LG Regensburg, Urteil vom 12.07.2011 - 2 S 60/11
Fundstelle
openJur 2012, 117135
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 1.2.2011, Az.: 8 C 2354/10, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 325,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.8.2010 sowie 23,80 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.8.2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 80,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streitverkündeten.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80,90 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet, da bei den Nebenkosten des Sachverständigen nicht auf die Regelungen des JVEG abgestellt werden kann.

2Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 23.1.2007 (NJW 2007, S. 1450) unmissverständlich ausgeführt, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht angebracht ist. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts kann hierbei auch nicht zwischen Grundhonorar und Nebenkosten differenziert werden. Eine derartige Differenzierung ergibt sich nicht aus dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs. Darüber hinaus erscheint eine derartige Differenzierung auch nicht sachgerecht. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG pro Kilometer nur Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR zuerkannt werden können, die jedoch amtsbekanntermaßen nicht kostendeckend sind. Von daher scheidet das JVEG auch als taugliche Schätzgrundlage nach § 287 ZPO aus.

Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebend, dass der tatsächliche Aufwand des Geschädigten bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Erstellung erforderlichen Betrages im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bildet. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens käme nur dann zum Tragen, wenn sich für den Geschädigten Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die geltend gemachte Vergütung überhöht ist.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Preiskontrolle zu unterbleiben, solange der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt bleibt. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit der Rahmen des Erforderlichen noch gewahrt wird, hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung hinsichtlich des Grundhonorars zutreffender Weise auf die BVSK-Honorarbefragung abgestellt. Da sich das von der Klägerin geltend gemachte Sachverständigenhonorar im Rahmen dieser BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 hält, auch soweit es die Nebenkosten betrifft, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu. Es hat hierbei eine Überprüfung der einzelnen Positionen, insbesondere der einzelnen Nebenkosten grundsätzlich zu unterbleiben.

Hingewiesen wird auch auf das Urteil des LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321, wonach die geltend gemachte Honorarforderung in vollem Umfang zu ersetzen ist, wenn sich das vom Sachverständigen geltend gemachte Honorar innerhalb des Honorarkorridors (HB III) bewegt.

Weiter wird verwiesen auf die Entscheidung der Kammer vom 17.5.2011 - Az. 2 S 306/10.

Das angefochtene Urteil war daher insoweit abzuändern und neu zu fassen.

Für die Kostenentscheidung waren §§ 91, 100 ZPO maßgebend.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach § 3 ZPO.