OLG München, Urteil vom 10.02.2011 - 29 U 2749/10
Fundstelle
openJur 2012, 113990
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 24. März 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ..., verboten,folgende Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen:

"Kreiert wurde der T.-Vorspann von P. H.,.../Fernsehen"

wie im Internet unter der Domain ... gemäß Anlage K 4 geschehen.

II. Im Übrigen wird die Klage einschließlich der mit Klageanträgen I. b) und II. b) angekündigten Zahlungsanträge abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9/10, die Beklagten samtverbindlich 1/10 zutragen."

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 9/10, die Beklagten samtverbindlich 1/10 zu tragen.

Die Beklagten haben 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu tragen. Im Übrigen trägt der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus Ziffer III.b) des Teilurteils des Landgerichts München I vom 24. März 2010 in der Fassung gemäß obiger Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung der Gegenseite jeweils in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 150.000,- festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Berufung der Klägerin € 10.000,-, auf die Berufung der Beklagten € 140.000,-.

Gründe

I.

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche und diese vorbereitende Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Urheberbenennung im Zusammenhang mit dem Vorspann der Krimiserie "T." geltend.

Die Klägerin ist Grafikerin, Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin.

Bei den Beklagten handelt es sich um öffentlich-rechtliche Sendeanstalten im Rahmen des ...-Verbundes.

Die streitgegenständliche Fernsehserie "T." läuft seit dem Jahr 1970 im deutschen Fernsehen. Jeder einzelnen Folge der Serie geht ein seit 40 Jahren unverändert gebliebener Vorspann voraus. Zu dessen Inhalt und Ablauf wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil (Seiten 7/8) verwiesen.

Der Beklagte zu 1) hat im Jahre 1969 das - mittlerweile liquidierte - Produktionsunternehmen G. F. GmbH mit der Erstellung des Vorspanns beauftragt. Die G. F. GmbH hat die Klägerin nach deren Vortrag gegen Zahlung einer Einmalvergütung von DM 2.500 in die Entwicklung des Vorspanns eingebunden. Die auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zur G. F. GmbH berechtigten Beklagten haben im Laufe der letzten vier Jahrzehnte den Vorspann umfangreich filmisch ausgewertet.

Die Klägerin macht geltend, Alleinurheberin des die Grundlage des Vorspanns bildenden Storyboards in Form eines sogenannten Leporellos (vgl. Anl. K 1) sowie aufgrund ihrer Mitwirkung bei den Dreharbeiten Miturheberin an der Verfilmung des Vorspanns zu sein.

In erster Instanz hat die Klägerin beantragt:

"I. Der Beklagte zu 1) wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen ...

[wie nachfolgend Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils ohne das Wort "eigenen" in Zeile 10].

b) an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 1.7.1999 eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen gemäß lit. a) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Hilfsweise zu b):

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß lit. a) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Weiter hilfsweise zu b):

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für Handlungen gemäß lit. a) zu leisten.

II. Der Beklagte zu 2) wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen ...

[wie nachfolgend Ziffer II. des landgerichtlichen Urteils ohne das Wort "eigenen" in Zeile 10].

b) an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 1.7.1999 eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen gemäß lit. a) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Hilfsweise zu b):

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß lit. a) entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Weiter hilfsweise zu b):

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für Handlungen gemäß lit. a) zu leisten.

III. Den Beklagten wird ... verboten ...

[wie nachfolgend Ziffer III. des landgerichtlichen Urteils]

IV. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu bezahlen.

V. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin € 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu bezahlen.

Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat - nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wege der Vernehmung mehrerer von der Klägerin angebotener Zeugen - am 24. März 2010 folgendes Teilurteil verkündet:

"I. Der Beklagte zu 1) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Nutzungshandlungen in Bezug auf den Vorspann/Abspann der Fernsehserie " T" in der Fassung vom 29.11.1970 bis 1.6.2009 (Anlage K 2) unter Angabe des Abschlusses von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Vertragspartnern (Namen/ Anschriften) sowie Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang des Vorspanns bezeichnet (zum Beispiel Kino-, Fernseh-, AV- [z.B. Video, Bildplatte, DVD, Blu-ray], Klammerteil-, Buch-, Tonträger-, Themenpark-Auswertung), über die Zeiten der jeweiligen eigenen Ausstrahlungen im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), über die erzielten Umsätze und sonstigen Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellung[s]-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige[n] Aufwendungen), der Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Film-/Serientausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Garantiesummen, Provisionen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringentgelte und sonstige Finanzierungshilfen, sowie über Art, Umfang und Zeitraum einer mit dem Vorspann betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Zeitraum und Umfang (Internet-Adressen, Visits, pageviews) einer solchen Werbung/Nutzung.

II. Der Beklagte zu 2) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Nutzungshandlungen in Bezug auf den Vorspann/Abspann der Fernsehserie " T." in der Fassung vom 29.11.1970 bis 1.6.2009 (Anlage K 2) unter Angabe des Abschlusses von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Vertragspartnern (Namen/Anschriften) sowie Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang des Vorspanns bezeichnet (zum Beispiel Kino-, Fernseh-, AV- [z.B. Video, Bildplatte, DVD, Blu-ray], Klammerteil-, Buch-, Tonträger-, Themenpark-Auswertung), über die Zeiten der jeweiligen eigenen Ausstrahlungen im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), über die erzielten Umsätze und sonstigen Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellung[s]-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige[n] Aufwendungen), der Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Film-/Serientausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Garantiesummen, Provisionen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringentgelte und sonstige Finanzierungshilfen, sowie über Art, Umfang und Zeitraum einer mit dem Vorspann/Storyboard betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Zeitraum und Umfang (Internet-Adressen, visits, pageviews) einer solchen Werbung/Nutzung.

III. Den Beklagten wird es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] verboten,

a) den Vorspann der Fernsehserie " T." in der Fassung vom 29.11,1970 bis 1.6.2009 (Anlage K 2) zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben, insbesondere zu senden und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne die Klägerin als Urheberin zu benennen;

und/oder

b) folgende Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen[:]

"Kreiert wurde der T.-Vorspann von P. H.,

.../Fernsehen",

wie im Internet unter der Domain .. gemäß Anlage K 4.

IV. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.8.2009 zu zahlen.

V. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin € 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5.8.2009 zu zahlen.

VI Im übrigen wird die Klage in den Anträgen 1. a) und 2. a) abgewiesen.

VII. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

... Vorläufige Vollstreckbarkeit]"

Zur Begründung ist ausgeführt: Die klägerseits verfolgten Unterlassungsansprüche seien begründet, soweit diesen eigene Verwertungshandlungen der Beklagten in Richtung auf den verfahrensgegenständlichen "T."-Vorspann zugrunde lägen. Die zu erteilenden Auskünfte dienten der Vorbereitung von Nachvergütungsansprüchen aus § 36 UrhG a.F. für die Zeit vor dem 28. März 2002 sowie aus § 32a UrhG n.F. für die Zeit ab dem 29. März 2002. Die Klägerin habe mit Hilfe der in erster Instanz einvernommenen Zeugen den Nachweis geführt, dass sie das Storyboard (Leporello) als Grundlage des Vorspanns entworfen und dessen filmische Umsetzung mit geleitet habe. Sie sei daher hinsichtlich des Leporellos als Urheberin eines vorbestehenden Werks nach § 89 Abs. 3 UrhG sowie hinsichtlich des Vorspanns selbst als Filmherstellerin im Sinne von § 88 UrhG anzusehen. Der Auffassung der Beklagten, ein lediglich rahmenbegleitendes Werk begründe keine Nachvergütungspflicht, sei nicht zu folgen. Sie finde weder im Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, noch in deren Entstehungsgeschichte oder im Gesetzeszweck eine ausreichende Grundlage. Sowohl der "Bestsellerparagraph" (§ 36 UrhG a.F.), als auch der "Fairnessparagraph" (§ 32a UrhG) fänden grundsätzlich auf alle Werkarten, sofern diese urheberrechtlich schutzfähig seien, Anwendung. Auf die Frage, inwieweit ein rahmenbegleitendes Werk zum Erfolg des Hauptwerks beitrage, komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1991, 901, 902 - Horoskopkalender) nicht an. Da § 8 UrhG auf die Nachvergütungsregelungen nicht anwendbar sei, sei die Klägerin auch aktivlegitimiert. Dem Sachverhalt lägen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme zugrunde, dass zwischen der an die Klägerin ausbezahlten Pauschalvergütung von DM 2.500 und den den Beklagten aus der Nutzung des "T."-Vorspanns erwachsenen Vorteilen ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis bestehe. Dies zeige die im Streitfall erfolgte exorbitante Auswertung des "T."-Vorspanns durch die Beklagten über einen Zeitraum von vier Jahrzehnten. Der zuerkannte Auskunftsanspruch umfasse unbeschadet der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist für den Nachvergütungsanspruch der Klägerin sämtliche Erträgnisse der Beklagten, vor allem in Form von Gebührenaufkommen und Werbeeinnahmen, seit dem Entstehen des klägerischen Werks im Jahre 1969.

Der mit Klageantrag III. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus dem Urheberbenennungsrecht der Klägerin. Auf dieses habe sie in der Vergangenheit nicht verzichtet. Ausreichende Tatsachen, die eine hiervon abweichende Branchenübung belegten, hätten die Beklagten nicht vorgetragen. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verwirkt. Wegen falscher Urheberbenennung stehe der Klägerin auch das mit Klageantrag III. b) begehrte Verbot zu. Die Verletzung des Urheberbenennungsrechts der Klägerin begründe zudem die Erstattungspflicht der Beklagten in Bezug auf die mit Klageanträgen IV. und V. geltend gemachten Abmahnkosten.

Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Ihre Berufung begründen die Beklagten im Wesentlichen wie folgt:

Bei dem Vorspann einer Fernsehreihe handle es sich nicht um ein eigenständiges Werk, das selbständig verwertet werden könne. Als eine mehrere Folgen miteinander "verbindende Klammer" existiere der Vorspann nicht um seiner selbst willen. Seine Funktion erschöpfe sich vielmehr als "rahmenbegleitendes Werk" gleichsam einem Logo oder einer Marke in der Kennzeichnung der betreffenden Sendereihe. Dies sei Ursache für die häufige Nutzung des Vorspanns in seiner Klammerfunktion, die allerdings nicht auf die urheberrechtliche Leistung der Gestalter des Vorspanns zurückzuführen sei, sondern auf die Qualität der einzelnen Folgen der Reihe "T.". Dieser erreiche seine Zuschauer nicht wegen des Vorspanns, sondern aufgrund der Inhalte der gesendeten Kriminalgeschichten. Daher kämen die urheberrechtlichen Nachvergütungsregeln im Streitfall nicht zur Anwendung.

Jedenfalls sei die Klägerin zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Auskunftsanspruchs nicht aktivlegitimiert, da sie nur Miturheberin des Vorspanns sei.

Unabhängig davon bestehe kein Anspruch nach § 36 UrhG a.F. Die Anwendung dieser Vorschrift setze eine vertragliche Beziehung der Streitparteien voraus und sehe eine Durchgriffshaftung gegenüber Dritten nicht vor.

Ein etwaiger Anspruch nach § 36 UrhG a.F. wäre zudem verjährt, nachdem davon auszugehen sei, dass die Klägerin um die regelmäßige Ausstrahlung des streitgegenständlichen Vorspanns in der Fernsehkrimireihe "T." in der Vergangenheit wusste.

Die Klägerin habe auch keine nachprüfbaren Tatsachen vorgetragen, die das Vorliegen eines groben bzw. auffälligen Missverhältnisses nahe legten. Insbesondere treffe die Auffassung des Landgerichts, so genannte "Buy Out"-Vergütungen seien für sich genommen unangemessen, in dieser Allgemeinheit nicht zu.

Auch sei der vom Erstgericht zuerkannte Umfang des zugesprochenen Auskunftsanspruchs zu weitgehend. Als einen Nachvergütungsanspruch lediglich vorbereitender Hilfsanspruch könne die Auskunftspflicht nur Nutzungshandlungen aus einem unverjährten Zeitraum umfassen. Das Gebührenaufkommen der Beklagten als öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten sei ebenso wenig wie deren Werbeeinnahmen der Bemessung eines eventuellen Nachvergütungsanspruchs zugrunde zu legen, da diese Einnahmen nicht vom Programminhalt abhängig seien.

Das Erstgericht habe verkannt, dass die Beklagten unter Beweisantritt sowie unter Hinweis auf tarifvertragliche Regelungen substantiiert dargelegt hätten, dass die Benennung des Urhebers eines Vorspanns einer Fernsehserie völlig unüblich sei. Die Klägerin habe zudem darauf verzichtet, im Vorspann als dessen Urheberin genannt zu werden. Dies sei aus den mit der G. F. GmbH getroffenen Vereinbarungen zu entnehmen. Jedenfalls habe die Klägerin ihr Recht auf Urheberbenennung verwirkt, nachdem sie dieses über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren nicht geltend gemacht habe.

Da die Äußerung, der "T."-Vorspann sei von P. H. kreiert worden, nicht beinhalte, dies sei ohne die Mitwirkung weiterer Urheber geschehen, sei auch insoweit wie in Richtung auf die zugesprochenen Erstattungsansprüche das Ersturteil aufzuheben.

Die Beklagten beantragen mit ihrer Berufung,

das angefochtene landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur Miturheberin am "T."-Leporello, sondern dessen alleinige Urheberin. Hierbei handle es sich um ein vorbestehendes Werk im Sinne der §§ 88, 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Der streitgegenständliche Vorspann sei als fester Bestandteil der "T."-Krimiserie das prägende Werk, das die einzelnen Folgen auf einen Nenner bringe, und nicht nur ein untergeordneter Beitrag zum Film. Der Vorspann werde zudem auch losgelöst von der Serie genutzt, um aufgrund seiner Bekanntheit das Image des Senders zu pflegen und die ARD bekannt zu machen. Inwieweit die Nutzung des von der Klägerin geleisteten schöpferischen Beitrags zum Vorspann für den Erfolg des "T." kausal ist, sei unbeachtlich.

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin auch für den Fall zu, dass sie bezüglich des Filmwerks nur als Miturheberin anzusehen sei. Dies habe der Senat in seinem Urteil vom 17. Juni 2010, 29 U 3312/09 - "Das Boot" entschieden.

Der Nach Vergütungsanspruch nach § 36 a.F. UrhG könne nach der Rechtsprechung auch gegenüber der Beklagten als "Drittnutzer" unbeschadet der Tatsache, dass zwischen den Streitparteien keine vertraglichen Vereinbarungen bestünden, geltend gemacht werden.

Ob die Beteiligungsansprüche der Klägerin (teilweise) der Verjährung unterliegen, sei in der Auskunftsstufe unbeachtlich. Dass in der dem Streitfall zugrunde liegenden Fallkonstellation die Auskunftsverpflichtung zeitlich unbeschränkt sei, habe der Senat ebenfalls bereits entschieden (ZUM-RD 2008, 131 - Pumuckl-Illustrationen II).

Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil "Talking to Addison" (GRUR 2009, 1148, 1150 f.) ausgeführt, dass "Buy Out"-Vergütungen in der Regel, da unredlich und dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz nicht entsprechend, unangemessen seien. Dies gelte auch für den Streitfall.

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei weder zu weitgehend, noch inhaltlich nicht ausreichend bestimmt.

Das vom Erstgericht ausgesprochene Verbot, den "T.-vorspann" ohne Benennung der Klägerin als Urheberin auszuwerten, begegne keinen Bedenken. Eine Übertragung der Nutzungsrechte zur filmischen Auswertung an dem Vorspann ohne die Verpflichtung, die Klägerin als dessen Urheberin zu benennen, sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe auch nicht auf ihr Urheberbenennungsrecht verzichtet. Insofern sei unerheblich, dass die Klägerin einen solchen Verzicht jedenfalls widerrufen habe. Eine Nichtnennung des Urhebers sei in Fällen der vorliegenden Art auch nicht branchenüblich. Diesbezüglich unternähmen die Beklagten lediglich den Versuch, die von ihnen ihren Vertragspartnern gegenüber in zahlreichen Fällen einseitig auferlegte Verpflichtung, auf eine Urheberbenennung zu verzichten, zur Branchenübung zu erklären. Die Klägerin habe ihr Urheberbenennungsrecht auch nicht verwirkt.

Ihre eigene Berufung begründet die Klägerin wie folgt:

Rechtsfehlerhaft sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten nicht für sämtliche Fernsehausstrahlungen des "T."-Vorspanns in der Arbeitsgemeinschaft ... und deren Sendeanstalten haften würden, sondern nur für eigene Ausstrahlungen. In ihrer Funktion als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ... hätten die Beklagten für sämtliche Ausstrahlungen des streitgegenständlichen "T."-Vorspanns im Programm der ... bzw. der einzelnen Sendeanstalten einzustehen. Dies folge auch aus § 34 Abs. 5 UrhG a.F.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung,

das angegriffene landgerichtliche Urteil in Ziffern I. und II. insoweit abzuändern, als dort jeweils in der 11. Zeile das Wort "eigenen" gestrichen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen in Richtung auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2010 Herrn H. L. den Streit verkündet. Dieser ist mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03. Dezember 2010 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenient beigetreten.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 13. Januar 2011 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist weitgehend begründet. Dies führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im aus dem Tenor dieses Senatsurteils ersichtlichen Umfang.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Berufung der Beklagten

a) Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen das in Ziffer III. b) des Ersturteils ausgesprochene Verbot richtet. Hiernach wurde den Beklagten untersagt, - wie im Internet geschehen (vgl. Anl. K 4) - zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, dass der streitgegenständliche "T."-Vorspann vom Redakteur des Beklagten zu 1) P. H. kreiert worden sei.

Hierin liegt eine das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin (§ 13 Satz 1 UrhG) verletzende, den Unterlassungsanspruch des § 97 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. UrhG auslösende Falschbenennung (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 13 Rn. 15 mwN.). Die inkriminierte Behauptung beansprucht nämlich aus der Sicht des Lesers des angegriffenen Internet-Beitrags die alleinige Inhaberschaft des P. H. von Urheberrechten an dem "T."-Vorspann. Dies entspricht nicht den Tatsachen, nachdem - was von den Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen wird - die Klägerin nicht nur das Storybord (Leporello) zum "T."-Vorspann entworfen hat, sondern aufgrund ihrer Mitwirkung an der filmischen Umsetzung des Leporellos auch Miturheberin des Vorspanns als selbständiges Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) ist. Als solche (§ 8 Abs. 1 UrhG) kann sie von den Beklagten verlangen, die angegriffene fehlerhafte Urheberbenennung in Zukunft zu unterlassen.

b) Darüber hinaus hat das Ersturteil keinen Bestand, da der Klägerin keine urheberrechtlichen Nachvergütungsansprüche zustehen. Dies führt im Umfang dieses Senatsurteils zur Aufhebung der im Teilurteil vom 24. März 2010 ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten sowie zur Klageabweisung in Richtung auf die klägerseits angekündigten Zahlungsanträge.

Im Einzelnen:

aa) Der streitgegenständliche Auskunftsanspruch der Klägerin lässt sich nicht aus § 242 BGB i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG ableiten.

(1) Nach der Vorschrift des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, der an die Stelle des § 36 Abs. 1 UrhG a.F. getreten ist, hat der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu fuhren, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können. Mit § 32a UrhG wird ein Fairnessausgleich statuiert, mit dem ex post ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen oder Vorteilen aus der Nutzung und der Vergütung korrigiert wird. Bestehen auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG (oder § 36 UrhG a. F.), so kann der Urheber Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 603 - Musikfragmente; Schricker/Haedicke in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 32a Rn. 26; Schulze, aaO., § 32a Rn. 63).

(2) Zwar ist die Klägerin unbeschadet des Umstands, dass sie nur Miturheberin bezüglich der filmischen Ausarbeitung des "T."-Vorspanns ist, allein für Auskunftsansprüche nach § 242 BGB i.V.m. § 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG aktivlegitimiert. Hat ein Miturheber wie im Streitfall mit seinem Vertragspartner, hier der G. F, GmbH, einen eigenen Vertrag mit einer individuellen Vergütung geschlossen, kann er einen Anspruch auf weitere Beteiligung unabhängig von anderen Miturhebern geltend machen (vgl. Berger/Wündisch, Urhebervertragsrecht, § 2, Rdn. 39). § 8 Abs. 2 UrhG ist insoweit nicht einschlägig, da das Recht zur Verwertung des Werkes durch die etwaige weitere Beteiligung nicht tangiert wird (vgl. Schulze aaO. § 32 a, Rn. 66; a.M. Poll ZUM 2009, 611, 619 f.). Jedenfalls ist die Klägerin insoweit allein aktivlegitimiert, als es um die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG geht (vgl. KG, Urteil vom 13.01.2010 - 24 U 88/09, nachgewiesen in juris, Tz. 56).

(3) Dem Auskunftsbegehren der Klägerin kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG haftet, wenn der andere [hier: die G. F. GmbH] das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt hat und sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten ergibt, dieser Dritte [hier: die Beklagten] grundsätzlich dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe von § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette.

(4) Gleichwohl kann die Klägerin im Streitfall keine Nachvergütung nach § 32a UrhG für die seit 29.03.2002 (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG) erfolgte filmische Auswertung des "T."-Vorspanns durch die Beklagten verlangen.

Zwar unterscheidet der Gesetzeswortlaut des § 32a UrhG weder danach, welchen Beitrag der Urheber zur Entstehung eines Gesamtwerks geleistet hat, noch danach, ob jener als solcher oder nur in Zusammenhang mit einem anderen Werk ausgewertet werden kann. Ein Fairnessausgleich ist nach den Buchstaben des Gesetzes grundsätzlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die "Nutzung des Werkes" zu leisten. Auch trifft es zu, dass die Leistung des Urhebers für die Erträge bzw. Vorteile, die aus der Nutzung des Werkes gezogen werden, nicht ursächlich sein muss (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19). Allerdings greift die Schlussfolgerung des Landgerichts, sämtliche urheberrechtsschutzfähigen Werke unterlägen im Falle eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Nutzung des Werks und der dem Urheber hierfür entrichteten Gegenleistung nach § 32a UrhG einer Nachvergütungspflicht des Werknutzers (vgl. hierzu auch Hess in: jurisPR-WettbR 10/2010 Anm. 3, Buchst, c), zu kurz.

Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/8058, S. 19) gilt hierzu:

"... Bei untergeordneten Beiträgen wird § 32a aber zurückhaltend anzuwenden sein. Dies gilt insbesondere bei der künftig vorgesehenen weiteren Beteiligung der ausübenden Künstler: Gerade beim Film, aber auch bei anderen Multimediawerken, wirken viele Personen in höchst unterschiedlicher Intensität mit. So kann etwa zwischen Hauptdarstellern, Nebenrollen und Komparsen unterschieden werden. Vor allem die wesentlichen Beiträge zum Gesamtwerk rechtfertigen hier eine weitere Beteiligung nach § 32a. Für andere - marginale -Beiträge wird es auch im Erfolgsfall oft keiner weiteren Beteiligung mehr bedürfen. ..."

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll somit die Anwendung des "Fairnessparagraphen" (§ 32a UrhG) unter dem Vorbehalt stehen, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. So liegt der Fall allerdings hier.

Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass - wie allgemein bekannt ist - der streitgegenständliche "T."-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfugt. Unstreitig ist dieser Umstand in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns im Rahmen der Krimireihe "T." im Abendprogramm der ARD über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handelte. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass der "T."-Vorspann eine lediglich kennzeichnende Funktion innehabe und den Fernsehzuschauer in markanter Weise (neben der ebenfalls sehr bekannten Filmmusik von K. D.) - einer Marke oder einem Logo vergleichbar - auf die nachfolgende Sendung hinweise. Hierauf beschränkt sich allerdings der Beitrag des "T."-Vorspanns zum Fernsehfilm als Gesamtwerk. Einen Hinweis auf den Inhalt des jeweiligen Kriminalfilms enthält der "T."-Vorspann nicht; ein unmittelbarer Bezug zu diesem wird nicht hergestellt. Der "T."-Vorspann wird - jedenfalls im Fernsehen, auf das die Klägerin in erster Linie abstellt - nicht um seiner selbst willen ausgestrahlt. Wie der Umschlag eines Buches wird der Vorspann als Ankündigung des nachfolgenden Films nicht eigenständig - losgelöst von seiner Kennzeichnungsfunktion - verwertet, sondern nur zusammen mit diesem. Die häufige Nutzung des "T."-Vorspanns ist dabei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie "T." beim Publikum finden, zurückzuführen. Es kann aus Sicht des Senats kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den "T." nicht wegen seines Vorspanns ansieht. Die häufige Nutzung eines Vorspanns ist somit kein ausreichendes Kriterium für die Bejahung einer Nachvergütungspflicht nach § 32a UrhG. Sie ist vielmehr wesenstypisch für eine Sendereihe, da mit dem Vorspann in erster Linie die Erinnerung des Fernsehzuschauers an frühere Folgen angesprochen und dieser auf die angekündigte neue Folge hingewiesen werden soll.

Bei dieser Sachlage ist im Streitfall eine Nachvergütungspflicht des Werknutzers nach § 32a UrhG nicht angezeigt (so auch OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 82, 84 zur Frage des Beitrags eines Firmenlogos am wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens). Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann ist im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Ausweitung trotz ihrer Intensität nach § 32a UrhG einen Fairnessausgleich nicht gebietet (vgl. hierzu Czychowski in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, UrhG § 32a, Rn 17, 18; Kotthoff in HK-UrhR, 2004, § 32a Rn 14; Erdmann GRUR 2002, 923, 928; der hierzu abweichenden Auffassung von Schricker/Haedicke aaO., § 32a Rn. 21, wonach ein untergeordneter Beitrag grundsätzlich nachvergütungspflichtig und lediglich beim Merkmal des auffälligen Missverhältnisses zu berücksichtigen sei, schließt sich der Senat angesichts der vorstehend wiedergegebenen Gesetzesbegründung, die eine zurückhaltende Anwendung des § 32a UrhG in diesen Fällen empfiehlt, nicht an).

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass der streitgegenständliche "T."-Vorspann auch in anderen Medien als dem Fernsehen in der Vergangenheit - teilweise sogar ohne nachfolgenden Kriminalfilm - ausgewertet worden sei. Ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen dieser Form der (isolierten) Auswertung des streitgegenständlichen Vorspanns und der erhaltenen Nutzungsgebühr im Sinne von § 32a UrhG hat die Klägerin nicht dargetan.

bb) Der Klägerin stehen auch keine Auskunftsansprüche gemäß § 242 BGB i.V.m. § 36 Abs. 1 UrhG in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: § 36 UrhG a.F.) zu.

Gemäß § 36 UrhG a.F. kann der Urheber von demjenigen, dem er ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, die Einwilligung in eine Änderung des Vertrags verlangen, durch die ihm eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird, wenn die ursprünglichen Bedingungen der Rechtseinräumung dazu fuhren, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht. Gemäß § 132 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UrhG ist diese Vorschrift auf Verträge und sonstige Sachverhalte, die bis 28. März 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, weiter anzuwenden; auf danach entstandene Sachverhalte ist die entsprechende Regelung des § 32a UrhG anzuwenden, die - anders als § 36 UrhG a.F. (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 153, 154 -Kinderhörspiele mwN.; GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender) - für den Anspruch auf Vertragsanpassung nicht voraussetzt, dass die Höhe der Erträge unerwartet war (vgl. § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG).

Eine im Vergleich zu den vorstehenden Ausführungen zu § 32a UrhG, wonach eine Nachvergütungspflicht für lediglich untergeordnete Beiträge zu einem Gesamtwerk nicht besteht, abweichende Beurteilung ist auch in Richtung auf die Anwendung des vormaligen "Bestsellerparagraphen" (§ 36 UrhG a.F.) nicht angezeigt. Mit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155) sollten die Rechte des Urhebers im Vergleich zur vormals geltenden Rechtslage verbessert werden. Dies galt insbesondere auch in Bezug auf die Einführung des "Fairnessparagraphen" (§ 32a UrhG), da seiner strengen Voraussetzungen wegen der Beteiligungsanspruch des § 36 UrhG a.F. in der Praxis kaum Bedeutung erlangt hatte (vgl. Kotthoff. aaO., § 32a Rn. 4 mwN.). Eine Auslegung des § 36 UrhG a.F., die im Vergleich zur Neuregelung des § 32a UrhG abweichend von dieser Vorschrift einen Beteiligungsanspruch des Urhebers auch im Falle untergeordneter Beiträge zum Gesamtwerk vorsähe, liefe dieser Beurteilung des Gesetzgebers zuwider. Dies gilt insbesondere, da "Die Grundstruktur des bisher geltenden § 36 Abs 1 ... beibehalten [wird], so dass insoweit auf die vorhandene Rechtsprechung (zuletzt: BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98 - Kinderhörspiele) und Literatur zurückgegriffen werden kann ..." (vgl. BT-Drucks. 14/8058, S. 19; s. auch Schricker/Haedicke aaO,, § 32a Rn. 1). Wenn der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund bei Einführung des § 32a UrhG klargestellt hat, dass bei untergeordneten Beiträgen § 32a UrhG zurückhaltend anzuwenden ist, so trifft dies auch auf den Beteiligungsanspruch des Urhebers nach § 36 UrhG a.F zu.

Der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 UrhG a.F. (GRUR 2002, 602, 603 f. - Musikfragmente; GRUR 2002, 153, 155 - Kinderhörspiele) vermag der Senat Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil "Kinderhörspiele" (GRUR 2002, 153, 155) festgestellt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen den Erträgnissen je nach Sachlage des Einzelfalles zu verneinen sei, wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk geleistet hat. In der Entscheidung "Musikfragmente" (GRUR 2002, 602, 603) hat der Bundesgerichtshof nochmals ausgeführt, dass solche untergeordneten Beiträge zur Unanwendbarkeit des § 36 UrhG a.F. führten. Nichts anderes gilt für den Streitfall.

cc) Auf die weiteren von den Beklagten in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwände gegen den klägerseits geltend gemachten Nachvergütungsanspruch kam es bei dieser Sachlage nicht an.

dd) Da die Beklagten im Berufungsverfahren nicht nur Antrag auf Aufhebung des Ersturteils, sondern darüber hinaus auf Klageabweisung insgesamt gestellt haben und ein Nachvergütungsanspruch der Klägerin aus den Gründen dieses Senatsurteils ausscheidet (vgl. Ziffern II. 1. Buchst. b) aa) und bb)), war das landgerichtliche Urteil auch insoweit abzuändern.

c) Die Berufung der Beklagten hat auch in Richtung auf Ziff. III. Buchst a) des angegriffenen landgerichtlichen Urteils Erfolg.

