OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.12.2011 - 5 U 126/11
Fundstelle
openJur 2013, 15697
  • Rkr:
Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der Vorsitzenden Richterin der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 16. August 2011 - Geschäftsnummer: 21 O 33/10 KfH - gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Januar 2012.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Da es allein um Rechtsfragen geht, ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO n.F.).I.

Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte nach beendetem Handelsvertretervertrag noch restliche Ansprüche auf Provision für die Monate März und April 2009 in Höhe von insgesamt 11.900 EUR. Weiter macht er einen Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Höhe von 80.404,33 EUR geltend. Die vertraglichen Grundlagen zwischen den Parteien finden sich im Vertrag vom 8. November 2005 (K 1). In dessen Ziff. 17 haben die Parteien das Recht des US-Bundesstaates Virginia auf ihr Vertragsverhältnis für anwendbar erklärt. Daneben haben sie die ausschließliche Zuständigkeit des Circuit Court für den County von Pulaski oder des Federal District Court für den Western District von Virginia vereinbart. In Ziff. 10 des Vertrags wird ein etwaiger Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung ausgeschlossen. Das US-Recht des Bundesstaats Virginia (Virginia Code Title 59.1 Trade and Commerce, Chapter 37 Contracts; Independent Sales Representatives Code § 59. 1-455 bis § 59.1-459) kennt keinen (zwingenden) gesetzlichen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung. Unstreitig ist der Kläger in Deutschland, Österreich und Tschechien tätig gewesen.

Mit Zwischenurteil vom 16. August 2011, der Beklagten zugestellt am 18.08.2011, hat das Landgericht Heilbronn die internationale Zuständigkeit auf der Grundlage von § 23 ZPO bejaht.II.

Die Akten des Vorprozesses OLG Stuttgart/Landgericht Heilbronn 13 U 100/10 (21 O 53/09 KfH) zwischen dem Kläger und der ... GmbH sind beigezogen. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten gem. §§ 525, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu Recht erfolgt, da der Kläger auf sie Bezug genommen hat (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 273 Rdn. 7).III.

Die Klage ist zulässig.

1.

Deutsche Gerichte sind für die Entscheidung gem. § 21 ZPO unter dem Gesichtspunkt des besonderen Gerichtsstands der Niederlassung international zuständig.

a)

Da die Beklagte ihren Sitz (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO) in keinem Mitgliedsstaat der EU und damit außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO hat, findet die EuGVVO im Grundsatz vorliegend keine Anwendung. Es gilt der Grundsatz, dass die örtliche Zuständigkeit die internationale indiziert (st. Rspr., z.B. BGH FamRZ 2005, 1987; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, vor § 1 Rdn. 5ff).

b)

Bei der ... GmbH mit Sitz in ... handelt es sich um die selbständige europäische Vertriebstochter der Beklagten.

Die Klage weist auch die erforderliche Beziehung zum Geschäftsbetrieb der ... GmbH auf. Der schriftliche Handelsvertretervertrag des Klägers mit der Beklagten umfasst nach Ziff 18 auch ein Tätigwerden des Klägers für die Tochtergesellschaften der Beklagten. Jedenfalls aus Gründen der Praktikabilität aufgrund der örtlichen Nähe (einfacherer inländischer Geldtransfer, gleiche Zeitzone) hat der Kläger nach Gründung dieser Niederlassung unstreitig hauptsächlich die Korrespondenz mit dieser geführt und dieser gegenüber auch abgerechnet. Die ... GmbH ist dabei als Vertreterin der Muttergesellschaft gegenüber dem Kläger aufgetreten. Die Beklagte lässt hier ausdrücklich vortragen, auf der Grundlage des Vertrags vom 8. November 2005 habe der Kläger nur Geschäfte für die ... GmbH vermittelt. Dass diese als GmbH eine eigenständige juristische Person ist, steht der Eigenschaft als Niederlassung nicht entgegen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 21 Rdn. 6).

c)

Ob daneben auch der besondere Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO eröffnet ist, kann daher dahingestellt bleiben.

2.

Diese Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund des besonderen Gerichtsstands der Niederlassung haben die Parteien mit Ziff. 17 des Vertrags durch die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands nicht wirksam derogiert.

a)

§§ 38, 40 ZPO stehen der Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel hier zwar nicht grundsätzlich entgegen. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist ein Vertrag über prozessrechtliche Beziehungen. Die Zulässigkeit einer vor dem Prozess getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilt sich, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird, nach deutschem Prozessrecht, während das Zustandekommen dieser Vereinbarung sich nach deutschem oder ausländischem Recht richten kann (BGHZ 59, 23;BGH NJW 1989, 1431). Dies gilt auch für eine die deutsche Gerichtsbarkeit derogierende Gerichtsstandsvereinbarung (BGH NJW 1986, 1438).

