OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2011 - 1 B 1084/11
Fundstelle
openJur 2012, 82454
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. Juli 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2011 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

Die von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe erschüttern die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend. Dies führt dazu, dass auch das Ergebnis dieser Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren ist, da sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Unter Beachtung der sich für das Beschwerdegericht aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Bindungen ist deshalb die Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses abzuändern und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem im Verfahren erster Instanz gestellten - im Beschwerdeverfahren entsprechend weiterverfolgten - Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Juli 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2011 wiederherzustellen,

aus den folgenden Gründen entsprochen: Der zulässige Antrag sei auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des gegen die Zuweisungsverfügung erhobenen Widerspruchs sei (unabhängig von einer allgemeine Interessenabwägung) schon deshalb wiederherzustellen, weil nach summarischer Prüfung Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestünden. Denn es sei zweifelhaft, ob der Leiter des Betriebes "Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht" (SBR) für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen sei. Denn die Antragstellerin gehöre nicht dem Betrieb SBR an, sondern sei dienstrechtlich der Vivento zugeordnet, zu der sie im Jahre 2006 versetzt worden sei. Für den Betrieb Vivento aber bestehe nach Ziffer I.1.b) bzw. I.2.b) DTAGBefugAnO die Regelung, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde bzw. eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG (DTAG) von dem Betrieb Vivento bzw. von der Leitung des Betriebs Vivento wahrgenommen würden. Die Erwägung, dass neben dem Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) auch der Leiter der obersten Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 BBG) für die Anordnung einer dienstlichen Verfügung zuständig bleibe und seine Aufgaben auch durch nach internen Regelungen damit betrauten Beschäftigten seiner Behörde wahrnehmen könne, helfe nicht weiter. Denn es sei nicht erkennbar, dass die Verfügung von dem Vorstand der DTAG bzw. im Auftrag desselben erlassen worden sei. Schließlich könne sich eine Befugnis des Leiters des Betriebs SBR, die Zuweisungsverfügung - wie geschehen - im eigenen Namen zu erlassen, auch nicht aus Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO ergeben. Denn diese Vorschrift erfasse die streitige Zuweisungsverfügung nicht. Bei der Zuweisung handele es sich nämlich um keine Befugnis, die von Gesetzes wegen (nur) der obersten Dienstbehörde zustehe, aber durch Anordnung einer anderen Stelle übertragen werden könne.

Die Antragsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerdebegründung gegen die tragenden Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung sinngemäß ein: Der Leiter des Betriebes SBR sei für den Erlass der Zuweisungsverfügung zuständig gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die Regelung in Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO fehlerhaft unter die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BBG subsumiert sowie den Zusammenhang zwischen den Begriffen "Dienstvorgesetzter", "(oberste) Dienstbehörde" und der Ziffer I.1. DTÜbertrAnO verkannt. Nach der zuletzt genannten, Befugnisse bündelnden Regelung sei dem Leiter des Betriebes SBR die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten für die in Vivento rechtskräftig versetzten Beamten im Verwaltungswege übertragen worden; dies sei möglich, da die Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten nicht nur hinsichtlich der diesem nachgeordneten Beamten der eigenen Behörde, sondern auch hinsichtlich der diesem überhaupt nachgeordneten Beamten verliehen werden könne. Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO scheitere bezogen auf die Befugnis zu Zuweisungen auch nicht daran, dass es sich nicht um eine solche Befugnis handele, die von Gesetzes wegen (nur) der obersten Dienstbehörde zustehe und durch Anordnung einer anderen Stelle übertragen werde. Denn bei der insoweit vorliegenden "einfachen" dienstrechtlichen Zuständigkeit handele es sich um ein Minus gegenüber den dem Dienstvorgesetzten vorbehaltenen Entscheidungen dergestalt, dass diese Befugnisse zwar nicht auf den Vorgesetzten nach § 3 Abs. 3 BBG übertragen, wohl aber nach sachlichen Gesichtspunkten gebündelt werden könnten. Nichts anderes sei durch Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO geschehen: Demnach sei der Leiter des Betriebes SBR für die "allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten" zuständig. Dies seien jedenfalls diejenigen Sachgebiete, welche nicht allein dem Dienstvorgesetzten vorbehalten oder durch die DTAGÜbertrAnO anderweitig geregelt seien. Beides sei für den Erlass der Zuweisungsverfügung nicht gegeben.

