VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2013 - 9 S 233/12
Fundstelle
openJur 2013, 23262
  • Rkr:

1. Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule war im Jahr 2003 im Land Baden-Württemberg nicht evident gefährdet. Die vom Land gewährte Förderung gewährleistete das Existenzminimum, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten. Die trotz der staatlichen Förderung verbleibende Deckungslücke konnte durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügten.

2. Eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern ist im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit einer Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen.

3. Bei der Beurteilung der Sonderungswirkung von Schulgeld ist zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt.

4. Die Sonderungswirkung von Schulgeld ist bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu prüfen. Ein einkommensgruppenspezifischer Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verfehlt. Ein plausibler und gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass ein gestaffeltes Schulgeld keine Sonderungswirkung hat, ist gegeben, wenn sich durch die Erhebung von Schulgeld die relative "Armutsrisikoquote" nicht erhöht.

5. Art. 14 Abs. 2 Satz 3 und 5 LV begründet für die darin genannten privaten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf.

6. Der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 und 5 LV umfasst nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule, insbesondere durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge, gedeckt werden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt weitere staatliche Förderung für eine private Ersatzschule.

1. Der Kläger ist ein von Eltern getragener gemeinnütziger Verein. Er betreibt seit dem Jahr 1976 in ... eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf Antrag des Klägers gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart mit Bescheid vom 22.06.2004 für das Rechnungsjahr 2003 nach §§ 17 und 18 des Privatschulgesetzes (PSchG) in der Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), soweit hier maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534; im Folgenden: PSchG 2003), einen Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR. Dabei wurden die im Privatschulgesetz vorgesehenen Sätze für die Bezuschussung der laufenden Betriebskosten ungeschmälert zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch: Die staatliche Förderung sichere nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhebe, erwirtschafte die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2009 (11 K 867/05) abgewiesen. Das Ersatzschulwesen sei in Baden-Württemberg in seinem Bestand nicht evident gefährdet. Sowohl die Zahl der Privatschulen als auch die Zahl der Schüler an diesen Schulen hätten in den letzten Jahren stetig zugenommen.

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 (9 S 2207/09) Sachverständige zu der Frage angehört, wie im Jahr 2003 ein zumutbares Schulgeld zu bestimmen gewesen sei, das eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere.

Der Senat hat mit am 14.07.2010 verkündetem Urteil das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als ein Ausgleich für die vom Kläger gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden war. Im Übrigen hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Beklagten gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 sicherten das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum der Freien Waldorfschulen nicht hinreichend. Als Vergleichsmaßstab seien die Kosten an öffentlichen Schulen heranzuziehen, die auf der Basis des Bruttokostenmodells nach § 18a PSchG, eingefügt durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71), zu berechnen seien. Hieraus ergäben sich durch die gewährten Zuschüsse nicht gedeckte Kosten je Schüler und Monat für die Klassen 1 bis 4 in Höhe von 94,77 EUR, für die Klassen 5 bis 12 in Höhe von 89,64 EUR und für die Klasse 13 in Höhe von 92,90 EUR. Diese Kosten müsse die Privatschule durch die Erhebung von Schulgeldern decken, die aber nicht zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern führen dürften. Sozialverträglich in diesem Sinne seien nur Schulgelder bis zu einer Höhe von rund 70,-- EUR. Das verbleibende Defizit könne jedoch durch Ansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung (LV) gemindert werden. Diese Vorschrift räume den Trägern von Privatschulen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch als Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeldern ein, der bei der Gewährung von Zuschüssen berücksichtigt werden müsse und im Falle des Klägers zu einem Ausgleichsanspruch führe. Damit erweise sich das Fördersystem des Beklagten für die laufenden Betriebskosten im Jahre 2003 gegenwärtig noch nicht als verfassungswidrig. Die Zuschüsse, die den Freien Waldorfschulen für den laufenden Betrieb gewährt würden, unterschritten das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum jedenfalls nicht dergestalt, dass bei einer Gesamtschau der weitere Bestand dieses Ersatzschultyps ernsthaft gefährdet wäre. Soweit der Kläger geltend mache, die Investitionskosten seien bei der Förderung unzureichend berücksichtigt, sei dies unerheblich. Sein Förderantrag habe sich nur auf die laufenden Betriebskosten bezogen. Zuschüsse zu Baukosten würden hingegen projektbezogen gewährt. Ob dieses auf § 18 Abs. 7 PSchG 2003 beruhende System des Baukostenzuschusses, das durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) erstmals eingeführt worden sei, den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung trage, sei fraglich und bedürfe weiterer Prüfung.

Gegen dieses Urteil haben die Beteiligten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Auf beide Revisionen hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.12.2011 (6 C 18.10) das Urteil des Senats vom 14.07.2010 in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Soweit der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt habe, verletze die Entscheidung Bundesrecht und erweise sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Der Senat habe verfahrensfehlerhaft angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass der Beklagte über seinen Antrag erneut entscheide, ihm für das Rechnungsjahr 2003 eine höhere als die bisher geleistete Förderung nach Maßgabe noch zu erlassender verfassungsgemäßer Regelungen über die Finanzhilfe zugunsten privater Ersatzschulen im Land Baden-Württemberg zu gewähren. Das Urteil verstoße insoweit gegen die Denkgesetze, als der Senat davon ausgegangen sei, der Ersatzschultyp der Freien Waldorfschule sei im Jahr 2003 unter anderem deshalb nicht in seinem Bestand evident gefährdet gewesen, weil die Unterschreitung des Existenzminimums durch noch zu gewährende Ausgleichsleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV verringert werde. Er habe nach seiner Berechnung ein verfassungsrechtlich zulässiges Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Monat und Schüler zugrundegelegt und ausgehend hiervon sowie von den staatlichen Förderleistungen einerseits, den von ihm ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens andererseits eine Unterdeckung des Existenzminimums in Höhe von etwa 20,-- EUR angenommen. Gleichzeitig habe der Senat aber Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dahin ausgelegt, die danach geschuldete Leistung beschränke sich auf den Betrag, um den die Privatschulen das verfassungsrechtlich höchstzulässige Schulgeld ermäßigten oder hiervon befreiten. Ausgehend von diesem Verständnis des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV könne der Ausgleich von Schulgeldbefreiungen nicht die Deckungslücke zwischen dem höchstzulässigen Schulgeld und den Kosten mindern, sondern nur verhindern, dass diese Deckungslücke noch größer werde. Im Übrigen sei das Urteil ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung solcher rechtlicher Mängel ließen jedoch ohne weitere tatsächlichen Feststellungen nicht den Schluss zu, aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblicher Umstände sei auch bei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers der Bestand des Ersatzschulwesens nicht evident gefährdet gewesen. Vielmehr bedürfe es einer neuen Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, die den Kern der Sachverhaltswürdigung ausmache und deshalb dem Tatsachengericht vorbehalten sei. Auch die Revision des Beklagten sei begründet. Der Senat habe seine Entscheidung über den Kompensationsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von einer bundesrechtlichen Vorfrage abhängig gemacht. Die Antwort auf diese Vorfrage sei jedoch nicht frei von Rechtsfehlern getroffen worden.

2. Der Kläger meint weiterhin, das Existenzminimum werde durch die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 nicht gedeckt. Der Gesetzgeber habe seine Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG bewusst grob verletzt. Die genannten Gesetzesbestimmungen verletzten zudem Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Der Senat sei daher verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.

a) Das vom Bundesverwaltungsgericht im Ausgang gebilligte Bruttokostenmodell betreffe nur die laufenden Betriebskosten und damit nur einen Teil des Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 1994 jedoch die baden-württembergische Regelung für verfassungswidrig gehalten und den Landesgesetzgeber darauf hingewiesen, dass zum Existenzminimum privater Schulen auch die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Schulräume gehörten. Die hierfür vor über 35 Jahren getroffenen Investitionen verursachten weiterhin Kosten für Zinsen und die Tilgung von Krediten, welche als Betriebskosten zu werten seien. Soweit das Bundesverwaltungsgericht diese Kosten für den vorliegend geltend gemachten Anspruch für unbeachtlich gehalten habe und den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insoweit für nicht verletzt ansehe, handele es sich um ein obiter dictum zu landesrechtlichen Bestimmungen, die es im Übrigen nicht genau geprüft habe. Zudem treffe es nicht zu, dass mit der vorliegenden Klage lediglich weitere Förderung für die Betriebskosten geltend gemacht werde. Die Klage betreffe die mangelnde Deckung des Existenzminimums durch das ganze Fördersystem. Baukostenzuschüsse nach § 18 Abs. 7 PSchG könnten nicht mit der Begründung angegriffen werden, sie deckten nicht das Existenzminimum. Diese Zuschüsse seien projektbezogen. Eine Gesamtschau könne nur unter Einbeziehung aller Kosten und Zuschüsse durchgeführt werden. Die Eingrenzung des Antrags auf die sich aus § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ergebenden „Kopfbeträge“ sei von vornherein nicht beabsichtigt und im Verlauf des Verwaltungsverfahrens auch nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ein Antrag nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 auf Baukostenzuschuss sei nie gestellt worden. Streitgegenstand sei die sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebende Förderung.

Aus den weiterhin anfallenden Kosten der bislang nicht bezuschussten Schulbaumaßnahmen ergebe sich eine Belastung pro Schüler in Höhe von monatlich 36,-- EUR. Diese seien zu den vom Senat im Urteil vom 14.07.2010 angenommenen Deckungslücken pro Schüler in Höhe von 94,77 EUR, 89,64 EUR bzw. 92,20 EUR jeweils hinzuzurechnen.

Aus dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. E..., Prof. Dr. W..., Prof. Dr. Fa... und Prof. Dr. F... „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) ergebe sich, dass ein Schulgeld von maximal 50,-- bis 60,-- EUR möglich sei, wenn eine Sonderung der Kinder nach wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern vermieden werden solle. Dies gelte insbesondere für alleinerziehende Eltern. Der Zuschlag von 10,-- EUR, den der Senat im Urteil vom 14.07.2010 dem von ihm als sondernd anerkannten Betrag von 60,-- EUR hinzugefügt habe, sei unzutreffend. Zwar seien in der Studie auch die Empfänger staatlicher Sozialleistungen einbezogen worden. Dies würde das Ergebnis des Gutachtens jedoch entgegen der Ansicht des Senats nicht signifikant verfälschen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die objektive Leistungsfähigkeit, sondern auf die subjektive Leistungsbereitschaft der Eltern abzustellen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005 seien daher insoweit falsch. Es sei auch unerheblich, ob der Senat im Jahr 2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten habe. Denn die Entscheidung beruhe auf einer teilweise willkürlichen Grenzziehung, einer Schätzung „ins Blaue hinein“. Das vom Land vorgelegte Gutachten von ... K... (IAW) beschäftige sich nur mit der Frage, ab welchem Schulgeld wie viele Haushalte in die relative Armut rutschten. Das habe jedoch mit dem freien Zugang zu einer Ersatzschule nichts zu tun, der von der Konsumbereitschaft der Eltern abhänge.

Abgesehen davon habe der Gesetzgeber nicht transparent und nachvollziehbar dargelegt, wie er die Höhe des Zuschusses ermittelt habe. Dieses Erfordernis folge aus den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechtslehre. Daher sei § 18 Abs. 1 PSchG 2003 schon deshalb verfassungswidrig. Das Land erreiche noch nicht einmal das selbst gesetzte Ziel der Deckung von 80 % der Kosten.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht ein monatliches Schulgeld von 120,-- EUR pro Schüler unter Hinweis auf ein entsprechendes früheres Urteil des Senats offenbar für unbedenklich halte, habe es die vorgelegten Gutachten sowie den Umstand, dass vielen interessierten Eltern die erhobenen Schulgelder zu hoch seien, nicht berücksichtigt. Im Übrigen werde das Gutachten aus dem Jahr 2007, das auf der Basis der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) erstellt worden sei, durch eine Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf der Basis des Mikrozensus (2011), erstellt durch Prof. Dr. E... und Prof. Dr. W..., bestätigt. Die vom beklagten Land vorgelegte Studie von ... K... sei ebenfalls auf der Basis des EVS erstellt worden. Allerdings bestünden hiergegen Einwände, wie sie Dr. M... in seinem als Anlage K 49 vorgelegten Gutachten vom 31.01.2013 dargelegt habe. Das Gutachten von K... lege zudem auch deshalb mit der Heranziehung der Armutsgrenze den falschen Maßstab an, weil ein nicht sondernder Zugang zu einer Privatschule nur dann gegeben sei, wenn der Lebensstandard der Familie durch das Schulgeld nicht wesentlich gemindert werde. Das sei dann der Fall, wenn der übliche Bedarf der Familie nicht im Sinne der Vermeidung von Armut, sondern im Sinne der Teilhabe an der sozialen Gruppe so gedeckt sei, dass die zusätzlichen Ausgaben für das Schulgeld nicht zum Verlust der Teilhabe an der sozialen Gruppe führten. Es könne keiner Familie zugemutet werden, rund 12 bis 13 Jahre an der Armutsgrenze zu leben, um ihr Kind auf eine Freie Schule zu schicken. Aus der Übersicht 13 des Gutachtens von K... ergebe sich, dass bei einem fixen Schulgeld von 70,-- EUR nur rund 85 % der Haushalte in der Lage seien, dies ohne Abrutschen in die Armut zu bezahlen. Die verbleibenden 15 % der Haushalte seien aber immer noch zu viele, um eine Sonderung auszuschließen.

Durch eine Staffelung der Schulgelder lasse sich nicht erreichen, dass die Schule allgemein zugänglich bleibe. Denn für jeden Minderzahler müsse mindestens ein Mehrzahler aufgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, dass durch eine Staffelung ein durchschnittlicher Beitrag von 90,-- EUR zu erzielen sei, übersehen, dass hier nicht nur die bei den Betriebskosten bestehende Lücke von rund 92,-- EUR, sondern auch noch das durch die Investitionskosten bestehende monatliche Defizit pro Schüler in Höhe von 36,-- EUR geschlossen werden müsse. Die als Anlage 46 vorgelegte Aufstellung zeige, dass eine Staffelung nicht möglich sei. Aus Anlage 47 ergebe sich, dass Eltern, die ihre Kinder auf Waldorfschulen schickten, häufiger alleinerziehend seien und mehrere Kinder hätten. Im Wirtschaftsjahr 2002/2003 habe es in der Schule des Klägers 355 Elternhäuser gegeben. 192 (54,1 %) von diesen hätten den Regelbeitrag (für ein Kind 179,-- EUR, ohne Solidarbeitrag für die Küche in Höhe von 14,-- EUR, danach Staffelung: 270,-- EUR für zwei Kinder, 324,-- EUR für drei Kinder und 337,-- EUR für vier Kinder) gezahlt. Mit 120 Elternhäusern (33,8 %) hätten Vereinbarungen über Stundungen und Nachlässe getroffen werden müssen. Lediglich 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu bezahlen. Damit habe sich die Minderzahlung der ärmeren Elternhäuser nicht ausgleichen lassen. Zudem hätten die Eltern der Schule die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt. Im Übrigen bestehe für eine Schule bei der Aufnahme von Schülern keine Sicherheit, dass genügend wohlhabende Schüler aufgenommen würden. Dies sei keine sichere Finanzierungsmethode. Ein Staffelmodell führe vielmehr dazu, ärmere Schüler als zweitklassig zu behandeln.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Senat auffordere, den Prognosespielraum des Gesetzgebers zu wahren, finde dies bei der Unterschreitung des Existenzminimums seine verfassungsrechtliche Grenze. Der Gesetzgeber in Baden-Württemberg habe spätestens seit 12.01.2000 gewusst, dass sein Fördersystem strukturell defizitär sei. Es fehle jedoch überhaupt an einer belegbaren Einschätzung des Gesetzgebers hinsichtlich des für eine Privatschule notwendigen Existenzminimums.

Weitere Eigenleistungen des Schulträgers, die sich aus Spenden, Leistungen des Elternvereins oder Zuschüssen „finanzstarker Kreise“ hinter dem Schulträger ergeben könnten, seien trotz starker Bemühungen nicht mehr möglich. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei der Schulträger auch nicht verpflichtet, den laufenden Betrieb durch Kredite zu finanzieren. Kredite seien nur eine Zwischenlösung. Auch sei der Schulträger nicht verpflichtet, vorhandenes Vermögen für den Schulbetrieb zu verbrauchen. Das Bundesverfassungsgericht mute dem Schulträger den Einsatz eigenen Vermögens nur bei der Schulgründung und nur für die Wartezeit zu. Danach sei der Schulträger zu entlasten. Das gelte auch für die Kosten des Schulhausbaus. Der Schulhausbau sei keine Vermögensbildung, die Gebäude müssten irgendwann abgeschrieben werden. Würde ein Schulträger Räume mieten, gehörte der Mietzins zu den Betriebskosten. Nichts anderes dürfe für den Bau von Schulraum gelten, der im Ergebnis billiger sei als die Anmietung.

Auch nach dem Jahr 2003 habe der Gesetzgeber die strukturelle Unterfinanzierung der freien Schulen nicht nachhaltig beseitigt. Es sei an der Schule des Klägers auch im Jahr 2011 zu einem strukturellen Defizit von mindestens 185.039,31 EUR gekommen und dies bei einem durchschnittlichen Schulgeld von monatlich 146,19 EUR pro Schüler (vgl. Anlagenkonvolut K 50). Dies ergebe ein monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR. Würde die Schule des Klägers - hypothetisch - Schulräume mieten, hätte sich im Jahr 2011 das strukturelle jährliche Defizit auf 233.760,73 EUR bzw. 47,98 EUR pro Schüler und Monat belaufen. Bei dieser Berechnung seien bezüglich der Mitarbeiterkosten Gehälter zugrunde gelegt worden, wie sie an vergleichbaren öffentlichen Schulen bezahlt würden, nämlich A 12 an der Grundschule und A 14 am Gymnasium. Um das Defizit zu decken, sei die Schule weiterhin gezwungen, ihre Lehrer schlechter zu bezahlen, Unterhaltungsmaßnahmen hinauszuschieben und zu hohe Schulgelder zu erheben. Daher bedürfe es einer höheren Förderung, bei der neben den Kosten für öffentliche Schulen auch die Sonderkosten der Ersatzschulen für ihr besonderes Profil in Ansatz gebracht würden.

Was die Entwicklung des Privatschulwesens insgesamt angehe, seien Privatschulen zwar in der Bevölkerung beliebt. So würden 36 % der Eltern ihre Kinder lieber auf eine Privatschule schicken. Tatsächlich besuchten aber in Baden-Württemberg nur 7 % der Schüler eine Freie Schule. Dies liege an den zu hohen Schulgeldern. Die Privatschulen stünden daher vorwiegend wohlhabenden Kindern offen.