Die Beklagte hat als juristische Person des US-amerikanischen Rechts ihren Sitz in den USA und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO). An der Kaufmannseigenschaft des Klägers bestehen keine Zweifel. Die Vereinbarung ist auch schriftlich abgeschlossen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auch aus § 40 ZPO lässt sich gegen die Beachtlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nichts herleiten. Materiell-rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach dem von den Parteien als Schuldstatut vereinbarten amerikanischen Recht sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass es insoweit Vorschriften im Staat Virginia gibt, die an die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen besondere Voraussetzungen stellen, die hier nicht eingehalten wären.

b)

Dennoch ist die Gerichtsstandsvereinbarung hier unbeachtlich.

Hat eine Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit ausländischer Gericht in einem Vertrag in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge, dass die zur Entscheidung berufenen Gerichte international zwingendes Recht nicht anwenden werden, dann ist die Gerichtsstandsvereinbarung nicht anzuerkennen. (h.M., BGH NJW 1961, 1061; BGH NJW 1983, 2772, BGH NJW 1984, 2037; OLG München IHR 2006, 166; Kropholler in Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. I, 1982, Kap. III Rz. 540; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 2004, Rz. 3164; Martiny in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2005, Art. 30 EGBGB, Rz. 172; Rühl, Die Wirksamkeit von Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen im Lichte der I...-Entscheidung des EuGH, IPRax 2007, 294; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 8. Aufl.2008, XVIII Rdn. 5f; ders. Anm. zu OLG München a.a.O. IHR 2006, 169; Staudinger, NJW 2001, 1974; kritisch Geimer, Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, IZPR Rdn. 67; ders. in Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2009, Rdn. 1762; 1058, 1770). Zwar reicht es grundsätzlich nicht aus, einer Rechts- und Gerichtswahlklausel deshalb die Anerkennung zu versagen, weil durch sie die Anwendung zwingenden innerstaatlichen Rechts verhindert wird. Wenn es sich aber um Vorschriften handelt, deren Zweck als international-privatrechtliche Kollisionsnorm es ist, deutsches Recht auch gegen entgegenstehendes ausländisches Recht durchzusetzen, ist die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit ausländischer Gerichte, die diese Vorschriften nicht beachten, unwirksam.

aa)

Dieser Ausnahmefall liegt hier vor:

Die Artikel 17 und 18 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, 17) geben dem Handelsvertreter bei Vertragsende einen nach Art. 19 unabdingbaren Anspruch auf Ausgleich oder Ersatz des Schadens, der ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer entstanden ist. In Deutschland sind diese Vorgaben umgesetzt in § 89b HGB. Sie sind nach der grundlegenden Entscheidung des EuGH vom 09.11.2000 (Rs. C 3-81/98, EuZW 2001, 50 = RiW 2001, 133) in der Rechtssache I... nicht nur zwingend, sondern ihre Einhaltung im Gemeinschaftsgebiet für die Verwirklichung dieser Ziele des EG-Vertrags unerlässlich. Denn die Richtlinie diene in den Art. 17-19 nicht nur dem Handelsvertreter, sondern bezwecke auch den Schutz der Niederlassungsfreiheit und gewährleiste einen unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt. Für die gemeinschaftliche Rechtsordnung sei von grundlegender Bedeutung, dass ein Unternehmer mit Sitz in einem Drittland, dessen Handelsvertreter seine Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausübt, diese Bestimmungen nicht schlicht durch eine Rechtswahlklausel umgehen könne.

Hier ist der Kläger ausschließlich innerhalb der europäischen Gemeinschaft, nämlich in Deutschland, Österreich und Tschechien, das am 1. Mai 2004 der EU beigetreten ist, tätig geworden. Dadurch und weiter auch noch durch den Wohnsitz des Klägers in Deutschland weist der Sachverhalt einen starken Gemeinschaftsbezug auf, der es nach der Rspr. des EuGH zwingend gebietet, die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung zur Anwendung zu bringen. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Gewährung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs in Virginia nicht zwingendes Recht ist. Es besteht deshalb nicht nur die naheliegende Gefahr, dass die Gerichte in Virginia das zwingende europäische und deutsche Recht nicht zur Anwendung bringen werden (dies lässt das OLG München a.a.O. für das Derogationsverbot ausreichen; kritisch hierzu Rühl a.a.O), dies ist vielmehr als sicher zu erwarten, nachdem in Ziff. 10 des Vertrags zwischen den Parteien diese einen Ausgleichsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen haben.

bb)

Daher ist über die Rechtswahl hinaus - insoweit ist Art. 34 EGBGB Einfallstor, der hier noch zur Anwendung kommt, da der Vertrag vor dem Inkrafttreten der Rom I-VO geschlossen worden ist (Art. 28 Rom I-VO) (vgl. hierzu Junker in jurisPK-BGB Band 6, 5. Auflage 2010, Art. 34 EGBGB Rdn. 8, 32) - der ausschließliche Gerichtsstand in Virginia nicht anzuerkennen. Aus dem Vorrang von § 89b HGB nach materiellem Recht folgt, dass dann, wenn ein ausländisches Gericht diesen für den Handelsvertreter unabdingbaren Schutz nicht zur Geltung bringen wird, auch die Gerichtsstandsvereinbarung unbeachtlich sein muss, da sonst die Durchsetzung der Richtlinie nicht möglich ist. Es bleibt hier demnach bei der Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 21 ZPO.

