen, inwieweit die vom Gutachter festgestellte Kapazitätsgrenze des Streckenabschnitts zwischen Wiblinger Kreuz und die Anschlussstelle an die Europastraße und der Verbindungsrampe zwischen der B 30 und der B 28 bzw. der Adenauer Brücke in Ulm sich auf die prognostische Verkehrsverlagerung auswirkt.

5. Darzulegen, ob die östlich von Erbach vorhandene Anbindung der A 8 zur B 30 bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und wie sich diese auf die Prognoseberechnung auswirkt.

6. Darzulegen, ob die bereits bestehenden Querverbindungen von der B 311 zur der B 30

Ehingen – LaupheimOberdischingen – AchstettenSöflingen-Wiblingen (Westtangente von Ulm zwischen der A 8, über die B 311 zu der B 30/A 7)

bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurden und/oder ob diese Verkehrsströme in die Prognoseberechnung einflossen.

7. Darzulegen, wie hoch die tatsächlichen Baukosten und Folgekosten für LBP Maßnahmen unter Berücksichtigung der 17 Brückenbauwerke sind. Die dem PFB zugrunde gelegten Baukosten erscheinen unrealistisch niedrig.“

handelt es sich um keine Beweisanträge. Denn es werden keine Tatsachen genannt, die bewiesen werden sollen, sondern nachträgliche Ermittlungen und Darlegungen gefordert.

Der Senat sieht auch keinen Anlass das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen, soweit die Kläger behaupten,

„dass die o.g. Sachverhalte bei der Prognoseberechnung nicht berücksichtigt wurden, mit der Folge, dass die Verkehrsprognose fehlerhaft ist und Verkehrsverlagerungen prognostiziert, die nicht stattfinden werden.“

Denn die Kläger benennen keine Tatsachen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten zugänglich wären. Ob die Verkehrsprognose auf einer ausreichenden Ermittlung aller relevanten Umstände beruht, kann und muss der Senat anhand der vorliegenden Akten selbst festzustellen. Würde die Prognose an dem von den Klägern gerügten Mangel leiden und würde dies zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wäre dieser aufzuheben oder für nicht vollziehbar zu erklären, ohne dass es hierzu einer Beweiserhebung bedürfte. Wie der Senat ausgeführt hat, weist die Verkehrsprognose einen solchen Mangel jedoch nicht auf.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss vom 6. Mai 2013

Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 360.000,-- EUR (24 x 15.000,-- EUR) festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.