Soweit der Verband der Bayerischen Privatschulen in seiner Stellungnahme an den Senat ein Schulgeld von 150,-- bis 250,-- EUR pro Schüler und Monat für zulässig und von den Eltern für akzeptiert halte, wolle er damit lediglich die Existenz des Privatschulwesens für Wohlhabende erhalten, jedoch nicht verfassungsmäßige Zustände herstellen. Bei der von diesem Verband vorgelegten Forsa-Umfrage seien Eltern befragt worden, deren Kinder noch zu jung für den Besuch einer Schule seien. Es hätten nur Eltern befragt werden dürfen, deren Kinder auf eine Freie Schule gingen, und es hätte gefragt werden müssen, ob sie bereit seien, zwischen 9 und 13 Jahren einen monatlichen Betrag von x Schulgeld zu zahlen.

b) Er habe auch einen Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, der neben dem Anspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG bestehe. Der Anspruch beziehe sich auf die durch Schulgeld zu deckenden Gesamtkosten einer privaten mittleren oder höheren Schule, also auf deren Existenzminimum. Soweit der Schulträger eine Schulgeldbefreiung gewähre, sei diese auszugleichen. Die Auffassung des Senats im Urteil vom 14.07.2010, Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV betreffe nur einen Anspruch auf Ausgleich im Rahmen des verfassungsrechtlich erlaubten Schulgeldes, sei unzutreffend. § 17 Abs. 2 PSchG 2003 gewähre einen Zuschuss und - für den Fall des Verzichts auf Schulgeld - nicht, wie von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gefordert, einen vollen Kostenausgleich. Soweit die notwendigen Kosten des Klägers durch Zuschüsse und verfassungsrechtlich zulässiges oder tatsächlich erhobenes Schulgeld nicht gedeckt seien, müsse dies durch Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ausgeglichen werden. § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2 Buchst. d und h PSchG 2003 seien dem Staatsgerichtshof vorzulegen.

c) Darüber hinaus werde durch die gewährte Förderung der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. So seien die verschiedenen Ersatzschulen untereinander gleich zu behandeln bzw. zur Gewährung einer entsprechenden Schulvielfalt wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen der Ersatzschulen sogar nach Art. 3 Abs. 1 GG differenzierend zu behandeln. Damit stoße das „Gießkannenprinzip“ an seine Grenzen. Aber auch mit Blick auf das öffentliche Schulsystem sei der Gleichheitssatz zu beachten. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Chancengleichheit. Es dürfe unter anderem nicht zu einer Schlechterstellung privater Schulen kommen, weil diese eine „Jahrgangsmischung“ bevorzugten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürften die Zuschüsse zu Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, insbesondere sog. Waldorf-Kindergärten, nicht geringer ausfallen als die Förderung kommunaler Kindergärten der Wohnsitzgemeinde. Dies ergebe sich aus dem Gleichheitssatz und dem Pluralitätsgebot im Bildungsbereich sowie aus dem Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG. Die §§ 17 und 18 PSchG 2003 verletzten in mehrfacher Hinsicht den Gleichheitssatz. Bezogen auf die Lehrervergütung, die Kosten der Lehrerausbildung und die Gleichbehandlung mit kommunalen Sachkosten sei dies im Schriftsatz vom 25.06.2010 dargelegt. Im Urteil vom 14.07.2010 sei auch ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Hinblick auf die Förderung öffentlicher Schulen tatbestandlich festgestellt: Auf Blatt 22 werde im Einzelnen festgehalten, dass die Vergleichskosten an öffentlichen Schulen im Schnitt monatlich um ca. 90,-- EUR höher lägen. Ob dafür ein sachlicher Grund bestehe, sei durch den Senat weiter aufzuklären.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2009 - 11 K 867/05 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2005 zu verpflichten, über den Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vertreter des beklagten Landes führt zur Begründung aus, das Ersatzschulwesen im Land sei als Institution nicht evident gefährdet. Der Bestand einer einzelnen Privatschule werde von Art. 7 Abs. 4 GG nicht garantiert. Das Privatschulwesen und auch die Freien Waldorfschulen entwickelten sich nach Schulzahl und Schülerzahl gut. Die Privatschulförderung des Landes sei verfassungsgemäß, weil die angemessenen Kosten des laufenden Betriebs durch die Erhebung von Schulgeldern hinreichend abgedeckt werden könnten. Der Senat habe mit Urteil vom 19.07.2005 ein Schulgeld von 120,-- EUR für unbedenklich gehalten.

Die Annahme einer Schulgeldgrenze von 70,-- EUR sei nicht überzeugend. Wo die rechtliche Grenze der Zulässigkeit einer Sonderung verlaufe, sei nicht primär von den - deskriptiv arbeitenden - Sozialwissenschaften, sondern zunächst von der Politik und später von der Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 GG festzulegen. Das Senatsurteil vom 14.07.2010 habe jedoch nicht festgelegt, welches Maß der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG unzulässig sei. Auf Frage des damaligen Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... offen zugegeben, dass es ein Grundproblem der ganzen Untersuchung gewesen sei, ab welchem Prozentsatz die Sonderung beginne, und dass es nicht Aufgabe der Gutachter gewesen sei, dies zu bestimmen. Zudem habe das Senatsurteil vom 14.07.2010 verkannt, dass es auf die objektive Leistungsfähigkeit der Eltern und nicht auf subjektive Ausgabepräferenzen ankomme. Auf Frage des Senatsvorsitzenden habe der Gutachter Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gesagt, nach seiner Auffassung trete eine Sonderung ein, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. In der genannten Stellungnahme werde allerdings selbst zugegeben, dass sich bei Eltern häufig ein altruistisches Verhalten zugunsten der Kinder zeige. Dies sei in dem Gutachten aber nicht berücksichtigt worden. Auch der vom Senat vorgenommene Aufschlag von 10,-- EUR sei nicht überzeugend. Eine Staffelung des Schulgeldes nach Elterneinkommen und die Gewährung von Stipendien und Nachlässen sei möglich. Der Schulträger habe dessen Gestaltung selbst in der Hand. Ein von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung erstelltes Gutachten zeige, dass die durch ein Schulgeld möglicherweise verursachten Sonderungswirkungen gering seien. Dies gelte selbst für eine Schulgeldstaffelung von 150,-- / 180,-- / 210,-- EUR. Die Untersuchung nehme Bezug auf die „relative Armutsgrenze“. Selbst das höchste ausgewiesene Schulgeld könnten 75 % der Haushalte zahlen, ohne ihren Konsum einzuschränken. Sie könnten auf die zum Ansparen gedachten Beträge zugreifen. Daher seien die sich aus dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) oder gar die sich aus der Anwendung des Bruttokostenmodells aus dem Jahr 2006 ergebenden Deckungslücken durch Schulgeld schließbar. Entgegen der Meinung des Klägers werde dessen Schule auch nicht übermäßig dazu gedrängt, die Einkommensverhältnisse der Eltern zu ermitteln. Vielmehr sei es möglich - wie vielfach üblich - sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit an die steuerliche Veranlagung der Bürger durch das Finanzamt anzuschließen und sich von den Eltern die relevanten Veranlagungsdaten vorlegen zu lassen. Soweit die Eltern dem nicht nachkämen, seien sie in die oberste Staffelung einzuordnen. Zudem beruhe das Gutachten von Prof. Dr. E... (2011) nicht auf wissenschaftlich validen Daten.

Im Übrigen dürfe der Landesgesetzgeber neben dem Schulgeld weitere Eigenleistungen des Schulträgers zur Finanzierung des laufenden Betriebs in Ansatz bringen. Entgegen der bisherigen Meinung des Senats gebe es auch kein verfassungsrechtliches Postulat der Erhaltung des Stammes des eingesetzten Vermögens. Dem einzelnen Privatschulträger werde nicht das wirtschaftliche Risiko für den eigenen Betrieb abgenommen. Die bei der Schule des Klägers bestehende Kreditbelastung sei irrelevant, weil Bezugspunkt der Garantie das Ersatzschulwesen insgesamt sei. Selbst wenn man allein auf die Freien Waldorfschulen abstellen würde, sei wegen des offenkundigen Florierens dieses Schultyps im Land die Möglichkeit einer Existenzgefährdung ausgeschlossen. Abgesehen davon ergebe sich aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 vorgelegten - bestrittenen - Zahlen, dass der Anteil sowohl der Verbindlichkeiten als auch der zu tragenden Zinslasten am Schulhaushalt in der Zeit von 2001 bis 2007 tatsächlich zurückgegangen sei. Zudem weiche die klägerische Schule hinsichtlich der Verbindlichkeiten von den übrigen Waldorfschulen im Land nach oben ab und sei ein Sonderfall. Abgesehen davon habe der Kläger auch nicht hinreichend dargetan, ob und wie er sich um Kredite bemühe. Zudem dürfe die Möglichkeit der Finanzierung von Privatschulen durch Spenden nicht zu restriktiv gesehen werden.

Darüber hinaus stehe der Anspruch nach Art. 7 Abs. 4 GG unter dem Vorbehalt des von der Gesellschaft vernünftigerweise Erwartbaren. Die Haushaltsgegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes könnten nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen seien die Zuschüsse in den Folgejahren ständig angehoben worden. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Art. 7 Abs. 4 GG stelle einen zulässigen Differenzierungsgrund dar. Auch die Anforderungen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts seien gewahrt. Der Gesetzgeber habe die Bemessungseinzelheiten im PSchG 2003 hinreichend geregelt. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu „Hartz IV“ entwickelten Transparenzanfor-derungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Abgesehen davon sei das Bemessungsverfahren auch hinreichend transparent und realitätsgerecht verlaufen. Der nach § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte „Kopfsatz“ sei vom Gesetzgeber regelmäßig, das heißt einmal pro Legislaturperiode, überprüft worden. Außerdem sei er dynamisch ausgestaltet worden. Die Zuschussregelungen hätten sich an den Kosten für öffentliche Schulen orientiert und nicht nur die Personal-, sondern auch die Sachkosten abgedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in zwei Entscheidungen das Regelungskonzept des Gesetzgebers gebilligt, nämlich mit Urteilen vom 12.01.2000 und vom 19.07.2005. Ab 2006 sei das „Bruttokostenmodell“ eingeführt worden. Hier finde alle drei Jahre eine Überprüfung statt. In den Jahren 2004, 2008, 2010 und 2012 seien die Zuschüsse durch Anhebungen angepasst worden. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 seien die Zuschüsse auf einen Kostendeckungsgrad von 71,5 % angehoben worden. Im Jahr 2011 habe die monatliche Deckungslücke pro Schüler 107,-- EUR betragen. Im Jahr 2013 belaufe sie sich nur noch auf 74,-- bzw. 89,-- EUR.

Unabhängig davon sei es verfassungsrechtlich unzulässig, das ab dem Jahr 2006 geltende Modell rückwirkend auf das streitgegenständliche Förderjahr 2003 anzuwenden. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte von § 18a PSchG 2006. Art. 7 Abs. 4 GG lasse sich kein bestimmtes Modell zur Ermittlung der notwendigen Förderung entnehmen. Dem Landesgesetzgeber komme insoweit Gestaltungsfreiheit zu.

Weiter sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich für ein System entschieden habe, das zwischen Zuschüssen zum laufenden Betrieb (§ 18 Abs. 2 PSchG 2003) und Zuschüssen zu Bauprojekten (§ 18 Abs. 7 PSchG 2003) unterscheide. Die von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nicht abgedeckten Kosten für ein konkretes Bauprojekt seien von dem privaten Träger zu erbringen. Dies sei erwartbar und zumutbar, zudem würde ansonsten die Bildung von Vermögen in privater Hand gefördert. Daher seien auch die Kosten für das Grundstück und der Erschließung nicht von der Finanzierungspflicht des Landes erfasst.

Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch. Dies bestätige die Entstehungsgeschichte der Norm. Im Jahr 1953 sei das öffentliche Schulwesen in Bezug auf mittlere und höhere Schulen noch nicht so flächendeckend ausgebaut gewesen wie heute. Daher sei es damals das Ziel gewesen, möglichst allen einen Besuch von mittleren und höheren Schulen schulgeldfrei zu ermöglichen. Dieses Ziel sei heute erreicht. Zudem zeichneten sich fast alle Beitragsordnungen der bestehenden privaten Ersatzschulen durch Ermäßigungen vom Regelsatz des Schulgeldes, insbesondere bei Geschwisterkindern, aus. Diese Staffelung sei insbesondere notwendig, um eine Sonderung zu vermeiden. Zudem enthalte Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV weitere Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt seien.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung von ... K... vom IAW als Sachverständigen, der sein schriftlich angefertigtes Gutachten erläutert hat. Dem Senat liegen die einschlägigen Akte des beklagten Landes (1 Heft), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (11 K 867/05), des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in der Sache 4 K 2627/00 sowie des Senats (9 S 2207/09 und 9 S 233/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die von diesen vorgelegten Unterlagen und Gutachten verwiesen. Der Senat hat des Weiteren die in der Niederschrift genannten Unterlagen in das Verfahren eingeführt. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land erneut über seinen Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG (dazu unter I.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter II.). Die vom Kläger begehrte Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht erforderlich. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV (dazu unter III.), weshalb es auch einer Vorlage an den Staatsgerichtshof nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV nicht bedarf.

I.

Die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung verletzt nicht Art. 7 Abs. 4 GG.

1. Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, m.w.N.).

Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Schutz- und Förderpflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 6 C 18/10 -, Juris Rn. 14; Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Juris Rn. 14).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Revisionsurteil Folgendes ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Juris Rn. 20 ff.):

„aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat für seine Gesamtschau im Ausgangspunkt auf die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens abgestellt. Insoweit kann ihm im Ergebnis mit der Maßgabe gefolgt werden, dass die Kosten, die er nach dem Bruttokostenmodell des § 18a PSchG ermittelt hat, einen brauchbaren Anhalt für die Kosten abgeben, die die Privatschulen aufwenden müssen, um die Genehmigungserfordernisse des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG zu erfüllen.

Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Dieses Existenzminimum der Institution Ersatzschule muss sichergestellt sein. Art. 7 Abs. 4 GG gebietet aber keine vollständige Übernahme der Kosten, die den Ersatzschulen durch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen entstehen. Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe dieses Existenzminimums zu leisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - BVerfGE 75, 40 <68>).

Soll die staatliche Förderung ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllt werden, ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, selbst eine Bewertung der Kostensituation vorzunehmen. Der Gesetzgeber kann sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren und seine Hilfe danach ausrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.). Dies hat der Landesgesetzgeber im Privatschulgesetz getan, mit dessen §§ 17 und 18 PSchG er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine Förderung in Höhe von 80 v.H. der vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen anstrebt.

Orientiert der Gesetzgeber sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens, liegt es im Rahmen der ihm eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66 f.), den privaten Schulträgern eine Förderung nach einem festen Vomhundertsatz der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 6 B 24.05 -, Juris Rn. 6 ff.). Ebenso kann der Landesgesetzgeber an den Vomhundertsatz einer bestimmten Besoldungsstufe eines beamteten Lehrers anknüpfen, um den von ihm gewollten Förderbetrag auszudrücken, wie es in § 18 Abs. 2 PSchG geschehen ist. Er erreicht damit zugleich, dass diese Förderung entsprechend dem Anstieg der Personalkosten infolge von Besoldungserhöhungen im öffentlichen Dienst steigt. Der auf die Personalkosten oder eine Lehrerbesoldung bezogene Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass auch in Ansehung der sonstigen, die privaten Schulträger treffenden Kosten, namentlich der Sachkosten, die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005, a.a.O., Rn. 8).

Allerdings weist ein Vomhundertsatz, der auf die Besoldung eines staatlichen Beamten bezogen ist, keinen unmittelbar ablesbaren Bezug zu den Kosten auf, die der Privatschulträger für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufwenden muss. Zutreffend ist insoweit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs, einem Vomhundertsatz, der auf eine Lehrerbesoldung bezogen ist, könne als solchem nicht entnommen werden, bis zu welchem Umfang er zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen. Insoweit bedarf es einer Umrechnung. Ebenso lässt die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht.

Daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung der Ersatzschulförderung sei schon deshalb verfassungswidrig, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nachbesserung durch den Gesetzgeber besteht, weil der Gesetzgeber mit dem bestehenden Regelwerk die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen habe. Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten. Dieser Verfassungsbestimmung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Landesgesetzgeber die Kosten des öffentlichen Schulwesens, die er als Vergleichsgröße für die Bemessung seiner Förderung heranziehen will, zwingend nach dem Bruttokostenmodell oder einem vergleichbaren Modell ermitteln muss, wie es nunmehr in § 18a PSchG geregelt ist.

Für eine solche Pflicht des Gesetzgebers, zudem mit der Folge, dass allein ihre Nichterfüllung zur Verfassungswidrigkeit der bestehenden Regelung und einem Nachbesserungsanspruch der einzelnen Schule führt, gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, auf die der Kläger sich in diesem Zusammenhang bezieht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1, 3 und 4/09 -, BVerfGE 125, 175). Das Bundesverfassungsgericht hat dort einerseits aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums hergeleitet, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Es hat andererseits verlangt, zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsgrundlagen zu bemessen. Diese Grundsätze können nicht auf das Recht der Privatschulfinanzierung übertragen werden. Sie sind nicht allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, sondern folgen als spezifisch hierauf bezogene Vorgaben aus dem Grundrecht auf Menschenwürde. Mit seiner Privatschulfinanzierung hat der Gesetzgeber das Existenzminimum nicht allein sicherzustellen; er leistet nur einen Beitrag hierzu, der zudem nicht auf die Existenz der einzelnen Schule, sondern der Institution Privatschule abzustellen ist. Soweit der Gesetzgeber in anderen Bereichen als der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums staatliche Leistungen, sei es auch in Erfüllung einer anderweitigen Verfassungspflicht, gewährt, muss nur das Ergebnis seiner gesetzlichen Regelung der jeweils einschlägigen Verfassungsnorm genügen, auch wenn die gesetzliche Regelung nicht aus sich selbst heraus verständlich ist, sondern erst mit Hilfe weitergehender Überlegungen und Berechnungen Plausibilität gewinnt.

Ungeachtet der mangelnden rechtlichen Anwendbarkeit des § 18a PSchG schon für das Rechnungsjahr 2003 können die für dieses Jahr auf seiner Grundlage ermittelten Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens, auf die der Landesgesetzgeber seine Förderung der Privatschulen bezieht, als tatsächlicher Anhalt für die Größenordnung herangezogen werden, in der dem Privatschulwesen Aufwand für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Mit dieser Maßgabe durfte auch der Verwaltungsgerichtshof sie der Prüfung zugrunde legen, ob die in den getroffenen Regelungen zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988 - 7 C 99.86 -, BVerwGE 79, 154 <162>).