Dieses Vorbringen trifft die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, welche der rechtlichen Überprüfung ausweislich der nachfolgenden Ausführungen zu der Zuständigkeitsfrage (unten II.1.) auch objektiv nicht standhalten. Der angefochtene Beschluss erweist sich ferner nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Namentlich ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen (I.). Ferner wird die Zuweisungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach auch in materiellrechtlicher Hinsicht Bestand haben (II.2.) und kann deswegen von ihrer "offensichtlichen" Rechtmäßigkeit gesprochen werden.

Zum Begriff der Offensichtlichkeit in diesem Zusammenhang näher: Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 961 ff. (967 f.); ferner Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 50.

Schließlich liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor (III.).

I. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2011 - 1 B 258/11 -, juris, Rn. 9 f., und vom 23. Juli 2010 - 1 B 426/10 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; vgl. ferner etwa Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 50, und Saurenhaus, a. a. O., § 80 Rn. 25, jeweils m. w. N.

Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die fragliche Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ausgeführt, dass bei der Deutschen Telekom AG aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen seien. Die Zuweisung von Tätigkeiten in einem anderen Unternehmen des Konzerns biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Bei dem Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS GmbH) bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit. Ohne die Zuweisung der Antragstellerin müsse der Bedarf der VCS GmbH an einer Arbeitskraft durch eine am Markt zu rekrutierende Neueinstellung gedeckt werden. Ein Zuwarten in einem Hauptsacheverfahren würde die gesamte Zuweisungsmöglichkeit daher gefährden. U. a. letztere Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige - und damit den rechtlichen Anforderungen genügende - Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat.

Vgl. insoweit schon die jeweils eine entsprechende Vollziehungsanordnung betreffenden Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2011 - 1 B 258/11 -, juris, Rn. 11, und vom 4. Juli 2011 - 1 B 96/11 - (n.v.).

Der Annahme der Eilbedürftigkeit kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das besondere öffentliche Interesse könne nicht mit der Rechtspflicht der Antragsgegnerin zur amtsangemessenen Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten begründet werden, da diese Pflicht per se bestehe. Dieses Vorbringen berücksichtigt schon nicht, dass der von der Antragstellerin solchermaßen hervorgehobene Gesichtspunkt nur ein Element der oben wiedergegebenen, ersichtlich wesentlich komplexeren Begründung der Vollziehungsanordnung darstellt. Abgesehen davon greift dieses Vorbringen auch deshalb nicht durch, weil es sich der Sache nach, aber auch ausdrücklich ("Weiterhin überzeugt nicht die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung", Schriftsatz vom 13. Juli 2011, Seite 6) gegen die inhaltliche Überzeugungskraft der gegebenen Begründung der Vollziehungsanordnung wendet, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aber, wie bereits ausgeführt, nicht verlangt, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

Ferner wendet die Antragstellerin gegen die erfolgte Begründung des Sofortvollzuges ein, dass der Hinweis der Antragsgegnerin, sie müsse den Bedarf der VCS GmbH an einer Arbeitskraft bei fehlender sofortiger Vollziehbarkeit der Verfügung durch eine am Markt zu rekrutierende Neueinstellung decken, nicht nachvollziehbar sei. Mit diesem Argument kann ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht belegt werden. Denn die insoweit gegebene Begründung der Antragstellerin, es gebe bei der Antragsgegnerin auch weiterhin "zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte", "die jeweils ohne Beschäftigung" seien "oder unterwertig eingesetzt" würden, überzeugt nicht. Dieses Argument, auf das sich aus Gründen der Gleichbehandlung jeder einzelne durch eine Zuweisungsverfügung betroffene Beamte berufen können müsste, würde nämlich zu dem ersichtlich unsinnigen Ergebnis führen, dass bei einem Überhang beschäftigungsloser oder unterwertig Beschäftigter überhaupt keine Zuweisungen vorgenommen werden könnten, da jeder einzelne Betroffene auf die übrigen möglichen Betroffenen verweisen könnte. Abgesehen davon ist dieses Vorbringen der Antragstellerin auch unsubstantiiert, weil es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob der unterstellte Überhang auch gerade in Bezug auf solche Stellen besteht, für welche die Antragstellerin qualifiziert ist. Schließlich muss diesem Einwand der Antragstellerin wiederum entgegengehalten werden, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht fordert, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

II. Die Zuweisungsverfügung wird sich in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören.

1. Die Zuweisungsverfügung unterliegt keinen formellen Bedenken. Insbesondere war der Leiter des Betriebes SBR für ihren Erlass auch in Ansehung des Umstandes zuständig, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Zuweisung Beschäftigte des Betriebes Vivento war.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist insoweit die Regelung des § 1 Abs. 2 PostPersRG. Danach nimmt der Vorstand - gemeint ist der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft, hier also der Vorstand der DTAG - die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr. Dies bedeutet mit Blick auf die solchermaßen eingeräumte herausgehobene Stellung in der Hierarchie, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274 = NVwZ 2000, 329 = juris, Rn. 21, m.w.N; ferner Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: September 2011, BBG 2009 § 3 Rn. 5, m.w.N.

Nach § 1 Abs. 4 PostPersRG kann, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben (Satz 1 der Vorschrift); die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche Übertragung (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist hier zulässigerweise durch Ziffer I.1. der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb SBR, dessen Leitung hier gehandelt hat.

Nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO werden die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen. Zu den danach übertragenen Befugnissen zählt auch die beamtenrechtliche Befugnis zur Zuweisung von Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. Denn insoweit handelt es sich offensichtlich um eine allgemeine beamtenrechtliche, nicht Ernennung oder Entlassung betreffende Befugnis. Ferner besteht keine gesetzliche Regelung, welche einer Übertragung dieser Befugnis auf nachgeordnete Stellen entgegensteht. Denn es findet sich bezogen auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG keine Vorschrift, nach welcher die entsprechende Befugnis der obersten Dienstbehörde ohne gleichzeitige Einräumung einer Übertragungsbefugnis ausschließlich zugewiesen ist (vgl. etwa § 39 Satz 2 BBG). Der Bewertung, dass Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO auch den Erlass von Zuweisungsverfügungen gegenüber im Betrieb Vivento beschäftigten Beamten erfasst, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Vorschrift erlaube eine Übertragung nur solcher Befugnisse, die von Gesetzes wegen grundsätzlich (nur) der obersten Dienstbehörde zustehen. Ein solches Verständnis der Regelung in Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO und auch der zugrundeliegenden Norm des § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG griffe nämlich zu kurz. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut beider Regelungen für eine solche einschränkende Auslegung nichts hergibt. § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG spricht allgemein von den dem Vorstand zustehenden Befugnissen, welche dieser - soweit zulässig - übertragen kann, und auch Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO erfasst (unter demselben Vorbehalt) in umfassender Weise "die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse" als möglichen Gegenstand einer Übertragung. Gegen das o.a. einschränkende Verständnis beider Vorschriften spricht indes entscheidend die Überlegung, dass diese Vorschriften dann überflüssig wären. Dass nämlich die oberste Dienstbehörde - hier also der Vorstand der DTAG, § 1 Abs. 2 PostPersRG - die ihr besonders zugewiesenen Befugnisse übertragen kann, sofern das einschlägige Beamtenrecht hierzu ermächtigt, ergibt sich bereits aus der jeweiligen beamtenrechtlichen Befugnisnorm selbst.

Vgl. hierzu Lemhöfer, a.a.O., BBG 2009 § 3 Rn. 13 (Aufstellung der der obersten Dienstbehörde originär zugewiesenen allgemeinen beamtenrechtlichen Zuständigkeiten) und Rn. 18 (Übertragbarkeit solcher originärer Befugnisse nur im Falle einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung in der betroffenen Vorschrift).

Die in Rede stehende Übertragung nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO hält sich im Rahmen des § 1 Abs. 4 PostPersRG. Bei der übertragenen Befugnis handelt es sich, wie bereits ausgeführt, zunächst um eine grundsätzlich dem Vorstand "zustehende" Befugnis. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nach Ziffer I.1. der am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG (DTAG) u.a. auch von dem Betrieb Vivento wahrgenommen werden (Buchstabe b der Regelung), welchem die Antragstellerin vor der Zuweisung angehörte. Denn die generelle Regelung über die Wahrnehmung von Befugnissen durch die Betriebe SBR (Buchstabe a der Regelung), Vivento (Buchstabe b der Regelung) sowie Personal-Service-Telekom (Buchstabe c der Regelung) schließt angesichts der bereits hervorgehobenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde eine gebündelte Übertragung von Befugnissen - hier: im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts -, wie sie nachfolgend der Vorstand gemäß Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO in Bezug auf die ihm insgesamt nachgeordneten, d.h. auch in Bezug auf die dem Betrieb Vivento angehörenden Beamten vorgenommen hat, erkennbar nicht aus. Ferner lassen die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die erfolgte Übertragung zu. Zur Begründung kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen keine Regelung ersichtlich ist, die eine Übertragung der hier fraglichen Befugnis auf solche Stellen hindert, die der obersten Dienstbehörde nachgeordnet sind. Schließlich ist die in Rede stehende Befugnis (zusammen mit den übrigen übertragenen Befugnissen) auch einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG zulässigen Subjekt übertragen worden. Denn der Betrieb SBR stellt eine Organisationseinheit dar, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde ausübt. Nach § 3 Abs. 1 PostPersRG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen (Satz 1 der Vorschrift); die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche Bestimmung liegt hier bezogen auf den Betrieb SBR nach Ziffer I.1.a) der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten (s.o.) DTAGBefugAnO vor. Denn nach dieser Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG angeordnet, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG (u.a.) von dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht wahrgenommen werden.

