VG Köln, Beschluss vom 19.04.2013 - 20 L 358/13.A
Fundstelle
openJur 2013, 21802
  • Rkr:
Tenor

1 Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt C. , 00000 E. , beigeordnet.

2 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig auszusetzen und der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht entgegen, dass gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 oder § 123 VwGO) ausgesetzt werden darf. Denn die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist auch im Hinblick auf die Fälle des § 27 a AsylVfG in entsprechender Anwendung der zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in durch § 34 a Abs. 1 AsylVfG bezeichnete Staaten, namentlich solcher Abschiebungen, die auf der Grundlage der Dublin-II-VO ergehen, nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer dann erreichen, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16 a Abs. 2 GG und der §§ 26 a, 27 a,34 a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist,

vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (102), sowie Beschlüsse vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 -, DVBl 2009, 1304 f., und 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318.

Auch nach Unionsrecht obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung zu überstellen, wenn nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - Rs C 411/10 und C-493/10, N.S. und M.E. - Juris; s. hierzu auch: Reinhard Marx, Juristische Bewertung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011, 06.02.2012 - http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/redaktion/Dokumente/Stellungnahmen/2012-02-06-Marx-EuGH.pdf.

Der Antrag ist auch begründet, denn es liegen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Bulgarien nicht an die zu fordernden und bei Einfügung des 27 a AsylVfG vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heranreichen und systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen.

Es liegen zahlreiche Berichte darüber vor, dass Asylsuchende in Bulgarien regelmäßig und über einen längeren Zeitraum in einer der Haftzentren Liubimets und Busmantsi inhaftiert werden. So wurden etwa nach Angaben des UNHCR in den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 nur 13% der Asylsuchenden, die einen Asylantrag an der Grenze gestellt hatten, während des Asylverfahrens nicht inhaftiert. Die restlichen 87% wurden für eine durchschnittliche Dauer von 32 Tagen in dem Haftzentrum Busmantsi inhaftiert. Da sie oft auch mehrere Monate keinen Zugang zu einer Registrierung erhalten, unterzeichnen einige Betroffene Erklärungen, in denen sie ihre Asylanträge zurücknehmen oder aber auf ihr Recht auf Zugang zu einem der - gegenwärtig drei - Aufnahmezentren der Staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) verzichten, um eine Freilassung zu erreichen. Die Betroffenen sind dann sich selbst überlassen und von Obdachlosigkeit und Elend bedroht. Nach Angaben der SAR lebten in dem Berichtszeitraum ca. 60 % aller Asylsuchenden außerhalb offener Aufnahmezentren.

Vgl. UNHCR, No place to stay, Bericht vom Mai 2011; amnesty international, Jahresbericht Bulgarien, 2012; Juliana Koleva, Nur weg hier, Süddeutsche Zeitung vom 13.01.2012; Bayrischer Flüchtlingsrat, Zwischen Inhaftierung und Obdachlosigkeit, 21.05.2012, http://www.fluechtlingsratbayern.de/beitrag/items/zwischeninhaftierungundobdachlosigkeit.

Aber auch in den Aufnahmezentren der SAR waren die Lebensbedingungen nach den Feststellungen des UNHCR unzumutbar. Die im Berichtszeitraum vorhandenen zwei Zentren in Sofia und Banya verfügten über keine Koch- und Waschgelegenheiten oder Kühlvorrichtungen. Die Wasser- und Elektrizitätsversorgung waren marode. Es herrschten ernste Hygieneprobleme und Schädlingsbefall. Zahlreiche Räume konnten wegen ihres desolaten Zustandes gar nicht belegt werden mit der Folge der Überbelegung der verbleibenden Räume. Der den Asylsuchenden in Aufnahmezentren gewährte Betrag in Höhe umgerechnet 45 US-Dollar war nach Auffassung des UNHCR unzureichend, um elementarste Grundbedürfnisse zu befriedigen. Gar keine Unterstützung erhalten zudem u.a. Personen, deren Verfahren ausgesetzt bzw. beendet wurden, weil sie weiter gezogen sind,

vgl. UNHCR, No place to stay, Bericht vom Mai 2011,

was voraussichtlich auch bei Dublin-Rückkehrern angenommen werden kann.

Die vorgenannten Informationen werden durch die Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt bestätigt. Denn danach wurde er nach seiner Ankunft in Bulgarien festgenommen und war zwei bis drei Monate im Gefängnis, bevor er in die Türkei zurückgeschoben wurde.

Diese bekannt gewordenen Informationen über die Situation von Asylbewerbern in Bulgarien rechtfertigen eine verfassungskonforme Auslegung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG,

so auch: VG Berlin, Urteil vom 30.09.2011 - VG 34 K 150/11.A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 15.03.2011 - 9 B 83/11 -; a.A: OVG NRW, Beschluss vom 27.03.2012 - 14 B 1515/11.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2011 - 21 K 1313/11.A -; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 03.11.2011 - VG 3 L 428/10.A -, alle abrufbar unter Juris.

Die tatsächliche Situation Asylsuchender in Bulgarien begründet auch den Anordnungsanspruch des Antragstellers, denn Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründet für Ausländer jedenfalls dann ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts, wenn die Entscheidung - wie hier im Hinblick auf den unzureichenden Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen und die mangelhafte Sicherstellung des Lebensunterhaltes sowie erforderlicher medizinischer Versorgung im nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat - durch nationales Verfassungsrecht, namentlich durch die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflichten, geprägt wird.

Es bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr, ob die Bundesrepublik auch deshalb für die Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers zuständig ist, weil sie das Übernahmeersuchen an Bulgarien erstmals am 07.01.2013, mehr als sechs Monate nach der Asylantragstellung am 14.06.2012 und dabei erlangter Kenntnis von einem Voraufenthalt in Bulgarien, gerichtet und damit die zeitlichen Anforderungen an das Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 17 der Dublin II - Verordnung nicht erfüllt hat,

vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 07.01.2013 - 2 B 76/13 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2012 - A 7 K 4330/12 -; VG Düsseldorf - Beschluss vom 07.08.2012 - 22 L 1158/12.A -; abrufbar alle unter Juris.Der Antragsteller hat schließlich einen Anordnungsgrund hinsichtlich einer bevorstehenden Abschiebung nach Bulgarien glaubhaft gemacht. Ein Entwurf des die Abschiebung nach Bulgarien anordnenden Bescheides ist in dem Verwaltungsvorgang vorhanden. Die Rückführung des Antragstellers nach Bulgarien war bereits einmal für den 08.04.2013 vorgesehen und soll - nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens - auch weiter betrieben werden. Aufgrund der unzulänglichen Situation für Asylsuchende in Bulgarien drohen dem Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Rechtsbeeinträchtigungen, die die Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens gefährden und die zudem während und nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr verhindert bzw. rückgängig gemacht werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Zitate14
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte