OLG Nürnberg · Beschluss vom 3. September 2012 · Az. 1 OLG Ausl 21/12
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
3. September 2012
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Aktenzeichen:
1 OLG Ausl 21/12
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2012, 88056
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Verfahrensgang:
Es stellt keinen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 IRG dar, wenn Angaben in einem in gleicher Sache erstellten Rechtshilfeersuchen des ersuchenden Staates zur Konkretisierung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts in einem bereits gestellten Auslieferungsersuchen herangezogen werden.
Zu den Anforderungen an die Schilderung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts bei Organisationsdelikten.
Tenor
I. Die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich zur Verfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wien vom 24.01.2012 (Az. 611 St 28/11 t) bezeichneten Tat wird für zulässig erklärt.
II. Die Fortdauer der durch Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 17.02.2012 angeordneten vorläufigen Auslieferungshaft als Auslieferungshaft wird angeordnet. Sie bleibt unter den dort genannten Auflagen weiterhin außer Vollzug gesetzt.
Gründe
I.
Die österreichischen Behörden betreiben auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Wien vom 24.01.2012 (Az. 611 St 28/11 t; der 24.01.2011 ist ein offensichtliches Schreibversehen) gegen den Verfolgten die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung. Diesem liegt eine Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 24.01.2012 zugrunde, die das Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.01.2012 bewilligt hat. Danach liegt dem Verfolgten folgender Sachverhalt zur Last:
„Der einschlägig vorbestrafte G... ist verdächtig, in Österreich mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, seit 2007 mit weiteren ebenfalls verfolgten österreichischen Mittätern, unter anderem R... B..., G... R..., F... J... D..., R... M... L... und C... K..., als Geschäftsführer der F... Ltd. und Geschäftsführer bzw. faktischer Machthaber der N... Inc. sowie der D... H...Company durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, sich durch die Beteiligung insbesondere an den vorgenannten Unternehmen eine lukrative und risikolose Veranlagung zu schaffen. Er gab vor, das von den jeweiligen Kunden zur Veranlagung übergebene, den Betrag von EUR 3.000,00, teilweise den Betrag von EUR 50.000,00 übersteigende Bargeld risikofrei und äußerst gewinnbringend zu veranlagen, wobei R... B..., G... R..., M... L... und F... J...D... abwechselnd als österreichische Vertreter, somit als faktische Machthaber und G... als handelsrechtlicher Geschäftsführer, die auf die Konten der – nur zum Zwecke der Begehung von Betrügereien gegründeten – Unternehmen überwiesenen Gelder und die über Vermittler erhaltenen Bargeldbeträge ebenfalls entgegennahm. Die Beschuldigten haben sich dadurch ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von Betrügereien finanziert und aufgebessert. Sie entschieden sich, die Leichtgläubigkeit ihrer „Kunden“, zu welchen sie ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatten, auszunutzen und diese unter der Vorgabe, Verantwortliche und Vertretungsbefugte seriöser Unternehmen zu sein, und der Zusicherung, bei Investition binnen kürzester Zeit äußerst hohe Gewinne erzielen zu können, zur Übergabe von Bargeld zu verleiten. Nach Ablauf der Laufzeit wurden die Opfer systematisch hingehalten oder zu neuen Investitionen zu überreden versucht und damit vertröstet, dass sie das Geld bald erhalten würden. Entsprechend diesem Tatplan wurden zahlreiche Betrugsfakten verwirklicht, die die organisierte gewerbsmäßige Begehung von Anlagebetrügereien belegen, wobei bislang schon ein Schaden von über EUR 5.000.000,00 eingetreten sein dürfte.“
Damit besteht der dringende Verdacht des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 148 2. Fall und der Untreue nach § 153 des österreichischen StGB, das in der Höchststrafe mit zehn Jahren bedroht ist.
In einem ebenfalls an die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg zu gleichem Aktenzeichen gerichteten und in den Auslieferungsakten befindlichen Rechtshilfeersuchen vom 17.02.2012 werden unter Bezugnahme auf das vorangegangene Auslieferungsverfahren zu der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat weitere Einzelheiten mitgeteilt:
Der Tatzeitraum erstrecke sich bis ins Jahr 2011 hinein. G...R...und M... L...seien die österreichischen Vertreter der D... H... Company gewesen. Die Tathandlungen hätten im gesamten Gebiet der Republik Österreich zu Erfolgen geführt (im Januar 2009 habe H... G... EUR 1,5 Millionen für eine Veranlagung bei der D... H... Company auf ein Treuhandkonto des Rechtsanwalts Mag. C... P... überwiesen; im Januar 2008 habe B... K... auf Veranlassung von G... R... EUR 3.600,00 zur Veranlagung bei der F... Ltd. übergeben; im September 2007 habe I...F... EUR 11.500,00 bei der F... Ltd. angelegt, die er am 20.08.2008 allerdings ohne die versprochenen Zinsen zurück erhalten habe; im September 2008 habe P... S... an F... J... D... EUR 250.000,00 zur Veranlagung bei der F... Ltd. übergeben, im April und Mai 2008 in gleicher Weise C... W... EUR 50.000,00; ebenfalls im April/Mai 2008 habe C...P... auf Veranlassung von T... T... EUR 5.000,00 bei der F... Ltd. veranlagt, im Juni/Juli 2008 in gleicher Weise T... B... EUR 6.000,00). Eine weitere Mittäterin, H... K..., habe ihr Konto für die Transaktion von Geldbeträgen im Zusammenhang mit der F... Ltd. zur Verfügung gestellt. Der Mittäter Dr. E... B... habe dem gemeinsamen Tatplan entsprechend den Geschädigten gegenüber angegeben, ihnen gegen eine Gebühr in Höhe von jeweils mindestens EUR 185,00 bei der Rückführung ihrer Gelder behilflich zu sein.