Die sich daraus ergebenden Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens sind nicht deshalb ungeeignet, den Aufwand der Privatschulen für die Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG abzubilden, weil sie um die laufenden Kosten für Investitionen bereinigt sind, nämlich um Zinsen und Tilgungen für zu diesem Zweck aufgenommene Kredite. Der Staat darf zwar die Kosten, die den Trägern privater Ersatzschulen für die Beschaffung des erforderlichen Schulraums entstehen, als Faktor für die Bemessung des Bedarfs, an dem sich die Zuschüsse ausrichten, nicht vollständig unberücksichtigt lassen. Ihm steht aber bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann aber auch die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert, und in diese Kosten ganz oder teilweise die Kosten der öffentlichen Schulträger einzubeziehen. Der Gesetzgeber kann schließlich den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen Satz so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, 144). Der Landesgesetzgeber hat sich hier dafür entschieden, Investitionen durch einen Zuschuss zu den Kosten eines konkreten Projektes zu fördern. Diese Kosten sind dann nicht zusätzlich in die Zuschüsse einzubeziehen, die bestimmungsgemäß für den laufenden Betrieb gewährt werden. Soweit neben dem staatlichen Zuschuss für ein konkretes Bauprojekt Kredite für die hierdurch nicht gedeckten Kosten aufgenommen werden mussten und insoweit nunmehr Zinsen und Tilgungen aufzubringen sind, gehört der Aufwand hierfür zu den Eigenleistungen, die jeder Ersatzschulträger erbringen muss. Ob die Investitionskosten mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise berücksichtigt sind, die das Existenzminimum sicherstellt und eine evidente Gefährdung des Privatschulwesens ausschließt, kann im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18 Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht gerichtlich überprüft werden, weil der Gesetzgeber sich für ein anderes System der Förderung entschieden hat. Diese Frage könnte deshalb nur dann entscheidungserheblich werden, wenn ein Baukostenzuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre.

bb) Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und der gewährten Zuschüsse nach § 18 Abs. 2 PSchG ist der Verwaltungsgerichtshof für den Privatschultyp der Freien Waldorfschule von Aufwendungen je Schüler und Monat in einer Größenordnung von 94,77 EUR (Klassen 1 bis 4), von 89,64 EUR (für die Klassen 5 bis 12) und von 92,90 EUR (Klasse 13) ausgegangen, die durch Eigenmittel der Schulträger, insbesondere durch Schulgelder aufgebracht werden müssten. Er hat angenommen, dass Deckungslücken in dieser Größenordnung nicht mehr allein durch Schulgelder geschlossen werden können, weil diese eine Höhe erreichen müssten, die entgegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert.

Dieser Annahme liegt zum einen eine Erwägung zugrunde, die mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht vereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof beachtet zum anderen nicht hinreichend den Prognosespielraum des Gesetzgebers.

Der Verwaltungsgerichtshof hält Schulgelder, die nach den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt sind, ebenso wie Stipendiensysteme für grundsätzlich ungeeignet, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Das lässt sich aus dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG indes nicht herleiten.

Zwar reicht es nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können. Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Schulgeld von höchstens 70,-- EUR je Kind und Monat für zulässig, um eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, ein höheres Schulgeld sei für Eltern nicht mehr sozialverträglich und halte sie deshalb davon ab, ihre Kinder eine Privatschule besuchen zu lassen, soweit die Eltern den untersten 20 v.H. der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe angehören. Andererseits geht der Verwaltungsgerichtshof je nach Schulstufe von zu deckenden Kosten zwischen 94,77 EUR und 89,64 EUR aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei Berücksichtigung der gesamten Einkommensbreite, wie sie in der Elternschaft vertreten ist, um einen Betrag dieser Größenordnung herum eine Staffelung nach den Einkommensverhältnissen möglich ist, die das Verbot der Sonderung einhält.

Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof früher bezogen auf das Jahr 2000 von einem unbedenklichen Schulgeld von 120,-- EUR ausgegangen. Er verweist auf die Einschätzung des beklagten Landes, das für das Jahr 2003 ein durchschnittliches Schulgeld in vergleichbarer Höhe zwischen 112,-- EUR bis 120,-- EUR für zulässig hält. Wie sich den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen lässt, haben die Schulen in der Praxis Schulgelder in derartiger Höhe tatsächlich erhoben. Dass dies in der Aufnahmepraxis der Schulen zu einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt und ist auch von niemandem behauptet worden.

Der Festsetzung der Förderung in § 18 Abs. 2 PSchG liegt eine Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, welche Eigenleistungen den Privatschulträgern möglich und zumutbar sind, ohne die Existenz des Privatschulwesens zu gefährden. Die Kontrollaufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf nachzuprüfen, ob die in der getroffenen Regelung zutage tretende Sicht des Gesetzgebers in Ansehung der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung maßgeblichen tatsächlichen Umstände vertretbar oder eindeutig fehlerhaft und widerlegbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1988, a.a.O.).

Schon weil der Verwaltungsgerichtshof die naheliegende Möglichkeit nicht berücksichtigt hat, das Schulgeld nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu staffeln, sind seine Überlegungen nicht geeignet, die Prognose des Gesetzgebers als eindeutig fehlerhaft und widerlegbar zu erweisen. Das gilt zumal deshalb, weil die Annahme eines höchst zulässigen Schulgeldes von 70,-- EUR nicht mehr als einen groben Anhalt darstellt. Dass ein Schulgeld jenseits der Grenze von 70,-- EUR generell nicht mehr sozialverträglich ist, beruht nach dem eigenen Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs auf unsicheren Annahmen. Er kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, eine präzisere, speziell auf den Bereich des Landes zugeschnittene und methodisch auf eine breitere Datenbasis gestützte Ermittlung des für Baden-Württemberg zumutbaren Schulgeldes müsse einer Untersuchung vorbehalten bleiben, die im Rahmen der künftigen Gesetzgebung zu veranlassen sei. Nach diesem Eingeständnis des Verwaltungsgerichtshofs kann aber von dem Gesetzgeber nicht verlangt werden, dass er den Betrag von 70,-- EUR ohne Weiteres seiner Einschätzung der möglichen Eigenleistungen der Schulträger und spiegelbildlich damit den notwendigen ergänzenden Förderleistungen des Staates zugrunde legt. Erst recht kann auf einer solchen Grundlage die Prognose des Gesetzgebers noch nicht als widerlegt angesehen werden.

cc) Mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebes erwartet werden.

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geht von dem herkömmlichen Bild der Privatschule aus. Sie verdankt ihre Existenz dem ideellen und materiellen Engagement ihrer Gründer und Träger. Diese füllen einen ihnen eingeräumten Freiheitsraum in eigener Initiative aus, die auch die wirtschaftlichen Grundlagen einschließt; sie müssen bereit sein, die damit verbundenen Risiken in Kauf zu nehmen. Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117 f.). Soweit Eltern, etwa zusammengefasst in einem Verein, eine Schule gründen und tragen, müssen sie bereit sein, über das Schulgeld hinausgehende Beiträge zur Eigenleistung und die damit verbundenen finanziellen Opfer zu erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119 f.). Als derartige Beiträge zur Eigenleistung kommen beispielsweise Spenden, Zuschüsse finanzstarker Kräfte, die hinter dem Schulträger stehen und die Schule in einem weiteren Sinne tragen, aber auch die Aufnahme von Krediten in Betracht. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss der Schulträger sich bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997 - 1 BvL 26 und 27/96 -, Juris Rn. 29). Derartige Eigenleistungen sind nicht nur für die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten aufzubringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).

Danach reichen die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, die Annahme des Gesetzgebers zu widerlegen, die Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 PSchG decke zusammen mit den zumutbaren Eigenleistungen des Schulträgers den Aufwand, der den privaten Ersatzschulen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG entsteht. Ob sich dies unter Berücksichtigung auch des weitergehenden Sachvortrags des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren anders darstellt, kann der Senat nicht prüfen.

dd) Bei Annahme eines rechnerisch möglichen Defizits ist andererseits im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist, sondern in der Folgezeit die Zuschüsse erhöht hat. Die Genehmigungsanforderungen müssen auf Dauer erfüllt werden können. Die Möglichkeit des Ersatzschulträgers, vorübergehend Kredite aufzunehmen, kann berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000, a.a.O.).

ee) Bei der erforderlichen Gesamtschau kann ferner die tatsächliche Entwicklung des Privatschulwesens herangezogen werden. Sie ist geeignet, eine Einschätzung zu bestätigen, die sich aus der rein rechnerischen Betrachtung nicht zwingend ablesen lässt, von ihr aber nahegelegt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht festgestellt, wie sich das Privatschulwesen in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Zeit tatsächlich entwickelt hat. Soweit die insoweit erheblichen statistischen Angaben allgemeinkundig sind, können sie zwar vom Revisionsgericht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1992 - 9 C 77.91 -, BVerwGE 91, 104). Danach hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg seit Beginn der 1990er Jahre stetig zugenommen und sich bei weiterhin leichten Zunahmen auf dem erreichten hohen Niveau gefestigt (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage, LT-Drs. 13/798, S. 19 Anlage 5). Nach den Zahlen, die das Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim veröffentlicht hat, stieg die Zahl der Waldorfschulen in Baden-Württemberg von drei Schulen im Jahre 1945 auf 35 Schulen im Jahre 1991 und 56 Schulen im Jahre 2010 kontinuierlich an, wobei nach diesen Zahlen der Anstieg gerade in den letzten zwanzig Jahren besonders stark war. Das stimmt mit den Zahlen des Statistischen Landesamtes überein (Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 6/2011 S. 18).

Jedoch erschöpft sich die Gesamtschau nicht in der Heranziehung statistischer Daten, sondern erfordert auch deren Bewertung. Sie sind in der erforderlichen Gesamtschau zu anderen Umständen in Beziehung zu setzen. Inwieweit ihnen in einem solchen Zusammenhang ein Aussagegehalt für die Gefährdung des Privatschulwesens zukommt, ist Kern der Sachverhaltswürdigung, die dem Tatsachengericht aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <25 f.>).“

Mit Beschluss vom 05.09.2012 (6 B 24.12) hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bekräftigt, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine den diesbezüglichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einengenden Vorgaben im Hinblick auf die Berechnungsweise für Zuschüsse an Ersatzschulträger und die hierbei angesetzten Vergleichsparameter ausgehen, solange im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht existentiell gefährdet ist. Es besteht schon keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sich bei der Bemessung von Zuschüssen überhaupt an den vergleichbaren Kosten öffentlicher Schulen zu orientieren.

Mit Beschluss vom 02.10.2012 (6 B 41.12) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals - wie etwa des Schülerbegriffs in § 150 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes - folgen, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (ebenso: BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, Juris Rn. 5, und vom 18.12.2012 - 6 B 54/12 -, Juris Rn. 6).

Im Übrigen steht - wie das Bundesverfassungsgericht mehrmals festgestellt hat - auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in eigener Verantwortung zu entscheiden. Er muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen. Auch hat er andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) zu berücksichtigen; er bleibt daher befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel auch für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 45, und vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88, a.a.O., 116; Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68 f.).

2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe verletzt die dem Kläger gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 für das Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung nicht Art. 7 Abs. 4 GG. Der Landesgesetzgeber hat im streitgegenständlichen Rechnungsjahr 2003 die Grenzen und Bindungen, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind, nicht verletzt. Er ist hinsichtlich des Ersatzschulwesens weder untätig geblieben, noch hat er seine Pflichten gröblich verletzt oder Maßnahmen eines ersatzlosen Abbaus von Schutz- und Fördermaßnahmen getroffen. An einer groben Pflichtverletzung fehlt es, weil das Ersatzschulwesen in Baden-Württemberg bezogen auf den Ersatzschultyp Freie Waldorfschule im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 nicht evident gefährdet war. Dies ergibt sich aus einer vom Senat neu durchgeführten Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.

a) Auch wenn die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen scheinen, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann durch die Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt ist, wenn das Ersatzschulwesen insgesamt als Institution evident gefährdet ist, wird hier zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es auf die Gefährdung des Ersatzschultyps Freie Waldorfschule in Baden-Württemberg maßgeblich ankommt. Zweck des Art. 7 Abs. 4 GG ist es unter anderem, schulischen Pluralismus zu garantieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 66). Daraus ergibt sich, dass es jedenfalls mehr als einen Ersatzschultyp geben soll. Neugründungen müssen möglich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 115 f.). Zweifelhaft ist zwar, ob schon bei der existenziellen Gefährdung eines einzelnen Ersatzschultyps die Pluralität der Institution Ersatzschulwesen als gefährdet angesehen werden kann. Hat jedoch wie hier der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG einen Ersatzschultyp kraft Gesetzes zur Ersatzschule erklärt, handelt er widersprüchlich und nicht mehr folgerichtig, wenn er seine Schutz- und Förderpflicht gerade in Bezug auf diesen Ersatzschultyp vernachlässigt. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes ist deshalb dieser Ersatzschultyp. Allerdings dürfte es auch dann dem Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich im Grundsatz unbenommen bleiben, eine einmal vorgenommene gesetzliche Bestimmung eines Ersatzschultyps wieder zurückzunehmen.

b) Der Bestand des Ersatzschultyps Freie Waldorfschulen war im Jahr 2003 nicht evident gefährdet, weil die vom beklagten Land gewährte Förderung das Existenzminimum gewährleistete, so dass die Freien Waldorfschulen in der Lage waren, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG einzuhalten.

aa) Die Freien Waldorfschulen wurden im Jahr 2003 vom beklagten Land durch die Gewährung von Finanzhilfen nach einem Mischsystem unterstützt:

(1) Nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 erhielten die Freien Waldorfschulen auf Antrag Zuschüsse zum laufenden Schulbetrieb. Die Zuschüsse wurden in Form von „Kopfsätzen“ je Schüler gewährt. Der Zuschuss für die Schüler der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen betrug 51,5 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrkräfte an Grundschulen, für Schüler der Klasse 13 der Freien Waldorfschulen 86,2 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamtes für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien sowie für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 83,3 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des ersten Beförderungsamts für beamtete Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien. Die sich daraus ergebenden Beträge erhöhen sich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 PSchG 2003 um den jeweiligen Vomhundertsatz des zustehenden Familienzuschlags der Stufe 3 und des zwölften Teils der entsprechenden Sonderzuwendung an beamtete Lehrkräfte.

In Anwendung dieser Bestimmungen wurde dem Kläger vom beklagten Land auf dessen Antrag hin ein Zuschuss in Höhe von 1.523.660,25 EUR gewährt, wobei auch der Kläger nicht bestreitet, dass der Zuschuss entsprechend den einfachrechtlichen Bestimmungen zutreffend berechnet wurde. Der Zuschuss im Jahr 2003 pro Schüler der Waldorfklassen 1 bis 4 betrug 2.005,80 EUR, für Schüler der 5. bis 12. Waldorfklassen 3.944,62 EUR und für Schüler der 13. Waldorfklasse 4.082,15 EUR.

Aus dem insoweit aktuellen Bericht der Landesregierung „Vergleich der im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten mit den jeweils entsprechenden Zuschüssen für die privaten Schulen“ vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 f.) ergibt sich, dass im Jahr 2002 - ausgehend von dem damals angewandten Modell der „maßgeblichen Vergleichskosten“ (also nicht dem Bruttokostenmodell) - die pro Schüler gewährte Förderung die Kosten, die einer entsprechenden öffentlichen Schule entstehen, hinsichtlich der Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen zu 67,6 % (Vergleich mit der Grundschule: 2.013,98 EUR von 2.981,-- EUR) und hinsichtlich der Klasse 13 der Freien Waldorfschule zu 83,4 % (Vergleich mit dem Gymnasium: 4.100,56 EUR von 4.916,-- EUR) abdeckte. Hinsichtlich der Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen wurde ein Zuschuss in Höhe von 96,6 % des Zuschusses für private Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschulen festgesetzt, weil diese Klassen mit keiner Schulart im öffentlichen Schulwesen vergleichbar seien. Damit erhielten die Freien Waldorfschulen aber auch für diese Klassen eine Kopfpauschale, die die für öffentliche Gymnasien ermittelten Kosten zu 83,4 % abdeckte (das waren: 3.961,14 EUR von fiktiven 4.748,86 EUR Vergleichskosten; private Haupt- und Realschulen erhielten nur 2.823,87 EUR bzw. 2.950,67 EUR, was einem Deckungsgrad von 61,5 % bzw. 79,2 % entsprach).

Der Bericht der Landesregierung beruht auf Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13, 16). Danach war dem Landtag einmal je Wahlperiode ein Bericht vorzulegen, in dem - differenziert nach den einzelnen Schularten - die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den auf Grund der Regelungen des Privatschulgesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind. Das Modell der „maßgeblichen Kosten“, das vor dem Bruttokostenmodell zur Ermittlung der Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule angewandt wurde, lag erstmals dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) zugrunde (vgl. dazu: LT-Drs. 10/2338). Als politisches Ziel war in der Begründung des Gesetzentwurfs bereits ein Zuschusssatz angestrebt, der möglichst nahe an 80 % der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule herankommt. Bei diesem Kostendeckungsgrad lägen die Zuschusssätze über dem Betrag, der zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Privatschulen erforderlich sei (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 12). Die Kostenuntersuchungen im Bereich des öffentlichen Schulwesens beruhten damals auf Erhebungen aus dem Jahr 1986 (vgl. dazu die Mitteilung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 16.10.1989, LT-Drs. 10/2339). Am 27.12.2000 hat die Landesregierung entsprechend Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) erneut die maßgeblichen Kosten je Schüler an öffentlichen Schulen, nun bezogen auf das Jahr 1999, ermittelt und hiervon ausgehend den Kostendeckungsgrad der privaten Schulen errechnet (vgl. LT-Drs. 12/5879). In dem Bericht wurde mitgeteilt, dass das Ziel eines Kostendeckungsgrades von 80 % wegen der angespannten Haushaltslage nicht habe umgesetzt werden können. Durch Gesetz vom 25.07.2000 (GBl. S. 534) waren zuvor § 18 PSchG novelliert und die Fördersätze auf das auch im Jahr 2003 geltende Förderniveau leicht abgesenkt worden.

Soweit die von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährten Fördersätze an die Lehrergehälter angebunden sind und damit eine in dieser Weise dynamisierte Pauschalförderung hinsichtlich der laufenden Betriebskosten gewähren, kann dieses System im Grundsatz nicht nach Art. 7 Abs. 4 GG beanstandet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, Rn. 23 ff.; zuvor: Senatsurteile vom 12.01.2000, 9 S 317/98 -, Juris Rn. 37 ff., und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 39). Zwar bedarf dieses Fördersystem einer Umrechnung, wenn ermittelt werden soll, bis zu welchem Grad es zur Deckung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens und damit zu den Kosten beiträgt, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 24). Insoweit ist die durch § 18 Abs. 2 PSchG 2003 gewährte Förderung aus sich heraus nicht transparent. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3 und 14), dass bei den Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht nur Personalkosten, sondern auch Sachkosten, die hier insbesondere bei kommunalen Trägern anfallen, berücksichtigt wurden. Entsprechende Berechnungen finden sich im Bericht der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879, S. 2 und 11).