2. Die Zuweisungsverfügung wird sich auch in materiellrechtlicher Hinsicht in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

Aller Voraussicht nach erfüllt sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG, auf welchen die angegriffene Verfügung gestützt ist und welcher von Verfassungs wegen keinen Bedenken unterliegt.

Zu letzterem vgl. insoweit Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 5 ME 5/11 -, juris, Rn. 12 f., m.w.N.

a) Nicht streitig ist zunächst, dass die Antragstellerin bei der Deutschen Telekom AG und damit bei einer Aktiengesellschaft i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG beschäftigt ist. Ferner besteht kein Streit darüber, dass die Anteile der VCS GmbH, bei welcher der Antragstellerin durch die angefochtene Verfügung eine Tätigkeit zugewiesen wird, zu 100 Prozent von der Deutschen Telekom AG gehalten werden.

b) Ferner ist der Antragstellerin durch die angefochtene, hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit hinreichend bestimmte (bb) und der VCS GmbH keinen unzulässig weiten Spielraum hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit belassende (cc) Verfügung dauerhaft (aa) eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit i.S.d § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden (dd).

aa) Eine dauerhafte, d.h. auf unbestimmte Dauer angelegte Zuweisung liegt hier vor. In dem Entscheidungssatz der angefochtenen Zuweisungsverfügung heißt es nämlich eindeutig, dass der Antragstellerin "dauerhaft" im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) C. als abstraktfunktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit als Sachbearbeiter(in) und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter(in) Backoffice am Dienstort C. zugewiesen werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisung dennoch tatsächlich nicht als dauerhaft angelegt ist, sind nicht erkennbar.

bb) Die Zuweisung genügt auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Das bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 = juris, Rn. 15; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rn. 5.

Im Rahmen einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung ist es insbesondere von Bedeutung, dass sich die zugewiesenen Tätigkeiten aus der Verfügung heraus bestimmen lassen. Wegen der durch die genannte Vorschrift gegebenen Möglichkeit, Beamten dauerhaft auch gegen ihren Willen eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zuzuweisen, muss zudem erkennbar sein, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind u. a. dort besonders hoch, wo sich wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung im Bereich moderner Telekommunikationsunternehmen Aufgaben und ihre Zuordnung zu einem bestimmten Amt nicht anhand tradierter Funktionen und Begrifflichkeiten bestimmen lassen.

Vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2010 - 1 B 1556/09 -, juris, Rn. 7 ff.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben in der Zuweisungsverfügung vom 27. Juni 2011 die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, indem sie in insgesamt 15 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld der Antragstellerin detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt hat. Eine darüber hinaus gehende prozentuale Gewichtung der einzelnen Aufgaben liefe dem Sinn der Zuweisungsverfügung zuwider. Mit ihr ist zwar das Aufgabenfeld des zugewiesenen Beamten durch das Postnachfolgeunternehmen - hier die Deutsche Telekom AG - so genau zu beschreiben, dass bei Einhaltung desselben der zugewiesene Beamte gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der - hier 15 - Einzelaufgaben zu machen sind. Das widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Erst wenn festzustellen wäre, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten, nicht mehr lediglich Anfangsschwierigkeiten betreffenden Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten hätten, wäre Raum für eine Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Diese Prüfung ließe im Regelfall jedoch keinen Schluss auf die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung zu, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen - hier die Deutsche Telekom AG -, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG - notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - geltend zu machen.

cc) Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Zuweisungsverfügung dem aufnehmenden Unternehmen VCS GmbH im Hinblick auf die amtsangemessene Beschäftigung zu weite Spielräume belässt und ihm dadurch faktisch Dienstherrenbefugnisse gegenüber der Antragstellerin einräumt.