Aus der dem Rechtshilfeersuchen beigefügten Vernehmung des Mittäters R... B... lässt sich entnehmen, dass der Betroffene der Initiator und die beherrschende Kraft des in einem Stufensystem aufgebauten Anlagengeschäfts und des späteren Geldtransfers gewesen sein soll.
Der Senat hat am 17.02.2012 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat mit Schreiben vom 29.06.2012 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich zur Verfolgung für zulässig zu erklären und die Fortdauer der am 17.02.2012 angeordneten vorläufigen Auslieferungshaft als Auslieferungshaft anzuordnen. Zugleich hat sie einen Bescheid erlassen, dass nicht beabsichtigt ist, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Bescheides Bezug genommen.
Der Verfolgte hatte bereits mit Schriftsatz seines Beistandes vom 20.04.2012, ergänzt mit Schriftsatz vom 22.05.2012, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Stellung genommen. Bei seiner erneuten Anhörung nach Eingang des Europäischen Haftbefehls am 20.06.2012 hat sich der Verfolgte wiederum nicht mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und auch auf den Spezialitätsgrundsatz nicht verzichtet. Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Verfolgte mit Schriftsatz seines Beistandes vom 31.07.2012 erwidert, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird.
II.
Für die nach §§ 17, 29 ff. IRG zu treffenden Entscheidungen ist der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg örtlich und sachlich zuständig (§§ 13, 14 Abs. 1 IRG).
Den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg war zu folgen.
1. Die von den österreichischen Behörden betriebene Auslieferung zur Strafverfolgung ist zulässig.
a) Die Auslieferung nach Österreich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union richtet sich nach dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie nach dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 13.6.2002 für den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten (RbEuHB).
b) Der nunmehr vorliegende Europäische Haftbefehl enthält die nach § 83 a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG erforderlichen Angaben. Insbesondere enthält er eine hinreichende Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes, und der Tatbeteiligung der gesuchten Person (Nr. 5), wobei eine Überprüfung des Tatverdachts im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht stattfindet.
(1) Die Tatumstände müssen so genau dargestellt sein, dass eine Subsumtion unter den angegebenen Tatbestand, ggf. auch eine Prüfung nach § 80 Abs. 1 und 2 IRG, möglich ist und sich später die Reichweite des Spezialitätsschutzes feststellen lässt. Eine weitergehende Konkretisierung durch den ersuchenden Staat ist zulässig (vgl. Hackner in Schomburg/Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 83 a Rn. 11 m.w.Nachw.).
(2) Diesen Vorgaben werden die Angaben im Europäischen Haftbefehl vom 24.01.2012 in Verbindung mit den ergänzenden Ausführungen im Rechtshilfeersuchen vom 17.02.2012 gerecht. Das Rechtshilfeersuchen stammt von der gleichen ersuchenden Behörde und nimmt inhaltlich ausdrücklich auf das vorangegangene Auslieferungsersuchen Bezug. Sein Inhalt kann deshalb rechtlich genauso behandelt werden wie ergänzende Auskünfte eines ersuchenden Staates, die dieser zur Konkretisierung des Auslieferungsersuchens selbst ohne Einhaltung einer bestimmten Form übermittelt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, StV 2008, 429). Der Verweis des Beistands des Verfolgten auf § 10 Abs. 1 IRG geht fehl. § 10 Abs. 1 Satz 1 IRG bezeichnet nämlich nur die Unterlagen, die Grundlage für das Auslieferungsersuchen sein können. Das ist vorliegend die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 24.01.2012, die das Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.01.2012 bewilligt hat. Unterlagen, die ein bereits gestelltes Ersuchen lediglich ergänzend begründen, unterliegen dagegen grundsätzlich keiner besonderen Form (vgl. die Fallgestaltungen bei Lagodny/Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 10 Rn. 25 bis 26a).