Auch führt der Umstand, dass die Anbindung der Fördersätze an die Entwicklung der Lehrergehälter sowohl die Entwicklung der Sachkosten als auch die Entwicklung der Lehrer-Schüler-Relation außer Betracht lässt, nicht automatisch dazu, dass die gewährte Förderung nicht dauerhaft in der Lage ist, das Existenzminimum abzudecken. Denn mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 hatte der Gesetzgeber dafür Vorsorge getroffen, dass er einmal pro Legislaturperiode über den Kostendeckungsgrad der Schulen in freier Trägerschaft informiert wurde. Damit war er in der Lage, die Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls in Erfüllung seiner Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG zu reagieren.

In Abweichung von dem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Senatsurteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun nicht mehr davon aus, dass das § 18 Abs. 2 PSchG 2003 zugrundeliegende Berechnungsmodell Art. 7 Abs. 4 GG widerspricht, sondern dass es im Grundsatz verfassungskonform ist (wie Senatsurteile 12.01.2000, a.a.O., und vom 19.07.2005, a.a.O.).

Zwar ist der Senat weiterhin der Auffassung, dass es zur Ermittlung des der Höhe nach schwer bestimmbaren Existenzminimums, das materiell nur dann verfassungswidrig ist, wenn der Bestand der Institution Privatschulwesen evident gefährdet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen prozeduraler Sicherungen bedarf. Allerdings bestehen diese nur in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten. Entsprechende Pflichten hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationsprinzip zeitlich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2011 entwickelt (vgl. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263, Rn. 163 ff.).

In den Verfahren zu den Regelleistungen nach SGB II („Hartz IV“) und zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die der Höhe nach ebenfalls nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbaren Leistungen zur Sicherung einer menschlichen Existenz nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, bemessen und folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren begründet werden müssten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 139, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, Juris Rn. 95 ff.).

Die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf Art. 7 Abs. 4 GG ist vom Bundesverwaltungsgericht zwar abgelehnt worden. Allerdings wären die genannten Grundsätze nach Auffassung des Senats - in Abweichung zur aufgehobenen Entscheidung vom 14.07.2010 - auch eingehalten. Denn die sich aus dem Grundgesetz ergebenen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung grundrechtlich garantierter Leistungen beziehen sich - auch hinsichtlich der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse. Das Grundgesetz beinhaltet in den Art. 76 ff. GG Vorgaben für das Gesetzgebungsverfahren, die auch die Transparenz der Entscheidungen des Gesetzgebers sichern. Das Grundgesetz schreibt jedoch nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und zu berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG bringt insofern für den Gesetzgeber keine spezifischen Pflichten im Verfahren mit sich; entscheidend ist, ob sich der Rechtsanspruch auf existenzsichernde Leistungen durch realitätsgerechte, schlüssige Berechnungen sachlich differenziert begründen lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, a.a.O., Rn. 96). Die im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar offen zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012, a.a.O., Rn. 144).

Selbst wenn man diese prozeduralen Grundsätze, die im Übrigen ähnlich auch vom Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg der kommunalen Finanzgarantie nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 LV entnommen wurden (vgl. Urteil vom 10.05.1999 - 2/97 -, Juris), vorliegend anwendet, lässt sich keine Verletzung von Art. 7 Abs. 4 GG feststellen. Denn das ab dem Gesetz vom 08.01.1990 (GBl. S. 13) eingeführte System der Förderung gemäß § 18 Abs. 2 PSchG nach „Kopfsätzen“ beruht auf einer insoweit transparenten Berechnung der Kosten des öffentlichen Schulwesens und einer Ermittlung der durch die „Kopfsatzpauschale“ erreichten Kostendeckungsquote der privaten Schulträger. Mit Art. 4 des Gesetzes vom 08.01.1990 war sichergestellt, dass der jeweilige Gesetzgeber einmal in der Legislaturperiode aufgrund eines entsprechenden Berichts der Landesregierung in der Lage war, die Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG zu überprüfen und anzupassen. Die Berechnungen der Landesregierung wurden als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Jedenfalls zu den in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Berichten der Landesregierung vom 27.12.2000 (LT-Drs. 12/5879) und vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434) wurden die Privatschulverbände angehört. Die Äußerungen wurden im Bericht aus dem Jahr 2000 zumindest kurz dargestellt und im Bericht aus dem Jahr 2004 sogar ausführlich mit Stellungnahmen der Landesregierung behandelt. Der Landesgesetzgeber war also aufgrund einer transparenten Tatsachengrundlage in der Lage zu beurteilen, ob die bisher kraft Gesetzes gewährte Förderung in der jeweiligen Legislaturperiode den Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG genügte oder ob die Höhe der Förderung nach § 18 Abs. 2 PSchG anzupassen war. Damit war den sich aus dem Grundgesetz ergebenden prozeduralen Anforderungen mit Blick auf § 18 Abs. 2 PSchG 2003 Genüge getan.

Soweit im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 noch die Auffassung vertreten wurde, es verletze den grundrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Erhebung und Ermittlung der Vergleichskosten des öffentlichen Schulwesens nicht gesetzlich vorgebe, wird daran nicht mehr festgehalten, und zwar unabhängig davon, dass dem Senat dies wohl auch nach § 144 Abs. 6 VwGO versagt wäre. Der sog. „Wesentlichkeitsgrundsatz“ wird aus dem Vorbehalt des Gesetzes abgeleitet. Der Grundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen - zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfG, Urteile vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251, und vom 06.07.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 34). Dieser rechtsstaatliche und demokratische Grundsatz richtet sich damit nicht gegen den Gesetzgeber, sondern gegen die Regierung bzw. Verwaltung. Hier wurde er im aufgehobenen Urteil zwar für die Vorbereitung des auf den Erlass bzw. die Überprüfung von §§ 17 und 18 PSchG 2003 gerichteten Gesetzgebungsverfahrens durch die Landesregierung in Anschlag gebracht (unklar diesbezüglich: Heinig/Vogel, LKV 2012, 337, 341). Allerdings betraf er auch insoweit das Gesetzgebungsverfahren und hätte sich damit gegen den Gesetzgeber gerichtet. Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auch mit Blick auf die prozeduralen Pflichten festgestellt, dass das Grundgesetz und damit auch die Landesverfassung nicht vorschreibt, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu berechnen ist, sondern dass es lediglich darauf ankommt, dass im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Daher kann der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sein, sich gesetzlich auf eine bestimmte Berechnungsmethode festzulegen. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, dies - wie mit § 18a PSchG später geschehen - gleichwohl zu tun. In den Normen, mit denen die den Ersatzschulen zu gewährende Förderung der Höhe nach festgelegt wurde, namentlich in § 18 Abs. 2 PSchG 2003, hat der parlamentarische Gesetzgeber dann alle wesentlichen Fragen selbst geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012, a.a.O., Rn. 5, und OVG MV, Urteil vom 25.09.2012 - 2 L 73/09 -, Juris, beide zu einer von § 18 Abs. 2 PSchG 2003 abweichenden Festlegung des Zuschusses gemäß §§ 127 ff. des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, bei der die Förderung von zu ermittelnden tatsächlichen Personalausgaben des Landes im vergangenen Haushaltsjahr und weiteren Berechnungen abhängt).

Die Fördermethode des § 18 Abs. 2 PSchG 2003 ist daher im Grundsatz verfassungsgemäß.

(2) Ferner erhielten genehmigte Ersatzschulen aufgrund von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 nach Maßgabe von § 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg auf Antrag einen Zuschuss zu Schulbaumaßnahmen in Höhe von 37 von Hundert des zuschussfähigen Bauaufwands. Schulbaumaßnahmen waren der Neubau von Schulgebäuden, die bauliche Erweiterung und der Umbau von Schulgebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum sowie der Erwerb und Umbau von Gebäuden zur Gewinnung von Schulräumen, mit Ausnahme von Sportstätten. Der zuschussfähige Bauaufwand orientierte sich an dem Bauaufwand, der für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer entsprechenden oder vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig war, wobei die Kosten für das Grundstück und seine Erschließung sowie die Kosten für die Außenanlagen nicht berücksichtigt wurden. Schulbaumaßnahmen, deren zuschussfähiger Bauaufwand 400.000,-- DM nicht überstieg, und Behelfsbauten waren von der Förderung ausgenommen. Der Zuschuss wurde in zehn jährlichen Raten von gleicher Höhe ausbezahlt. Zuschüsse wurden nach § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 bis 6 PSchG 2003 erst drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt. Die Zuschüsse wurden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitete. Die Gewährung des staatlichen Zuschusses konnte davon abhängig gemacht werden, dass die Schule von der Gemeinde, in der sie sich befand, einen angemessenen Beitrag erhielt.

Dieser projektbezogene Baukostenzuschuss ist mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (1 BvR 1369/90, a.a.O.) durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden. Ursprünglich war eine Baukostenzuschuss in Höhe von 41 % des zuschussfähigen Bauaufwands vorgesehen. In der Gesetzesbegründung war davon ausgegangen worden, dass ein Zuschuss in Höhe von 33 % gezahlt werden solle, der wegen der auf zehn Jahre gestreckten Auszahlweise auf 41 % erhöht wurde, um über die Zeit einen Förderzuschuss von etwa 33 % zu erreichen. Nach Auffassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hierzu beinhaltete diese Leistung die größtmögliche Ähnlichkeit zum bisherigen Zuschusssystem, das vor dem 01.11.1989 gegolten habe, sowie eine Vergleichbarkeit zum Zuschusssystem des öffentlichen Schulbaus (LT-Drs. 11/6523, S. 7 und 11). Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16.12.1996 (GBl. S. 776, 777) ist der Fördersatz auf den auch im Jahr 2003 sowie heute noch geltenden Fördersatz von 37 % abgesenkt worden.

(3) Darüber hinaus bestand aufgrund von § 19 Abs. 1 PSchG 2003 auch für die Freien Waldorfschulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernahmen, die Möglichkeit, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes von zwei Dritteln zu den tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen zu erhalten.

Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ergab sich hierdurch für diejenigen Privatschulträger, die dies in Anspruch nahmen, ein finanzieller Vorteil, der insgesamt bis zu rund 5 Mio. EUR jährlich betrug.

(4) Schließlich konnten nach § 11 PSchG 2003 Lehrer an öffentlichen Schulen für eine Gesamtdauer von bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und Freien Waldorfschulen im Lande beurlaubt werden. Nach dem oben genannten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (dort S. 2 f.) waren im Jahr 2002 (Stand 01.12.2002) ca. 3.700 Lehrkräfte nach dieser Vorschrift aus dem öffentlichen Schuldienst an Privatschulen beurlaubt. Davon dürfte etwa die Hälfte an sog. „Kopfsatzschulen“ - wozu grundsätzlich auch die Freien Waldorfschulen gehören - beurlaubt gewesen sein. Von den Privatschulträgern waren für diese Lehrkräfte keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Dadurch ergab sich für die Träger der bezuschussten Privatschulen, an denen beurlaubte Lehrer unterrichteten, insgesamt ein finanzieller Vorteil in Höhe von rund 48 Mio. EUR. Auf die sog. „Kopfsatzschulen“ entfiel hiervon ein Anteil von rund 24 Mio. EUR. Allerdings dürften die Freien Waldorfschulen aus tatsächlichen Gründen kaum von diesem Vorteil profitiert haben.

bb) Ausgehend von dieser Förderung der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtschau davon auszugehen, dass das Existenzminimum vom beklagten Land gewährleistet war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Kosten des laufenden Betriebs, also der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003.

(1) Stellt man - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 20) - allein auf das Ergebnis der gewährten Förderung ab, ist es zulässig, zur Ermittlung der Kosten, die die Privatschulen aufwenden müssen, die erst mit Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 71) mit Wirkung zum 14.03.2006 eingeführte Berechnungsmethode des § 18a PSchG 2006, das sog. „Bruttokostenmodell“, der Entscheidung zugrundezulegen.

(a) Das „Bruttokostenmodell“ wurde von einer interfraktionellen Arbeitsgruppe des Landtags von Baden-Württemberg erarbeitet. Es orientiert sich ebenso wie das im Jahr 2003 vom beklagten Land angewandte Verfahren an den Kosten des öffentlichen Schulwesens. Nach dem „Bruttokostenmodell“ sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule höher als nach dem bisherigen Modell der „maßgeblichen Kosten“, weil darin weitere Kostenpunkte berücksichtigt werden.

Nach dem Landtagsbericht vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 2) liegen die wesentlichen Unterschiede der beiden Modelle darin, dass bisher die Lehrerkosten für Beamte aus der Landeshaushaltsordnung in für angestellte Lehrkräfte anfallende Kosten einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge umgerechnet wurden, da die Lehrer der privaten Schulen als Angestellte im Arbeitsverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis beschäftigt werden. Im Gegensatz hierzu werden im Bruttokostenmodell die in der Landeshaushaltsordnung enthaltenen Ausgaben für die beamteten Lehrer und ein Versorgungszuschlag sowie eine Beihilfepauschale für beamtete Lehrer berücksichtigt. Außerdem sind die Kosten für die Schulverwaltung (Personalkosten des Kultusministeriums, der <damaligen> Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, des Landesinstituts für Erziehung und Unterricht sowie jeweils anteilige Raumkosten) sowie die Fortbildungskosten für Lehrer und sonstige Kosten enthalten. Dabei werden diese weiteren bei den öffentlichen Schulen festgestellten Kosten ohne Bewertung, das heißt unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe diese Kosten bei den Ersatzschulen anfallen (daher wird vom sog. Bruttokostenmodell gesprochen), in die Kostenberechnung einbezogen. Die Zuordnung einzelner Kostenpositionen öffentlicher Schulen sowohl der Höhe nach als auch die Verteilung auf die Schularten erfolgte mangels konkreter Zuordnungskriterien durch grobe Pauschalierungen in der Regel nach den Schülerzahlen. Welche Kosten des beklagten Landes - vor allem in personeller Hinsicht - und welche Kosten der Kommunen, die nach § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die sächlichen Kosten tragen, im Bruttokostenmodell berücksichtigt werden, ergibt sich aus § 18a Abs. 6 und 7 PSchG. So werden beispielsweise die Kosten der kommunalen Schulträger für die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen und deren Bewirtschaftung im Bruttokostenmodell berücksichtigt und sind danach Teil der Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG.

(b) Der Senat hat im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 auf der Grundlage des „Bruttokostenmodells“ jeweils eine Deckungslücke hinsichtlich der Kosten des laufenden Betriebs ermittelt. Dabei ist er von dem für das Jahr 2002 erstellten Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 3) ausgegangen, wonach nach dem Bruttokostenmodell die Kosten je Schüler an Grundschulen und den Klassen 1 bis 4 der Waldorfschulen 3.143,-- EUR sowie an Gymnasien und der 13. Waldorfklasse 5.197,-- EUR je Schüler betragen haben. Für Schüler der Klassen 5 bis 12 der Waldorfschulen ist ein Betrag von 96,6 % des Zuschusses für die 13. Waldorfklasse ermittelt worden (fiktive Vergleichskosten in Höhe von 5.020,30 EUR).

Ausgehend von diesen Vergleichskosten ergeben sich nach Abzug des gewährten Zuschusses (s.o.) folgende Deckungslücken:

- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 1.137,20 EUR im Jahr bzw. 94,77 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 63,81 %)- für Schüler der Klassen 5 bis 12: 1.075,68 EUR im Jahr bzw. 89,64 EUR monatlich (Deckungsgrad im Jahr 2003: 78,57 %) und- für Schüler der 13. Klasse 1.114,85 EUR bzw. 92,90 EUR monatlich (Deckungsgrad 78,55 %).Diese Beträge, die bereits im aufgehobenen Urteil des Senats vom 14.07.2010 unter Bezugnahme auf Datenmaterial des Statistischen Bundesamtes („Im Fokus: Ausgaben je Schüler/-in“, 2004, S. 5 bis 7) sowie eine Untersuchung des Steinbeis-Transferzentrum über die Schülerkosten in Baden-Württemberg im Jahr 2002 für realitätsnah befunden wurden (vgl. das Senatsurteil vom 14.07.2010, Rn. 43), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Sie werden auch von den Beteiligten im fortgeführten Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bestritten. Auch der Kläger legt sie seiner schriftsätzlichen Berechnung zu Grunde (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 12.11.2012, S. 12). Er meint lediglich, dass noch Kosten für bisher nicht bezuschusste Schulbaumaßnahmen in Höhe von 36,-- EUR pro Schüler hinzuzurechnen seien. Diese Frage ist jedoch gesondert zu behandeln. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (dort S. 4 ff. mit der Anlage K 50) geltend macht, im Jahr 2011 habe an der Schule des Klägers bei einem durchschnittlichen monatlichen Schulgeld von 146,19 EUR pro Schüler noch ein strukturelles monatliches Defizit pro Schüler von 37,98 EUR bestanden, ist dies rechtlich unerheblich. Denn zunächst bezieht sich die Zahl auf das Jahr 2011. Sodann sind in die Berechnung fiktive Mitarbeiterkosten eingestellt, die auf einer Einstufung der Entlohnung der Lehrer des Klägers entsprechend den Besoldungsgruppen A 12 und A 14 beruhen, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die entsprechend besoldeten Lehrer an öffentlichen Schulen zum überwiegenden Teil über eine höhere Qualifikation verfügen. Die tatsächlich gezahlten Kosten bleiben in der Berechnung des Klägers unbenannt. Schließlich kommt es bei der Berechnung der Kostendeckung nicht auf die einzelne Ersatzschule an. Vielmehr darf sich der Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 bestätigt hat - an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren (vgl. dort Rn. 22 f.; ebenso: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Ersatzschulen müssen nicht ermittelt werden.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich seines dort gestellten Beweisantrags Nummer 2 durch Sachverständigengutachten beweisen wollte, dass die notwendigen Kosten des Schulbetriebs nach Abzug der öffentlichen Zuschüsse bezogen auf das Jahr 2003 zu Schülerkosten von mehr als 150,-- EUR pro Monat und Schüler führten, ist dies eine unerhebliche Behauptung, weil das beklagte Land bei der Berechnung der Förderung von den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen ausgehen durfte. Zudem ist die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem oben dargestellten Stand des Verfahrens bezogen auf das Jahr 2003 unsubstantiiert. Dies gilt auch insoweit, als sich aus einer Broschüre des Bundes der Freien Waldorfschulen und der Freien Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim („Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11) ergibt, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen.

Daher ist auf der Grundlage des Bruttokostenmodells von den genannten Zahlen auszugehen.