§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen der Deutschen Telekom AG "eine dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird. Dazu ist vorab klarzustellen, dass mit dieser Wendung lediglich aufgegriffen wird, was die Aktiengesellschaft in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn Bund (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG) ohnehin einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich zu beachten hat, nämlich für eine amtsangemessene Beschäftigung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zu sorgen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes (wie hier die Antragstellerin) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von seinem Dienstherrn verlangen, dass dieser ihm ein abstraktfunktionelles Amt - also einen nach abstrakten Kriterien umschriebenen Aufgabenkreis - wie auch ein konkretfunktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten, überträgt, deren jeweilige Wertigkeiten dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Beamte ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn diese Ansprüche erfüllt sind. Dabei ist geklärt, dass die Ansprüche dem Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugehören und für den Bereich der Deutschen Telekom AG ohne Abstriche gelten. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sieht - in Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG - vor, dass die Bundesbeamten bei den Postnachfolgeunternehmen unter Wahrung ihrer Rechtsstellung beschäftigt werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, NVwZ 2009, 187 = juris Rn. 11 ff., und vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 = juris Rn. 13 ff.

Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Befugnisse einzugrenzen, mit denen einem Postnachfolgeunternehmen gestattet wird, Beamte bei privatrechtlichen, von der Aktiengesellschaft beherrschten Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zu beschäftigen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche Telekom AG nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe genügen, sondern auch etwa in ausgegründeten Bereichen wie dem hier in Rede stehenden bei der VCS GmbH. Sie darf im Rahmen ihrer Sonderbefugnis aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zur Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, welche die ihr übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen.

Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen - in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn und in den aufgezeigten Grenzen - selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die entsprechenden Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung (weiter-) übertragen worden noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten - wie dargelegt - lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse bleiben hingegen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei einer Zuweisung auf der Grundlage des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt.

Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. (zu Abs. 4); ebenso Beschluss des Senats vom 16. März 2009 - 1 B 1650/08 -, ZTR 2009, 608 = juris, Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 5 ME 427/08 -, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf Schönrock, Die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten nach behördlicher Umorganisation, ZBR 2008, 230 (232); zu § 123a BRRG vgl. Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, K § 27 BBG Rn. 22 und 8.

Dass den vorstehenden Anforderungen mit der angefochtenen Zuweisungsverfügung nicht genügt wäre bzw. der VCS GmbH der Antragstellerin gegenüber faktisch das betriebliche Direktionsrecht überschreitende Befugnisse eingeräumt werden, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

dd) Die der Antragstellerin zugewiesene Tätigkeit ist aller Voraussicht nach auch amtsangemessen. Ausgangspunkt der Prüfung, ob die zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der jeweils zugewiesene Aufgabenbereich von der Wertigkeit her dem abstraktfunktionellem Statusamt des Betroffenen entspricht.

Hierzu und zum Folgenden vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa die Beschlüsse vom 17. Juni 2011 - 1 B 258/11 -, juris, Rn. 37 ff., vom 29. September 2011 - 1 B 598/11 - und vom 13. Oktober 2011 - 1 B 770/11 -.

Maßgeblich ist hier demnach, ob der der Antragstellerin zugewiesene Aufgabenbereich einer Sachbearbeiterin von der Wertigkeit her ihrem abstraktfunktionellen Amt einer Fernmeldehauptsekretärin entspricht. Richtig ist nach der Zuweisungsverfügung und dem erläuternden Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Juli 2011 allerdings, dass Sachbearbeiter allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen A 7 und A 9 liegen. Das entspricht der Zuordnung zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, welcher die Antragstellerin auch angehört. Der der Antragstellerin konkret zugewiesene abstraktfunktionelle Aufgabenkreis ist aber nicht derjenige irgendeiner Sachbearbeiterin; vielmehr ordnet die Zuweisungsverfügung die die Antragstellerin betreffende und dort näher beschriebene Funktion einer Sachbearbeiterin Backoffice bei der VCS GmbH ausdrücklich der Entgeltgruppe T 4 zu, welche der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Vor diesem Hintergrund geht das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin ins Leere, der Bewertung liege eine unzulässige - weil mehr als zwei Besoldungsgruppen erfassende - Dienstpostenbündelung zugrunde.

Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 B 770/11 -.

Abgesehen davon wäre eine solche Bündelung unter dem Gesichtspunkt der Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, zumal sie hier nur drei Ämter derselben Laufbahngruppe umfassen würde.

Vgl. insoweit: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 - 5 ME 5/11 -, juris, Rn. 18 m.w.N., und Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 6 CS 10.2944 -, juris, Rn. 16.

Bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach T 4/A 9 handelt es sich auch nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2011 insoweit erläutert, wie es zu der Festsetzung gekommen ist: Danach sind die der Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice zugeordneten, im Bescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnimmt, durch deren Stelle HRM, CME bewertet worden und haben insgesamt zu der genannten Zuordnung nach T 4/A 9 geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die mithin hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstraktfunktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 4 und damit hier mittelbar der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige - amtsangemessene - Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die VCS GmbH in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2011 - 1 B 258/11 -, a.a.O., und vom 29. September 2011 - 1 B 598/11 -; i. E. auch BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011- 6 CS 10.2944 -, juris, Rn. 14 ff.

Darüberhinaus wird der Antragstellerin durch die insgesamt 15 beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion der Sachbearbeiterin Backoffice kennzeichnen, tatsächlich ein ihrem Statusamt entsprechender bzw. sogar höherwertiger Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkretfunktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung - und ggf. wie hier durch Zuweisung - hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhenden Entscheidung zu rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002- 2 A 5.01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 -, NVwZ 1992, 573 = juris, Rn. 18; aus der Senatsrechtsprechung vgl. etwa den Beschluss vom 29. September 2011 - 1 B 598/11 - (BA Seite 16 f.).

In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des der Antragstellerin zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragstellerin nicht entsprechend der Wertigkeit ihres Statusamtes bzw. sogar höherwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre.

c) Es spricht ferner alles dafür, dass die Aktiengesellschaft, d. h. hier die Deutsche Telekom AG, ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an der streitigen Zuweisung hat. Ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist gegeben, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche, organisatorische oder personalwirtschaftliche Gründe vorliegen und von erheblichem Gewicht sind. Letzteres ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "dringend". Denn mit diesem Begriff wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn Aufgabenbereiche oder Dienstposten im Unternehmen aufgrund von Reorganisationen ersatzlos entfallen (sind), wenn Beamte aus einer Vermittlungs- bzw. Qualifizierungseinheit heraus auf freie Dienstposten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften vermittelt werden können oder Kräfte benötigt werden, die als Angestellte vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden müssten, wenn nicht bereits auf im Dienst befindliche (voll alimentierte) Beamte zurückgegriffen werden könnte.

Vgl. Biletzki, "Amtswürde" contra Flexibilität - Die Zuweisung von Bundesbeamten zu Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, in: ZTR 2010, 10 ff. (12), und ders., Zur Zuweisung nach § 4 IV PostPersRG, in: NVwZ 2009, 1275 ff. (1277), jeweils m. w. N.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. wonach mit § 4 Abs. 4 PostPersRG ein Instrument geschaffen wird, "das es den Post-AGs ermöglicht, die im Zusammenhang mit ihrer Konzernbildung sich ergebenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen." Die Gründung und der Erwerb von Tochter-, Enkel- und Beteiligungsgesellschaften und die damit einhergehende Verschlankung der Muttergesellschaft machten es, so die Begründung weiter, zwingend erforderlich, die personelle Flexibilität der Post-AGs zu erhöhen.

Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass bei der VCS GmbH am Standort C. ein geeigneter amtsangemessener Personalposten frei sei, der dringend zu besetzen sei. Könne die Zuweisung, die zudem den objektiv rechtswidrigen Zustand fehlender amtsangemessener Beschäftigung der Antragstellerin beenden solle, nicht umgesetzt werden, so müsse eine Arbeitskraft vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden.

Mit diesem Vorbringen, welchem die Antragstellerin lediglich mit dem bereits oben unter Punkt I. abgehandelten, nicht durchgreifenden Argument entgegengetreten ist, ist gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hinreichend und ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, dass die Deutsche Telekom AG ein dringendes betriebliches und auch personalwirtschaftliches Interesse an der streitigen Zuweisung der Antragstellerin hat. Der Senat hat auch keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieses Vortrags in Zweifel zu ziehen, zumal die Antragstellerin den entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin nichts von Substanz entgegengesetzt hat.

d) Sodann wird sich in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erweisen, dass die erfolgte Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar und insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig ist und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken unterliegt.