(3) Danach erstreckt sich die Tatzeit von 2007 bis 2011, Tatort der Akquisitionshandlungen und des Schadenseintritts ist das gesamte Gebiet der Republik Österreich. Alle Anlagegeschäfte, von denen beispielhaft einige detailliert im Rechtshilfeersuchen vom 17.02.2012 geschildert sind, stehen in Zusammenhang mit den Firmen D... H...Company, F...Ltd. und N... Inc. Bei Organisationsdelikten wie vorliegend lassen sich die einzelnen konkreten Tathandlungen und die Tatbeteiligung jedes Mittäters naturgemäß nicht von Anfang an spezifiziert darstellen. Deshalb muss es im Stadium des Ermittlungsverfahrens genügen, wenn wie hier zunächst ein einheitlicher modus operandi innerhalb der Organisationsstruktur festgestellt werden kann und sich der Verfolgte, wie sich aus der Aussage des Mittäters R... B...ergibt, als Initiator und beherrschende Kraft dieser Organisationsstruktur darstellt. Im Übrigen dürfen bei Serienstraftaten, Dauer- oder Organisationsdelikten ohnehin keine übermäßigen und deutschen Bewertungen entsprechende Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2008, 429).
Unter diesen Umständen lässt sich das dem Verfolgten zuzurechnende strafbare Verhalten hinreichend konkret nachvollziehen und im Hinblick auf den Spezialitätsgrundsatz ausreichend bestimmt abgrenzen.
c) Die beiderseitige Strafbarkeit ist gegeben und nach deutschem wie nach österreichischem Recht ist die Tat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht (§ 81 Nr. 1 i.V.m. § 3 IRG). Es besteht der dringende Verdacht des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 148 2. Fall und der Untreue nach § 153 des österreichischen StGB, das in der Höchststrafe mit zehn Jahren bedroht ist. Nach deutschem Recht ist dies strafbar als gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 Abs. 3 bzw. 5 StGB, im Höchstmaß ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht.
d) Der Verfolgte ist zwar deutscher Staatsangehöriger; die Auslieferung ist jedoch nach § 80 Abs. 1 IRG zulässig.
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat in ihrem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft vom 15.02.2012 ausdrücklich erklärt, dass die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt der Rücküberstellung erfolgen werde (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG). Nach weit überwiegender Ansicht wird es für ausreichend erachtet, dass die Bewilligungsbehörde erklärt, die Auslieferung nur unter einer solchen Bedingung zu bewilligen, und dass es nicht einer entsprechenden Zusicherung des ersuchenden Staates bedarf (s. Böse in Grützner/Plötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Stand Juni 2012, § 80 Rn. 47 mit Verweis auf die BT-Drucks. und auf die diese Auffassung vertretende Literatur und Rechtsprechung, auch des Oberlandesgerichts Nürnberg).
Wie ausführlich dargestellt, weist die dem Verfolgten als Initiator und beherrschende Kraft der Organisationsstruktur zuzurechnende Tat hinsichtlich Tathandlung und Schadenseintritt einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat auf (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 IRG).
e) Bewilligungshindernisse im Sinn von § 83 b IRG liegen nicht vor, ebenso wenig sonstige Auslieferungshindernisse.
Mit dem vom Verfolgten geltend gemachten Bewilligungshindernis des § 83 b Abs. 1 Satz 1 lit. a) IRG hat sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 29.06.2012 ausführlich auseinandergesetzt und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass aufgrund des - auch vom Senat festgestellten - maßgeblichen Auslandsbezuges für die Einleitung eines parallelen innerstaatlichen Ermittlungsverfahrens allein für den Verfolgten kein Anlass besteht. Mit den dortigen Erwägungen wird zugleich dem Gesichtspunkt des besonderen Schutzes Deutscher vor Auslieferung ausreichend Rechnung getragen (vgl. dazu Schomburg in Schomburg/Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 83 b Rn. 10).
Auch besteht kein Auslieferungshindernis wegen Haftunfähigkeit des Verfolgten. Die Haftfähigkeit wird im Falle des Vollzugs der Auslieferungshaft gesondert geprüft werden. Besondere Umstände, bei deren Vorliegen für eine Auslieferung von vorneherein kein Raum ist, werden vom Verfolgten selbst nicht vorgetragen (vgl. Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 34 Rn. 12 für den extremen Ausnahmefall, dass der Verfolgte wegen schwerer gesundheitlicher Schäden unbegrenzt haft- und transportunfähig ist, ständiger ärztlicher Behandlung und Kontrolle bedarf und die zwangsweise Durchführung der Auslieferung für ihn mit Lebensgefahr verbunden wäre).
2. Die Anordnung der Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft als Auslieferungshaft ist erforderlich (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 3 IRG), weil auch weiterhin die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entzieht. Der Haftbefehl kann aber nach § 25 Abs. 1, Abs. 2 IRG, § 116 StPO unter den im Senatsbeschluss vom 17.02.2012 bezeichneten Auflagen weiterhin außer Vollzug gesetzt bleiben.