(2) Stellt man zur Ermittlung der Vergleichskosten nicht auf das Bruttokostenmodell, sondern auf das im Jahr 2003 vom beklagten Land seiner Berechnung zugrundegelegte Verfahren der „maßgeblichen Kosten“ ab, das im Grundsatz - wie oben dargestellt - verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden ist, kommt man zu geringeren Deckungslücken:

- für Schüler der Klassen 1 bis 4: 975,20 EUR jährlich bzw. 81,27 EUR monatlich,- Schüler der Klasse 13: 833,85 EUR jährlich bzw. 69,49 EUR monatlich und- Schüler der Klassen 5 bis 12: 805,50 EUR jährlich bzw. 67,13 EUR monatlich.Zugunsten des Klägers wird im Weiteren gleichwohl vom Bruttokostenmodell ausgegangen.

(3) Soweit der Kläger meint, der ermittelten Deckungslücke seien pro Schüler jeweils 36,-- EUR hinzuzurechnen, die sich aus Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der notwendigen Schulräume ergeben (vgl. zu dieser Zahl: Anlage 35 zum Schriftsatz vom 15.06.2010), kann dem nicht gefolgt werden.

(a) Denn nach dem oben dargestellten gesetzlichen Mischsystem der Förderung von Privatschulen wird die Beschaffung von Schulraum projektbezogen nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 gefördert. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Art. 7 Abs. 4 GG dürfen bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Die staatliche Finanzhilfe bezweckt jedoch auch nicht die Bildung von Vermögen in privater Hand. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Förderung ein weiter Spielraum zu. Aufwendungen der privaten Schulträger für ihr Schulgebäude sind nicht in vollem Umfang durch die Anforderungen des Grundgesetzes an die Genehmigung der Schule geprägt. Dies darf der Gesetzgeber bei der Privatschulförderung berücksichtigen. Nicht zu beanstanden sind deshalb beispielsweise Regelungen, nach denen von der staatlichen Förderung der Erwerb des Grundstücks und die Erschließungskosten ausgenommen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 142 ff.). Daher ist es zulässig, dass nach § 18 Abs. 7 Satz 4 PSchG 2003 diese Kosten bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber kann Zuschüsse unmittelbar zu den konkreten Baukosten eines zuvor geprüften Bauvorhabens geben. Er kann auf diese Weise den Bau gezielt fördern und die Verwendung der Mittel unter Kontrolle halten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Beschaffung der notwendigen Schulräume pauschal zu fördern, beispielsweise orientiert an den Kosten der Anmietung geeigneter Räume. Denkbar ist ferner, als Förderung einen bestimmten Betrag je Schüler auszuwerfen, der sich an den Kosten vergleichbarer öffentlicher Schulen orientiert. In diese zum Vergleich herangezogenen Kosten kann der Gesetzgeber - ganz oder teilweise - die Investitionskosten der öffentlichen Schulträger einbeziehen. Er kann ferner - wie dies manche Landesrechte vorsehen - den privaten Schulträgern einen festen Vomhundertsatz der Personalkosten erstatten und diesen so wählen, dass er deutlich über das hinausgeht, was der Staat verengt auf die Personalkosten mindestens zur Existenzsicherung beisteuern müsste. So kann durch eine entsprechend bemessene finanzielle Hilfe bei einem gewichtigen Ausgabeposten das Existenzminimum für die Schule insgesamt gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144).

Auch soweit die Förderung den Schulraumbedarf berücksichtigt, muss sie nicht vor der Öffnung der Schule und ohne Wartefrist einsetzen. Entscheidet sich der Schulträger für den Bau oder Erwerb eines eigenen Schulgebäudes, ist ihm eine Vorfinanzierung zuzumuten, wenn ihm später die finanzielle Last erleichtert wird. Müsste er dagegen auf Dauer seine Bauaufwendungen in vollem Umfang aus Schulgeldern finanzieren, träfe die Tilgung bei Gründung aufgenommener Kredite nicht nur die Gründer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, a.a.O., 144; zu den Modalitäten der Auszahlung siehe ferner: BVerwG, Beschluss vom 25.08.2011 - 6 B 16/11 -, Juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 17.02.2011 - 7 BV 10.3030 u.a. -, Juris).

Daher ist auch die in § 18 Abs. 7 Satz 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 PSchG 2003 normierte Wartefrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ablauf der Wartefrist wird den Privatschulträgern die von ihnen zu tragende Last der Beschaffung von Schulraum durch die Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 in gewissem Umfang gemildert.

(b) Eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Sie wurde - auch wenn dies vom Kläger teilweise bestritten wird - auch nicht beim beklagten Land beantragt. Der Antrag des Klägers vom 20.10.2003 bezog sich auf den jährlichen Landeszuschuss für das Jahr 2003. Dementsprechend bezog sich auch der Bescheid des beklagten Landes vom 22.06.2004 nur auf diese Förderung nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003. Auch die am 03.03.2005 erhobene Klage richtet sich auf diesen Anspruch. Ein konkretes Bauvorhaben des Klägers ist nicht dargetan. Der Kläger meint jedoch, im Rahmen von § 18 Abs. 7 PSchG 2003 könne nicht geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährenden Baukostenzuschüsse nicht das Existenzminimum abdeckten. Daher sei das nicht abgedeckte Existenzminimum über den Zuschuss nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 zu gewähren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 kann geltend gemacht werden, dass die danach zu gewährende Förderung zu niedrig sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 28).

(c) Die vom Kläger geltend gemachten, monatlich auf jeden Schüler entfallenden Investitionskosten sind vorliegend auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Schule des Klägers, die im Jahr 1976 den Betrieb aufgenommen hat, damals keine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG 2003 erhalten hat, weil die projektbezogene Förderpflicht erst nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Gesetz vom 13.11.1995 (GBl. S. 764) eingeführt worden ist. Denn auf den Bestand einer einzelnen Schule kommt es bei der Beurteilung, ob das Fördersystem den Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG entspricht, nicht an.

(d) Soweit im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2012 Zweifel angebracht wurden, ob das bestehende Finanzierungssystem auch mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum in der Lage ist, die Existenz des Typs Freie Waldorfschule zu sichern, wird daran nicht mehr festgehalten. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 waren die Freien Waldorfschulen nicht wegen der Beschaffung von Schulraum in ihrer finanziellen Existenz bedroht.

Zwar haben sich in den Jahren 2001 bis 2007 die langfristigen Verbindlichkeiten aller Freien Waldorfschulen, die wohl hauptsächlich durch die Beschaffung von Schulraum entstanden sind, von 65.151.000,-- EUR auf 79.929.000,-- EUR erhöht. Allerdings hat sich im gleichen Zeitraum auch das Grundstücks- und Gebäudevermögen von 180.191.000,-- EUR auf 229.446.000,-- EUR und damit in deutlich stärkerem Maße als die langfristigen Verbindlichkeiten erhöht. Die Bilanzsumme hat von 220.914.000,-- EUR auf 278.452.000,-- EUR zugenommen (vgl. die konsolidierte Bilanz der Freien Waldorfschulen, Anlage 28 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Der Anstieg des Grundstücks- und Gebäudevermögens geht, wie der Kläger selbst eingeräumt hat, darauf zurück, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 mehrere Waldorfschulen gebaut haben.

Die langfristige Verschuldung der Schule des Klägers lag im Jahr 2003 zwar höher als der Durchschnitt. Sie betrug rund 1.995.000,-- EUR im Vergleich zu durchschnittlichen 1.264.000,-- EUR und setzte sich aus Bankdarlehen in Höhe von 1.483.954,67 EUR sowie Darlehen bei Eltern, Freunden und sog. „Baustein“-Darlehen in Höhe von 510.964,35 EUR zusammen. Durch „Baustein“-Darlehen beteiligen sich die Eltern für die Zeit des Schulaufenthalts an den finanziellen Vorleistungen früherer Generationen durch die Gewährung eines Kredits in Höhe von 1.530,-- EUR. Allerdings kommt es auf die einzelne Schule insoweit nicht an.

Auch aus den vom Kläger vorgelegten konsolidierten Ergebnisrechnungen der Freien Waldorfschulen ergibt sich nicht, dass diese dauerhaft „rote Zahlen“ erwirtschafteten. Dabei sind den laufenden Einnahmen auch die sonstigen „Beiträge/Spenden/Bauumlagen“ sowie „Zuschüsse für Bauten“ hinzuzurechnen. Danach betrug im Jahr 2001 der Überschuss 1.567.000,-- EUR und im Jahr 2003 bereits 4.756.000,-- EUR. Lediglich im Jahr 2002 gab es ein negatives Ergebnis von -846.000,-- EUR. Nach dem Jahr 2003 lagen bis zum Jahr 2007 die Ergebnisse wieder deutlich im positiven Bereich (vgl. Anlage 30 zum Schriftsatz vom 15.06.2010). Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass die Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 drohten, zahlungsunfähig zu werden.

Vielmehr kann gerade mit Blick auf die Beschaffung von Schulraum von dem Schulträger und den Eltern eine weitere - das heißt über die Zahlung von Schulgeld hinausgehende - Eigenbeteiligung gefordert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.2011, a.a.O., Rn. 37). Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119).

(e) Damit bleibt es vorliegend bei der oben festgestellten monatlichen Deckungslücke von 90,-- bis 95,-- EUR je Schüler.

(4) Diese Lücke kann durch Schulgelder geschlossen werden, die dem Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügen.

(a) Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Urteil vom 14.07.2010 geht der Senat nun davon aus, dass bei der Erhebung von Schulgeld einkommensabhängige Staffelmodelle im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zulässig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O., Rn. 31 f.) festgestellt. Danach reicht es zwar nicht aus, wenn der Schulträger nur in Ausnahmefällen für besonders begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 63). In ihrer Auswirkung auf die allgemeine Zugänglichkeit der Schule damit nicht vergleichbar ist aber beispielsweise eine allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Das Sonderungsverbot verbietet nicht, an die Einkommensverhältnisse der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule offen gehalten wird. Allerdings kann eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das Sonderungsverbot gezogen werden. Das durchschnittlich zu erreichende Schulgeld kann eine Höhe annehmen, die einerseits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich macht, um die allgemeine Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während andererseits sich nur noch wenige Eltern finden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich zu erzielenden Höhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf der anderen Seite finanzieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.).

An diese Auffassung ist der Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden. Die Bindungswirkung erfasst die tragenden Gründe der Revisionsentscheidung, die eine Bestätigung des Urteils im Ergebnis nach § 144 Abs. 4 VwGO ausgeschlossen haben (vgl. dazu: Neumann, in: Sodan/Ziekow <Hrsg.>, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 68).

Im Übrigen schließt sich der Senat nun auch selbst der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Eine Ersatzschule muss grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen. Sie muss von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O., 119). Bei der Erhebung von Schulgeld ist eine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern im Grundsatz geeignet, die allgemeine Zugänglichkeit der Schule im Rahmen eines verhältnismäßigen Solidarausgleichs unter den Eltern zu ermöglichen. Gestaffelte Gebühren sind im Bildungsbereich - auch in der Praxis der Freien Waldorfschulen sowie insbesondere der Schule des Klägers - nichts Ungewöhnliches und allgemein akzeptiert (vgl. auch: Senatsurteil vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 45; ferner: Art. 96 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung vom 31.05.2000 <GVBl. S. 414>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2012, <GVBl. S. 344>; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 09.10.2007 - Vf. 14-VII-06 -, Juris Rn. 40 f., sowie im Kindergartenbereich: § 90 SGB VIII). Bei der Aufnahme von Schülern in einem Schuljahr ist vom Schulträger zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen hinsichtlich des in einem Jahr erzielbaren Durchschnittssatzes über die Jahre ausgleichen können. Entscheidend für die Möglichkeit einer Staffelung von Schulgeld ist auch nicht die konkrete Zusammensetzung der jeweiligen Ersatzschule oder des jeweiligen Ersatzschultyps, sondern diejenige der Gesamtgesellschaft. Denn mit Blick auf das Sonderungsverbot muss davon ausgegangen werden, dass die soziale Zusammensetzung der Ersatzschulen in ihrer Relation der sozialen Zusammensetzung der Gesamtgesellschaft entspricht. Allerdings gibt es auch - wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung festgestellt hat - Grenzen für die Möglichkeit einer mit dem Sonderungsverbot vereinbaren Staffelung.

(b) Auf Grund der dem Senat vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittliches Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR, das gestaffelt erhoben wird, jedenfalls noch nicht zu einer gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unzulässigen Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt.

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der sondernden Wirkung von Schulgeld - ähnlich wie bei Studiengebühren - zu berücksichtigen, dass die individuelle Entscheidung für oder gegen eine Privatschule von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, deren jeweiliges Gewicht schwer abschätzbar ist und sich auch mit Hilfe von wissenschaftlichen Untersuchungen nicht sicher erschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245; VG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2007 - 7 K 444/07 -, Juris). Dies wird bestätigt durch die Angaben des Gutachters Prof. Dr. F..., der bei seiner Anhörung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 eingeräumt hat, dass die Frage, ab wann eigentlich eine Sonderung beginne, ein Grundproblem der von ihm und anderen durchgeführten Untersuchung „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld“ (2007) gewesen sei und dass es nicht Teil des Auftrags gewesen sei, hier einen bestimmten Wert festzulegen. In diesem Sinne hatte der Senat bereits in seinem Urteil vom 12.01.2000 konstatiert, dass die Entscheidung darüber, ab welcher Schulgeldhöhe eine Sonderung eintrete, eine teilweise willkürliche Grenzziehung darstelle. Doch ändere der Umstand, dass die Angabe einer Grenze schwierig sei und unvermeidlich Elemente einer willkürlichen Setzung enthalte, nichts an der Notwendigkeit, eine Grenze ziehen zu müssen (a.a.O., Rn. 77).

(aa) Der bisherigen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass - bezogen auf das Jahr 1985 - ein Schulgeld von monatlich 170,-- bis 190,-- DM nicht von allen Eltern gezahlt werden könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682 und 712/88 -, a.a.O.,119). Dieses Verdikt betraf jedoch nicht ein gestaffeltes Schulgeld, das im Ergebnis zu einem durchschnittlichen Schulgeld in dieser Höhe führt, sondern ein für alle geltendes Schulgeld in dieser Höhe, das in der Tat im Jahr 1985 nicht von allen in dieser Höhe bezahlt werden konnte.

Der erkennende Senat hat für das Jahr 1986 auf dieser Basis einen Schulgeldsatz von 130,-- DM für die Grenze des Hinnehmbaren gehalten und zur Berechnung der Sätze in späteren Jahren die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes herangezogen (vgl. Urteil vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 77 ff.). Für das Jahr 2000 hat der Senat in seinem Urteil vom 19.07.2005 unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten einen Betrag von 88,45 EUR sowie für Mai 2005 einen Betrag von 96,-- EUR errechnet. Unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Absetzungsmöglichkeiten, der gestiegenen kinderbezogenen Leistungen und der Möglichkeit der Staffelung hat der Senat im Jahr 2005 für das Jahr 2000 im Ergebnis dann einen durchschnittlichen Betrag von 112,48 EUR sowie für das Jahr 2005 einen durchschnittlichen Betrag von 120,-- EUR für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. Urteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 45).

Ausgehend hiervon ist das hier zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR verfassungsrechtlich unbedenklich.

(bb) Auch bei einer Auswertung der vorgelegten Gutachten kommt man zu dem Ergebnis, dass ein hier zur Schließung der Deckungslücke notwendiges Schulgeld von 90,-- bis 95,-- EUR nicht zu einer Sonderung nach den Besitzverhältnissen führt. Weitere Aussagen dazu, wie hoch darüber hinaus ein Schulgeld im Jahr 2003 bzw. 2013 höchstens hätte sein dürfen bzw. sein darf, erübrigen sich damit.

(?) Aus dem für den Senat überzeugenden, vom beklagten Land vorgelegten Gutachten von ... K... vom Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung e.V. in Tübingen aus dem Jahr 2012, der in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung des Gutachtens als Sachverständiger vernommen worden ist, ergibt sich, dass ein Schulgeld von 95,-- EUR im Jahr 2003 jedenfalls zu keiner Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern führte.

Das Gutachten beruht auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Statistischen Bundesamtes (EVS) aus dem Jahr 2003. Bei der EVS handelt es sich um ein statistisches Modell, das auch zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII verwendet wird und vom Bundesverfassungsgericht insoweit für eine realitätsnahe Methode gehalten wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, Juris Rn. 167). Die verwendeten Daten beziehen sich auf Baden-Württemberg. Zunächst beschäftigt sich das Gutachten mit der Verteilung der Armutsrisikoquote in Baden-Württemberg bezogen auf Haushalte mit ein bis drei Schulkindern sowie auf alleinerziehende Haushalte mit Schulkindern. Dabei wird das „Nettoäquivalenzeinkommen“ als Vergleichsmaßstab gewählt. Das Nettoäquivalenzeinkommen berücksichtigt im Gegensatz zu den Einkommen je Haushaltsmitglied, dass sich die Kosten für die Lebenshaltung nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt entwickeln. Daher wurden in dem Gutachten zur Berechnung der Verbrauchereinheiten gemäß einer OECD-Skala folgende Äquivalenzziffern zugrundegelegt: 1,0 für den ersten Erwachsenen im Haushalt, 0,5 für jede weitere Person über 15 Jahren und 0,3 für Kinder unter 15 Jahren. Die Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens auf der Personenebene erfolgte durch Division der jeweiligen Haushaltseinkommen durch die Summe der Äquivalenz-gewichte eines Haushalts. Alle Personen eines Haushalts bekommen dann den gleichen Einkommenswert zugewiesen (vgl. S. 8 des Gutachtens von K...). Die Armutsrisikoquote bezeichnet - wie auch mit den andern EU-Mitgliedstaaten vereinbart - den Anteil der Personen in Haushalten, deren wie beschrieben bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Mittelwerts (Median) aller Personen beträgt und bei denen von „relativer Einkommensarmut“ gesprochen wird.