Die Antragstellerin hält der Zuweisung insoweit entgegen, dass die Antragsgegnerin die geltend gemachten Belange der Antragstellerin nicht hinreichend gewürdigt habe. So sei es ihr nicht zumutbar, die Wege zwischen einem Arbeitsplatz in C. und ihrem Wohnort L. zurückzulegen, weil sie alleinerziehend sei und, wie ein hausärztliches Attest vom 18. April 2011 belege, ihre minderjährigen Kinder mehrmals in der Woche zu therapeutischen Maßnahmen fahren müsse. Selbst wenn nunmehr das aktuelle BAD-Gutachten besage, dass sie (örtlich) uneingeschränkt einsetzbar sei, wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die - in L. und auch in C. gegebene - Möglichkeit eines wohnortnäheren Einsatzes zu prüfen. Darüberhinaus sei das Gutachten der BAD GmbH deshalb in Zweifel zu ziehen, weil diese Gesellschaft Auftragnehmer der DTAG sei und Facharzt U. die persönlichen Belange der Antragstellerin nicht berücksichtigt und sich nicht mit den vorliegenden Diagnosen auseinandergesetzt habe. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Zuweisung bzw. bei der Ermessensprüfung entsprechend den Ausführungshinweisen zum ersten Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes (dort: Ziffer 2 c)) die bestehenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge (z.B. Rationalisierungsschutzbestimmungen) einbezogen worden seien. Dieses Vorbringen greift nicht durch.

Der Zuweisung stehen zunächst keine gesundheitlichen Aspekte entgegen. Denn die aktuelle Eignungsuntersuchung durch die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH vom 28. Februar 2011 hat ergeben, dass in Bezug auf den vorgesehenen Einsatz der Antragstellerin in C. keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, wenn die Antragstellerin nur Arbeit in der Tagschicht (ca. 8-18 Uhr) verrichtet und krisenhafte Kundenkontakte vermieden werden. Die Einwände der Antragstellerin gegen dieses Gutachten greifen nicht durch. Die Antragstellerin hat zunächst nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Ärzte der BAD GmbH allgemein die jeweilige Begutachtung nicht neutral und unabhängig, sondern im Sinne des Dienstherrn vornehmen sollten. Der bloße Umstand, dass die gewinnorientiert arbeitende BAD GmbH Auftragnehmer u.a. der deutschen Telekom AG ist, weckt solche Zweifel noch nicht. Denn maßgeblich ist insoweit, dass der Vorstand der DTAG als oberste Dienstbehörde die BAD GmbH als Gutachter i.S.d. § 48 Abs. 1 BBG generell beauftragt hat und dass die nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin bei der BAD GmbH vorhandenen 521 festangestellten Ärzte mit unterschiedlichen Facharztausbildungen der Berufsordnung der Ärzte verpflichtet, in ihrem ärztlichen Handeln weisungsfrei und somit unabhängig in ihrem medizinischen Handeln sind. Auch der Einwand gerade gegen die erfolgte Begutachtung durch den Facharzt U. überzeugt nicht. Denn die Behauptung, dass dieser die persönlichen Belange der Antragstellerin nicht berücksichtigt und sich nicht mit den vorliegenden Diagnosen auseinandergesetzt habe, findet in dessen Gutachten keine Stütze. Im Gegenteil: Die (noch vorhandenen) psychischen Beeinträchtigungen der Antragstellerin haben, wie die Ausführungen zur Vermeidung krisenhafter Kundenkontakte verdeutlichen, ersichtlich Berücksichtigung gefunden, und die Beschränkung der Arbeitszeit auf die Tagschicht (ca. 8-18 Uhr) dürfte (auch) auf den Umstand zurückzuführen sein, dass die Antragstellerin sich als alleinerziehende Mutter um zwei (seinerzeit 14 bzw. fast 13 Jahre und nunmehr fast 15 bzw. 13 Jahre) alte Kinder kümmern muss.