Dies gilt im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob die Entscheidung der Gerichte in Virginia auch bei Versagung des zwingenden Handelsvertreterausgleichsanspruchs aus Rechtsgründen in Deutschland im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anerkennungsfähig wäre. Die explizit von Geimer (Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2009, Rdn. 1762; 1058, 1770) vertretene Auffassung, wonach jeglicher Einfluss international zwingender Normen auf Gerichtsstandsvereinbarungen abzulehnen und die Auswirkungen solcher Vorschriften auf die Ebene der Anerkennung der am gewählten Gerichtsstand erlassenen Entscheidung zu verlagern seien, wobei bei Nichtanerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung im Inland erneut geklagt werden könne, versagt vorliegend, da es bei der zu erwartenden Ablehnung des Ausgleichsanspruchs von vornherein keine in der Hauptsache zu vollstreckende Entscheidung gibt, die im Inland anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären wäre; in diesem Fall blieben, würde der Auffassung Geimers gefolgt, die zwingenden Vorschriften über die Handelsvertreterausgleich endgültig unbeachtet, womit sich der Senat jedoch in Widerspruch zur genannten I...-Entscheidung des EuGH setzen würde.

3.

Da die Vereinbarung des Gerichtsstands in Virginia unwirksam ist, weil dadurch der Anspruch des Klägers auf Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB ausgeschlossen wird, besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht nur für den Ausgleichsanspruch, sondern auch für den weiteren Anspruch des Klägers auf Zahlung von Provision. Eine teilweise Aufrechterhaltung der Gerichtsstandsvereinbarung für die übrigen Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis ist nicht geboten. Denn im Unterschied zur materiell-rechtlichen Rechtswahl, bei der jeder einzelne Anspruch gesondert anzuknüpfen ist - der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Rechtswahlklausel nur hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs unwirksam ist, während die übrigen Ansprüche aber dem vereinbarten Recht des Bundesstaats Virginia unterliegen dürften - erfassen Gerichtsstandsvereinbarungen mangels ausdrücklich entgegen stehendem Parteiwillen umfassend alle aus dem Rechtsverhältnis herrührenden Ansprüche. Auch hier haben die Parteien ausdrücklich geregelt, dass die ausschließliche Zuständigkeit umfassend für jedwede Angelegenheit in Virginia begründet sein soll. Eine Aufsplittung des Gerichtsstands wäre jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem der Vertrag geendet hat, prozessunökonomisch und widerspräche auch dem Rechtsgedanken des Art. 5 Abs. 1 b) EuGVVO, wonach am Sitz des Handelsvertreters als Erfüllungsort ein Einheitsgerichtsstand besteht (vgl. hierzu ausführlich Emde RiW 2003, 505; ebenso EuGH NJW 2010, 1189).IV.

Revisionsgründe liegen nicht vor.

Der Senat folgt der h.M, insbes. auch dem OLG München. Die an dieser Entscheidung geübte Kritik, soweit für ausreichend erachtet wird, dass die naheliegende Gefahr der Nichtbeachtung von § 89b HGB bestehe, trifft den Streitfall nicht, da hier, wie dargelegt, sicher mit einer Abweisung einer Ausgleichsklage in den USA zu rechnen ist. Von der Entscheidung des OLG Hamburg vom 14.04.2004, 13 U 76/03, NJW 2004, 3126 wird nicht abgewichen: Der Sachverhalt dort war ein anderer. Die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs war dort trotz Gerichtsstandsklausel sichergestellt, da die Handelsvertreterrichtlinie in Frankreich umgesetzt ist.

Dass die Unbeachtlichkeit der materiell-rechtlichen Rechtswahl auch die Unbeachtlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nach sich zieht, hat der BGH bereits mehrfach entschieden. Soweit der BGH die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten niederländischer Gerichte bejaht hat, obwohl sie dem deutschen Handelsvertreter in Kombination mit der Wahl niederländischen Rechts seinen nach deutschem Recht bestehenden Anspruch auf Ausgleichszahlung entzogen hatte (NJW 1961, 1061), ist diese Entscheidung durch die genannte I...-Entscheidung des EuGH überholt; der BGH hatte dort in seiner Begründung noch darauf abgestellt, dass die deutschen Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nicht als international zwingend anzusehen seien.

Eine Vorlage an den EuGH nach Artikel 267 AEUV (ex-Artikel 234 EGV) wäre nicht veranlasst, da diese zur Entscheidung des Falls nicht erforderlich ist. Durch die genannte I...-Entscheidung ist die Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig.V.

Der Senat stellt aus obengenannten Gründen zum Zwecke der Kostenersparnis eine Rücknahme der Berufung anheim.