Im Gutachten von K... wird dargestellt, wie sich die Schulgelder in verschiedener Höhe von 70,-- bis 210,-- EUR auf die Armutsgefährdungsquote des jeweiligen Haushaltstyps auswirken, und zwar bei fixem Schulgeld sowie bei Schulgeld mit Geschwisterermäßigung. Entsprechendes wird für vier Varianten gestaffelten Schulgeldes dargestellt. Schließlich wird in der Untersuchung dargestellt, wie sich fixes bzw. gestaffeltes Schulgeld auf die verschiedenen Haushaltstypen hinsichtlich sonstiger Konsummöglichkeiten und Ersparnis auswirkt. Dabei wurde untersucht, wie viele Haushalte nach Abzug aller Aufwendungen und Abgaben (inklusive beispielsweise Versicherungsbeiträgen, freiwilligen Beiträgen zu Renten- und Krankenversicherung oder Zinsen für Baudarlehen) noch Einkommen (Ersparnis) übrig haben, um Schulgeld zu zahlen. Dabei zeigte sich, dass selbst bei einem fixen Schulgeld von 180,-- EUR die Armutsgefährdungsquote in Haushalten mit einem Schulkind „nur“ um 4,3 % anstiege. Bei einem nach Variante 4 gestaffelten Schulgeld, das von 95,-- EUR im Mittel ausgeht und das gar nicht, nur halb, ganz, in eineinhalbfacher sowie in doppelter Höhe bezahlt werden müsste, würde die Armutsrisikoquote weder bei alleinerziehenden Haushalten noch bei sonstigen Haushalten mit bis zu drei Kindern ansteigen. Rund 85 % der Haushalte mit drei Schulkindern könnten ein solches Schulgeld sogar aus dem nach Abzug aller Aufwendung übrigen Einkommen (Ersparnis) zahlen. Bei alleinerziehenden Haushalten mit Schülern könnten noch etwa 67 % der Haushalte ein so gestaffeltes Schulgeld aus ihren Ersparnissen zahlen. Ergänzend wird in der Studie angegeben, dass die Effekte des Schulgelds auf die Armuts- und Ersparnisbildung eher über- als unterschätzt worden seien. Denn in der EVS, deren Zahlen auf den Eintragungen von Freiwilligen in Haushaltsbüchern beruhten, werde die Einkommenssituation der Haushalte eher unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Studie nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass Schulgeld zu Steuerbegünstigungen führen könne.

(?) Der Kläger hat dagegen zwei Gutachten vorgelegt, die auf einem anderen Ansatz beruhen und in ihrer jeweiligen Eigenbewertung zu anderen Ergebnissen kommen.

- Das erste Gutachten „Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld - Eine Untersuchung für das Land Baden-Württemberg“ aus dem Jahr 2007 wurde von Prof. Dr. ... E..., Prof. Dr. ... W..., Prof. Dr. ... Fa... und Prof. Dr. ... F... erstellt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09). In deren Studie wurden auf der Datengrundlage der Einkommenssteuerstatistik, des Mikrozensus, des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) sowie der Einkommens- und Verbraucherstatistik die relevanten Haushaltstypen klassifiziert, gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ermittelt und diese Daten mit verschiedenen Modellen der relativen und absoluten Armutsmessung konfrontiert. Darüber hinaus wurden weitere Belastungsgrenzmodelle nach regionalen, gesetzlichen, bankspezifischen etc. Gesichtspunkten berechnet. Über die verschiedenen Haushaltstypen hinweg wurden im Rahmen einer Szenario-Analyse die verschiedenen Schulgeldbeträge in ihren Implikationen für das zur Verfügung stehende Haushaltsnettoeinkommen dargestellt.

Nach Darstellung der Gutachter habe sich gezeigt, dass beispielsweise 80 % der Alleinerziehenden und 32 % der Paare mit zwei Kindern (bei einem jeweiligen bedarfsgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 2.600,-- EUR) nicht mehr in der Lage seien, ein Schulgeld von 60,-- EUR monatlich aufzubringen (Szenario III). Unterstellte man ein Schulgeld von 120,-- EUR, so benötigten beispielsweise Paare mit zwei Kindern ein bedarfsgewichtetes monatliches Haushaltsnettoeinkommen von mindestens 3.600,-- EUR - ein Geldbetrag, der nur etwa der Hälfte dieser Haushalte zur Verfügung stehe. 83 % der Alleinerziehenden mit zwei Kindern und 92 % der Alleinerziehenden mit drei Kindern könnten diesen Geldbetrag nicht mehr aufbringen.

Eine Besonderheit der Studie ist es, dass die Haushalte nicht nur nach der Zahl der im Haushalt lebenden Erwachsenen und Kinder kategorisiert wurden. Vielmehr wurde auch eine Klassifizierung der Haushalte nach Merkmalen wie zum Beispiel Haushaltsbrutto- und nettoeinkommen, soziale Stellung und Alter des Haupteinkommensbeziehers vorgenommen (vgl. S. 69 ff. des Gutachtens). Es wurde untersucht, wo die finanziellen Belastungsgrenzen der unterschiedlichen Haushaltstypen liegen: „Zunächst sollte hierfür der Geldbetrag ermittelt werden, der einem Haushalt nach der Tätigung aller notwendigen Ausgaben zur freien Verfügung verbleibt. Hierbei liegt ein generelles Problem in der Definition der unbedingt notwendigen Ausgaben. Für die eine Familie mögen bestimmte Güter als lebensnotwendige gelten, die von anderen Personengruppen als nicht existenznotwendige Güter („Luxusgüter“) angesehen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass in aller Regel die Höhe des Nettoeinkommens für die Definition der notwendigen Güter mit entscheidend ist“ (S. 103). Zur Feststellung dieser Belastungsgrenze wurde von den Gutachtern ein Berechnungsmodell herangezogen, das auch Kreditinstitute anwenden, um über die Bestreitung des Lebensunterhalts hinaus die finanzielle Belastungsfähigkeit eines Kunden festzustellen. Anhand von ständig aktualisierten Daten des Statistischen Bundesamts werden danach Tabellen erstellt, in denen Pauschalbeträge für die Lebenshaltung unterschiedlicher Einkommensgruppen abhängig von ihrem Familienstand bzw. ihrem Haushaltstyp ausgeführt sind. Da die Lebenshaltungskostenpauschalen von Kreditinstituten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu hoch angesetzt würden und negative Ergebnisse lieferten, hat die Studie drei Szenarien entwickelt, anhand deren sie die Belastbarkeit der Haushaltstypen misst. Das Szenario I betrachtete nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als einzige Ausgabenkomponente. Es wurde als ein nicht realistisches Szenario eingeschätzt. Das untersuchte Szenario II nimmt noch Ausgaben für Versicherungen und Steuern, Beiträge zu privaten Krankenkassen und freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Kosten eines angemessenen KFZ hinzu. Dabei handele es sich um Ausgaben, die nach § 12 SGB II zu einer angemessenen Lebensführung gehörten. Im untersuchten Szenario III wurden darüber hinaus noch die Ausgaben abgezogen, die notwendig seien, um über eine private Altersvorsorge die Rentenlücke zu schließen, die sich aus dem angemessenen Lebensstandard und der ausgezahlten gesetzlichen Rente im Ruhestand ergebe. Anschließend wurde Schulgeld in Höhe von 60,-- bzw. 120,-- EUR in die Überlegungen mit einbezogen. Schließlich wurden noch das Recht und die Möglichkeit zum Sparen berücksichtigt, nämlich zum einen die nach dem SGB II zulässigen Sparbeträge, ferner die auf der Datenbasis des SOEP ermittelten Sparbeträge der Haushalte in Baden-Württemberg sowie eine nach den Haushaltstypen differenzierte Betrachtung der Sparmöglichkeiten.

Aus den der Untersuchung beigefügten Tabellen, in denen die Kalkulationen dargestellt wurden, ergibt sich, dass die privaten Konsumausgaben, die in den drei Szenarien abgezogen werden, in den verschiedenen Einkommensgruppen ansteigen, obwohl jeweils die gleiche Anzahl von Haushaltsmitgliedern vorhanden ist (vgl. S. 153, 168 f. und wohl übertragen auf Szenario III S. 192 ff.). So wurden selbst im Rahmen des Szenario I, das eigentlich nur den notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII als Ausgabenkomponente berücksichtigten wollte, beispielsweise einem Haushalt mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 787,-- EUR monatliche private Konsumausgaben von 957,-- EUR (sic!) zugestanden, bei einem Haushalt mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.384,-- EUR wurden private Konsumausgaben von 1.324,-- EUR angenommen und einem Haushalt mit einem Nettoeinkommen 6.751,-- EUR wurden Konsumausgaben in Höhe von 3.987 EUR zugebilligt, die nicht für die Deckung von Schulgeld zur Verfügung stehen müssen.

- Das zweite vom Kläger vorgelegte Gutachten mit dem Titel „Analyse der Grenzen der Schulgeldbelastung privater Haushalte auf Basis des Mikrozensus“ aus dem Jahr 2011 von Prof. Dr. ... E... und Prof. Dr. ... ... W... beruht insbesondere auf dem Mikrozensus 2007. Dabei handelt es sich um eine Flächenstichprobe, an der jährlich 1 % aller Haushalte in Deutschland teilnehmen.

Auch diese Studie hat wiederum den unterschiedlichen Einkommensklassen unterschiedliche Belastungsgrenzen zugeordnet und dadurch berücksichtigt, dass bei einem höheren Einkommen die Ansprüche an den Lebensstandard stiegen, wodurch die Belastungsgrenze schon bei höheren Beträgen erreicht werde als bei niedrigeren Einkommen (vgl. insbesondere S. 104, 119, 121, 124, 126 f. und 129 ff.).

Die Studie bestätigt die Ergebnisse des Gutachtens aus dem Jahr 2007, wobei sich die Ergebnisse sogar verschärft hätten. Für Baden-Württemberg ergebe sich, dass bei dem von den Gutachtern als realistisch eingeschätzten Szenario III bei einem Schulgeld von 60,-- EUR pro Monat und Schüler die weit überwiegende Zahl der Haushalte zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage sei.

?) Der Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung das Gutachten von K... und nicht die von Prof. Dr. E... et. al. erstellten Gutachten bzw. gutachterlichen Äußerungen zugrunde.

Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gutachten von den Beteiligten gegenseitig mit weiteren Gutachten unterlegt kritisiert wurden. So wurden die vom Kläger vorgelegten Gutachten durch Anmerkungen von Prof. Dr. W... und Dr. S... vom 30.05.2009 und von Prof. Dr. S... vom 06.03.2012 in Zweifel gezogen. Auch der Kläger hat weitere Stellungnahmen von Prof. Dr. E... et al. bzw. vom Steinbeis-Transferzentrum vorgelegt, und zwar vom 26.02.2009, vom Juli 2009 und vom 08.07.2010, sowie ein Gutachten von Dr. ... M... vom 31.01.2013 zum Gutachten von K...

Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14.07.2010 in seinen tatsächlichen Feststellungen den Gutachten von Prof. Dr. E... et. al. und den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 gefolgt ist, hält er daran nicht mehr fest.

Die Gutachten von E... et al. berücksichtigen nicht die Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes. Darüber hinaus beruhen sie auf der Annahme, dass je nach Einkommensklasse unterschiedlich hohe Ausgaben als angemessen angesehen werde8n, die nicht für die Zahlung von Schulgeld zur Verfügung stehen. So hat Prof. Dr. F... in der ersten mündlichen Verhandlung am 13.07.2010 bestätigt, dass nach seiner Auffassung eine Sonderung eintrete, wenn die Eltern das Gefühl hätten, hinsichtlich des eigenen Konsums substantiell schlechter gestellt zu sein als ein Haushalt mit ähnlichem Einkommen. Dann würden sie darüber nachdenken, ob sie ihr Kind auf eine solche Schule schickten oder nicht. Dieser gruppenspezifische Ansatz ist mit Blick auf das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verfehlt. Die Sonderung ist vielmehr bezogen auf die Gesamtgesellschaft zu untersuchen. Denn mit einem einkommensgruppenspezifischen Ansatz würde gerade eine Sonderung nach den Einkommensverhältnissen zementiert, indem „reichere“ Eltern sich mehr Konsum „leisten dürften“ und dennoch bei einem gleich hohen Schulgeld wie „ärmere“ Eltern an ihre „Belastungsgrenze“ stoßen würden. Ginge man mit Blick auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 GG von einem solchen Ansatz aus, würde vernachlässigt, dass die Akzeptanz von Ausgaben für die Bildung von Kindern von vielen individuellen Faktoren abhängt und viele Eltern auch bereit sind, zugunsten der Bildung ihrer Kinder auf Konsum zu verzichten. Die Möglichkeit eines altruistischen Verhaltens der Eltern zugunsten der Kinder hat auch Prof. Dr. F... in seiner Anhörung am 13.07.2010 eingeräumt. Demgegenüber muss der Umstand, dass manche Eltern eine solche immerhin ebenfalls deutlich spürbare Belastung und Konsumeinschränkung scheuen und ihre Kinder auf eine - schulgeldfreie - öffentliche Schule schicken werden, als solcher außer Betracht bleiben. Denn mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG unvereinbar wäre erst die Erhebung eines Schulgeldes, das die meisten Eltern nicht mehr aufbringen könnten, selbst wenn sie wollten (vgl. Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 81, und vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 46). Auch gebietet es weder Art. 7 Abs. 4 GG noch entspräche es dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, dass im Hinblick auf eine ansonsten notwendige weitere staatliche Unterstützung der Privatschulen einer Familie allein aufgrund eines bestimmten Nettoeinkommens ein gewisser Lebensstandard „zusteht“, der ihr durch Schulgeldzahlungen nicht genommen werden darf. Insoweit besteht kein „Recht auf ein standesgemäßes Leben“, zumal auch die Ermöglichung des Privatschulbesuchs der Kinder den Lebensstandard definieren kann. Vielmehr ist es Eltern zumutbar, insoweit auf bestimmte Ausgaben zu verzichten und sich sonst etwas weniger Konsum zu leisten.

Die Einwände von Dr. M... gegen das Gutachten von K... können widerlegt werden oder sind irrelevant. Entgegen der Darstellung von Dr. M...-... wird die Armutsrisikoschwelle üblicherweise bei 60 % des Medianeinkommens und nicht bei 70 % angesetzt. So gehen auch die Bundesregierung sowie die übrigen EU-Mitgliedstaaten bei der Definition der „Armutsrisikoquote“ von der 60%-Grenze aus (vgl. den auf das Jahr 2003 bezogenen 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6). Im Übrigen hat K... bei den von ihm berechneten Varianten gestaffelten Schulgeldes einen Sicherheitszuschlag zur Grenze von 60 % berücksichtigt und hat auch für Personen, die - je nach Variante - nur über ein Einkommen von bis zu 63 % oder 65 % des Medianeinkommens verfügen, ein Schulgeld von 0,-- EUR angesetzt.

Die Angriffe des Klägers gegen die von K... für Baden-Württemberg im Jahr 2003 zugrundegelegte „Armutsrisikogrenze“ - also den Grenzbetrag eines Nettoäquivalenzeinkommens von 12.761,-- EUR bei einem Median von 21.268,-- EUR - sind nicht stichhaltig. Soweit Dr. M... für den Kläger rügt, K... habe festgestellt, Haushalte, die im Jahr 2003 Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bezogen hätten, seien in den Analysen nicht berücksichtigt worden, wobei unklar bleibe, bei welchen Berechnungen sie nicht berücksichtigt wurden, greift dies nicht durch. Denn in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 11.04.2013 wurde vom Sachverständigen K... klargestellt, dass bei der Berechnung des Medianeinkommens die Gesamtbevölkerung, also einschließlich der Sozialhilfeempfänger, berücksichtigt wurde. Im Übrigen gibt Dr. M... auf Seite 5 seiner Stellungnahme selbst an, dass die dargestellten Einkommensverteilungen eigenen Untersuchungen entsprächen. Der von K... für Baden-Württemberg angegebene Median des Nettoäquivalenzeinkommens in Höhe von 21.268,-- EUR im Jahr 2003 wird zudem durch den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Stand: April 2005, S. 18 f.) im Großen und Ganzen bestätigt. Dort ist zwar kein Betrag für Baden-Württemberg, sondern nur für das frühere Bundesgebiet ausgewiesen. Dort lag damals der Median des Nettoäquivalenz-einkommens bei einem Betrag von 19.488,-- EUR (12 x 1.624,-- EUR). Angesichts des Umstands, dass Baden-Württemberg als wohlhabender als der Durchschnitt des früheren Bundesgebiets gilt, ist das im Gutachten von K... ausgewiesene Medianeinkommen plausibel. Entsprechendes gilt für die allgemeine Armutsrisikoquote im Jahr 2003, die von K... für Baden-Württemberg bei 11,1 % angegeben wurde und die laut dem 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung bundesweit bei 13,5 % lag (vgl. ferner zur von Baden-Württemberg leicht abweichenden bundesweiten Situation von Familien mit Kindern S. 75 f. des 2. Armuts- und Reichtumsberichts).

Soweit Dr. M... für den Kläger in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2013 dem Gutachten von K... vorhielt, es sei unklar, ob und inwieweit dort die Dunkelziffer der Haushalte, die ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht täten, berücksichtigt sei, hat sich dies in der mündlichen Verhandlung geklärt. Dort hat der Sachverständige K... letztlich zur Überzeugung des Senats klargestellt, dass die Einkommens- und Verbrauchssituation dieser Haushalte bei der Berechnung des Median berücksichtigt ist, weil die EVS die tatsächliche Lage der Haushalte in Deutschland misst.

Auch der Angriff gegen die Bewertung der Ergebnisse durch K..., die Armutsrisikoquote erhöhe sich nur um „wenige“ Prozentpunkte, ist unerheblich. Denn er betrifft eine rechtliche Wertung, die vom Senat zu treffen ist.

Soweit im Übrigen Dr. M... den Einfluss des Schulgeldes auf den von K... bewerteten „Sparbetrag“ für fehlerhaft hält, greift dies ebenfalls nicht durch. Denn er missversteht K..., wenn er meint, dieser habe die Möglichkeit zum „Sparen“ auf die Vermögensbildung bezogen, die nach Auffassung von Dr. M... sich nur wenige leisten könnten. Vielmehr stellen die von K... ermittelten „Sparbeträge“ den Rest des verfügbaren Einkommens nach Abzug aller Aufwendung und Abgaben dar, wie sie beispielhaft auf S. 19 des Gutachtens von K... aufgeführt sind. Sinn der Darstellung von K..., dass sich beispielsweise 85 % der Haushalte mit zwei Schülern sowie 67 % der alleinerziehenden Haushalte mit Schülern ein Schulgeld von 95,-- EUR aus diesem freien Einkommen leisten können, ist - wie der Sachverständige in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Senat plausibel bekundet hat - lediglich die ergänzende Abstützung der Ergebnisse, die sich aus der Untersuchung der Auswirkungen eines gestaffelten Schulgeldes auf die Erhöhung der Armutsrisikoquote ergaben. Daher kommt es auf die von K... ermittelten „Sparbeträge“ für seine Untersuchung nicht entscheidend an. Entsprechendes gilt für die von Dr. M... unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von B... vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung angeführten Sparbeträge deutscher Haushalte mit Kindern. Zudem beruhen diese von B... ermittelten „Sparbeträge“ auf dem Sozio-ökonomischen Panel (SOEP), dessen Daten - wie Dr. M... und B... selbst einräumen - die Sparhöhen im Vergleich zu den im Rahmen des EVS ermittelten Daten eher unterschätzten. Dies hat in der mündlichen Verhandlung auch Prof. Dr. S..., der für das beklagte Land vortrug, hervorgehoben. Die Aussagen der verschiedenen Gutachten zu den „Sparmöglichkeiten“ der Haushalte mit Kindern sind daher nur schwer miteinander zu vergleichen. Dies gilt auch insoweit, als die Darstellungen von K... ein nach Einkommenslage der Eltern gestaffeltes Schulgeld berücksichtigen.