Hinsichtlich der geltend gemachten besonderen zeitlichen Belastung der Antragstellerin durch den Transport ihrer Kinder, welche eine Verlängerung ihrer Wegezeiten von und zum Dienst nicht erlaube, ist zunächst festzuhalten, dass es insoweit an jeglichen substantiierten Angaben fehlt. Solche Angaben ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. M. vom 18. April 2011. Denn dort heißt es lediglich, dass die alleinerziehende Antragstellerin ihre Kinder wegen schwerwiegender Erkrankungen "zu speziellen therapeutischen Maßnahmen fahren" müsse; angesichts dieser außergewöhnlichen und zusätzlichen Belastung erscheine es unzumutbar, dass die Antragstellerin täglich zum Arbeitsplatz nach C. fahren solle. Angaben zur Häufigkeit dieser Fahrten, zum jeweiligen Zeitpunkt und auch dazu, dass und warum die Fahrten (mittlerweile) nicht durch Dritte vorgenommen werden können, fehlen demnach völlig. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Fahrzeiten zwischen der Wohnung und der Dienststelle in C. , die für einen Weg per Pkw lediglich 31 Minuten betragen, eine unzumutbare Belastung der Antragstellerin bewirken könnten. Denn im Vergleich zu der bisherigen Situation führen sie nur zu einer zeitlichen Mehrbelastung von ca. 17 Minuten (Abzug der Fahrzeit zwischen Wohnort und Arbeitsort in L. ). Der Annahme einer unzumutbaren Belastung steht ferner entgegen, dass die Antragstellerin im Jahr 2009 selbst eine Erhöhung ihrer Wochenarbeitszeit von 30 auf 38 Stunden beantragt und bewilligt erhalten hat und dass ihr in der Zuweisungsverfügung angesichts der Kinderbetreuung zudem ausdrücklich "Flexibilität hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit eingeräumt" worden ist. Sollten die familiären Pflichten mit den nach der Zuweisung bestehenden Dienstpflichten dennoch (wider Erwarten) gerade wegen der längeren Fahrzeiten nicht zu vereinbaren sein, so müsste die Antragstellerin sich rechtsfehlerfrei auf die Möglichkeit eines Umzuges verweisen lassen.

Näher hierzu etwa Senatsbeschluss vom 4. Juli 2011 - 1 B 96/11 -.

Die Zumutbarkeit der Zuweisung bzw. die Ermessensfehlerfreiheit der Auswahl der Antragstellerin kann schließlich weder mit dem Hinweis auf freie Stellen in L. oder Brühl noch mit dem Hinweis auf die Ausführungshinweise erfolgreich in Zweifel gezogen werden. Zu dem erstgenannten Gesichtspunkt hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Juli 2011 unwidersprochen und substantiiert vorgetragen, dass in L. zum Zeitpunkt der Beteiligung der Einigungsstelle und auch aktuell keine freien, durch die Antragstellerin besetzbaren Stellen vorhanden seien und dass die VCS GmbH in C1. überhaupt keinen Standort habe. Dort bestehe vielmehr ein Standort der Deutschen Kundenservice GmbH, bei der die Antragstellerin - unabhängig vom dortigen Fehlen eines amtsangemessenen Arbeitsplatzes für sie - schon wegen der dort auftretenden konflikthaften Kundenkontakte nicht beschäftigt werden könne. Zu dem zweiten Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin schon nicht ergibt, welche Regelungen die Antragsgegnerin in die Prüfung der Zumutbarkeit bzw. in ihre Ermessenserwägungen überhaupt hätte einstellen müssen und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in dem bereits erwähnten Schriftsatz - ebenfalls unwidersprochen - vorgebracht, dass die durch die Ausführungshinweise in Bezug genommene "Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte" bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit verloren habe.

III. Schließlich ist hier auch ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben.

In den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das Gericht (auch) dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - als "offensichtlich" rechtmäßig erweist, ein besondere Vollzugsinteresse feststellen, da die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme vom Regelfall des Eintritts des aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO darstellt und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf.

Vgl. Külpmann, a. a. O., Rn. 975 ff.; ferner Saurenhaus, a. a. O., § 80 Rn. 51; Funke-Kaiser, a. a. O., § 80 Rn. 91, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 1 B 96/11 -.

Ein solches besonderes Vollzugsinteresse ist gegeben, wenn die (sofortige) Vollziehung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist, wobei die herangezogene Ermächtigungsgrundlage die Dringlichkeitsgründe indizieren kann.

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 80 Rn. 265 und 144 ff. (148). OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 1 B 96/11 -.

Ein solches besonderes Vollzuginteresse liegt hier unter zwei Aspekten vor. Zum einen ist die Vollziehung der Zuweisung bereits deshalb besonders dringlich und liegt sie im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der - offenbar unstreitig gegebene - objektiv rechtswidrige Zustand unterwertiger Beschäftigung der verbeamteten Antragstellerin noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit u.U. während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die Antragstellerin unter dem 12. Februar 2010 ausdrücklich die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung beantragt hat und die Antragsgegnerin als Dienstherrin zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr in der Lage ist. Zum anderen ist die (sofortige) Vollziehung der Zuweisung hier deshalb dringlich, weil für die Deutsche Telekom AG im Falle der langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstünde. Denn in diesem Fall würden der VCS GmbH und damit mittelbar der Deutschen Telekom AG Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft entstehen, obgleich bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs.1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.