Darin wurde den Beklagten untersagt, den streitgegenständlichen "T."-Vorspann ohne Benennung der Klägerin als Urheberin zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben, insbesondere zu senden und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

aa) Ein (Mit-)Urheber hat nach § 13 Satz 2 UrhG grundsätzlich einen Anspruch darauf, bei jeder Verwertung seines Werks auch als solcher benannt zu werden (vgl. BGH GRUR 1972, 713, 714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte; GRUR 1995, 671, 672 - Namensnennungsrecht des Architekten; Schulze aaO., § 13 Rn. 8 mwN.; Dreyer in HK-UrhR, 2004, § 13 Rn. 21). Unstreitig ist in der Vergangenheit die Klägerin im Rahmen der Ausstrahlung des "T."-Vorspanns nicht als dessen (Mit-)Urheberin benannt worden.

bb) Einer Urheberbenennung bedarf es nicht, wenn der Urheber hierauf verzichtet. Zwar ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft in seinem Kern unverzichtbar. Es steht dem Urheber jedoch frei, sein Recht, im Einzelfall genannt zu werden, geltend zu machen. Hierauf kann er verzichten (vgl. Senat, ZUM 2003, 964, 967 - Pumuckl).

Einen diesbezüglichen Verzicht hat die Klägerin unstreitig gegenüber den Beklagten zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich erklärt. Ein solcher lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Produktionsvertrag zwischen der G. F. GmbH und der Beklagten zu 2) vom 30. September 1970 (Anl. B 6) ableiten. Abgesehen davon, dass die Klägerin an dieser Vereinbarung nicht beteiligt war, enthält die Bestimmung in § 2 des Produktionsvertrages, auf die sich die Beklagten beziehen, weder nach ihrem Wortlaut, noch nach ihrem Sinn und Zweck einen Verzicht der Klägerin, bei der Ausstrahlung von "T."-Sendungen als Urheberin des Vorspanns genannt zu werden.

Selbst wenn die Klägerin in der Vergangenheit einer Einschränkung ihres Urheberbenennungsrechts den Beklagten gegenüber zugestimmt hätte, hätte sie ein diesbezügliches Einverständnis jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 22. Mai 2009 (Anl. K 5) gegenüber dem Beklagten zu 1) und mit Anwaltsschreiben vom 04. Juni 2009 (Anl. K 8) gegenüber dem Beklagten zu 2) analog § 41 Abs. 4 Satz 2 UrhG wirksam widerrufen. Der Klägerin wäre - schon deshalb, weil zu Beginn der Ausstrahlung des "T."-Vorspanns nicht absehbar war, dass dieser über mehrere Jahrzehnte unverändert ausgewertet würde - nicht zuzumuten, an einem etwaigen, vor 40 Jahren erklärten Verzicht in Zukunft festgehalten zu werden (vgl. Senat aaO. - Pumuckl, S. 967). Die hiergegen von den Beklagten vorgebrachten Einwände verhelfen ihrer Berufung insoweit nicht zum Erfolg.

cc) Die Beklagten können dem Benennungsanspruch der Klägerin zwar keinen ausdrücklichen Verzicht, aber eine entgegenstehende Branchenübung entgegenhalten. Nach den Umständen des konkreten Falles ist davon auszugehen, dass die Klägerin, die ihren Angaben zufolge (vgl. Klageschrift vom 18. Juni 2009, S. 6) in der Vergangenheit an zahlreichen in- und ausländischen Filmproduktionen mitgewirkt und die ein Fehlen der Urheberbenennung über viele Jahre hinweg gegenüber den Beklagten nicht gerügt hat, sich stillschweigend mit der von den Beklagten in zahlreichen Fällen praktizierten Vorgehensweise, den Urheber des Vorspanns einer Fernsehserie nicht zu benennen, einverstanden erklärt hat (vgl. hierzu BGH GRUR 1995, 671, 673 - Urheberbenennungsrecht des Architekten).

Der Feststellung des Erstgerichts im angegriffenen Urteil, der Sachvortrag der Beklagten zum Bestehen einer entsprechenden Branchenübung sei nicht ausreichend substantiiert, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Beklagten haben in der ersten Instanz eingehend dargelegt (vgl. Klageerwiderung vom 29. September 2009, S, 34 ff.), dass es aufgrund der Vielzahl von Mitwirkenden an einer Fernsehserie und den begrenzten Möglichkeiten, im Rahmen eines Vor- oder Abspanns diese zu benennen, unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der am Filmvorhaben Beteiligten als auch der Zuschauer allgemein üblich sei, lediglich die am Entstehen des Filmwerks maßgeblich Beteiligten im Vor- bzw. Abspann namentlich aufzuführen. Diese Praxis finde unter anderem ihren Niederschlag in gegenüber den Beklagten geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen (Anl. B 11 und B 15). Insbesondere entspreche es nicht den branchenüblichen Gepflogenheiten, die Urheber lediglich untergeordneter Beiträge - was im Streitfall auf den verfahrensgegenständlichen "T."-Vorspann zutrifft (vgl. Ziffern II.1. Buchst b) aa) und bb) dieses Urteils) - zur Fernsehsendung zu benennen. Die Beklagten haben vorgetragen, dass ihnen kein einziger Fall bekannt sei, in dem im deutschen Fernsehen Mitwirkende an einem Vorspann zu einem Fernsehfilm als dessen Urheber benannt würden. Zum Beleg des Bestehens einer entsprechenden Branchenübung haben sich die Beklagten auf mehrere Sendungen mit einem jeweils sehr bekannten Vorspann berufen (Monitor, Tagesschau, Polizeiruf, Lindenstrasse), wobei die beiden erstgenannten dem Senat aus eigener Anschauung bekannt sind. Angesichts dieses schlüssigen Vortrages zum Bestehen einer allgemein üblichen Praxis stellt sich - nachdem die Beklagte dem nicht in substantiierter Form entgegengetreten ist - die angegriffene Vorgehensweise nicht als Verletzung des Urheberbenennungsrechts der Klägerin dar.

Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Behauptung einer bestehenden Branchenübung stützten die Beklagten ausschließlich auf die Handhabung der Urheberbenennung im eigenen Unternehmen unter missbräuchlicher Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Machtstellung gegenüber den in ihrem Auftrag tätigen Mitwirkenden an Fernsehproduktionen. Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Berufung auf eine Branchenübung ausscheidet, wenn diese eine soziale Unsitte darstellt und das Ungleichgewicht zu Lasten des Urhebers perpetuiert (vgl. Dustmann in: Fromm/Nordemann aaO., UrhG § 13 Rn. 14 mwN.). Ihre insoweit lediglich pauschal aufgestellte Behauptung (vgl. Schriftsatz vom 17. November 2009, S. 48) hat die Klägerin allerdings nicht näher spezifiziert. Demgegenüber haben die Beklagten stichhaltige Gründe dargetan, die es rechtfertigen, von einer Urheberbenennung abzusehen, wenn es sich um Mitwirkende an einer Fernsehsendung handelt, deren Beitrag - wie im Streitfall - von lediglich untergeordneter Bedeutung ist.

dd) Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis dahinstehen, ob einem Benennungsanspruch der Klägerin auch der von den Beklagten erhobene Verwirkungseinwand entgegensteht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu Folgendes auszuführen: Nach § 242 BGB ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (st. Rspr., vgl. die Nachweise in Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 242 Rdn. 87). Fraglich ist im Streitfall allein das Vorliegen des sogenannten "Umstandsmoments". Hiernach muss sich der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein (vermeintliches) Recht nicht mehr geltend machen, und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestands muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (vgl. Palandt/Grüneberg aaO., § 242 Rn. 95 mwN.). An das Vorliegen des Umstandmoments sind aufgrund des hier vorliegenden, besonders langen Zeitablaufs (sogenanntes "Zeitmoment") bis zur Beanspruchung des Urheberbenennungsrechts durch die Klägerin nur geringe Anforderungen zu stellen. Angesichts der exorbitanten Auswertung des verfahrensgegenständlichen "T."-Vorspanns über 40 Jahre hinweg mussten die Beklagten nicht mehr damit rechnen, dass die Klägerin knapp vier Jahrzehnte nach der ersten "T."-Sendung erstmals ihr Benennungsrecht am Vorspann beanspruchen würde. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe keine Kenntnis von den zahlreichen Verwertungshandlungen der Beklagten gehabt, da sie ihren Lebensmittelpunkt in den vergangenen Jahrzehnten im Ausland gehabt habe. Da sie sich selbst als "kreativen Teil der Fernsehbranche" bezeichnet, erscheint nicht naheliegend, dass ihr der Erfolg der "T."-Krimiserie gänzlich verborgen blieb. Angesichts der Gesamtumstände des Falles stellte es sich jedenfalls als eine unzumutbare Härte für die Beklagten dar, bereits produzierte und in der Vergangenheit schon ausgestrahlte "T."-Sendungen mit Blick auf das Urheberbenennungsrecht der Klägerin umgestalten zu müssen (vgl. hierzu auch Hess aaO.). Aus den vorstehend aufgeführten Gründen dürfte aber auch für zukünftige "T."-Produktionen dem geltend gemachten Benennungsanspruch der Klägerin in der Vergangenheit eingetretene Verwirkung entgegenstehen.

d) Soweit die Beklagten erstinstanzlich zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt wurden (Ziffern IV. und V. des Ersturteils), hat ihre hiergegen gerichtete Berufung ebenfalls Erfolg. Die Abmahnschreiben vom 03. Juni 2009 (Anl. K 6) und vom 12. Juni 2009 (Anl. K 10) hatten, wie den diesen jeweils beigefügten Texten "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" zu entnehmen ist, nur die Aufforderung zur Benennung der Klägerin als Urheberin des "T."-Vorspanns zum Gegenstand. Die Abmahnung war unberechtigt, weil insoweit kein Anspruch der Klägerin besteht (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu Ziffern II. 1. Buchst, c)), und löste deshalb keinen Erstattungsanspruch aus. Auf die rechtswidrige Internetwerbung gemäß Anlage K 4 beziehen sich die Abmahnschreiben vom 03. Juni 2009 (Anl. K 6) und vom 12. Juni 2009 (Anl. K 10) hingegen nicht.

2. Berufung der Klägerin

Da aus den Gründen dieses Senatsurteils (Ziffern II. 1. Buchst. b) aa) und bb)) die von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht bestehen, war die ausschließlich gegen den Umfang der insoweit vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche gerichtete Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Hierbei war entsprechend der Angabe der Klägerin in der Klageschrift vom 18. Juni 2009 dem Verfahren ein Gegenstandswert von € 150.000,- zugrunde zu legen. Auf den für die Klägerin obsiegenden Teil (Ersturteil Ziff. III. b) entfiel ein Teilstreitwert von € 15.000,-.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

4. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.Vm. § 3 ZPO.