?) Das von K... vorgelegte und in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise erläuterte Gutachten beruht auch auf einem Ansatz, der dem Sonderungsverbot jedenfalls gerecht wird. Es geht von einer Einkommensgrenze aus, ab der die Zahlung von Schulgeld Eltern mehr oder minder unverhältnismäßig belastet und es daher relevant wahrscheinlich wird, dass eine weitere Konsumeinschränkung nicht mehr möglich ist und die Eltern daher kein Schulgeld zahlen können, um ihre Kinder auf eine Ersatzschule zu schicken. Die relative „Armutsrisikoquote“, die den auf die Gesamtgesellschaft bezogenen Anteil der Personen in Haushalten bezeichnet, deren bedarfsgewichtetes Nettoäquivalenzeinkommen weniger als 60 % des Medians aller Personen beträgt, ist geeignet, eine Sonderung zu indizieren. Denn sie hängt vom Wohlstandsniveau der Gesamtbevölkerung ab und zeigt an, wann ein unterdurchschnittlicher Lebensstandard sowie ein relevant gravierender Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben und mithin eine Sonderung vorliegt (vgl. dazu den 2. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, Stand: April 2005, S. 6 ff.). Die - nicht bedarfsgewichtete - absolute Armutsgrenze wird demgegenüber vom sozio-kulturellen Existenzminimum gezogen, das im Jahr 2003 rechtlich durch das Bundessozialhilfegesetz definiert und garantiert war. Diese Grenze lag teilweise deutlich unter der „relativen Armutsgrenze“, die - aufgrund der Bedarfsgewichtung - auf den jeder Person im Haushalt äquivalent zustehenden Lebensstandard Bezug nimmt. Das Gutachten K... geht davon aus, dass im Jahr 2003 eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unterhalb eines Jahresnettoäquivalenzeinkommens vom 26.798,-- EUR als armutsgefährdet galt. Demgegenüber hatte im Jahr 2003 ein Ehepaar mit zwei Kindern, das im früheren Bundesgebiet wohnhaft war, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur einen durchschnittlichen Bedarf in Höhe von 19.032,-- EUR (1.586,-- EUR x 12; vgl. Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, Juni 2003, S. 25). Für eine alleinerziehende Person mit einem Kind galt nach K... im Jahr 2003 ein Nettoäquivalenzeinkommen von 16.589,-- EUR als Armutsgefährdungsgrenze. Der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt lag im Jahr 2003 bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind - allerdings - unter 7 Jahren bei 12.588,-- EUR (12 x 1.049,-- EUR).

Auch die zusätzlich im Gutachten von K... herangezogenen Kontrollüberlegungen dazu, ob und inwieweit Schulgeld von dem nach Abzug wesentlicher Ausgaben (Aufwendungen für den privaten Verbrauch, sonstige Steuern, Versicherungsbeiträge, freiwillige Beiträge zu Renten- und Krankenversicherung, sonstige geleistete Übertragungen, Zinsen für Baudarlehen, Zinsen für Konsumentenkredite) ermittelten freien Einkommen, das von K... auch als „Ersparnis“ bezeichnet wurde, gezahlt werden kann, sind grundsätzlich geeignet, indizielle Aussagen zur Sonderung zu treffen (so auch BFH, Urteil vom 14.12.2004 - XI R 66/03 -, Juris Rn. 17). Wenn hier jedoch für einen gewissen Prozentsatz von Haushalten die „Ersparnis“ nicht ausreicht, um Schulgeld zu zahlen, sondern wenn von ihnen die übrigen Ausgaben eingeschränkt werden müssen, führt dies noch nicht zwingend zur Annahme einer Sonderungswirkung von Schulgeld. Denn wenn insoweit die relative Armutsrisikoquote nicht erhöht wird, ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung von Schulgeld nicht sondernd wirkt, weil zumindest der Grenzbetrag der Armutsrisikoquote nicht unterschritten wird.

Die vom Gutachten von K... gezogene Grenze für die Ermittlung der „Sonderungswirkung“ ist allerdings keine rechtlich zwingende Grenze. Sie liefert lediglich einen plausiblen, wenn auch gewichtigen Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung der Sonderungswirkung nach Art. 7 Abs. 4 GG. Ein entscheidender Faktor bleibt weiterhin der auch mit der Hilfe von Sachverständigengutachten nicht sicher aufzuklärende und auf einer komplexen Abwägung beruhende individuelle Wille der Eltern, zugunsten der Bildung der Kinder finanzielle Einschränkungen in der übrigen Lebensführung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.2005, a.a.O., 245). Aus den von K... angestellten Modellberechnungen ergibt sich, dass durch die Gestaltung der Staffelung ein Schulgeld von durchschnittlich 90,-- bis 95,-- EUR erhoben werden kann, ohne dass sich die Armutsgefährdungsquote erhöht. Damit hat ein solches Schulgeld jedenfalls keine Sonderungswirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG, weil die Schule unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen allgemein zugänglich ist.

(c) Soweit der Kläger die praktische Möglichkeit einer Staffelung bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der als Anlage K 46 vorgelegten Berechnung. Denn diese geht von unzutreffenden Annahmen aus. Die hier im Jahr 2003 bei Waldorfschulen bestehende monatliche Deckungslücke betrug nicht - wie der Kläger unter Einbeziehung eines Betrags von 36,-- EUR für die Baumaßnahmen annimmt - 128,-- EUR, sondern nur bis zu 95,-- EUR. Darüber hinaus ist er in den Berechnungen nur von einem zulässigen Schulgeld in Höhe von 60,-- EUR ausgegangen.

Nach den Berechnungen von K... ist jedoch davon auszugehen, dass es im hier streitgegenständlichen Jahr 2003 grundsätzlich möglich war, über ein Staffelsystem ein durchschnittliches Schulgeld in Höhe von etwa 95,-- EUR (Schwankungen zwischen 90 % und 105 % je nach Einkommensverteilung in der konkreten Schule, siehe S. 14 des Gutachtens) zu erzielen, das dem Sonderungsverbot genügte.

Ergänzend wird die Einschätzung, dass ein solches Schulgeld durch Staffelung grundsätzlich erzielbar war, durch eine vom Verband der Bayerischen Privatschulen vorgelegte, den Beteiligten zur Kenntnisnahme gegebene Forsa-Umfrage vom September/Oktober 2012 - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die befragte Gruppe und die Fragestellung der Untersuchung - jedenfalls in der Tendenz bestätigt. Danach waren deutschlandweit 43 % der Eltern mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren, die für ihre Kinder eine private Schule bevorzugten, bereit, monatlich ein Schulgeld von bis zu 200,-- EUR zu zahlen. 26 % waren sogar bereit, mehr zu zahlen. Eine private Schule bevorzugten nach dieser Umfrage 20 % von 1.003 befragten Eltern. Diese Tendenz wird durch die vom Kläger als Anlage K 7 und K 8 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Umfragen des Instituts ... P... GmbH nicht in Frage gestellt. Nach diesen Studien wollten im Jahr 1996 24,1 % der befragten Haushalte mit Kindern ihre Kinder im Fall der Schulgeldfreiheit lieber auf eine private Schule schicken. Im Jahr 1998 meinten die Befragten im Durchschnitt, dass ein für alle Schulen erhobenes Schulgeld nur 106,40 DM betragen dürfe, wenn 20 % aller Schulplätze für bedürftige Eltern und Alleinerziehende schulgeldfrei seien. Diese Studien sind nicht geeignet, die Aussagen der genannten Forsa-Umfrage in Frage zu stellen, weil hier anders als in der Forsa-Umfrage nicht nur Eltern, die für ihre Kinder eine Privatschule bevorzugten, zur Schulgeldhöhe befragt wurden, sondern weil nach der Bereitschaft gefragt wurde, für öffentliche Schulen ein Schulgeld zu zahlen.

(d) Gegen die Annahme, dass ein Schulgeld in Höhe von 90,-- bis 95,-- EUR gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, spricht schließlich der Umstand, dass selbst der Kläger im Jahr 2003 gestaffelte Schulgelder in Höhe von 179,-- EUR bei einem Kind in der Schule, 270,-- EUR bei zwei Kindern in der Schule, 324,-- EUR bei drei Kindern in der Schule, 337,-- EUR bei vier Kindern in der Schule, 350,-- EUR bei fünf Kindern in der Schule und 363,-- EUR bei sechs Kindern in der Schule erhoben hat.

Der Kläger behauptet zwar, nur 54,1 % der Elternhäuser - nämlich 192 von 355 - hätten diese Regelbeiträge bezahlt. Mit 33,8 % - also mit 120 - Elternhäusern seien Vereinbarungen über Stundungen oder Nachlässe getroffen worden. 43 Elternhäuser (12,1 %) seien bereit gewesen, einen höheren Beitrag zu zahlen. Insgesamt lag jedoch auch hier der Regelbeitrag pro Kind selbst bei Haushalten mit drei Kindern in der Schule des Klägers noch bei 108,-- EUR und damit über dem durchschnittlich zu erwirtschaftenden Betrag von 90,-- bis 95,-- EUR. Damit bestand in der Schule des Klägers durchaus erheblicher Spielraum für Nachlässe aus sozialen Gründen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in der Schule des Klägers eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen eingetreten ist. Zwar ist in der Schule des Klägers die Schülerzahl im Zeitraum von 2001 bis 2007 um 7,3 % zurückgegangen. Es ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bereits tatsächlich zu einer Sonderung geführt hat. Zudem kommt es auch insoweit nicht auf die einzelne Schule an. Insgesamt hat die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen in den Jahren von 2001 bis 2007 zugenommen, und zwar um 2,4 % an einzügig ausgebauten Schulen und um 2,6 % an zweizügigen Schulen.

Soweit der Kläger vorbringt, die Eltern hätten die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse abgelehnt, kann dies keinen Förderanspruch gegen den Staat begründen. Wie in anderen Bereichen auch ist es - insbesondere bei der Inanspruchnahme von Leistungen - zumutbar, die Einkommensverhältnisse offen zu legen. Laut Angaben der Freien Waldorfschule Tübingen auf deren Homepage lässt sich diese Schule beispielsweise Einkommensnachweise von den Eltern vorlegen, um deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Das beklagte Land weist daher zu Recht darauf hin, dass zur Verwaltungsvereinfachung von den Eltern beispielsweise die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids für das vorletzte Kalenderjahr verlangt werden könne. Solange keine Nachweise vorgelegt würden, sei der Regelbeitrag zu erheben.

(e) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der unter Nummer 1 a und b vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgekommen werden musste. Die beantragte Beweiserhebung bezog sich auf fixe, das heißt nicht gestaffelte Schulgelder in Höhe von 60,-- EUR und war daher rechtlich unerheblich.

Des Weiteren ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen des Senats, dass auch dem Beweisantrag Nummer 4 des Klägers nicht nachgekommen werden musste. Denn zum einen war der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantrag nicht substantiiert genug, weil er sich auf eine unbestimmte Tatsache, die „realistisch zu erzielenden Mehrzahlungen“ an Schulgeld, bezog, wobei offen blieb, was als „realistisch“ anzusehen ist. Zudem ist nach Überzeugung des Senats angesichts der vorliegenden schriftlichen gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere des vom beklagten Land während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachtens von K... (vgl. zur Bedeutung auf behördliche Anforderung hin erstellter Gutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier <Hrsg.>, VwGO, § 98 Rn. 180 <Stand: Juni 2011>), und der zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung von ... K... als Sachverständigen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. dazu: Geiger, in: Eyermann <Hrsg.>, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 44).

cc) Ergänzend spricht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau gegen eine Verletzung der sich aus Art. 7 Abs. 4 GG ergebenden Schutz- und Förderpflicht, dass der Gesetzgeber in der Folge, insbesondere durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2012 vom 14.02.2012 (GBl. S. 25, 27) und Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. S. 677, 685), die Zuschüsse unter anderem für die Freien Waldorfschulen erhöht hat (siehe dazu auch die Mitteilung der Landesregierung vom 08.11.2012 nach § 18a PSchG, LT-Drs. 15/2637, S. 3 ff., den Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 06.11.2012, LT-Drs. 15/2561, S. 29, sowie die Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 20.03.2013, S. 22 f.). Mit den genannten Gesetzen wurde der Kostendeckungsgrad des Zuschusses für das Jahr 2012 auf mindestens 71,5 % angehoben, soweit dieser nicht bereits erreicht war. Der Zuschuss für das Jahr 2013 hat nun einen Kostendeckungsgrad von mindestens 75,4 %. Die Erhöhung betrifft vor allem die Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen. Im Jahr 2002 hatte der Deckungsgrad der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen, berechnet nach dem Bruttokostenmodell, noch 64,1 % betragen. Der Kostendeckungsgrad der 13. Klasse des Gymnasiums lag im Jahr 2012 bei 76,6 % und im Jahr 2013 bei 77,6 %. Im Jahr 2013 verbleibt damit eine Deckungslücke von 74,-- bzw. 89,-- EUR. Diese ist niedriger als im Jahre 2003. Das gilt erst recht, wenn man die Inflation der letzten zehn Jahre berücksichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es die Freien Waldorfschulen heute wieder leichter haben, neue Schüler zu finden. Ausgehend hiervon sind keine Anzeichen für eine Existenzbedrohung festzustellen. Bis 2016 wird politisch - wie bisher - ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt (vgl. die Stellungnahme der Landesregierung vom 09.07.2012, LT-Drs. 15/2050, S. 3). Allerdings ist offenbar auch eine „Versorgungsabgabe“ der Ersatzschulen für nach § 11 PSchG beurlaubte Beamte geplant (vgl. dazu die Anfrage der Abg. Tobias Wald u.a. CDU vom 13.03.2013, LT-Drs. 15/3230, sowie Stuttgarter Zeitung vom 17.10.2012 - „Kirchliche Gymnasien im Hintertreffen?“), wodurch die Freien Waldorfschulen jedoch kaum betroffen würden, weil an diesen kaum beurlaubte Beamte tätig sind.

Auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 5 kam es nicht entscheidungserheblich an. Mit dem Antrag sollte zum Beweis der Tatsache, dass die Erhöhung der Landeszuschüsse nicht dazu geführt habe, dass in den Jahren 2004 bis 2012 das den Freien Waldorfschulen verbliebene Defizit (Minderbetrag gegenüber dem Existenzminimum) aus den Jahren 2003 und davor bis zur Höhe des Existenzminimums ausgeglichen worden sei, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Beweisantrag setzt jedoch eine unzutreffende Tatsache voraus. Wie oben festgestellt, lag im Jahr 2003 kein solches Defizit vor. Der Landeszuschuss des hier maßgeblichen Jahres 2003 deckte das Existenzminimum der Freien Waldorfschulen ab. Die verbliebene Deckungslücke konnte durch ein verfassungsgemäßes Schulgeld gedeckt werden. Abgesehen davon ist die oben dargestellte Erhöhung der Förderung in den Jahren 2012 bis 2014 nicht tragend für das im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis, dass der Bestand der Freien Waldorfschulen im Jahr 2003 nicht existenziell gefährdet war.

dd) Die tatsächliche Entwicklung der Ersatzschulen, insbesondere der Freien Waldorfschulen, in den letzten rund 20 Jahren bestätigt die Einschätzung, dass der Bestand des Ersatzschulwesens, insbesondere des Typs Freie Waldorfschule, im Jahr 2003 nicht evident gefährdet war.

In der Zeit von 1990 bis 2002 stieg die Zahl der Schüler an Freien Waldorfschulen im Land von 16.178 auf 20.587 an (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 5, S. 19). Auch der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien stieg in diesem Zeitraum von 9,0 % auf 9,3 % (vgl. LT-Drs. 13/798, Anlage 4, S. 18). Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2009 (S. 4 f.) geltend gemacht hat, im Schuljahr 1990/91 habe der Anteil von Schülern in privaten Gymnasien 11,11 % sowie im Schuljahr 2002/2003 nur noch 10,76 % betragen, sind diese Zahlen nicht nachvollziehbar. Im Schuljahr 1990/91 besuchten - auch nach Angaben des Klägers - 20.770 Schüler von insgesamt 230.916 Schülern private Gymnasien. Dies ergibt einen rechnerischen Anteil von 8,99 %, also von rund 9 %. Im Jahr Schuljahr 2002/2003 besuchten nach Angaben des Klägers 28.539 Schüler von insgesamt 307.204 Schülern private Gymnasien, dies ergibt einen Anteil von 9,3 %. Der vom Kläger behauptete anteilsmäßige Rückgang der Schüler an privaten Gymnasien liegt damit nicht vor.

Auch in den Schuljahren 2003/2004 bis 2011/2012 blieben die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg stabil bzw. in der Tendenz kontinuierlich steigend. Im Schuljahr 2003/2004 besuchten 21.955 Schüler Freie Waldorfschulen in Baden-Württemberg, im Schuljahr 2004/2005 waren es bereits 22.483 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 23.388 Schüler, im Schuljahr 2008/2009 waren es 23.529 Schüler, im Schuljahr 2009/2010 23.491 Schüler, im Schuljahr 2010/2011 23.605 und im Schuljahr 2011/2012 23.746. Die Zahl der Schulen stieg von 49 im Schuljahr 2003/2004 auf 56 Schulen im Schuljahr 2009/2010 und blieb danach auf diesem Niveau (vgl. Institut für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim, „Freie Waldorfschulen und Schülerzahlen in den Bundesländern“, Schuljahre 2009/2010 und 2011/2012; dasselbe Institut, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 5, sowie Bund der Freien Waldorfschulen und Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 8). Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.

Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).

Von einer Gefährdung der Existenz der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg kann bei einem Blick auf die letzten 20 Jahren also keine Rede sein. Vielmehr ist ein leichtes Wachstum festzustellen.

ee) Ob den Freien Waldorfschulen mit Blick auf die Finanzierung des laufenden Schulbetriebs im Jahr 2003 weitere Eigenleistungen, etwa in Form von Krediten oder durch solidarische Unterstützungsleistungen der übrigen Freien Waldorfschulen oder durch den Bund der Freien Waldorfschulen, zumutbar gewesen sind, kann aufgrund der oben getroffenen Feststellungen dahinstehen. Denn eine Gesamtschau hat auch ohne Berücksichtigung solcher weiterer Eigenleistungen ergeben, dass der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderpflicht nicht verletzt hat. Daher kam es auch auf die mit Beweisantrag des Klägers Nummer 3 a und b unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich an.

II.

Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die dem Kläger im Jahr 2003 aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ebenfalls nicht verletzt.

1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Gleichheitsgrundrecht ist aber verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Das gilt auch, wenn sich der Gesetzgeber entschließt, im Rahmen seiner Schutzpflicht das private Ersatzschulwesen durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 69; Beschluss vom 23.11.2004, a.a.O., Rn. 51).

Darüber hinaus kann es Art. 3 Abs. 1 GG unter bestimmten Umständen gebieten, Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, Juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, Juris Rn. 11).

2. Ausgehend von diesem Maßstab ist mit Blick auf die Höhe der tatsächlich gewährten finanziellen Förderung im Jahr 2003 eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Schulvielfalt erfordere es, dass das beklagte Land die unterschiedlichen Ersatzschulen ihrem Schulaufwand entsprechend unterschiedlich fördere.

Denn zunächst muss der Gesetzgeber alle Ersatzschulen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes grundsätzlich gleich fördern. Jenseits der Gewährleistung des Existenzminimums der Ersatzschulen lässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber jedoch eine weite Gestaltungsfreiheit, die sich vornehmlich darauf bezieht, wie und in welchem Umfang eine Leistung gewährt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 71). Ausgehend von den obigen Ausführungen zu Art. 7 Abs. 4 GG wird den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg das Existenzminimum sichergestellt. Dabei hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG 2003 sogar spezielle Fördersätze für die Freien Waldorfschulen normiert. Außerdem wird die Situation der Freien Waldorfschulen in den der Überprüfung der Förderung dienenden Berichten der Landesregierung gesondert behandelt. Im Bericht der Landesregierung vom 28.07.2004 (LT-Drs. 13/3434, S. 4), der sich auf die Privatschulförderung des Jahres 2002 bezieht und damit für das Förderjahr 2003 eine hinreichende Aussagekraft besitzt, wird festgestellt, dass die Freien Waldorfschulen Schulen besonderer pädagogischer Prägung seien, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtung nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führten. Sie hätten keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen. Sie könnten jedoch mit bestehenden öffentlichen Schulen verglichen werden; insoweit entsprächen die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen und die Klasse 13, die zur Hochschulreife führe, den Gymnasien, entsprechend würden sie bezuschusst. Die Klassen 5 bis 12 hingegen seien mit keiner Schulart des öffentlichen Schulwesens vergleichbar, für sie sei im Privatschulgesetz ein besonderer Zuschuss ausgewiesen, der 96,6 % des Zuschusses für die privaten Gymnasien und die Klasse 13 der Freien Waldorfschule betrage.

Soweit der Kläger geltend macht, die Besonderheiten der Waldorfpädagogik müssten im Vergleich zu anderen Ersatzschulen bei der Förderung weitergehend berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich, inwieweit er im Vergleich mit anderen Ersatzschulen, die ebenfalls eine besondere, zum Teil ähnliche Pädagogik anbieten - etwa sonstige Freie Schulen - schlechter gestellt wird. Denn immerhin wird die Situation der Freien Waldorfschulen vom Gesetzgeber besonders geprüft und berücksichtigt. Die Freien Waldorfschulen können nicht verlangen, dass sie aufgrund ihrer Besonderheiten im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen besser gestellt werden.

Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG auch erlaubt, trotz der Pluralität der Ersatzschulen die Förderung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren. Die Ermittlung des erforderlichen Existenzminimums von Ersatzschulen insgesamt ist komplex. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass die Förderung speziell auf jeden Ersatzschultyp zugeschnitten erfolgt.

b) Mit Blick auf öffentliche Schulen als Vergleichsgegenstand widerspricht die Forderung des Klägers, dass die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigt werden müssten, Art. 7 Abs. 4 GG.

Denn danach ist es zulässig, dass sich der Gesetzgeber an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert. Ersatzschulen können nicht verlangen, dass sie eine bessere Ausstattung erlangen als vergleichbare öffentliche Schulen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O., 68). Dies wäre jedoch gegeben, wenn das beklagte Land die Besonderheiten der Waldorfpädagogik bei der Förderung berücksichtigen müsste. Bei Anwendung des Bruttokostenmodells zur Berechnung der Vergleichskosten einer öffentlichen Schule werden nicht mehr diejenigen Kosten abgezogen, die nur bei öffentlichen Schulen entstehen können, etwa weil diese Beamte beschäftigen. Im Übrigen werden - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen des Bruttokostenmodells auch die bei öffentlichen Schulen dem kommunalen Schulträger entstehenden Kosten der Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude berücksichtigt (vgl. § 18a Abs. 7 Nr. 2 und 3 PSchG). Eine solche pauschalierende, der Verwaltungsvereinfachung dienende und die Freien Waldorfschulen begünstigende Herangehensweise rechtfertigt es umso mehr, dass die sich aus den pädagogischen Besonderheiten der Ersatzschulen ergebenden Bedürfnisse in der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

Zudem kann nach Art. 7 Abs. 4 GG gerade mit Blick auf pädagogische Besonderheiten einer Ersatzschule von deren Schulträger sowie den Eltern eine gewisse Eigenbeteiligung verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer besonderen Lehrerausbildung.

Abgesehen davon ergibt sich bei einem Vergleich der staatlicher Gymnasien mit der Sekundarstufe der Freien Waldorfschulen hinsichtlich der Schulgesamtausgaben, dass im Jahr 2003 die Kosten pro Schüler für die Freien Waldorfschulen trotz höherer Unterrichtsleistungen um knapp 1.000,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben der staatlichen Gymnasien und Gesamtschulen lagen (so der Bund der Freien Waldorfschulen und die Freie Hochschule für anthroposophische Pädagogik e.V. Mannheim, „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“, Juni 2005, S. 11). Im Jahr 2007 ergab ein Vergleich des Instituts für Bildungsökonomie der Freien Hochschule Mannheim (vgl. „Zur wirtschaftlichen Lage der Freien Waldorfschulen in Deutschland“ 2009, S. 8), dass trotz des größeren Unterrichtsumfangs an Freien Waldorfschulen die Kosten pro Schüler in den Freien Waldorfschulen im Jahr um knapp 500,-- EUR unter den entsprechenden Ausgaben für einen vergleichbaren staatlichen Schüler lagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vom beklagten Land angestellten Berechnungen zur Ermittlung einer verfassungskonformen finanziellen Förderung - sei es das Bruttokostenmodell oder das Modell der „maßgeblichen Kosten“ - offensichtlich gegen den Gleichheitssatz verstießen, weil sie die pädagogischen Besonderheiten der Freien Waldorfschulen zu wenig berücksichtigten.

Soweit der Kläger geltend macht, er müsse die von ihm beschäftigten Lehrer schlechter bezahlen als an öffentlichen Schule beschäftigte Lehrer, ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls Waldorfklassenlehrer und Fachlehrer an Waldorfschulen nicht über die gleiche Qualifikation verfügen, wie sie insbesondere für Lehrer an Gymnasien auch für die Sekundarstufe I, aber auch für Grund-, Haupt- und Realschullehrer oder für Ersatzschulen nach § 3 Abs. 1 PSchG vorausgesetzt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst a und b sowie Abs. 3 PSchG). Die Studiengänge zu den genannten Waldorflehrern führen - bei vielfältigen Zulassungsvoraussetzungen - schon nach einem Studium von vier Semestern an der Akademie für Waldorfpädagogik zur Lehrberechtigung (vgl. den aktuellen Flyer der Akademie für Waldorfpädagogik: „Waldorfschulen suchen Lehrer“). An staatlichen Schulen ist hierfür ein längeres Studium sowie die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes erforderlich (vgl. etwa zur aktuellen Studiendauer: § 5 Abs. 1 Satz 2 der Grundschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 <GBl. S. 229> und § 5 Abs. 1 Satz 1 Werk-, Haupt- und Realschullehramtsprüfungsordnung I vom 20.05.2011 <GBl. S. 271>, Regelstudienzeit: acht Semester; für das Lehramt an Gymnasien beträgt die Regelstudienzeit mindestens zehn Semester, vgl. §§ 5 ff. der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I vom 31.07.2009 <GBl. S. 373>; zum Vorbereitungsdienst: § 10 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen vom 09.03.2007 <GBl. S. 193> sowie die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 <GBl. S. 181>). Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, nämlich die genügende Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Lehrkräfte der Freien Waldorfschulen, ist durch die vom beklagten Land gewährte Förderung gewährleistet. Gegenteiliges ist vom Kläger nicht vorgetragen.

Aus dem zur Förderung von Kindertageseinrichtungen ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2010 (5 CN 1/09 -, Juris) kann für den vorliegenden Fall keine Aussage entnommen werden, die eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde. Denn die Entscheidung befasst sich mit den Besonderheiten der Förderung von Kindertagesstätten. Zudem gilt für diesen Bereich nicht Art. 7 Abs. 4 GG, der besondere Vorgaben für die staatliche Förderung von Ersatzschulen enthält.

III.

Aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kann der Kläger für das Jahr 2003 ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährte Förderung ableiten.

1. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit abgefedert wird. Art. 14 Abs. 2 LV lautet: „Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen sind unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit wird stufenweise verwirklicht. Auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, haben Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Den gleichen Anspruch haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Volksschulen nach Art. 15 Abs. 2. Näheres regelt ein Gesetz.“

Satz 3 und 5 dieser Norm begründen für die darin genannten Schulen einen subjektiv-rechtlichen Ausgleichsanspruch, der jedoch der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Die Einführung eines solchen landesverfassungsrechtlichen Anspruchs war zwar - wie im Senatsurteil vom 14.07.2010 dargestellt - umstritten, beruhte letztlich jedoch auf einem Kompromiss, der die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit einerseits und deren Übertragung auf die Privatschulen andererseits beinhaltete (vgl. auch Feuchte, in: ders. <Hrsg.>, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 3; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159 f.). Der Wortlaut der Norm ist hinsichtlich des subjektiv-rechtlichen Charakters des Ausgleichsanspruchs eindeutig, auch wenn nach Satz 5 „Näheres“ durch ein Gesetz zu regeln ist und er damit der konkretisierenden Ausgestaltung bedarf (in diese Richtung bereits: Senatsurteile vom 12.01.2000, a.a.O., Rn. 70, vom 19.07.2005, a.a.O., Rn. 27 und vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, Juris Rn. 22; dezidiert: Senatsurteil vom 14.07.2010; Krappel, VBlBW 2013, 121, 124; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O., und Feuchte, a.a.O., Rn. 18 ff.; Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 3. Aufl. 1997, S. 150; entsprechend zu Art. 102 der Verfassung des Freistaates Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996 - Vf. 18-III-95 -, LKV 1997, 127).

Allerdings besteht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich aller durch die Unentgeltlichkeit von Unterricht und Lernmitteln entstehenden Kosten der dort genannten Schulen (im Ergebnis ebenso: Braun, a.a.O, Rn. 17). Der abstrakte Begriff „Ausgleich“ gibt keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe eine Kompensation erfolgen muss. Je nach Regelungszusammenhang kann volle Kompensation (zum Beispiel beim Zugewinnausgleich) oder sehr eingeschränkte Entschädigung (zum Beispiel beim Lastenausgleich) gemeint sein (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O.). Die Bedeutung des Wortes „Ausgleich“ im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV wird klar, wenn man die Norm mit Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV vergleicht. In Art. 71 Abs. 3 Satz 3 LV wird ein „entsprechender finanzieller Ausgleich“ der durch bestimmte Aufgabenübertragungen verursachten Mehrbelastung der Gemeinden angeordnet. Darunter wird ein Ausgleich verstanden, der im Ergebnis zum vollständigen finanziellen Ausgleich der Belastung führt (vgl. StGH BW, Urteil vom 05.10.1998 - 4/97 -, Juris Rn. 38; für Sachsen: Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O. 128; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010 - 2 A 42/09 -, Juris Rn. 22, und vom 02.03.2011 - 2 A 47/09 -, Juris Rn. 27). In Art. 14 Abs. 3 Satz 3 LV fehlt dagegen das Wort „entsprechend“. Es wird nur ein „Ausgleich der hierdurch“, also durch eine gleichartige Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmitteln, „entstehenden finanziellen Belastung“ gefordert.

Der Begriff „gleichartige Befreiung“ nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O., 159). Die Schulgeld- und Lernmittelfreiheit in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV dient der Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen nach Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht ist ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage gewährleistet. Die Chancengleichheit soll im Schulwesen über Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV hergestellt werden. Außerdem dient die Norm der Förderung der Tüchtigen, die ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage ihre Begabung entfalten können sollen (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 9). Das unentgeltliche Angebot von Unterricht und Lernmitteln bezieht sich auf die Gesamtheit der Kosten für Unterricht und Lernmittel, insbesondere Personal-, Sach-, Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (vgl. Sächs. VerfGH, Entscheidung vom 25.10.1996, a.a.O., 127; für eine einschränkende Auslegung: Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 13 und 14).

Die Befreiung, die von den Schulen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV gewährt wird, ist „gleichartig“, wenn sie die gleichen Gegenstände wie die Befreiung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV betrifft und soweit sie dem gleichen Zweck dient. Nicht normiert ist in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV dagegen ein Ausgleich für eine „gleiche“ Befreiung, also auch eine der Höhe nach gleiche Befreiung von Entgelt für Unterricht und Lernmittel, wie sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LV vom Staat für die öffentlichen Schulen stufenweise verwirklicht werden sollte. Auf eine solche „gleiche“ Befreiung bezieht sich der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV jedenfalls nicht. Der Ausgleichsanspruch bezieht sich vielmehr auf eine Befreiung, mit der dem von Art. 14 Abs. 2 LV verfolgten Zweck des Art. 11 Abs. 1 LV genüge getan werden soll, das heißt das Recht auf eine Erziehung und Ausbildung unabhängig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage auch in den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen ermöglicht werden soll (insoweit anders Sächs. VerfGH, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 82-IV-07 -, Juris Rn. 40; Sächs. OVG, Urteile vom 29.04.2010, a.a.O., Rn. 23 ff., und vom 02.03.2011, a.a.O., Rn. 27 ff., die insoweit nur auf die Verletzung der Schutz- und Förderpflicht wegen Existenzgefährdung abstellen).

Bestätigt und ergänzt wird das genannte Auslegungsergebnis, wenn man die durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG landesverfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit berücksichtigt. Danach ist das Ersatzschulwesen institutionell garantiert. Der Staat ist verpflichtet, das Ersatzschulwesen zu schützen und zu fördern. Er ist verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Dabei ist allerdings selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringt und erwartet werden kann, dass seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen eigenes finanzielles Engagement folgt. Der Schulträger kann die zumutbaren Eigenleistungen durch Schulgelder und daneben auch durch Spenden, sonstige Zuschüsse und Kredite erbringen. Die Höhe des erhobenen Schulgeldes darf nicht dem Sonderungsverbot des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG widersprechen (vgl. zu Art. 7 Abs. 4 GG: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987, a.a.O.; Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., 119; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 04.03.1997, a.a.O., Rn. 29).

Hiervon ausgehend umfasst der Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV nicht den Ersatz desjenigen Teils der Gesamtkosten von Unterricht und Lernmitteln, der durch eine zumutbare Eigenbeteiligung der Ersatzschule - durch ein nicht-sonderndes Schulgeld sowie weitere Eigenbeiträge - gedeckt werden kann. Die „gleichartige“ Befreiung, die von den in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genannten Ersatzschulen gewährt wird, und für die nach dieser Vorschrift von staatlicher Seite ein Ausgleich zu leisten ist, bezieht sich auf die nicht durch eine zumutbare Eigenbeteiligung gedeckten Kosten des Unterrichts und der Lernmittel einer Schule. An den dieser Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV entgegenstehenden Aussagen im Senatsurteil vom 14.07.2010 (a.a.O.) wird nicht festgehalten.

Die konkrete Höhe der auszugleichenden Kosten für Unterricht und Lernmittel, die Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe und das Verwaltungsverfahren der Ausgleichsgewährung - wozu auch die Verteilung der Kosten für Schulbaumaßnahmen auf die Schuljahre gehört - ist durch den Gesetzgeber zu regeln (vgl. Braun, a.a.O., Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, a.a.O, 162). Bei der Beurteilung der Kosten, die durch „Unterricht und Lernmittel“ bei der betreffenden Schule nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV anfallen, ist für die vom Gesetzgeber zu treffende konkretisierende Regelung ein generalisierender und kein individueller Ansatz maßgebend. Denn insoweit kann es nur um die objektiv und allgemein notwendigen Ausgaben gehen und nicht um individuell gewählte oder gar „luxuriöse“ Aufwendungen (so auch Pieroth/Kromer, a.a.O, 161, die im Übrigen jedoch einen vollständigen Kostenausgleich verlangen). Ob Ausgaben notwendig sind, kann auch durch eine Heranziehung von Vergleichszahlen der öffentlichen Schulträger ermittelt werden (vgl. Braun, a.a.O., Rn. 17).

Der Anspruch aus Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV unterscheidet sich von der Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 LV unter anderem dadurch, dass er einen zwar konkretisierungsbedürftigen, aber dennoch subjektiv-rechtlichen Anspruch des jeweiligen Schulträgers darstellt und dass es insoweit nicht auf eine evidente existenzielle Gefährdung der Institution des Ersatzschulwesens ankommt, die im Rahmen einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln wäre.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger - unabhängig davon, ob die von ihm betriebene Freie Waldorfschule mit Blick auf ihre Klassen 5 bis 13 die übrigen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV erfüllen würde - kein Anspruch auf weitergehende Förderung im Jahr 2003 zu.

Dem Kläger wurde auf seinen Antrag hin für das Jahr 2003 eine Förderung des Schulbetriebs gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 PSchG 2003 gewährt. Damit wurden - wie dies § 17 Abs. 2 PSchG 2003 zutreffend feststellt - die Kosten, für die der Kläger im Jahr 2003 eine „gleichartige Befreiung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV von den ihm entstehenden Gesamtkosten für Unterricht und Lernmittel pro Schüler gewährte, abgedeckt. Die dem Kläger verbleibenden Kosten konnten - wie oben bereits festgestellt - durch die Erhebung eines nicht-sondernden Schulgeldes gedeckt werden. Ob dem Kläger die Kosten für Schulbaumaßnahmen aus früheren Jahren nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV hätten ersetzt werden müssen, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hatte in Wahrnehmung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 5 LV eingeräumten Regelungsbefugnis im Jahr 2003 mit den §§ 17 ff. PSchG 2003 ein System der Ermittlung der Kosten für Unterricht und Lernmittel und des Ausgleichs der dadurch den Ersatzschulen entstehenden Kosten eingeführt, das auch mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV im Grundsatz nicht beanstandet werden kann. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als Baukosten nur durch projektbezogene Zuschüsse gefördert wurden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im hier streitgegenständlichen Förderjahr 2003 eine Schulbaumaßnahme, die nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 7 PSchG 2003 hätte gefördert werden können, durchgeführt hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger dort - neben dem beklagten Land - auch obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow <Hrsg.>, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, Juris Rn. 57).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 11. April 2013

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).